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PQ160092

Persönlicher Verkehr

Zürich OG · 2017-05-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2005. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: KESB) vom 9. Juli 2015 (KESB-act. 8/534), der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates Horgen (nachfolgend: Bezirksrat) vom 13. Oktober 2016 (act. 6A = BR-act. 7/37) zugrunde liegt, stand C._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien und unter der Obhut der Beschwerdeführerin. Die Obhut war der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 7. Juli 2009 im Rahmen des Eheschutzes für die Dau- er des Getrenntlebens übertragen worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 5 Dispositiv- Ziffer 2). Die Scheidungsklage des Beschwerdegegners ging am

5. September 2011 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen ein (vgl. KESB-act. 8/421). Seit Festlegung der Besuchs- und Ferienordnung in der mit Verfügung vom

7. Juli 2009 genehmigten Eheschutzkonvention vom 9. Juni 2009 (vgl. BR- act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions-Ziffer 3) gab das Recht auf persönlichen Umgang immer wieder Anlass zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Aus diesem Grund musste die einstige Vormundschaftsbehörde D._____ (nachfolgend: Vor- mundschaftsbehörde) verschiedenste Massnahmen zum Schutz von C._____ er- greifen. Insbesondere wurde aufgrund der grossen Schwierigkeiten der Parteien bei der Umsetzung dieser Besuchsordnung ein Besuchsrechtsbeistand (nachfol- gend: Beistand/Beiständin) gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt, der den Auf- trag erhielt, die Interessen von C._____ zu wahren und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu überwachen, zwischen den Parteien zu vermitteln und nötigenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts im Rahmen der gerichtlichen Be- suchsordnung für die Parteien verbindlich festzulegen (vgl. KESB-act. 8/33 S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2; KESB-act. 8/72 S. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und 4; KESB-

- 3 - act. 8/257 S. 4 Dispositiv-Ziffer 5). Diese Regelung wurde vom Bezirksrat mit Be- schluss vom 23. März 2010 bestätigt (vgl. KESB-act. 8/103 S. 2 und S. 8 Disposi- tiv-Ziffer I). Mit Aufsichts- und Rechenschaftsbericht vom 3. Juli 2015 beantragte die zuständige Beiständin die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft, da sich diese als nicht geeignet erwiesen habe, um der Gefährdung der Entwicklung von C._____ durch das Verhalten seiner Eltern zu begegnen (vgl. KESB- act. 8/522.1 S. 7). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Bezirksrat den seinem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Be- schluss der KESB zu Recht geschützt hat bzw. die darin enthaltene Weisung der KESB zu Recht unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgte. Die KESB hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 292 StGB gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, C._____ am 26. Ju- li 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben (vgl. KESB- act. 8/534 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4). Da die Androhung von Art. 292 StGB eine Vollstreckungsmassnahme darstellt, ist im Rahmen der Beurteilung von de- ren Recht- und Verhältnismässigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob die KESB zum Erlass einer Weisung in Verbindung mit Art. 292 StGB überhaupt sachlich zu- ständig ist und wenn ja, ob diese Anordnung verhältnismässig ist.

2. Besuchs- und Ferienordnung 2.1 Ursprünglich war das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Beschwerde- gegners in der vom Eheschutzgericht des Bezirksgerichtes Horgen mit Verfügung vom 7. Juli 2009 (BR-act. 7/1/4/1) genehmigten Eheschutzkonvention der Partei- en vom 9. Juni 2009 festgelegt worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions- Ziffer 3). Diese Besuchs- und Ferienordnung wurde in der Folge seitens der Vor- mundschaftsbehörde sowie des Bezirksrates materiell abgeändert und modifiziert (vgl. KESB-act. 8/123 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4; KESB-act. 8/257 S. 4 Dis- positiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/304 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/364 S. 20 Dispositiv-Ziffer II Absatz 2) sowie durch entsprechende Erläuterungen des Ehe-

- 4 - schutzgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen ergänzt (vgl. KESB-act. 8/124 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Die letzte dieser Anpassungen erfolgte mit Beschluss vom

17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257). 2.2 Es scheint, als hätten die fortlaufenden Präzisierungen und Modifikationen der Ferienregelung stets für neue Anknüpfungspunkte für Differenzen zwischen den Parteien gesorgt, statt zur Klärung und zu einer reibungsärmeren Umsetzung zum Wohl von C._____ beizutragen. Dabei ging offensichtlich vergessen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht nur den Parteien als Eltern, sondern auch C._____ seiner Persönlichkeit wegen zusteht, und dass C._____ oder die Zeit mit C._____ keine Sache darstellt, die es gleichsam zeitlich unter den Partei- en aufzuteilen gälte.

3. Prozessgeschichte 3.1 Diejenige Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, reicht bis in die Sommerferien 2014 zurück: 3.1.1 Der Beschwerdegegner hatte die Sommerferien 2014 nicht wie geplant bzw. nur ein paar Ferientage mit C._____ verbringen können, da die Beschwerde- führerin offenbar aufgrund eines familiären Notfalls mit C._____ die Rückreise aus E._____ [Staat in Lateinamerika] erst am 12. August 2014 hatte antreten können (vgl. KESB-act. 8/572 S. 10 ff., E. II./Ziff. 3.1 = OGer LY150019 vom 14. August 2015). Aufgrund dessen teilte die Beiständin den Parteien am 3. Oktober 2014 per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner diesen Ausfall mit zwei zusätzlichen Ferienwochen im Jahr 2015 kompensieren könne (vgl. KESB-act. 522.4 S. 2 f.) und legte die Sommerferien der Parteien mit C._____ am 24. April 2015 schliess- lich aufgrund deren Uneinigkeit zeitlich und verbindlich fest mit dem Hinweis, das Bezirksgericht Horgen (Scheidungsgericht) habe bezüglich Ferienplanung 2015 noch nichts entschieden (vgl. KESB-act. 8/522.2 S. 5). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung des Sommerferienbe- suchsrechts 2015 durch die Beiständin eine Beschwerde bei der KESB ein (vgl. Art. 419 i.V.m. Art. 314 ZGB) und beantragte zum einen, dass C._____ die ersten drei Ferienwochen vom 11. Juli 2015 bis 2. August 2015 mir ihr und nur die bei-

- 5 - den letzten Ferienwochen vom 3. bis 16. August 2015 mit dem Beschwerdegeg- ner verbringen dürfe, und zum anderen, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. April 2010 und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

15. Dezember 2011 einzuhalten seien. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass sie selbst alle Verfügungen und Beschlüsse genau verfolgt und eingehalten hätte (vgl. KESB-act. 8/532 S. 2). 3.1.2 Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wies die KESB die Anträge der Beschwer- deführerin ab und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin sei berechtigt, C._____ vom 11. Juli bis 26. Juli 2015, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und der Beschwer- degegner vom 26. Juli bis 16. August 2015, 18.00 Uhr (vgl. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Des Weiteren wies sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut der Strafbestimmung von Art. 292 StGB an, C._____ am 26. Juli 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben, und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (vgl. act. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 und Dispositiv-Ziffer 3). 3.1.3 Am 14. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Be- schluss Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. BR-act. 7/1). Nach Verzicht auf Ver- nehmlassung seitens der KESB (vgl. BR-act. 7/6) und Einholung der Stellung- nahme des Beschwerdegegners vom 30. November 2015 (vgl. BR-act. 7/24) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2016 schliesslich ab, soweit er darauf eintrat (vgl. act. 6A S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). 3.1.4 Am 18. November 2016 (Poststempel 16. November 2016) ging die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde bei der Kam- mer ein (vgl. act. 2). Sie beantragt, das Urteil des Bezirksrates vom 13. Okto- ber 2016 sei aufzuheben und ihre Beschwerde vom 14. August 2015 (vgl. act. 4/4) gegen den KESB Beschluss Nr. 2015-A1-263 (vgl. KESB- act. 8/534) gutzuheissen sowie den darin gestellten Anträgen statt zu geben, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Sachverhaltsbeurtei- lung und richtigen Rechtsanwendung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In pro- zessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvor-

- 6 - schuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen zu redu- zieren, wobei die Bezahlung des Kostenvorschusses aufzuschieben, eventualiter die Abbezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen sei (vgl. act. 2 S. 2). In der erwähnten Beschwerde vom 14. August 2015 gegen den Beschluss der KESB hatte die Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt: der Beschluss der KESB sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB zu streichen sowie die Kostenfolgen aufzuheben und auf die Auferlegung von Kosten zu ihren Lasten zu verzichten. Des Weiteren sei festzu- stellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwer- de unrechtmässig gewesen sei und in prozessualer Hinsicht sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (vgl. act. 4/4). 3.1.5 Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-40) und der KESB (act. 8/1-580) wur- den beigezogen (vgl. act. 5). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH). Es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufordern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beschwerdeverfahren 1.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (EG KESR/ZH und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG/ZH]), subsidi- är gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR/ZH). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR/ZH).

- 7 - 1.2 Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprü- fungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (vgl. STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen ist, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll (vgl. Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR/ZH; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617 ff., E. 4.2).

2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1 Das Urteil des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am

17. Oktober 2016 zugestellt (vgl. BR-act. 7/38 i.V.m. act. 11), womit die Be- schwerde vom 16. November 2016 fristgerecht war (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und mit begründeten Anträgen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist durch das Urteil des Bezirksrates als Obhutsinhaberin und Mutter von C._____ unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.2 Das Eintreten auf die Beschwerde setzt stets den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer voraus (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Beschlusses der KESB vom 9. Juli 2015, eventualiter die Streichung der mit der Weisung (Übergabe von C._____ an den Beschwerdegegner am 26. Juli 2015 nach zwei der drei bean- tragten Sommerferienwochen mit der Beschwerdeführerin) verbundenen Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB (vgl. act. 2 S. 2 i.V.m. act. 4/4). Da die Beschwer- deführerin somit insbesondere geltend macht, die Weisung der KESB betreffend Übergabe von C._____ an den Beschwerdegegner am 26. Juli 2015 sei mangels

- 8 - sachlicher Zuständigkeit der KESB ungültig bzw. nichtig, weshalb die damit ver- bundene Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sowie der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde weder rechtmässig noch verhältnismässig seien (vgl. act. 2 S. 2, S. 3 f. Rz. 5 und S. 6 Rz. 13), und sie gemäss Feststellungen des Bezirksrates diese Weisung in der Folge offenbar nicht befolgte (vgl. 6A S. 3 f. i.V.m. BR-act. 7/24 S. 5 Rz 18) bzw. dieses Nichtbe- folgen zumindest nicht in Abrede stellte (vgl. BR-act. 7/34), hat sie in Bezug auf die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der Androhung von Art. 292 StGB aufgrund der potentiell drohenden Ungehorsamsstrafe ein aktuelles Rechts- schutzinteresse bzw. ist soweit beschwert. Auf die sachliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass einer Weisung in Verbindung mit der Androhung der Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB ist aus diesem Grund (vorfrageweise) insoweit einzugehen, als dies die Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der An- drohung von Art. 292 StGB erfordert. Die Beschwerdevoraussetzungen sind in- soweit erfüllt und es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. III.

1. Sachliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass der Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 292 StGB 1.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

16. November 2016 im Wesentlichen geltend, die KESB sei sachlich nicht zu- ständig, um über das Sommerferienbesuchsrecht 2015 zu befinden und eine Weisung diesbezüglich zu erlassen, weshalb es weder rechtmässig noch verhält- nismässig gewesen sei, sie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung von nicht gültigen Besuchsrechtsanordnungen zu ermahnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13). Somit richtet sich die Beschwerde der seit

25. Januar 2017 nicht mehr (anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. act. 9) in diesem Sinne auch gegen das angefochtene Urteil des Bezirksra- tes, mit welchem der Beschluss der KESB geschützt wurde.

- 9 - Zur Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der KESB führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde vom 17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257) das Sommerferienbe- suchsrecht 2015 nicht regle und die Scheidungsklage zum Zeitpunkt des dem an- gefochtenen Urteil des Bezirksrates zugrunde liegenden Beschlusses der KESB am 9. Juli 2015 am Bezirksgericht Horgen hängig gewesen sei, sei nicht die KESB, sondern vielmehr das Bezirksgericht Horgen zuständig (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 5 und S. 4 f. Rz. 9). Bereits die Vormundschaftsbehörde habe damals in ih- rem Schreiben vom 14. Mai 2012 (vgl. act. 4/6) mitgeteilt, sie sei nicht zuständig, um über das Ferienbesuchsrecht zu befinden, da das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Horgen hängig sei (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4). Der vom Bezirksrat in seinem Urteil erwähnte Art. 273 Abs. 2 ZGB greife nur, solange kein Gericht zu- ständig sei, um über die Besuchsrechtsregelung bzw. den persönlichen Verkehr zu befinden (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass aufgrund der be- haupteten Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zum Zeitpunkt des Beschlusses der KESB zwar das Scheidungsgericht insbesondere zum Erlass verbindlicher Anordnungen betreffend das Sommerferienbesuchsrecht 2015 zuständig gewe- sen sei, sie als Obhutsinhaberin aber bis zum Erlass verbindlicher Anordnungen durch dieses alleine entscheidungsbefugt sei und in der Konsequenz insbesonde- re das Sommerferienbesuchsrecht 2015 bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätte aus- geübt werden können, weil es ihrem Willen als Obhutsinhaberin nicht entsprochen habe (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 5 i.V.m. S. 5 Rz. 10). 1.2 Der Bezirksrat führte zur sachlichen Zuständigkeit der KESB im angefochte- nen Urteil zusammengefasst aus, mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehör- de vom 17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257) bestehe eine materielle Ferienrege- lung und da das Bezirksgericht Horgen zum Zeitpunkt des angefochtenen Be- schlusses (der KESB vom 9. Juli 2015) noch keine materielle Regelung betreffend das Ferienbesuchsrecht getroffen gehabt habe, sei der erwähnte Beschluss noch gültig gewesen. Daher sei die KESB bzw. die Beiständin zuständig gewesen, die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 verbindlich festzulegen (vgl. act. 6A

- 10 - S. 6). Als Mittel zur Durchsetzung des Besuchsrechts bei streitigen Verhältnissen sehe das Gesetz ein Weisungsrecht der KESB (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB) sowie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB) vor. Daher müsse es dem Gericht möglich sein, das Besuchsrecht, soweit zweckmäs- sig, relativ abstrakt zu regeln und die Festlegung im konkreten Einzelfall aus- drücklich oder stillschweigend der KESB sowie gegebenenfalls einem Besuchs- rechtsbeistand zu überlassen (vgl. act. 6A S. 5 f.). 1.3.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits eine Ordnung betreffend das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Be- schwerdegegners bestand und diese insbesondere eine – ursprünglich gerichtlich angeordnete und in der Folge behördlich abgeänderte und modifizierte sowie eheschutzgerichtlich erläuterte (vgl. oben E. I./Ziff. 2.1 m.w.H.) – Ferienregelung mit Modalitäten enthält. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass (auch) der vom Bezirksrat zitierte Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 17. Juni 2011 das Sommerferienbesuchsrecht 2015 (in Bezug auf Lage, genaue Zeit, Übergabeort etc.) nicht konkret regelt. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen folgt daraus

– entgegen der Beschwerdeführerin – jedoch nicht, dass das Scheidungsgericht hierfür zuständig und die Beschwerdeführerin bis zum Erlass von "eindeutigen" Anordnungen seitens des Scheidungsgerichtes alleine entscheidungsbefugt ist resp. das (Ferien-)Besuchsrecht daher nicht (gegen ihren Willen) ausgeübt wer- den kann: 1.3.2 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist grundsätzlich die Kin- desschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 275 Abs. 1 ZGB). Nach dem Art. 275 Abs. 2 ZGB hat das Gericht dann den persönlichen Verkehr zu regeln, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag regelt. Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt wer- den, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (vgl. Art. 275 Abs. 3 ZGB).

- 11 - Vorab ist festzuhalten, dass zum einen der Wille der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin, soweit – wie im vorliegenden Fall – bereits Anordnungen über den persönlichen Verkehr vorliegen, nicht massgebend dafür ist, ob und wie der persönliche Verkehr ausgeübt werden darf (vgl. BK ZGB-HEGNAUER, Bern 1997, Art. 275 N 6). Zum anderen muss sich die Obhutsinhaberin bei Vorliegen gemein- samer elterlicher Sorge ohnehin mit dem anderen Elternteil über die Ausübung des persönlichen Verkehrs einigen, wenn behördliche oder gerichtliche Anord- nungen diesbezüglich fehlen (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 275 N 2). Seit Abschluss des Eheschutzverfahrens steht C._____ unter der Obhut der Beschwerdeführerin; die gemeinsame elterliche Sorge haben beide Parteien inne. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stel- len wollte, es bestünden noch keine Anordnungen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht und insbesondere in Bezug auf die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015, hätte sie sich aufgrund der ge- meinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich mit dem Beschwerdegegner diesbe- züglich einigen müssen. Es ist somit nicht an der Beschwerdeführerin, das (Sommer-)Ferienbesuchsrecht (einseitig) festzulegen resp. die genaue Lage der Ferien von C._____ mit dem Beschwerdegegner zu bestimmen oder (Ferien- )Besuchsrechte gar zu untersagen. Gerade bei Eltern, deren Elternzwist die Fami- lienkonstellation belastet, ist das Interesse des Kindes an der exakten Einhaltung sowie regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Besuchs- und Ferien- rechts von grosser Bedeutung (vgl. bereits KESB-act. 8/572 S. 12, E. 3.1 = OGer LY150019/U vom 14. August 2015). 1.3.3 Es gehört zu den Aufgaben der KESB bzw. gegebenenfalls eines Besuchs- rechtsbeistandes, im Rahmen der Durchsetzung der gerichtlich oder vormund- schaftlich bzw. kindesschutzbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzulegen (vgl. OGer LE120063 vom 4. Februar 2013, E. 9.2 m.w.H.; OGer LY150045 vom

9. November 2015, E. 5.2 m.w.H.), damit insbesondere das Kind sich (rechtzeitig) auf die Besuche vorbereiten und das Kindeswohl auch bei Uneinigkeit der Eltern gewährleistet werden kann. Wie der Bezirksrat richtig erwog (vgl. act. 6A S. 5), dienen sodann insbesondere Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB oder eine

- 12 - Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Basel 2012, Art. 275 N 8; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 275 N 13). Die KESB kann von sich aus oder auf Hinweis eines der Beteiligten handeln und die am Besuchsrecht Beteilig- ten ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB). Da Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Kindes- schutzmassnahmen darstellen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB), ist die KESB insbeson- dere dann befugt, die sofort notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, wenn diese das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Bestimmung der Lage des (Sommer-)Ferienbesuchsrechts des Beschwerdegegners mit C._____ eine Moda- lität innerhalb der bestehenden, materiellen Besuchsordnung darstellt, welche die KESB bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Rahmen deren Durchsetzung bei Uneinigkeit der Eltern festzulegen hat. Daher verfängt auch der Einwand der Be- schwerdeführerin nicht, Art. 273 Abs. 2 ZGB greife nur, wenn kein Gericht zu- ständig sei, um über die Besuchsrechtsregelung zu befinden (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7): Weder geht es um eine Abänderung bzw. Neuregelung des Besuchsrechts noch ist mit dringlichen Kindesschutzmassnahmen zuzuwarten, bis das Gericht entsprechende Anordnungen trifft. Aus diesem Grund ist die sachliche Zuständig- keit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 und zur Erteilung einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB – insbesondere zur Durchsetzung des Sommerferienbesuchsrechts 2015 im Sinne des Kindeswohls von C._____ – zu bejahen. Da die Weisungen unter gegebenen Voraussetzungen mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als Vollstre- ckungsmassnahme verbunden werden können (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Ba- sel 2012, Art. 273 N 17), gilt das Gesagte auch für die Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. 1.3.4 Daran ändert der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 125 III 408 nichts (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4). In dem diesem Bundesgerichtsurteil zugrundelie-

- 13 - genden Fall ging es insbesondere um die Frage, wem (unter damaligem Recht) die Befugnis zukam, den persönlichen Verkehr zu regeln für den Fall, dass das Scheidungsgericht beiden Ehegatten die elterliche Sorge entzieht (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2c). Dabei erwog das Bundesgericht, zwecks Vermeidung von Dop- pelspurigkeiten sei das Gericht zuständig, zumal dieses den Mangel an Kenntnis über die Verhältnisse der künftigen Unterbringung des Kindes durch Anhörung der Vormundschaftsbehörde beheben könne und es praxisgemäss ohnehin nur den Umfang des persönlichen Verkehrs (Häufigkeit und Dauer der Besuche) fest- legen und dessen eigentliche Konkretisierung sinnvollerweise der Vormund- schaftsbehörde übertragen werde (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2.c.cc.). Im vorliegenden Fall geht es, wie oben dargelegt, insbesondere nicht um ei- ne Abänderung bzw. Neuregelung des (Ferien-)Besuchsrechts des Beschwerde- gegners und das Scheidungsgericht hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch keine neue, namentlich die Lage der Sommerferienbesuchsrechte 2015 regelnde Be- suchsordnung erlassen. Die Beschwerdeführerin kann somit aus diesem Bundes- gerichtsurteil nichts für ihren Standpunkt ableiten. 1.3.5 Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen der Vormund- schaftsbehörde in deren Schreiben vom 14. Mai 2012 (vgl. act. 4/6) bleibt klarzu- stellen, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen der Behörde, wonach sie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei, da derzeit das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Horgen hängig sei, explizit auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezogen, wonach das Ferienbesuchsrecht für C._____ abzuändern resp. die Re- gelung des Eheschutzverfahrens vom 7. Juli 2009 wieder herzustellen sei (vgl. act. 4/6 i.V.m. KESB-act. 8/347). Bei einer Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs war un- ter dem damaligen Recht die Vormundschaftsbehörde zuständig, wenn aus- schliesslich der persönliche Verkehr neu zu gestalten war (Art. 134 Abs. 4 aZGB). Falls jedoch – wie dies vorliegend aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens der Fall war – ein gerichtliches Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrags eingeleitet worden war, hatte das Gericht aufgrund der in Art. 134 Abs. 4 statuierten Kompetenzattraktion zur Vermeidung zweispuriger

- 14 - Verfahren im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls die Gestaltung des persönli- chen Verkehrs neu zu regeln (vgl. BÜCHLER/WIRZ, FamKomm Scheidung, Band I,

2. Aufl. 2011, Art. 134 ZGB N 35 m.w.H.). Aus diesem Grund war die damalige Vormundschaftsbehörde zur Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidung zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) zuständig. 1.4 Somit ist die sachliche Zuständigkeit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrecht 2015 und zum Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegeben. Der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates zu- grunde liegende Beschluss der KESB vom 9. Juli 2015 ist daher gültig.

2. Verbindung der Weisung mit einer Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB 2.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen, sie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung von (mangels sachli- cher Zuständigkeit der KESB) nicht gültigen Besuchsrechtsanordnungen zu er- mahnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13). Zudem sei es nicht nachvollziehbar und wider- spreche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, dass die KESB und auch der Be- zirksrat dem Beschwerdegegner Recht gegeben hätten, zumal dieser erst am

15. Oktober 2014 eine Ferieneingabe für die Sommerferien 2015 gemacht habe, mit welcher er genau die gleichen Tage als Ferientage mit C._____ beantragt ha- be, wie sie dies 14 Monate vor ihm [recte: 5 Monate vor ihm] getan habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11). Es sei zwar richtig, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sei- en. Die Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich jedoch nicht bei der nächsten Gelegenheit aufgedrängt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die sehr frühzeitig eingegebenen Sommerferienpläne für das Jahr 2015 nicht einfach ignoriert und durchkreuzt werden dürfen. Auch hätte das Gericht und nicht der Beschwerdegegner oder die KESB über diese Nachho- lung zu entscheiden gehabt (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12).

- 15 - 2.2 Der Bezirksrat hielt dazu fest, die Weisung der KESB sei rechtmässig, ver- hältnismässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). Da die Beschwerdeführerin das ausgefallene Ferienbesuchsrecht des Beschwerdegegners zu vertreten habe, erweise sich die Kompensation als gerechtfertigt (vgl. act. 6A S. 8 E. 4.2 und 4.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ihre Ferien zwar unter Einhaltung der beste- henden Beschlüsse bereits im Frühling 2014 gebucht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Aufgrund des entstandenen Kompensationsanspruchs habe jedoch auch diesem Anspruch Rechnung getragen werden müssen. Unter Berücksichti- gung, dass der Kompensationsanspruch als Anspruch aus einer Verletzung abso- luter Rechte sofort fällig werde, und aufgrund des Kindeswohls habe sich eine gleichwertige Kompensation bei nächster Gelegenheit aufgedrängt. Aus den Ak- ten ergebe sich nicht, dass die Beiständin der Beschwerdeführerin im Oktober oder November 2014 verbindlich zugesichert hätte, dass diese ihre Sommerferien 2015 wie angegeben würde beziehen können und auch aus den blossen Einträ- gen im Besuchsplan habe die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf deren definitive Geltung schliessen dürfen. Der Beschwerdegegner habe der Beschwer- deführerin seine Ferienpläne für das Jahr 2015 noch gar nicht mitgeteilt gehabt und es habe damit gerechnet werden müssen, dass er im Sommer 2015 eine Kompensation einfordern würde. Die Beiständin habe keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche im Hinblick auf spätere Entscheide bindende Wirkung gehabt hätte (vgl. act. 6A S. 8 f.). Auch seien den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung insofern getragen worden, als ihr zwei der drei ursprünglich geplanten Ferienwochen zugeteilt worden seien (vgl. act. 6A S. 10). Da die Gefahr bestan- den habe, dass die Beschwerdeführerin die Weisung nicht einhalten werde, sei auch die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB rechtmässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). 2.3.1 Wie oben dargelegt ist die KESB im vorliegenden Fall sachlich zuständig, Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB zu erteilen und insbesondere die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 verbindlich festzulegen. 2.3.2 In Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des KESB zum Ent- scheid über die Frage des Nachholens von Besuchen bzw. zur Berücksichtigung

- 16 - des Nachholanspruchs bei Erlass der Weisung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sind, jedoch auch diesbezüglich der Ansicht ist, dass das Gericht darüber hätte entscheiden müssen und nicht der besuchsberechtigte Beschwerdegegner oder die KESB (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12). Da die Besuchsordnung selbst keine Regelung zur Nachholung von ausge- fallenen Besuchen vorsieht (vgl. oben E. I./Ziff. 2.1 m.w.H.), ist die KESB zustän- dig, die Eltern diesbezüglich im Rahmen der Durchsetzung des Besuchsrechts soweit das Kindeswohl dies gebietet, anzuweisen, ausgefallene Besuchsrechte nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund bei den Kindseltern liegt (vgl. BK ZGB-HEGNAUER, Bern 1997, Art. 273 N 131). Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (vgl. act. 6A S. 8 Rz. 4.2) mit dem ergänzenden Hinweis, dass es keine Rolle spielt, ob die Be- schwerdeführerin den Verhinderungsgrund verschuldet hat oder nicht. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin zwar auf den Standpunkt, eine Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich nicht bei nächster Gelegenheit aufgedrängt, führt jedoch keine Gründe für ihren Stand- punkt an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.3.3 Somit stösst der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an der sachli- chen Zuständigkeit der KESB zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung, ins Leere. 2.3.4 In Bezug auf die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der Verbin- dung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die KESB sei sachlich nicht zuständig gewesen, weshalb es weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen sei, sie unter Strafandrohung zur Einhaltung von nicht gültigen Besuchsrechtsanordnun- gen zu ermahnen. Woraus sich die fehlende Verhältnismässigkeit der Weisung oder der Androhung der Ungehorsamsstrafe ihrer Ansicht nach ergeben soll, führt sie nicht explizit aus. Sie moniert diesbezüglich einzig, die Entscheide des Be- zirksrates und der KESB seien nicht nachvollziehbar und ungerecht, weil sie ihre

- 17 - Sommerferien 2015 unter Einhaltung der Besuchsordnung Monate vor dem Be- schwerdegegner eingegeben gehabt habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11 i.V.m. act. 4/5). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner habe die Formalitäten betreffend Anmeldung etc. im Rahmen der Besuchsordnung nicht erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin vermag weder eine Unverhältnismäs- sigkeit der Weisung noch eine solche der Strafandrohung zu begründen, die zu einer Aufhebung der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB füh- ren würde. 2.3.4.1 Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil hat alles vorzukehren, damit ein reibungsloser persönlicher Umgang mit dem anderen Elternteil stattfin- den kann. Die Erschwerung der Ferienrechtsausübung liegt nicht im Wohl von C._____. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 8 f.) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin, nach dem Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerde- gegners mit C._____, mit deren Kompensation im Sommer 2015 rechnen musste (vgl. act. 6A S. 8 ff. E. 4.3) und insbesondere davon auszugehen hatte, dass die Besuchsrechtsbeiständin aufgrund der sich überschneidenden Ferieneingaben seitens der Eltern auftragsgemäss zunächst einen Vermittlungsversuch unter- nehmen und bei anhaltender Uneinigkeit die Sommerferien 2015 schliesslich ver- bindlich festlegen würde; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerdegegners mit C._____ resp. den Nachholanspruch des Beschwerdegegners selber zu vertreten hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, bereits vor Entstehung des von ihr zu ver- antwortenden Nachholanspruchs des Beschwerdegegners unter Einhaltung der bestehenden Besuchsordnung Ferien gebucht zu haben, ist dies unbehelflich. 2.3.4.2 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

- 18 - Art. 292 StGB an sich nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid unrich- tig sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3.4.3 Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein soll und nimmt weder auf die Erwägungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 6 ff. E. 4) noch auf jene der KESB Bezug (vgl. KESB- act. 8/534 S. 3 f. Rz. 6). 2.4 Somit erweist sich die Weisung der KESB im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als rechtmässig und verhältnismässig. 2.5 In Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde- führerin lediglich an, dies könne nicht richtig sein, da der Beschluss der KESB mangels sachlicher Zuständigkeit zum Erlass dieser Weisung ungültig sei (vgl. act. 2 S. 3 f. Rz. 5). Da dies wie oben dargelegt nicht zutrifft, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Bezirksrates zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen (max. Fr. 500.–) zu reduzieren und die Bezahlung des Kostenvorschusses sei aufzuschieben, even- tualiter in Raten (von max. Fr. 50.– pro Monat) zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziffern 4-7 und S. 7 Rz. 14 ff.). Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, sie sei mittellos, lebe mit einem monatlichen Manko, habe bereits unzählige Darlehen aufgenommen und könne kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen, da sie immer noch Miteigentümerin der ehelichen Liegen-

- 19 - schaft sei und die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und/oder der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sich die Anträge ausschliesslich auf den Kostenvorschuss für die Ge- richtskosten beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass solche im vorliegenden Ver- fahren nicht verlangt werden (§ 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR/ZH). Soweit die Beschwerdeführerin damit beantragen will, dass ihr die Gerichts- kosten im Sinne von Art. 112 ZPO zu stunden, zu erlassen oder Ratenzahlungen zu bewilligen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach Verfahrensabschluss und damit auch erst nach der Rechnungsstellung bei der jeweiligen Gerichtskasse (bzw. dem sog. Zentralen Inkasso, vgl. § 201 Abs. 1 und 2 GOG/ZH) diese dar- über entscheidet, ob die Voraussetzungen von Art. 112 ZPO im konkreten Einzel- fall vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird sich mit ihren Anliegen somit an die Gerichtskasse zu wenden haben, nachdem diese ihr Rechnung gestellt hat. 1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 auf Fr. 600.-- festzu- setzen (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 96 i.V.m. § 199 GOG/ZH). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 66 Abs. 1 und 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Es wird erkannt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Sachverhalt Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2005. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: KESB) vom 9. Juli 2015 (KESB-act. 8/534), der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates Horgen (nachfolgend: Bezirksrat) vom 13. Oktober 2016 (act. 6A = BR-act. 7/37) zugrunde liegt, stand C._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien und unter der Obhut der Beschwerdeführerin. Die Obhut war der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 7. Juli 2009 im Rahmen des Eheschutzes für die Dau- er des Getrenntlebens übertragen worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 5 Dispositiv- Ziffer 2). Die Scheidungsklage des Beschwerdegegners ging am

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen (max. Fr. 500.–) zu reduzieren und die Bezahlung des Kostenvorschusses sei aufzuschieben, even- tualiter in Raten (von max. Fr. 50.– pro Monat) zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziffern 4-7 und S. 7 Rz. 14 ff.). Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, sie sei mittellos, lebe mit einem monatlichen Manko, habe bereits unzählige Darlehen aufgenommen und könne kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen, da sie immer noch Miteigentümerin der ehelichen Liegen-

- 19 - schaft sei und die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und/oder der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sich die Anträge ausschliesslich auf den Kostenvorschuss für die Ge- richtskosten beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass solche im vorliegenden Ver- fahren nicht verlangt werden (§ 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR/ZH). Soweit die Beschwerdeführerin damit beantragen will, dass ihr die Gerichts- kosten im Sinne von Art. 112 ZPO zu stunden, zu erlassen oder Ratenzahlungen zu bewilligen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach Verfahrensabschluss und damit auch erst nach der Rechnungsstellung bei der jeweiligen Gerichtskasse (bzw. dem sog. Zentralen Inkasso, vgl. § 201 Abs. 1 und 2 GOG/ZH) diese dar- über entscheidet, ob die Voraussetzungen von Art. 112 ZPO im konkreten Einzel- fall vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird sich mit ihren Anliegen somit an die Gerichtskasse zu wenden haben, nachdem diese ihr Rechnung gestellt hat.

E. 1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 auf Fr. 600.-- festzu- setzen (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 96 i.V.m. § 199 GOG/ZH). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 66 Abs. 1 und 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Es wird erkannt:

E. 1.4 Somit ist die sachliche Zuständigkeit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrecht 2015 und zum Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegeben. Der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates zu- grunde liegende Beschluss der KESB vom 9. Juli 2015 ist daher gültig.

2. Verbindung der Weisung mit einer Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB 2.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen, sie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung von (mangels sachli- cher Zuständigkeit der KESB) nicht gültigen Besuchsrechtsanordnungen zu er- mahnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13). Zudem sei es nicht nachvollziehbar und wider- spreche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, dass die KESB und auch der Be- zirksrat dem Beschwerdegegner Recht gegeben hätten, zumal dieser erst am

15. Oktober 2014 eine Ferieneingabe für die Sommerferien 2015 gemacht habe, mit welcher er genau die gleichen Tage als Ferientage mit C._____ beantragt ha- be, wie sie dies 14 Monate vor ihm [recte: 5 Monate vor ihm] getan habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11). Es sei zwar richtig, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sei- en. Die Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich jedoch nicht bei der nächsten Gelegenheit aufgedrängt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die sehr frühzeitig eingegebenen Sommerferienpläne für das Jahr 2015 nicht einfach ignoriert und durchkreuzt werden dürfen. Auch hätte das Gericht und nicht der Beschwerdegegner oder die KESB über diese Nachho- lung zu entscheiden gehabt (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12).

- 15 - 2.2 Der Bezirksrat hielt dazu fest, die Weisung der KESB sei rechtmässig, ver- hältnismässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). Da die Beschwerdeführerin das ausgefallene Ferienbesuchsrecht des Beschwerdegegners zu vertreten habe, erweise sich die Kompensation als gerechtfertigt (vgl. act. 6A S. 8 E. 4.2 und 4.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ihre Ferien zwar unter Einhaltung der beste- henden Beschlüsse bereits im Frühling 2014 gebucht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Aufgrund des entstandenen Kompensationsanspruchs habe jedoch auch diesem Anspruch Rechnung getragen werden müssen. Unter Berücksichti- gung, dass der Kompensationsanspruch als Anspruch aus einer Verletzung abso- luter Rechte sofort fällig werde, und aufgrund des Kindeswohls habe sich eine gleichwertige Kompensation bei nächster Gelegenheit aufgedrängt. Aus den Ak- ten ergebe sich nicht, dass die Beiständin der Beschwerdeführerin im Oktober oder November 2014 verbindlich zugesichert hätte, dass diese ihre Sommerferien 2015 wie angegeben würde beziehen können und auch aus den blossen Einträ- gen im Besuchsplan habe die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf deren definitive Geltung schliessen dürfen. Der Beschwerdegegner habe der Beschwer- deführerin seine Ferienpläne für das Jahr 2015 noch gar nicht mitgeteilt gehabt und es habe damit gerechnet werden müssen, dass er im Sommer 2015 eine Kompensation einfordern würde. Die Beiständin habe keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche im Hinblick auf spätere Entscheide bindende Wirkung gehabt hätte (vgl. act. 6A S. 8 f.). Auch seien den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung insofern getragen worden, als ihr zwei der drei ursprünglich geplanten Ferienwochen zugeteilt worden seien (vgl. act. 6A S. 10). Da die Gefahr bestan- den habe, dass die Beschwerdeführerin die Weisung nicht einhalten werde, sei auch die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB rechtmässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). 2.3.1 Wie oben dargelegt ist die KESB im vorliegenden Fall sachlich zuständig, Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB zu erteilen und insbesondere die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 verbindlich festzulegen. 2.3.2 In Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des KESB zum Ent- scheid über die Frage des Nachholens von Besuchen bzw. zur Berücksichtigung

- 16 - des Nachholanspruchs bei Erlass der Weisung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sind, jedoch auch diesbezüglich der Ansicht ist, dass das Gericht darüber hätte entscheiden müssen und nicht der besuchsberechtigte Beschwerdegegner oder die KESB (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12). Da die Besuchsordnung selbst keine Regelung zur Nachholung von ausge- fallenen Besuchen vorsieht (vgl. oben E. I./Ziff. 2.1 m.w.H.), ist die KESB zustän- dig, die Eltern diesbezüglich im Rahmen der Durchsetzung des Besuchsrechts soweit das Kindeswohl dies gebietet, anzuweisen, ausgefallene Besuchsrechte nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund bei den Kindseltern liegt (vgl. BK ZGB-HEGNAUER, Bern 1997, Art. 273 N 131). Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (vgl. act. 6A S. 8 Rz. 4.2) mit dem ergänzenden Hinweis, dass es keine Rolle spielt, ob die Be- schwerdeführerin den Verhinderungsgrund verschuldet hat oder nicht. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin zwar auf den Standpunkt, eine Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich nicht bei nächster Gelegenheit aufgedrängt, führt jedoch keine Gründe für ihren Stand- punkt an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.3.3 Somit stösst der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an der sachli- chen Zuständigkeit der KESB zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung, ins Leere. 2.3.4 In Bezug auf die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der Verbin- dung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die KESB sei sachlich nicht zuständig gewesen, weshalb es weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen sei, sie unter Strafandrohung zur Einhaltung von nicht gültigen Besuchsrechtsanordnun- gen zu ermahnen. Woraus sich die fehlende Verhältnismässigkeit der Weisung oder der Androhung der Ungehorsamsstrafe ihrer Ansicht nach ergeben soll, führt sie nicht explizit aus. Sie moniert diesbezüglich einzig, die Entscheide des Be- zirksrates und der KESB seien nicht nachvollziehbar und ungerecht, weil sie ihre

- 17 - Sommerferien 2015 unter Einhaltung der Besuchsordnung Monate vor dem Be- schwerdegegner eingegeben gehabt habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11 i.V.m. act. 4/5). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner habe die Formalitäten betreffend Anmeldung etc. im Rahmen der Besuchsordnung nicht erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin vermag weder eine Unverhältnismäs- sigkeit der Weisung noch eine solche der Strafandrohung zu begründen, die zu einer Aufhebung der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB füh- ren würde. 2.3.4.1 Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil hat alles vorzukehren, damit ein reibungsloser persönlicher Umgang mit dem anderen Elternteil stattfin- den kann. Die Erschwerung der Ferienrechtsausübung liegt nicht im Wohl von C._____. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 8 f.) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin, nach dem Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerde- gegners mit C._____, mit deren Kompensation im Sommer 2015 rechnen musste (vgl. act. 6A S. 8 ff. E. 4.3) und insbesondere davon auszugehen hatte, dass die Besuchsrechtsbeiständin aufgrund der sich überschneidenden Ferieneingaben seitens der Eltern auftragsgemäss zunächst einen Vermittlungsversuch unter- nehmen und bei anhaltender Uneinigkeit die Sommerferien 2015 schliesslich ver- bindlich festlegen würde; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerdegegners mit C._____ resp. den Nachholanspruch des Beschwerdegegners selber zu vertreten hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, bereits vor Entstehung des von ihr zu ver- antwortenden Nachholanspruchs des Beschwerdegegners unter Einhaltung der bestehenden Besuchsordnung Ferien gebucht zu haben, ist dies unbehelflich. 2.3.4.2 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

- 18 - Art. 292 StGB an sich nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid unrich- tig sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3.4.3 Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein soll und nimmt weder auf die Erwägungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 6 ff. E. 4) noch auf jene der KESB Bezug (vgl. KESB- act. 8/534 S. 3 f. Rz. 6). 2.4 Somit erweist sich die Weisung der KESB im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als rechtmässig und verhältnismässig. 2.5 In Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde- führerin lediglich an, dies könne nicht richtig sein, da der Beschluss der KESB mangels sachlicher Zuständigkeit zum Erlass dieser Weisung ungültig sei (vgl. act. 2 S. 3 f. Rz. 5). Da dies wie oben dargelegt nicht zutrifft, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Bezirksrates zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

E. 5 September 2011 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen ein (vgl. KESB-act. 8/421). Seit Festlegung der Besuchs- und Ferienordnung in der mit Verfügung vom

E. 7 Juli 2009 genehmigten Eheschutzkonvention vom 9. Juni 2009 (vgl. BR- act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions-Ziffer 3) gab das Recht auf persönlichen Umgang immer wieder Anlass zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Aus diesem Grund musste die einstige Vormundschaftsbehörde D._____ (nachfolgend: Vor- mundschaftsbehörde) verschiedenste Massnahmen zum Schutz von C._____ er- greifen. Insbesondere wurde aufgrund der grossen Schwierigkeiten der Parteien bei der Umsetzung dieser Besuchsordnung ein Besuchsrechtsbeistand (nachfol- gend: Beistand/Beiständin) gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt, der den Auf- trag erhielt, die Interessen von C._____ zu wahren und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu überwachen, zwischen den Parteien zu vermitteln und nötigenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts im Rahmen der gerichtlichen Be- suchsordnung für die Parteien verbindlich festzulegen (vgl. KESB-act. 8/33 S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2; KESB-act. 8/72 S. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und 4; KESB-

- 3 - act. 8/257 S. 4 Dispositiv-Ziffer 5). Diese Regelung wurde vom Bezirksrat mit Be- schluss vom 23. März 2010 bestätigt (vgl. KESB-act. 8/103 S. 2 und S. 8 Disposi- tiv-Ziffer I). Mit Aufsichts- und Rechenschaftsbericht vom 3. Juli 2015 beantragte die zuständige Beiständin die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft, da sich diese als nicht geeignet erwiesen habe, um der Gefährdung der Entwicklung von C._____ durch das Verhalten seiner Eltern zu begegnen (vgl. KESB- act. 8/522.1 S. 7). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Bezirksrat den seinem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Be- schluss der KESB zu Recht geschützt hat bzw. die darin enthaltene Weisung der KESB zu Recht unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgte. Die KESB hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 292 StGB gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, C._____ am 26. Ju- li 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben (vgl. KESB- act. 8/534 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4). Da die Androhung von Art. 292 StGB eine Vollstreckungsmassnahme darstellt, ist im Rahmen der Beurteilung von de- ren Recht- und Verhältnismässigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob die KESB zum Erlass einer Weisung in Verbindung mit Art. 292 StGB überhaupt sachlich zu- ständig ist und wenn ja, ob diese Anordnung verhältnismässig ist.

2. Besuchs- und Ferienordnung 2.1 Ursprünglich war das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Beschwerde- gegners in der vom Eheschutzgericht des Bezirksgerichtes Horgen mit Verfügung vom 7. Juli 2009 (BR-act. 7/1/4/1) genehmigten Eheschutzkonvention der Partei- en vom 9. Juni 2009 festgelegt worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions- Ziffer 3). Diese Besuchs- und Ferienordnung wurde in der Folge seitens der Vor- mundschaftsbehörde sowie des Bezirksrates materiell abgeändert und modifiziert (vgl. KESB-act. 8/123 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4; KESB-act. 8/257 S. 4 Dis- positiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/304 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/364 S. 20 Dispositiv-Ziffer II Absatz 2) sowie durch entsprechende Erläuterungen des Ehe-

- 4 - schutzgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen ergänzt (vgl. KESB-act. 8/124 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Die letzte dieser Anpassungen erfolgte mit Beschluss vom

17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257). 2.2 Es scheint, als hätten die fortlaufenden Präzisierungen und Modifikationen der Ferienregelung stets für neue Anknüpfungspunkte für Differenzen zwischen den Parteien gesorgt, statt zur Klärung und zu einer reibungsärmeren Umsetzung zum Wohl von C._____ beizutragen. Dabei ging offensichtlich vergessen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht nur den Parteien als Eltern, sondern auch C._____ seiner Persönlichkeit wegen zusteht, und dass C._____ oder die Zeit mit C._____ keine Sache darstellt, die es gleichsam zeitlich unter den Partei- en aufzuteilen gälte.

3. Prozessgeschichte 3.1 Diejenige Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, reicht bis in die Sommerferien 2014 zurück: 3.1.1 Der Beschwerdegegner hatte die Sommerferien 2014 nicht wie geplant bzw. nur ein paar Ferientage mit C._____ verbringen können, da die Beschwerde- führerin offenbar aufgrund eines familiären Notfalls mit C._____ die Rückreise aus E._____ [Staat in Lateinamerika] erst am 12. August 2014 hatte antreten können (vgl. KESB-act. 8/572 S. 10 ff., E. II./Ziff. 3.1 = OGer LY150019 vom 14. August 2015). Aufgrund dessen teilte die Beiständin den Parteien am 3. Oktober 2014 per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner diesen Ausfall mit zwei zusätzlichen Ferienwochen im Jahr 2015 kompensieren könne (vgl. KESB-act. 522.4 S. 2 f.) und legte die Sommerferien der Parteien mit C._____ am 24. April 2015 schliess- lich aufgrund deren Uneinigkeit zeitlich und verbindlich fest mit dem Hinweis, das Bezirksgericht Horgen (Scheidungsgericht) habe bezüglich Ferienplanung 2015 noch nichts entschieden (vgl. KESB-act. 8/522.2 S. 5). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung des Sommerferienbe- suchsrechts 2015 durch die Beiständin eine Beschwerde bei der KESB ein (vgl. Art. 419 i.V.m. Art. 314 ZGB) und beantragte zum einen, dass C._____ die ersten drei Ferienwochen vom 11. Juli 2015 bis 2. August 2015 mir ihr und nur die bei-

- 5 - den letzten Ferienwochen vom 3. bis 16. August 2015 mit dem Beschwerdegeg- ner verbringen dürfe, und zum anderen, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. April 2010 und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

15. Dezember 2011 einzuhalten seien. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass sie selbst alle Verfügungen und Beschlüsse genau verfolgt und eingehalten hätte (vgl. KESB-act. 8/532 S. 2). 3.1.2 Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wies die KESB die Anträge der Beschwer- deführerin ab und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin sei berechtigt, C._____ vom 11. Juli bis 26. Juli 2015, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und der Beschwer- degegner vom 26. Juli bis 16. August 2015, 18.00 Uhr (vgl. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Des Weiteren wies sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut der Strafbestimmung von Art. 292 StGB an, C._____ am 26. Juli 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben, und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (vgl. act. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 und Dispositiv-Ziffer 3). 3.1.3 Am 14. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Be- schluss Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. BR-act. 7/1). Nach Verzicht auf Ver- nehmlassung seitens der KESB (vgl. BR-act. 7/6) und Einholung der Stellung- nahme des Beschwerdegegners vom 30. November 2015 (vgl. BR-act. 7/24) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2016 schliesslich ab, soweit er darauf eintrat (vgl. act. 6A S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). 3.1.4 Am 18. November 2016 (Poststempel 16. November 2016) ging die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde bei der Kam- mer ein (vgl. act. 2). Sie beantragt, das Urteil des Bezirksrates vom 13. Okto- ber 2016 sei aufzuheben und ihre Beschwerde vom 14. August 2015 (vgl. act. 4/4) gegen den KESB Beschluss Nr. 2015-A1-263 (vgl. KESB- act. 8/534) gutzuheissen sowie den darin gestellten Anträgen statt zu geben, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Sachverhaltsbeurtei- lung und richtigen Rechtsanwendung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In pro- zessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvor-

- 6 - schuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen zu redu- zieren, wobei die Bezahlung des Kostenvorschusses aufzuschieben, eventualiter die Abbezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen sei (vgl. act. 2 S. 2). In der erwähnten Beschwerde vom 14. August 2015 gegen den Beschluss der KESB hatte die Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt: der Beschluss der KESB sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB zu streichen sowie die Kostenfolgen aufzuheben und auf die Auferlegung von Kosten zu ihren Lasten zu verzichten. Des Weiteren sei festzu- stellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwer- de unrechtmässig gewesen sei und in prozessualer Hinsicht sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (vgl. act. 4/4). 3.1.5 Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-40) und der KESB (act. 8/1-580) wur- den beigezogen (vgl. act. 5). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH). Es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufordern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beschwerdeverfahren

E. 9 November 2015, E. 5.2 m.w.H.), damit insbesondere das Kind sich (rechtzeitig) auf die Besuche vorbereiten und das Kindeswohl auch bei Uneinigkeit der Eltern gewährleistet werden kann. Wie der Bezirksrat richtig erwog (vgl. act. 6A S. 5), dienen sodann insbesondere Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB oder eine

- 12 - Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Basel 2012, Art. 275 N 8; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 275 N 13). Die KESB kann von sich aus oder auf Hinweis eines der Beteiligten handeln und die am Besuchsrecht Beteilig- ten ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB). Da Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Kindes- schutzmassnahmen darstellen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB), ist die KESB insbeson- dere dann befugt, die sofort notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, wenn diese das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Bestimmung der Lage des (Sommer-)Ferienbesuchsrechts des Beschwerdegegners mit C._____ eine Moda- lität innerhalb der bestehenden, materiellen Besuchsordnung darstellt, welche die KESB bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Rahmen deren Durchsetzung bei Uneinigkeit der Eltern festzulegen hat. Daher verfängt auch der Einwand der Be- schwerdeführerin nicht, Art. 273 Abs. 2 ZGB greife nur, wenn kein Gericht zu- ständig sei, um über die Besuchsrechtsregelung zu befinden (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7): Weder geht es um eine Abänderung bzw. Neuregelung des Besuchsrechts noch ist mit dringlichen Kindesschutzmassnahmen zuzuwarten, bis das Gericht entsprechende Anordnungen trifft. Aus diesem Grund ist die sachliche Zuständig- keit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 und zur Erteilung einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB – insbesondere zur Durchsetzung des Sommerferienbesuchsrechts 2015 im Sinne des Kindeswohls von C._____ – zu bejahen. Da die Weisungen unter gegebenen Voraussetzungen mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als Vollstre- ckungsmassnahme verbunden werden können (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Ba- sel 2012, Art. 273 N 17), gilt das Gesagte auch für die Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. 1.3.4 Daran ändert der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 125 III 408 nichts (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4). In dem diesem Bundesgerichtsurteil zugrundelie-

- 13 - genden Fall ging es insbesondere um die Frage, wem (unter damaligem Recht) die Befugnis zukam, den persönlichen Verkehr zu regeln für den Fall, dass das Scheidungsgericht beiden Ehegatten die elterliche Sorge entzieht (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2c). Dabei erwog das Bundesgericht, zwecks Vermeidung von Dop- pelspurigkeiten sei das Gericht zuständig, zumal dieses den Mangel an Kenntnis über die Verhältnisse der künftigen Unterbringung des Kindes durch Anhörung der Vormundschaftsbehörde beheben könne und es praxisgemäss ohnehin nur den Umfang des persönlichen Verkehrs (Häufigkeit und Dauer der Besuche) fest- legen und dessen eigentliche Konkretisierung sinnvollerweise der Vormund- schaftsbehörde übertragen werde (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2.c.cc.). Im vorliegenden Fall geht es, wie oben dargelegt, insbesondere nicht um ei- ne Abänderung bzw. Neuregelung des (Ferien-)Besuchsrechts des Beschwerde- gegners und das Scheidungsgericht hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch keine neue, namentlich die Lage der Sommerferienbesuchsrechte 2015 regelnde Be- suchsordnung erlassen. Die Beschwerdeführerin kann somit aus diesem Bundes- gerichtsurteil nichts für ihren Standpunkt ableiten. 1.3.5 Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen der Vormund- schaftsbehörde in deren Schreiben vom 14. Mai 2012 (vgl. act. 4/6) bleibt klarzu- stellen, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen der Behörde, wonach sie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei, da derzeit das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Horgen hängig sei, explizit auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezogen, wonach das Ferienbesuchsrecht für C._____ abzuändern resp. die Re- gelung des Eheschutzverfahrens vom 7. Juli 2009 wieder herzustellen sei (vgl. act. 4/6 i.V.m. KESB-act. 8/347). Bei einer Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs war un- ter dem damaligen Recht die Vormundschaftsbehörde zuständig, wenn aus- schliesslich der persönliche Verkehr neu zu gestalten war (Art. 134 Abs. 4 aZGB). Falls jedoch – wie dies vorliegend aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens der Fall war – ein gerichtliches Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrags eingeleitet worden war, hatte das Gericht aufgrund der in Art. 134 Abs. 4 statuierten Kompetenzattraktion zur Vermeidung zweispuriger

- 14 - Verfahren im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls die Gestaltung des persönli- chen Verkehrs neu zu regeln (vgl. BÜCHLER/WIRZ, FamKomm Scheidung, Band I,

2. Aufl. 2011, Art. 134 ZGB N 35 m.w.H.). Aus diesem Grund war die damalige Vormundschaftsbehörde zur Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidung zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) zuständig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-7, ferner an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Bezirksrat Horgen zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160092-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 23. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlicher Verkehr Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 13. Oktober 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2015.43 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Sachverhalt Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2005. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend: KESB) vom 9. Juli 2015 (KESB-act. 8/534), der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates Horgen (nachfolgend: Bezirksrat) vom 13. Oktober 2016 (act. 6A = BR-act. 7/37) zugrunde liegt, stand C._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien und unter der Obhut der Beschwerdeführerin. Die Obhut war der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 7. Juli 2009 im Rahmen des Eheschutzes für die Dau- er des Getrenntlebens übertragen worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 5 Dispositiv- Ziffer 2). Die Scheidungsklage des Beschwerdegegners ging am

5. September 2011 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen ein (vgl. KESB-act. 8/421). Seit Festlegung der Besuchs- und Ferienordnung in der mit Verfügung vom

7. Juli 2009 genehmigten Eheschutzkonvention vom 9. Juni 2009 (vgl. BR- act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions-Ziffer 3) gab das Recht auf persönlichen Umgang immer wieder Anlass zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Aus diesem Grund musste die einstige Vormundschaftsbehörde D._____ (nachfolgend: Vor- mundschaftsbehörde) verschiedenste Massnahmen zum Schutz von C._____ er- greifen. Insbesondere wurde aufgrund der grossen Schwierigkeiten der Parteien bei der Umsetzung dieser Besuchsordnung ein Besuchsrechtsbeistand (nachfol- gend: Beistand/Beiständin) gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt, der den Auf- trag erhielt, die Interessen von C._____ zu wahren und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu überwachen, zwischen den Parteien zu vermitteln und nötigenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts im Rahmen der gerichtlichen Be- suchsordnung für die Parteien verbindlich festzulegen (vgl. KESB-act. 8/33 S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2; KESB-act. 8/72 S. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und 4; KESB-

- 3 - act. 8/257 S. 4 Dispositiv-Ziffer 5). Diese Regelung wurde vom Bezirksrat mit Be- schluss vom 23. März 2010 bestätigt (vgl. KESB-act. 8/103 S. 2 und S. 8 Disposi- tiv-Ziffer I). Mit Aufsichts- und Rechenschaftsbericht vom 3. Juli 2015 beantragte die zuständige Beiständin die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft, da sich diese als nicht geeignet erwiesen habe, um der Gefährdung der Entwicklung von C._____ durch das Verhalten seiner Eltern zu begegnen (vgl. KESB- act. 8/522.1 S. 7). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Bezirksrat den seinem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Be- schluss der KESB zu Recht geschützt hat bzw. die darin enthaltene Weisung der KESB zu Recht unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgte. Die KESB hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Strafbestimmung gemäss Art. 292 StGB gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, C._____ am 26. Ju- li 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben (vgl. KESB- act. 8/534 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4). Da die Androhung von Art. 292 StGB eine Vollstreckungsmassnahme darstellt, ist im Rahmen der Beurteilung von de- ren Recht- und Verhältnismässigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob die KESB zum Erlass einer Weisung in Verbindung mit Art. 292 StGB überhaupt sachlich zu- ständig ist und wenn ja, ob diese Anordnung verhältnismässig ist.

2. Besuchs- und Ferienordnung 2.1 Ursprünglich war das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Beschwerde- gegners in der vom Eheschutzgericht des Bezirksgerichtes Horgen mit Verfügung vom 7. Juli 2009 (BR-act. 7/1/4/1) genehmigten Eheschutzkonvention der Partei- en vom 9. Juni 2009 festgelegt worden (vgl. BR-act. 7/1/4/1 S. 3 f. Konventions- Ziffer 3). Diese Besuchs- und Ferienordnung wurde in der Folge seitens der Vor- mundschaftsbehörde sowie des Bezirksrates materiell abgeändert und modifiziert (vgl. KESB-act. 8/123 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 4; KESB-act. 8/257 S. 4 Dis- positiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/304 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4; KESB-act. 8/364 S. 20 Dispositiv-Ziffer II Absatz 2) sowie durch entsprechende Erläuterungen des Ehe-

- 4 - schutzgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen ergänzt (vgl. KESB-act. 8/124 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Die letzte dieser Anpassungen erfolgte mit Beschluss vom

17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257). 2.2 Es scheint, als hätten die fortlaufenden Präzisierungen und Modifikationen der Ferienregelung stets für neue Anknüpfungspunkte für Differenzen zwischen den Parteien gesorgt, statt zur Klärung und zu einer reibungsärmeren Umsetzung zum Wohl von C._____ beizutragen. Dabei ging offensichtlich vergessen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht nur den Parteien als Eltern, sondern auch C._____ seiner Persönlichkeit wegen zusteht, und dass C._____ oder die Zeit mit C._____ keine Sache darstellt, die es gleichsam zeitlich unter den Partei- en aufzuteilen gälte.

3. Prozessgeschichte 3.1 Diejenige Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, reicht bis in die Sommerferien 2014 zurück: 3.1.1 Der Beschwerdegegner hatte die Sommerferien 2014 nicht wie geplant bzw. nur ein paar Ferientage mit C._____ verbringen können, da die Beschwerde- führerin offenbar aufgrund eines familiären Notfalls mit C._____ die Rückreise aus E._____ [Staat in Lateinamerika] erst am 12. August 2014 hatte antreten können (vgl. KESB-act. 8/572 S. 10 ff., E. II./Ziff. 3.1 = OGer LY150019 vom 14. August 2015). Aufgrund dessen teilte die Beiständin den Parteien am 3. Oktober 2014 per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner diesen Ausfall mit zwei zusätzlichen Ferienwochen im Jahr 2015 kompensieren könne (vgl. KESB-act. 522.4 S. 2 f.) und legte die Sommerferien der Parteien mit C._____ am 24. April 2015 schliess- lich aufgrund deren Uneinigkeit zeitlich und verbindlich fest mit dem Hinweis, das Bezirksgericht Horgen (Scheidungsgericht) habe bezüglich Ferienplanung 2015 noch nichts entschieden (vgl. KESB-act. 8/522.2 S. 5). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung des Sommerferienbe- suchsrechts 2015 durch die Beiständin eine Beschwerde bei der KESB ein (vgl. Art. 419 i.V.m. Art. 314 ZGB) und beantragte zum einen, dass C._____ die ersten drei Ferienwochen vom 11. Juli 2015 bis 2. August 2015 mir ihr und nur die bei-

- 5 - den letzten Ferienwochen vom 3. bis 16. August 2015 mit dem Beschwerdegeg- ner verbringen dürfe, und zum anderen, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. April 2010 und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

15. Dezember 2011 einzuhalten seien. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass sie selbst alle Verfügungen und Beschlüsse genau verfolgt und eingehalten hätte (vgl. KESB-act. 8/532 S. 2). 3.1.2 Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wies die KESB die Anträge der Beschwer- deführerin ab und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin sei berechtigt, C._____ vom 11. Juli bis 26. Juli 2015, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und der Beschwer- degegner vom 26. Juli bis 16. August 2015, 18.00 Uhr (vgl. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Des Weiteren wies sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut der Strafbestimmung von Art. 292 StGB an, C._____ am 26. Juli 2015, 18.00 Uhr in D._____ dem Beschwerdegegner zu übergeben, und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (vgl. act. KESB-act. 8/534 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 und Dispositiv-Ziffer 3). 3.1.3 Am 14. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Be- schluss Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. BR-act. 7/1). Nach Verzicht auf Ver- nehmlassung seitens der KESB (vgl. BR-act. 7/6) und Einholung der Stellung- nahme des Beschwerdegegners vom 30. November 2015 (vgl. BR-act. 7/24) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2016 schliesslich ab, soweit er darauf eintrat (vgl. act. 6A S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). 3.1.4 Am 18. November 2016 (Poststempel 16. November 2016) ging die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde bei der Kam- mer ein (vgl. act. 2). Sie beantragt, das Urteil des Bezirksrates vom 13. Okto- ber 2016 sei aufzuheben und ihre Beschwerde vom 14. August 2015 (vgl. act. 4/4) gegen den KESB Beschluss Nr. 2015-A1-263 (vgl. KESB- act. 8/534) gutzuheissen sowie den darin gestellten Anträgen statt zu geben, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Sachverhaltsbeurtei- lung und richtigen Rechtsanwendung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In pro- zessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvor-

- 6 - schuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen zu redu- zieren, wobei die Bezahlung des Kostenvorschusses aufzuschieben, eventualiter die Abbezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen sei (vgl. act. 2 S. 2). In der erwähnten Beschwerde vom 14. August 2015 gegen den Beschluss der KESB hatte die Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt: der Beschluss der KESB sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Strafandrohung ge- mäss Art. 292 StGB zu streichen sowie die Kostenfolgen aufzuheben und auf die Auferlegung von Kosten zu ihren Lasten zu verzichten. Des Weiteren sei festzu- stellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwer- de unrechtmässig gewesen sei und in prozessualer Hinsicht sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (vgl. act. 4/4). 3.1.5 Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-40) und der KESB (act. 8/1-580) wur- den beigezogen (vgl. act. 5). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH). Es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufordern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beschwerdeverfahren 1.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (EG KESR/ZH und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG/ZH]), subsidi- är gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR/ZH). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR/ZH).

- 7 - 1.2 Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprü- fungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (vgl. STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen ist, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll (vgl. Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR/ZH; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617 ff., E. 4.2).

2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1 Das Urteil des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am

17. Oktober 2016 zugestellt (vgl. BR-act. 7/38 i.V.m. act. 11), womit die Be- schwerde vom 16. November 2016 fristgerecht war (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und mit begründeten Anträgen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist durch das Urteil des Bezirksrates als Obhutsinhaberin und Mutter von C._____ unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.2 Das Eintreten auf die Beschwerde setzt stets den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer voraus (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Beschlusses der KESB vom 9. Juli 2015, eventualiter die Streichung der mit der Weisung (Übergabe von C._____ an den Beschwerdegegner am 26. Juli 2015 nach zwei der drei bean- tragten Sommerferienwochen mit der Beschwerdeführerin) verbundenen Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB (vgl. act. 2 S. 2 i.V.m. act. 4/4). Da die Beschwer- deführerin somit insbesondere geltend macht, die Weisung der KESB betreffend Übergabe von C._____ an den Beschwerdegegner am 26. Juli 2015 sei mangels

- 8 - sachlicher Zuständigkeit der KESB ungültig bzw. nichtig, weshalb die damit ver- bundene Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sowie der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde weder rechtmässig noch verhältnismässig seien (vgl. act. 2 S. 2, S. 3 f. Rz. 5 und S. 6 Rz. 13), und sie gemäss Feststellungen des Bezirksrates diese Weisung in der Folge offenbar nicht befolgte (vgl. 6A S. 3 f. i.V.m. BR-act. 7/24 S. 5 Rz 18) bzw. dieses Nichtbe- folgen zumindest nicht in Abrede stellte (vgl. BR-act. 7/34), hat sie in Bezug auf die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der Androhung von Art. 292 StGB aufgrund der potentiell drohenden Ungehorsamsstrafe ein aktuelles Rechts- schutzinteresse bzw. ist soweit beschwert. Auf die sachliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass einer Weisung in Verbindung mit der Androhung der Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB ist aus diesem Grund (vorfrageweise) insoweit einzugehen, als dies die Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der An- drohung von Art. 292 StGB erfordert. Die Beschwerdevoraussetzungen sind in- soweit erfüllt und es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. III.

1. Sachliche Zuständigkeit der KESB zum Erlass der Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 292 StGB 1.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

16. November 2016 im Wesentlichen geltend, die KESB sei sachlich nicht zu- ständig, um über das Sommerferienbesuchsrecht 2015 zu befinden und eine Weisung diesbezüglich zu erlassen, weshalb es weder rechtmässig noch verhält- nismässig gewesen sei, sie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung von nicht gültigen Besuchsrechtsanordnungen zu ermahnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13). Somit richtet sich die Beschwerde der seit

25. Januar 2017 nicht mehr (anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. act. 9) in diesem Sinne auch gegen das angefochtene Urteil des Bezirksra- tes, mit welchem der Beschluss der KESB geschützt wurde.

- 9 - Zur Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der KESB führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde vom 17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257) das Sommerferienbe- suchsrecht 2015 nicht regle und die Scheidungsklage zum Zeitpunkt des dem an- gefochtenen Urteil des Bezirksrates zugrunde liegenden Beschlusses der KESB am 9. Juli 2015 am Bezirksgericht Horgen hängig gewesen sei, sei nicht die KESB, sondern vielmehr das Bezirksgericht Horgen zuständig (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 5 und S. 4 f. Rz. 9). Bereits die Vormundschaftsbehörde habe damals in ih- rem Schreiben vom 14. Mai 2012 (vgl. act. 4/6) mitgeteilt, sie sei nicht zuständig, um über das Ferienbesuchsrecht zu befinden, da das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Horgen hängig sei (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4). Der vom Bezirksrat in seinem Urteil erwähnte Art. 273 Abs. 2 ZGB greife nur, solange kein Gericht zu- ständig sei, um über die Besuchsrechtsregelung bzw. den persönlichen Verkehr zu befinden (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass aufgrund der be- haupteten Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zum Zeitpunkt des Beschlusses der KESB zwar das Scheidungsgericht insbesondere zum Erlass verbindlicher Anordnungen betreffend das Sommerferienbesuchsrecht 2015 zuständig gewe- sen sei, sie als Obhutsinhaberin aber bis zum Erlass verbindlicher Anordnungen durch dieses alleine entscheidungsbefugt sei und in der Konsequenz insbesonde- re das Sommerferienbesuchsrecht 2015 bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätte aus- geübt werden können, weil es ihrem Willen als Obhutsinhaberin nicht entsprochen habe (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 5 i.V.m. S. 5 Rz. 10). 1.2 Der Bezirksrat führte zur sachlichen Zuständigkeit der KESB im angefochte- nen Urteil zusammengefasst aus, mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehör- de vom 17. Juni 2011 (vgl. KESB-act. 8/257) bestehe eine materielle Ferienrege- lung und da das Bezirksgericht Horgen zum Zeitpunkt des angefochtenen Be- schlusses (der KESB vom 9. Juli 2015) noch keine materielle Regelung betreffend das Ferienbesuchsrecht getroffen gehabt habe, sei der erwähnte Beschluss noch gültig gewesen. Daher sei die KESB bzw. die Beiständin zuständig gewesen, die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 verbindlich festzulegen (vgl. act. 6A

- 10 - S. 6). Als Mittel zur Durchsetzung des Besuchsrechts bei streitigen Verhältnissen sehe das Gesetz ein Weisungsrecht der KESB (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB) sowie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB) vor. Daher müsse es dem Gericht möglich sein, das Besuchsrecht, soweit zweckmäs- sig, relativ abstrakt zu regeln und die Festlegung im konkreten Einzelfall aus- drücklich oder stillschweigend der KESB sowie gegebenenfalls einem Besuchs- rechtsbeistand zu überlassen (vgl. act. 6A S. 5 f.). 1.3.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits eine Ordnung betreffend das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Be- schwerdegegners bestand und diese insbesondere eine – ursprünglich gerichtlich angeordnete und in der Folge behördlich abgeänderte und modifizierte sowie eheschutzgerichtlich erläuterte (vgl. oben E. I./Ziff. 2.1 m.w.H.) – Ferienregelung mit Modalitäten enthält. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass (auch) der vom Bezirksrat zitierte Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 17. Juni 2011 das Sommerferienbesuchsrecht 2015 (in Bezug auf Lage, genaue Zeit, Übergabeort etc.) nicht konkret regelt. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen folgt daraus

– entgegen der Beschwerdeführerin – jedoch nicht, dass das Scheidungsgericht hierfür zuständig und die Beschwerdeführerin bis zum Erlass von "eindeutigen" Anordnungen seitens des Scheidungsgerichtes alleine entscheidungsbefugt ist resp. das (Ferien-)Besuchsrecht daher nicht (gegen ihren Willen) ausgeübt wer- den kann: 1.3.2 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist grundsätzlich die Kin- desschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 275 Abs. 1 ZGB). Nach dem Art. 275 Abs. 2 ZGB hat das Gericht dann den persönlichen Verkehr zu regeln, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag regelt. Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt wer- den, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (vgl. Art. 275 Abs. 3 ZGB).

- 11 - Vorab ist festzuhalten, dass zum einen der Wille der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin, soweit – wie im vorliegenden Fall – bereits Anordnungen über den persönlichen Verkehr vorliegen, nicht massgebend dafür ist, ob und wie der persönliche Verkehr ausgeübt werden darf (vgl. BK ZGB-HEGNAUER, Bern 1997, Art. 275 N 6). Zum anderen muss sich die Obhutsinhaberin bei Vorliegen gemein- samer elterlicher Sorge ohnehin mit dem anderen Elternteil über die Ausübung des persönlichen Verkehrs einigen, wenn behördliche oder gerichtliche Anord- nungen diesbezüglich fehlen (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 275 N 2). Seit Abschluss des Eheschutzverfahrens steht C._____ unter der Obhut der Beschwerdeführerin; die gemeinsame elterliche Sorge haben beide Parteien inne. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stel- len wollte, es bestünden noch keine Anordnungen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht und insbesondere in Bezug auf die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015, hätte sie sich aufgrund der ge- meinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich mit dem Beschwerdegegner diesbe- züglich einigen müssen. Es ist somit nicht an der Beschwerdeführerin, das (Sommer-)Ferienbesuchsrecht (einseitig) festzulegen resp. die genaue Lage der Ferien von C._____ mit dem Beschwerdegegner zu bestimmen oder (Ferien- )Besuchsrechte gar zu untersagen. Gerade bei Eltern, deren Elternzwist die Fami- lienkonstellation belastet, ist das Interesse des Kindes an der exakten Einhaltung sowie regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Besuchs- und Ferien- rechts von grosser Bedeutung (vgl. bereits KESB-act. 8/572 S. 12, E. 3.1 = OGer LY150019/U vom 14. August 2015). 1.3.3 Es gehört zu den Aufgaben der KESB bzw. gegebenenfalls eines Besuchs- rechtsbeistandes, im Rahmen der Durchsetzung der gerichtlich oder vormund- schaftlich bzw. kindesschutzbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzulegen (vgl. OGer LE120063 vom 4. Februar 2013, E. 9.2 m.w.H.; OGer LY150045 vom

9. November 2015, E. 5.2 m.w.H.), damit insbesondere das Kind sich (rechtzeitig) auf die Besuche vorbereiten und das Kindeswohl auch bei Uneinigkeit der Eltern gewährleistet werden kann. Wie der Bezirksrat richtig erwog (vgl. act. 6A S. 5), dienen sodann insbesondere Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB oder eine

- 12 - Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Basel 2012, Art. 275 N 8; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 275 N 13). Die KESB kann von sich aus oder auf Hinweis eines der Beteiligten handeln und die am Besuchsrecht Beteilig- ten ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB). Da Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Kindes- schutzmassnahmen darstellen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB), ist die KESB insbeson- dere dann befugt, die sofort notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, wenn diese das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Bestimmung der Lage des (Sommer-)Ferienbesuchsrechts des Beschwerdegegners mit C._____ eine Moda- lität innerhalb der bestehenden, materiellen Besuchsordnung darstellt, welche die KESB bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Rahmen deren Durchsetzung bei Uneinigkeit der Eltern festzulegen hat. Daher verfängt auch der Einwand der Be- schwerdeführerin nicht, Art. 273 Abs. 2 ZGB greife nur, wenn kein Gericht zu- ständig sei, um über die Besuchsrechtsregelung zu befinden (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7): Weder geht es um eine Abänderung bzw. Neuregelung des Besuchsrechts noch ist mit dringlichen Kindesschutzmassnahmen zuzuwarten, bis das Gericht entsprechende Anordnungen trifft. Aus diesem Grund ist die sachliche Zuständig- keit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 und zur Erteilung einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB – insbesondere zur Durchsetzung des Sommerferienbesuchsrechts 2015 im Sinne des Kindeswohls von C._____ – zu bejahen. Da die Weisungen unter gegebenen Voraussetzungen mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als Vollstre- ckungsmassnahme verbunden werden können (vgl. KUKO ZGB-MICHEL, Ba- sel 2012, Art. 273 N 17), gilt das Gesagte auch für die Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. 1.3.4 Daran ändert der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 125 III 408 nichts (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4). In dem diesem Bundesgerichtsurteil zugrundelie-

- 13 - genden Fall ging es insbesondere um die Frage, wem (unter damaligem Recht) die Befugnis zukam, den persönlichen Verkehr zu regeln für den Fall, dass das Scheidungsgericht beiden Ehegatten die elterliche Sorge entzieht (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2c). Dabei erwog das Bundesgericht, zwecks Vermeidung von Dop- pelspurigkeiten sei das Gericht zuständig, zumal dieses den Mangel an Kenntnis über die Verhältnisse der künftigen Unterbringung des Kindes durch Anhörung der Vormundschaftsbehörde beheben könne und es praxisgemäss ohnehin nur den Umfang des persönlichen Verkehrs (Häufigkeit und Dauer der Besuche) fest- legen und dessen eigentliche Konkretisierung sinnvollerweise der Vormund- schaftsbehörde übertragen werde (vgl. BGE 125 III 401 ff., E. 2.c.cc.). Im vorliegenden Fall geht es, wie oben dargelegt, insbesondere nicht um ei- ne Abänderung bzw. Neuregelung des (Ferien-)Besuchsrechts des Beschwerde- gegners und das Scheidungsgericht hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch keine neue, namentlich die Lage der Sommerferienbesuchsrechte 2015 regelnde Be- suchsordnung erlassen. Die Beschwerdeführerin kann somit aus diesem Bundes- gerichtsurteil nichts für ihren Standpunkt ableiten. 1.3.5 Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen der Vormund- schaftsbehörde in deren Schreiben vom 14. Mai 2012 (vgl. act. 4/6) bleibt klarzu- stellen, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen der Behörde, wonach sie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei, da derzeit das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Horgen hängig sei, explizit auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezogen, wonach das Ferienbesuchsrecht für C._____ abzuändern resp. die Re- gelung des Eheschutzverfahrens vom 7. Juli 2009 wieder herzustellen sei (vgl. act. 4/6 i.V.m. KESB-act. 8/347). Bei einer Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs war un- ter dem damaligen Recht die Vormundschaftsbehörde zuständig, wenn aus- schliesslich der persönliche Verkehr neu zu gestalten war (Art. 134 Abs. 4 aZGB). Falls jedoch – wie dies vorliegend aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens der Fall war – ein gerichtliches Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrags eingeleitet worden war, hatte das Gericht aufgrund der in Art. 134 Abs. 4 statuierten Kompetenzattraktion zur Vermeidung zweispuriger

- 14 - Verfahren im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls die Gestaltung des persönli- chen Verkehrs neu zu regeln (vgl. BÜCHLER/WIRZ, FamKomm Scheidung, Band I,

2. Aufl. 2011, Art. 134 ZGB N 35 m.w.H.). Aus diesem Grund war die damalige Vormundschaftsbehörde zur Abänderung bzw. Neuregelung des persönlichen Verkehrs aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidung zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) zuständig. 1.4 Somit ist die sachliche Zuständigkeit der KESB zur Bestimmung der Lage des Sommerferienbesuchsrecht 2015 und zum Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegeben. Der dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates zu- grunde liegende Beschluss der KESB vom 9. Juli 2015 ist daher gültig.

2. Verbindung der Weisung mit einer Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB 2.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen, sie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung von (mangels sachli- cher Zuständigkeit der KESB) nicht gültigen Besuchsrechtsanordnungen zu er- mahnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 13). Zudem sei es nicht nachvollziehbar und wider- spreche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, dass die KESB und auch der Be- zirksrat dem Beschwerdegegner Recht gegeben hätten, zumal dieser erst am

15. Oktober 2014 eine Ferieneingabe für die Sommerferien 2015 gemacht habe, mit welcher er genau die gleichen Tage als Ferientage mit C._____ beantragt ha- be, wie sie dies 14 Monate vor ihm [recte: 5 Monate vor ihm] getan habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11). Es sei zwar richtig, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sei- en. Die Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich jedoch nicht bei der nächsten Gelegenheit aufgedrängt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die sehr frühzeitig eingegebenen Sommerferienpläne für das Jahr 2015 nicht einfach ignoriert und durchkreuzt werden dürfen. Auch hätte das Gericht und nicht der Beschwerdegegner oder die KESB über diese Nachho- lung zu entscheiden gehabt (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12).

- 15 - 2.2 Der Bezirksrat hielt dazu fest, die Weisung der KESB sei rechtmässig, ver- hältnismässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). Da die Beschwerdeführerin das ausgefallene Ferienbesuchsrecht des Beschwerdegegners zu vertreten habe, erweise sich die Kompensation als gerechtfertigt (vgl. act. 6A S. 8 E. 4.2 und 4.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ihre Ferien zwar unter Einhaltung der beste- henden Beschlüsse bereits im Frühling 2014 gebucht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Aufgrund des entstandenen Kompensationsanspruchs habe jedoch auch diesem Anspruch Rechnung getragen werden müssen. Unter Berücksichti- gung, dass der Kompensationsanspruch als Anspruch aus einer Verletzung abso- luter Rechte sofort fällig werde, und aufgrund des Kindeswohls habe sich eine gleichwertige Kompensation bei nächster Gelegenheit aufgedrängt. Aus den Ak- ten ergebe sich nicht, dass die Beiständin der Beschwerdeführerin im Oktober oder November 2014 verbindlich zugesichert hätte, dass diese ihre Sommerferien 2015 wie angegeben würde beziehen können und auch aus den blossen Einträ- gen im Besuchsplan habe die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf deren definitive Geltung schliessen dürfen. Der Beschwerdegegner habe der Beschwer- deführerin seine Ferienpläne für das Jahr 2015 noch gar nicht mitgeteilt gehabt und es habe damit gerechnet werden müssen, dass er im Sommer 2015 eine Kompensation einfordern würde. Die Beiständin habe keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche im Hinblick auf spätere Entscheide bindende Wirkung gehabt hätte (vgl. act. 6A S. 8 f.). Auch seien den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung insofern getragen worden, als ihr zwei der drei ursprünglich geplanten Ferienwochen zugeteilt worden seien (vgl. act. 6A S. 10). Da die Gefahr bestan- den habe, dass die Beschwerdeführerin die Weisung nicht einhalten werde, sei auch die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB rechtmässig und angemessen (vgl. act. 6A S. 10). 2.3.1 Wie oben dargelegt ist die KESB im vorliegenden Fall sachlich zuständig, Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB zu erteilen und insbesondere die Lage des Sommerferienbesuchsrechts 2015 verbindlich festzulegen. 2.3.2 In Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des KESB zum Ent- scheid über die Frage des Nachholens von Besuchen bzw. zur Berücksichtigung

- 16 - des Nachholanspruchs bei Erlass der Weisung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ausgefallene Besuche nachzuholen sind, jedoch auch diesbezüglich der Ansicht ist, dass das Gericht darüber hätte entscheiden müssen und nicht der besuchsberechtigte Beschwerdegegner oder die KESB (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 12). Da die Besuchsordnung selbst keine Regelung zur Nachholung von ausge- fallenen Besuchen vorsieht (vgl. oben E. I./Ziff. 2.1 m.w.H.), ist die KESB zustän- dig, die Eltern diesbezüglich im Rahmen der Durchsetzung des Besuchsrechts soweit das Kindeswohl dies gebietet, anzuweisen, ausgefallene Besuchsrechte nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund bei den Kindseltern liegt (vgl. BK ZGB-HEGNAUER, Bern 1997, Art. 273 N 131). Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (vgl. act. 6A S. 8 Rz. 4.2) mit dem ergänzenden Hinweis, dass es keine Rolle spielt, ob die Be- schwerdeführerin den Verhinderungsgrund verschuldet hat oder nicht. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin zwar auf den Standpunkt, eine Kompensation der ausgefallenen Ferienwochen im Jahr 2014 habe sich nicht bei nächster Gelegenheit aufgedrängt, führt jedoch keine Gründe für ihren Stand- punkt an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.3.3 Somit stösst der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an der sachli- chen Zuständigkeit der KESB zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung, ins Leere. 2.3.4 In Bezug auf die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der Verbin- dung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die KESB sei sachlich nicht zuständig gewesen, weshalb es weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen sei, sie unter Strafandrohung zur Einhaltung von nicht gültigen Besuchsrechtsanordnun- gen zu ermahnen. Woraus sich die fehlende Verhältnismässigkeit der Weisung oder der Androhung der Ungehorsamsstrafe ihrer Ansicht nach ergeben soll, führt sie nicht explizit aus. Sie moniert diesbezüglich einzig, die Entscheide des Be- zirksrates und der KESB seien nicht nachvollziehbar und ungerecht, weil sie ihre

- 17 - Sommerferien 2015 unter Einhaltung der Besuchsordnung Monate vor dem Be- schwerdegegner eingegeben gehabt habe (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 11 i.V.m. act. 4/5). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner habe die Formalitäten betreffend Anmeldung etc. im Rahmen der Besuchsordnung nicht erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin vermag weder eine Unverhältnismäs- sigkeit der Weisung noch eine solche der Strafandrohung zu begründen, die zu einer Aufhebung der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB füh- ren würde. 2.3.4.1 Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil hat alles vorzukehren, damit ein reibungsloser persönlicher Umgang mit dem anderen Elternteil stattfin- den kann. Die Erschwerung der Ferienrechtsausübung liegt nicht im Wohl von C._____. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 8 f.) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin, nach dem Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerde- gegners mit C._____, mit deren Kompensation im Sommer 2015 rechnen musste (vgl. act. 6A S. 8 ff. E. 4.3) und insbesondere davon auszugehen hatte, dass die Besuchsrechtsbeiständin aufgrund der sich überschneidenden Ferieneingaben seitens der Eltern auftragsgemäss zunächst einen Vermittlungsversuch unter- nehmen und bei anhaltender Uneinigkeit die Sommerferien 2015 schliesslich ver- bindlich festlegen würde; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Ausfall der Sommerferien 2014 des Beschwerdegegners mit C._____ resp. den Nachholanspruch des Beschwerdegegners selber zu vertreten hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, bereits vor Entstehung des von ihr zu ver- antwortenden Nachholanspruchs des Beschwerdegegners unter Einhaltung der bestehenden Besuchsordnung Ferien gebucht zu haben, ist dies unbehelflich. 2.3.4.2 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Verbindung der Weisung mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

- 18 - Art. 292 StGB an sich nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid unrich- tig sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3.4.3 Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein soll und nimmt weder auf die Erwägungen des Bezirksrates (vgl. act. 6A S. 6 ff. E. 4) noch auf jene der KESB Bezug (vgl. KESB- act. 8/534 S. 3 f. Rz. 6). 2.4 Somit erweist sich die Weisung der KESB im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als rechtmässig und verhältnismässig. 2.5 In Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde- führerin lediglich an, dies könne nicht richtig sein, da der Beschluss der KESB mangels sachlicher Zuständigkeit zum Erlass dieser Weisung ungültig sei (vgl. act. 2 S. 3 f. Rz. 5). Da dies wie oben dargelegt nicht zutrifft, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Bezirksrates zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen (max. Fr. 500.–) zu reduzieren und die Bezahlung des Kostenvorschusses sei aufzuschieben, even- tualiter in Raten (von max. Fr. 50.– pro Monat) zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziffern 4-7 und S. 7 Rz. 14 ff.). Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, sie sei mittellos, lebe mit einem monatlichen Manko, habe bereits unzählige Darlehen aufgenommen und könne kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen, da sie immer noch Miteigentümerin der ehelichen Liegen-

- 19 - schaft sei und die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und/oder der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sich die Anträge ausschliesslich auf den Kostenvorschuss für die Ge- richtskosten beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass solche im vorliegenden Ver- fahren nicht verlangt werden (§ 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR/ZH). Soweit die Beschwerdeführerin damit beantragen will, dass ihr die Gerichts- kosten im Sinne von Art. 112 ZPO zu stunden, zu erlassen oder Ratenzahlungen zu bewilligen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach Verfahrensabschluss und damit auch erst nach der Rechnungsstellung bei der jeweiligen Gerichtskasse (bzw. dem sog. Zentralen Inkasso, vgl. § 201 Abs. 1 und 2 GOG/ZH) diese dar- über entscheidet, ob die Voraussetzungen von Art. 112 ZPO im konkreten Einzel- fall vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird sich mit ihren Anliegen somit an die Gerichtskasse zu wenden haben, nachdem diese ihr Rechnung gestellt hat. 1.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 auf Fr. 600.-- festzu- setzen (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 96 i.V.m. § 199 GOG/ZH). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 66 Abs. 1 und 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-7, ferner an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Bezirksrat Horgen zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: