Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C._____, geb. tt. Oktober 1991. Gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 10. November 2009 leidet C._____ an einer Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Au- tismus. Es bestehe eine tiefgreifende, normabweichende psychische Störung mit zusätzlicher Intelligenzminderung, welche einer ressourcenorientierten Behand- lung in einer auf sein Krankheitsbild spezialisierten Institution bedürfe. Es sei von einer chronischen, oft lebenslangen Störung auszugehen; die Behandlungsaus- sichten seien gering und die Entwicklung eines normalen Lebensstils sei kaum möglich (KESB-act. 7/6/36). Gestützt auf das Gutachten und auf Antrag der Sozi- alkommission D._____ vom 15. Juli 2010 entmündigte der Bezirksrat Meilen C._____ mit Beschluss vom 16. August 2010 und unterstellte ihn der erstreckten elterlichen Sorge (KESB-act. 7/6/48).
E. 2 Für C._____, geboren tt. Oktober 1991, mit Staatsangehörigkeit der Türkei, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung angeordnet.
- 3 -
E. 3 E._____ wird im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über- tragen,
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuelle Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenen- falls nötige Anpassungen zu veranlassen.
b) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten,
c) C._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, ins- besondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
d) C._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommmen und das gesamte Vermögen zu verwalten.
E. 4 A._____ und B._____ werden mit Verdankung für die geleistete Arbeit aus dem Amt entlas- sen und aufgefordert dem neuen Beistand sämtliche zur Führung der Beistandschaft benö- tigten Dokumente zu übergeben.
E. 5 Als Beistand wird E._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
E. 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2013 erfolgte Umwandung der früheren Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft von Gesetzes wegen einer Überprüfung zu unterziehen war (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Gegenstand der Prüfung war nicht, aufgrund veränderter tatsächlicher Ver- hältnisse die Massnahme zu ändern; behördliche Aufgabe war es, im System des neuen Rechts die angemessene Erwachsenenschutzmassnahme anzuordnen. Es ging nicht darum, zwingende Gründe zu finden, welche die Aufhebung der umfas- senden Beistandschaft erfordern, sondern darum, die von Gesetzes wegen einge- tretene umfassende Beistandschaft auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
E. 5.2 Zentrale Grundsätze des neuen Erwachsenenschutzrechtes bilden das Ver- hältnismässigkeits- und auch das Subsidiaritätsprinzip. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie oder andere Personen nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Für die persönliche Fürsorge und Betreuung von C._____
- 8 - sorgen heute die Beschwerdeführer, wie sie dies seit seiner Geburt tun. Sie sind auch bereit, dies weiterhin zu tun. Da die Unterstützung durch die Familie in die- sen Bereichen ausreichend ist, bedarf es keiner behördlichen Massnahmen. Die Regelung der persönlichen Fürsorge und Betreuung von C._____ ging nicht ver- gessen, wie die Beschwerdeführer im Verfahren geltend machen, sondern sie er- scheint als nicht notwendig, weil die erforderliche Unterstützung durch die Familie hinreichend gewährleistet ist. Der Bezirksrat kam entsprechend folgerichtig zum Schluss, dass die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft als weitestge- hende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme für C._____ nicht notwendig ist. Dabei verneinte er nicht besondere Hilfsbedürftigkeit von C._____; vielmehr ging er davon aus, dass die bestehende Urteilsunfähigkeit zwar als offenkundig be- zeichnet werden müsse, ein weiteres Schutzbedürfnis (Gefahr der Selbstschädi- gung oder der Ausnützung durch Dritte) aber nicht ersichtlich sei. Damit erwies sich weder die umfassende Beistandschaft noch der Entzug der Handlungsfähig- keit als notwendig.
E. 5.3 Mit all diesen Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 S. 6 - 10) haben sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie genügen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit (Ziff. 2 der Begehren) nicht einzutreten ist. Immerhin bleibt festzuhalten, dass die Vorinstan- zen mit ihrem Entscheid nach Massgabe des geltenden Verhältnismässigkeits- prinzips gehandelt (Art. 389 ZGB) und eine Beistandschaft nur soweit notwendig angeordnet haben, was den Intentionen des geltenden Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts entspricht und nicht zu beanstanden ist.
E. 6 Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesen- ersatz für Beistände errichtet.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil viele Fragen von der KESB und vom Bezirksrat unbeantwortet ge- blieben seien. Die Möglichkeit eines schrittweisen und für die Familie akzeptablen Vorgehens sei von den Vorinstanzen nie geprüft bzw. in Erwägung gezogen wor- den; die Eltern fühlten sich durch eine rücksichtslose Vorgehensweise als stören- de Objekte denn als Partner in der Sorge um das Wohl von C._____ (act. 2 S. 5/6).
- 9 -
E. 6.2 Diese pauschal erhobene Kritik an KESB und Bezirksrat geht fehl: Sie ba- siert im Wesentlichen auf dem bereits umschriebenen grundsätzlichen Fehlver- ständnis über die angeordnete Beistandschaft. Diese regelt die umschriebenen Aufgabenbereiche. In den nicht geregelten Bereichen – und damit im Bereich der persönlichen Fürsorge für C._____ – besteht keine Beistandschaft und damit auch kein Eingriff des Staates in die Privatsphäre. Ein behördliches Eingreifen im Bereich der persönlichen Fürsorge ist wie dargelegt nicht notwendig, weil ein zu- sätzliches Schutzbedürfnis für den urteilsunfähigen C._____ fehlt und er die er- forderliche Unterstützung durch die elterliche Pflege und Fürsorge erhält. Demge- genüber würden bei einer umfassenden Beistandschaft – wie es der Begriff sagt – alle Lebensbereiche der behördlichen Aufsicht unterstellt, und es bliebe kein Raum mehr für die Umschreibung von speziellen Aufgaben (HENKEL, BSK Er- wachsenenschutz, Art. 391 N 13). Die von der Vorinstanz angeordnete Ergän- zung in der Umschreibung der Beistandsaufgaben (act. 6, Erw. 4.3.5, S. 16/7) ist insofern missverständlich, als daraus geschlossen werden könnte, es sei mit der angefochtenen Anordnung auch die persönliche Fürsorge von der behördlichen Massnahme erfasst. Dies trifft wie gesehen nicht zu. Es kann indes davon ausge- gangen werden, dass mit der Neuregelung der Wohnsituation auch die Betreuung umfasst ist, zumal für C._____ nichts anderes als ein betreutes Wohnen in Frage kommen kann.
E. 7 Der Beistand wird gebeten per Rechtskraft dieses Entscheids ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB innert zwei Mona- ten einzureichen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden sich heute nicht mehr gegen eine von einer Drittperson geführte Beistandschaft soweit es die Bereiche Wohnen und Tages- struktur betrifft; sie beantragen diese vielmehr selber (act. 2 S. 2/3) – auch als vorsorgliche Massnahmen. Sie machen geltend, es seien sich alle Beteiligten von Anfang an einig gewesen, dass so schnell als möglich ein geeignetes Behinder- tenheim für C._____ gefunden werden solle. Seit Erlass des KESB-Entscheides im Dezember 2015 sei indes nichts in diese Richtung unternommen worden (act. 2 S. 4), was sie den Behörden vorwerfen.
E. 7.2 Hiezu ist vorab festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern erhobe- nen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2015 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 450c ZGB), die Beschwer-
- 10 - deführer mithin mit ihrer Beschwerde bewirkten, dass die Anordnungen der KESB vom 10. Dezember 2015 nicht vollstreckt werden konnten. Ein Antrag auf (teilwei- sen) Entzug der aufschiebenden Wirkung stellten sie nicht, das Gesuch um An- ordnung der Beistandschaft für die erwähnten Bereiche als vorsorgliche Mass- nahme im bezirksrätlichen Verfahren erst am 27. Oktober 2016 (BR-act. 7/13). Dieses Gesuch wurde mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Sache vom
21. Dezember 2016 gegenstandslos. Auch der Beschwerde an die Kammer kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Bis zum Entscheid über die nunmehr auch in diesem Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen war ein Tätigwerden der KESB gar nicht möglich und der entsprechende Vorwurf fehl am Platz.
E. 7.3 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB setzt neben der Rechtshängigkeit des Verfahrens und einer günstigen Hauptsa- chenprognose insbesondere auch Dringlichkeit voraus, was sich im Gesetz dar- aus ableiten lässt, dass die vorsorgliche Massnahme "notwendig" sein muss. So- lange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer Massnahme bis zum Ab- schluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie (noch) nicht dringlich. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn es sich als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu treffen, weil ansonsten der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Fra- ge stehen würde und ein erheblicher Nachteil entsteht (AUER/MARTI, BSK Er- wachsenenschutzrecht, Art. 445 N 6 ff.).
E. 7.4 Zur Dringlichkeit äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Sie weisen zur Begründung ihres Gesuches einzig darauf hin, dass sich alle Beteiligten von An- fang an einig gewesen seien (act. 2 S. 4), was in dieser Form indes nicht zutrifft, da die Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Entscheid der KESB sich als "neu" damit einverstanden erklärten, dass eine Amtsperson als Beistand für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur ernennt wird (KESB-act. 7/6/120); dies nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen wiederholt gescheitert wa- ren. Die Wünschbarkeit, für C._____ möglichst bald eine Tagesstruktur aus- serhalb des Elternhauses zu installieren und auch die Wohnsituation zu überprü- fen, ist unbestrittenermassen gegeben. Entsprechende Bemühungen durch die
- 11 - Beschwerdeführer sind denn auch jederzeit möglich. Dafür, dass die Einsetzung einer Amtsbeiständin für diese Bereiche bereits während des Verfahrens notwen- dig wären, haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht und es ergibt sich dies auch nicht aus den Akten. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah- men wäre daher abzuweisen. Mit dem Endentscheid wird es indes ohnehin ge- genstandslos.
E. 7.5 Indem die Beschwerdeführer selbst den Antrag auf Ernennung von Frau E._____ als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur beantragen – wenn auch mit einer etwas modifizierten Umschreibung der Aufgabe (act. 2 S. 2/3) –, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Anordnung der Vorinstanz unangefochten geblieben ist, weshalb hierauf nicht näher einzuge- hen werden braucht. In der Sache erweist sich die Anordnung als angemessen, nachdem die bisherigen Bemühungen der Eltern, für C._____ eine angemessene Tagesstruktur zu finden, bisher zu keiner nachhaltigen Lösung geführt haben.
E. 8 Nächster Berichtstermin: 31. Dezember 2017.
E. 8.1 Für die Bereiche Administration und Finanzen (Dispositiv Ziff. 3 lit. c) und d) des angefochtenen KESB-Entscheides vom 10. Dezember 2015, KESB- act. 7/6/122 = BR-act. 7/2/1) beantragen die Beschwerdeführer, dass sie als Bei- stände zu belassen seien. In Frage steht nicht die Notwendigkeit der Verbeistän- dung in diesen Bereichen an sich, sondern einzig die Frage, wer die Beistand- schaft führen soll.
E. 8.2 Die Beschwerdeführer machen wie schon vor Vorinstanz geltend, es sei le- diglich im administrativen Bereich nicht alles optimal gelaufen, die Fehler und Versäumnisse hätten aber mittlerweile behoben werden können. Sie halten es für überspitzt formalistisch dem Beschwerdeführer seinen nicht sauberen Betrei- bungsregisterauszug entgegen zu halten, wenn ihm auch nach jahrelanger Ver- waltung der Finanzen seines Sohnes kein Fehlverhalten oder Unregelmässigkei- ten vorgeworfen werden könne. Die Mutter wegen schlechten Deutschkenntnis- sen als persönlich für die Verwaltung der Finanzen des Sohnes ungeeignet zu bezeichnen, sei sodann ein nicht sachgerechter und daher irrelevanter Einwand. Es gehe völlig unter, dass die Eltern ihren Sohn seit 26 Jahren umfassend um- sorgten. Vielleicht hätten sie nicht alles perfekt gemacht und schnitten im Ver-
- 12 - gleich zu einer Fachkraft schlechter ab. Dies rechtfertige aber keinen so massiven Eingriff des Staates in das Familienleben. Solange C._____ noch bei seinen El- tern lebe, gebe es keinen vernünftigen Grund, sie als Beistände zu entlassen und dies mache ökonomisch auch keinen Sinn (act. 2 S. 6 - 8).
E. 8.3 Die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hatte im Verfahren vor der KESB noch beantragt, den Bereich Finanzen der Beschwerdeführerin zu übertragen, der Beschwerdeführerin dabei eine einmalige Unterstützung zu leis- ten und zu regeln, welche Beträge vom Konto des Verbeiständeten jeweils für Kost, Logis und persönliche Bedürfnisse auf ein Konto der Eltern überwiesen werden dürfen (KESB-act. 102 S. 1/2, 5 und 6). Vor Vorinstanz sprach sie sich für eine einzige familienexterne Amtsperson als Beiständin aus, zusammengefasst mit der Begründung, dass alles in allem die Beschwerdeführer weder einzeln noch zusammen als in der Lage erschienen, die administrativen und finanziellen Belange gut, transparent, effizient und vorausschauend zu erledigen (BR-act. 7 S. 5 - 7). Im vorliegenden Verfahren verlangt sie wie gesehen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 10 S. 2).
E. 8.4 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten die Anmeldung bei der SVA Zürich nicht vorgenommen und über längere Zeit kein eigenes Konto für C._____ eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs bei der KESB sodann erklärt, die Einnahmen von C._____ für den Familienunterhalt zu benötigen. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien diverse Bedingungen, die für die Erhaltung der Beistandschaft gestellt worden waren, nicht eingehalten worden und die Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht erfolgt. Letztlich sei der Be- schwerdeführer deswegen sowie wegen seiner Betreibungsregistereinträge und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse als Beistände für C._____ weniger geeignet als ein Amtsbeistand (act. 6 S. 20/21).
E. 8.5 Bei der Entlassung eines Beistandes infolge mangelnder Eignung nach Art. 423 ZGB kommt der KESB ebenso wie bei der Prüfung der Eignung nach Art. 400 ZGB ein grosses Ermessen zu. Die Eignung im erwähnten Sinn ist relativ zu verstehen; sie ist im Hinblick auf einen konkreten Aufgabenbereich zu prüfen. Es geht letztlich um eine Abwägung zwischen den Interessen an der Weiterfüh-
- 13 - rung des Mandates und derjenigen an der Beendigung, gemessen primär an den Interessen der schutzbedürftigen Person. Wenn eine Person nach Art. 400 ZGB nicht mehr wählbar erscheint, so liegt in jedem Falle auch ein wichtiger Grund vor, der zur Entlassung führen muss (ROSCH, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 423 ZGB N 5 f.; VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 421 - 424 ZGB, N 22 ff.; BOTSCHAFT vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7060). Die Vorinstanz hielt in ihrer Schlussfolgerung nach Würdigung der konkreten Ver- hältnisse wie gesehen fest, die Beschwerdeführer seien weniger geeignet als ein Amtsbeistand, was von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt ist. Dass den Beschwerdeführern – und insbesondere der Beschwerdeführerin – die Eig- nung zur Ausübung der Beistandschaft im administrativen und finanziellen Be- reich gänzlich fehlt oder abhanden gekommen ist, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen. Fest steht, dass die Beschwerdeführer diese Aufgaben für C._____ seit seiner Geburt wahrnehmen. Den Verfahrensakten und den Entscheiden der KESB und des Bezirksrates ist zu entnehmen, dass eine Prüfung im Rahmen der Überprü- fung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ergab, dass die Beschwer- deführer verschiedene formelle Anforderungen nicht oder nur zögerlich erfüllten. Auch die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hat hierauf hingewiesen (BR-act. 7/7). Ebenfalls zeigte sich, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 in einem erheblichen Ausmass Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen auswies (KESB-act. 68). Die Beschwerdeführer bestreiten dies alles nicht. Auf der andern Seite kann aber auch davon ausgegangen werden, dass je- denfalls seit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015 die Finanzen von C._____ und jene der Eltern (vgl. KESB-act. 7/6/114) getrennt sind und die Beschwerdeführerin mit den ihr obliegenden Beistandspflichten vertraut ist. Ergänzungsleistungen werden für C._____ seit Januar 2014 bezogen (KESB- act. 7/6/67). Als Beistände unterliegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechnung und der Beistandsführung sodann der Kontrolle der KESB. Sie haben dieser regelmässig Bericht über die Rechnungsführung zu erstatten (Art. 410 ff. ZGB). Damit kann einer allfälligen Gefährdung der (finanziellen) Interessen von
- 14 - C._____ rechtzeitig begegnet werden. Dass eine solche heute bestünde, ist nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Anhörung der Beschwer- deführerin bei der KESB (KESB-act. 114) wie auch die dazu eingeholten mündli- chen Stellungnahmen sowohl der Vertreterin der Beschwerdeführerin wie auch der Verfahrensbeiständin von C._____ ergaben, dass mit Bezug auf die Be- schwerdeführerin mit Ausnahme der sprachlichen Schwierigkeiten keine Beden- ken geäussert wurden, dass sie – zusammen mit dem Beschwerdeführer – nicht weiterhin für die finanziellen und administrativen Belange von C._____ sorgen kann. Insbesondere zeigte sie sich auch bereit, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen (KESB-act. 114). Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach dem Gesagten die Beschwerdeführer als Beistände für C._____ in den Bereichen Wohnen, Tagesstruktur, Administration und Finanzen als weniger geeignet erach- tet als die Amtsbeiständin. Die Beschwerdeführer ziehen dies wie gesehen nicht in Zweifel, sondern liessen selbst vorbringen, dass sie im Vergleich zu einer Fachkraft sicher schlechter abschneiden (act. 2 S. 7). Eine Drittperson, im konkre- ten Fall Frau E._____, als Amtsbeiständin für sämtliche für C._____ zu regelnden Bereiche einzusetzen, erweist sich daher grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt. Dass es den Beschwerdeführern, welche sich seit der Geburt von C._____ um- fassend um ihren Sohn kümmern, schwer fällt, ihnen bisher anvertraute Aufgaben abzugeben, erscheint dabei (unabhängig vom kulturellen Hintergrund) ohne wei- teres nachvollziehbar. In den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur streben sämtliche Beteiligten, die El- tern von C._____, dessen Verfahrensbeiständin und auch die KESB an, für C._____ möglichst bald ein geeignetes Behindertenheim bzw. mindestens eine längerfristige Tagesstruktur zu finden. Eine solche konnte seit Beendigung von C._____s Schulzeit im Jahre 2009 nicht gefunden werden. In der Hoffnung, dass die Suche unter der Leitung der einzusetzenden Amtsbeiständin Erfolg zeitigen wird, haben die Beschwerdeführer der Amtsbeistandschaft insoweit auch zuge- stimmt. Mit Bezug auf den administrativen und finanziellen Bereich wenden die Beschwerdeführer demgegenüber u.a. auch ein, dass ein Wechsel zur Amtsbei-
- 15 - standschaft ökonomisch nicht sinnvoll sei, solange der Sohn noch bei ihnen woh- ne (act. 2 S. 5 und S. 7/8). Dieser Einwand erscheint berechtigt. Solange C._____ bei seinen Eltern und ohne feste Tagesstruktur lebt, ist davon auszugehen, dass seine Bedürfnisse und die täglichen Abläufe gleich bleiben wie sie bis anhin wa- ren, weshalb ein Wechsel in der Betreuung der anfallenden Aufgaben im admi- nistrativen und finanziellen Bereich nicht notwendig erscheint, um den Interessen von C._____ gerecht zu werden; dies zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese heute gefährdet wären und – wie gesehen – die Beschwerdeführer den oberwähnten Rechenschafts- und Berichterstattungspflichten unterliegen. Zur Bewältigung des unveränderten Alltags kann den Interessen von C._____ im ad- ministrativen und finanziellen Bereich mit der heutigen Regelung hinreichend Rechnung getragen werden und erscheint es sinnvoll und angezeigt, die Aufga- ben weiterhin den Eltern zu belassen; allein der Umstand, dass die Amtsbeistän- din als Fachkraft auch für diese Belange grundsätzlich als besser geeignet er- scheint, rechtfertigt die Veränderung im heutigen Zeitpunkt nicht. Insgesamt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurtei- lenden Falles erscheint die Entlassung der Beschwerdeführer als Beistände für die Bereiche Administration und Finanzen im heutigen Zeitpunkt damit nicht an- gemessen. Ist eine neue Wohnsituation bzw. eine Tagesstruktur installiert, ist ge- gebenenfalls eine Anpassung zu prüfen. Anzumerken bleibt, dass die Verständi- gungsschwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berichter- stattung an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die sprachlichen Schwierigkeiten liessen sich auch bei der Einsetzung einer Amtsbeiständin nicht ausschliessen, sondern höchstens verlagern. Berichterstattungspflichtig gegen- über der KESB würde dann zwar die Amtsbeiständin. Für eine erfolgreiche Man- datsführung bleibt es aber unabdingbar, die Beschwerdeführer als wichtigste Be- zugspersonen von C._____ angemessen einzubeziehen.
E. 8.6 Wird die Amtsbeiständin mit dem Bereich Wohnen und Tagesstruktur be- traut, dann ist ergänzend festzuhalten, dass ihre Vertretungsbefugnis für C._____
– soweit sie für die Installierung der Tagesstruktur bzw. einer neuen Wohnsituati- on für C._____ notwendig sind – auch administrative und finanzielle Belange um-
- 16 - fassen muss. Dies ist in der Umschreibung der Vertretungsbefugnis zu berück- sichtigen.
E. 8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit auf sie einge- treten werden kann – teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Anordnun- gen der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 sind soweit notwendig aufzuheben und anzupassen. E._____ ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung die Aufgabe zu übertragen, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenen- falls nötige Anpassungen zu veranlassen. Die Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 3 lit. b des Entscheides der KESB vom 10. Dezember 2015 kann unverändert blei- ben. Den Beschwerdeführern ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als neue Ziff. 4 die Aufgabe zu übertragen, C._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ziff. 5 - 8 des Ent- scheides der KESB sind anzupassen. III.
1. Die Beschwerdeführer beantragen zwar im Beschwerdeverfahren die voll- umfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirkrates Meilen vom 21. Dezember
2016. Zur vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung stellen sie indes weder Anträge noch äussern sie sich dazu in der Begründung. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Regelung, welche der Klarheit halber im Dispositiv zu bestä- tigen ist.
2. Beim vorgenannten Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Kosten, inkl. diejenigen der Ver- fahrensbeiständin, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist, weil es an
- 17 - den entsprechenden Voraussetzungen fehlt, nicht zuzusprechen (vgl. auch OGer ZH, 5. Januar 2011, LF110070)
3. Die Verfahrensbeiständin von C._____ geht im vorliegenden Verfahren ge- stützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon aus, dass kein ge- sondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wer- den muss (act.10 S. 2). Dem ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates und die dort erwähnte Praxis der Kammer zuzustimmen (act. 3 S. 22/23 mit Hinweis auf OGer ZH, 7. Januar 2016, PQ150072 E. 2.2). Die Ent- schädigung für die Verfahrensbeiständin ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV OG) auf CHF 500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzuset- zen.
4. Die Verfahrensbeiständin beantragt in formeller Hinsicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht unter Verweis auf Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (act. 10 S. 2). Die gerichtliche Beschwerde vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen hat auf- schiebende Wirkung, sofern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). Demge- genüber hat die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel keine aufschieben- de Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Damit soll einer falschen Attraktivität des Rechtsmittels entgegengewirkt werden (Botschaft zur Totalrevision der Bundes- rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 S. 4342). Dieser Zweck legt eine einschränkende Auslegung der in Art. 103 Abs. 2 BGG genannten Ausnah- men nahe (Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007). So hat das Bundesge- richt in seiner Praxis – teilweise entgegen in der Lehre vertretener Meinungen – den Charakter eines Gestaltungsurteils verneint für den Entscheid von Kindes- schutzmassnahmen (Urteil 5A_94/2007) oder eine Markeneintragung (vorerwähn- tes Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007; vgl. VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz 542 ff.). Vorliegend, wo es letztlich um die Art der anzu- ordnenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie um die Person des Beistandes geht, dürfte der Charakter als Gestaltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ebenfalls verneint werden, so dass
- 18 - der Antrag der Verfahrensbeiständin als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben wäre, sofern die Zuständigkeit der Kammer, in Anwendung von Art. 450c ZGB darüber zu befinden, überhaupt gegeben wäre. Letztlich ist es jedenfalls Sa- che des allfällig angerufenen Bundesgerichts hierüber zu entscheiden. Es wird beschlossen:
E. 9 Die Gebühren gemäss Richtlinie gestützt auf § 60 Abs. 2 EG KESR werden auf CHF 1'200.00 (Grundgebühr zuzüglich Kosten für die Dolmetscherin im Umfang von CHF 141.50) festgelegt und C._____ belastet. Wegen ausgewiesenem geringem Vermögen wird vorerst auf deren Bezug verzichtet.
E. 10 Rechtsmittel
- 4 -
E. 11 und 12. Schriftliche Mitteilung."
3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde (BR-act. 6/1). Sie verlangten, es sei für ihren Sohn die umfassende Beistandschaft zu belassen und sie seien als Bei- stände zu bestätigen. Zusätzlich solle Frau E._____ als Beiständin für den Be- reich Wohnen und Tagesstruktur mit bestimmten Aufgaben eingesetzt werden. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6/5) sowie einer Stel- lungnahme der Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten (BR-act. 6/7), zu wel- chen Eingaben die Beschwerdeführer sich wiederum äusserten (BR-act. 6/10), hob der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2016 Dispositiv- Ziff. 3 lit. a des KESB-Entscheides auf und ersetzte sie durch folgende Fassung: "a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und die für C._____ nötige medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang er- forderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen." Im Übrigen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführer (BR-act. 6/14 = act. 6). Der Entscheid wurde den Beschwerdefüh- rern am 29. Dezember 2016 zugestellt (BR-act. 6/15/1).
4. Am 30. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Sie stellen folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für C._____ zu be- stätigen.
3. Die Eltern von C._____ seien in ihrem Amt als Beistände ihres Sohnes zu bestätigen.
4. Zusätzlich sei Frau E._____ als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur zu ernennen. Im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft sind ihr konkret folgende Aufga- benbereiche zu übertragen:
a) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten.
- 5 -
b) C._____ bei der Suche nach einer geeigneten externen Wohnmöglichkeit zu unterstützen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu ver- treten. Dieser Antrag sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Verzug umzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrates und der KESB Meilen wurden beigezogen (act. 6/1 - 17 und 7/1 - 126). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde dem Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (act. 8). Die Stel- lungnahme erging fristgerecht am 6. März 2017 (act. 10). Die Verfahrensbeistän- din des Verfahrensbeteiligten beantragt auf den Erlass vorsorglicher Massnah- men zugunsten eines baldigen Endentscheides zu verzichten und materiell den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Sodann geht sie davon aus, dass es auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keines gesonderten Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bedürfe (act. 10). Die Stellung- nahme ging den Beschwerdeführern am 9. März 2017 zu (act. 11 und 12); sie liessen sich dazu innert der für das "Replikrecht" üblicherweise zu gewährenden Frist von zehn Tagen nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Für das Erwachsenenschutzverfahren vor den gerichtlichen Beschwer- deinstanzen gelten primär die Bestimmungen des ZGB und die ergänzenden kan- tonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Subsidiär gelangen sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur An- wendung. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwer- deinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR).
- 6 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben; sie ist begründet und enthält konkrete Anträge. Die Beschwerdeführer sind von der Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Solchen Anforderungen genügt eine Berufung nicht, wenn darin ledig- lich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird oder wenn der angefochtene Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Be- gründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38).
3. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde nicht auf ihre vor- instanzlichen Eingaben. Die zweitinstanzliche Beschwerdeschrift ist indes über weite Strecken mit der erstinstanzlichen (BR-act. 6/1) identisch. Ergänzt wird sie durch Vorbringen, welche die Beschwerdeführer in ihrer weiteren Eingabe vor Vorinstanz, in der Stellungnahme zur Eingabe des Verfahrensbeteiligten, vor- brachten (BR-act. 6/10) sowie durch das vor Vorinstanz gestellte Begehren um vorsorgliche Massnahmen (BR-act. 6/13). Mit den ausführlichen Erwägungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerdeführer nur sehr pauschal auseinander, in- dem sie mitunter ausführen lassen, dass sie den Entscheid nicht verstehen und
- 7 - akzeptieren können und KESB und Bezirksrat statt behutsam eine Lösung zu fin- den mit der Holzhammermethode vorgingen (act. 2 S. 5). Sodann halten sie die Ausführungen zur Aufhebung der umfassenden Beistandschaft für einen "über- spitzten Formalismus hinter nichtssagenden juristischen Worthülsen" (act. 2 S. 6); die Ausführungen zur mangelnden Eignung der Eltern werden als nicht überzeu- gend abgetan (act. 2 S. 7). Damit genügt die Beschwerdeschrift den Begrün- dungsanforderungen in weiten Teilen nicht.
4. C._____ wohnt bei seinen Eltern (und Beschwerdeführern) und wird seit seiner Geburt von ihnen umsorgt und betreut. Hieran soll sich nach Ansicht der Beschwerdeführer auch in Zukunft einstweilen nichts ändern, sie gehen davon aus, dass kein Handlungsbedarf der KESB besteht und es deshalb auch bei der umfassenden Beistandschaft bleiben soll. Die Beschwerdeführer sind damit ein- verstanden, dass sich eine aussenstehende Beiständin um eine Tagesstruktur (am besten zusammen mit einer externen Wohnlösung) für C._____ kümmern soll, nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (act. 2 S. 3/4).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnah- men ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.
- Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist gegenstandslos und wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. und erkannt:
- Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gut- geheissen. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 und Dispositiv Ziff. 3 - 8 des Entscheides der KESB Meilen vom 10. Dezem- ber 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der KESB Meilen vom 10. De- zember 2015 wird wie folgt neu gefasst: "3. E._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beiständin ernannt und es werden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen so- weit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen. - 19 - b) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu ver- treten. Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche gemäss lit. a) und b) stehen der Bei- ständin soweit nötig sämtliche Vertretungsrechte auch in administrativer und finanzieller Hinsicht zu. Sie wird eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpas- sung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
- A._____ und B._____ werden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beistände ernannt. Es wird ihnen die Aufgabe übertragen, C._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen An- gelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Das Vertretungsrecht gilt im Rahmen der Mandatsausübung soweit notwen- dig gegenüber sämtlichen möglichen Drittansprechern.
- Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände entrichtet.
- Die Beistände A._____ und B._____ werden aufgefordert innert zwei Mona- ten ab Mitteilung dieses Entscheides ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten.
- Berichtstermin für die Beistände in je ihrem Aufgabenbereich ist der 31. De- zember 2017.
- Dispositiv Ziff. II - V des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 werden bestätigt. - 20 -
- Die Entscheidgebühr wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens inklusive Entschädigung für die Verfahrensbeiständin gemäss Ziff. 6 werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung zur Hälfte auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Der Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten wird für ihre Bemühun- gen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Fr. 500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 40.--), total Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und den Verfahrensbeteilig- ten, die Beiständin E._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde- amt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen sowie die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahme. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 30. März 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des Beistands Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016; VO.2016.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C._____, geb. tt. Oktober 1991. Gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 10. November 2009 leidet C._____ an einer Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Au- tismus. Es bestehe eine tiefgreifende, normabweichende psychische Störung mit zusätzlicher Intelligenzminderung, welche einer ressourcenorientierten Behand- lung in einer auf sein Krankheitsbild spezialisierten Institution bedürfe. Es sei von einer chronischen, oft lebenslangen Störung auszugehen; die Behandlungsaus- sichten seien gering und die Entwicklung eines normalen Lebensstils sei kaum möglich (KESB-act. 7/6/36). Gestützt auf das Gutachten und auf Antrag der Sozi- alkommission D._____ vom 15. Juli 2010 entmündigte der Bezirksrat Meilen C._____ mit Beschluss vom 16. August 2010 und unterstellte ihn der erstreckten elterlichen Sorge (KESB-act. 7/6/48).
2. Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per
1. Januar 2013 wurde die altrechtliche Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umge- wandelt. Im Rahmen der Prüfung allfälliger Anpassungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel ZGB wurden die Beschwerdeführer angehört, es wurden ver- schiedene Abklärungen getroffen und für C._____ eine Verfahrensbeiständin be- stellt (KESB-act. 7/6/56 ff.). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 entschied die nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) was folgt (KESB-act. 7/6/122 = BR-act. 7/2/1): "1. Die für C._____, geboren tt. Oktober 1991, von der Türkei, von Gesetzes wegen per 1. Ja- nuar 2013 bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (ehemals Vormund- schaft nach Art. 369 aZGB) wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aller Punkte dieses Ent- scheids aufgehoben.
2. Für C._____, geboren tt. Oktober 1991, mit Staatsangehörigkeit der Türkei, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung angeordnet.
- 3 -
3. E._____ wird im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über- tragen,
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuelle Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenen- falls nötige Anpassungen zu veranlassen.
b) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten,
c) C._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, ins- besondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
d) C._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommmen und das gesamte Vermögen zu verwalten.
4. A._____ und B._____ werden mit Verdankung für die geleistete Arbeit aus dem Amt entlas- sen und aufgefordert dem neuen Beistand sämtliche zur Führung der Beistandschaft benö- tigten Dokumente zu übergeben.
5. Als Beistand wird E._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
6. Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesen- ersatz für Beistände errichtet.
7. Der Beistand wird gebeten per Rechtskraft dieses Entscheids ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB innert zwei Mona- ten einzureichen.
8. Nächster Berichtstermin: 31. Dezember 2017.
9. Die Gebühren gemäss Richtlinie gestützt auf § 60 Abs. 2 EG KESR werden auf CHF 1'200.00 (Grundgebühr zuzüglich Kosten für die Dolmetscherin im Umfang von CHF 141.50) festgelegt und C._____ belastet. Wegen ausgewiesenem geringem Vermögen wird vorerst auf deren Bezug verzichtet.
10. Rechtsmittel
- 4 -
11. und 12. Schriftliche Mitteilung."
3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde (BR-act. 6/1). Sie verlangten, es sei für ihren Sohn die umfassende Beistandschaft zu belassen und sie seien als Bei- stände zu bestätigen. Zusätzlich solle Frau E._____ als Beiständin für den Be- reich Wohnen und Tagesstruktur mit bestimmten Aufgaben eingesetzt werden. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6/5) sowie einer Stel- lungnahme der Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten (BR-act. 6/7), zu wel- chen Eingaben die Beschwerdeführer sich wiederum äusserten (BR-act. 6/10), hob der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2016 Dispositiv- Ziff. 3 lit. a des KESB-Entscheides auf und ersetzte sie durch folgende Fassung: "a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und die für C._____ nötige medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang er- forderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen." Im Übrigen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführer (BR-act. 6/14 = act. 6). Der Entscheid wurde den Beschwerdefüh- rern am 29. Dezember 2016 zugestellt (BR-act. 6/15/1).
4. Am 30. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Sie stellen folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für C._____ zu be- stätigen.
3. Die Eltern von C._____ seien in ihrem Amt als Beistände ihres Sohnes zu bestätigen.
4. Zusätzlich sei Frau E._____ als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur zu ernennen. Im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft sind ihr konkret folgende Aufga- benbereiche zu übertragen:
a) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten.
- 5 -
b) C._____ bei der Suche nach einer geeigneten externen Wohnmöglichkeit zu unterstützen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu ver- treten. Dieser Antrag sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Verzug umzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrates und der KESB Meilen wurden beigezogen (act. 6/1 - 17 und 7/1 - 126). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde dem Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (act. 8). Die Stel- lungnahme erging fristgerecht am 6. März 2017 (act. 10). Die Verfahrensbeistän- din des Verfahrensbeteiligten beantragt auf den Erlass vorsorglicher Massnah- men zugunsten eines baldigen Endentscheides zu verzichten und materiell den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Sodann geht sie davon aus, dass es auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keines gesonderten Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bedürfe (act. 10). Die Stellung- nahme ging den Beschwerdeführern am 9. März 2017 zu (act. 11 und 12); sie liessen sich dazu innert der für das "Replikrecht" üblicherweise zu gewährenden Frist von zehn Tagen nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Für das Erwachsenenschutzverfahren vor den gerichtlichen Beschwer- deinstanzen gelten primär die Bestimmungen des ZGB und die ergänzenden kan- tonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Subsidiär gelangen sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur An- wendung. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwer- deinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR).
- 6 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben; sie ist begründet und enthält konkrete Anträge. Die Beschwerdeführer sind von der Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Solchen Anforderungen genügt eine Berufung nicht, wenn darin ledig- lich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird oder wenn der angefochtene Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Be- gründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38).
3. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde nicht auf ihre vor- instanzlichen Eingaben. Die zweitinstanzliche Beschwerdeschrift ist indes über weite Strecken mit der erstinstanzlichen (BR-act. 6/1) identisch. Ergänzt wird sie durch Vorbringen, welche die Beschwerdeführer in ihrer weiteren Eingabe vor Vorinstanz, in der Stellungnahme zur Eingabe des Verfahrensbeteiligten, vor- brachten (BR-act. 6/10) sowie durch das vor Vorinstanz gestellte Begehren um vorsorgliche Massnahmen (BR-act. 6/13). Mit den ausführlichen Erwägungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerdeführer nur sehr pauschal auseinander, in- dem sie mitunter ausführen lassen, dass sie den Entscheid nicht verstehen und
- 7 - akzeptieren können und KESB und Bezirksrat statt behutsam eine Lösung zu fin- den mit der Holzhammermethode vorgingen (act. 2 S. 5). Sodann halten sie die Ausführungen zur Aufhebung der umfassenden Beistandschaft für einen "über- spitzten Formalismus hinter nichtssagenden juristischen Worthülsen" (act. 2 S. 6); die Ausführungen zur mangelnden Eignung der Eltern werden als nicht überzeu- gend abgetan (act. 2 S. 7). Damit genügt die Beschwerdeschrift den Begrün- dungsanforderungen in weiten Teilen nicht.
4. C._____ wohnt bei seinen Eltern (und Beschwerdeführern) und wird seit seiner Geburt von ihnen umsorgt und betreut. Hieran soll sich nach Ansicht der Beschwerdeführer auch in Zukunft einstweilen nichts ändern, sie gehen davon aus, dass kein Handlungsbedarf der KESB besteht und es deshalb auch bei der umfassenden Beistandschaft bleiben soll. Die Beschwerdeführer sind damit ein- verstanden, dass sich eine aussenstehende Beiständin um eine Tagesstruktur (am besten zusammen mit einer externen Wohnlösung) für C._____ kümmern soll, nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (act. 2 S. 3/4). 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2013 erfolgte Umwandung der früheren Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft von Gesetzes wegen einer Überprüfung zu unterziehen war (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Gegenstand der Prüfung war nicht, aufgrund veränderter tatsächlicher Ver- hältnisse die Massnahme zu ändern; behördliche Aufgabe war es, im System des neuen Rechts die angemessene Erwachsenenschutzmassnahme anzuordnen. Es ging nicht darum, zwingende Gründe zu finden, welche die Aufhebung der umfas- senden Beistandschaft erfordern, sondern darum, die von Gesetzes wegen einge- tretene umfassende Beistandschaft auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. 5.2 Zentrale Grundsätze des neuen Erwachsenenschutzrechtes bilden das Ver- hältnismässigkeits- und auch das Subsidiaritätsprinzip. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie oder andere Personen nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Für die persönliche Fürsorge und Betreuung von C._____
- 8 - sorgen heute die Beschwerdeführer, wie sie dies seit seiner Geburt tun. Sie sind auch bereit, dies weiterhin zu tun. Da die Unterstützung durch die Familie in die- sen Bereichen ausreichend ist, bedarf es keiner behördlichen Massnahmen. Die Regelung der persönlichen Fürsorge und Betreuung von C._____ ging nicht ver- gessen, wie die Beschwerdeführer im Verfahren geltend machen, sondern sie er- scheint als nicht notwendig, weil die erforderliche Unterstützung durch die Familie hinreichend gewährleistet ist. Der Bezirksrat kam entsprechend folgerichtig zum Schluss, dass die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft als weitestge- hende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme für C._____ nicht notwendig ist. Dabei verneinte er nicht besondere Hilfsbedürftigkeit von C._____; vielmehr ging er davon aus, dass die bestehende Urteilsunfähigkeit zwar als offenkundig be- zeichnet werden müsse, ein weiteres Schutzbedürfnis (Gefahr der Selbstschädi- gung oder der Ausnützung durch Dritte) aber nicht ersichtlich sei. Damit erwies sich weder die umfassende Beistandschaft noch der Entzug der Handlungsfähig- keit als notwendig. 5.3 Mit all diesen Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 S. 6 - 10) haben sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie genügen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit (Ziff. 2 der Begehren) nicht einzutreten ist. Immerhin bleibt festzuhalten, dass die Vorinstan- zen mit ihrem Entscheid nach Massgabe des geltenden Verhältnismässigkeits- prinzips gehandelt (Art. 389 ZGB) und eine Beistandschaft nur soweit notwendig angeordnet haben, was den Intentionen des geltenden Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts entspricht und nicht zu beanstanden ist. 6.1 Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil viele Fragen von der KESB und vom Bezirksrat unbeantwortet ge- blieben seien. Die Möglichkeit eines schrittweisen und für die Familie akzeptablen Vorgehens sei von den Vorinstanzen nie geprüft bzw. in Erwägung gezogen wor- den; die Eltern fühlten sich durch eine rücksichtslose Vorgehensweise als stören- de Objekte denn als Partner in der Sorge um das Wohl von C._____ (act. 2 S. 5/6).
- 9 - 6.2 Diese pauschal erhobene Kritik an KESB und Bezirksrat geht fehl: Sie ba- siert im Wesentlichen auf dem bereits umschriebenen grundsätzlichen Fehlver- ständnis über die angeordnete Beistandschaft. Diese regelt die umschriebenen Aufgabenbereiche. In den nicht geregelten Bereichen – und damit im Bereich der persönlichen Fürsorge für C._____ – besteht keine Beistandschaft und damit auch kein Eingriff des Staates in die Privatsphäre. Ein behördliches Eingreifen im Bereich der persönlichen Fürsorge ist wie dargelegt nicht notwendig, weil ein zu- sätzliches Schutzbedürfnis für den urteilsunfähigen C._____ fehlt und er die er- forderliche Unterstützung durch die elterliche Pflege und Fürsorge erhält. Demge- genüber würden bei einer umfassenden Beistandschaft – wie es der Begriff sagt – alle Lebensbereiche der behördlichen Aufsicht unterstellt, und es bliebe kein Raum mehr für die Umschreibung von speziellen Aufgaben (HENKEL, BSK Er- wachsenenschutz, Art. 391 N 13). Die von der Vorinstanz angeordnete Ergän- zung in der Umschreibung der Beistandsaufgaben (act. 6, Erw. 4.3.5, S. 16/7) ist insofern missverständlich, als daraus geschlossen werden könnte, es sei mit der angefochtenen Anordnung auch die persönliche Fürsorge von der behördlichen Massnahme erfasst. Dies trifft wie gesehen nicht zu. Es kann indes davon ausge- gangen werden, dass mit der Neuregelung der Wohnsituation auch die Betreuung umfasst ist, zumal für C._____ nichts anderes als ein betreutes Wohnen in Frage kommen kann. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden sich heute nicht mehr gegen eine von einer Drittperson geführte Beistandschaft soweit es die Bereiche Wohnen und Tages- struktur betrifft; sie beantragen diese vielmehr selber (act. 2 S. 2/3) – auch als vorsorgliche Massnahmen. Sie machen geltend, es seien sich alle Beteiligten von Anfang an einig gewesen, dass so schnell als möglich ein geeignetes Behinder- tenheim für C._____ gefunden werden solle. Seit Erlass des KESB-Entscheides im Dezember 2015 sei indes nichts in diese Richtung unternommen worden (act. 2 S. 4), was sie den Behörden vorwerfen. 7.2 Hiezu ist vorab festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern erhobe- nen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2015 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 450c ZGB), die Beschwer-
- 10 - deführer mithin mit ihrer Beschwerde bewirkten, dass die Anordnungen der KESB vom 10. Dezember 2015 nicht vollstreckt werden konnten. Ein Antrag auf (teilwei- sen) Entzug der aufschiebenden Wirkung stellten sie nicht, das Gesuch um An- ordnung der Beistandschaft für die erwähnten Bereiche als vorsorgliche Mass- nahme im bezirksrätlichen Verfahren erst am 27. Oktober 2016 (BR-act. 7/13). Dieses Gesuch wurde mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Sache vom
21. Dezember 2016 gegenstandslos. Auch der Beschwerde an die Kammer kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Bis zum Entscheid über die nunmehr auch in diesem Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen war ein Tätigwerden der KESB gar nicht möglich und der entsprechende Vorwurf fehl am Platz. 7.3 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB setzt neben der Rechtshängigkeit des Verfahrens und einer günstigen Hauptsa- chenprognose insbesondere auch Dringlichkeit voraus, was sich im Gesetz dar- aus ableiten lässt, dass die vorsorgliche Massnahme "notwendig" sein muss. So- lange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer Massnahme bis zum Ab- schluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie (noch) nicht dringlich. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn es sich als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu treffen, weil ansonsten der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Fra- ge stehen würde und ein erheblicher Nachteil entsteht (AUER/MARTI, BSK Er- wachsenenschutzrecht, Art. 445 N 6 ff.). 7.4 Zur Dringlichkeit äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Sie weisen zur Begründung ihres Gesuches einzig darauf hin, dass sich alle Beteiligten von An- fang an einig gewesen seien (act. 2 S. 4), was in dieser Form indes nicht zutrifft, da die Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Entscheid der KESB sich als "neu" damit einverstanden erklärten, dass eine Amtsperson als Beistand für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur ernennt wird (KESB-act. 7/6/120); dies nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen wiederholt gescheitert wa- ren. Die Wünschbarkeit, für C._____ möglichst bald eine Tagesstruktur aus- serhalb des Elternhauses zu installieren und auch die Wohnsituation zu überprü- fen, ist unbestrittenermassen gegeben. Entsprechende Bemühungen durch die
- 11 - Beschwerdeführer sind denn auch jederzeit möglich. Dafür, dass die Einsetzung einer Amtsbeiständin für diese Bereiche bereits während des Verfahrens notwen- dig wären, haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht und es ergibt sich dies auch nicht aus den Akten. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah- men wäre daher abzuweisen. Mit dem Endentscheid wird es indes ohnehin ge- genstandslos. 7.5 Indem die Beschwerdeführer selbst den Antrag auf Ernennung von Frau E._____ als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur beantragen – wenn auch mit einer etwas modifizierten Umschreibung der Aufgabe (act. 2 S. 2/3) –, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Anordnung der Vorinstanz unangefochten geblieben ist, weshalb hierauf nicht näher einzuge- hen werden braucht. In der Sache erweist sich die Anordnung als angemessen, nachdem die bisherigen Bemühungen der Eltern, für C._____ eine angemessene Tagesstruktur zu finden, bisher zu keiner nachhaltigen Lösung geführt haben. 8.1 Für die Bereiche Administration und Finanzen (Dispositiv Ziff. 3 lit. c) und d) des angefochtenen KESB-Entscheides vom 10. Dezember 2015, KESB- act. 7/6/122 = BR-act. 7/2/1) beantragen die Beschwerdeführer, dass sie als Bei- stände zu belassen seien. In Frage steht nicht die Notwendigkeit der Verbeistän- dung in diesen Bereichen an sich, sondern einzig die Frage, wer die Beistand- schaft führen soll. 8.2 Die Beschwerdeführer machen wie schon vor Vorinstanz geltend, es sei le- diglich im administrativen Bereich nicht alles optimal gelaufen, die Fehler und Versäumnisse hätten aber mittlerweile behoben werden können. Sie halten es für überspitzt formalistisch dem Beschwerdeführer seinen nicht sauberen Betrei- bungsregisterauszug entgegen zu halten, wenn ihm auch nach jahrelanger Ver- waltung der Finanzen seines Sohnes kein Fehlverhalten oder Unregelmässigkei- ten vorgeworfen werden könne. Die Mutter wegen schlechten Deutschkenntnis- sen als persönlich für die Verwaltung der Finanzen des Sohnes ungeeignet zu bezeichnen, sei sodann ein nicht sachgerechter und daher irrelevanter Einwand. Es gehe völlig unter, dass die Eltern ihren Sohn seit 26 Jahren umfassend um- sorgten. Vielleicht hätten sie nicht alles perfekt gemacht und schnitten im Ver-
- 12 - gleich zu einer Fachkraft schlechter ab. Dies rechtfertige aber keinen so massiven Eingriff des Staates in das Familienleben. Solange C._____ noch bei seinen El- tern lebe, gebe es keinen vernünftigen Grund, sie als Beistände zu entlassen und dies mache ökonomisch auch keinen Sinn (act. 2 S. 6 - 8). 8.3 Die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hatte im Verfahren vor der KESB noch beantragt, den Bereich Finanzen der Beschwerdeführerin zu übertragen, der Beschwerdeführerin dabei eine einmalige Unterstützung zu leis- ten und zu regeln, welche Beträge vom Konto des Verbeiständeten jeweils für Kost, Logis und persönliche Bedürfnisse auf ein Konto der Eltern überwiesen werden dürfen (KESB-act. 102 S. 1/2, 5 und 6). Vor Vorinstanz sprach sie sich für eine einzige familienexterne Amtsperson als Beiständin aus, zusammengefasst mit der Begründung, dass alles in allem die Beschwerdeführer weder einzeln noch zusammen als in der Lage erschienen, die administrativen und finanziellen Belange gut, transparent, effizient und vorausschauend zu erledigen (BR-act. 7 S. 5 - 7). Im vorliegenden Verfahren verlangt sie wie gesehen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 10 S. 2). 8.4 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten die Anmeldung bei der SVA Zürich nicht vorgenommen und über längere Zeit kein eigenes Konto für C._____ eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs bei der KESB sodann erklärt, die Einnahmen von C._____ für den Familienunterhalt zu benötigen. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien diverse Bedingungen, die für die Erhaltung der Beistandschaft gestellt worden waren, nicht eingehalten worden und die Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht erfolgt. Letztlich sei der Be- schwerdeführer deswegen sowie wegen seiner Betreibungsregistereinträge und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse als Beistände für C._____ weniger geeignet als ein Amtsbeistand (act. 6 S. 20/21). 8.5 Bei der Entlassung eines Beistandes infolge mangelnder Eignung nach Art. 423 ZGB kommt der KESB ebenso wie bei der Prüfung der Eignung nach Art. 400 ZGB ein grosses Ermessen zu. Die Eignung im erwähnten Sinn ist relativ zu verstehen; sie ist im Hinblick auf einen konkreten Aufgabenbereich zu prüfen. Es geht letztlich um eine Abwägung zwischen den Interessen an der Weiterfüh-
- 13 - rung des Mandates und derjenigen an der Beendigung, gemessen primär an den Interessen der schutzbedürftigen Person. Wenn eine Person nach Art. 400 ZGB nicht mehr wählbar erscheint, so liegt in jedem Falle auch ein wichtiger Grund vor, der zur Entlassung führen muss (ROSCH, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 423 ZGB N 5 f.; VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 421 - 424 ZGB, N 22 ff.; BOTSCHAFT vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7060). Die Vorinstanz hielt in ihrer Schlussfolgerung nach Würdigung der konkreten Ver- hältnisse wie gesehen fest, die Beschwerdeführer seien weniger geeignet als ein Amtsbeistand, was von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt ist. Dass den Beschwerdeführern – und insbesondere der Beschwerdeführerin – die Eig- nung zur Ausübung der Beistandschaft im administrativen und finanziellen Be- reich gänzlich fehlt oder abhanden gekommen ist, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen. Fest steht, dass die Beschwerdeführer diese Aufgaben für C._____ seit seiner Geburt wahrnehmen. Den Verfahrensakten und den Entscheiden der KESB und des Bezirksrates ist zu entnehmen, dass eine Prüfung im Rahmen der Überprü- fung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ergab, dass die Beschwer- deführer verschiedene formelle Anforderungen nicht oder nur zögerlich erfüllten. Auch die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hat hierauf hingewiesen (BR-act. 7/7). Ebenfalls zeigte sich, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 in einem erheblichen Ausmass Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen auswies (KESB-act. 68). Die Beschwerdeführer bestreiten dies alles nicht. Auf der andern Seite kann aber auch davon ausgegangen werden, dass je- denfalls seit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015 die Finanzen von C._____ und jene der Eltern (vgl. KESB-act. 7/6/114) getrennt sind und die Beschwerdeführerin mit den ihr obliegenden Beistandspflichten vertraut ist. Ergänzungsleistungen werden für C._____ seit Januar 2014 bezogen (KESB- act. 7/6/67). Als Beistände unterliegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechnung und der Beistandsführung sodann der Kontrolle der KESB. Sie haben dieser regelmässig Bericht über die Rechnungsführung zu erstatten (Art. 410 ff. ZGB). Damit kann einer allfälligen Gefährdung der (finanziellen) Interessen von
- 14 - C._____ rechtzeitig begegnet werden. Dass eine solche heute bestünde, ist nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Anhörung der Beschwer- deführerin bei der KESB (KESB-act. 114) wie auch die dazu eingeholten mündli- chen Stellungnahmen sowohl der Vertreterin der Beschwerdeführerin wie auch der Verfahrensbeiständin von C._____ ergaben, dass mit Bezug auf die Be- schwerdeführerin mit Ausnahme der sprachlichen Schwierigkeiten keine Beden- ken geäussert wurden, dass sie – zusammen mit dem Beschwerdeführer – nicht weiterhin für die finanziellen und administrativen Belange von C._____ sorgen kann. Insbesondere zeigte sie sich auch bereit, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen (KESB-act. 114). Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach dem Gesagten die Beschwerdeführer als Beistände für C._____ in den Bereichen Wohnen, Tagesstruktur, Administration und Finanzen als weniger geeignet erach- tet als die Amtsbeiständin. Die Beschwerdeführer ziehen dies wie gesehen nicht in Zweifel, sondern liessen selbst vorbringen, dass sie im Vergleich zu einer Fachkraft sicher schlechter abschneiden (act. 2 S. 7). Eine Drittperson, im konkre- ten Fall Frau E._____, als Amtsbeiständin für sämtliche für C._____ zu regelnden Bereiche einzusetzen, erweist sich daher grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt. Dass es den Beschwerdeführern, welche sich seit der Geburt von C._____ um- fassend um ihren Sohn kümmern, schwer fällt, ihnen bisher anvertraute Aufgaben abzugeben, erscheint dabei (unabhängig vom kulturellen Hintergrund) ohne wei- teres nachvollziehbar. In den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur streben sämtliche Beteiligten, die El- tern von C._____, dessen Verfahrensbeiständin und auch die KESB an, für C._____ möglichst bald ein geeignetes Behindertenheim bzw. mindestens eine längerfristige Tagesstruktur zu finden. Eine solche konnte seit Beendigung von C._____s Schulzeit im Jahre 2009 nicht gefunden werden. In der Hoffnung, dass die Suche unter der Leitung der einzusetzenden Amtsbeiständin Erfolg zeitigen wird, haben die Beschwerdeführer der Amtsbeistandschaft insoweit auch zuge- stimmt. Mit Bezug auf den administrativen und finanziellen Bereich wenden die Beschwerdeführer demgegenüber u.a. auch ein, dass ein Wechsel zur Amtsbei-
- 15 - standschaft ökonomisch nicht sinnvoll sei, solange der Sohn noch bei ihnen woh- ne (act. 2 S. 5 und S. 7/8). Dieser Einwand erscheint berechtigt. Solange C._____ bei seinen Eltern und ohne feste Tagesstruktur lebt, ist davon auszugehen, dass seine Bedürfnisse und die täglichen Abläufe gleich bleiben wie sie bis anhin wa- ren, weshalb ein Wechsel in der Betreuung der anfallenden Aufgaben im admi- nistrativen und finanziellen Bereich nicht notwendig erscheint, um den Interessen von C._____ gerecht zu werden; dies zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese heute gefährdet wären und – wie gesehen – die Beschwerdeführer den oberwähnten Rechenschafts- und Berichterstattungspflichten unterliegen. Zur Bewältigung des unveränderten Alltags kann den Interessen von C._____ im ad- ministrativen und finanziellen Bereich mit der heutigen Regelung hinreichend Rechnung getragen werden und erscheint es sinnvoll und angezeigt, die Aufga- ben weiterhin den Eltern zu belassen; allein der Umstand, dass die Amtsbeistän- din als Fachkraft auch für diese Belange grundsätzlich als besser geeignet er- scheint, rechtfertigt die Veränderung im heutigen Zeitpunkt nicht. Insgesamt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurtei- lenden Falles erscheint die Entlassung der Beschwerdeführer als Beistände für die Bereiche Administration und Finanzen im heutigen Zeitpunkt damit nicht an- gemessen. Ist eine neue Wohnsituation bzw. eine Tagesstruktur installiert, ist ge- gebenenfalls eine Anpassung zu prüfen. Anzumerken bleibt, dass die Verständi- gungsschwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berichter- stattung an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die sprachlichen Schwierigkeiten liessen sich auch bei der Einsetzung einer Amtsbeiständin nicht ausschliessen, sondern höchstens verlagern. Berichterstattungspflichtig gegen- über der KESB würde dann zwar die Amtsbeiständin. Für eine erfolgreiche Man- datsführung bleibt es aber unabdingbar, die Beschwerdeführer als wichtigste Be- zugspersonen von C._____ angemessen einzubeziehen. 8.6 Wird die Amtsbeiständin mit dem Bereich Wohnen und Tagesstruktur be- traut, dann ist ergänzend festzuhalten, dass ihre Vertretungsbefugnis für C._____
– soweit sie für die Installierung der Tagesstruktur bzw. einer neuen Wohnsituati- on für C._____ notwendig sind – auch administrative und finanzielle Belange um-
- 16 - fassen muss. Dies ist in der Umschreibung der Vertretungsbefugnis zu berück- sichtigen. 8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit auf sie einge- treten werden kann – teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Anordnun- gen der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 sind soweit notwendig aufzuheben und anzupassen. E._____ ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung die Aufgabe zu übertragen, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenen- falls nötige Anpassungen zu veranlassen. Die Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 3 lit. b des Entscheides der KESB vom 10. Dezember 2015 kann unverändert blei- ben. Den Beschwerdeführern ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als neue Ziff. 4 die Aufgabe zu übertragen, C._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ziff. 5 - 8 des Ent- scheides der KESB sind anzupassen. III.
1. Die Beschwerdeführer beantragen zwar im Beschwerdeverfahren die voll- umfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirkrates Meilen vom 21. Dezember
2016. Zur vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung stellen sie indes weder Anträge noch äussern sie sich dazu in der Begründung. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Regelung, welche der Klarheit halber im Dispositiv zu bestä- tigen ist.
2. Beim vorgenannten Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Kosten, inkl. diejenigen der Ver- fahrensbeiständin, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist, weil es an
- 17 - den entsprechenden Voraussetzungen fehlt, nicht zuzusprechen (vgl. auch OGer ZH, 5. Januar 2011, LF110070)
3. Die Verfahrensbeiständin von C._____ geht im vorliegenden Verfahren ge- stützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon aus, dass kein ge- sondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wer- den muss (act.10 S. 2). Dem ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates und die dort erwähnte Praxis der Kammer zuzustimmen (act. 3 S. 22/23 mit Hinweis auf OGer ZH, 7. Januar 2016, PQ150072 E. 2.2). Die Ent- schädigung für die Verfahrensbeiständin ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV OG) auf CHF 500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzuset- zen.
4. Die Verfahrensbeiständin beantragt in formeller Hinsicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht unter Verweis auf Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (act. 10 S. 2). Die gerichtliche Beschwerde vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen hat auf- schiebende Wirkung, sofern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). Demge- genüber hat die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel keine aufschieben- de Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Damit soll einer falschen Attraktivität des Rechtsmittels entgegengewirkt werden (Botschaft zur Totalrevision der Bundes- rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 S. 4342). Dieser Zweck legt eine einschränkende Auslegung der in Art. 103 Abs. 2 BGG genannten Ausnah- men nahe (Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007). So hat das Bundesge- richt in seiner Praxis – teilweise entgegen in der Lehre vertretener Meinungen – den Charakter eines Gestaltungsurteils verneint für den Entscheid von Kindes- schutzmassnahmen (Urteil 5A_94/2007) oder eine Markeneintragung (vorerwähn- tes Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007; vgl. VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz 542 ff.). Vorliegend, wo es letztlich um die Art der anzu- ordnenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie um die Person des Beistandes geht, dürfte der Charakter als Gestaltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ebenfalls verneint werden, so dass
- 18 - der Antrag der Verfahrensbeiständin als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben wäre, sofern die Zuständigkeit der Kammer, in Anwendung von Art. 450c ZGB darüber zu befinden, überhaupt gegeben wäre. Letztlich ist es jedenfalls Sa- che des allfällig angerufenen Bundesgerichts hierüber zu entscheiden. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnah- men ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist gegenstandslos und wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. und erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gut- geheissen. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 und Dispositiv Ziff. 3 - 8 des Entscheides der KESB Meilen vom 10. Dezem- ber 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der KESB Meilen vom 10. De- zember 2015 wird wie folgt neu gefasst: "3. E._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beiständin ernannt und es werden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen:
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen so- weit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen.
- 19 -
b) die Selbständigkeit von C._____ zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu ver- treten. Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche gemäss lit. a) und b) stehen der Bei- ständin soweit nötig sämtliche Vertretungsrechte auch in administrativer und finanzieller Hinsicht zu. Sie wird eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpas- sung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
4. A._____ und B._____ werden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beistände ernannt. Es wird ihnen die Aufgabe übertragen, C._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen An- gelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Das Vertretungsrecht gilt im Rahmen der Mandatsausübung soweit notwen- dig gegenüber sämtlichen möglichen Drittansprechern.
5. Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände entrichtet.
6. Die Beistände A._____ und B._____ werden aufgefordert innert zwei Mona- ten ab Mitteilung dieses Entscheides ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten.
7. Berichtstermin für die Beistände in je ihrem Aufgabenbereich ist der 31. De- zember 2017.
2. Dispositiv Ziff. II - V des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 werden bestätigt.
- 20 -
3. Die Entscheidgebühr wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens inklusive Entschädigung für die Verfahrensbeiständin gemäss Ziff. 6 werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung zur Hälfte auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Der Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten wird für ihre Bemühun- gen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Fr. 500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 40.--), total Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und den Verfahrensbeteilig- ten, die Beiständin E._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde- amt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen sowie die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahme. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: