Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Verfahrensgang
E. 1.1 A._____ und B._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) sind die verhei- rateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2004. Letzterer besuchte vom
22. August 2011 bis zum 1. März 2012 die Schule in D._____ (KESB-act. 3). An- schliessend erfolgte ein Wechsel nach E._____ für die Zeit zwischen dem 1. März 2012 und dem 22. August 2012 (KESB-act. 2). Danach kehrte C._____ bis zum
16. Oktober 2012 nach D._____ zurück, um dann bis zum 8. Juni 2015 die Schule in F._____ zu besuchen (KESB-act. 15/1 und 15/10). Bis zum 7. Dezember 2015 ging C._____ sodann in G._____ zur Schule (KESB-act. 15/6 und 15/8); am
E. 1.2 Am 14. Dezember 2015 machte die Schule von F._____ eine Gefähr- dungsmeldung, mit der Begründung, dass die familiären Strukturen C._____ nicht den nötigen Rückhalt gäben, um den schulischen Anforderungen minimal gerecht zu werden. Offenbar würden sich die Beschwerdeführer bewusst einem erhöhten Druck seitens der Schule durch Wohnortswechsel entziehen. C._____ zeige mangelhafte Pflichterfüllung und häufige Absenzen. Die Beschwerdeführer wür- den nicht erkennbar mit der Schule kooperieren. Das vereinbarte Eintrittsge- spräch vom 9. Dezember 2015 habe nicht stattfinden können und es sei unklar, wo C._____ derzeit zur Schule gehe (KESB-act. 3). Auf die Einladung zu einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fort- an "KESB" genannt) am 8. Januar 2016 (KESB-act. 5) erwiderte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 4. Januar 2016 Folgendes (KESB-act. 7): "Sehr geehrte Herr H._____ Weil wir schön ein Ander Termin am Freitag 8. Januar 2016 um 14.00 Uhr Habe, Kann wir
- 3 - Leider an Ihren Einladung Gespräch nicht Komme. Gern Bestätigen wir Hiermit, das Unse- ren Sohn C._____ Ab heute in die Schule sei und Besuche weiter das Schuljahr 2015/16. Herr I._____ Hat ein Brief von uns mit Eingeschrieben bekommen. Bei unseren Familie geht alles gut und besten. Unseren Sohn hat kein Problem und möchte gern weiter den Schule besuche. Vielen Dank für Verstehe." Auf telefonische Nachfrage seitens der KESB, liess der Beschwerdeführer verlau- ten, weder von der Anhörung noch vom Schreiben der Beschwerdeführerin ge- wusst zu haben. Telefonisch wurde ein neuer Anhörungstermin vereinbart (KESB- act. 8). Die Beschwerdeführerin überbrachte in der Folge eine Einteilungsverfü- gung der Schule D._____ für C._____ ab dem 4. Januar 2016 (KESB-act. 12/1).
E. 1.3 Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 beteuerte die Beschwerde- führerin, dass niemand gefährdet sei. Der Beschwerdeführer hielt dafür, die Be- schwerdeführerin sei mit C._____ probehalber nach G._____ gezogen. Es habe C._____ dort indes nicht gefallen, habe er doch seine Kollegen vermisst. Daher hätten sie ihn wieder in F._____ angemeldet. Da die Schulleitung nicht sofort rea- giert habe, hätten sie ihn sodann in der Schule in D._____ angemeldet, wo der Junge sich wohl fühle. Sie hätten sich dort bei einer Genossenschaft zu einem Wohnungsbezug in einer Neuüberbauung angemeldet, wobei noch keine Zusage vorliege (KESB-act. 13).
E. 1.4 In einer weiteren Anhörung vom 20. Januar 2016, bei welcher auch der Leiter Bildung der Schule D._____ zugegen war, teilte letzterer mit, dass die Be- schwerdeführer weder auf der Liste für die Neuüberbauung der Genossenschaft geführt seien noch einen Mietvertrag oder ähnliches vorweisen könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihm angegeben, dass sie bis zum Einzug an den neuen Ort an der …-Strasse … in D._____ wohnen würden, was indes auch un- zutreffend sei. C._____ könne die Schule in D._____ noch bis Ende Woche besu- chen, um sich gehörig zu verabschieden. Ab Montag habe C._____ die Schule in F._____ zu besuchen. In der Folge vom zuständigen Behördenmitglied der KESB auf eine mögliche Beistandschaft für C._____ angesprochen, liess sich die Be- schwerdeführerin auch nach rund einem Dutzend Ermahnungen nicht beruhigen und musste der Anhörung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hingegen
- 4 - erklärte sich mit der angedachten Beistandschaft – mit dem Fokus auf Unterstüt- zung in Schulbelangen – einverstanden (KESB-act. 16). Gleichentags teilte der Lehrer von C._____ in D._____ mit, dass letzterer seit dem 4. Januar 2016 schon an fünf Tagen krankheitshalber gefehlt habe, obwohl der Junge weder krank noch angeschlagen wirke. Am 21. Januar 2016 wies der Lehrer zudem darauf hin, dass C._____ zur Schule erschienen sei, indes von nichts wisse, also von seinen El- tern nicht über den anstehenden Wechsel informiert worden sei (KESB-act. 18). Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 machten die Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass bei ihnen keine Gefahr bestehe und eine Beistandschaft unnö- tig sei (KESB-act. 19). Ab dem 25. Januar 2016 ging C._____ wieder in F._____ zur Schule.
E. 1.5 Am 28. Januar 2016 hörte die KESB schliesslich C._____ an, wobei dieser darauf hinwies, dass es ihm in F._____ gefalle. In der Schule gefehlt habe er, weil er eben manchmal krank sei, zuletzt wegen Halsweh und einer Magendarmgrip- pe. Angesprochen auf eine Beistandschaft sagte C._____ aus, dass der Begriff für ihn bekannt sei, da seine Schwester früher auch einen Beistand gehabt habe. Nach Beendigung des Gesprächs äusserte sich die Beschwerdeführerin beim Abholen ihres Sohnes mehrmals dahingehend, dass die Sache nun erledigt sei und sie keinen Beistand wolle bzw. brauche (KESB-act. 20).
E. 1.6 Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 wurde für C._____ eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beistand J._____ mit der Be- gleitung und Überwachung des Schulbesuchs von C._____ betraut. Zudem wurde dem Beistand aufgegeben, die KESB umgehend zu informieren, sollte ein Woh- nortswechsel bzw. ein Schulwechsel geplant sein (KESB-act. 22).
E. 1.7 Die Beschwerdeführer wandten sich mit Beschwerdeschrift vom 8. März 2016 gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Meilen. C._____ werde durch Mobbing krank gemacht, weshalb ein Klassen- oder Schulwechsel in Betracht ge- zogen werden müsse. Ein Beistand sei dann nicht mehr nötig (BR-act. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die darin vorgebrachten Argumente aktenwidrig seien und auch schon für die Halbschwester von C._____ eine vergleichbare Bei-
- 5 - standschaft habe errichtet werden müssen (BR-act. 7). Mit Schreiben vom 12. Ap- ril 2016 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung unter Hinweis darauf, dass keine Absicht bestehe, den Wohn- oder den Schulort zu wechseln und die Bei- standschaft für die Halbschwester von C._____ nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun habe (BR-act. 10). Am 7. Oktober 2016 liess die KESB dem Bezirksrat eine Ergänzung der Gefährdungsmeldung von der Schule F._____ zukommen, wo- nach nach wie vor zahlreiche Absenzen zu verzeichnen seien und keine Verbes- serung bei der Kooperation der Beschwerdeführer ersichtlich sei (BR-act. 11/1). Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung (BR-act. 12 S. 14 f. = act. 5). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilten die Be- schwerdeführer der Schule F._____ schliesslich Folgendes mit (KESB-act. 43): "Hiermit Kündigen wir den Schule F._____ per Sofort an."
E. 1.8 Mit einer "Einsprache" vom 20. November 2016 (Datum Poststempel) be- schwerten sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksrats und ver- langten sinngemäss dessen Aufhebung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (BR-act. = act. 6/1-14; KESB-act. = act. 8/1-48). Die Sache ist spruchreif.
2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde den Beschwerdeführern am 25. Oktober 2016 zugestellt (BR-act. 13/1), womit die Beschwerde vom 20. November 2016 fristgerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei bei Laien diesbezüglich keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so-
- 6 - weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG so- wie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
3. Beistandschaft zur Begleitung/Überwachung des Schulbesuchs von C._____ 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen und die elter- liche Sorge entsprechend beschränken (Art. 308 ZGB). 3.2. Der Bezirksrat erwog, es stehe fest, dass C._____ häufig die Schule habe wechseln müssen und dessen Schulleistungen nachgelassen hätten. Für ein Kind in der Primarschule stelle es keine leichte Aufgabe dar, bei Schulwechseln den möglicherweise abweichenden Schulstoff zu erarbeiten und Freundschaften mit seinen Klassenkameraden aufzubauen und zu pflegen. Zudem habe auch ein Lehrer, der seinen Schüler kenne, mehr Möglichkeiten, individuell auf dessen Be- dürfnisse einzugehen. Hinsichtlich der Unterstützung durch die Schule falle auf, dass die Beschwerdeführerin C._____ mit Schreiben vom 30. März 2015 von der bis dahin stattfindenden Hausaufgabenstunde abgemeldet habe. Es treffe also nicht zu, dass die Beschwerdeführer nicht von der Schule unterstützt worden sei- en, wie sie es in der Beschwerde behaupteten. Ferner entsprächen die ständigen Schulwechsel nicht dem Kindeswohl. Hinzu komme, dass C._____ häufig in der Schule fehle und die Hausaufgaben nicht erledigt seien, was dem Kindeswohl ebenso wenig förderlich sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer diverse Termine der Schule und Behörden nicht wahrgenommen; sie würden damit nicht im Wohle ihres Kindes handeln. Diese Einschätzung werde auch durch die Er- gänzung der Gefährdungsmeldung der Schule F._____ gestützt. So seien auch im Schuljahr 2016/17 Gespräche kurzfristig abgesagt worden. Sodann hätten die
- 7 - Beschwerdeführer für C._____ eine Privatschule gesucht, obwohl sie noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB geäussert hätten, es bestehe kei- ne Absicht, die Schule zu wechseln. Es sei im Wohle von C._____, dass dieser nicht häufigen Schulwechseln ausgesetzt sei. Der Entscheid der KESB, eine Bei- standschaft zur Begleitung/Überwachung des Schulbesuchs von C._____ zu er- richten, sei daher zu bestätigen (act. 5 S. 7 - 12). 3.3. Die Beschwerdeführer machen dazu nunmehr Folgendes geltend (act. 2):
• Sie würden ihren Sohn sehr lieben und ihr Bestes tun, um ihn zu unter- stützen.
• Die Schulwechsel seien auf gekündigte Wohnungen, das Betreiben des Beistands der Tochter, das Leiden von C._____ wegen des Drucks in der Schule und Mobbings sowie einmal auf die Kontaktnahme des bis- herigen Lehrers von F._____ mit dem neuen Lehrer in G._____ zurück- zuführen.
• Nie habe ein Schul-Psychologe den Versuch unternommen, die Kopf- und Magenschmerzen C._____' zu überwinden.
• Inzwischen besuche C._____ eine Tagesschule, in der er sich wohl füh- le und die Hausaufgaben intern erledigen könne. 3.4. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerdeschrift, ihnen sei 2010 die Wohnung gekündigt worden; aus den von ihnen selbst eingereichten Unterla- gen beim Bezirksrat erhellt indes, dass sie selbst es waren, die ihre Wohnung kündigten (BR-act. 5/1). Ohnehin scheinen es die Beschwerdeführer mit der Wahrheit zuweilen nicht sehr genau zu nehmen. So führten sie gegenüber dem Schulleiter in D._____ fälschlicherweise aus, in D._____ zu wohnen (vgl. KESB- act. 16 S. 2) und beteuerten auch in der Beschwerde an den Bezirksrat, sie hätten ab Ende März 2016 die Möglichkeit, für lange Zeit in D._____ in der Überbauung … zu wohnen; deshalb hätten sie C._____ dort in der Schule angemeldet (BR- act. 1). Gemäss eigener Zugabe wohnten die Beschwerdeführer aber auch am
14. November 2016 noch in F._____ (act. 2). Schliesslich hielten sie in ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat fest, sie hätten C._____ in der Schule F._____ am
E. 4 Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerde- führern je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Meilen vom
- Oktober 2016 bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufer- legt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten und Beilage einer Kopie von act. 2 – an den Bezirksrat Mei- len, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 8. Dezember 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 21. Oktober 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2016.10 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) sind die verhei- rateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2004. Letzterer besuchte vom
22. August 2011 bis zum 1. März 2012 die Schule in D._____ (KESB-act. 3). An- schliessend erfolgte ein Wechsel nach E._____ für die Zeit zwischen dem 1. März 2012 und dem 22. August 2012 (KESB-act. 2). Danach kehrte C._____ bis zum
16. Oktober 2012 nach D._____ zurück, um dann bis zum 8. Juni 2015 die Schule in F._____ zu besuchen (KESB-act. 15/1 und 15/10). Bis zum 7. Dezember 2015 ging C._____ sodann in G._____ zur Schule (KESB-act. 15/6 und 15/8); am
4. Dezember 2015 hatten die Beschwerdeführer ihn wiederum in F._____ ange- meldet, meldeten ihn aber schon vier Tage später wieder ab (KESB-act. 15/3 und 15/5). In der soeben aufgezeigten Zeitspanne fanden drei angekündigte Elternge- spräche mit den Beschwerdeführern in Bezug auf eine mögliche Gefährdung C._____' nicht statt, weil er vor den Gesprächen von der jeweiligen Schule abge- meldet wurde (KESB-act. 2). 1.2. Am 14. Dezember 2015 machte die Schule von F._____ eine Gefähr- dungsmeldung, mit der Begründung, dass die familiären Strukturen C._____ nicht den nötigen Rückhalt gäben, um den schulischen Anforderungen minimal gerecht zu werden. Offenbar würden sich die Beschwerdeführer bewusst einem erhöhten Druck seitens der Schule durch Wohnortswechsel entziehen. C._____ zeige mangelhafte Pflichterfüllung und häufige Absenzen. Die Beschwerdeführer wür- den nicht erkennbar mit der Schule kooperieren. Das vereinbarte Eintrittsge- spräch vom 9. Dezember 2015 habe nicht stattfinden können und es sei unklar, wo C._____ derzeit zur Schule gehe (KESB-act. 3). Auf die Einladung zu einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fort- an "KESB" genannt) am 8. Januar 2016 (KESB-act. 5) erwiderte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 4. Januar 2016 Folgendes (KESB-act. 7): "Sehr geehrte Herr H._____ Weil wir schön ein Ander Termin am Freitag 8. Januar 2016 um 14.00 Uhr Habe, Kann wir
- 3 - Leider an Ihren Einladung Gespräch nicht Komme. Gern Bestätigen wir Hiermit, das Unse- ren Sohn C._____ Ab heute in die Schule sei und Besuche weiter das Schuljahr 2015/16. Herr I._____ Hat ein Brief von uns mit Eingeschrieben bekommen. Bei unseren Familie geht alles gut und besten. Unseren Sohn hat kein Problem und möchte gern weiter den Schule besuche. Vielen Dank für Verstehe." Auf telefonische Nachfrage seitens der KESB, liess der Beschwerdeführer verlau- ten, weder von der Anhörung noch vom Schreiben der Beschwerdeführerin ge- wusst zu haben. Telefonisch wurde ein neuer Anhörungstermin vereinbart (KESB- act. 8). Die Beschwerdeführerin überbrachte in der Folge eine Einteilungsverfü- gung der Schule D._____ für C._____ ab dem 4. Januar 2016 (KESB-act. 12/1). 1.3. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 beteuerte die Beschwerde- führerin, dass niemand gefährdet sei. Der Beschwerdeführer hielt dafür, die Be- schwerdeführerin sei mit C._____ probehalber nach G._____ gezogen. Es habe C._____ dort indes nicht gefallen, habe er doch seine Kollegen vermisst. Daher hätten sie ihn wieder in F._____ angemeldet. Da die Schulleitung nicht sofort rea- giert habe, hätten sie ihn sodann in der Schule in D._____ angemeldet, wo der Junge sich wohl fühle. Sie hätten sich dort bei einer Genossenschaft zu einem Wohnungsbezug in einer Neuüberbauung angemeldet, wobei noch keine Zusage vorliege (KESB-act. 13). 1.4. In einer weiteren Anhörung vom 20. Januar 2016, bei welcher auch der Leiter Bildung der Schule D._____ zugegen war, teilte letzterer mit, dass die Be- schwerdeführer weder auf der Liste für die Neuüberbauung der Genossenschaft geführt seien noch einen Mietvertrag oder ähnliches vorweisen könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihm angegeben, dass sie bis zum Einzug an den neuen Ort an der …-Strasse … in D._____ wohnen würden, was indes auch un- zutreffend sei. C._____ könne die Schule in D._____ noch bis Ende Woche besu- chen, um sich gehörig zu verabschieden. Ab Montag habe C._____ die Schule in F._____ zu besuchen. In der Folge vom zuständigen Behördenmitglied der KESB auf eine mögliche Beistandschaft für C._____ angesprochen, liess sich die Be- schwerdeführerin auch nach rund einem Dutzend Ermahnungen nicht beruhigen und musste der Anhörung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hingegen
- 4 - erklärte sich mit der angedachten Beistandschaft – mit dem Fokus auf Unterstüt- zung in Schulbelangen – einverstanden (KESB-act. 16). Gleichentags teilte der Lehrer von C._____ in D._____ mit, dass letzterer seit dem 4. Januar 2016 schon an fünf Tagen krankheitshalber gefehlt habe, obwohl der Junge weder krank noch angeschlagen wirke. Am 21. Januar 2016 wies der Lehrer zudem darauf hin, dass C._____ zur Schule erschienen sei, indes von nichts wisse, also von seinen El- tern nicht über den anstehenden Wechsel informiert worden sei (KESB-act. 18). Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 machten die Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam, dass bei ihnen keine Gefahr bestehe und eine Beistandschaft unnö- tig sei (KESB-act. 19). Ab dem 25. Januar 2016 ging C._____ wieder in F._____ zur Schule. 1.5. Am 28. Januar 2016 hörte die KESB schliesslich C._____ an, wobei dieser darauf hinwies, dass es ihm in F._____ gefalle. In der Schule gefehlt habe er, weil er eben manchmal krank sei, zuletzt wegen Halsweh und einer Magendarmgrip- pe. Angesprochen auf eine Beistandschaft sagte C._____ aus, dass der Begriff für ihn bekannt sei, da seine Schwester früher auch einen Beistand gehabt habe. Nach Beendigung des Gesprächs äusserte sich die Beschwerdeführerin beim Abholen ihres Sohnes mehrmals dahingehend, dass die Sache nun erledigt sei und sie keinen Beistand wolle bzw. brauche (KESB-act. 20). 1.6. Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 wurde für C._____ eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beistand J._____ mit der Be- gleitung und Überwachung des Schulbesuchs von C._____ betraut. Zudem wurde dem Beistand aufgegeben, die KESB umgehend zu informieren, sollte ein Woh- nortswechsel bzw. ein Schulwechsel geplant sein (KESB-act. 22). 1.7. Die Beschwerdeführer wandten sich mit Beschwerdeschrift vom 8. März 2016 gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Meilen. C._____ werde durch Mobbing krank gemacht, weshalb ein Klassen- oder Schulwechsel in Betracht ge- zogen werden müsse. Ein Beistand sei dann nicht mehr nötig (BR-act. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die darin vorgebrachten Argumente aktenwidrig seien und auch schon für die Halbschwester von C._____ eine vergleichbare Bei-
- 5 - standschaft habe errichtet werden müssen (BR-act. 7). Mit Schreiben vom 12. Ap- ril 2016 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung unter Hinweis darauf, dass keine Absicht bestehe, den Wohn- oder den Schulort zu wechseln und die Bei- standschaft für die Halbschwester von C._____ nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun habe (BR-act. 10). Am 7. Oktober 2016 liess die KESB dem Bezirksrat eine Ergänzung der Gefährdungsmeldung von der Schule F._____ zukommen, wo- nach nach wie vor zahlreiche Absenzen zu verzeichnen seien und keine Verbes- serung bei der Kooperation der Beschwerdeführer ersichtlich sei (BR-act. 11/1). Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung (BR-act. 12 S. 14 f. = act. 5). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilten die Be- schwerdeführer der Schule F._____ schliesslich Folgendes mit (KESB-act. 43): "Hiermit Kündigen wir den Schule F._____ per Sofort an." 1.8. Mit einer "Einsprache" vom 20. November 2016 (Datum Poststempel) be- schwerten sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksrats und ver- langten sinngemäss dessen Aufhebung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (BR-act. = act. 6/1-14; KESB-act. = act. 8/1-48). Die Sache ist spruchreif.
2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde den Beschwerdeführern am 25. Oktober 2016 zugestellt (BR-act. 13/1), womit die Beschwerde vom 20. November 2016 fristgerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei bei Laien diesbezüglich keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so-
- 6 - weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG so- wie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
3. Beistandschaft zur Begleitung/Überwachung des Schulbesuchs von C._____ 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen und die elter- liche Sorge entsprechend beschränken (Art. 308 ZGB). 3.2. Der Bezirksrat erwog, es stehe fest, dass C._____ häufig die Schule habe wechseln müssen und dessen Schulleistungen nachgelassen hätten. Für ein Kind in der Primarschule stelle es keine leichte Aufgabe dar, bei Schulwechseln den möglicherweise abweichenden Schulstoff zu erarbeiten und Freundschaften mit seinen Klassenkameraden aufzubauen und zu pflegen. Zudem habe auch ein Lehrer, der seinen Schüler kenne, mehr Möglichkeiten, individuell auf dessen Be- dürfnisse einzugehen. Hinsichtlich der Unterstützung durch die Schule falle auf, dass die Beschwerdeführerin C._____ mit Schreiben vom 30. März 2015 von der bis dahin stattfindenden Hausaufgabenstunde abgemeldet habe. Es treffe also nicht zu, dass die Beschwerdeführer nicht von der Schule unterstützt worden sei- en, wie sie es in der Beschwerde behaupteten. Ferner entsprächen die ständigen Schulwechsel nicht dem Kindeswohl. Hinzu komme, dass C._____ häufig in der Schule fehle und die Hausaufgaben nicht erledigt seien, was dem Kindeswohl ebenso wenig förderlich sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer diverse Termine der Schule und Behörden nicht wahrgenommen; sie würden damit nicht im Wohle ihres Kindes handeln. Diese Einschätzung werde auch durch die Er- gänzung der Gefährdungsmeldung der Schule F._____ gestützt. So seien auch im Schuljahr 2016/17 Gespräche kurzfristig abgesagt worden. Sodann hätten die
- 7 - Beschwerdeführer für C._____ eine Privatschule gesucht, obwohl sie noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB geäussert hätten, es bestehe kei- ne Absicht, die Schule zu wechseln. Es sei im Wohle von C._____, dass dieser nicht häufigen Schulwechseln ausgesetzt sei. Der Entscheid der KESB, eine Bei- standschaft zur Begleitung/Überwachung des Schulbesuchs von C._____ zu er- richten, sei daher zu bestätigen (act. 5 S. 7 - 12). 3.3. Die Beschwerdeführer machen dazu nunmehr Folgendes geltend (act. 2):
• Sie würden ihren Sohn sehr lieben und ihr Bestes tun, um ihn zu unter- stützen.
• Die Schulwechsel seien auf gekündigte Wohnungen, das Betreiben des Beistands der Tochter, das Leiden von C._____ wegen des Drucks in der Schule und Mobbings sowie einmal auf die Kontaktnahme des bis- herigen Lehrers von F._____ mit dem neuen Lehrer in G._____ zurück- zuführen.
• Nie habe ein Schul-Psychologe den Versuch unternommen, die Kopf- und Magenschmerzen C._____' zu überwinden.
• Inzwischen besuche C._____ eine Tagesschule, in der er sich wohl füh- le und die Hausaufgaben intern erledigen könne. 3.4. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerdeschrift, ihnen sei 2010 die Wohnung gekündigt worden; aus den von ihnen selbst eingereichten Unterla- gen beim Bezirksrat erhellt indes, dass sie selbst es waren, die ihre Wohnung kündigten (BR-act. 5/1). Ohnehin scheinen es die Beschwerdeführer mit der Wahrheit zuweilen nicht sehr genau zu nehmen. So führten sie gegenüber dem Schulleiter in D._____ fälschlicherweise aus, in D._____ zu wohnen (vgl. KESB- act. 16 S. 2) und beteuerten auch in der Beschwerde an den Bezirksrat, sie hätten ab Ende März 2016 die Möglichkeit, für lange Zeit in D._____ in der Überbauung … zu wohnen; deshalb hätten sie C._____ dort in der Schule angemeldet (BR- act. 1). Gemäss eigener Zugabe wohnten die Beschwerdeführer aber auch am
14. November 2016 noch in F._____ (act. 2). Schliesslich hielten sie in ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat fest, sie hätten C._____ in der Schule F._____ am
4. Dezember 2015 an- und am 8. Dezember 2015 wieder abgemeldet, weil er in
- 8 - dieser Zeit noch nicht eingeteilt worden sei und sie weder eine Aufnahmebestäti- gung noch einen Schulplan erhalten hätten (BR-act. 1 S. 2). Der schriftlichen Ab- meldung der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2015 ist derlei aber nicht zu entnehmen. Als Grund für die Abmeldung ist angeführt, die Beschwerdeführer würden zusammen entscheiden wollen, wo genau C._____ angemeldet werden solle. Das korrespondiert viel eher mit der Gefährdungsmeldung der Schule F._____, wonach der Schulleiter mit den Beschwerdeführern für den 9. Dezember 2015 ein Elterngespräch vereinbart hatte, mit dem Ziel einen klaren Massnah- menkatalog aufzustellen und eine Gefährdungsmeldung in Aussicht zu stellen (KESB-act. 3 S. 4). Sachlich nachvollziehbare Aspekte für die fraglichen Schul- wechsel von C._____ werden demzufolge in der Beschwerde nicht dargetan. 3.5. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten wegen der engen Wohnung ab März 2012 eine zusätzliche kleine Wohnung in E._____ gemietet, der Beistand der Tochter habe aber verlangt, dass sie nach nur drei Monaten wieder nach K._____ zurückkehren würden. Auch diese Erklärung der Beschwer- deführer für die Schulwechsel überzeugt nicht. Weder leuchtet ein, weshalb bei offenbar angespannten finanziellen Verhältnissen eine zusätzliche Wohnung in einer anderen Gemeinde angemietet werden musste, noch erhellt, wieso C._____ in dieser Konstellation in die Schule nach E._____ wechselte. Auch die neue Be- hauptung, nach nur drei Monaten habe C._____ zurückkehren müssen, weil dies der Beistand der Tochter verlangt habe, vermag die Erwägungen des Bezirksrats nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für den angeführten Kontakt zweier Lehrer und die unterbliebene Behandlung durch den Schulpsychologen. 3.6. Wie der Bezirksrat zutreffend erwog, nimmt der generelle Leidensdruck ei- nes Schülers mit (häufigen) Schulwechseln zu; die zahlreichen Schulwechsel sind dem Kindswohl abträglich. Auch fällt auf, dass die Schulwechsel teilweise mit an- stehenden und dann nicht wahrgenommenen Elterngesprächen zur Kindswohlge- fährdung zusammenfallen (vgl. Beispiel in E. 3.4. sowie KESB-act. 15/10). Wenn die Beschwerdeführer sodann pauschal Mobbing als Grund für einen Wechsel weg von der Schule F._____ anführen, so passen ihre eigenen Ausführungen an- lässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 nicht in dieses Bild, wonach es
- 9 - C._____ in G._____ nicht gefallen habe und er seine Kollegen (in F._____) sehr vermisst habe (KESB-act. 13 S. 1). Auch C._____ selber gab in seiner Anhörung vom 28. Januar 2016 an, dass es ihm in F._____ gefalle; auf die Frage, wie es gewesen sei, von G._____ nach F._____ zurückzukehren, strahlte er gar über das ganze Gesicht (KESB-act. 20 S. 1). Konkrete Anhaltspunkte für ein Mobbing sind weder aus der Anhörung noch aus den Verfahrensakten ersichtlich. 3.7. Nach Beendigung des bezirksrätlichen Verfahrens haben die Beschwerde- führer erneut einen Schulwechsel für C._____ vollzogen und ihn in einer Tages- schule, offenbar die … Schule L._____ [Ort], angemeldet (KESB-act. 43 f.; act. 2; vgl. BR-act. 11/4). Dieses Verhalten bestätigt das von KESB und Bezirksrat Er- wogene und setzt den ständigen Wechsel der Bildungsstätte für C._____ fort. Of- fen bleibt insbesondere die Nachhaltig- und Langfristigkeit dieser neuen Lösung, sei es in finanzieller Hinsicht, sei es, weil es auch in dieser Schule zu Elternge- sprächen kommen könnte, sei es schliesslich mit Blick auf Absenzen und Haus- aufgaben. 3.8. Der Anhörung der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin diverse Entscheide betreffend C._____ im Alleingang fällte und dem Beschwerdeführer Unterlagen, Schreiben und Termine schlicht unbekannt waren (vgl. KESB-act. 13). Abgesehen vom Wunsch der Beschwerdeführer, eine Genossenschaftswohnung in D._____ beziehen zu können, gibt es keine An- haltspunkte für eine längerfristige Planung und Beruhigung der Wohnsituation bzw. der schulischen Laufbahn C._____s. Auch aus diesem Grund erscheint die Errichtung der Beistandschaft mit dem Ziel der Begleitung und Überwachung des Schulbesuchs von C._____ als angezeigt. Daran ändert die glaubhafte Beteue- rung nichts, dass die Beschwerdeführer ihren Sohn lieben und ihr Bestes geben. 3.9. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde der Beschwerdeführer abzu- weisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer sind zudem darauf hinzuweisen, dass Beschränkungen der Elternrechte zu prüfen wären (Art. 308 Abs. 3 ZGB), sollte sich die Beistandschaft als nicht zielführend genug erweisen.
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4. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerde- führern je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Meilen vom
21. Oktober 2016 bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufer- legt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten und Beilage einer Kopie von act. 2 – an den Bezirksrat Mei- len, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: