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PQ160090

Beistandschaft

Zürich OG · 2016-12-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C._____, geboren tt. Mai 1982. C._____ ist das drittälteste von 13 Kindern der Beschwerdeführer (KESB-act. 24 und 31). Im September 2000 beantragten die Beschwerdeführer für ihren behin- derten, mündig gewordenen Sohn die Anordnung vormundschaftlicher Massnah- men, worauf die Beteiligten angehört und die notwendigen ärztlichen Berichte eingeholt wurden. Auf Antrag der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____, Kammer II (KESB-act. 13), beschloss der Bezirksrat Zürich am 7. Dezember 2000 die Entmündigung nach Art. 369 aZGB wegen Geistesschwäche und stellte C._____ unter die erstreckte elterliche Sorge im Sinne von Art. 385 Abs. 3 aZGB (KESB-act. 14 und 16). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wurden die Eltern über die anstehende Gesetzesrevision und über die automatische Umwandlung der erstreckten elterli- chen Sorge in eine umfassende Beistandschaft informiert, bei welcher sie von Gesetzes wegen Beistände würden, sowie darüber, dass die Umwandlung in eine allenfalls geeignetere Massnahme geprüft werde (KESB-act. 20). Am 13. Januar 2015 wurde C._____ zusammen mit seinen Eltern und allein angehört (KESB-act. 31). Am 17. Juni 2015 folgte ein weiteres Gespräch mit den Eltern (KESB-act. 42), nachdem sich bei der KESB Bedenken hinsichtlich deren Eignung als Bei- stände ergeben hatten. Alsdann wurden weitere Auskünfte eingeholt. Mit Beschluss (Nr. 6621) vom 10. November 2015 hob die KESB die umfassende Beistandschaft für C._____ auf und entliess die Eltern als Beistände (KESB-act. 61 Dispositiv Ziff. 1). Sie nahm vom Verzicht der Eltern auf Entschädigung Vor- merk (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft

- 3 - mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an mit den Aufgaben, "a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei Herrn C._____ die Handlungsfähigkeit zur Eingehung von Verpflichtungsgeschäften über einen Betrag von Fr. 200.00 entzogen und der Beistandsperson entsprechende ausschliessliche Vertretungsbefugnis erteilt wird." (KESB-act. 61 Dispositiv Ziff. 3). Als Beistand wurde E._____ ernannt (Dispositiv Ziff. 4). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 18. November 2015 zu- gestellt (KESB-act. 65).

E. 1.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- immungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Ober- gericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Ent- scheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist begründet und enthält konkrete Anträge. Die Beschwerdeführer sind von der Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts ent- gegen.

E. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 5 - rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617).

2. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatten die Beschwerdeführer die Aufhebung der errichteten Beistandschaft in der Person von Herrn E._____ ver- langt (BR-act. 12 Rechtsbegehren Ziff. 1). Sowohl aus den vorinstanzlichen Ein- gaben der Beschwerdeführer wie auch nunmehr ausdrücklich in der Beschwerde vor zweiter Beschwerdeinstanz wird deutlich, dass es den Beschwerdeführern einzig darum geht, wer die Beistandschaft führt. Die angeordnete Massnahme als solche wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (act. 2 S. 6). Vor Obergericht beantragen sie ausdrücklich die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, so wie dies die KESB im zitierten Beschluss Nr. 6621 vom 10. November 2015 be- schlossen hatte (KESB-act. 61 Dispositiv-Ziff. 3; act. 2 S. 2). Damit hat die Um- wandlung der per 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen eingetretenen umfassen- den Beistandschaft in die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit den Aufgaben, welche die KESB in ihrem Beschluss festgelegt hat, Bestand.

E. 2 Am 18. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde (BR- act. 1) mit den sinngemässen Anträgen, sie als Beistände zu belassen und even- tualiter die Tochter F._____ als Beiständin einzusetzen oder ihnen, den Eltern, ei- ne Testphase von einem Jahr zuzugestehen, in welchem sie beweisen könnten, dass sie sehr wohl die Fähigkeiten haben, wie bisher alles für C._____ erledigen zu können (BR-act. 1). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB, die Be- schwerde abzuweisen (BR-act. 5). Der alsdann von den Beschwerdeführern bei- gezogene Rechtsvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 22. März 2016 Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest und verlangte zu- sätzlich die Anhörung der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeinstanz (BR- act. 12). Am 6. Oktober 2016 erging der Entscheid des Bezirksrates Zürich, mit welchem der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführer sowie die Anträge, die Beschwerdeführer als Beistände, eventualiter vorab für zwei Jahre, einzusetzen, abgewiesen wurden (BR-act. 18 = act. 7 Dispositiv Ziff. I und II). Im Übrigen hiess der Bezirksrat die Beschwerde teilweise gut, hob den Ingress von Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses der KESB vom 10. November 2015 (Ernennung eines Beistan- des) auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an

- 4 - die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziff. III). Der Entscheid wurde den Beschwerde- führern am 10. Oktober 2016 zugestellt (BR-act. 19).

E. 3 Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführer hierorts Beschwerde. Sie stellen die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Die Ziffern II. und III. des rubrizierten Entscheids des Bezirksrats Zürich seien auf- zuheben und

• es sei für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB anzuordnen mit den Aufgaben gemäss Beschluss Nr. 6621 der KESB der Stadt Zürich vom 10. November 2015, Ziffer 3.

• und es seien die Beschwerdeführer 1 und 2 als Beistände zu bestätigen bzw. zu ernennen.

2. Die Ziffern IV. und V. des rubrizierten Entscheids des Bezirksrats Zürich seien auf- zuheben, die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer 1 und 2 seien für das gesamte Verfahren angemessen zu entschädigen." Es wurden die Akten des Bezirksrates und der KESB beigezogen (act. 5, 8(1-21) und 9/1-61 und 65). Das Verfahren ist spruchreif. II.

E. 3.1 Behördliche Massnahmen unterstehen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Sie sind anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint. Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die Massnahmen erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB).

E. 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, bewohnt C._____ eine Wohnung im selben Haus wie seine Eltern. Das Essen nimmt er regelmässig bei den Eltern oder

- 6 - manchmal auswärts ein. Die Eltern besorgen ihm die Wäsche und auch das Sau- berhalten der Wohnung. Er arbeitet seit über 16 Jahren mit Freude beim G._____, in seiner Freizeit besucht er gerne den Flughafen oder beobachtet die Züge im Hauptbahnhof. Sodann geht er gerne in den Supermarkt H._____ oder besucht das Koscher-Restaurant I._____, mit welchen beiden Betrieben vereinbart ist, dass er dort essen oder bis zu einem gewissen Betrag einkaufen kann. Der Alltag der Familie ist durch den jüdischen Glauben geprägt, es werde regelmässig und gemeinsam die Synagoge besucht und religiöse Feste und Feiertage würden konsequent eingehalten und gefeiert. Der Umgang mit Geld, von dem C._____ keinen Begriff habe, biete - wenn auch nicht häufig, so doch zuweilen - Schwie- rigkeiten, so dass in der Vergangenheit auch schon habe interveniert werden müssen (Handy- oder Velokauf, häufiges Telefonieren mit den Geschwistern, die in verschiedenen Ländern verteilt leben) (vgl. act. 2 S. 4f., KESB-act. 31).

E. 3.3 Es ist unbestritten, dass C._____ aufgrund eines Geburtsgebrechens mit kognitiven Einschränkungen in sämtlichen Lebensbereichen auf Unterstützung und Betreuung angewiesen ist (vgl. Arztbericht KESB-act. 44). Für die Belange, welche von der Beistandschaft nicht umfasst sind, sind die Beschwerdeführer be- sorgt. Sie kümmern sich seit der Geburt von C._____ um dessen Wohl und För- derung, und es steht ausser Frage, dass sie für diese Aufgabe bestens geeignet sind (vgl. entsprechend die Erwägungen im Beschluss der KESB vom 10. No- vember 2015, KESB-act. 61 S. 3; Feststellung des Gruppenleiters des G._____s: KESB-act. 59, Aktennotiz KESB-act. 48). Behördliche Massnahmen in diesen Be- langen sind nicht notwendig, weil die Unterstützung durch die Familie hinreichend gewährleistet ist. Für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten von C._____ kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die Unterstützung der Fami- lie nicht genügt, wogegen sich die Beschwerdeführer wie gesehen an sich nicht wehren. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sieht eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von C._____ für Verpflichtungs- geschäfte vor, welche den Betrag von CHF 200.-- pro Monat überschreiten. Sie bietet Schutz in einem Bereich, in welchem in der Vergangenheit nach Darstel- lung der Beschwerdeführer Probleme entstanden waren.

- 7 - 4.1 Durch die Umwandlung der damaligen Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft des neuen Rechts wurden die Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen Beistände von C._____ – für sämtliche ihn betreffen- den Belange. Bis zu jenem Zeitpunkt waren sie seine gesetzlichen Vertreter, mit der Entmündigung des Sohnes auch über die Mündigkeit hinaus. Sie üben des- sen Rechte soweit notwendig (und nicht höchstpersönlich) während nunmehr 34 Jahren aus. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei je zu Schwierigkeiten kam, wel- che ein behördliches Einschreiten als erforderlich erscheinen liess, gibt es nicht. 4.2 Im Rahmen der behördlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der neu- rechtlichen Massnahme trat zu Tage, dass für C._____ für die Steuerjahre 2011 und 2012 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, so dass er eingeschätzt werden musste (KESB-act. 27). Für den Zeitraum von September 2010 bis Janu- ar 2014 sind im Weiteren Betreibungen belegt für Forderungen der Krankenkas- se, der Sozialversicherungsanstalt SVA und von Stadt und Kanton Zürich. Alle in Betreibung gesetzten Forderung waren allerdings per Auszugsdatum 21. August 2015 (an das Betreibungsamt) bezahlt (KESB-act. 51). Der Beschwerdeführer 1 wies per 27. Februar 2015 für den Zeitraum September 2010 bis ca. November 2013 und nochmals im Juni und September 2014 eine grössere Anzahl von Be- treibungen sowie offene Verlustscheine aus Pfändungen aus mit teilweise erheb- lichen Forderungsbeträgen, die Beschwerdeführerin 2 per gleichem Zeitpunkt ins- besondere zwei offene Verlustscheine über erhebliche Beträge aus dem Jahr 2008 und 2009 und mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfän- dungen über geringfügige Beträge (KESB-act. 33). Per 21. August 2015 war der Stand der Betreibungen gegen die Beschwerdeführer im Wesentlichen unverän- dert (KESB-act. 52 und 53). In der Stellungnahme vom 24. April 2015 sowie in der Anhörung vom 17. Juni 2015 (KESB-act. 40 und 42) wie auch in den Beschwerdeverfahren erklärten die Beschwerdeführer ihre finanzielle Situation im besagten Zeitraum mit einem schwierigen wirtschaftlichen und beruflichen Umfeld, das nunmehr aber überwun- den sei. Soweit die ausstehenden Forderungen nicht bezahlt seien, bestünden Abzahlungsvereinbarungen. Sodann sei für die Steuerbelange ein neues Treu-

- 8 - handbüro beauftragt (act. 2 S. 8ff.). Ein neuer Betreibungsregisterauszug für die Beschwerdeführerin 2 vom 4. November 2016 weist noch zwei Betreibungen aus, die beide bezahlt sind, sowie einen offenen Verlustschein über CHF 130.85 (act. 4/5). Die Krankenkasse für C._____ bestätigte bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2014, dass sämtliche Ausstände vollständig beglichen seien (act. 4/7). Ein neuer Betreibungsregisterauszug für den Beschwerdeführer 1 liegt nicht vor. 4.3.1 Gestützt auf die im Abklärungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse (eige- ne Betreibungen und solche gegen den Sohn, Nichteinreichen von Steuererklä- rungen für den Sohn) sowie wegen der ihnen vorgeworfenen mangelnden Koope- ration entliess die KESB die Beschwerdeführer als Beistände ihres Sohnes und ernannte eine Drittperson als Beistand, wogegen sich die Beschwerdeführer mit Vehemenz von Anfang an und bis heute wehren (act. 2). 4.3.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde einen Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder wenn andere wichtige Grün- de für die Entlassung vorliegen. Mittels behördlichem Entlassungsentscheid kann ein Beistand gegen seinen Willen jederzeit aus dem Amt entlassen werden. Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen; der Entscheid hat sich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten. Die Eignung im Sinne von Art. 400 bzw. Art. 423 ZGB als solche ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die dem Beistand übertragene Aufgabe. Es kann sich ergeben, dass bei einer allgemeinen Eignung für ganz bestimmte Aufgaben die Eignung gänzlich oder auch nur zeitweise fehlt. Es bedarf einer Bi- lanzierung der vorhandenen und der fehlenden Fähigkeiten und es ist abzuwägen zwischen den Interessen an der Weiterführung der Beistandschaft und derjenigen an der Beendigung (VOGEL, BSK ZGB I, 5.A. Art. 421 - 424 N 22; ROSCH, Fam- Komm Erwachsenenschutz, Art. 423 ZGB N 5 - 7). 4.3.3 Die Beschwerdeführer haben im Zeitraum der vorinstanzlichen Abklärun- gen die Voraussetzungen gemäss Anforderungsprofil für private Beiständinnen und Beistände der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt- zuerich.ch/beistand) insoweit nicht erfüllt, als sie damals (und auch heute noch in reduziertem Umfang) offene eigene Betreibungen hatten und daher in dieser Hin-

- 9 - sicht nicht über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sodann haben sie jeden- falls für die Jahre 2011 und 2012 für ihren Sohn keine Steuererklärung einge- reicht, so dass es zu einer behördlichen Ermessenseinschätzung kam. Seit 2014 kümmert sich ein Treuhandbüro um die Steuersachen von C._____ (act. 4/8). Die Betreibungen gegen ihn stammen von September 2010, Januar, April und Juli 2011, März und Juni 2012, Januar und September 2013 sowie Januar 2014 und waren spätestens per 21. August 2015 bezahlt (KESB-act. 51). Es steht damit fest, dass die ordentliche Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten von C._____ über einen längeren Zeitraum jedenfalls zeitweise nicht gewährleistet war und auch die Beschwerdeführer in den eigenen finanziellen Angelegenheiten in Schwierigkeiten gerieten. Wenn die KESB im Zeitpunkt ihres Entscheides (10. November 2015) allein gestützt darauf die Eignung der Beschwerdeführer zur weiteren Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohne verneinte, so steht dies im Einklang mit ihren internen Richtlinien; der Ent- scheid erscheint insoweit nachvollziehbar. Gleiches gilt für den bestätigenden Entscheid des Bezirksrates, dem nur unwesentlich veränderte Tatsachen zugrun- de lagen. Über den von den Vorinstanzen betrachteten Zeitraum hinaus ist indes auch zu beachten, dass bis ins Jahr 2010 keinerlei Anhaltspunkte für die vom Bezirksrat erwähnte Überforderung der Eltern bestand. Seit 2014 laufen sodann keine Be- treibungen mehr gegen C._____, die betriebenen Forderungen sind bezahlt, und für die Steuern ist eine Fachkraft beigezogen worden. Die Bereinigung der Situa- tion erfolgte durch die Beschwerdeführer selbst. Für die jüngste Zeit bestehen keine Hinweise auf neuerliche finanzielle Schwierigkeiten. Ihre eigenen Betrei- bungen und offenen Verlustscheine konnten die Beschwerdeführer teilweise zu- rück zahlen, für die Beschwerdeführerin 2 ist alles bezahlt. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer in der Lage scheinen, sich selbständig wieder aus den finanzi- ellen Schwierigkeiten heraus zu bringen. Unter Beachtung auch dieser Umstände wird der vorinstanzliche Entscheid, der den Beschwerdeführern generell die Eig- nung abspricht, für ihren Sohn die administrativen und finanziellen Angelegenhei- ten zu besorgen, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Im Sinne der er- wähnten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sind sie viel-

- 10 - mehr entsprechend ihrem wiederholt deponierten Wunsch als Beistände ihres Sohnes zu belassen bzw. einzusetzen, wenn die Schutzinteressen von C._____ dadurch hinreichend gewahrt erscheinen. 4.3.4 Bei der Prüfung dieser Frage ist vorab festzuhalten, dass die KESB selbst gestützt auf übereinstimmende Auskünfte des Arbeitgebers von C._____ und des Hausarztes sowie nach Anhörung von C._____ davon ausgeht, dass das Verhält- nis zwischen den Eltern und C._____ von Vertrauen geprägt ist. Bei der Anhörung zeigte sich, dass C._____ zu seinen Eltern offensichtlich ein gutes Verhältnis hat. Er scheint die von ihnen gesetzten Schranken im Wesentlichen zu akzeptieren und ist einverstanden, dass seine Eltern weiterhin seine Beistände sind (KESB- act. 31). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit einem Restaurationsbe- trieb und einem Laden, in welchem sich C._____ offenbar gerne aufhält, eine Vereinbarung treffen konnten, welche es C._____ erlaubt innerhalb klarer Gren- zen zu konsumieren bzw. zu kaufen, was er möchte, zeigt sodann, dass sie be- müht erscheinen, ihm einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu belassen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er zu seinen Geschwistern einen guten Kontakt hat. Insgesamt kann aufgrund der Akten davon ausgegangen wer- den, dass C._____ familiär, sozial und beruflich sehr gut integriert und aufgeho- ben ist. Obwohl es hierauf nicht ankommen kann, ist bei diesen Verhältnissen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer ihre Entlassung und die Einsetzung einer Drittperson als Beistand als schwer wiegenden Eingriff empfinden. Es ergibt sich dies zwanglos aus ihren Vorbringen bereits bei der KESB (vgl. z.B. Eingabe vom 24. April 2015, KESB-act. 40). Die Einsetzung einer Drittperson als Beistand tangierte jedenfalls das gut funktionierende Familiengefüge, was in die Interes- senabwägung einzubeziehen ist. 4.3.5 Für die Entscheidfindung wesentlich erscheint indes, dass die Beschwer- deführer im Falle ihrer Einsetzung als Beistände wie ein Berufsbeistand der Auf- sicht der KESB unterstehen und sie grundsätzlich auch die gleichen Pflichten ha- ben wie ein Berufsbeistand. Dies bedeutet, dass sie zur Inventaraufnahme ver- pflichtet sind, wenn wie vorliegend die Beistandschaft mit der Vermögensverwal- tung verbunden ist (Art. 405 ZGB). Für die Vermögensverwaltung gelten sodann

- 11 - die Vorschriften gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrates über die Vermögensverwaltung im Rahmen der Beistandschaft (VBVV). Des weiteren besteht die Pflicht zur Rechnungsablage gemäss Art. 410 ZGB sowie die Berichterstattungspflicht gemäss Art. 411 ZGB. Die mit der Beistandschaft verbundenen Pflichten sowie die zwingende Kontrolle durch die KESB sind geeignet, den gestützt auf die Vorkommnisse in der Vergan- genheit verbleibenden Bedenken entgegen zu wirken. Die mit der Einführung des geltenden Erwachsenenschutzrechts neuen Pflichten, welche auch Angehörige, die als Beistände eingesetzt sind, treffen, erlauben die regelmässige Kontrolle der Mandatsführung gerade auch im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdefüh- rer seit 2014 selbst bereits wesentliche Massnahmen zur Behebung der eingetre- tenen Missstände getroffen haben (Beauftragung eines Treuhandbüros mit der Besorgung der Steuern für C._____, Bezahlung aller Betreibungsforderungen), erscheint es aus heutiger Sicht als gerechtfertigt, ihnen die Beistandschaft mit den von der KESB festgelegten Aufgaben zu belassen bzw. sie für die angeordnete Beistandschaft als Beistände einzusetzen. Dies zumal auch die finanziellen Ver- hältnisse von C._____ nicht komplex, sondern einfach überblickbar zu sein schei- nen und die Beschwerdeführer auch bereit und in der Lage sind, die für die Man- datsführung notwendige Zeit aufzuwenden. 4.3.6 Die Beschwerdeführer beantragen, dass sie beide als Beistände eingesetzt werden (act. 2 S. 2). Das Gesetz sieht diese Möglichkeit in Art. 402 Abs. 1 und 2 ZGB ausdrücklich vor. Es entspricht dies der bisher gelebten Regelung und er- scheint sinnvoll. Die Beschwerdeführer sind daher gemeinsam als Beistände ein- zusetzen. Das von den Beschwerdeführern zu erstellende Inventar hat sich auf den Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft zu beziehen und der erste Re- chenschaftsbericht ist – wie im Entscheid der KESB vom 10. November 2015 vor- gesehen, per Ende Oktober 2017 zu erstatten. 4.4 KESB und Bezirksrat begründeten die fehlende Eignung der Beschwerde- führer als Beistände auch mit deren mangelhafter Kooperation mit den Abklären- den des Büros zur Begleitung privater Betreuer (KESB-act. 61 S. 3 und act. 7 S. 10). Im Wesentlichen gründet der Vorwurf darauf, dass der Beschwerdeführer

- 12 - für die Einreichung der von ihm verlangten zusätzlichen Unterlagen auf einer schriftlichen Aufforderung beharrte (vgl. KESB-act. 39). Hieraus und aus dem grundsätzlichen Widerstand der Beschwerdeführer gegen eine Amtsbeistand- schaft (vgl. KESB-act. 37) auf fehlende Eignung zu schliessen, erweist sich jeden- falls als zu weitgehend und ist nicht zulässig. Immerhin ist festzuhalten, dass die kooperative Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den von der KESB im Sinne von Art. 400 Abs. 3 ZGB für die Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände beauftragten Personen nicht nur hilfreich, sondern auch notwendig erscheint.

E. 5 Umstritten war im vorinstanzlichen Verfahren, ob die Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB von ihrem Vorschlagsrecht für eine andere Beistands- person Gebrauch machten oder nicht; sie machten dies jedenfalls im erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahren und schlugen ihre Tochter F._____ als Beiständin vor für den Fall, dass sie selbst nicht als Beistände eingesetzt werden. Der Be- zirksrat kam wie gesehen zum Schluss, dass eine Eignungsprüfung der Schwes- ter von C._____ als Beiständin von der KESB noch vorgenommen werden müsse. Sind die Beschwerdeführer selbst als Beistände einzusetzen, erübrigen sich diese Abklärungen und es ist auf den (vorinstanzlichen) Eventualstandpunkt der Be- schwerdeführer nicht mehr näher einzugehen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, mit der Auflage den Ent- scheid in geeigneter Weise dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu brin- gen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160090-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 9. Dezember 2016 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Beistandschaft

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

6. Oktober 2016; VO.2015.114 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I.

1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C._____, geboren tt. Mai 1982. C._____ ist das drittälteste von 13 Kindern der Beschwerdeführer (KESB-act. 24 und 31). Im September 2000 beantragten die Beschwerdeführer für ihren behin- derten, mündig gewordenen Sohn die Anordnung vormundschaftlicher Massnah- men, worauf die Beteiligten angehört und die notwendigen ärztlichen Berichte eingeholt wurden. Auf Antrag der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____, Kammer II (KESB-act. 13), beschloss der Bezirksrat Zürich am 7. Dezember 2000 die Entmündigung nach Art. 369 aZGB wegen Geistesschwäche und stellte C._____ unter die erstreckte elterliche Sorge im Sinne von Art. 385 Abs. 3 aZGB (KESB-act. 14 und 16). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wurden die Eltern über die anstehende Gesetzesrevision und über die automatische Umwandlung der erstreckten elterli- chen Sorge in eine umfassende Beistandschaft informiert, bei welcher sie von Gesetzes wegen Beistände würden, sowie darüber, dass die Umwandlung in eine allenfalls geeignetere Massnahme geprüft werde (KESB-act. 20). Am 13. Januar 2015 wurde C._____ zusammen mit seinen Eltern und allein angehört (KESB-act. 31). Am 17. Juni 2015 folgte ein weiteres Gespräch mit den Eltern (KESB-act. 42), nachdem sich bei der KESB Bedenken hinsichtlich deren Eignung als Bei- stände ergeben hatten. Alsdann wurden weitere Auskünfte eingeholt. Mit Beschluss (Nr. 6621) vom 10. November 2015 hob die KESB die umfassende Beistandschaft für C._____ auf und entliess die Eltern als Beistände (KESB-act. 61 Dispositiv Ziff. 1). Sie nahm vom Verzicht der Eltern auf Entschädigung Vor- merk (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft

- 3 - mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an mit den Aufgaben, "a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei Herrn C._____ die Handlungsfähigkeit zur Eingehung von Verpflichtungsgeschäften über einen Betrag von Fr. 200.00 entzogen und der Beistandsperson entsprechende ausschliessliche Vertretungsbefugnis erteilt wird." (KESB-act. 61 Dispositiv Ziff. 3). Als Beistand wurde E._____ ernannt (Dispositiv Ziff. 4). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 18. November 2015 zu- gestellt (KESB-act. 65).

2. Am 18. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde (BR- act. 1) mit den sinngemässen Anträgen, sie als Beistände zu belassen und even- tualiter die Tochter F._____ als Beiständin einzusetzen oder ihnen, den Eltern, ei- ne Testphase von einem Jahr zuzugestehen, in welchem sie beweisen könnten, dass sie sehr wohl die Fähigkeiten haben, wie bisher alles für C._____ erledigen zu können (BR-act. 1). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB, die Be- schwerde abzuweisen (BR-act. 5). Der alsdann von den Beschwerdeführern bei- gezogene Rechtsvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 22. März 2016 Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest und verlangte zu- sätzlich die Anhörung der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeinstanz (BR- act. 12). Am 6. Oktober 2016 erging der Entscheid des Bezirksrates Zürich, mit welchem der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführer sowie die Anträge, die Beschwerdeführer als Beistände, eventualiter vorab für zwei Jahre, einzusetzen, abgewiesen wurden (BR-act. 18 = act. 7 Dispositiv Ziff. I und II). Im Übrigen hiess der Bezirksrat die Beschwerde teilweise gut, hob den Ingress von Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses der KESB vom 10. November 2015 (Ernennung eines Beistan- des) auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an

- 4 - die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziff. III). Der Entscheid wurde den Beschwerde- führern am 10. Oktober 2016 zugestellt (BR-act. 19).

3. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführer hierorts Beschwerde. Sie stellen die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Die Ziffern II. und III. des rubrizierten Entscheids des Bezirksrats Zürich seien auf- zuheben und

• es sei für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB anzuordnen mit den Aufgaben gemäss Beschluss Nr. 6621 der KESB der Stadt Zürich vom 10. November 2015, Ziffer 3.

• und es seien die Beschwerdeführer 1 und 2 als Beistände zu bestätigen bzw. zu ernennen.

2. Die Ziffern IV. und V. des rubrizierten Entscheids des Bezirksrats Zürich seien auf- zuheben, die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer 1 und 2 seien für das gesamte Verfahren angemessen zu entschädigen." Es wurden die Akten des Bezirksrates und der KESB beigezogen (act. 5, 8(1-21) und 9/1-61 und 65). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- immungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Ober- gericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Ent- scheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist begründet und enthält konkrete Anträge. Die Beschwerdeführer sind von der Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts ent- gegen. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 5 - rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617).

2. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatten die Beschwerdeführer die Aufhebung der errichteten Beistandschaft in der Person von Herrn E._____ ver- langt (BR-act. 12 Rechtsbegehren Ziff. 1). Sowohl aus den vorinstanzlichen Ein- gaben der Beschwerdeführer wie auch nunmehr ausdrücklich in der Beschwerde vor zweiter Beschwerdeinstanz wird deutlich, dass es den Beschwerdeführern einzig darum geht, wer die Beistandschaft führt. Die angeordnete Massnahme als solche wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (act. 2 S. 6). Vor Obergericht beantragen sie ausdrücklich die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, so wie dies die KESB im zitierten Beschluss Nr. 6621 vom 10. November 2015 be- schlossen hatte (KESB-act. 61 Dispositiv-Ziff. 3; act. 2 S. 2). Damit hat die Um- wandlung der per 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen eingetretenen umfassen- den Beistandschaft in die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit den Aufgaben, welche die KESB in ihrem Beschluss festgelegt hat, Bestand. 3.1 Behördliche Massnahmen unterstehen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Sie sind anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint. Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die Massnahmen erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, bewohnt C._____ eine Wohnung im selben Haus wie seine Eltern. Das Essen nimmt er regelmässig bei den Eltern oder

- 6 - manchmal auswärts ein. Die Eltern besorgen ihm die Wäsche und auch das Sau- berhalten der Wohnung. Er arbeitet seit über 16 Jahren mit Freude beim G._____, in seiner Freizeit besucht er gerne den Flughafen oder beobachtet die Züge im Hauptbahnhof. Sodann geht er gerne in den Supermarkt H._____ oder besucht das Koscher-Restaurant I._____, mit welchen beiden Betrieben vereinbart ist, dass er dort essen oder bis zu einem gewissen Betrag einkaufen kann. Der Alltag der Familie ist durch den jüdischen Glauben geprägt, es werde regelmässig und gemeinsam die Synagoge besucht und religiöse Feste und Feiertage würden konsequent eingehalten und gefeiert. Der Umgang mit Geld, von dem C._____ keinen Begriff habe, biete - wenn auch nicht häufig, so doch zuweilen - Schwie- rigkeiten, so dass in der Vergangenheit auch schon habe interveniert werden müssen (Handy- oder Velokauf, häufiges Telefonieren mit den Geschwistern, die in verschiedenen Ländern verteilt leben) (vgl. act. 2 S. 4f., KESB-act. 31). 3.3 Es ist unbestritten, dass C._____ aufgrund eines Geburtsgebrechens mit kognitiven Einschränkungen in sämtlichen Lebensbereichen auf Unterstützung und Betreuung angewiesen ist (vgl. Arztbericht KESB-act. 44). Für die Belange, welche von der Beistandschaft nicht umfasst sind, sind die Beschwerdeführer be- sorgt. Sie kümmern sich seit der Geburt von C._____ um dessen Wohl und För- derung, und es steht ausser Frage, dass sie für diese Aufgabe bestens geeignet sind (vgl. entsprechend die Erwägungen im Beschluss der KESB vom 10. No- vember 2015, KESB-act. 61 S. 3; Feststellung des Gruppenleiters des G._____s: KESB-act. 59, Aktennotiz KESB-act. 48). Behördliche Massnahmen in diesen Be- langen sind nicht notwendig, weil die Unterstützung durch die Familie hinreichend gewährleistet ist. Für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten von C._____ kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die Unterstützung der Fami- lie nicht genügt, wogegen sich die Beschwerdeführer wie gesehen an sich nicht wehren. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sieht eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von C._____ für Verpflichtungs- geschäfte vor, welche den Betrag von CHF 200.-- pro Monat überschreiten. Sie bietet Schutz in einem Bereich, in welchem in der Vergangenheit nach Darstel- lung der Beschwerdeführer Probleme entstanden waren.

- 7 - 4.1 Durch die Umwandlung der damaligen Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft des neuen Rechts wurden die Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen Beistände von C._____ – für sämtliche ihn betreffen- den Belange. Bis zu jenem Zeitpunkt waren sie seine gesetzlichen Vertreter, mit der Entmündigung des Sohnes auch über die Mündigkeit hinaus. Sie üben des- sen Rechte soweit notwendig (und nicht höchstpersönlich) während nunmehr 34 Jahren aus. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei je zu Schwierigkeiten kam, wel- che ein behördliches Einschreiten als erforderlich erscheinen liess, gibt es nicht. 4.2 Im Rahmen der behördlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der neu- rechtlichen Massnahme trat zu Tage, dass für C._____ für die Steuerjahre 2011 und 2012 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, so dass er eingeschätzt werden musste (KESB-act. 27). Für den Zeitraum von September 2010 bis Janu- ar 2014 sind im Weiteren Betreibungen belegt für Forderungen der Krankenkas- se, der Sozialversicherungsanstalt SVA und von Stadt und Kanton Zürich. Alle in Betreibung gesetzten Forderung waren allerdings per Auszugsdatum 21. August 2015 (an das Betreibungsamt) bezahlt (KESB-act. 51). Der Beschwerdeführer 1 wies per 27. Februar 2015 für den Zeitraum September 2010 bis ca. November 2013 und nochmals im Juni und September 2014 eine grössere Anzahl von Be- treibungen sowie offene Verlustscheine aus Pfändungen aus mit teilweise erheb- lichen Forderungsbeträgen, die Beschwerdeführerin 2 per gleichem Zeitpunkt ins- besondere zwei offene Verlustscheine über erhebliche Beträge aus dem Jahr 2008 und 2009 und mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfän- dungen über geringfügige Beträge (KESB-act. 33). Per 21. August 2015 war der Stand der Betreibungen gegen die Beschwerdeführer im Wesentlichen unverän- dert (KESB-act. 52 und 53). In der Stellungnahme vom 24. April 2015 sowie in der Anhörung vom 17. Juni 2015 (KESB-act. 40 und 42) wie auch in den Beschwerdeverfahren erklärten die Beschwerdeführer ihre finanzielle Situation im besagten Zeitraum mit einem schwierigen wirtschaftlichen und beruflichen Umfeld, das nunmehr aber überwun- den sei. Soweit die ausstehenden Forderungen nicht bezahlt seien, bestünden Abzahlungsvereinbarungen. Sodann sei für die Steuerbelange ein neues Treu-

- 8 - handbüro beauftragt (act. 2 S. 8ff.). Ein neuer Betreibungsregisterauszug für die Beschwerdeführerin 2 vom 4. November 2016 weist noch zwei Betreibungen aus, die beide bezahlt sind, sowie einen offenen Verlustschein über CHF 130.85 (act. 4/5). Die Krankenkasse für C._____ bestätigte bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2014, dass sämtliche Ausstände vollständig beglichen seien (act. 4/7). Ein neuer Betreibungsregisterauszug für den Beschwerdeführer 1 liegt nicht vor. 4.3.1 Gestützt auf die im Abklärungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse (eige- ne Betreibungen und solche gegen den Sohn, Nichteinreichen von Steuererklä- rungen für den Sohn) sowie wegen der ihnen vorgeworfenen mangelnden Koope- ration entliess die KESB die Beschwerdeführer als Beistände ihres Sohnes und ernannte eine Drittperson als Beistand, wogegen sich die Beschwerdeführer mit Vehemenz von Anfang an und bis heute wehren (act. 2). 4.3.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde einen Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder wenn andere wichtige Grün- de für die Entlassung vorliegen. Mittels behördlichem Entlassungsentscheid kann ein Beistand gegen seinen Willen jederzeit aus dem Amt entlassen werden. Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen; der Entscheid hat sich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten. Die Eignung im Sinne von Art. 400 bzw. Art. 423 ZGB als solche ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die dem Beistand übertragene Aufgabe. Es kann sich ergeben, dass bei einer allgemeinen Eignung für ganz bestimmte Aufgaben die Eignung gänzlich oder auch nur zeitweise fehlt. Es bedarf einer Bi- lanzierung der vorhandenen und der fehlenden Fähigkeiten und es ist abzuwägen zwischen den Interessen an der Weiterführung der Beistandschaft und derjenigen an der Beendigung (VOGEL, BSK ZGB I, 5.A. Art. 421 - 424 N 22; ROSCH, Fam- Komm Erwachsenenschutz, Art. 423 ZGB N 5 - 7). 4.3.3 Die Beschwerdeführer haben im Zeitraum der vorinstanzlichen Abklärun- gen die Voraussetzungen gemäss Anforderungsprofil für private Beiständinnen und Beistände der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt- zuerich.ch/beistand) insoweit nicht erfüllt, als sie damals (und auch heute noch in reduziertem Umfang) offene eigene Betreibungen hatten und daher in dieser Hin-

- 9 - sicht nicht über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sodann haben sie jeden- falls für die Jahre 2011 und 2012 für ihren Sohn keine Steuererklärung einge- reicht, so dass es zu einer behördlichen Ermessenseinschätzung kam. Seit 2014 kümmert sich ein Treuhandbüro um die Steuersachen von C._____ (act. 4/8). Die Betreibungen gegen ihn stammen von September 2010, Januar, April und Juli 2011, März und Juni 2012, Januar und September 2013 sowie Januar 2014 und waren spätestens per 21. August 2015 bezahlt (KESB-act. 51). Es steht damit fest, dass die ordentliche Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten von C._____ über einen längeren Zeitraum jedenfalls zeitweise nicht gewährleistet war und auch die Beschwerdeführer in den eigenen finanziellen Angelegenheiten in Schwierigkeiten gerieten. Wenn die KESB im Zeitpunkt ihres Entscheides (10. November 2015) allein gestützt darauf die Eignung der Beschwerdeführer zur weiteren Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohne verneinte, so steht dies im Einklang mit ihren internen Richtlinien; der Ent- scheid erscheint insoweit nachvollziehbar. Gleiches gilt für den bestätigenden Entscheid des Bezirksrates, dem nur unwesentlich veränderte Tatsachen zugrun- de lagen. Über den von den Vorinstanzen betrachteten Zeitraum hinaus ist indes auch zu beachten, dass bis ins Jahr 2010 keinerlei Anhaltspunkte für die vom Bezirksrat erwähnte Überforderung der Eltern bestand. Seit 2014 laufen sodann keine Be- treibungen mehr gegen C._____, die betriebenen Forderungen sind bezahlt, und für die Steuern ist eine Fachkraft beigezogen worden. Die Bereinigung der Situa- tion erfolgte durch die Beschwerdeführer selbst. Für die jüngste Zeit bestehen keine Hinweise auf neuerliche finanzielle Schwierigkeiten. Ihre eigenen Betrei- bungen und offenen Verlustscheine konnten die Beschwerdeführer teilweise zu- rück zahlen, für die Beschwerdeführerin 2 ist alles bezahlt. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer in der Lage scheinen, sich selbständig wieder aus den finanzi- ellen Schwierigkeiten heraus zu bringen. Unter Beachtung auch dieser Umstände wird der vorinstanzliche Entscheid, der den Beschwerdeführern generell die Eig- nung abspricht, für ihren Sohn die administrativen und finanziellen Angelegenhei- ten zu besorgen, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Im Sinne der er- wähnten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sind sie viel-

- 10 - mehr entsprechend ihrem wiederholt deponierten Wunsch als Beistände ihres Sohnes zu belassen bzw. einzusetzen, wenn die Schutzinteressen von C._____ dadurch hinreichend gewahrt erscheinen. 4.3.4 Bei der Prüfung dieser Frage ist vorab festzuhalten, dass die KESB selbst gestützt auf übereinstimmende Auskünfte des Arbeitgebers von C._____ und des Hausarztes sowie nach Anhörung von C._____ davon ausgeht, dass das Verhält- nis zwischen den Eltern und C._____ von Vertrauen geprägt ist. Bei der Anhörung zeigte sich, dass C._____ zu seinen Eltern offensichtlich ein gutes Verhältnis hat. Er scheint die von ihnen gesetzten Schranken im Wesentlichen zu akzeptieren und ist einverstanden, dass seine Eltern weiterhin seine Beistände sind (KESB- act. 31). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit einem Restaurationsbe- trieb und einem Laden, in welchem sich C._____ offenbar gerne aufhält, eine Vereinbarung treffen konnten, welche es C._____ erlaubt innerhalb klarer Gren- zen zu konsumieren bzw. zu kaufen, was er möchte, zeigt sodann, dass sie be- müht erscheinen, ihm einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu belassen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er zu seinen Geschwistern einen guten Kontakt hat. Insgesamt kann aufgrund der Akten davon ausgegangen wer- den, dass C._____ familiär, sozial und beruflich sehr gut integriert und aufgeho- ben ist. Obwohl es hierauf nicht ankommen kann, ist bei diesen Verhältnissen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer ihre Entlassung und die Einsetzung einer Drittperson als Beistand als schwer wiegenden Eingriff empfinden. Es ergibt sich dies zwanglos aus ihren Vorbringen bereits bei der KESB (vgl. z.B. Eingabe vom 24. April 2015, KESB-act. 40). Die Einsetzung einer Drittperson als Beistand tangierte jedenfalls das gut funktionierende Familiengefüge, was in die Interes- senabwägung einzubeziehen ist. 4.3.5 Für die Entscheidfindung wesentlich erscheint indes, dass die Beschwer- deführer im Falle ihrer Einsetzung als Beistände wie ein Berufsbeistand der Auf- sicht der KESB unterstehen und sie grundsätzlich auch die gleichen Pflichten ha- ben wie ein Berufsbeistand. Dies bedeutet, dass sie zur Inventaraufnahme ver- pflichtet sind, wenn wie vorliegend die Beistandschaft mit der Vermögensverwal- tung verbunden ist (Art. 405 ZGB). Für die Vermögensverwaltung gelten sodann

- 11 - die Vorschriften gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrates über die Vermögensverwaltung im Rahmen der Beistandschaft (VBVV). Des weiteren besteht die Pflicht zur Rechnungsablage gemäss Art. 410 ZGB sowie die Berichterstattungspflicht gemäss Art. 411 ZGB. Die mit der Beistandschaft verbundenen Pflichten sowie die zwingende Kontrolle durch die KESB sind geeignet, den gestützt auf die Vorkommnisse in der Vergan- genheit verbleibenden Bedenken entgegen zu wirken. Die mit der Einführung des geltenden Erwachsenenschutzrechts neuen Pflichten, welche auch Angehörige, die als Beistände eingesetzt sind, treffen, erlauben die regelmässige Kontrolle der Mandatsführung gerade auch im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdefüh- rer seit 2014 selbst bereits wesentliche Massnahmen zur Behebung der eingetre- tenen Missstände getroffen haben (Beauftragung eines Treuhandbüros mit der Besorgung der Steuern für C._____, Bezahlung aller Betreibungsforderungen), erscheint es aus heutiger Sicht als gerechtfertigt, ihnen die Beistandschaft mit den von der KESB festgelegten Aufgaben zu belassen bzw. sie für die angeordnete Beistandschaft als Beistände einzusetzen. Dies zumal auch die finanziellen Ver- hältnisse von C._____ nicht komplex, sondern einfach überblickbar zu sein schei- nen und die Beschwerdeführer auch bereit und in der Lage sind, die für die Man- datsführung notwendige Zeit aufzuwenden. 4.3.6 Die Beschwerdeführer beantragen, dass sie beide als Beistände eingesetzt werden (act. 2 S. 2). Das Gesetz sieht diese Möglichkeit in Art. 402 Abs. 1 und 2 ZGB ausdrücklich vor. Es entspricht dies der bisher gelebten Regelung und er- scheint sinnvoll. Die Beschwerdeführer sind daher gemeinsam als Beistände ein- zusetzen. Das von den Beschwerdeführern zu erstellende Inventar hat sich auf den Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft zu beziehen und der erste Re- chenschaftsbericht ist – wie im Entscheid der KESB vom 10. November 2015 vor- gesehen, per Ende Oktober 2017 zu erstatten. 4.4 KESB und Bezirksrat begründeten die fehlende Eignung der Beschwerde- führer als Beistände auch mit deren mangelhafter Kooperation mit den Abklären- den des Büros zur Begleitung privater Betreuer (KESB-act. 61 S. 3 und act. 7 S. 10). Im Wesentlichen gründet der Vorwurf darauf, dass der Beschwerdeführer

- 12 - für die Einreichung der von ihm verlangten zusätzlichen Unterlagen auf einer schriftlichen Aufforderung beharrte (vgl. KESB-act. 39). Hieraus und aus dem grundsätzlichen Widerstand der Beschwerdeführer gegen eine Amtsbeistand- schaft (vgl. KESB-act. 37) auf fehlende Eignung zu schliessen, erweist sich jeden- falls als zu weitgehend und ist nicht zulässig. Immerhin ist festzuhalten, dass die kooperative Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den von der KESB im Sinne von Art. 400 Abs. 3 ZGB für die Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände beauftragten Personen nicht nur hilfreich, sondern auch notwendig erscheint.

5. Umstritten war im vorinstanzlichen Verfahren, ob die Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB von ihrem Vorschlagsrecht für eine andere Beistands- person Gebrauch machten oder nicht; sie machten dies jedenfalls im erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahren und schlugen ihre Tochter F._____ als Beiständin vor für den Fall, dass sie selbst nicht als Beistände eingesetzt werden. Der Be- zirksrat kam wie gesehen zum Schluss, dass eine Eignungsprüfung der Schwes- ter von C._____ als Beiständin von der KESB noch vorgenommen werden müsse. Sind die Beschwerdeführer selbst als Beistände einzusetzen, erübrigen sich diese Abklärungen und es ist auf den (vorinstanzlichen) Eventualstandpunkt der Be- schwerdeführer nicht mehr näher einzugehen.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Ziff. II - V des Urteils des Bezirksrates vom 6. Oktober 2016 sowie Dispositiv-Ziff. 4 des Be- schlusses Nr. 6621 der KESB Stadt Zürich vom 10. November 2015 (Ernennung des Beistandes mit den ihm auferlegten Pflichten) sind daher aufzuheben und es sind die Beschwerdeführer 1 und 2 als Beistände für C._____ einzusetzen mit den in Ziff. 3 des angefochtenen KESB-Beschlusses festgelegten Aufgaben. Als- dann sind sie entsprechend Ziff. 4 des Beschlusses zur Inventarisierung sowie zum ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzuladen. III.

- 13 - Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren ausser Ansatz. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Es wird erkannt:

1. Ziff. II - V des Urteils des Bezirksrates vom 6. Oktober 2016 sowie Disposi- tiv-Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 6621 der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich vom 10. November 2015 werden aufgehoben.

2. In der für C._____ mit Beschluss Nr. 6621 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich vom 10. November 2015 angeordneten Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB in Ver- bindung mit Art. 395 ZGB mit den Aufgaben,

a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbe- sondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Ver- sicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei Herrn C._____ die Handlungsfähigkeit zur Eingehung von Verpflichtungsgeschäften über einen Betrag von Fr. 200.00 entzogen und der Beistandsperson entsprechende ausschliessliche Vertretungsbefugnis erteilt wird werden die Beschwerdeführer 1 und 2 gemeinsam als Beistände ernannt.

3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden eingeladen,

a) in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich per 10. November 2015 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögens- werte aufzunehmen,

b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an verän- derte Verhältnisse zu stellen,

- 14 -

c) per 31. Oktober 2017 ordentlicherweise einen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Für die Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, mit der Auflage den Ent- scheid in geeigneter Weise dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu brin- gen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: