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PQ160038

Kindesschutzmassnahme

Zürich OG · 2016-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2005. Sie leben seit dem Jahr 2010 getrennt. Am 21. November 2005 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab, der von der damals zuständi- gen Vormundschaftsbehörde D._____ am 12. Dezember 2005 genehmigt wurde (KESB-act. 20). Eine Regelung des persönlichen Verkehrs wurde nicht vorge- nommen.

E. 2 Am 10. April 2013 stellte der Vater und Beschwerdegegner den Antrag auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge (KESB-act. 2), worauf ihm seitens der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Win- terthur und Andelfingen mit Schreiben vom 23. April 2013 mitgeteilt wurde, dass er sich zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung für ein Beratungs- gespräch beim Zentrum E._____ in F._____ [Ortschaft] melden und im Falle der Weigerung der Kindsmutter, wieder an sie wenden solle (KESB-act. 10). Nach- dem sich die Beschwerdeführerin und Mutter von C._____ auf eine Diskussion über die elterliche Sorge nicht einlassen wollte (KESB-act. 12), stellte der Be- schwerdegegner nach telefonischer Abmachung mit der KESB den Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs (KESB-act. 17 i.V.m. 14). Es fanden in der Folge die Anhörung der Mutter (KESB-act. 19) und des Vaters (KESB-act. 23) statt, wobei am 3. Juli 2013 die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie und die Tochter C._____ für eine weitere Anhörung nicht zur Verfügung stünden (KESB- act. 26). Am 25. Oktober 2013 nahm die KESB einen vorangekündigten Besuch beim Beschwerdegegner vor, am 1. November 2013 folgte eine formelle Anhö- rung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 30 und 32). Am 19. November 2013 be- stellte die KESB C._____ eine Kindesvertretung (KESB-act. 34). Auf entspre- chenden Antrag des Kindesvertreters vom 21. März 2014 (KESB-act. 46), ent- schied die KESB am 3. Juni 2014 auf die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. des Besuchsrechts zwischen C._____ und ihrem Vater zu verzichten. Für

- 3 - C._____ wurde eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet mit den Aufträgen,

a) die von der Mutter eingereichten Informationen aus dem Leben von C._____ in Empfang zu nehmen, gegebenenfalls die Mutter daran zu erinnern und diese In- formationen bzw. Unterlagen an den Vater weiterzuleiten;

b) mit C._____ zweimal jährlich die väterliche Botschaft bzw. die Informationen aus dem Leben des Vaters anzuschauen und sich mit ihr altersgerecht darüber zu un- terhalten;

c) mit den Kindseltern eine Kooperation aufzubauen und diese bei Bedarf zu Gesprä- chen einzuladen. Es wurde in der Person von G._____, Jugend und Familienberatung, Zentrum E._____, F._____, die Erziehungsaufsicht ernannt und der Mutter die Weisung er- teilt,

a) jeweils per 31. August und 28. Februar der mit der Erziehungsaufsicht beauftragten Person mit Bild und Text aus C._____s Leben als Botschaft zu Handen des Vaters zu berichten (bei Aufnahmen mind. ½ Stunde Dauer);

b) konstruktiv mit der im Rahmen der Erziehungsaufsicht ernannten Aufsichtsperson zusammenzuarbeiten und die Termine bei ihr wahrzunehmen. Schliesslich wurde der Vater berechtigt erklärt, zweimal jährlich mit Bild und Text aus seinem Leben zu berichten und diese Informationen bzw. Unterlagen der mit der Erziehungsaufsicht beauftragten Person zuzustellen (KESB-act. 53).

E. 3 In ihrem Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (der sich auf diverse Telefona- te/Emails mit dem Vater, Emails und einem Brief von C._____ sowie Emails der Mutter stützt), stellte die mit der Erziehungsaufsicht betreute Beiständin eine massive Verweigerung des Vaterkontaktes von C._____ fest. Sie kam zum Schluss, dass der ihr übertragene Auftrag nicht durchführbar sei und sie ihre Be- ratungstätigkeit nicht wahrnehmen könne. Sie beantragte daher, sie aus dem Amt zu entlassen (KESB-act. 63). In seiner Stellungnahme zum Bericht, hielt der Be- schwerdegegner an seinem Recht auf Besuche fest und er erklärte, es gehe nicht, dass die Mutter die Zusammenarbeit boykottiere (KESB-act. 68). Einer Ein- ladung der KESB zum Gespräch folgte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht (KESB-act. 69 und 71). Am 10. November 2015 entschied die KESB, dass der Antrag der Beiständin um Aufhebung der Kindesschutzmassnahme für C._____

- 4 - abgewiesen werde. Sie ermahnte die Eltern, sich an die mit Entscheid vom 3. Juni 2014 genannten Modalitäten zu halten und mit der Erziehungsaufsicht zuverlässig zu kooperieren und drohte der Mutter im Weigerungsfalle eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Busse bis zu CHF 10'000.--) an. Die Gebühr von CHF 500.-- auferlegte sie den Eltern je hälftig (KESB-act. 71 Dispositiv Ziff. 1 - 3 und 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vom Bezirksrat bestä- tigte Weisung zum Informationsaustausch zwischen C._____ und ihrem Vater verletze das Kindeswohl und damit das Recht: Frau G._____ habe in ihrem Schlussbericht klar festgestellt, dass C._____ keinen Kontakt zum Beschwerde- gegner wolle und die Verweigerung ernst genommen werden müsse, was nicht geschehen sei. Der Bezirksrat habe lapidar festgehalten, dass voraussichtlich

- 6 - keine Kindeswohlgefährdung bestehe, indes keinerlei Abklärungshandlungen da- zu vorgenommen. C._____ sei nicht angehört worden und es sei auch keine Insti- tution damit beauftragt worden, die strikte Weigerungshaltung abzuklären oder auch nur eine neue Einschätzung des damaligen Kindesvertreters einzuholen. Der Entscheid sei daher aufzuheben, eventualiter sei die Sache für weitere Sach- verhaltsabklärungen zurück zu weisen (act. 2 S. 5 und 6).

E. 3.2 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid vorab zu Recht darauf hin- gewiesen, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGer 5A_528/2016, Urteil vom 21. Januar 2016, E. 5.1 unter Hinweis u.a. auf BGE 122 III 229 E. 3a/bb; 131 III 209 E. 5). Ein gänzlicher Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Ver- kehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_528/2016, Urteil vom 21. Januar 2016, E. 5.1 unter Hinweis u.a. auf BGE 120 III 229 E. 3b/aa.).

E. 3.3 Vorliegend hat die KESB in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2014 wegen der Weigerungshaltung der damals noch nicht 9-jährigen C._____ und einem Kontak- tunterbruch, der damals bereits über zwei Jahre angedauert hatte, auf Antrag des Kindesvertreters auf die Festlegung eines Besuchsrechts verzichtet, d.h. dem Be- schwerdegegner kein Besuchsrecht eingeräumt. Als Willensvertreter des Kindes hatte der Kindesvertreter beantragt, kein Besuchsrecht zu errichten, weil C._____ dadurch in einen Konflikt gebracht würde, den sie vor den gegebenen Umständen her nur lösen könnte, indem sie das Besuchsrecht verweigert. Um C._____ einen, wenn auch sehr lockeren Kontakt zum Vater zu erhalten und eine allfällige Dämo- nisierung des abwesenden Vaters zu verhindern, schlug der Kindesvertreter vor, dass C._____ regelmässig, ein- bis zweimal jährlich in einer kurzen Sitzung über die Lebensumstände und die Befindlichkeit ihres Vaters mit Text und Bild infor-

- 7 - miert werde (KESB-act. 46 S. 2 - 5). Die KESB ordnete daraufhin die vorerwähnte Erziehungsaufsicht an (KESB-act. 53), welcher Entscheid von den Parteien nicht angefochten wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Aufhebung der Anordnung wie sie die Beiständin in ihrem Schlussbericht (KESB-act. 63) und auch die Be- schwerdeführerin beantragen, einem gänzlichen Ausschluss des Beschwerdefüh- rers vom persönlichen Verkehr gleich käme. Dies kann, wie gesehen, nur als ulti- ma ratio in Betracht kommen. Dass mit dem Weiterbestand der am 3. Juni 2014 angeordneten Regelung die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl eine nicht mehr vertretbare Grenze überschreiten würden, lässt sich weder aus den Vor- bringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ableiten. Die Beschwerde- führerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass eine Kindswohlgefähr- dung bestehe, wenn C._____ durch die Anordnungen der KESB immer wieder drangsaliert und gegen ihren strikten Willen gezwungen werde, mit dem Be- schwerdegegner in Kontakt zu treten. Sie weigere sich mittlerweile an einer Turn- veranstaltung in H._____ [Ortschaft] teilzunehmen, da der Beschwerdegegner in H._____ wohne; ferner habe sie ständig Angst, dass sie gezwungen werde, trotz- dem wieder persönlich mit dem Vater in Kontakt zu treten, da sie die Entscheide einer Behörde nicht einschätzen könne (act. 2 S. 5/6). Mit diesen Vorbringen macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Inhalt der Weisungen, deren Aufhebung sie verlangt, nämlich der indirekt über die Beiständin geführte Schriftverkehr mit dem Vater zweimal pro Jahr kindswohlge- fährdend sein soll. Gerade die in der Weisung vorgesehenen Gespräche zwi- schen der Beiständin und C._____ könnten sich als geeignet erweisen, den be- haupteten Ängsten des Kindes insoweit entgegen zu wirken, als die Beiständin im Gespräch die Tragweite der behördlichen Entscheide kindgerecht erklären könn- te. Dass C._____ behördlicherseits gezwungen werden könnte, mit dem Vater in Kontakt zu treten, lässt sich den Weisungen nicht entnehmen; ein direkter Kontakt des Kindes mit dem Vater steht heute gar nicht zur Debatte. Ungerechtfertigt er- scheint sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, das Kind sei nicht angehört worden (act. 2 S. 6), wenn sich gleichzeitig aus den Akten ergibt, dass C._____

- 8 - nicht bereit sein soll zu einem Kontakt zur Beiständin, die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, das Kind gegen dessen Willen ins Zentrum E._____ zu "schlep- pen" (KESB-act. 63 i.V.m. act. 64/4) und sie wie gesehen bereits am 3. Juli 2013 erklärt hatte, dass sie und die Tochter C._____ für eine weitere Anhörung nicht zur Verfügung stünden (KESB-act. 26). Insgesamt tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten und auch nicht aus dem Schlussbericht der Beiständin, inwiefern die heute geltende Regelung im Lichte des Kindeswohls nicht mehr vertretbar sein soll und es ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzlichen Abklärungen es bedürfte, um diese zu rechtfertigen. Dabei bleibt anzumerken, dass wiederum die Gespräche mit der Beiständin dazu beitra- gen könnten, die Weigerungshaltung des Kindes zu ergründen.

E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde soweit sie die minimale in- direkte Kontaktregelung betrifft (Antrag 1.a und Antrag 2), als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Am 16. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 - 3 sowie 5 des angefochtenen Entscheides (BR-act. 1). Nach Einholung der Stellungnahmen der KESB und des Beschwerdegegners und nach Eingang einer weiteren Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin erging am 22. April 2016 das Urteil des Be- zirksrates, mit welchem die Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerde- führerin abgewiesen wurde (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2016 zugestellt (BR-act. 11). Am 27. Mai 2016 erhob sie hierorts Be- schwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2). "1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 sei aufzuheben und es sei:

a. Die von der Erziehungsaufsicht G._____, Zentrum E._____, F._____, sinn- gemäss beantragte Aufhebung der nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB geführten Kin- desschutzmassnahmen für C._____, geb. tt.mm 2005, von …, gutzuheissen;

b. Die Ziffern 2, 3 und 5 des Entscheids der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. November 2015 seien aufzuheben.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 aufzuhe- ben und die Sache zur Abklärung des rechtsgenügenden Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners." Sodann stellt sie in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei ihr für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner hat sich innert der ihm mit Verfügung vom

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren der Bezirksrat habe in aktenwidri- ger Weise festgehalten, dass ihr Verhalten die Anordnung der Strafandrohung nö- tig machte; solches ergebe sich insbesondere auch nicht aus den Akten (act. 2 S. 6/7).

E. 4.2 Sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erklär- te sich die Beschwerdeführerin bereit, mit Frau G._____ zusammen zu arbeiten; sie macht auch geltend, der mit Entscheid der KESB vom 3. Juni 2014 angeord- neten Weisung nachgekommen zu sein (BR-act. 1 S. 3 f.; act. 2 S. S. 6/7). Dem Schlussbericht der Beiständin sind zwei undatierte Schreiben von C._____ an den Vater sowie zwei Fotos beigelegt, ebenso die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin. Aus letzterer ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit dem behördlichen Vorgehen nicht einverstanden ist, was sie auch in der erstinstanzlichen Beschwerde (BR-act. 1 S.

4) ausdrücklich bestätigte. Immerhin besteht – wenn auch nicht bereitwillig – eine Kooperation seitens der Beschwerdeführerin im Ansatz, so dass nachvollziehbar erscheint, dass sie sich gegen die angeordnete Strafandrohung wehrt. Mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin sich auch weiterhin

- 9 - an die Weisung gemäss Entscheid der KESB vom 3. Juni 2014 zu halten hat und hiezu auch gehört, die Tochter C._____ zur Einhaltung der Gesprächstermine mit der Beiständin zu motivieren, nicht zuletzt mit dem Ziel, damit die behaupteten Ängste des Kindes anzugehen und zu minimieren, erscheint die Anordnung der Strafandrohung heute nicht als zwingend, weshalb davon abzusehen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin – wie sie es vor Vorinstanz gel- tend gemacht hatte (BR-act. 1 S. 3) – in ihrem Gehörsanspruch verletzt wurde, weil sie keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Androhung dazu zu äussern. Sollte sich künftig eine Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin manifestieren, erscheint die Anordnung einer Strafandrohung wie geschehen indes als verhält- nismässige Massnahme.

E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, und es ist Ziff. 3 des Entscheids der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfin- gen vom 10. November 2015 aufzuheben. Demgegenüber erweist sich die An- ordnung gemäss Ziff. 2 des besagten Entscheides der KESB nach wie vor als sachgerecht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Bereitschaft zur Kooperation wie dargelegt ausdrücklich erklärt und hinsichtlich dieser Anordnung auch keinen Be- schwerdegrund geltend gemacht. Es hat damit sein Bewenden.

5. In ihrem Antrag Ziff. 1.b verlangt die Beschwerdeführerin auch die Aufhe- bung von Ziff. 5 des Entscheides der KESB vom 10. November 2015 (act. 2 S. 2), worin die Höhe der Entscheidgebühr und die Kostenauflage (je hälftig an die El- tern) geregelt ist. Soweit die Regelung den Beschwerdegegner betrifft,ist die Be- schwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen fehlt eine Begrün- dung zum Aufhebungsantrag und es wird auch nicht ausgeführt, welche Regelung anstelle der aufgehobenen gelten soll. Auch soweit die Beschwerdeführerin davon betroffen ist, fehlt es damit an den Eintretensvoraussetzungen, weshalb auf die- sen Antrag nicht einzutreten ist.

- 10 - III.

1. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens erweist sich die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden kann – als teilweise begründet. Das Obsiegen bezieht sich einzig auf die angedrohte Strafe bei Nichteinhaltung der Weisung, was mit einem Viertel zu veranschlagen ist. Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Da sich der Beschwer- degegner im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat und er demgemäss nicht als unterliegend betrachtet werden kann, sind sie im Übrigen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt.

2. Für das Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 2 und S. 8 ff.). Ein solcher An- spruch hat eine Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und de- ren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Überdies ist erforderlich, dass die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und 118 ZPO). Letzteres kann vorliegend im Beschwerde- verfahren wegen der formellen Anforderungen an die Beschwerde bejaht werden. Die Mittellosigkeit ist durch die belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin je- denfalls glaubhaft. Sodann erweist sich die Beschwerde wie gesehen als teilweise begründet, weshalb sie nicht als aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin ist demgemäss – soweit sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist nach Eingang der Aufstellung über den Aufwand und die Auslagen (§ 23 der Anwaltsgebührenver- ordnung) in einem separaten Beschluss zu befinden. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

- 11 - Es wird beschlossen:

E. 6 Juni 2016 angesetzten Frist nicht geäussert (act. 10 und 11). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde am 27. Mai 2016 rechtzeitig erhoben (act. 2 i.V.m. BR-act. 11). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefug- nis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617).

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Ur- teils des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 und Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Win- terthur und Andelfingen vom 10. November 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. - 12 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 3. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Kindesschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2015.76 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2005. Sie leben seit dem Jahr 2010 getrennt. Am 21. November 2005 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab, der von der damals zuständi- gen Vormundschaftsbehörde D._____ am 12. Dezember 2005 genehmigt wurde (KESB-act. 20). Eine Regelung des persönlichen Verkehrs wurde nicht vorge- nommen.

2. Am 10. April 2013 stellte der Vater und Beschwerdegegner den Antrag auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge (KESB-act. 2), worauf ihm seitens der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Win- terthur und Andelfingen mit Schreiben vom 23. April 2013 mitgeteilt wurde, dass er sich zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung für ein Beratungs- gespräch beim Zentrum E._____ in F._____ [Ortschaft] melden und im Falle der Weigerung der Kindsmutter, wieder an sie wenden solle (KESB-act. 10). Nach- dem sich die Beschwerdeführerin und Mutter von C._____ auf eine Diskussion über die elterliche Sorge nicht einlassen wollte (KESB-act. 12), stellte der Be- schwerdegegner nach telefonischer Abmachung mit der KESB den Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs (KESB-act. 17 i.V.m. 14). Es fanden in der Folge die Anhörung der Mutter (KESB-act. 19) und des Vaters (KESB-act. 23) statt, wobei am 3. Juli 2013 die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie und die Tochter C._____ für eine weitere Anhörung nicht zur Verfügung stünden (KESB- act. 26). Am 25. Oktober 2013 nahm die KESB einen vorangekündigten Besuch beim Beschwerdegegner vor, am 1. November 2013 folgte eine formelle Anhö- rung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 30 und 32). Am 19. November 2013 be- stellte die KESB C._____ eine Kindesvertretung (KESB-act. 34). Auf entspre- chenden Antrag des Kindesvertreters vom 21. März 2014 (KESB-act. 46), ent- schied die KESB am 3. Juni 2014 auf die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. des Besuchsrechts zwischen C._____ und ihrem Vater zu verzichten. Für

- 3 - C._____ wurde eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet mit den Aufträgen,

a) die von der Mutter eingereichten Informationen aus dem Leben von C._____ in Empfang zu nehmen, gegebenenfalls die Mutter daran zu erinnern und diese In- formationen bzw. Unterlagen an den Vater weiterzuleiten;

b) mit C._____ zweimal jährlich die väterliche Botschaft bzw. die Informationen aus dem Leben des Vaters anzuschauen und sich mit ihr altersgerecht darüber zu un- terhalten;

c) mit den Kindseltern eine Kooperation aufzubauen und diese bei Bedarf zu Gesprä- chen einzuladen. Es wurde in der Person von G._____, Jugend und Familienberatung, Zentrum E._____, F._____, die Erziehungsaufsicht ernannt und der Mutter die Weisung er- teilt,

a) jeweils per 31. August und 28. Februar der mit der Erziehungsaufsicht beauftragten Person mit Bild und Text aus C._____s Leben als Botschaft zu Handen des Vaters zu berichten (bei Aufnahmen mind. ½ Stunde Dauer);

b) konstruktiv mit der im Rahmen der Erziehungsaufsicht ernannten Aufsichtsperson zusammenzuarbeiten und die Termine bei ihr wahrzunehmen. Schliesslich wurde der Vater berechtigt erklärt, zweimal jährlich mit Bild und Text aus seinem Leben zu berichten und diese Informationen bzw. Unterlagen der mit der Erziehungsaufsicht beauftragten Person zuzustellen (KESB-act. 53).

3. In ihrem Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (der sich auf diverse Telefona- te/Emails mit dem Vater, Emails und einem Brief von C._____ sowie Emails der Mutter stützt), stellte die mit der Erziehungsaufsicht betreute Beiständin eine massive Verweigerung des Vaterkontaktes von C._____ fest. Sie kam zum Schluss, dass der ihr übertragene Auftrag nicht durchführbar sei und sie ihre Be- ratungstätigkeit nicht wahrnehmen könne. Sie beantragte daher, sie aus dem Amt zu entlassen (KESB-act. 63). In seiner Stellungnahme zum Bericht, hielt der Be- schwerdegegner an seinem Recht auf Besuche fest und er erklärte, es gehe nicht, dass die Mutter die Zusammenarbeit boykottiere (KESB-act. 68). Einer Ein- ladung der KESB zum Gespräch folgte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht (KESB-act. 69 und 71). Am 10. November 2015 entschied die KESB, dass der Antrag der Beiständin um Aufhebung der Kindesschutzmassnahme für C._____

- 4 - abgewiesen werde. Sie ermahnte die Eltern, sich an die mit Entscheid vom 3. Juni 2014 genannten Modalitäten zu halten und mit der Erziehungsaufsicht zuverlässig zu kooperieren und drohte der Mutter im Weigerungsfalle eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Busse bis zu CHF 10'000.--) an. Die Gebühr von CHF 500.-- auferlegte sie den Eltern je hälftig (KESB-act. 71 Dispositiv Ziff. 1 - 3 und 5).

4. Am 16. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 - 3 sowie 5 des angefochtenen Entscheides (BR-act. 1). Nach Einholung der Stellungnahmen der KESB und des Beschwerdegegners und nach Eingang einer weiteren Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin erging am 22. April 2016 das Urteil des Be- zirksrates, mit welchem die Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerde- führerin abgewiesen wurde (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2016 zugestellt (BR-act. 11). Am 27. Mai 2016 erhob sie hierorts Be- schwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2). "1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 sei aufzuheben und es sei:

a. Die von der Erziehungsaufsicht G._____, Zentrum E._____, F._____, sinn- gemäss beantragte Aufhebung der nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB geführten Kin- desschutzmassnahmen für C._____, geb. tt.mm 2005, von …, gutzuheissen;

b. Die Ziffern 2, 3 und 5 des Entscheids der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. November 2015 seien aufzuheben.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 aufzuhe- ben und die Sache zur Abklärung des rechtsgenügenden Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners." Sodann stellt sie in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei ihr für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner hat sich innert der ihm mit Verfügung vom

6. Juni 2016 angesetzten Frist nicht geäussert (act. 10 und 11). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde am 27. Mai 2016 rechtzeitig erhoben (act. 2 i.V.m. BR-act. 11). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefug- nis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vom Bezirksrat bestä- tigte Weisung zum Informationsaustausch zwischen C._____ und ihrem Vater verletze das Kindeswohl und damit das Recht: Frau G._____ habe in ihrem Schlussbericht klar festgestellt, dass C._____ keinen Kontakt zum Beschwerde- gegner wolle und die Verweigerung ernst genommen werden müsse, was nicht geschehen sei. Der Bezirksrat habe lapidar festgehalten, dass voraussichtlich

- 6 - keine Kindeswohlgefährdung bestehe, indes keinerlei Abklärungshandlungen da- zu vorgenommen. C._____ sei nicht angehört worden und es sei auch keine Insti- tution damit beauftragt worden, die strikte Weigerungshaltung abzuklären oder auch nur eine neue Einschätzung des damaligen Kindesvertreters einzuholen. Der Entscheid sei daher aufzuheben, eventualiter sei die Sache für weitere Sach- verhaltsabklärungen zurück zu weisen (act. 2 S. 5 und 6). 3.2 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid vorab zu Recht darauf hin- gewiesen, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGer 5A_528/2016, Urteil vom 21. Januar 2016, E. 5.1 unter Hinweis u.a. auf BGE 122 III 229 E. 3a/bb; 131 III 209 E. 5). Ein gänzlicher Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Ver- kehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_528/2016, Urteil vom 21. Januar 2016, E. 5.1 unter Hinweis u.a. auf BGE 120 III 229 E. 3b/aa.). 3.3 Vorliegend hat die KESB in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2014 wegen der Weigerungshaltung der damals noch nicht 9-jährigen C._____ und einem Kontak- tunterbruch, der damals bereits über zwei Jahre angedauert hatte, auf Antrag des Kindesvertreters auf die Festlegung eines Besuchsrechts verzichtet, d.h. dem Be- schwerdegegner kein Besuchsrecht eingeräumt. Als Willensvertreter des Kindes hatte der Kindesvertreter beantragt, kein Besuchsrecht zu errichten, weil C._____ dadurch in einen Konflikt gebracht würde, den sie vor den gegebenen Umständen her nur lösen könnte, indem sie das Besuchsrecht verweigert. Um C._____ einen, wenn auch sehr lockeren Kontakt zum Vater zu erhalten und eine allfällige Dämo- nisierung des abwesenden Vaters zu verhindern, schlug der Kindesvertreter vor, dass C._____ regelmässig, ein- bis zweimal jährlich in einer kurzen Sitzung über die Lebensumstände und die Befindlichkeit ihres Vaters mit Text und Bild infor-

- 7 - miert werde (KESB-act. 46 S. 2 - 5). Die KESB ordnete daraufhin die vorerwähnte Erziehungsaufsicht an (KESB-act. 53), welcher Entscheid von den Parteien nicht angefochten wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Aufhebung der Anordnung wie sie die Beiständin in ihrem Schlussbericht (KESB-act. 63) und auch die Be- schwerdeführerin beantragen, einem gänzlichen Ausschluss des Beschwerdefüh- rers vom persönlichen Verkehr gleich käme. Dies kann, wie gesehen, nur als ulti- ma ratio in Betracht kommen. Dass mit dem Weiterbestand der am 3. Juni 2014 angeordneten Regelung die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl eine nicht mehr vertretbare Grenze überschreiten würden, lässt sich weder aus den Vor- bringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ableiten. Die Beschwerde- führerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass eine Kindswohlgefähr- dung bestehe, wenn C._____ durch die Anordnungen der KESB immer wieder drangsaliert und gegen ihren strikten Willen gezwungen werde, mit dem Be- schwerdegegner in Kontakt zu treten. Sie weigere sich mittlerweile an einer Turn- veranstaltung in H._____ [Ortschaft] teilzunehmen, da der Beschwerdegegner in H._____ wohne; ferner habe sie ständig Angst, dass sie gezwungen werde, trotz- dem wieder persönlich mit dem Vater in Kontakt zu treten, da sie die Entscheide einer Behörde nicht einschätzen könne (act. 2 S. 5/6). Mit diesen Vorbringen macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Inhalt der Weisungen, deren Aufhebung sie verlangt, nämlich der indirekt über die Beiständin geführte Schriftverkehr mit dem Vater zweimal pro Jahr kindswohlge- fährdend sein soll. Gerade die in der Weisung vorgesehenen Gespräche zwi- schen der Beiständin und C._____ könnten sich als geeignet erweisen, den be- haupteten Ängsten des Kindes insoweit entgegen zu wirken, als die Beiständin im Gespräch die Tragweite der behördlichen Entscheide kindgerecht erklären könn- te. Dass C._____ behördlicherseits gezwungen werden könnte, mit dem Vater in Kontakt zu treten, lässt sich den Weisungen nicht entnehmen; ein direkter Kontakt des Kindes mit dem Vater steht heute gar nicht zur Debatte. Ungerechtfertigt er- scheint sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, das Kind sei nicht angehört worden (act. 2 S. 6), wenn sich gleichzeitig aus den Akten ergibt, dass C._____

- 8 - nicht bereit sein soll zu einem Kontakt zur Beiständin, die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, das Kind gegen dessen Willen ins Zentrum E._____ zu "schlep- pen" (KESB-act. 63 i.V.m. act. 64/4) und sie wie gesehen bereits am 3. Juli 2013 erklärt hatte, dass sie und die Tochter C._____ für eine weitere Anhörung nicht zur Verfügung stünden (KESB-act. 26). Insgesamt tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten und auch nicht aus dem Schlussbericht der Beiständin, inwiefern die heute geltende Regelung im Lichte des Kindeswohls nicht mehr vertretbar sein soll und es ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzlichen Abklärungen es bedürfte, um diese zu rechtfertigen. Dabei bleibt anzumerken, dass wiederum die Gespräche mit der Beiständin dazu beitra- gen könnten, die Weigerungshaltung des Kindes zu ergründen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde soweit sie die minimale in- direkte Kontaktregelung betrifft (Antrag 1.a und Antrag 2), als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren der Bezirksrat habe in aktenwidri- ger Weise festgehalten, dass ihr Verhalten die Anordnung der Strafandrohung nö- tig machte; solches ergebe sich insbesondere auch nicht aus den Akten (act. 2 S. 6/7). 4.2 Sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erklär- te sich die Beschwerdeführerin bereit, mit Frau G._____ zusammen zu arbeiten; sie macht auch geltend, der mit Entscheid der KESB vom 3. Juni 2014 angeord- neten Weisung nachgekommen zu sein (BR-act. 1 S. 3 f.; act. 2 S. S. 6/7). Dem Schlussbericht der Beiständin sind zwei undatierte Schreiben von C._____ an den Vater sowie zwei Fotos beigelegt, ebenso die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin. Aus letzterer ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit dem behördlichen Vorgehen nicht einverstanden ist, was sie auch in der erstinstanzlichen Beschwerde (BR-act. 1 S.

4) ausdrücklich bestätigte. Immerhin besteht – wenn auch nicht bereitwillig – eine Kooperation seitens der Beschwerdeführerin im Ansatz, so dass nachvollziehbar erscheint, dass sie sich gegen die angeordnete Strafandrohung wehrt. Mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin sich auch weiterhin

- 9 - an die Weisung gemäss Entscheid der KESB vom 3. Juni 2014 zu halten hat und hiezu auch gehört, die Tochter C._____ zur Einhaltung der Gesprächstermine mit der Beiständin zu motivieren, nicht zuletzt mit dem Ziel, damit die behaupteten Ängste des Kindes anzugehen und zu minimieren, erscheint die Anordnung der Strafandrohung heute nicht als zwingend, weshalb davon abzusehen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin – wie sie es vor Vorinstanz gel- tend gemacht hatte (BR-act. 1 S. 3) – in ihrem Gehörsanspruch verletzt wurde, weil sie keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Androhung dazu zu äussern. Sollte sich künftig eine Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin manifestieren, erscheint die Anordnung einer Strafandrohung wie geschehen indes als verhält- nismässige Massnahme. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, und es ist Ziff. 3 des Entscheids der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfin- gen vom 10. November 2015 aufzuheben. Demgegenüber erweist sich die An- ordnung gemäss Ziff. 2 des besagten Entscheides der KESB nach wie vor als sachgerecht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Bereitschaft zur Kooperation wie dargelegt ausdrücklich erklärt und hinsichtlich dieser Anordnung auch keinen Be- schwerdegrund geltend gemacht. Es hat damit sein Bewenden.

5. In ihrem Antrag Ziff. 1.b verlangt die Beschwerdeführerin auch die Aufhe- bung von Ziff. 5 des Entscheides der KESB vom 10. November 2015 (act. 2 S. 2), worin die Höhe der Entscheidgebühr und die Kostenauflage (je hälftig an die El- tern) geregelt ist. Soweit die Regelung den Beschwerdegegner betrifft,ist die Be- schwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen fehlt eine Begrün- dung zum Aufhebungsantrag und es wird auch nicht ausgeführt, welche Regelung anstelle der aufgehobenen gelten soll. Auch soweit die Beschwerdeführerin davon betroffen ist, fehlt es damit an den Eintretensvoraussetzungen, weshalb auf die- sen Antrag nicht einzutreten ist.

- 10 - III.

1. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens erweist sich die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden kann – als teilweise begründet. Das Obsiegen bezieht sich einzig auf die angedrohte Strafe bei Nichteinhaltung der Weisung, was mit einem Viertel zu veranschlagen ist. Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Da sich der Beschwer- degegner im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat und er demgemäss nicht als unterliegend betrachtet werden kann, sind sie im Übrigen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt.

2. Für das Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 2 und S. 8 ff.). Ein solcher An- spruch hat eine Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und de- ren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Überdies ist erforderlich, dass die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und 118 ZPO). Letzteres kann vorliegend im Beschwerde- verfahren wegen der formellen Anforderungen an die Beschwerde bejaht werden. Die Mittellosigkeit ist durch die belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin je- denfalls glaubhaft. Sodann erweist sich die Beschwerde wie gesehen als teilweise begründet, weshalb sie nicht als aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin ist demgemäss – soweit sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist nach Eingang der Aufstellung über den Aufwand und die Auslagen (§ 23 der Anwaltsgebührenver- ordnung) in einem separaten Beschluss zu befinden. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Ur- teils des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2016 und Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Win- terthur und Andelfingen vom 10. November 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Emp- fangsschein.

- 12 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: