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PQ170009

Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme

Zürich OG · 2017-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt/Verfahrensgang

E. 1.1 A._____ und B._____ sind seit 1981 verheiratet und haben einen erwach- senen Sohn, C._____ (Jahrgang 1985). Die Eheleute leben sei 2011 getrennt. B._____ blieb im ehelichen Haus an der D._____-Strasse ... in E._____, wo sie nach wie vor zusammen mit dem Sohn wohnt. A._____ lebt seit der Trennung in F._____, im Ferienhaus der Familie. Das Scheidungsverfahren ist seit 2012 am Bezirksgericht Pfäffikon pendent. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte A._____ bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein: Er habe seit 1974 glücklich mit seiner Ehefrau zusammen gelebt. Seit 1. Ja- nuar 2012 lebe er als Vorsorgefall in F._____ ("in meinem Ferienhaus ausge- sperrt"). Seine seit drei Jahren dauernde Isolation und die Manipulation ihres Sohnes seien Bestandteile des missbräuchlichen Trennungsplans seiner Ehefrau. Diese sei psychisch krank. Eine psychiatrische Untersuchung, Aufklärung und Therapie seien dringend erforderlich. Die finanziellen Schäden seien inzwischen auf über Fr. 100'000.- angewachsen. Er, A._____, habe die Aufgabe, für die Fa- milie zu sorgen. Dazu gehöre auch, Psychotherapien anzuordnen. Eine Schei- dung werde er nicht zulassen (KESB-act. 2). Am 21. Mai 2015, telefonisch von der KESB über die Gefährdungsmeldung informiert, erklärte B._____, gesund zu sein, seit 40 Jahren ein Coiffeurgeschäft zu führen und mit ihrem Sohn, der an der ETH studiert und eine gute Arbeitsstelle habe, im ehelichen Haus zu leben. Die Auseinandersetzung zwischen ihr und A._____ betreffe namentlich finanzielle Angelegenheiten (KESB-act. 6). Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2016 hielt A._____ an seiner Ge- fährdungsmeldung fest. Er wies darauf hin, im Rahmen des Scheidungsprozesses einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung seiner Ehefrau gestellt zu haben. Das Bezirksgericht Pfäffikon habe diesen Antrag aber abgewiesen und das Ober- gericht des Kantons Zürich sei auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Weiter

- 3 - bestätigte er die Angaben seiner Ehefrau, dass diese selbständig erwerbstätig sei, über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, soziale Kontakte pflege und in administrativer Hinsicht vom Sohn Unterstützung erhalte, soweit dies nötig sei. Sie habe sich aber von ihrer Familie distanziert, und es sei sein Ziel, dass seine Ehefrau und der Sohn therapiert würden (KESB-act. 40). Mit der Begründung, dass B._____ in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sie berufstätig sei, über ein soziales Netz verfüge und ihre Administra- tion und Finanzen unter Kontrolle habe, insgesamt somit kein Schwächezustand auszumachen sei, entschied die KESB am 9. November 2016, auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für B._____ zu verzichten (KESB-act. 52).

E. 1.2 Am 5. Dezember 2016 erhob A._____ beim Bezirksrat Pfäffikon Be- schwerde gegen diesen Entscheid (BR-act. 1 f.). Mit der Begründung, dass A._____ die Legitimation zur Beschwerde fehle, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 [= act. 3/B = BR- act. 7]).

E. 1.3 Mit Eingabe an die Kammer vom 19. Januar 2017 wehrt sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Bezirksrats (act. 2). Die Akten der KESB und des Bezirksrats wurden beigezogen. Weitere prozesslei- tende Massnahmen erübrigen sich. Um in die Akten der KESB Einsicht zu neh- men, wie der Beschwerdeführer es beantragte (act. 2, Blatt 4 lit. j), wird er sich mit der KESB in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die Modali- täten der Einsichtnahme zu besprechen haben. Für die Kammer besteht kein An- lass, ihm vor Fällung des Endentscheids die Einsicht in die Akten der KESB zu ermöglichen. Die Beschwerdefrist ist am 23. Januar 2017, dem Tag des Eingangs der Beschwerde vom 19. Januar 2017, abgelaufen, so dass eine allfällige Ergän- zung der Beschwerde ohnehin nicht mehr fristgerecht erfolgen könnte. Abgese- hen davon kann den Unterlagen, die der Beschwerdeführer einreichte, entnom- men werden, dass er vom Bezirksrat am 4. Januar 2017, also während laufender Rechtsmittelfrist, darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Akten jederzeit beim Bezirksrat einsehen könne (act. 3C). Im weiteren kann darauf verzichtet werden, von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme

- 4 - einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Ein Doppel der Beschwerde ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnis zu bringen.

E. 2 Formelle Voraussetzungen der Beschwerde

E. 2.1 Der Beschwerdeführer nahm den Beschluss des Bezirksrats am 22. De- zember 2016 in Empfang (BR-act. 8). Die Beschwerde vom 19. Januar 2017 er- folgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB).

E. 2.2 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonalen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Im Gegenteil ‒ auch das EG KESR verweist auf die Regeln der ZPO (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR), die als kantonales Recht zur Anwendung kommen. In der Beschwerdeschrift sind zunächst konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen, und sie hat anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Erforderlich ist aber eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Ein blosser Verweis auf die Vorakten, Einlegerakten

- 5 - usw. genügt dem ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. auch BGE 138 III 375). Sind auch diese minimalen Anforderun- gen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar ins- besondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unter- liegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH LY130012 vom 23. Juni 2013, E. II./3.-5. mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Auflage 2013, Art. 311 N 34 ff.; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17 ff.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer listete auf Seite 3 f. seiner Beschwerde unter den Literas a) - j) diverse Anträge auf. Diese haben überwiegend ehe-, familien- und haftungsrechtlichen Charakter und mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- men oder dem Verfahren der Vorinstanzen nichts zu tun. Insoweit sind die Er- wachsenenschutzbehörde Pfäffikon und die Rechtsmittelbehörden in erwachse- nenschutzrechtlichen Angelegenheiten sachlich nicht zuständig. Im Umfang der Anträge lit. a, d, e, f, g, h und i ist auf die Beschwerde aus diesem Grunde nicht einzutreten. Mit seinem Antrag lit. b forderte der Beschwerdeführer die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung aller Familienmitglieder und mit seinem Antrag lit. c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für seine Ehefrau. Diese Anträ- ge sind erwachsenenschutzrechtlicher Natur, ausreichend konkret und damit zu- lässig.

E. 2.4 Die Begründung der Beschwerde an die Kammer vom 19. Januar 2017 enthält über weite Strecken eine blosse Wiederholung der Ausführungen, welche sich bereits in der Beschwerde an den Bezirksrat vom 5. Dezember 2016 finden (vgl. act. 2 und BR-act. 2). Insoweit, d.h. bezüglich der Ausführungen ab Blatt 8 (die mehrseitige Beschwerde trägt mit Ausnahme der Seite 3 keine Seitenzahlen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die versprochene Ak- teneinsicht sei ihm bis heute verweigert worden (act. 2, Blatt 6), einen Verfahrens-

- 6 - fehler rügen will, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Indem er sich mit pauschaler Kritik begnügt, ohne konkrete Angaben dazu, wann er bei wem (KESB oder Bezirksrat) vergeblich um Einsicht in die Akten ersuchte, genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (vgl. dazu auch obige Erw. 1.3.). Dasselbe gilt hinsichtlich seines Einwands, das KESB-Sitzungs- protokoll vom 19. Oktober 2016 sei unvollständig (act. 2, Blatt 6). Was daran nicht korrekt bzw. unvollständig sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinen Ausführungen auf den Blättern 6 und 7 seiner Beschwerde- schrift nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einzelne Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid. Insoweit genügt die Eingabe vom 19. Januar 2017 den An- forderungen an die Begründung einer Beschwerde, und es kann diesbezüglich auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats eingetreten werden.

E. 3 Beschwerdelegitimation

E. 3.1 Der Bezirksrat erwog, dass die Befugnis, der KESB eine Gefährdungsmel- dung zu erstatten, und die Berechtigung, ein Rechtsmittel gegen den darauf fol- genden Entscheid der KESB zu ergreifen, nicht deckungsgleich seien. Eine Ge- fährdungsmeldung könne von jedermann erstattet werden, das Ausüben von Par- teirechten, namentlich die Beschwerdeführung, stehe demgegenüber nur einem beschränkten Personenkreis zu. Der Beschwerdeführer, der die Gefährdungs- meldung erstattet habe, sei nur dann beschwerdelegitimiert, falls es sich bei ihm um eine Person handle, die der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahe stehe. Dies erfordere keine Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der betroffenen Person sondern eine faktische Verbun- denheit. Geschiedenen Ehegatten fehle in aller Regel die erforderliche Nähe zum Betroffenen, und es müsse grundsätzlich verhindert werden, dass unbewältigte Scheidungsprobleme nacheheliche Einmischungen ermöglichen. Die Parteien be- fänden sich in einem Scheidungsprozess. Der Beschwerdeführer wehre sich ge- gen eine Scheidung. Bereits im Scheidungsverfahren habe der Beschwerdeführer vom Gericht verlangt, die Urteilsfähigkeit seiner Ehefrau mittels psychiatrischem Gutachten abzuklären. Das Bezirksgericht Pfäffikon habe diesen Antrag abge- lehnt, auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Obergericht nicht eingetre-

- 7 - ten. Nun verlange er dasselbe von der KESB, wobei es dem Beschwerdeführer letztlich um die Scheidungssache gehe. Dieser möchte die Scheidung mit allen Mitteln verhindern. Diesen Scheidungskonflikt im Rahmen von Erwachsenen- schutzmassnahmen zu lösen, gehe aber nicht an. In der gegebenen Situation könne beim Beschwerdeführer deshalb nicht mehr von einer nahe stehenden Person gesprochen werden, und aufgrund seiner konflikthaften Beziehung zu sei- ner Ehefrau erscheine er nicht mehr als geeignet, deren Interessen wahrzuneh- men. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zur Erhebung des Rechtsmittels legi- timiert (act. 6 Erw. 2.2. - 2.4.).

E. 3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Erwägungen des Be- zirksrats sind teils unverständlich, teils ohne erkennbaren Bezug zur Frage der Beschwerdelegitimation (act. 2, Blätter 6 f.). Soweit er zu seinen Rechten und Pflichten als Verfahrensbeteiligter Stellung nimmt, spricht er von "Gefährdungs- meldung" und "Anzeigepflicht". Damit thematisiert er eine Berechtigung, die ihm vom Bezirksrat gar nicht abgesprochen wurde. Den entscheidenden Erwägungen des Bezirksrats − dass er sich in zweckwidriger Weise der Mittel des Erwachse- nenschutzrechts bediene, um sich gegen die Scheidung zu wehren, er aufgrund der konfliktbeladenen Situation nicht als nahestehenden Person im Sinne des Gesetzes gelte und nicht geeignet sei, die Interessen seiner Ehefrau wahrzuneh- men − vermag er nichts entgegen zu setzen. Unklar ist, was der Beschwerdefüh- rer aus der sogenannten "Hausgewalt" ableiten will. Da die Parteien nicht in ge- meinsamem Haushalt leben, und zwar seit über fünf Jahren, steht die Hausgewalt im Sinne der Art. 331 ff. ZGB nicht zur Debatte. Seine Beanstandungen erweisen sich damit als unbegründet, und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Zur Sache

E. 4.1 Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde auch dann nicht gefolgt werden könnte, wenn seine Be- fugnis, gegen den Entscheid der KESB ein Rechtsmittel einzulegen, zu bejahen wäre.

- 8 -

E. 4.2 Der Bezirksrat befasste sich am Schluss seiner Erwägungen in gebotener Kürze mit der Sache selbst. Er merkte an, dass der Beschwerdeführer keine kon- kreten Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin vorge- bracht habe. Auch die Abklärungen des Bezirksgerichts Pfäffikon und der KESB hätten keine Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung ergeben. Die Beschwer- degegnerin sei im Gegenteil in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besor- gen. Da der Sohn nicht mehr minderjährig sei, sei auch der Hinweis auf eine Ge- fährdung des gemeinsamen Kindes nicht relevant (act. 6 Erw. 2.5).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt sei; er spricht von Geistesschwäche und diversen Persönlichkeitsstörungen. Der Auffassung der Vorinstanz und der KESB, dass seine Ehefrau in der Lage sei, ihre Angelegenhei- ten selber zu besorgen, widersprach er indessen nicht, weder in seiner Be- schwerde an den Bezirksrat, noch in seiner Beschwerde an die Kammer. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnah- men (vgl. Art. 388 Abs. 1, Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist aber keine behördliche Unterstützung nötig, besteht auch kein Grund, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin (und übriger Familienmit- glieder) zu veranlassen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden.

- 9 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 20. Dezember 2016 bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren des Obergerichts des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 3B-Sch, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirks Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 13. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom

20. Dezember 2016; VO.2016.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ sind seit 1981 verheiratet und haben einen erwach- senen Sohn, C._____ (Jahrgang 1985). Die Eheleute leben sei 2011 getrennt. B._____ blieb im ehelichen Haus an der D._____-Strasse ... in E._____, wo sie nach wie vor zusammen mit dem Sohn wohnt. A._____ lebt seit der Trennung in F._____, im Ferienhaus der Familie. Das Scheidungsverfahren ist seit 2012 am Bezirksgericht Pfäffikon pendent. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte A._____ bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein: Er habe seit 1974 glücklich mit seiner Ehefrau zusammen gelebt. Seit 1. Ja- nuar 2012 lebe er als Vorsorgefall in F._____ ("in meinem Ferienhaus ausge- sperrt"). Seine seit drei Jahren dauernde Isolation und die Manipulation ihres Sohnes seien Bestandteile des missbräuchlichen Trennungsplans seiner Ehefrau. Diese sei psychisch krank. Eine psychiatrische Untersuchung, Aufklärung und Therapie seien dringend erforderlich. Die finanziellen Schäden seien inzwischen auf über Fr. 100'000.- angewachsen. Er, A._____, habe die Aufgabe, für die Fa- milie zu sorgen. Dazu gehöre auch, Psychotherapien anzuordnen. Eine Schei- dung werde er nicht zulassen (KESB-act. 2). Am 21. Mai 2015, telefonisch von der KESB über die Gefährdungsmeldung informiert, erklärte B._____, gesund zu sein, seit 40 Jahren ein Coiffeurgeschäft zu führen und mit ihrem Sohn, der an der ETH studiert und eine gute Arbeitsstelle habe, im ehelichen Haus zu leben. Die Auseinandersetzung zwischen ihr und A._____ betreffe namentlich finanzielle Angelegenheiten (KESB-act. 6). Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2016 hielt A._____ an seiner Ge- fährdungsmeldung fest. Er wies darauf hin, im Rahmen des Scheidungsprozesses einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung seiner Ehefrau gestellt zu haben. Das Bezirksgericht Pfäffikon habe diesen Antrag aber abgewiesen und das Ober- gericht des Kantons Zürich sei auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Weiter

- 3 - bestätigte er die Angaben seiner Ehefrau, dass diese selbständig erwerbstätig sei, über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, soziale Kontakte pflege und in administrativer Hinsicht vom Sohn Unterstützung erhalte, soweit dies nötig sei. Sie habe sich aber von ihrer Familie distanziert, und es sei sein Ziel, dass seine Ehefrau und der Sohn therapiert würden (KESB-act. 40). Mit der Begründung, dass B._____ in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sie berufstätig sei, über ein soziales Netz verfüge und ihre Administra- tion und Finanzen unter Kontrolle habe, insgesamt somit kein Schwächezustand auszumachen sei, entschied die KESB am 9. November 2016, auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für B._____ zu verzichten (KESB-act. 52). 1.2. Am 5. Dezember 2016 erhob A._____ beim Bezirksrat Pfäffikon Be- schwerde gegen diesen Entscheid (BR-act. 1 f.). Mit der Begründung, dass A._____ die Legitimation zur Beschwerde fehle, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 [= act. 3/B = BR- act. 7]). 1.3. Mit Eingabe an die Kammer vom 19. Januar 2017 wehrt sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Bezirksrats (act. 2). Die Akten der KESB und des Bezirksrats wurden beigezogen. Weitere prozesslei- tende Massnahmen erübrigen sich. Um in die Akten der KESB Einsicht zu neh- men, wie der Beschwerdeführer es beantragte (act. 2, Blatt 4 lit. j), wird er sich mit der KESB in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die Modali- täten der Einsichtnahme zu besprechen haben. Für die Kammer besteht kein An- lass, ihm vor Fällung des Endentscheids die Einsicht in die Akten der KESB zu ermöglichen. Die Beschwerdefrist ist am 23. Januar 2017, dem Tag des Eingangs der Beschwerde vom 19. Januar 2017, abgelaufen, so dass eine allfällige Ergän- zung der Beschwerde ohnehin nicht mehr fristgerecht erfolgen könnte. Abgese- hen davon kann den Unterlagen, die der Beschwerdeführer einreichte, entnom- men werden, dass er vom Bezirksrat am 4. Januar 2017, also während laufender Rechtsmittelfrist, darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Akten jederzeit beim Bezirksrat einsehen könne (act. 3C). Im weiteren kann darauf verzichtet werden, von B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme

- 4 - einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Ein Doppel der Beschwerde ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnis zu bringen.

2. Formelle Voraussetzungen der Beschwerde 2.1. Der Beschwerdeführer nahm den Beschluss des Bezirksrats am 22. De- zember 2016 in Empfang (BR-act. 8). Die Beschwerde vom 19. Januar 2017 er- folgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonalen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Im Gegenteil ‒ auch das EG KESR verweist auf die Regeln der ZPO (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR), die als kantonales Recht zur Anwendung kommen. In der Beschwerdeschrift sind zunächst konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen, und sie hat anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Erforderlich ist aber eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Ein blosser Verweis auf die Vorakten, Einlegerakten

- 5 - usw. genügt dem ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. auch BGE 138 III 375). Sind auch diese minimalen Anforderun- gen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar ins- besondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unter- liegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH LY130012 vom 23. Juni 2013, E. II./3.-5. mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Auflage 2013, Art. 311 N 34 ff.; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17 ff.). 2.3. Der Beschwerdeführer listete auf Seite 3 f. seiner Beschwerde unter den Literas a) - j) diverse Anträge auf. Diese haben überwiegend ehe-, familien- und haftungsrechtlichen Charakter und mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- men oder dem Verfahren der Vorinstanzen nichts zu tun. Insoweit sind die Er- wachsenenschutzbehörde Pfäffikon und die Rechtsmittelbehörden in erwachse- nenschutzrechtlichen Angelegenheiten sachlich nicht zuständig. Im Umfang der Anträge lit. a, d, e, f, g, h und i ist auf die Beschwerde aus diesem Grunde nicht einzutreten. Mit seinem Antrag lit. b forderte der Beschwerdeführer die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung aller Familienmitglieder und mit seinem Antrag lit. c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für seine Ehefrau. Diese Anträ- ge sind erwachsenenschutzrechtlicher Natur, ausreichend konkret und damit zu- lässig. 2.4. Die Begründung der Beschwerde an die Kammer vom 19. Januar 2017 enthält über weite Strecken eine blosse Wiederholung der Ausführungen, welche sich bereits in der Beschwerde an den Bezirksrat vom 5. Dezember 2016 finden (vgl. act. 2 und BR-act. 2). Insoweit, d.h. bezüglich der Ausführungen ab Blatt 8 (die mehrseitige Beschwerde trägt mit Ausnahme der Seite 3 keine Seitenzahlen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die versprochene Ak- teneinsicht sei ihm bis heute verweigert worden (act. 2, Blatt 6), einen Verfahrens-

- 6 - fehler rügen will, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Indem er sich mit pauschaler Kritik begnügt, ohne konkrete Angaben dazu, wann er bei wem (KESB oder Bezirksrat) vergeblich um Einsicht in die Akten ersuchte, genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (vgl. dazu auch obige Erw. 1.3.). Dasselbe gilt hinsichtlich seines Einwands, das KESB-Sitzungs- protokoll vom 19. Oktober 2016 sei unvollständig (act. 2, Blatt 6). Was daran nicht korrekt bzw. unvollständig sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinen Ausführungen auf den Blättern 6 und 7 seiner Beschwerde- schrift nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einzelne Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid. Insoweit genügt die Eingabe vom 19. Januar 2017 den An- forderungen an die Begründung einer Beschwerde, und es kann diesbezüglich auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats eingetreten werden.

3. Beschwerdelegitimation 3.1. Der Bezirksrat erwog, dass die Befugnis, der KESB eine Gefährdungsmel- dung zu erstatten, und die Berechtigung, ein Rechtsmittel gegen den darauf fol- genden Entscheid der KESB zu ergreifen, nicht deckungsgleich seien. Eine Ge- fährdungsmeldung könne von jedermann erstattet werden, das Ausüben von Par- teirechten, namentlich die Beschwerdeführung, stehe demgegenüber nur einem beschränkten Personenkreis zu. Der Beschwerdeführer, der die Gefährdungs- meldung erstattet habe, sei nur dann beschwerdelegitimiert, falls es sich bei ihm um eine Person handle, die der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahe stehe. Dies erfordere keine Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der betroffenen Person sondern eine faktische Verbun- denheit. Geschiedenen Ehegatten fehle in aller Regel die erforderliche Nähe zum Betroffenen, und es müsse grundsätzlich verhindert werden, dass unbewältigte Scheidungsprobleme nacheheliche Einmischungen ermöglichen. Die Parteien be- fänden sich in einem Scheidungsprozess. Der Beschwerdeführer wehre sich ge- gen eine Scheidung. Bereits im Scheidungsverfahren habe der Beschwerdeführer vom Gericht verlangt, die Urteilsfähigkeit seiner Ehefrau mittels psychiatrischem Gutachten abzuklären. Das Bezirksgericht Pfäffikon habe diesen Antrag abge- lehnt, auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Obergericht nicht eingetre-

- 7 - ten. Nun verlange er dasselbe von der KESB, wobei es dem Beschwerdeführer letztlich um die Scheidungssache gehe. Dieser möchte die Scheidung mit allen Mitteln verhindern. Diesen Scheidungskonflikt im Rahmen von Erwachsenen- schutzmassnahmen zu lösen, gehe aber nicht an. In der gegebenen Situation könne beim Beschwerdeführer deshalb nicht mehr von einer nahe stehenden Person gesprochen werden, und aufgrund seiner konflikthaften Beziehung zu sei- ner Ehefrau erscheine er nicht mehr als geeignet, deren Interessen wahrzuneh- men. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zur Erhebung des Rechtsmittels legi- timiert (act. 6 Erw. 2.2. - 2.4.). 3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Erwägungen des Be- zirksrats sind teils unverständlich, teils ohne erkennbaren Bezug zur Frage der Beschwerdelegitimation (act. 2, Blätter 6 f.). Soweit er zu seinen Rechten und Pflichten als Verfahrensbeteiligter Stellung nimmt, spricht er von "Gefährdungs- meldung" und "Anzeigepflicht". Damit thematisiert er eine Berechtigung, die ihm vom Bezirksrat gar nicht abgesprochen wurde. Den entscheidenden Erwägungen des Bezirksrats − dass er sich in zweckwidriger Weise der Mittel des Erwachse- nenschutzrechts bediene, um sich gegen die Scheidung zu wehren, er aufgrund der konfliktbeladenen Situation nicht als nahestehenden Person im Sinne des Gesetzes gelte und nicht geeignet sei, die Interessen seiner Ehefrau wahrzuneh- men − vermag er nichts entgegen zu setzen. Unklar ist, was der Beschwerdefüh- rer aus der sogenannten "Hausgewalt" ableiten will. Da die Parteien nicht in ge- meinsamem Haushalt leben, und zwar seit über fünf Jahren, steht die Hausgewalt im Sinne der Art. 331 ff. ZGB nicht zur Debatte. Seine Beanstandungen erweisen sich damit als unbegründet, und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Zur Sache 4.1. Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde auch dann nicht gefolgt werden könnte, wenn seine Be- fugnis, gegen den Entscheid der KESB ein Rechtsmittel einzulegen, zu bejahen wäre.

- 8 - 4.2. Der Bezirksrat befasste sich am Schluss seiner Erwägungen in gebotener Kürze mit der Sache selbst. Er merkte an, dass der Beschwerdeführer keine kon- kreten Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin vorge- bracht habe. Auch die Abklärungen des Bezirksgerichts Pfäffikon und der KESB hätten keine Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung ergeben. Die Beschwer- degegnerin sei im Gegenteil in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besor- gen. Da der Sohn nicht mehr minderjährig sei, sei auch der Hinweis auf eine Ge- fährdung des gemeinsamen Kindes nicht relevant (act. 6 Erw. 2.5). 4.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt sei; er spricht von Geistesschwäche und diversen Persönlichkeitsstörungen. Der Auffassung der Vorinstanz und der KESB, dass seine Ehefrau in der Lage sei, ihre Angelegenhei- ten selber zu besorgen, widersprach er indessen nicht, weder in seiner Be- schwerde an den Bezirksrat, noch in seiner Beschwerde an die Kammer. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnah- men (vgl. Art. 388 Abs. 1, Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist aber keine behördliche Unterstützung nötig, besteht auch kein Grund, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin (und übriger Familienmit- glieder) zu veranlassen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden.

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 20. Dezember 2016 bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren des Obergerichts des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 3B-Sch, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirks Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: