Erwägungen (76 Absätze)
E. 1 Ausgangslage/Verfahrensgang
E. 1.1 A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2005. Nach der Trennung ihrer Eltern, die im Sommer 2007 erfolgte, verblieb C._____ im Haushalt ihres Vaters. Während des nachfolgenden Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Oktober 2009 vorgemerkt und genehmigt wurde. Danach wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters gestellt und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Weiteren wurde eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (KESB-act. 4).
E. 1.2 Am 27. Januar 2012 reichte B._____ beim Bezirksgericht Andelfingen die Scheidungsklage ein (LC160023-act. 1). Die Belange von C._____ − allen voran das Besuchsrecht, aber auch die Zuteilung der Obhut und die elterliche Sorge − sind hochstrittig. Das Bezirksgericht Andelfingen hatte sich im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen und deren Vollstreckung wiederholt damit zu befassen, ebenso die Kammer, welche regelmässig über Rechtsmittel der Parteien zu befinden hat- te. Es kann diesbezüglich auf die Geschäfte Nrn. LY140013 (LC160023- act. 190/1-37), PF140043 (LC160023-act. 490/1-72), LY150023 (LC160023- act. 488/1-51) und LY160009 (LC160023-act. 489/1-17) verwiesen werden. Wäh- rend der ganzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte keine Änderung der Zuteilung der Obhut über C._____. Das Besuchsrecht erfuhr gewisse Anpas-
- 3 - sungen, wobei der Anspruch der Mutter auf einen Kontakt zu C._____, der auch Übernachtungen bei ihr beinhaltet, von beiden Instanzen wiederholt bejaht wurde. Die Durchführung der Übernachtungen scheiterte jedoch immer wieder am Wi- derstand von C._____. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Was die Kinderbelange betrifft, wur- de an der bis dahin geltenden vorsorglichen Regelung nichts Grundlegendes ge- ändert (LC160023-act. 474 = [act. 473/2 = act. 468]). Sowohl der Vater als auch die Mutter erhoben Berufung gegen dieses Urteil. Gegenstand der Berufungen sind die Kinderbelange. Das Verfahren ist pendent (vgl. Geschäft Nr. LC160023).
E. 1.3 Der seit Jahren andauernde Streit ihrer Eltern wirkt sich massiv auf das Be- finden von C._____ aus. Nach wiederholten Krisen in den vergangenen Jahren, welche sich namentlich in Ängsten und Schulverweigerung äusserten, ist die Si- tuation im Mai 2016 eskaliert. Anlässlich eines Termins bei Dr. med. D._____, dem damaligen Psychotherapeuten von C._____, machte der Vater in Anwesen- heit seiner Tochter Suizidäusserungen. Daraufhin entzog die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) den Parteien mit Entscheid vom 12. Mai 2016 superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte C._____ bis auf weiteres im Kan- tonsspital Winterthur. Gleichzeitig ernannte die KESB E._____, F._____ [Arbeit- geber von E._____], zur neuen Beiständin von C._____ und ordnete für ihr Ver- fahren betreffend Unterbringung eine Verfahrensvertretung für C._____ im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB an. Mit dieser Aufgabe betraute die KESB Rechtsan- wältin lic. iur. G._____ (KESB-act. 361). Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor, namentlich hörte sie den Va- ter, die Mutter und C._____ persönlich an (KESB-act. 430, 434, 437). Am 27. Mai 2016 fällte die KESB folgenden Entscheid (KESB-act. 459 S. 21 ff.): "1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Behördenmitglieds vom 12. Mai 2016 bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern,
- 4 - B._____, geb. tt. Juli 1972, von H._____ [Staat], und A._____, geb. tt. Okto- ber 1966, von I._____ [Ortschaft], für ihr Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB aufgehoben.
E. 1.4 Die Kindsvertreterin und der Vater erhoben Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur. Beide beantragten im Wesentlichen die Wiederherstellung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Rückführung von C._____ in die Obhut des Vaters. Weitere Anträge der beiden Beschwerdeführer bezogen sich unter anderem auf das Besuchsrecht, die Beistandschaft und die Kosten. In pro- zessualer Hinsicht wurden das Einholen diverser Berichte und der Beizug der Scheidungsakten verlangt. Zum genauen Umfang der angefochtenen Anordnun- gen der KESB und zum konkreten Wortlaut der Anträge sei auf die Beschwerde- schrift der Kindsvertreterin vom 3. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46) und die Beschwerdeschrift des Vaters vom 6. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.47) verwiesen. Der Bezirksrat holte die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und die Vernehmlassung der KESB ein. Weitere Stellungnahmen folgten. Am 7. Juli 2016 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 5 [= act. 3/1 = BR- act. 23, VO.2016.46]): "I. Die Verfahren VO.2016.46 und VO.2016.47 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer VO.2016.46 geführt.
- 8 - II. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RAin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin eingesetzt. III. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RA lic. iur. Y._____ als unent- geltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. IV. Die Beschwerden der Kindesverfahrensvertreterin und des Beschwerdefüh- rers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. V. (Kosten) VI. (Parteientschädigung) VII. (Entzug aufschiebende Wirkung) VIII. (Zustellung und Weiterleitung von Eingaben) IX. (Rechtsmittel) X. (Mitteilung)"
E. 1.5 Mit Eingabe an die Kammer vom 21. Juli 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats und stellte die folgenden Anträge (act. 2):
- 9 - "I. Infolge Ablehnungsgesuch vom 19.7.16 gegen Herrn Ersatzrichter Meister, Refe- rent im Verfahren LC160023/24, II. ZK Eheleute AB._____ sei diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Herrn Meister zu entscheiden II. Hauptantrag Es sei das angefochtene Urteil ersatzlos aufzuheben und C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zurückzubringen, unter Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes III. Eventualanträge
1. eventuell
a) Es sei das angefochtene Urteil vom Obergericht aufzuheben und es sei C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zu entlassen, unter Wiederherstellung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers über C._____
b) Es sei Ziff. 7 und 8 a-d aufzuheben und der Beiständin die einzige Aufgabe zu übertragen, die von Q._____ empfohlene sozialpädagogische Familien- begleitung zu organisieren
2. subeventuell Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neuentscheidung an den Be- zirksrat zurückzuweisen mit der Auflage, die Eingabe RA G._____ vom 1.7.16 erneut beizuziehen und auch darüber zu entscheiden IV. Prozessuale Anträge
1. Es seien die Verfahrensakten des Scheidungsverfahrens LC160023/24 AB._____, II. ZK samt Vorakten des BG Andelfingen vom Obergericht Zü- rich, die gesamten KESB-Akten sowie die bezirksrätlichen Verfahrensakten in den Verfahren VO.2016/46 und VO.2016/47 beizuziehen
- 10 -
2. Es seien Dr. D._____, … [Adresse] und R._____, c/o Q._____, Kantonsspi- tal Winterthur, 8400 Winterthur anzuhören V. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien." Auch B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob Beschwerde ge- gen den Entscheid des Bezirksrats. Ihre Beschwerde, welche allein die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Gegenstand hat, wird ebenfalls von der Kam- mer im Geschäft Nr. PQ160048 behandelt. Die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-30, VO.2016.46, und BR-act. 1-14, VO.2016.47) und der KESB (KESB-act. 1-537) wurden beigezogen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, auch die Akten des pendenten Berufungsverfahrens LC160023 betreffend Ehescheidung beizuziehen, steht nichts entgegen. Es sind dieselben Parteien in das Berufungsverfahren involviert, und dieses steht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in engem Zusammenhang: Im Berufungsver- fahren sind vorsorgliche Massnahmen pendent, die auf dem Entscheid der KESB bzw. des Bezirksrats, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben, beruhen und damit zusammenhängende Fragen wie die Befugnisse der Beistän- din oder das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben. Auf- grund dieses Zusammenhangs drängt es sich auf, in der gleichen Besetzung und zeitgleich sowohl über die vorliegende Beschwerde PQ160049 als auch über die pendenten vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren LC160023 zu ent- scheiden. Der Entscheid über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls in gleicher Besetzung zu fällen sein. Da dieses Beschwerdeverfahren nicht dringlich ist, wird der Entscheid im Geschäft PQ160048 allerdings erst spä- ter erfolgen.
- 11 - Mit Verfügung vom 26. August 2016 räumte der Vorsitzende den Parteien und der KESB Gelegenheit ein, um zum Wechsel der Person der Kindsvertretung Stellung zu nehmen (act. 17). Mit Eingabe vom 5. September 2016 teilte die KESB mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 20). Die Beschwerde- gegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. September 2016, mit dem Wechsel der Per- son der Kindsvertreterin einverstanden zu sein und im Übrigen auf eine Stellung- nahme zu verzichten (act. 21). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom
9. September 2016 Stellung. Er beantragte, es sei nicht RAin Z._____, sondern eine andere Rechtsanwältin zur Vertreterin von C._____ zu bestellen (act. 24). Eine Beschwerdeantwort einzuholen, ist nicht erforderlich (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Ausstand Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 verlangte der Beschwerdeführer den Aus- stand von Ersatzrichter lic. iur. H. Meister, nachdem er bereits bei Einreichen der Beschwerde beantragt hatte, es sei über diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Ersatzoberrichter Meister zu entscheiden (act. 8 und act. 2). Dasselbe Aus- standsgesuch hatte der Beschwerdeführer schon am 19. Juli 2016 im Berufungs- verfahren betreffend Scheidung gestellt (LC160023-act. 525). Mit Beschluss vom
27. September 2016 wies die Kammer das Ausstandsgesuch ab (act. 29). Somit besteht kein Anlass, Ersatzrichter Meister von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren zu entbinden.
3. Unentgeltliche Rechtspflege In den bisherigen Verfahren ist die Kammer jeweils davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Daran scheint sich zwischenzeitlich nichts geändert zu haben (vgl. act. 2 S. 15 f. und act. 3/7-10). Dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksrats anfocht und durch das Obergericht überprüft haben will, ist in Anbetracht der Bedeutung der in Frage stehenden Kindesschutzmassnahme verständlich. Wenig stichhaltig sind
- 12 - allerdings − wie noch zu zeigen sein wird − die Beanstandungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Dennoch erscheinen seine Beschwerdeanträge noch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, so dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege im umfassend beantragten Sinne bewilligt werden kann (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
4. Vertretung von C._____
E. 2 C._____, geb. tt.mm 2005, von I._____, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB vom Kantonsspital Winterthur per sofort bis auf weiteres über den Verein L._____ in der Familie MN._____, … [Adresse], untergebracht.
E. 3 Das Besuchsrecht des Vaters, A._____, geb. 10. Oktober 1966, von I._____, wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:
a) Der Vater wird für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ jeden zweiten, vierten und gegebenenfalls fünften Samstag eines jeden Monats am Samstagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Über- gaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt.
b) Weiter wird der Vater für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ am Dienstag oder an einem anderen geeigneten Wochentag in Absprache mit der Beiständin für zwei Stunden nach der Schule von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt.
c) Zudem können täglich telefonische Kontakte auf Wunsch von C._____ zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erfolgen.
E. 4 Die Mutter, B._____, geb. tt. Juli 1972, von H._____, wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. November 2015 im Sin- ne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB für berechtigt erklärt, ihre Tochter C._____, in Abhängigkeit der Bedürfnisse von C._____, jeden ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird die Mut-
- 5 - ter für berechtigt erklärt, mit C._____ einmal pro Woche für eine halbe Stun- de zu telefonieren.
E. 4.1 Wie bereits erwähnt, ordnete die KESB für ihr Verfahren betreffend Unter- bringung eine Verfahrensvertretung für C._____ im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB an und betraute mit dieser Aufgabe Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (vgl. Erw. 1.3). Dies nahm die Kammer zum Anlass, im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung auch eine Verfahrensvertretung für C._____ zu bestellen. Dabei drängte es sich auf, diese Aufgabe ebenfalls Rechtsanwältin lic. iur. G._____ zu übertragen (vgl. LC160023-act. 486). Am 27. Juni 2016 teilte Rechtsanwältin lic. iur. G._____ der Kammer mit, dass sie per Ende 2016 ihr Tätigkeit als selbständig praktizierende Rechtsanwäl- tin aufgebe (LC160023-act. 498). Da sie, wie ihrem Schreiben entnommen wer- den kann, sich in die Scheidungsmaterie noch nicht eingearbeitet hatte und eine längere Dauer des Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden konnte, entschied sich die Kammer für einen Wechsel in der Person der Kindsvertreterin und betraute mit Beschluss vom 11. Juli 2016 für das Berufungsverfahren neu Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ mit dieser Aufgabe (LC160023-act. 519). Am 18. August 2016 regte Rechtsanwältin lic. iur. G._____ an, auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren betreffend Unterbringung von C._____ dieselbe Person mit der Vertretung von C._____ zu beauftragen, wobei es sich aufdränge, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ mit dieser Aufgabe zu betrauen; diese habe sich dazu bereit erklärt. Auf Anfrage bestätigte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ die An- gaben von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (act. 12/2).
- 13 -
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ zu (act. 21). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 20). Auch der Beschwerdeführer scheint mit der Entlassung von RAin lic. iur. G._____ einverstanden zu sein. Er wehrt sich aber dagegen, dass RAin lic. iur. Z._____ zur neuen Vertreterin von C._____ bestellt wird. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass RAin lic. iur. Z._____ im Berufungsverfahren betref- fend Ehescheidung ohne Anhörung der Parteien zur Kindsvertreterin bestellt wor- den sei, und zwar durch den befangenen Ersatzrichter Meister. In diesem Beru- fungsverfahren habe RAin lic. iur. Z._____ am 13. August 2016 eine Eingabe an die Kammer gemacht. Diese Eingabe enthalte Vorwürfe und negative Bemerkun- gen über ihn, obschon RAin lic. iur. Z._____, wie sie selber schreibe, die wichti- gen Akten noch gar nicht gelesen habe. Über die Interessen und das Wohl von C._____ sei in dieser Eingabe wenig bis nichts zu erfahren. Die Eingabe entbehre jeder Sachlichkeit und stelle keine sorgfältige Anwaltsarbeit dar (act. 24).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Auswahl der Nachfolgerin von RAin lic. iur. G._____, wie sie zuerst im Berufungsverfahren betreffend Scheidung erfolgte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nahm das Kollegium und nicht Ersatzrichter Meister allein die Ernennung von RAin lic. iur. Z._____ vor (vgl. LC160023-act. 519). Eine Befangenheit des mitwirkenden Er- satzrichters liegt zudem nicht vor (vgl. Erw. 2). Richtig ist, dass der Beschwerde- führer (wie auch die Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren nicht vorgängig zur Person von RAin lic. iur. Z._____ angehört wurde. Das hinderte ihn selbstver- ständlich nicht, nach Bekanntwerden dieser Bestellung (der Beschwerdeführer nahm den Ernennungsbeschluss am 18. Juli 2016 entgegen [LC160023- act. 520/2]) allfällige Einwände gegen RAin lic. iur. Z._____ vorzubringen. Dies tat der Beklagte nicht, was nichts anderes heisst, als dass er im Zeitpunkt der Bestel- lung zur Kindsvertreterin die Qualifikation und Neutralität von RAin lic. iur. Z._____ nicht in Zweifel zog. Erst nachdem er von der (ersten) Stellungnahme der neuen Kindsvertreterin vom 13. August 2016 Kenntnis erlangt hatte, brachte er am 9. September 2016 erstmals Einwände gegen ihre Person vor (vgl.
- 14 - LC160023-act. 544, 562, 564 und 567). Seine Einwände, RAin lic. iur. Z._____ sei befangen ("von wem auch immer beeinflusst") und unqualifiziert (unsachliche, un- sorgfältige Arbeit), sind unberechtigt. Es kann dazu auf die entsprechenden Er- wägungen (Erw. 3) im ebenfalls heute zu fällenden Beschluss im Berufungsver- fahren betreffend Ehescheidung verwiesen werden (LC160023).
E. 4.4 Die Vereinigung der Vertretungsaufgaben betreffend C._____ in einer Per- son drängt sich auf. Dazu braucht es keine weiteren Erklärungen. RAin lic. iur. Z._____ ist für diese Aufgabe ausreichend qualifiziert (vgl. Art. 299 Abs. 1 ZPO und Art. 314abis Abs. 1 ZGB), an ihrer Unbefangenheit bestehen keine Zweifel. Es ist daher RAin lic. iur. G._____ als Vertreterin von C._____ zu entlassen und RAin lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur neuen Kindsver- treterin zu bestellen.
5. Beschwerdevoraussetzungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit
- 15 - analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Blosse Wiederholungen des vor dem Bezirksrat ausgeführten oder Verweise darauf genügen diesen minimalsten An- forderungen an eine Begründung nicht. Wie bei jedem Rechtsmittel ist sodann mit der Beschwerde nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist mit wenigstens sinngemässen Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entschei- dung in der Sache führt. Soweit es an einem derart konkreten Antrag und/oder an dessen minimaler Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel und damit auch auf eine Beschwerde i.S.v. § 64 EG KESR nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110/2011 Nr. 81).
6. Ungenügende Anträge und Begründung, fehlende(s) Legitimation und Inte- resse
E. 5 Der Vater, A._____, wird eingeladen, dem Obergericht des Kantons Zürich bis am 30. Juni 2016 schriftlich mitzuteilen, welche Entlastungsmassnahmen und persönliche Unterstützung er sich organisiert hat oder zu organisieren gedenkt.
E. 6 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom
30. März 2015, Dispositivziffer 5, beauftragt wurde,
a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die Eltern - soweit es C._____ betrifft - bei Bedarf zu Sitzungen mit Behör- den und dergleichen zu begleiten,
c) dafür zu sorgen, dass C._____ geeignete kinderpsychologische Unterstüt- zung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ zurzeit bei Dr. med. D._____, I._____, in psychotherapeutischer Behandlung ist,
d) abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau J._____, Zentrum K._____, O._____ [Ortschaft], noch sinnvoll sind, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese soweit möglich - neu zu implementieren,
e) die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt Haupt- und Eventualanträge (act. 2). Mit sei- nem Hauptantrag verlangt er die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils. Gemäss den Eventualanträgen soll einzig die von der KESB angeordnete und dem Bezirksrat bestätigte Beistandschaft bestehen bleiben, wenn auch mit geänderten Aufgaben.
E. 6.2 In Dispositiv-Ziff. I. des angefochtenen Entscheids ordnete der Bezirksrat die Vereinigung der Beschwerden der Kindsvertreterin und des Beschwerdefüh- rers an. Was daran falsch bzw. unzweckmässig sein soll, führte der Beschwerde- führer nicht aus. Das genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, wes- halb in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist.
E. 6.3 In Dispositiv-Ziffer II. bewilligte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Mit dieser Anordnung folgte die Vorinstanz
- 16 - dem Antrag des Beschwerdeführers (BR-act. 1 S. 3, VO.2016.47), so dass eine Beschwer nicht auszumachen ist. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6.4 Das Anfechtungsinteresse bzw. die Anfechtungslegitimation fehlt dem Be- schwerdeführer auch, was Dispositiv-Ziffer III. des angefochtenen Entscheids be- trifft, in welcher sich der Bezirksrat mit dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befasste. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
E. 6.5 Der Bezirksrat entzog in Dispositiv-Ziffer VII. des angefochtenen Ent- scheids der Beschwerde gegen sein Urteil die aufschiebende Wirkung. Eine Be- gründung, weshalb diese prozessuale Anordnung aufgehoben werden soll, liefert der Beschwerdeführer nicht. Auch in diesem Punkt führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer verweist auf die Eingabe der Beiständin an die KESB vom 1. Juli 2016 (KESB-act. 508 und BR-act. 16/2) und beanstandet, dass der Bezirksrat über die darin enthaltenen Anträge nicht entschieden, sondern die Eingabe auf das Ansinnen von Ersatzrichter Meister hin zum Entscheid an das Obergericht weitergeleitet habe. Damit sei der gesetzliche Rechtsweg verletzt und ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Dieselbe Kritik trägt er bezüglich ei- ner Eingabe der Kindsvertreterin an den Bezirksrat vom 1. Juli 2016 vor. Zusätz- lich moniert er, dass sich diese Eingabe der Kindsvertreterin nicht mehr in den Ak- ten des Bezirksrats befinde, und zwar ohne jeden Hinweis auf deren Verbleib (act. 2 S. 5 f.).
E. 6.6.1 In den Akten des Bezirksrats befindet sich tatsächlich keine Eingabe der Kindsvertreterin, welche vom 1. Juli 2016 datiert. Das dürfte allerdings nicht auf Unsorgfalt beim Führen der Akten oder gar Manipulation beruhen, wie der Be- schwerdeführer dem Bezirksrat zwischen den Zeilen vorzuwerfen scheint, son- dern auf einer schlicht versehentlichen Annahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin selbst. Bei sorgfältigem Studium der Akten wird nämlich rasch ersichtlich: Die Eingabe der Kindsvertreterin, welche der Beschwerdeführer offen-
- 17 - bar meint, datiert vom 5. Juli 2016. Darin bezieht sich die Kindsvertreterin auf die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016. Die Eingabe der Kindsvertreterin vom
5. Juli 2016 ist in den vorinstanzlichen Akten (VO.2016.46) enthalten und trägt die Aktorennummer 17.
E. 6.6.2 Die Anträge der Beiständin, welche von der Kindsvertreterin vollumfänglich unterstützt worden waren, bestanden in einer Einschränkung der elterlichen Sor- ge zu Gunsten der Befugnisse der Beiständin und damit in einer Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers (BR-act. 16/2 und BR-act. 17 i.V.m. BR- act. 17/2, VO.2016.46). Wie aus seinen Anträgen in der Beschwerde an den Be- zirksrat geschlossen werden kann (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.46), wäre er mit ei- ner weiteren Einschränkung der elterlichen Sorge nicht einverstanden gewesen. Indem der Bezirksrat diese Anträge nicht behandelte und im Ergebnis keine nach- teilige Anordnung für den Beschwerdeführer traf, sondern die Eingaben zum Ent- scheid an das Obergericht weiterleitete, verletzte er weder materielle noch pro- zessuale Rechte des Beschwerdeführers. Seine Rügen, ihm seien der gesetzliche Rechtsweg verweigert und das rechtliche Gehör verletzt worden, werden von der Kammer im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung zu behandeln sein, in dem gestützt auf die erwähnten Eingaben der Beiständin und der Kindsvertreterin bereits Anordnungen getroffen wurden (vgl. LC160023-act. 519) und in welchem der Beschwerdeführer dieselben Einwände erhob (vgl. LC160023-act. 547). Dasselbe trifft zu auf die Anträge der Kindsvertreterin in ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 5. Juli 2016, soweit sie über jene der Beiständin vom 1. Juli 2016 hinausgehen, nämlich die Anträge auf Herausgabe der ID von C._____ und auf Ersatzunterbringung von C._____ während einer allfälligen Ferienabwesen- heit der Pflegeeltern (BR-act. 17 S. 2, VO.2016.46). Auch hier handelte es sich nicht um Anträge des Beschwerdeführers, und indem der Bezirksrat nicht darüber entschied, konnten ihm auch keine Rechte vorenthalten werden. Mangels einer Beschwer ist hinsichtlich dieser Beanstandungen auf die Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten.
- 18 -
E. 6.6.3 Vom Beschwerdeführer nicht angesprochen wurden die Eingaben ("Stel- lungnahme") der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2016, soweit sie damit beim Bezirksrat die (superprovisorische) Sistierung des Besuchsrechts des Beschwer- deführers beantragte (BR-act. 14 S. 3, VO.2016.46, und BR-act. 13 S. 3, VO.2016.47). Auch hinsichtlich dieser Eingaben, welche vom Bezirksrat ebenfalls an die Kammer weitergeleitet wurden (vgl. act. 5 Dispositiv Ziff. VIII. und LC160023-act. 517/3 f. und 517/4 f.), führte das Unterlassen eines Entscheids des Bezirksrates zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers.
E. 6.7 In den übrigen Punkten erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen als erfüllt.
7. Unterbringung von C._____
E. 7 Die Beiständin erhält im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Be- fugnisse,
a) die Unterbringung von C._____ zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein,
b) für den regelmässigen Schulbesuch von C._____ in der Schule P._____ besorgt zu sein,
- 6 -
c) gemeinsam mit C._____ Freizeitbeschäftigungen zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (bspw. Reiten, Oboe spielen, Tanzen),
d) für die Begleitung der Besuchsübergaben sowie deren Finanzierung be- sorgt zu sein.
E. 7.1 Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 5 Erw. 4.1 - 4.3). Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt − bei korrekter summarischer Prüfung der Verhältnisse, insbesondere bei gebührender Berücksichtigung der aktenkundigen Fachmeinungen, hätte der Bezirksrat den Entscheid der KESB aufheben und C._____ wieder unter seine Obhut stellen müssen (act. 2 S. 7) −, enthalten keine Kritik an den für massge- blich bezeichneten rechtlichen Vorgaben für den Erlass vorsorglicher Massnah- men, sondern betreffen die Anwendung dieser Vorgaben durch den Bezirksrat im vorliegenden Fall. Darauf ist gesondert einzugehen (vgl. nachfolgende Erw. 7.4 ff.).
E. 7.2 Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht auf die Ak- ten der KESB. Weitere Abklärungen, die beantragt worden waren − die Edition weiterer Akten, das Einholen zusätzlicher Berichte, die Anhörung des Beschwer- deführers und von Dr. med. D._____ sowie lic. phil. R._____ − hielt er für nicht notwendig. Da über die Kinderbelange das Obergericht im Rahmen des Schei-
- 19 - dungsverfahrens definitiv zu entscheiden und sich auch mit den dringlichen Mas- snahmen, welche die Beiständin am 1. Juli 2016 beantragte, zu befassen habe, sei sodann das Einholen eines psychologischen Gutachtens und der Beizug der (erst- und zweitinstanzlichen) Akten des Scheidungsverfahrens nicht prozessöko- nomisch und wegen dem zeitlichen Aufwand mit dem Institut vorsorglicher Mass- nahmen nicht vereinbar (act. 5 Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung, beschränkte seine Kritik aber primär auf den Entscheid des Bezirksrats, die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016 nicht zu behandeln, sondern an das Obergericht weiterzuleiten (act. 2 S. 8 Ziff. 4). Dazu wurde bereits Stellung genommen, so dass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Erw. 6.6 und 6.6.2). Was die einzelnen Beweismittel betrifft, welche der Bezirksrat für entbehrlich erachtete, erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Beanstandungen einzig die Scheidungsakten. Um den Elternkonflikt ausreichend zu dokumentieren, so der Beschwerdeführer sinngemäss, würden die KESB-Akten nicht ausreichen, son- dern wären die Scheidungsakten nötig gewesen (act. 2 S. 8 f. Ziff. 5.). Die Fest- stellung des Bezirksrats, dass die Beziehung der Eltern hoch konfliktreich sei und zu diversen Polizeieinsätzen geführt habe, bestritt der Beschwerdeführer indes- sen nicht. Welche konkreten Aspekte des Elternkonflikts für den Entscheid des Bezirksrats über die Unterbringung von C._____ bedeutsam gewesen wären und allein aus den Scheidungsakten hervorgehen, lässt sich der Kritik des Beschwer- deführers nicht entnehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht (ausrei- chend) begründet bzw. das Vorgebrachte von fehlender Relevanz, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.3 Der Bezirksrat erachtete für seinen Entscheid als relevant, ob sich im Zeit- punkt der Entscheidfindung durch die KESB eine Gefahrenlage für C._____ als derart dringlich präsentierte, dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterbringung in einer Pflegefamilie aufdrängte (act. 5 S. 20 Ziff. 5.1). Diese Auffassung ist zu präzisieren.
- 20 - Die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfindung durch die KESB präsentierten, waren vom Bezirksrat selbstverständlich in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche nach der Praxis der Kammer auch im Beschwerde- verfahren gilt, waren allerdings auch Tatsachen und Beweismittel, welche sich erst im Laufe des Verfahrens verwirklichten bzw. bekannt wurden, zu berücksich- tigen. Insofern kam es, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (act. 5 S. 8
f. Ziff. 5.1), nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung der KESB, sondern auch auf die Situation bei Urteilsfällung durch den Bezirksrat an. Falsch liegt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, der Bezirksrat habe auf die Verhältnisse per 12. Mai 2016 abgestellt und insbesondere die Fachmeinun- gen von Dr. med. D._____ und von lic. phil. R._____ ausser Acht gelassen. Am
E. 7.4 Was die Gefährdung von C._____ ("Gefahrenlage") betrifft, erwähnte der Bezirksrat zunächst die Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____, wonach befürchtet werden müsse, dass C._____ getötet werden könnte, und Mitarbeiter der Schule sich aufgrund seines Auftretens und seiner Drohungen vor dem Be- schwerdeführer fürchten würden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer und C._____, so der Bezirksrat weiter, sei zwar eng, aber laut KESB hochdys- funktional. Der Beschwerdeführer habe mehrfach, in immer kürzeren Abständen, Suizidäusserungen getätigt, zuletzt gar im Beisein von C._____. Deswegen und aufgrund seines hartnäckig renitenten Verhaltens gegenüber anderweitigen be- hördlichen Interventionen (der Bezirksrat verwies bezüglich letzterem auf Berichte in den Akten, welche dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperation und ein aufbrausendes Temperament bescheinigen), erachtete der Bezirksrat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für verhältnismässig (act. 5 S. 14 f. Ziff. 5.2 - 5.4) Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass von ihm eine Gefährdung für C._____ ausgeht, wenn sie bei ihm lebt. Der Bezirksrat habe sich über die Meinung der Fachleute hinweggesetzt und da- mit den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Bezirksrat verweise auf die Gefähr- dungsmeldung der Primarschule S._____, ohne seinen Einwand zu berücksichti- gen, dass er, der Beschwerdeführer, wiederholt bei der KESB vorstellig geworden sei, diese aber nicht reagiert habe, auch nach der Meldung der erwähnten Ge- fährdungsmeldung nicht. Er sei in seinem Leben noch nie handgreiflich geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Schulmitarbeiter vor ihm fürchte- ten. Die Behauptung der KESB, die Beziehung zwischen ihm und C._____ sei hochdysfunktional, entbehre jeder Grundlage und sei frei erfunden. Die Suizi- däusserungen seien der KESB längst bekannt gewesen und von ihr zu Recht nicht ernst genommen worden. Weder am 11. April 2016 noch am 12. Mai 2016 hätten die beigezogenen Ärzte ihn oder Dritte als gefährdet erachtet. Damit fehle jede Grundlage für die Annahme der KESB und des Bezirksrates, er sei für sich
- 22 - oder Dritte gefährlich. Keine der angefragten Fachstellen würden den Obhutsent- zug und die Fremdplatzierung unterstützen. Ein renitentes Verhalten gegenüber behördlichen Interventionen liege nicht vor und stelle, selbst wenn es vorliegen würde, keine Kindswohlgefährdung dar. Mit diesem Vorwurf werde nur das Ver- sagen der KESB beschönigt. Das Handeln der KESB sei unnötig und unverhält- nismässig gewesen. Die Empfehlung der Fachstelle Q._____, eine sozialpädogi- sche Familienbegleitung anzuordnen, sei von der KESB und dem Bezirksrat igno- riert worden. Indem der Bezirksrat den Argumenten der KESB und der Beschwer- degegnerin mehr Gewicht beigemessen habe als der Empfehlung einer Fachstel- le, habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 6 - 13).
E. 7.5 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindeswohls liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperli- che, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5C.117/2002 vom 1.7.2002, Erw. 3.1; Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014, Erw. 4.3). Auf die besondere Situation der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Rah- men vorsorglicher Massnahmen wurde bereits eingegangen (vgl. Erw. 7.1).
E. 7.6 Gefährdung von C._____
E. 7.6.1 Was die Belange von C._____ betrifft, liegen die Parteien seit Jahren im Streit. Der Umfang der Akten der KESB und des Scheidungsverfahrens sowie die Anzahl behördlicher und gerichtlicher Entscheide, die in den letzten Jahren be- züglich der Belange von C._____ gefällt werden mussten, verdeutlichen die Di- mension des elterlichen Konflikts − allein im Scheidungsprozess hatte der erstin- stanzliche Richter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen drei umfangreiche Ent- scheide zu fällen (LC160023-act. 139, -act. 303 und -act. 405, mit jeweils voran- gegangenen superprovisorischen Anordnungen), welche alle an die Kammer wei-
- 23 - tergezogen wurden (vgl. LC160023-act. 190 [LY140013], -act. 488 [LY150023] und -act. 489 [LY160009]). Ein derart massiver und andauernder Streit seiner Eltern stellt bekanntlich eine schwere psychische Belastung für ein Kind dar, jedenfalls für Kinder im Alter von C._____; sie war bei Einleitung der Scheidungsklage 6 ½ Jahre alt und wird in Kürze elf. Im Fall von C._____ äusserte sich diese Belastung bisher vor allem in Angstgefühlen und Schulverweigerung (KESB-act. 243A/2; KESB-act. 444/2 S. 2 Ziff. 5 f.). In derartigen Krisensituationen kam es jeweils zum Abbruch des Kontakts zur Mutter (vgl. LC160023-act. 214 S. 2 f. und -act. 362 S. 2), wie es auch heute der Fall ist. Gemäss dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienstes vom 31. August 2015 stellt die hoch strittige Auseinanderset- zung zwischen den Eltern denn auch ein mittel- und langfristiges Entwicklungsri- siko für C._____ dar (KESB-act. 375 S. 40).
E. 7.6.2 C._____ lebte ab der Trennung ihrer Eltern bis zur Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts im Mai 2016 unter der Obhut des Beschwerdeführers. Ihm wird im bereits erwähnten Gutachten eine enge Beziehung zu C._____ und das Bemühen, für C._____ ein sicheres Umfeld zu schaffen, attestiert. Erwähnt wird allerdings auch sein Unvermögen, sich vom elterlichen Streit und den damit verbundenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu lösen und C._____ da- vor zu schützen. Im Gegenteil, wie er den Gutachtern gegenüber erklärte, kon- frontiere er C._____ bewusst mit diesem Thema in der Meinung, sie sei alt genug und müsse Wissen, was die Beschwerdegegnerin tue (KESB-act. 375 S. 45 f.). Ein solches Verhalten dient dem Wohl von C._____ offensichtlich nicht.
E. 7.6.3 Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen die Qualifizierung der Bezie- hung zwischen ihm und seiner Tochter als "hochdysfunktional". Dabei handle es sich um eine frei erfundene Behauptung der KESB (act. 5 S. 10 Ziff. 7). Richtig ist, dass die KESB den Begriff "hochdysfunktionale Beziehung" ver- wendete, ohne auf eine entsprechende Aktenstelle zu verweisen (KESB-act. 459 S. 13 Abs. 5), und der Bezirksrat darauf Bezug nahm (act. 5 S. 15). Um eine halt- lose Behauptung handelt es sich allerdings nicht, sofern man sie in den richtigen
- 24 - Kontext setzt: So besteht gemäss Gutachten des KJPD, auf welches sich die KESB unter anderem bezog (KESB-act. 459 S. 2 und S. 11 f.), eine ausgeprägte Sorge des Kindsvaters, C._____ könnte bei ihrer Mutter durch äussere Einfluss- faktoren gefährdet sein. Diese Sorge, die laut den Gutachtern unbegründet sei, übertrage sich auf C._____, die im Rahmen ihrer loyalen Bindung zu ihrem Vater entsprechende Ängste entwickle (KESB-act. 375 S. 45 f. und S. 51 Ziff. 4). Und Dr. med. D._____, der ehemalige Therapeut von C._____, bezeichnete die Be- ziehung zwischen Tochter und Vater als symbiotisch (KESB-act. 398; KESB- act. 430 S. 6). Auch darauf wies die KESB in ihren Erwägungen hin (KESB- act. 459 S. 6 und S. 12).
E. 7.6.4.1 Am 23. September 2015 erstattete die Schulpflege der Primarschule S._____ eine Gefährdungsmeldung (KESB-act. 241, Anhang). Diese war in gros- ser Sorge um das Wohl von C._____ und fürchtete gar um ihr Leben. Die Schul- pflege berichtete über mehrere Vorfälle in der Schule, in denen der Beschwerde- führer ausfällig geworden sei oder schwere Drohungen ausgestossen habe, und über Angaben von C._____ gegenüber ihrer Lehrperson, welche die enorme An- spannung des Beschwerdeführers belegen (a.a.O. S. 3: "…dass sie Angst habe, die Mutter hole sie. Zudem habe sie aber auch grosse Angst, dass ihr Vater etwas Schlim- mes mache, auch ihr selber gegenüber. Der Vater habe gesagt, jetzt lange es ihm, er mache allem ein Ende, er wolle sterben und bringe sich um."). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf den Inhalt dieser Ge- fährdungsmeldung nicht ein. Für ihn dient sie als Beispiel für seinen Vorwurf, dass ihm seitens der KESB die nötige Hilfe verweigert werde (act. 5 S. 9 Ziff. 6). Den Akten lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die KESB nach Eingang dieser Meldung umgehend mit dem Bezirksgericht Andelfingen, das sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit den Kinderbelangen zu befassen hatte, Kontakt auf- nahm und die Auskunft erhielt, dass sich der Scheidungsrichter dieser Gefähr- dungsmeldung annehmen werde (KESB-act. 240). Der Scheidungsrichter wurde in der Folge vom Rechtsvertreter der Schulpflege ersucht, die Gefährdungsmel- dung einstweilen nicht zu bearbeiten, die Schule wolle zuerst ein Standortge-
- 25 - spräch durchführen. Dieses Gespräch fand Ende Oktober 2015 statt, und die Schulpflege zog danach die Gefährdungsmeldung zurück (LC160023-act. 433/1- 11). Daraus darf geschlossen werden, dass sich die Situation einstweilen beruhigt hatte und in schulischer Hinsicht für C._____ eine Lösung gefunden werden konn- te.
E. 7.6.4.2 Anfangs April 2016 kam es zu weiteren Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, und zwar gegenüber Mitarbeitern der KESB. Unmittelbarer Aus- löser scheinen finanzielle Probleme (Anwalts- und Gerichtskosten) gewesen zu sein. Die KESB bot einen Notfallpsychiater auf, der den Beschwerdeführer auf- suchte (KESB-act. 330 f.). Eine fürsorgerische Unterbringung sprach er nicht aus.
E. 7.6.4.3 Rund einen Monat später, am 12. Mai 2016, machte der Beschwerdefüh- rer erneut eine Suiziddrohung, dies anlässlich eines Termins in der Praxis von Dr. med. D._____. Laut Schilderung von Dr. med. D._____ soll sich Folgendes zugetragen haben (KESB-act. 379): "Am 12.05.2016 um ca. 9 Uhr erschien der A._____ sehr aufgebracht mit seiner Tochter C._____ in meiner Praxis. Er informierte mich, dass C._____ erneut nicht in die Schule gehen wolle und er so nicht weitermachen könne. Er wolle sie nicht mehr bei sich haben. Er wolle jetzt eine Lösung für C._____, wir sollen uns um C._____ kümmern. Ich (D._____) schlug dem A._____ vor, dass C._____ vorläufig mal in der Praxis bleiben sol- le und ich mich später mit ihm zum weiteren Vorgehen besprechen will. C._____ machte einen massiv eingeschüchterten, starren Eindruck. Ein Gespräch mit C._____ war nicht möglich, sie schaute zu Boden und reagierte auf Ansprechen nicht. Da C._____ nicht oh- ne ihren A._____ in der Praxis bleiben wollte, ging der A._____ zu seinem Auto und C._____ folgte ihm. Ich bat unsere Praxisassistentin Frau T._____, welche mehrmals ei- nen guten Kontakt zu C._____ herstellen konnte, mit den beiden zu gehen und C._____ beim Auto des A._____ erneut einzuladen, in die Praxis zu kommen und hier an ihren Schulsachen zu arbeiten. C._____ reagierte nicht auf diese Einladung/Aufforderung und wehrte sich, auszusteigen und mit Frau T._____ mitzukommen. Der A._____ äusserte gemäss Schilderung von Frau T._____ anschliessend: "Ich fahre jetzt nach Hause und hänge mich auf. Und C._____ kann dabei zuschauen." Der A._____ fuhr anschliessend mit C._____ weg. Frau T._____ informierte mich über die Ereignisse und ich beauftragte
- 26 - sie, über den Polizeinotruf die Ereignisse und Aussagen des A._____ der Polizei mitzu- teilen und deren Instruktionen abzuwarten." Der Beschwerdeführer und C._____ konnten wenig später in O._____ von der Polizei angetroffen werden. Der aufgebotene Notfallarzt, Dr. med. U._____, führte ein längeres Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers erachtete dieser als nicht erfüllt. Auf Empfehlung von Dr. med. U._____ begab sich der Beschwerde- führer anschliessend zusammen mit C._____ in die Praxis von Dr. med. D._____ (KESB-act. 449). Dort erschien wenig später das zuständige Mitglied der KESB, das nach Anhörung des Beschwerdeführers und von Dr. med. D._____ dem Be- schwerdeführer und C._____ seinen Entscheid eröffnete, den Eltern das Aufent- haltsbestimmungsrecht zu entziehen und C._____ fremd zu platzieren (KESB- act. 360).
E. 7.6.4.4 Der Beschwerdeführer erklärte dazu, der KESB seien seine Suizidäusse- rungen längst bekannt gewesen und sie habe diese - zu Recht - nicht ernst ge- nommen. Sowohl am 11. April 2016 als auch am 12. Mai 2016 sei von den beige- zogenen Ärzten keine Gefährdung seiner Person oder Dritter festgestellt worden, ebenso wenig von Dr. med. D._____ (act. 2 S. 10 f. Ziff. 9). Der gegenteiligen An- nahme der KESB und des Bezirksrats fehle jede Grundlage.
E. 7.6.4.5 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nahm die KESB die wieder- holten Suizidäusserungen sehr wohl ernst, und zwar zu Recht. Ob eine Suizidan- kündigung in die Tat umgesetzt wird, ist schwierig zu beurteilen. Darauf kommt es letztlich aber gar nicht an. Aufgrund der geschilderten Umstände musste die KESB diese Äusserungen zumindest als Ausdruck massiver Belastung und Mani- festation eines grossen Leidensdrucks verstehen und dementsprechend handeln. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____ nahm die KESB denn auch umgehend Kontakt mit dem Bezirksgericht Andelfingen auf, das ihr beschied, dass sich der Scheidungsrichter dieser Meldung annehme. Am 11. April 2016 bot die KESB umgehend einen Notfallpsychiater auf. Auch am 12. Mai 2016 war die Äusserung ernst zu nehmen, ansonsten der Therapeut von C._____, der auch den Beschwerdeführer behandelt (KESB-act. 399 S. 1), nicht
- 27 - die Benachrichtigung der Polizei veranlasst hätte. Anlässlich der Anhörung vom
E. 7.6.5 Zusammenfassend ist zur Gefährdung von C._____ Folgendes festzuhal- ten: Die seit Jahren andauernde hochstrittige Auseinandersetzung der Parteien über die Kinderbelange setzt C._____ einem schweren Loyalitätskonflikt aus, der mittel- und langfristig ein Entwicklungsrisiko darstellt. Ihr Befinden ist erheblich beeinträchtigt und äusserte sich bisher in Ängsten und wiederholten Phasen der Schulverweigerung. Der Beschwerdeführer sieht nicht ein, dass es seine Aufgabe wäre, C._____ aus dem elterlichen Streit herauszuhalten, und so fehlt denn auch jegliches Bemühen, dieser Aufgabe nachzukommen. Im Gegenteil, der Be- schwerdeführer hält es für angebracht, C._____ über die Auseinandersetzung laufend zu informieren, angeblich in der Meinung, sie sei dafür alt genug. Das wi- derspricht einer kindswohlgerechten Betreuung. (Wie die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe wahrnimmt, kann im Rahmen dieses Entscheids offen bleiben. Ei- ne Unterbringung von C._____ bei ihr steht zur Zeit nicht zur Debatte [vgl. KESB- act. 434 S. 3].) Hinzu kommen Suizidäusserungen des Beschwerdeführers, wel- che im Herbst 2015 und dann vermehrt im Frühling 2016 erfolgten und als Zei- chen massiver Überforderung und zunehmenden Leidensdrucks gewertet werden müssen. Solche Äusserungen, welche teils in Anwesenheit von C._____ erfolgten
- 29 - und gar beinhalteten, sie werde in die beabsichtigte Tötung als Zeugin miteinbe- zogen, wirken sich auf die seelische Verfassung und Entwicklung eines 10 ½- jährigen Kindes, das wie C._____ am Vater hängt, fatal aus. Eine massive Ge- fährdung des Wohls von C._____ ist damit eindeutig zu bejahen.
E. 7.7 Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung
E. 7.7.1 Als zentrales Argument, das der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrats aufführt, erscheint sein wiederholter Einwand, keine der in den Fall involvierten Fachpersonen habe die Fremdplatzierung befürwortet (act. 2 S. 7, 9 und 11).
E. 7.7.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die Eingaben von RAin G._____ im Rahmen des Verfahrens vor der KESB (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 383/1 S. 2 und KESB-act. 468).
E. 7.7.2.1 Richtig ist, dass RAin G._____ in den erwähnten Eingaben an die KESB die Rückführung von C._____ unter die Obhut des Beschwerdeführers verlangt hatte. Liest man diese Eingaben aber genau, hatte sie mit diesem Antrag den (subjektiven) Willen von C._____ zum Ausdruck gebracht. Aus Sicht des (objektiv verstandenen) Kindeswohls ersuchte die damalige Kindsvertreterin primär um weitere Abklärungen.
E. 7.7.2.2 Vom Beschwerdeführer unerwähnt blieben die Eingaben der Kindsvertre- terin im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat. Nachdem (auch) sie gegen den Entscheid der KESB vom 27. Mai 2016 Beschwerde erhoben und die Wie- derherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückfüh- rung von C._____ unter die Obhut ihres Vaters beantragt hatte (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46), distanzierte sie sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens deut- lich von diesem Antrag (BR-act. 18, insbes. S. 3, BR-act. 17).
E. 7.7.3 Unter den Fachpersonen, welche der Beschwerdeführer erwähnte, befindet sich auch R._____, lic. phil. I, Pädagogin (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 414 und 440). R._____ arbeitet für Q._____, eine Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kinderschutz, und war in der ersten Phase der Fremdplatzierung, als
- 30 - C._____ vorübergehend im Kantonsspital Winterthur untergebracht war, Bezugs- person von C._____ und lernte in dieser Zeit den Beschwerdeführer kennen, ins- besondere anlässlich von Besuchen bei C._____ im Spital. Sie hat ihre Feststel- lungen, Beurteilung und Empfehlungen schriftlich festgehalten. Von ihrer Einver- nahmen als Zeugin, wie es vom Beschwerdeführer beantragt wurde (act. 2 S. 3 Ziff. 2), kann daher abgesehen werden.
E. 7.7.3.1 Ihrem Bericht vom 20. Mai 2016 samt Ergänzung vom 24. Mai 2016 (KESB-act. 423 (= 415) und 440) kann entnommen werden, dass die Besuche zwischen dem Vater und der Tochter gut verliefen und sie den Eindruck erhielt, dass zwischen den beiden eine starke, innige Beziehung bestehe. Vater und Tochter verfügten (väterlicherseits) über ein stabiles Familiennetz, das als Res- source betrachtet werden könne. Eine längere Trennung von ihrem Vater, der wichtigste Bezugsperson bleibe, hätte für C._____ schwerwiegende traumatische Folgen. Sinnvoll sei, mit dem Vater gemeinsam zu arbeiten, sein Vertrauen durch Beziehungsarbeit zu gewinnen und ihn tatkräftig zu unterstützen, damit er und C._____ zusammenbleiben können. Neben einer anfänglichen, evt. engen sozial- pädagogischen Familienbegleitung empfehle sie eine therapeutische Begleitung sowohl von C._____ als auch des Beschwerdeführers.
E. 7.7.3.2 R._____s Bericht überzeugt, soweit sie von den Schilderungen des Va- ters ihr gegenüber berichtet, die Besuche des Vaters sowie von Verwandten und Freunden im Spital beschreibt, über den Schulbesuch von C._____ informiert und ihren Eindruck über das Verhältnis zwischen C._____ und ihrem Vater festhält. In diesen Punkten kann sie sich auf eigene Wahrnehmungen stützen. Soweit sie zu den familiären Ressourcen und zur Zweckmässigkeit einer (dauerhaften) Zusam- menarbeit mit dem Beschwerdeführer Stellung nimmt und Empfehlungen für das weitere Vorgehen macht, ist unklar, auf welcher Grundlage ihre Einschätzung er- folgte. Es ist nicht anzunehmen, dass sie über die notwendigen Informationen ver- fügte, um sich dazu ein verlässliches Bild machen zu können. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte ihren Empfehlungen nicht gefolgt werden.
E. 7.7.3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit C._____ viele Jahre im Haus seiner Eltern lebte und diese, vor allem als C._____
- 31 - noch jünger war, sich intensiv an der Betreuung beteiligten (KESB-act. 40 S. 9 f.). Vor rund drei Jahren zog er zusammen mit C._____ in eine Wohnung in O._____, wobei die Grosseltern weiterhin regelmässig Betreuungsaufgaben übernahmen (KESB-act. 375 S. 6 und S. 24; KESB-act. 437 S. 3). Diese Unterstützung ver- mochte allerdings nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer je länger je mehr an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangte und den Bedürfnissen seiner Tochter nicht mehr ausreichend genügen konnte. Unter diesen Umständen das "stabile Familiennetz" als Ressource zu bezeichnen, ohne klarzustellen, wer in welchen Bereichen künftig welche (Mehr-)Aufgaben übernimmt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, und es verwundert denn auch nicht, dass der Be- schwerdeführer selber bis heute keine weiteren Ausführungen zu dieser Res- source machte.
E. 7.7.3.4 Die Empfehlung von R._____, C._____ therapeutische Unterstützung zu- kommen zu lassen, ist zweifellos richtig. Auf den Umstand, dass C._____ sich be- reits während zwei Jahren bei Dr. med. D._____, einem Facharzt, in Therapie be- fand und sich ihre Verfassung trotzdem nur zeitweise besserte, insgesamt aber nicht stabilisierte, und es immer wieder zu schweren Krisen kam, geht sie indes- sen nicht ein. Dasselbe trifft auf den Beschwerdeführer zu. Auch dieser befand sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in regelmässiger psychothera- peutischer Behandlung, und zwar beim gleichen Arzt wie C._____ (vgl. KESB- act. 399 S.1).
E. 7.7.3.5 Zur tatkräftigen Begleitung des Beschwerdeführers mittels behördlich an- geordneter Unterstützung, R._____ empfahl konkret eine sozialpädagogische Familienbegleitung, sei nachfolgend näher eingegangen (vgl. Erw. 7.7.6.).
E. 7.7.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen von Dr. med. D._____, dem Psychotherapeuten von C._____, in welchen dieser das Verhalten des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und die anschliessende Re- aktion des Mitglieds der KESB kommentierte und ebenfalls Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aussprach (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 379 und 384).
- 32 -
E. 7.7.4.1 Dem Schreiben vom 13. Mai 2016 kann entnommen werden, dass Dr. med. D._____ trotz der enormen Belastung, welche die Suizidäusserung vom
E. 7.7.4.2 Eine Fremdplatzierung, die in Notsituationen gezwungenermassen immer überraschend und ohne Vorbereitung für die Betroffenen erfolgt, ist für ein Kind wie C._____, das eine enge Beziehung zum Obhut innehabenden Elternteil hat, zweifellos eine schwere Belastung. Verhältnismässig und damit zulässig ist sie deshalb nur, wenn andere Kindesschutzmassnahmen nicht bzw. nicht innert nütz- licher Frist die Gefährdung des Kindes zu beseitigen oder zumindest massiv zu reduzieren vermögen.
E. 7.7.4.3 Wie schon zu den Empfehlungen von R._____ ausgeführt, erscheint die vorgeschlagene Unterstützung des Beschwerdeführers in Form einer Therapie nicht ausreichend, um der Gefährdung von C._____ wirksam zu begegnen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit längerem bei Dr. med. D._____ in Behandlung. An ihn hatte er sich jeweils gewendet, wenn er Unterstützung in der Betreuung
- 33 - und Erziehung von C._____ brauchte (KESB-act. 430 S. 3). Eine anhaltende, we- sentliche Verbesserung seiner Verfassung bzw. Änderung seines Verhaltens konnte damit allerdings nicht erreicht werden, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies innert nützlicher Frist ändert. (Damit sei nicht gesagt, dass die psy- chotherapeutische Unterstützung und Beratung nutzlos war und nicht weiterge- führt werden soll.) Beim Vorfall vom 12. Mai 2016 handelt es sich nämlich nicht um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers, wie aufgrund der Stel- lungnahme von Dr. med. D._____ angenommen werden könnte ("unbedachte Äusserungen wie am 12. Mai 2016"), sondern um eine Wiederholung. Bereits im September 2015 informierte C._____ ihre Lehrperson über Suizidäusserungen ih- res Vaters (vgl. obige Erw. 7.6.4.1). Die Häufung der Suizidäusserungen im Früh- jahr 2016 zeigt zudem, dass die Überforderung bzw. enorme Anspannung des Beschwerdeführers über längere Zeit anhielt (vgl. obige Erw. 7.6.4.2 f.).
E. 7.7.4.4 Auch in der Beurteilung der Bedeutung der Suizidäusserung des Be- schwerdeführers überzeugt die Stellungnahme von Dr. med. D._____ nicht. So vertrat er gegenüber der KESB wenige Stunden nach dem Vorfall den Stand- punkt, die Suizidäusserung sei nicht ernst gemeint gewesen, er kenne den Be- schwerdeführer, der bei ihm in die Therapie gehe, gut, er würde sich und C._____ nie was antun (KESB-act. 379 S. 3). Im Widerspruch dazu steht allerdings seine Reaktion, die unmittelbar auf die Suizidäusserung des Beschwerdeführers folgte: Er veranlasste die Avisierung der Polizei (KESB-act. 379 S. 2). Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er sich tatsächlich Sorgen machte und die Äusserung sehr wohl ernst nahm.
E. 7.7.4.5 Der Vollständigkeit halber drängt sich sodann eine Bemerkung zum Ver- hältnis zwischen C._____ und Dr. med. D._____ auf. Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. Mai 2016 sagte C._____ aus, sie sei nie gerne zu Dr. med. D._____ ge- gangen (KESB-act. 437 S. 2). Diese Aussage ist nicht Folge der Ereignisse vom
E. 7.7.4.6 Abschliessend sei festgehalten, dass auf eine Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge, wie es der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 3 Ziff. 2), verzichtet werden kann. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kön- nen seine Feststellungen, Beurteilung und Empfehlungen diversen schriftlichen Stellungnahmen entnommen werden.
E. 7.7.5 Die Einschätzung und Empfehlungen der vom Beschwerdeführer aufgeführ- ten Fachleute sind in wesentlichen Punkten nicht überzeugend. Der Bezirksrat (und zuvor die KESB) sind ihnen zu Recht nicht gefolgt.
E. 7.7.6 Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 12. Mai 2016 verstärkt sodann die bereits bestehenden Zweifel, dass mildere Kindesschutz- massnahmen genügen.
E. 7.7.6.1 Anlässlich seiner Anhörung am Nachmittag des 12. Mai 2016 erklärte er, die Suizidäusserung nicht ernst gemeint zu haben und einzusehen, dass es ein Fehler gewesen sei, sich gegenüber C._____ so zu äussern (KESB-act. 360 S. 1). Von einem Fehler ist in den folgenden Stellungnahmen gegenüber der KESB keine Rede mehr. In der Eingabe vom 16. Mai 2016 lässt er seine Vertrete- rin ausschliesslich Unverständnis und Vorwürfe vortragen (KESB-act. 380). An- lässlich der Anhörung vom 23. Mai 2016 wiederholte er, die Suizidäusserung nicht ernst gemeint zu haben. Er sei nicht gefährlich (KESB-act. 430 S. 2). Die Beant- wortung der Frage nach den Wirkungen dieser Äusserung auf das Befinden von C._____ beschränkte er auf den Hinweis, die Wirkungen der Fremdplatzierung seien schlimmer (KESB-act. 430 S. 3). Mit der Äusserung von C._____ konfron- tiert, ihr Vater sei traurig und sie mache sich Sorgen um ihn, erklärte er, jedes Kind mache sich Sorgen um seine Eltern, das sei normal (KEBS-act. 430 S. 4).
- 35 -
E. 7.7.6.2 Zeigte sich der Beschwerdeführer vor dem Bezirksrat noch damit einver- standen, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird (BR- act. 1 S. 2 Ziff. 5), hält er dies laut seinen Anträgen in der Beschwerde an die Kammer bereits nicht mehr für notwendig. Die Installation einer sozialtherapeuti- schen Familienbegleitung wird von ihm nur noch eventualiter beantragt (act. 2 S. 2 f.). Seine Vorstellung zu den Aufgaben einer sozialtherapeutischen Familien- begleitung scheint sich in seinem Fall vor allem darin zu erschöpfen, einen Fahr- dienst für C._____ zur Verfügung zu stellen, um den Besuch der Schule zu ge- währleisten (BR-act. 1 S. 7 lit. d). Dieselbe Forderung stellt er an die neue Bei- ständin, und zwar mit der Bemerkung, dabei könne er schauen, ob sie sich be- währe (KESB-act. 430 S. 7).
E. 7.7.6.3 Echte Selbstkritik und Einsicht in die Notwendigkeit, das eigene Verhalten zu analysieren, hinterfragen und zu ändern, lässt sich darin nicht erkennen. Die zeitweise Weigerung von C._____, die Schule zu besuchen, ist Ausdruck der grossen seelischen Not, in der sie sich befindet. Dass es dem Beschwerdeführer in solchen Situationen nicht immer gelingt, sie zum Schulbesuch zu bewegen, ist nachvollziehbar, und es kann deswegen auch durch den Einsatz noch so bewähr- ter Familienbegleiter oder Beistände nicht garantiert werden, dass sie C._____ immer umzustimmen vermöchten. Anzusetzen ist deshalb primär an den Ursachen der Schulverweigerung. Neben dem anhaltenden elterlichen Konflikt ist es namentlich das Unvermögen des Beschwerdeführers, C._____ aus diesem Konflikt herauszuhalten und sie als eigenständige Person mit von ihm unabhängigen Bedürfnissen zu behandeln (vgl. Erw. 7.6.5). Hier hätten allfällige mildere Massnahmen anzusetzen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer bislang indessen nicht zu erkennen gege- ben, für Empfehlungen geschweige denn Anweisungen empfänglich zu sein. Dies ist aber elementare Voraussetzung für jede Unterstützungsmassnahme, soll sie erfolgsversprechend sein, sei es eine Beistandschaft, sei es eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung oder ähnliches. Die Akten machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit Unverständnis, Widerstand und Vorwürfen reagiert, sobald eine Meinung vertreten wird und Anregungen oder Anweisungen erfolgen, die
- 36 - nicht seiner Auffassung entsprechen (so im Fall des Beistandes V._____: vgl. KESB-act. 5, 7, 8, 22 und 36; so im Fall des Beistandes W._____: vgl. KESB- act. 132, 137, 140, 147/2; 179, 184, 191 u.a.; im Fall des Beistandes AA._____, der nach V._____ und vor W._____ Mandatsträger war [KESB-act. 39] und sein Amt in einer Phase antrat, als es zwischen den Eltern von C._____ zu einer An- näherung gekommen war, verlief die Zusammenarbeit anfänglich gut [vgl. KESB- act. 74]. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder ver- schlechtert hatte, nahm der Beschwerdeführer auch gegenüber AA._____ eine Anspruchs- und Widerspruchshaltung ein [vgl. KESB-act. 90]; so im Fall von AC._____ vom Schulpsychologischen Dienst [vgl. KESB-act. 176]). Und selbst wenn der Beschwerdeführer die Tätigkeit von Mandatsträgern oder Behörden in einzelnen Punkten zu Recht kritisiert haben sollte, vermag dies nichts am Ein- druck zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine (ausreichende) Bereitschaft zur Kooperation zeigt, also zu einer einvernehmlichen oder wenigstens verständi- gen Zusammenarbeit bei den Problemlösungen, sondern im Gegenteil die Arbeit der behördlich eingesetzten Mandatsträger bekämpft. Dafür, dass auf die Anlie- gen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und er nicht ernst genommen wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
E. 7.7.7 Die Fremdplatzierung von C._____ erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig.
E. 7.8 Geeignetheit der Massnahme
E. 7.8.1 Nachdem C._____ anfänglich notfallmässig im Kantonsspital Winterthur un- tergebracht war, ordnete die KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2016 die Unter- bringung von C._____ bei der Pflegefamilie MN._____ an, welche am Rand der Altstadt von I._____ lebt.
E. 7.8.2 Was diesen Pflegeplatz betrifft, beanstandet der Beklagte die Wohnverhält- nisse. Er bemängelt die hygienischen Verhältnisse (Dusche) und beklagt sich über weitere nicht kindsgerechte Zustände (Treppe, Heizung, Schlafverhältnisse u.a.). Bei C._____ seien bereits Schlafstörungen eingetreten (act. 2 S. 13 f.).
- 37 - Weder Rechtsanwältin lic. iur. G._____, die bisherige Kindsvertreterin, noch E._____, die aktuelle Beiständin, noch die Beschwerdegegnerin sind mit densel- ben oder ähnlichen Beanstandungen an den Bezirksrat (oder die KESB) gelangt, geschweige denn mit der Warnung, dass die Wohnverhältnisse der Familie MN._____ das Wohl von C._____ gefährden. Im Gegenteil, sie sprechen sich alle für einen Verbleib von C._____ bei der Familie MN._____ aus (vgl. dazu auch Erw. 8.4 lit. f im ebenfalls heute zu erlassenden Beschluss der Kammer im Beru- fungsverfahren LC160023). Damit erübrigt es sich, auf die genannten Beanstandungen des Beschwer- deführers weiter einzugehen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Anhalts- punkte dafür, dass die Wohnverhältnisse bei der Familie MN._____ für C._____ unzumutbar sind und für diese eine Gefährdung darstellen, liegen jedenfalls nicht vor.
E. 7.9 Der Vorfall vom 12. Mai 2016, so das Fazit, war nicht der Grund der Inter- vention der KESB, sondern ihr unmittelbarer Auslöser. Grund der Fremdplatzie- rung war und ist die schwere Beeinträchtigung der seelischen Verfassung und die damit verbundene massive Gefährdung der Entwicklung von C._____, die bereits seit langer Zeit andauern und mit den wiederholten Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, zuletzt am 12. Mai 2016, ein Mass erreichten, die der KESB schlicht keine andere Wahl liessen. An der Notwendigkeit der Weiterführung die- ser Massnahme hat sich bis heute nichts geändert. Ebenso erweist sich der Platz bei der Pflegefamilie MN._____ als geeignet. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen:
E. 8 Zur Erziehungsbeiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird E._____, F._____ GmbH, ernannt mit der Einladung,
a) nötigenfalls umgehend Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen,
b) erstmals per 30. November 2016 in einem ausserordentlichen Zwischen- bericht über den Verlauf der Mandatsführung zu berichten und eine Ein- schätzung hinsichtlich der Notwendigkeit der Weiterführung der Massnah- me und einer allfälligen Anpassung der Massnahme im Sinne einer Erwei- terung des Aufgabenkataloges abzugeben und zu prüfen, ob die Beistand- schaft durch ein Kinder- und Jugendhilfezentrum geführt werden kann,
c) per 31. Mai 2017 ordentlicherweise Bericht zu erstatten,
d) der KESB Winterthur-Andelfingen frühzeitig mitzuteilen, wenn sich ab- zeichnet, dass die Kosten für die Führung der Beistandschaft CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigen (unter Aufstellung der bis dahin auf- gewendeten Stunden und Auslagen).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens, dazu gehören auch allfällige Kosten der Vertretung von C._____, sind deshalb ihm aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.− festzusetzen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Sa- che rechtlich keine Schwierigkeiten bot, hingegen dem Gericht einen nicht uner-
- 38 - heblichen Zeitaufwand abverlangte. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Kosten entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es wird seine Vertreterin nach Vorliegen ihrer Aufstellung über den Zeitaufwand (vgl. § 23 AnwGebV) und die Auslagen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Diese wird nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 1-2 und § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen sein. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 8.2 Was den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betrifft, ist auf das Geschäft Nr. PQ160048 zu verweisen, in welchem die Kammer über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben wird. Im vorliegenden Verfahren kann es beim Hinweis sein Bewenden haben, dass aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Es wird beschlossen:
E. 9 Der Antrag der Mutter auf Einholung eines Gutachtens zum gesundheitlichen Zustand von C._____ und zur Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts wird abgewiesen.
E. 10 Für C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, wird für das vorliegende Verfah- ren eine Kindesverfahrensvertretung nach Art. 314abis Abs. 1 ZGB ange- ordnet.
E. 11 Als Kindesverfahrensvertreterin von C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, wird Rechtsanwältin lic. iur. G._____ ernannt, mit dem Auftrag, die rechtli- chen Interessen von C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, im vorliegen- den Verfahren zu wahren.
- 7 - 12./13. (Grundsätze der Entschädigung von RAin G._____) 14./15. (Bewilligung URB für A._____, Grundsätze der Entschädigung) 16./17. (Bewilligung URB für B._____, Grundsätze der Entschädigung)
18. (Regelung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen)
19. (Ersuchen an Gemeinde O._____ um Kostengutsprache)
20. (Kosten, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege)
21. (Rechtsmittel)
22. (Entzug der aufschiebenden Wirkung) 23./24. (Mitteilung)"
E. 12 Mai 2016, als es wegen der Suizidäusserung ihres Vater zu einem Polizeiein- satz und anschliessend zur Intervention der KESB kam, wie Dr. med. D._____ (vgl. KESB-act. 384 S. 1 ff.) und der Beschwerdeführer (KESB-act. 380 S. 1 ff.) annehmen, jedenfalls nicht primäre Folge. Bereits im September 2015, also über
- 34 - ein halbes Jahr vorher, bemerkte sie gegenüber ihrer Lehrperson, dass sie sich nicht getraut habe, Dr. D._____ über die (bereits damals getätigten) Suiziddro- hungen ihres Vater zu informieren (KESB-act. 241, Anhang S. 3). Dies zeugt nicht von einem tragenden Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und ihrem Thera- peuten.
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Rechtsanwältin lic. iur. G._____ wird als Vertreterin von C._____ entlassen.
- Zur neuen Vertreterin von C._____ wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ er- nannt. - 39 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.− festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, insbe- sondere allfällige Kosten der Kindsvertretung, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, unter Beilage von act. 20 und 21, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von act. 2, 3/2-10 und 24, − die Kindsvertreterin, unter Beilage von act. 2, 3/2-10 und 24 − die ehemalige Kindsvertreterin (RAin lic. iur. G._____), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, − die Beiständin E._____, F._____ GmbH, … [Adresse], − die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich), − an den Bezirksrat Winterthur, mit dem Hinweis, dass die Akten bis auf weiteres von der Kammer benötigt werden, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 40 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 7. Juli 2016; VO.2016.46 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen) Erwägungen:
1. Ausgangslage/Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2005. Nach der Trennung ihrer Eltern, die im Sommer 2007 erfolgte, verblieb C._____ im Haushalt ihres Vaters. Während des nachfolgenden Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Oktober 2009 vorgemerkt und genehmigt wurde. Danach wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters gestellt und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Weiteren wurde eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (KESB-act. 4). 1.2. Am 27. Januar 2012 reichte B._____ beim Bezirksgericht Andelfingen die Scheidungsklage ein (LC160023-act. 1). Die Belange von C._____ − allen voran das Besuchsrecht, aber auch die Zuteilung der Obhut und die elterliche Sorge − sind hochstrittig. Das Bezirksgericht Andelfingen hatte sich im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen und deren Vollstreckung wiederholt damit zu befassen, ebenso die Kammer, welche regelmässig über Rechtsmittel der Parteien zu befinden hat- te. Es kann diesbezüglich auf die Geschäfte Nrn. LY140013 (LC160023- act. 190/1-37), PF140043 (LC160023-act. 490/1-72), LY150023 (LC160023- act. 488/1-51) und LY160009 (LC160023-act. 489/1-17) verwiesen werden. Wäh- rend der ganzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte keine Änderung der Zuteilung der Obhut über C._____. Das Besuchsrecht erfuhr gewisse Anpas-
- 3 - sungen, wobei der Anspruch der Mutter auf einen Kontakt zu C._____, der auch Übernachtungen bei ihr beinhaltet, von beiden Instanzen wiederholt bejaht wurde. Die Durchführung der Übernachtungen scheiterte jedoch immer wieder am Wi- derstand von C._____. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Was die Kinderbelange betrifft, wur- de an der bis dahin geltenden vorsorglichen Regelung nichts Grundlegendes ge- ändert (LC160023-act. 474 = [act. 473/2 = act. 468]). Sowohl der Vater als auch die Mutter erhoben Berufung gegen dieses Urteil. Gegenstand der Berufungen sind die Kinderbelange. Das Verfahren ist pendent (vgl. Geschäft Nr. LC160023). 1.3. Der seit Jahren andauernde Streit ihrer Eltern wirkt sich massiv auf das Be- finden von C._____ aus. Nach wiederholten Krisen in den vergangenen Jahren, welche sich namentlich in Ängsten und Schulverweigerung äusserten, ist die Si- tuation im Mai 2016 eskaliert. Anlässlich eines Termins bei Dr. med. D._____, dem damaligen Psychotherapeuten von C._____, machte der Vater in Anwesen- heit seiner Tochter Suizidäusserungen. Daraufhin entzog die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) den Parteien mit Entscheid vom 12. Mai 2016 superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte C._____ bis auf weiteres im Kan- tonsspital Winterthur. Gleichzeitig ernannte die KESB E._____, F._____ [Arbeit- geber von E._____], zur neuen Beiständin von C._____ und ordnete für ihr Ver- fahren betreffend Unterbringung eine Verfahrensvertretung für C._____ im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB an. Mit dieser Aufgabe betraute die KESB Rechtsan- wältin lic. iur. G._____ (KESB-act. 361). Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor, namentlich hörte sie den Va- ter, die Mutter und C._____ persönlich an (KESB-act. 430, 434, 437). Am 27. Mai 2016 fällte die KESB folgenden Entscheid (KESB-act. 459 S. 21 ff.): "1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Behördenmitglieds vom 12. Mai 2016 bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern,
- 4 - B._____, geb. tt. Juli 1972, von H._____ [Staat], und A._____, geb. tt. Okto- ber 1966, von I._____ [Ortschaft], für ihr Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB aufgehoben.
2. C._____, geb. tt.mm 2005, von I._____, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB vom Kantonsspital Winterthur per sofort bis auf weiteres über den Verein L._____ in der Familie MN._____, … [Adresse], untergebracht.
3. Das Besuchsrecht des Vaters, A._____, geb. 10. Oktober 1966, von I._____, wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:
a) Der Vater wird für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ jeden zweiten, vierten und gegebenenfalls fünften Samstag eines jeden Monats am Samstagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntagnachmittag für vier Stunden, von 13.30 Uhr bis 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Über- gaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt.
b) Weiter wird der Vater für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ am Dienstag oder an einem anderen geeigneten Wochentag in Absprache mit der Beiständin für zwei Stunden nach der Schule von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben werden begleitet. Die Übergaben finden am Hauptbahnhof I._____ statt.
c) Zudem können täglich telefonische Kontakte auf Wunsch von C._____ zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erfolgen.
4. Die Mutter, B._____, geb. tt. Juli 1972, von H._____, wird in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. November 2015 im Sin- ne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB für berechtigt erklärt, ihre Tochter C._____, in Abhängigkeit der Bedürfnisse von C._____, jeden ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird die Mut-
- 5 - ter für berechtigt erklärt, mit C._____ einmal pro Woche für eine halbe Stun- de zu telefonieren.
5. Der Vater, A._____, wird eingeladen, dem Obergericht des Kantons Zürich bis am 30. Juni 2016 schriftlich mitzuteilen, welche Entlastungsmassnahmen und persönliche Unterstützung er sich organisiert hat oder zu organisieren gedenkt.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom
30. März 2015, Dispositivziffer 5, beauftragt wurde,
a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die Eltern - soweit es C._____ betrifft - bei Bedarf zu Sitzungen mit Behör- den und dergleichen zu begleiten,
c) dafür zu sorgen, dass C._____ geeignete kinderpsychologische Unterstüt- zung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ zurzeit bei Dr. med. D._____, I._____, in psychotherapeutischer Behandlung ist,
d) abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau J._____, Zentrum K._____, O._____ [Ortschaft], noch sinnvoll sind, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese soweit möglich - neu zu implementieren,
e) die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren.
7. Die Beiständin erhält im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Be- fugnisse,
a) die Unterbringung von C._____ zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein,
b) für den regelmässigen Schulbesuch von C._____ in der Schule P._____ besorgt zu sein,
- 6 -
c) gemeinsam mit C._____ Freizeitbeschäftigungen zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein (bspw. Reiten, Oboe spielen, Tanzen),
d) für die Begleitung der Besuchsübergaben sowie deren Finanzierung be- sorgt zu sein.
8. Zur Erziehungsbeiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird E._____, F._____ GmbH, ernannt mit der Einladung,
a) nötigenfalls umgehend Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen,
b) erstmals per 30. November 2016 in einem ausserordentlichen Zwischen- bericht über den Verlauf der Mandatsführung zu berichten und eine Ein- schätzung hinsichtlich der Notwendigkeit der Weiterführung der Massnah- me und einer allfälligen Anpassung der Massnahme im Sinne einer Erwei- terung des Aufgabenkataloges abzugeben und zu prüfen, ob die Beistand- schaft durch ein Kinder- und Jugendhilfezentrum geführt werden kann,
c) per 31. Mai 2017 ordentlicherweise Bericht zu erstatten,
d) der KESB Winterthur-Andelfingen frühzeitig mitzuteilen, wenn sich ab- zeichnet, dass die Kosten für die Führung der Beistandschaft CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigen (unter Aufstellung der bis dahin auf- gewendeten Stunden und Auslagen).
9. Der Antrag der Mutter auf Einholung eines Gutachtens zum gesundheitlichen Zustand von C._____ und zur Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts wird abgewiesen.
10. Für C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, wird für das vorliegende Verfah- ren eine Kindesverfahrensvertretung nach Art. 314abis Abs. 1 ZGB ange- ordnet.
11. Als Kindesverfahrensvertreterin von C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, wird Rechtsanwältin lic. iur. G._____ ernannt, mit dem Auftrag, die rechtli- chen Interessen von C._____, geb. tt.mm.2005, von I._____, im vorliegen- den Verfahren zu wahren.
- 7 - 12./13. (Grundsätze der Entschädigung von RAin G._____) 14./15. (Bewilligung URB für A._____, Grundsätze der Entschädigung) 16./17. (Bewilligung URB für B._____, Grundsätze der Entschädigung)
18. (Regelung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen)
19. (Ersuchen an Gemeinde O._____ um Kostengutsprache)
20. (Kosten, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege)
21. (Rechtsmittel)
22. (Entzug der aufschiebenden Wirkung) 23./24. (Mitteilung)" 1.4. Die Kindsvertreterin und der Vater erhoben Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur. Beide beantragten im Wesentlichen die Wiederherstellung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Rückführung von C._____ in die Obhut des Vaters. Weitere Anträge der beiden Beschwerdeführer bezogen sich unter anderem auf das Besuchsrecht, die Beistandschaft und die Kosten. In pro- zessualer Hinsicht wurden das Einholen diverser Berichte und der Beizug der Scheidungsakten verlangt. Zum genauen Umfang der angefochtenen Anordnun- gen der KESB und zum konkreten Wortlaut der Anträge sei auf die Beschwerde- schrift der Kindsvertreterin vom 3. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46) und die Beschwerdeschrift des Vaters vom 6. Juni 2016 (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.47) verwiesen. Der Bezirksrat holte die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und die Vernehmlassung der KESB ein. Weitere Stellungnahmen folgten. Am 7. Juli 2016 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 5 [= act. 3/1 = BR- act. 23, VO.2016.46]): "I. Die Verfahren VO.2016.46 und VO.2016.47 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer VO.2016.46 geführt.
- 8 - II. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RAin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsver- treterin eingesetzt. III. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird RA lic. iur. Y._____ als unent- geltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. IV. Die Beschwerden der Kindesverfahrensvertreterin und des Beschwerdefüh- rers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. V. (Kosten) VI. (Parteientschädigung) VII. (Entzug aufschiebende Wirkung) VIII. (Zustellung und Weiterleitung von Eingaben) IX. (Rechtsmittel) X. (Mitteilung)" 1.5. Mit Eingabe an die Kammer vom 21. Juli 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats und stellte die folgenden Anträge (act. 2):
- 9 - "I. Infolge Ablehnungsgesuch vom 19.7.16 gegen Herrn Ersatzrichter Meister, Refe- rent im Verfahren LC160023/24, II. ZK Eheleute AB._____ sei diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Herrn Meister zu entscheiden II. Hauptantrag Es sei das angefochtene Urteil ersatzlos aufzuheben und C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zurückzubringen, unter Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes III. Eventualanträge
1. eventuell
a) Es sei das angefochtene Urteil vom Obergericht aufzuheben und es sei C._____ unverzüglich in die Obhut des Beschwerdeführers zu entlassen, unter Wiederherstellung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers über C._____
b) Es sei Ziff. 7 und 8 a-d aufzuheben und der Beiständin die einzige Aufgabe zu übertragen, die von Q._____ empfohlene sozialpädagogische Familien- begleitung zu organisieren
2. subeventuell Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neuentscheidung an den Be- zirksrat zurückzuweisen mit der Auflage, die Eingabe RA G._____ vom 1.7.16 erneut beizuziehen und auch darüber zu entscheiden IV. Prozessuale Anträge
1. Es seien die Verfahrensakten des Scheidungsverfahrens LC160023/24 AB._____, II. ZK samt Vorakten des BG Andelfingen vom Obergericht Zü- rich, die gesamten KESB-Akten sowie die bezirksrätlichen Verfahrensakten in den Verfahren VO.2016/46 und VO.2016/47 beizuziehen
- 10 -
2. Es seien Dr. D._____, … [Adresse] und R._____, c/o Q._____, Kantonsspi- tal Winterthur, 8400 Winterthur anzuhören V. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien." Auch B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob Beschwerde ge- gen den Entscheid des Bezirksrats. Ihre Beschwerde, welche allein die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Gegenstand hat, wird ebenfalls von der Kam- mer im Geschäft Nr. PQ160048 behandelt. Die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-30, VO.2016.46, und BR-act. 1-14, VO.2016.47) und der KESB (KESB-act. 1-537) wurden beigezogen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, auch die Akten des pendenten Berufungsverfahrens LC160023 betreffend Ehescheidung beizuziehen, steht nichts entgegen. Es sind dieselben Parteien in das Berufungsverfahren involviert, und dieses steht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in engem Zusammenhang: Im Berufungsver- fahren sind vorsorgliche Massnahmen pendent, die auf dem Entscheid der KESB bzw. des Bezirksrats, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben, beruhen und damit zusammenhängende Fragen wie die Befugnisse der Beistän- din oder das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben. Auf- grund dieses Zusammenhangs drängt es sich auf, in der gleichen Besetzung und zeitgleich sowohl über die vorliegende Beschwerde PQ160049 als auch über die pendenten vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren LC160023 zu ent- scheiden. Der Entscheid über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls in gleicher Besetzung zu fällen sein. Da dieses Beschwerdeverfahren nicht dringlich ist, wird der Entscheid im Geschäft PQ160048 allerdings erst spä- ter erfolgen.
- 11 - Mit Verfügung vom 26. August 2016 räumte der Vorsitzende den Parteien und der KESB Gelegenheit ein, um zum Wechsel der Person der Kindsvertretung Stellung zu nehmen (act. 17). Mit Eingabe vom 5. September 2016 teilte die KESB mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 20). Die Beschwerde- gegnerin erklärte mit Eingabe vom 7. September 2016, mit dem Wechsel der Per- son der Kindsvertreterin einverstanden zu sein und im Übrigen auf eine Stellung- nahme zu verzichten (act. 21). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom
9. September 2016 Stellung. Er beantragte, es sei nicht RAin Z._____, sondern eine andere Rechtsanwältin zur Vertreterin von C._____ zu bestellen (act. 24). Eine Beschwerdeantwort einzuholen, ist nicht erforderlich (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Ausstand Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 verlangte der Beschwerdeführer den Aus- stand von Ersatzrichter lic. iur. H. Meister, nachdem er bereits bei Einreichen der Beschwerde beantragt hatte, es sei über diese Beschwerde ohne Mitwirkung von Ersatzoberrichter Meister zu entscheiden (act. 8 und act. 2). Dasselbe Aus- standsgesuch hatte der Beschwerdeführer schon am 19. Juli 2016 im Berufungs- verfahren betreffend Scheidung gestellt (LC160023-act. 525). Mit Beschluss vom
27. September 2016 wies die Kammer das Ausstandsgesuch ab (act. 29). Somit besteht kein Anlass, Ersatzrichter Meister von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren zu entbinden.
3. Unentgeltliche Rechtspflege In den bisherigen Verfahren ist die Kammer jeweils davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Daran scheint sich zwischenzeitlich nichts geändert zu haben (vgl. act. 2 S. 15 f. und act. 3/7-10). Dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksrats anfocht und durch das Obergericht überprüft haben will, ist in Anbetracht der Bedeutung der in Frage stehenden Kindesschutzmassnahme verständlich. Wenig stichhaltig sind
- 12 - allerdings − wie noch zu zeigen sein wird − die Beanstandungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Dennoch erscheinen seine Beschwerdeanträge noch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, so dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege im umfassend beantragten Sinne bewilligt werden kann (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
4. Vertretung von C._____ 4.1. Wie bereits erwähnt, ordnete die KESB für ihr Verfahren betreffend Unter- bringung eine Verfahrensvertretung für C._____ im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB an und betraute mit dieser Aufgabe Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (vgl. Erw. 1.3). Dies nahm die Kammer zum Anlass, im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung auch eine Verfahrensvertretung für C._____ zu bestellen. Dabei drängte es sich auf, diese Aufgabe ebenfalls Rechtsanwältin lic. iur. G._____ zu übertragen (vgl. LC160023-act. 486). Am 27. Juni 2016 teilte Rechtsanwältin lic. iur. G._____ der Kammer mit, dass sie per Ende 2016 ihr Tätigkeit als selbständig praktizierende Rechtsanwäl- tin aufgebe (LC160023-act. 498). Da sie, wie ihrem Schreiben entnommen wer- den kann, sich in die Scheidungsmaterie noch nicht eingearbeitet hatte und eine längere Dauer des Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden konnte, entschied sich die Kammer für einen Wechsel in der Person der Kindsvertreterin und betraute mit Beschluss vom 11. Juli 2016 für das Berufungsverfahren neu Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ mit dieser Aufgabe (LC160023-act. 519). Am 18. August 2016 regte Rechtsanwältin lic. iur. G._____ an, auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren betreffend Unterbringung von C._____ dieselbe Person mit der Vertretung von C._____ zu beauftragen, wobei es sich aufdränge, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ mit dieser Aufgabe zu betrauen; diese habe sich dazu bereit erklärt. Auf Anfrage bestätigte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ die An- gaben von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ (act. 12/2).
- 13 - 4.2. Die Beschwerdegegnerin stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ zu (act. 21). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 20). Auch der Beschwerdeführer scheint mit der Entlassung von RAin lic. iur. G._____ einverstanden zu sein. Er wehrt sich aber dagegen, dass RAin lic. iur. Z._____ zur neuen Vertreterin von C._____ bestellt wird. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass RAin lic. iur. Z._____ im Berufungsverfahren betref- fend Ehescheidung ohne Anhörung der Parteien zur Kindsvertreterin bestellt wor- den sei, und zwar durch den befangenen Ersatzrichter Meister. In diesem Beru- fungsverfahren habe RAin lic. iur. Z._____ am 13. August 2016 eine Eingabe an die Kammer gemacht. Diese Eingabe enthalte Vorwürfe und negative Bemerkun- gen über ihn, obschon RAin lic. iur. Z._____, wie sie selber schreibe, die wichti- gen Akten noch gar nicht gelesen habe. Über die Interessen und das Wohl von C._____ sei in dieser Eingabe wenig bis nichts zu erfahren. Die Eingabe entbehre jeder Sachlichkeit und stelle keine sorgfältige Anwaltsarbeit dar (act. 24). 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Auswahl der Nachfolgerin von RAin lic. iur. G._____, wie sie zuerst im Berufungsverfahren betreffend Scheidung erfolgte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nahm das Kollegium und nicht Ersatzrichter Meister allein die Ernennung von RAin lic. iur. Z._____ vor (vgl. LC160023-act. 519). Eine Befangenheit des mitwirkenden Er- satzrichters liegt zudem nicht vor (vgl. Erw. 2). Richtig ist, dass der Beschwerde- führer (wie auch die Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren nicht vorgängig zur Person von RAin lic. iur. Z._____ angehört wurde. Das hinderte ihn selbstver- ständlich nicht, nach Bekanntwerden dieser Bestellung (der Beschwerdeführer nahm den Ernennungsbeschluss am 18. Juli 2016 entgegen [LC160023- act. 520/2]) allfällige Einwände gegen RAin lic. iur. Z._____ vorzubringen. Dies tat der Beklagte nicht, was nichts anderes heisst, als dass er im Zeitpunkt der Bestel- lung zur Kindsvertreterin die Qualifikation und Neutralität von RAin lic. iur. Z._____ nicht in Zweifel zog. Erst nachdem er von der (ersten) Stellungnahme der neuen Kindsvertreterin vom 13. August 2016 Kenntnis erlangt hatte, brachte er am 9. September 2016 erstmals Einwände gegen ihre Person vor (vgl.
- 14 - LC160023-act. 544, 562, 564 und 567). Seine Einwände, RAin lic. iur. Z._____ sei befangen ("von wem auch immer beeinflusst") und unqualifiziert (unsachliche, un- sorgfältige Arbeit), sind unberechtigt. Es kann dazu auf die entsprechenden Er- wägungen (Erw. 3) im ebenfalls heute zu fällenden Beschluss im Berufungsver- fahren betreffend Ehescheidung verwiesen werden (LC160023). 4.4. Die Vereinigung der Vertretungsaufgaben betreffend C._____ in einer Per- son drängt sich auf. Dazu braucht es keine weiteren Erklärungen. RAin lic. iur. Z._____ ist für diese Aufgabe ausreichend qualifiziert (vgl. Art. 299 Abs. 1 ZPO und Art. 314abis Abs. 1 ZGB), an ihrer Unbefangenheit bestehen keine Zweifel. Es ist daher RAin lic. iur. G._____ als Vertreterin von C._____ zu entlassen und RAin lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur neuen Kindsver- treterin zu bestellen.
5. Beschwerdevoraussetzungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit
- 15 - analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Blosse Wiederholungen des vor dem Bezirksrat ausgeführten oder Verweise darauf genügen diesen minimalsten An- forderungen an eine Begründung nicht. Wie bei jedem Rechtsmittel ist sodann mit der Beschwerde nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist mit wenigstens sinngemässen Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entschei- dung in der Sache führt. Soweit es an einem derart konkreten Antrag und/oder an dessen minimaler Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel und damit auch auf eine Beschwerde i.S.v. § 64 EG KESR nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110/2011 Nr. 81).
6. Ungenügende Anträge und Begründung, fehlende(s) Legitimation und Inte- resse 6.1. Der Beschwerdeführer stellt Haupt- und Eventualanträge (act. 2). Mit sei- nem Hauptantrag verlangt er die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils. Gemäss den Eventualanträgen soll einzig die von der KESB angeordnete und dem Bezirksrat bestätigte Beistandschaft bestehen bleiben, wenn auch mit geänderten Aufgaben. 6.2. In Dispositiv-Ziff. I. des angefochtenen Entscheids ordnete der Bezirksrat die Vereinigung der Beschwerden der Kindsvertreterin und des Beschwerdefüh- rers an. Was daran falsch bzw. unzweckmässig sein soll, führte der Beschwerde- führer nicht aus. Das genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, wes- halb in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist. 6.3. In Dispositiv-Ziffer II. bewilligte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Mit dieser Anordnung folgte die Vorinstanz
- 16 - dem Antrag des Beschwerdeführers (BR-act. 1 S. 3, VO.2016.47), so dass eine Beschwer nicht auszumachen ist. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.4. Das Anfechtungsinteresse bzw. die Anfechtungslegitimation fehlt dem Be- schwerdeführer auch, was Dispositiv-Ziffer III. des angefochtenen Entscheids be- trifft, in welcher sich der Bezirksrat mit dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befasste. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 6.5. Der Bezirksrat entzog in Dispositiv-Ziffer VII. des angefochtenen Ent- scheids der Beschwerde gegen sein Urteil die aufschiebende Wirkung. Eine Be- gründung, weshalb diese prozessuale Anordnung aufgehoben werden soll, liefert der Beschwerdeführer nicht. Auch in diesem Punkt führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 6.6. Der Beschwerdeführer verweist auf die Eingabe der Beiständin an die KESB vom 1. Juli 2016 (KESB-act. 508 und BR-act. 16/2) und beanstandet, dass der Bezirksrat über die darin enthaltenen Anträge nicht entschieden, sondern die Eingabe auf das Ansinnen von Ersatzrichter Meister hin zum Entscheid an das Obergericht weitergeleitet habe. Damit sei der gesetzliche Rechtsweg verletzt und ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Dieselbe Kritik trägt er bezüglich ei- ner Eingabe der Kindsvertreterin an den Bezirksrat vom 1. Juli 2016 vor. Zusätz- lich moniert er, dass sich diese Eingabe der Kindsvertreterin nicht mehr in den Ak- ten des Bezirksrats befinde, und zwar ohne jeden Hinweis auf deren Verbleib (act. 2 S. 5 f.). 6.6.1. In den Akten des Bezirksrats befindet sich tatsächlich keine Eingabe der Kindsvertreterin, welche vom 1. Juli 2016 datiert. Das dürfte allerdings nicht auf Unsorgfalt beim Führen der Akten oder gar Manipulation beruhen, wie der Be- schwerdeführer dem Bezirksrat zwischen den Zeilen vorzuwerfen scheint, son- dern auf einer schlicht versehentlichen Annahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin selbst. Bei sorgfältigem Studium der Akten wird nämlich rasch ersichtlich: Die Eingabe der Kindsvertreterin, welche der Beschwerdeführer offen-
- 17 - bar meint, datiert vom 5. Juli 2016. Darin bezieht sich die Kindsvertreterin auf die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016. Die Eingabe der Kindsvertreterin vom
5. Juli 2016 ist in den vorinstanzlichen Akten (VO.2016.46) enthalten und trägt die Aktorennummer 17. 6.6.2. Die Anträge der Beiständin, welche von der Kindsvertreterin vollumfänglich unterstützt worden waren, bestanden in einer Einschränkung der elterlichen Sor- ge zu Gunsten der Befugnisse der Beiständin und damit in einer Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers (BR-act. 16/2 und BR-act. 17 i.V.m. BR- act. 17/2, VO.2016.46). Wie aus seinen Anträgen in der Beschwerde an den Be- zirksrat geschlossen werden kann (BR-act. 1 S. 1 ff., VO.2016.46), wäre er mit ei- ner weiteren Einschränkung der elterlichen Sorge nicht einverstanden gewesen. Indem der Bezirksrat diese Anträge nicht behandelte und im Ergebnis keine nach- teilige Anordnung für den Beschwerdeführer traf, sondern die Eingaben zum Ent- scheid an das Obergericht weiterleitete, verletzte er weder materielle noch pro- zessuale Rechte des Beschwerdeführers. Seine Rügen, ihm seien der gesetzliche Rechtsweg verweigert und das rechtliche Gehör verletzt worden, werden von der Kammer im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung zu behandeln sein, in dem gestützt auf die erwähnten Eingaben der Beiständin und der Kindsvertreterin bereits Anordnungen getroffen wurden (vgl. LC160023-act. 519) und in welchem der Beschwerdeführer dieselben Einwände erhob (vgl. LC160023-act. 547). Dasselbe trifft zu auf die Anträge der Kindsvertreterin in ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 5. Juli 2016, soweit sie über jene der Beiständin vom 1. Juli 2016 hinausgehen, nämlich die Anträge auf Herausgabe der ID von C._____ und auf Ersatzunterbringung von C._____ während einer allfälligen Ferienabwesen- heit der Pflegeeltern (BR-act. 17 S. 2, VO.2016.46). Auch hier handelte es sich nicht um Anträge des Beschwerdeführers, und indem der Bezirksrat nicht darüber entschied, konnten ihm auch keine Rechte vorenthalten werden. Mangels einer Beschwer ist hinsichtlich dieser Beanstandungen auf die Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten.
- 18 - 6.6.3. Vom Beschwerdeführer nicht angesprochen wurden die Eingaben ("Stel- lungnahme") der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2016, soweit sie damit beim Bezirksrat die (superprovisorische) Sistierung des Besuchsrechts des Beschwer- deführers beantragte (BR-act. 14 S. 3, VO.2016.46, und BR-act. 13 S. 3, VO.2016.47). Auch hinsichtlich dieser Eingaben, welche vom Bezirksrat ebenfalls an die Kammer weitergeleitet wurden (vgl. act. 5 Dispositiv Ziff. VIII. und LC160023-act. 517/3 f. und 517/4 f.), führte das Unterlassen eines Entscheids des Bezirksrates zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers. 6.7. In den übrigen Punkten erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen als erfüllt.
7. Unterbringung von C._____ 7.1. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 5 Erw. 4.1 - 4.3). Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt − bei korrekter summarischer Prüfung der Verhältnisse, insbesondere bei gebührender Berücksichtigung der aktenkundigen Fachmeinungen, hätte der Bezirksrat den Entscheid der KESB aufheben und C._____ wieder unter seine Obhut stellen müssen (act. 2 S. 7) −, enthalten keine Kritik an den für massge- blich bezeichneten rechtlichen Vorgaben für den Erlass vorsorglicher Massnah- men, sondern betreffen die Anwendung dieser Vorgaben durch den Bezirksrat im vorliegenden Fall. Darauf ist gesondert einzugehen (vgl. nachfolgende Erw. 7.4 ff.). 7.2. Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht auf die Ak- ten der KESB. Weitere Abklärungen, die beantragt worden waren − die Edition weiterer Akten, das Einholen zusätzlicher Berichte, die Anhörung des Beschwer- deführers und von Dr. med. D._____ sowie lic. phil. R._____ − hielt er für nicht notwendig. Da über die Kinderbelange das Obergericht im Rahmen des Schei-
- 19 - dungsverfahrens definitiv zu entscheiden und sich auch mit den dringlichen Mas- snahmen, welche die Beiständin am 1. Juli 2016 beantragte, zu befassen habe, sei sodann das Einholen eines psychologischen Gutachtens und der Beizug der (erst- und zweitinstanzlichen) Akten des Scheidungsverfahrens nicht prozessöko- nomisch und wegen dem zeitlichen Aufwand mit dem Institut vorsorglicher Mass- nahmen nicht vereinbar (act. 5 Erw. 4.4). Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung, beschränkte seine Kritik aber primär auf den Entscheid des Bezirksrats, die Eingabe der Beiständin vom 1. Juli 2016 nicht zu behandeln, sondern an das Obergericht weiterzuleiten (act. 2 S. 8 Ziff. 4). Dazu wurde bereits Stellung genommen, so dass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Erw. 6.6 und 6.6.2). Was die einzelnen Beweismittel betrifft, welche der Bezirksrat für entbehrlich erachtete, erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Beanstandungen einzig die Scheidungsakten. Um den Elternkonflikt ausreichend zu dokumentieren, so der Beschwerdeführer sinngemäss, würden die KESB-Akten nicht ausreichen, son- dern wären die Scheidungsakten nötig gewesen (act. 2 S. 8 f. Ziff. 5.). Die Fest- stellung des Bezirksrats, dass die Beziehung der Eltern hoch konfliktreich sei und zu diversen Polizeieinsätzen geführt habe, bestritt der Beschwerdeführer indes- sen nicht. Welche konkreten Aspekte des Elternkonflikts für den Entscheid des Bezirksrats über die Unterbringung von C._____ bedeutsam gewesen wären und allein aus den Scheidungsakten hervorgehen, lässt sich der Kritik des Beschwer- deführers nicht entnehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht (ausrei- chend) begründet bzw. das Vorgebrachte von fehlender Relevanz, weshalb da- rauf nicht weiter einzugehen ist. 7.3. Der Bezirksrat erachtete für seinen Entscheid als relevant, ob sich im Zeit- punkt der Entscheidfindung durch die KESB eine Gefahrenlage für C._____ als derart dringlich präsentierte, dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterbringung in einer Pflegefamilie aufdrängte (act. 5 S. 20 Ziff. 5.1). Diese Auffassung ist zu präzisieren.
- 20 - Die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfindung durch die KESB präsentierten, waren vom Bezirksrat selbstverständlich in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche nach der Praxis der Kammer auch im Beschwerde- verfahren gilt, waren allerdings auch Tatsachen und Beweismittel, welche sich erst im Laufe des Verfahrens verwirklichten bzw. bekannt wurden, zu berücksich- tigen. Insofern kam es, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (act. 5 S. 8
f. Ziff. 5.1), nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung der KESB, sondern auch auf die Situation bei Urteilsfällung durch den Bezirksrat an. Falsch liegt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, der Bezirksrat habe auf die Verhältnisse per 12. Mai 2016 abgestellt und insbesondere die Fachmeinun- gen von Dr. med. D._____ und von lic. phil. R._____ ausser Acht gelassen. Am
12. Mai 2016 erging der Präsidial-Entscheid des Behördemitglieds, mit welchem die Fremdplatzierung von C._____ superprovisorisch angeordnet wurde (KESB- act. 361). Danach folgten verschiedene Abklärungen durch die KESB. Insbeson- dere wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und C._____ per- sönlich angehört (KESB-act. 430, 434, 437). Weiter wurden Berichte von lic. phil. R._____ von der Opferberatungsstelle Q._____, welche den Beschwerdeführer während der Zeit der Unterbringung von C._____ im Kantonsspital Winterthur kennenlernte, eingeholt (KESB-act. 415 und 440), und es gingen bei der KESB in dieser Phase auch Stellungnahmen und Empfehlungen von Dr. med. D._____ ein (act. 379, 384 und 399). Am 27. Mai 2016 folgte der Entscheid der KESB (Kolle- gium) über die Unterbringung von C._____ (KESB-act. 459), und dieser bildete Gegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bezirksrat. Die erwähnten Abklärungen, welche nach dem 12. Mai 2016 stattfanden, wa- ren aktenkundig und lagen dem Bezirksrat bei Fällung seines Urteils vor (vgl. BR- act. 7, VO.2016.46; act. 5 S. 14 Ziff. 5.2). Aufgrund der Ausführungen des Be- schwerdeführers bleibt offen, welche anderen tatsächlichen Entwicklungen nach dem 12. Mai 2016 und welche anderen erst ab diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel der Bezirksrat ausser Acht gelassen haben soll. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe bei der Feststellung und Würdigung der
- 21 - tatsächlichen Verhältnisse nicht auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt, ist deshalb nicht weiter nachzugehen. 7.4. Was die Gefährdung von C._____ ("Gefahrenlage") betrifft, erwähnte der Bezirksrat zunächst die Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____, wonach befürchtet werden müsse, dass C._____ getötet werden könnte, und Mitarbeiter der Schule sich aufgrund seines Auftretens und seiner Drohungen vor dem Be- schwerdeführer fürchten würden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer und C._____, so der Bezirksrat weiter, sei zwar eng, aber laut KESB hochdys- funktional. Der Beschwerdeführer habe mehrfach, in immer kürzeren Abständen, Suizidäusserungen getätigt, zuletzt gar im Beisein von C._____. Deswegen und aufgrund seines hartnäckig renitenten Verhaltens gegenüber anderweitigen be- hördlichen Interventionen (der Bezirksrat verwies bezüglich letzterem auf Berichte in den Akten, welche dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperation und ein aufbrausendes Temperament bescheinigen), erachtete der Bezirksrat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für verhältnismässig (act. 5 S. 14 f. Ziff. 5.2 - 5.4) Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass von ihm eine Gefährdung für C._____ ausgeht, wenn sie bei ihm lebt. Der Bezirksrat habe sich über die Meinung der Fachleute hinweggesetzt und da- mit den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Bezirksrat verweise auf die Gefähr- dungsmeldung der Primarschule S._____, ohne seinen Einwand zu berücksichti- gen, dass er, der Beschwerdeführer, wiederholt bei der KESB vorstellig geworden sei, diese aber nicht reagiert habe, auch nach der Meldung der erwähnten Ge- fährdungsmeldung nicht. Er sei in seinem Leben noch nie handgreiflich geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Schulmitarbeiter vor ihm fürchte- ten. Die Behauptung der KESB, die Beziehung zwischen ihm und C._____ sei hochdysfunktional, entbehre jeder Grundlage und sei frei erfunden. Die Suizi- däusserungen seien der KESB längst bekannt gewesen und von ihr zu Recht nicht ernst genommen worden. Weder am 11. April 2016 noch am 12. Mai 2016 hätten die beigezogenen Ärzte ihn oder Dritte als gefährdet erachtet. Damit fehle jede Grundlage für die Annahme der KESB und des Bezirksrates, er sei für sich
- 22 - oder Dritte gefährlich. Keine der angefragten Fachstellen würden den Obhutsent- zug und die Fremdplatzierung unterstützen. Ein renitentes Verhalten gegenüber behördlichen Interventionen liege nicht vor und stelle, selbst wenn es vorliegen würde, keine Kindswohlgefährdung dar. Mit diesem Vorwurf werde nur das Ver- sagen der KESB beschönigt. Das Handeln der KESB sei unnötig und unverhält- nismässig gewesen. Die Empfehlung der Fachstelle Q._____, eine sozialpädogi- sche Familienbegleitung anzuordnen, sei von der KESB und dem Bezirksrat igno- riert worden. Indem der Bezirksrat den Argumenten der KESB und der Beschwer- degegnerin mehr Gewicht beigemessen habe als der Empfehlung einer Fachstel- le, habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 6 - 13). 7.5. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindeswohls liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperli- che, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5C.117/2002 vom 1.7.2002, Erw. 3.1; Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014, Erw. 4.3). Auf die besondere Situation der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Rah- men vorsorglicher Massnahmen wurde bereits eingegangen (vgl. Erw. 7.1). 7.6. Gefährdung von C._____ 7.6.1. Was die Belange von C._____ betrifft, liegen die Parteien seit Jahren im Streit. Der Umfang der Akten der KESB und des Scheidungsverfahrens sowie die Anzahl behördlicher und gerichtlicher Entscheide, die in den letzten Jahren be- züglich der Belange von C._____ gefällt werden mussten, verdeutlichen die Di- mension des elterlichen Konflikts − allein im Scheidungsprozess hatte der erstin- stanzliche Richter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen drei umfangreiche Ent- scheide zu fällen (LC160023-act. 139, -act. 303 und -act. 405, mit jeweils voran- gegangenen superprovisorischen Anordnungen), welche alle an die Kammer wei-
- 23 - tergezogen wurden (vgl. LC160023-act. 190 [LY140013], -act. 488 [LY150023] und -act. 489 [LY160009]). Ein derart massiver und andauernder Streit seiner Eltern stellt bekanntlich eine schwere psychische Belastung für ein Kind dar, jedenfalls für Kinder im Alter von C._____; sie war bei Einleitung der Scheidungsklage 6 ½ Jahre alt und wird in Kürze elf. Im Fall von C._____ äusserte sich diese Belastung bisher vor allem in Angstgefühlen und Schulverweigerung (KESB-act. 243A/2; KESB-act. 444/2 S. 2 Ziff. 5 f.). In derartigen Krisensituationen kam es jeweils zum Abbruch des Kontakts zur Mutter (vgl. LC160023-act. 214 S. 2 f. und -act. 362 S. 2), wie es auch heute der Fall ist. Gemäss dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienstes vom 31. August 2015 stellt die hoch strittige Auseinanderset- zung zwischen den Eltern denn auch ein mittel- und langfristiges Entwicklungsri- siko für C._____ dar (KESB-act. 375 S. 40). 7.6.2. C._____ lebte ab der Trennung ihrer Eltern bis zur Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts im Mai 2016 unter der Obhut des Beschwerdeführers. Ihm wird im bereits erwähnten Gutachten eine enge Beziehung zu C._____ und das Bemühen, für C._____ ein sicheres Umfeld zu schaffen, attestiert. Erwähnt wird allerdings auch sein Unvermögen, sich vom elterlichen Streit und den damit verbundenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu lösen und C._____ da- vor zu schützen. Im Gegenteil, wie er den Gutachtern gegenüber erklärte, kon- frontiere er C._____ bewusst mit diesem Thema in der Meinung, sie sei alt genug und müsse Wissen, was die Beschwerdegegnerin tue (KESB-act. 375 S. 45 f.). Ein solches Verhalten dient dem Wohl von C._____ offensichtlich nicht. 7.6.3. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen die Qualifizierung der Bezie- hung zwischen ihm und seiner Tochter als "hochdysfunktional". Dabei handle es sich um eine frei erfundene Behauptung der KESB (act. 5 S. 10 Ziff. 7). Richtig ist, dass die KESB den Begriff "hochdysfunktionale Beziehung" ver- wendete, ohne auf eine entsprechende Aktenstelle zu verweisen (KESB-act. 459 S. 13 Abs. 5), und der Bezirksrat darauf Bezug nahm (act. 5 S. 15). Um eine halt- lose Behauptung handelt es sich allerdings nicht, sofern man sie in den richtigen
- 24 - Kontext setzt: So besteht gemäss Gutachten des KJPD, auf welches sich die KESB unter anderem bezog (KESB-act. 459 S. 2 und S. 11 f.), eine ausgeprägte Sorge des Kindsvaters, C._____ könnte bei ihrer Mutter durch äussere Einfluss- faktoren gefährdet sein. Diese Sorge, die laut den Gutachtern unbegründet sei, übertrage sich auf C._____, die im Rahmen ihrer loyalen Bindung zu ihrem Vater entsprechende Ängste entwickle (KESB-act. 375 S. 45 f. und S. 51 Ziff. 4). Und Dr. med. D._____, der ehemalige Therapeut von C._____, bezeichnete die Be- ziehung zwischen Tochter und Vater als symbiotisch (KESB-act. 398; KESB- act. 430 S. 6). Auch darauf wies die KESB in ihren Erwägungen hin (KESB- act. 459 S. 6 und S. 12). 7.6.4. 7.6.4.1. Am 23. September 2015 erstattete die Schulpflege der Primarschule S._____ eine Gefährdungsmeldung (KESB-act. 241, Anhang). Diese war in gros- ser Sorge um das Wohl von C._____ und fürchtete gar um ihr Leben. Die Schul- pflege berichtete über mehrere Vorfälle in der Schule, in denen der Beschwerde- führer ausfällig geworden sei oder schwere Drohungen ausgestossen habe, und über Angaben von C._____ gegenüber ihrer Lehrperson, welche die enorme An- spannung des Beschwerdeführers belegen (a.a.O. S. 3: "…dass sie Angst habe, die Mutter hole sie. Zudem habe sie aber auch grosse Angst, dass ihr Vater etwas Schlim- mes mache, auch ihr selber gegenüber. Der Vater habe gesagt, jetzt lange es ihm, er mache allem ein Ende, er wolle sterben und bringe sich um."). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf den Inhalt dieser Ge- fährdungsmeldung nicht ein. Für ihn dient sie als Beispiel für seinen Vorwurf, dass ihm seitens der KESB die nötige Hilfe verweigert werde (act. 5 S. 9 Ziff. 6). Den Akten lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die KESB nach Eingang dieser Meldung umgehend mit dem Bezirksgericht Andelfingen, das sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit den Kinderbelangen zu befassen hatte, Kontakt auf- nahm und die Auskunft erhielt, dass sich der Scheidungsrichter dieser Gefähr- dungsmeldung annehmen werde (KESB-act. 240). Der Scheidungsrichter wurde in der Folge vom Rechtsvertreter der Schulpflege ersucht, die Gefährdungsmel- dung einstweilen nicht zu bearbeiten, die Schule wolle zuerst ein Standortge-
- 25 - spräch durchführen. Dieses Gespräch fand Ende Oktober 2015 statt, und die Schulpflege zog danach die Gefährdungsmeldung zurück (LC160023-act. 433/1- 11). Daraus darf geschlossen werden, dass sich die Situation einstweilen beruhigt hatte und in schulischer Hinsicht für C._____ eine Lösung gefunden werden konn- te. 7.6.4.2. Anfangs April 2016 kam es zu weiteren Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, und zwar gegenüber Mitarbeitern der KESB. Unmittelbarer Aus- löser scheinen finanzielle Probleme (Anwalts- und Gerichtskosten) gewesen zu sein. Die KESB bot einen Notfallpsychiater auf, der den Beschwerdeführer auf- suchte (KESB-act. 330 f.). Eine fürsorgerische Unterbringung sprach er nicht aus. 7.6.4.3. Rund einen Monat später, am 12. Mai 2016, machte der Beschwerdefüh- rer erneut eine Suiziddrohung, dies anlässlich eines Termins in der Praxis von Dr. med. D._____. Laut Schilderung von Dr. med. D._____ soll sich Folgendes zugetragen haben (KESB-act. 379): "Am 12.05.2016 um ca. 9 Uhr erschien der A._____ sehr aufgebracht mit seiner Tochter C._____ in meiner Praxis. Er informierte mich, dass C._____ erneut nicht in die Schule gehen wolle und er so nicht weitermachen könne. Er wolle sie nicht mehr bei sich haben. Er wolle jetzt eine Lösung für C._____, wir sollen uns um C._____ kümmern. Ich (D._____) schlug dem A._____ vor, dass C._____ vorläufig mal in der Praxis bleiben sol- le und ich mich später mit ihm zum weiteren Vorgehen besprechen will. C._____ machte einen massiv eingeschüchterten, starren Eindruck. Ein Gespräch mit C._____ war nicht möglich, sie schaute zu Boden und reagierte auf Ansprechen nicht. Da C._____ nicht oh- ne ihren A._____ in der Praxis bleiben wollte, ging der A._____ zu seinem Auto und C._____ folgte ihm. Ich bat unsere Praxisassistentin Frau T._____, welche mehrmals ei- nen guten Kontakt zu C._____ herstellen konnte, mit den beiden zu gehen und C._____ beim Auto des A._____ erneut einzuladen, in die Praxis zu kommen und hier an ihren Schulsachen zu arbeiten. C._____ reagierte nicht auf diese Einladung/Aufforderung und wehrte sich, auszusteigen und mit Frau T._____ mitzukommen. Der A._____ äusserte gemäss Schilderung von Frau T._____ anschliessend: "Ich fahre jetzt nach Hause und hänge mich auf. Und C._____ kann dabei zuschauen." Der A._____ fuhr anschliessend mit C._____ weg. Frau T._____ informierte mich über die Ereignisse und ich beauftragte
- 26 - sie, über den Polizeinotruf die Ereignisse und Aussagen des A._____ der Polizei mitzu- teilen und deren Instruktionen abzuwarten." Der Beschwerdeführer und C._____ konnten wenig später in O._____ von der Polizei angetroffen werden. Der aufgebotene Notfallarzt, Dr. med. U._____, führte ein längeres Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers erachtete dieser als nicht erfüllt. Auf Empfehlung von Dr. med. U._____ begab sich der Beschwerde- führer anschliessend zusammen mit C._____ in die Praxis von Dr. med. D._____ (KESB-act. 449). Dort erschien wenig später das zuständige Mitglied der KESB, das nach Anhörung des Beschwerdeführers und von Dr. med. D._____ dem Be- schwerdeführer und C._____ seinen Entscheid eröffnete, den Eltern das Aufent- haltsbestimmungsrecht zu entziehen und C._____ fremd zu platzieren (KESB- act. 360). 7.6.4.4. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, der KESB seien seine Suizidäusse- rungen längst bekannt gewesen und sie habe diese - zu Recht - nicht ernst ge- nommen. Sowohl am 11. April 2016 als auch am 12. Mai 2016 sei von den beige- zogenen Ärzten keine Gefährdung seiner Person oder Dritter festgestellt worden, ebenso wenig von Dr. med. D._____ (act. 2 S. 10 f. Ziff. 9). Der gegenteiligen An- nahme der KESB und des Bezirksrats fehle jede Grundlage. 7.6.4.5. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nahm die KESB die wieder- holten Suizidäusserungen sehr wohl ernst, und zwar zu Recht. Ob eine Suizidan- kündigung in die Tat umgesetzt wird, ist schwierig zu beurteilen. Darauf kommt es letztlich aber gar nicht an. Aufgrund der geschilderten Umstände musste die KESB diese Äusserungen zumindest als Ausdruck massiver Belastung und Mani- festation eines grossen Leidensdrucks verstehen und dementsprechend handeln. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____ nahm die KESB denn auch umgehend Kontakt mit dem Bezirksgericht Andelfingen auf, das ihr beschied, dass sich der Scheidungsrichter dieser Meldung annehme. Am 11. April 2016 bot die KESB umgehend einen Notfallpsychiater auf. Auch am 12. Mai 2016 war die Äusserung ernst zu nehmen, ansonsten der Therapeut von C._____, der auch den Beschwerdeführer behandelt (KESB-act. 399 S. 1), nicht
- 27 - die Benachrichtigung der Polizei veranlasst hätte. Anlässlich der Anhörung vom
12. Mai 2016 erklärte Dr. med. D._____ den Anruf bei der Polizei denn auch da- mit, dass er sich ernsthaft Sorgen um den Beschwerdeführer und C._____ ge- macht habe (KESB-act. 360). Berichte der Ärzte über den Zustand des Beschwerdeführers, welche im Ap- ril und Mai aufgeboten worden waren und den Beschwerdeführer untersuchten, sind soweit ersichtlich keine vorhanden. Es steht aber fest, dass diese keine für- sorgerische Unterbringung anordneten und damit die entsprechenden Vorausset- zungen als nicht erfüllt betrachteten. Daraus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht abgeleitet werden, es habe keine Gefährdung des Wohls von C._____ bestanden. Der Beschwerdeführer übt die Obhut über C._____ aus und ist deren primä- re Bezugsperson. Die Beziehung ist eng, der Therapeut von C._____ bezeichnet sie sogar als symbiotisch. Die Verfassung des Beschwerdeführers hat auf seine Erziehungsfähigkeit und das Befinden von C._____ somit grossen Einfluss (was auch so wäre, wenn die Beziehung nicht als symbiotisch zu bezeichnen wäre). Die Entwicklung ab Herbst 2015 zeigt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits die KESB zutreffend festhielt (KESB-act. 459 S. 11 Ziff. 2.4), an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangte. Dies entsprach auch der Einschätzung von Dr. med. D._____ (KESB-act. 360 S. 2: "Dr. D._____ erklärt, dass es Herr A._____ zurzeit nicht gut gehe, dass er am Limit sei.") und auch der Beschwerdeführer selber äusserte sich in diesem Sinne, sowohl gegenüber Dr. med. D._____ (KESB-act. 379 S. 1: "Er informierte mich, dass C._____ erneut nicht in die Schule gehen wolle und er so nicht weitermachen könne. Er wolle sie nicht mehr weiter bei sich haben. Er wolle jetzt eine Lösung für C._____, wir sollen uns um C._____ kümmern.") als auch gegenüber dem Mitglied der KESB (KESB-act. 360 S. 1: "In seinem Leben gebe es zurzeit viele Mo- saiksteine, die er wieder zusammensetzen und festigen müsse. Es wachse ihm gerade alles über den Kopf. Da sei das Honorar der Anwältin, welches er nicht bezahlen könne, da sei die Situation mit seiner Ex-Frau, welche sich ihm wieder angenähert habe und nun wieder Geld habe erpressen wollen, der Druck der KESB, da sei dass C._____ nicht mehr zur Schule gehen wolle, etc.").
- 28 - Diese schlechte Verfassung des Beschwerdeführers stellte für C._____ eine zusätzliche enorme Belastung dar. Das geht aus den Akten eindeutig hervor, und dafür bedarf es keiner Feststellung durch einen Experten. Explizit erwähnt sei zu- nächst die Gefährdungsmeldung der Primarschule S._____. Ihr lässt sich ent- nehmen, dass C._____ in grösster Sorge um ihren Vater war und grosse Angst hatte, dass er sich oder gar ihr etwas antue (KESB-act. 241, Anhang S. 3). Am
12. Mai 2016, als der Beschwerdeführer mit C._____ um 9.00 Uhr in der Praxis erschien, weil diese sich weigerte, in die Schule zu gehen, und er seine Überfor- derung mit dieser Situation kund tat, war C._____ bereits in besorgniserregendem Zustand. Dr. med. D._____ hielt fest, dass C._____ einen massiv eingeschüchter- ten, starren Eindruck gemachte habe und ein Gespräch mit ihr nicht möglich ge- wesen sei (KESB-act. 379 S. 1). Zur Suizidäusserung gegenüber C._____, wel- che erst später erfolgte, hielt Dr. med. D._____ am selben Tag fest, dass diese eine enorme Belastung für C._____ darstelle und total deplatziert sei (KESB- act. 379 S. 3). 7.6.5. Zusammenfassend ist zur Gefährdung von C._____ Folgendes festzuhal- ten: Die seit Jahren andauernde hochstrittige Auseinandersetzung der Parteien über die Kinderbelange setzt C._____ einem schweren Loyalitätskonflikt aus, der mittel- und langfristig ein Entwicklungsrisiko darstellt. Ihr Befinden ist erheblich beeinträchtigt und äusserte sich bisher in Ängsten und wiederholten Phasen der Schulverweigerung. Der Beschwerdeführer sieht nicht ein, dass es seine Aufgabe wäre, C._____ aus dem elterlichen Streit herauszuhalten, und so fehlt denn auch jegliches Bemühen, dieser Aufgabe nachzukommen. Im Gegenteil, der Be- schwerdeführer hält es für angebracht, C._____ über die Auseinandersetzung laufend zu informieren, angeblich in der Meinung, sie sei dafür alt genug. Das wi- derspricht einer kindswohlgerechten Betreuung. (Wie die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe wahrnimmt, kann im Rahmen dieses Entscheids offen bleiben. Ei- ne Unterbringung von C._____ bei ihr steht zur Zeit nicht zur Debatte [vgl. KESB- act. 434 S. 3].) Hinzu kommen Suizidäusserungen des Beschwerdeführers, wel- che im Herbst 2015 und dann vermehrt im Frühling 2016 erfolgten und als Zei- chen massiver Überforderung und zunehmenden Leidensdrucks gewertet werden müssen. Solche Äusserungen, welche teils in Anwesenheit von C._____ erfolgten
- 29 - und gar beinhalteten, sie werde in die beabsichtigte Tötung als Zeugin miteinbe- zogen, wirken sich auf die seelische Verfassung und Entwicklung eines 10 ½- jährigen Kindes, das wie C._____ am Vater hängt, fatal aus. Eine massive Ge- fährdung des Wohls von C._____ ist damit eindeutig zu bejahen. 7.7. Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung 7.7.1. Als zentrales Argument, das der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrats aufführt, erscheint sein wiederholter Einwand, keine der in den Fall involvierten Fachpersonen habe die Fremdplatzierung befürwortet (act. 2 S. 7, 9 und 11). 7.7.2. Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die Eingaben von RAin G._____ im Rahmen des Verfahrens vor der KESB (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 383/1 S. 2 und KESB-act. 468). 7.7.2.1. Richtig ist, dass RAin G._____ in den erwähnten Eingaben an die KESB die Rückführung von C._____ unter die Obhut des Beschwerdeführers verlangt hatte. Liest man diese Eingaben aber genau, hatte sie mit diesem Antrag den (subjektiven) Willen von C._____ zum Ausdruck gebracht. Aus Sicht des (objektiv verstandenen) Kindeswohls ersuchte die damalige Kindsvertreterin primär um weitere Abklärungen. 7.7.2.2. Vom Beschwerdeführer unerwähnt blieben die Eingaben der Kindsvertre- terin im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat. Nachdem (auch) sie gegen den Entscheid der KESB vom 27. Mai 2016 Beschwerde erhoben und die Wie- derherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückfüh- rung von C._____ unter die Obhut ihres Vaters beantragt hatte (BR-act. 1 S. 1 f., VO.2016.46), distanzierte sie sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens deut- lich von diesem Antrag (BR-act. 18, insbes. S. 3, BR-act. 17). 7.7.3. Unter den Fachpersonen, welche der Beschwerdeführer erwähnte, befindet sich auch R._____, lic. phil. I, Pädagogin (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 414 und 440). R._____ arbeitet für Q._____, eine Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kinderschutz, und war in der ersten Phase der Fremdplatzierung, als
- 30 - C._____ vorübergehend im Kantonsspital Winterthur untergebracht war, Bezugs- person von C._____ und lernte in dieser Zeit den Beschwerdeführer kennen, ins- besondere anlässlich von Besuchen bei C._____ im Spital. Sie hat ihre Feststel- lungen, Beurteilung und Empfehlungen schriftlich festgehalten. Von ihrer Einver- nahmen als Zeugin, wie es vom Beschwerdeführer beantragt wurde (act. 2 S. 3 Ziff. 2), kann daher abgesehen werden. 7.7.3.1. Ihrem Bericht vom 20. Mai 2016 samt Ergänzung vom 24. Mai 2016 (KESB-act. 423 (= 415) und 440) kann entnommen werden, dass die Besuche zwischen dem Vater und der Tochter gut verliefen und sie den Eindruck erhielt, dass zwischen den beiden eine starke, innige Beziehung bestehe. Vater und Tochter verfügten (väterlicherseits) über ein stabiles Familiennetz, das als Res- source betrachtet werden könne. Eine längere Trennung von ihrem Vater, der wichtigste Bezugsperson bleibe, hätte für C._____ schwerwiegende traumatische Folgen. Sinnvoll sei, mit dem Vater gemeinsam zu arbeiten, sein Vertrauen durch Beziehungsarbeit zu gewinnen und ihn tatkräftig zu unterstützen, damit er und C._____ zusammenbleiben können. Neben einer anfänglichen, evt. engen sozial- pädagogischen Familienbegleitung empfehle sie eine therapeutische Begleitung sowohl von C._____ als auch des Beschwerdeführers. 7.7.3.2. R._____s Bericht überzeugt, soweit sie von den Schilderungen des Va- ters ihr gegenüber berichtet, die Besuche des Vaters sowie von Verwandten und Freunden im Spital beschreibt, über den Schulbesuch von C._____ informiert und ihren Eindruck über das Verhältnis zwischen C._____ und ihrem Vater festhält. In diesen Punkten kann sie sich auf eigene Wahrnehmungen stützen. Soweit sie zu den familiären Ressourcen und zur Zweckmässigkeit einer (dauerhaften) Zusam- menarbeit mit dem Beschwerdeführer Stellung nimmt und Empfehlungen für das weitere Vorgehen macht, ist unklar, auf welcher Grundlage ihre Einschätzung er- folgte. Es ist nicht anzunehmen, dass sie über die notwendigen Informationen ver- fügte, um sich dazu ein verlässliches Bild machen zu können. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte ihren Empfehlungen nicht gefolgt werden. 7.7.3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit C._____ viele Jahre im Haus seiner Eltern lebte und diese, vor allem als C._____
- 31 - noch jünger war, sich intensiv an der Betreuung beteiligten (KESB-act. 40 S. 9 f.). Vor rund drei Jahren zog er zusammen mit C._____ in eine Wohnung in O._____, wobei die Grosseltern weiterhin regelmässig Betreuungsaufgaben übernahmen (KESB-act. 375 S. 6 und S. 24; KESB-act. 437 S. 3). Diese Unterstützung ver- mochte allerdings nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer je länger je mehr an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangte und den Bedürfnissen seiner Tochter nicht mehr ausreichend genügen konnte. Unter diesen Umständen das "stabile Familiennetz" als Ressource zu bezeichnen, ohne klarzustellen, wer in welchen Bereichen künftig welche (Mehr-)Aufgaben übernimmt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, und es verwundert denn auch nicht, dass der Be- schwerdeführer selber bis heute keine weiteren Ausführungen zu dieser Res- source machte. 7.7.3.4. Die Empfehlung von R._____, C._____ therapeutische Unterstützung zu- kommen zu lassen, ist zweifellos richtig. Auf den Umstand, dass C._____ sich be- reits während zwei Jahren bei Dr. med. D._____, einem Facharzt, in Therapie be- fand und sich ihre Verfassung trotzdem nur zeitweise besserte, insgesamt aber nicht stabilisierte, und es immer wieder zu schweren Krisen kam, geht sie indes- sen nicht ein. Dasselbe trifft auf den Beschwerdeführer zu. Auch dieser befand sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in regelmässiger psychothera- peutischer Behandlung, und zwar beim gleichen Arzt wie C._____ (vgl. KESB- act. 399 S.1). 7.7.3.5. Zur tatkräftigen Begleitung des Beschwerdeführers mittels behördlich an- geordneter Unterstützung, R._____ empfahl konkret eine sozialpädagogische Familienbegleitung, sei nachfolgend näher eingegangen (vgl. Erw. 7.7.6.). 7.7.4. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen von Dr. med. D._____, dem Psychotherapeuten von C._____, in welchen dieser das Verhalten des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und die anschliessende Re- aktion des Mitglieds der KESB kommentierte und ebenfalls Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aussprach (act. 2 S. 7 Ziff. 3 i.V.m. KESB-act. 379 und 384).
- 32 - 7.7.4.1. Dem Schreiben vom 13. Mai 2016 kann entnommen werden, dass Dr. med. D._____ trotz der enormen Belastung, welche die Suizidäusserung vom
12. Mai 2016 für C._____ darstellt, eine Fremdplatzierung von C._____ als un- verhältnismässig ("unangemessene Notfallübung") erachtete und dem Mitglied der KESB von einer solchen Massnahme daher abriet. Eine Notfallplatzierung, so Dr. med. D._____, würde eine erneute massive Traumatisierung für C._____ be- deuten (KESB-act. 379 S. 3). Am 17. Mai 2016 teilte er der KESB mit, dass mit der erfolgten Fremdplatzierung seine Befürchtung einer Traumatisierung von C._____ tatsächlich eingetroffen sei. Da ihm keine Gründe für eine Kindswohlge- fährdung im Falle einer Rückkehr zum Vater bekannt seien, empfehle er dringend, C._____ zu ihrem Vater zurückkehren zu lassen, gegebenenfalls unter der Aufla- ge zu Lasten des Vaters und der Mutter, regelmässig geeignete Unterstützung wahrzunehmen, z.B. Termine bei einem Psychiater (KESB-act. 384 S. 3). Im Schreiben vom 19. Mai 2016 empfahl er zudem die Installation einer familienthe- rapeutischen resp. sozialpädagogischen Unterstützung. Weiter sei der Beschwer- deführer aufzufordern, gemeinsam mit qualifizierten Vertrauenspersonen (z.B. mit Frau R._____, mit ihm, Dr. med. D._____, oder anderen) Entlastungsstrategien zu erarbeiten, um unbedachte Äusserungen wie am 12. Mai 2016 in Zukunft mög- lichst zu vermeiden (KESB-act. 399). 7.7.4.2. Eine Fremdplatzierung, die in Notsituationen gezwungenermassen immer überraschend und ohne Vorbereitung für die Betroffenen erfolgt, ist für ein Kind wie C._____, das eine enge Beziehung zum Obhut innehabenden Elternteil hat, zweifellos eine schwere Belastung. Verhältnismässig und damit zulässig ist sie deshalb nur, wenn andere Kindesschutzmassnahmen nicht bzw. nicht innert nütz- licher Frist die Gefährdung des Kindes zu beseitigen oder zumindest massiv zu reduzieren vermögen. 7.7.4.3. Wie schon zu den Empfehlungen von R._____ ausgeführt, erscheint die vorgeschlagene Unterstützung des Beschwerdeführers in Form einer Therapie nicht ausreichend, um der Gefährdung von C._____ wirksam zu begegnen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit längerem bei Dr. med. D._____ in Behandlung. An ihn hatte er sich jeweils gewendet, wenn er Unterstützung in der Betreuung
- 33 - und Erziehung von C._____ brauchte (KESB-act. 430 S. 3). Eine anhaltende, we- sentliche Verbesserung seiner Verfassung bzw. Änderung seines Verhaltens konnte damit allerdings nicht erreicht werden, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies innert nützlicher Frist ändert. (Damit sei nicht gesagt, dass die psy- chotherapeutische Unterstützung und Beratung nutzlos war und nicht weiterge- führt werden soll.) Beim Vorfall vom 12. Mai 2016 handelt es sich nämlich nicht um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers, wie aufgrund der Stel- lungnahme von Dr. med. D._____ angenommen werden könnte ("unbedachte Äusserungen wie am 12. Mai 2016"), sondern um eine Wiederholung. Bereits im September 2015 informierte C._____ ihre Lehrperson über Suizidäusserungen ih- res Vaters (vgl. obige Erw. 7.6.4.1). Die Häufung der Suizidäusserungen im Früh- jahr 2016 zeigt zudem, dass die Überforderung bzw. enorme Anspannung des Beschwerdeführers über längere Zeit anhielt (vgl. obige Erw. 7.6.4.2 f.). 7.7.4.4. Auch in der Beurteilung der Bedeutung der Suizidäusserung des Be- schwerdeführers überzeugt die Stellungnahme von Dr. med. D._____ nicht. So vertrat er gegenüber der KESB wenige Stunden nach dem Vorfall den Stand- punkt, die Suizidäusserung sei nicht ernst gemeint gewesen, er kenne den Be- schwerdeführer, der bei ihm in die Therapie gehe, gut, er würde sich und C._____ nie was antun (KESB-act. 379 S. 3). Im Widerspruch dazu steht allerdings seine Reaktion, die unmittelbar auf die Suizidäusserung des Beschwerdeführers folgte: Er veranlasste die Avisierung der Polizei (KESB-act. 379 S. 2). Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er sich tatsächlich Sorgen machte und die Äusserung sehr wohl ernst nahm. 7.7.4.5. Der Vollständigkeit halber drängt sich sodann eine Bemerkung zum Ver- hältnis zwischen C._____ und Dr. med. D._____ auf. Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. Mai 2016 sagte C._____ aus, sie sei nie gerne zu Dr. med. D._____ ge- gangen (KESB-act. 437 S. 2). Diese Aussage ist nicht Folge der Ereignisse vom
12. Mai 2016, als es wegen der Suizidäusserung ihres Vater zu einem Polizeiein- satz und anschliessend zur Intervention der KESB kam, wie Dr. med. D._____ (vgl. KESB-act. 384 S. 1 ff.) und der Beschwerdeführer (KESB-act. 380 S. 1 ff.) annehmen, jedenfalls nicht primäre Folge. Bereits im September 2015, also über
- 34 - ein halbes Jahr vorher, bemerkte sie gegenüber ihrer Lehrperson, dass sie sich nicht getraut habe, Dr. D._____ über die (bereits damals getätigten) Suiziddro- hungen ihres Vater zu informieren (KESB-act. 241, Anhang S. 3). Dies zeugt nicht von einem tragenden Vertrauensverhältnis zwischen C._____ und ihrem Thera- peuten. 7.7.4.6. Abschliessend sei festgehalten, dass auf eine Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge, wie es der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 3 Ziff. 2), verzichtet werden kann. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kön- nen seine Feststellungen, Beurteilung und Empfehlungen diversen schriftlichen Stellungnahmen entnommen werden. 7.7.5. Die Einschätzung und Empfehlungen der vom Beschwerdeführer aufgeführ- ten Fachleute sind in wesentlichen Punkten nicht überzeugend. Der Bezirksrat (und zuvor die KESB) sind ihnen zu Recht nicht gefolgt. 7.7.6. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 12. Mai 2016 verstärkt sodann die bereits bestehenden Zweifel, dass mildere Kindesschutz- massnahmen genügen. 7.7.6.1. Anlässlich seiner Anhörung am Nachmittag des 12. Mai 2016 erklärte er, die Suizidäusserung nicht ernst gemeint zu haben und einzusehen, dass es ein Fehler gewesen sei, sich gegenüber C._____ so zu äussern (KESB-act. 360 S. 1). Von einem Fehler ist in den folgenden Stellungnahmen gegenüber der KESB keine Rede mehr. In der Eingabe vom 16. Mai 2016 lässt er seine Vertrete- rin ausschliesslich Unverständnis und Vorwürfe vortragen (KESB-act. 380). An- lässlich der Anhörung vom 23. Mai 2016 wiederholte er, die Suizidäusserung nicht ernst gemeint zu haben. Er sei nicht gefährlich (KESB-act. 430 S. 2). Die Beant- wortung der Frage nach den Wirkungen dieser Äusserung auf das Befinden von C._____ beschränkte er auf den Hinweis, die Wirkungen der Fremdplatzierung seien schlimmer (KESB-act. 430 S. 3). Mit der Äusserung von C._____ konfron- tiert, ihr Vater sei traurig und sie mache sich Sorgen um ihn, erklärte er, jedes Kind mache sich Sorgen um seine Eltern, das sei normal (KEBS-act. 430 S. 4).
- 35 - 7.7.6.2. Zeigte sich der Beschwerdeführer vor dem Bezirksrat noch damit einver- standen, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird (BR- act. 1 S. 2 Ziff. 5), hält er dies laut seinen Anträgen in der Beschwerde an die Kammer bereits nicht mehr für notwendig. Die Installation einer sozialtherapeuti- schen Familienbegleitung wird von ihm nur noch eventualiter beantragt (act. 2 S. 2 f.). Seine Vorstellung zu den Aufgaben einer sozialtherapeutischen Familien- begleitung scheint sich in seinem Fall vor allem darin zu erschöpfen, einen Fahr- dienst für C._____ zur Verfügung zu stellen, um den Besuch der Schule zu ge- währleisten (BR-act. 1 S. 7 lit. d). Dieselbe Forderung stellt er an die neue Bei- ständin, und zwar mit der Bemerkung, dabei könne er schauen, ob sie sich be- währe (KESB-act. 430 S. 7). 7.7.6.3. Echte Selbstkritik und Einsicht in die Notwendigkeit, das eigene Verhalten zu analysieren, hinterfragen und zu ändern, lässt sich darin nicht erkennen. Die zeitweise Weigerung von C._____, die Schule zu besuchen, ist Ausdruck der grossen seelischen Not, in der sie sich befindet. Dass es dem Beschwerdeführer in solchen Situationen nicht immer gelingt, sie zum Schulbesuch zu bewegen, ist nachvollziehbar, und es kann deswegen auch durch den Einsatz noch so bewähr- ter Familienbegleiter oder Beistände nicht garantiert werden, dass sie C._____ immer umzustimmen vermöchten. Anzusetzen ist deshalb primär an den Ursachen der Schulverweigerung. Neben dem anhaltenden elterlichen Konflikt ist es namentlich das Unvermögen des Beschwerdeführers, C._____ aus diesem Konflikt herauszuhalten und sie als eigenständige Person mit von ihm unabhängigen Bedürfnissen zu behandeln (vgl. Erw. 7.6.5). Hier hätten allfällige mildere Massnahmen anzusetzen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer bislang indessen nicht zu erkennen gege- ben, für Empfehlungen geschweige denn Anweisungen empfänglich zu sein. Dies ist aber elementare Voraussetzung für jede Unterstützungsmassnahme, soll sie erfolgsversprechend sein, sei es eine Beistandschaft, sei es eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung oder ähnliches. Die Akten machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit Unverständnis, Widerstand und Vorwürfen reagiert, sobald eine Meinung vertreten wird und Anregungen oder Anweisungen erfolgen, die
- 36 - nicht seiner Auffassung entsprechen (so im Fall des Beistandes V._____: vgl. KESB-act. 5, 7, 8, 22 und 36; so im Fall des Beistandes W._____: vgl. KESB- act. 132, 137, 140, 147/2; 179, 184, 191 u.a.; im Fall des Beistandes AA._____, der nach V._____ und vor W._____ Mandatsträger war [KESB-act. 39] und sein Amt in einer Phase antrat, als es zwischen den Eltern von C._____ zu einer An- näherung gekommen war, verlief die Zusammenarbeit anfänglich gut [vgl. KESB- act. 74]. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder ver- schlechtert hatte, nahm der Beschwerdeführer auch gegenüber AA._____ eine Anspruchs- und Widerspruchshaltung ein [vgl. KESB-act. 90]; so im Fall von AC._____ vom Schulpsychologischen Dienst [vgl. KESB-act. 176]). Und selbst wenn der Beschwerdeführer die Tätigkeit von Mandatsträgern oder Behörden in einzelnen Punkten zu Recht kritisiert haben sollte, vermag dies nichts am Ein- druck zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine (ausreichende) Bereitschaft zur Kooperation zeigt, also zu einer einvernehmlichen oder wenigstens verständi- gen Zusammenarbeit bei den Problemlösungen, sondern im Gegenteil die Arbeit der behördlich eingesetzten Mandatsträger bekämpft. Dafür, dass auf die Anlie- gen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und er nicht ernst genommen wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 7.7.7. Die Fremdplatzierung von C._____ erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig. 7.8. Geeignetheit der Massnahme 7.8.1. Nachdem C._____ anfänglich notfallmässig im Kantonsspital Winterthur un- tergebracht war, ordnete die KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2016 die Unter- bringung von C._____ bei der Pflegefamilie MN._____ an, welche am Rand der Altstadt von I._____ lebt. 7.8.2. Was diesen Pflegeplatz betrifft, beanstandet der Beklagte die Wohnverhält- nisse. Er bemängelt die hygienischen Verhältnisse (Dusche) und beklagt sich über weitere nicht kindsgerechte Zustände (Treppe, Heizung, Schlafverhältnisse u.a.). Bei C._____ seien bereits Schlafstörungen eingetreten (act. 2 S. 13 f.).
- 37 - Weder Rechtsanwältin lic. iur. G._____, die bisherige Kindsvertreterin, noch E._____, die aktuelle Beiständin, noch die Beschwerdegegnerin sind mit densel- ben oder ähnlichen Beanstandungen an den Bezirksrat (oder die KESB) gelangt, geschweige denn mit der Warnung, dass die Wohnverhältnisse der Familie MN._____ das Wohl von C._____ gefährden. Im Gegenteil, sie sprechen sich alle für einen Verbleib von C._____ bei der Familie MN._____ aus (vgl. dazu auch Erw. 8.4 lit. f im ebenfalls heute zu erlassenden Beschluss der Kammer im Beru- fungsverfahren LC160023). Damit erübrigt es sich, auf die genannten Beanstandungen des Beschwer- deführers weiter einzugehen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Anhalts- punkte dafür, dass die Wohnverhältnisse bei der Familie MN._____ für C._____ unzumutbar sind und für diese eine Gefährdung darstellen, liegen jedenfalls nicht vor. 7.9. Der Vorfall vom 12. Mai 2016, so das Fazit, war nicht der Grund der Inter- vention der KESB, sondern ihr unmittelbarer Auslöser. Grund der Fremdplatzie- rung war und ist die schwere Beeinträchtigung der seelischen Verfassung und die damit verbundene massive Gefährdung der Entwicklung von C._____, die bereits seit langer Zeit andauern und mit den wiederholten Suizidäusserungen des Be- schwerdeführers, zuletzt am 12. Mai 2016, ein Mass erreichten, die der KESB schlicht keine andere Wahl liessen. An der Notwendigkeit der Weiterführung die- ser Massnahme hat sich bis heute nichts geändert. Ebenso erweist sich der Platz bei der Pflegefamilie MN._____ als geeignet. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen: 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens, dazu gehören auch allfällige Kosten der Vertretung von C._____, sind deshalb ihm aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.− festzusetzen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Sa- che rechtlich keine Schwierigkeiten bot, hingegen dem Gericht einen nicht uner-
- 38 - heblichen Zeitaufwand abverlangte. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Kosten entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es wird seine Vertreterin nach Vorliegen ihrer Aufstellung über den Zeitaufwand (vgl. § 23 AnwGebV) und die Auslagen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Diese wird nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 1-2 und § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen sein. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8.2. Was den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betrifft, ist auf das Geschäft Nr. PQ160048 zu verweisen, in welchem die Kammer über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben wird. Im vorliegenden Verfahren kann es beim Hinweis sein Bewenden haben, dass aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, den Entscheid des Bezirksrats zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Rechtsanwältin lic. iur. G._____ wird als Vertreterin von C._____ entlassen.
3. Zur neuen Vertreterin von C._____ wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ er- nannt.
- 39 -
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.− festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, insbe- sondere allfällige Kosten der Kindsvertretung, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, unter Beilage von act. 20 und 21, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von act. 2, 3/2-10 und 24, − die Kindsvertreterin, unter Beilage von act. 2, 3/2-10 und 24 − die ehemalige Kindsvertreterin (RAin lic. iur. G._____), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, − die Beiständin E._____, F._____ GmbH, … [Adresse], − die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich), − an den Bezirksrat Winterthur, mit dem Hinweis, dass die Akten bis auf weiteres von der Kammer benötigt werden, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 40 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: