Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 14. November 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde B._____ für A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB an (act. 8/7). Anlass für die Massnahme war der Verlust der ehelichen Wohnung, die sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Die Entscheidgründe enthalten Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007 wurde aus diesem Grund eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung angeordnet (act. 8/15). Der von der Vormundschaftsbe- hörde am 14. August 2007 (act. 8/19) gestellte Antrag auf Entmündigung gemäss Art. 370 aZGB wegen Trunksucht wurde vom Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 18. September 2007 abgewiesen (act. 8/20).
E. 2 Zu einer Überführung der Massnahme in das neue Recht kam es nicht. Nachdem die Beiständin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Aufhebung bean- tragt hatte (act. 8/28), wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen (fortan KESB) vom 15. Juli 2014 die Beistandschaft aufgehoben und festgestellt, dass das Amt der Beiständin beendet ist (act. 8/36).
E. 3 Mit Beschluss der Präsidentin der KESB vom 19. März 2015 wurde die Auf- hebung der Beistandschaft vorgemerkt und es wurde die Rechnung und der Be- richt der Beiständin für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 30. Januar 2014 und der Schlussbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2014 abgenommen, genehmigt und verdankt und die Beiständin i.S. von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet (act. 8/43).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diejenigen Einwendungen des Be- schwerdeführers, die den Aufgabenbereich der Beiständin beschlagen, in den Be- richten der Beiständin, deren Genehmigung angefochten wurde, angemessen be- antwortet werden, so dass die Beschwerde mit Bezug darauf abzuweisen ist. Auf Rügen zu Themen, die nicht zum Aufgabenbereich der Beiständin gehörten, ist hingegen nicht einzutreten. Auch auf Einwendungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, die der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht mehr vorbringt (etwa betreffend den Verbleib seines Hausrats aus der Zwangsräumung seines Hauses in … im Jahr 2006 oder sein Ausstandsbegehren gegen das entscheidende Be- hördenmitglied der KESB), muss nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - III.
1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird daher grund- sätzlich kostenpflichtig. Um zu berücksichtigen, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer von den früheren Re- chenschaftsberichten keine Kenntnis hatte (vgl. oben II.2. a.E.), sind ihm die Kos- ten der Beschwerdeverfahren beider Instanzen jeweils nur zur Hälfte aufzuerle- gen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich abzuändern.
2. Der Beschwerdeführer erwähnt, er benötige den Vermögens- und Rechen- schaftsbericht, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, für die genaue Be- zifferung einer Schadenersatzforderung über den geschätzten Betrag von CHF 300'000.00 gegenüber der Vormundschaftsbehörde B._____. Es ist dem- nach von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei die gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte Gerichtsge- bühr wegen des vorbereitenden Charakters dieses Verfahrens angemessen zu reduzieren ist. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht über die Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 97 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositiv Ziffer II der Verfügung des Bezirksrates Horgen vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben. Die bezirksrätliche Entscheidgebühr wird dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und im Übrigen beim Be- zirksrat belassen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 31. März 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beistandschaft Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Horgen vom
11. Februar 2016; VO.2015.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 14. November 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde B._____ für A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB an (act. 8/7). Anlass für die Massnahme war der Verlust der ehelichen Wohnung, die sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Die Entscheidgründe enthalten Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007 wurde aus diesem Grund eine fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung angeordnet (act. 8/15). Der von der Vormundschaftsbe- hörde am 14. August 2007 (act. 8/19) gestellte Antrag auf Entmündigung gemäss Art. 370 aZGB wegen Trunksucht wurde vom Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 18. September 2007 abgewiesen (act. 8/20).
2. Zu einer Überführung der Massnahme in das neue Recht kam es nicht. Nachdem die Beiständin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Aufhebung bean- tragt hatte (act. 8/28), wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen (fortan KESB) vom 15. Juli 2014 die Beistandschaft aufgehoben und festgestellt, dass das Amt der Beiständin beendet ist (act. 8/36).
3. Mit Beschluss der Präsidentin der KESB vom 19. März 2015 wurde die Auf- hebung der Beistandschaft vorgemerkt und es wurde die Rechnung und der Be- richt der Beiständin für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 30. Januar 2014 und der Schlussbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2014 abgenommen, genehmigt und verdankt und die Beiständin i.S. von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet (act. 8/43).
4. Mit Schreiben vom 27. März 2015 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der KESB vom 19. März 2015 ein Rechtsmittel ein (act. 7/1/1). Mit Prä- sidialverfügung vom 11. Februar 2016 wurde seine Beschwerde vom Bezirksrat abgewiesen (act. 6). Gegen diesen Entscheid, der ihm am 15. Februar 2016 zu- gestellt wurde (act. 7/11), gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- 3 -
19. Februar 2016 an die Kammer (act. 2). Sein innert der Beschwerdefrist einge- reichtes, von ihm als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel ist als Beschwerde i.S. von Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR entgegenzunehmen. II.
1. Der Beschwerdeführer schreibt, da er seit dem 1. April 2006 verbeiständet gewesen sei, habe er das Recht, über die gesamte Periode vom 1. Juni 2006 bis Juni 2014 einen Vermögens- und Rechenschaftsbericht zu erhalten. Einen sol- chen habe er nie erhalten, sondern allenfalls Teilabrechnungen über wenige Mo- nate (act. 2).
2. Am 13. Dezember 2006 nahm die Vormundschaftsbehörde B._____ per Stichtag 30. November 2006 ein Inventar über den Besitzstand des Beschwerde- führers und seiner damaligen Ehefrau C._____ auf (act. 8/8). Am 10. März 2008 erstattete die Beiständin D._____ einen Rechenschaftsbericht mit Vermögens- rechnung. Mit Beschluss vom 12. August 2008 genehmigte die Vormundschafts- behörde B._____ ihren Bericht und entliess sie aus ihrem Amt mit der Feststel- lung, dass das Mandat seit dem 1. März 2008 von E._____ geführt werde (act. 8/22). Am 16. August 2010 erstattete E._____ den Rechenschaftsbericht mit Vermö- gensabrechnung für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2010. Mit Be- schluss vom 17. Mai 2011 genehmigte die Vormundschaftsbehörde B._____ die- sen Bericht und nahm zur Kenntnis, dass mit Beschluss vom 10. August 2010 E._____ aus dem Amt als Beistand entlassen und F._____ zur neuen Beiständin gewählt worden war (act. 8/25). Am 24. September 2012 erstattete F._____ den Beistandschaftsbericht mit Ver- mögensabrechnung über die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2012, den die Vormundschaftsbehörde B._____ mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 genehmig- te (act. 8/26).
- 4 - Mit dem angefochtenen Entscheid der KESB vom 19. März 2015 wurden die Rechnungen und Berichte der Beiständin F._____ für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Januar 2014 und vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2014 genehmigt (act. 8/43). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bis heute kein Rechenschaftsbe- richt für die ganze Dauer der Massnahme erstellt worden, ist demnach nicht rich- tig. Die erwähnten Berichte decken die ganze Dauer der Massnahme ab. Es ist nicht nötig, dass im Schlussbericht erneut die ganze Dauer der Massnahme auf- gerollt wird, sondern dieser knüpft an die letzte periodische Berichterstattung an und hat die seither vergangene Zeit abzudecken (FamKomm Erwachsenen- schutz / Rosch, Art. 425 ZGB N 13). Ob und wann der Beschwerdeführer von diesen Berichten Kenntnis erhielt, lässt sich aufgrund der Akten nicht rekonstruieren. Der Genehmigungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer nur in einem Fall direkt mitgeteilt (act. 8/22), die übrigen Male erfolgte die Mitteilung an die Beiständin mit der Auflage, den Beschwerde- führer "soweit möglich zu informieren" (act. 8/26) bzw. "soweit als möglich in Kenntnis zu setzen" (act. 8/25). Ob sie diesem Auftrag nachgekommen ist, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen. Das Anliegen des Beschwerdefüh- rers, einen Überblick über die gesamte Periode seiner Verbeiständung zu erhal- ten, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Da die früheren Berichte nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung waren, wirkt sich das zwar nicht auf das Ergebnis aus. Diesem Umstand ist jedoch beim Entscheid über die Kosten Rechnung zu tragen (vgl. unten III.1).
3. Der Beschwerdeführer zählt verschiedene Punkte auf, die ein Vermögens- und Rechenschaftsbericht seiner Ansicht nach zwingend enthalten muss (act. 2), und macht damit sinngemäss die inhaltliche Unvollständigkeit der mit dem ange- fochtenen Entscheid genehmigten Berichte geltend. Massgebend für den Inhalt der Berichterstattung ist der jeweilige Auftrag (Fam- Komm Erwachsenenschutz / Häfeli, Art. 411 ZGB N 8). Der Auftrag der Beistän- din lautete, den Beschwerdeführer in allen administrativen, finanziellen und recht-
- 5 - lichen Belangen zu beraten und zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, soweit möglich und erwünscht ihn auch in anderen Belangen (Wohnsi- tuation, Gesundheit) zu begleiten und unterstützen und so oft als nötig Bericht zu erstatten, ordentlicherweise alle zwei Jahre (act. 8/7 S. 2 Ziff. 3). Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Massnahme schrieb die Bei- ständin, ihre Unterstützung für den Beschwerdeführer beschränke sich im We- sentlichen darauf, die Sozialhilfe zu beantragen, sonst kümmere sich der Be- schwerdeführer selbständig um seine Belange (act. 8/28). Dieser Umschreibung ihrer Tätigkeit hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch die KESB nicht widersprochen (act. 8/33). Die Berichte der Beiständin enthalten eine Aufstellung der Aktiven und Passiven am Anfang und Ende der Berichtsperiode. Unter dem Vermögen ist ein ZKB- Konto erwähnt, für das auch ein Kontoauszug für das Ende der Berichtsperiode beigefügt ist. Unter dem Titel Erfolgsrechnung figuriert eine Aufstellung der Aus- gaben und Einnahmen, deren einzelne Positionen weiter hinten auf zwei Blättern detailliert aufgeschlüsselt sind. Diese Darstellung gibt Aufschluss über die Ver- wendung der Sozialhilfe. Als Entgegnung auf die Frage des Beschwerdeführers, wo die bewilligte Sozialhilfe von rund CHF 300'000 geblieben sei, hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass die monatliche Unterstützung der Sozialbehör- de jeweils auf das Betriebskonto einbezahlt und anschliessend von der Beiständin für die Begleichung der laufenden Rechnungen verwendet wurde (act. 6 S. 5). Die Verlustscheine über CHF 64'692.25, welche in den Berichten detailliert aufge- führt sind, gehen auf die Jahre 2004 bis 2007 zurück und stammen damit nicht aus der Berichtsperiode, wie die Vorinstanz bemerkte. Das Inventar, das bei der Errichtung der Massnahme aufgenommen wurde, erwähnte unter dem Titel Be- lastungen, dass das Ehepaar AC._____ hoch verschuldet sei, es bestünden zu- lasten des Beschwerdeführers 21 Verlustscheine über CHF 42'753.35, die dies- bezüglichen Abklärungen seien im Gang (act. 8/8). Während die früheren Re- chenschaftsberichte keinen Hinweis auf die Verlustscheine enthielten, erwähnte die Beiständin F._____ diese zwar im Rechenschaftsbericht über die Zeit vom
1. März 2010 bis 31. Januar 2012, jedoch ohne sie in der Vermögensrechnung zu
- 6 - erfassen (act. 8/26). Im Vermögensbericht über die Zeit vom 1. Februar 2012 bis
31. Januar 2014 erschienen sie erstmals unter den Passiven, was zu einer ent- sprechenden Zunahme der Passiven im Vergleich zur Vorperiode führte (act. 8/43). Das heisst jedoch nicht, dass es sich dabei um neue Schulden handelt. Ihre Grundlage ist mit dem beigefügten Auszug aus dem Betreibungsregister doku- mentiert. Allem Anschein nach stammen diese Schulden aus der Zeit der Ehe des Beschwerdeführers mit C._____, was den vom Beschwerdeführer vor der Vo- rinstanz hervorgehobenen Umstand erklären mag, dass der Betreibungsauszug seiner Exfrau Verlustscheine über den gleichen Betrag nenne (act. 7/1/1). Zur Gesundheit erwähnt die Beiständin in ihren einleitenden Bemerkungen zum Bericht über die Zeitperiode vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014, das Ge- biss bereite dem Beschwerdeführer Mühe, weil mit der Passform etwas nicht in Ordnung sei. Diese für ihn sehr mühsame Geschichte wirke sich negativ auf sein Wohlbefinden aus. Die Rechnung erwähnt verschiedene Ausgaben für Arztkos- ten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin in diesem Zusam- menhang näher involviert war. Demnach gibt es in diesem Zusammenhang nichts zu berichten und ist nicht davon auszugehen, dass die Beiständin über Unterla- gen verfügt, die dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen wären. Mit seinem Anliegen auf Herausgabe sämtlicher zahnärztlicher Unterlagen ist der Beschwer- deführer demnach an die jeweiligen Kliniken und Ärzte zu verweisen. Der Beschwerdeführer will "Unterlagen über die Zwangseinweisung in das Wohn- heim der G._____" bzw. "alle in meinem Namen getätigten amtlichen Massnah- men z.B. FFE" (act. 2 S. 2). Mit einer Präsidialverfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 23. Juli 2007 wurde für den Beschwerde- führer eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet (act. 8/15). Dieses Er- eignis fällt nicht in die Berichtsperiode. Hinweise auf weitere derartige vormund- schaftsrechtliche oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, die in die Be- richtsperiode fallen würden, enthalten die Akten nicht.
- 7 - Laut Angaben in den beiden Rechenschaftsberichten wohnte der Beschwerdefüh- rer bis Dezember 2013 in der H._____ [Soziale Einrichtung] in …, wo er laut einer Aktennotiz nicht bleiben konnte (act. 8/30). Weil er während der Kündigungsfrist keine Wohnung gefunden habe, sei er in ein Wohnheim der G._____ gezogen, von wo er im Juni 2014 in ein Zimmer bei einer Bekannten (ehemalige Betreuerin des Beschwerdeführers im betreuten Wohnen) nach … zog (act. 8/43). Dort soll er sich allerdings nicht regelmässig aufgehalten haben (vgl. act. 8/44 S. 2). Die Beiständin räumte gegenüber der Vorinstanz ein, dass sie diese Adressmutation der Einwohnerkontrolle mitgeteilt habe (act. 7/4/1). Weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf An- und Abmeldungen von Wohnsitzen besteht nicht. Der Umzug in das Wohnheim der G._____ mag aus Sicht des Beschwerdeführers unfreiwillig gewesen sein. Um eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, über die im Rahmen der Rechenschaftspflicht ausführlicher zu berichten gewesen wäre, han- delt es sich jedoch nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung sämtlicher Sozialhilfegelder ab März 2014 bis zur Abmeldung von … moniert, ist er an die dafür zuständige Fürsorgebehörde seiner damaligen Wohngemeinde zu verwei- sen. Die Akten der KESB zeigen im Übrigen, dass die Beiständin und die KESB den Beschwerdeführer bei der Beantragung der Sozialhilfe am neuen Wohnort unterstützten (act. 8/29, 8/35 und 8/37-40).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diejenigen Einwendungen des Be- schwerdeführers, die den Aufgabenbereich der Beiständin beschlagen, in den Be- richten der Beiständin, deren Genehmigung angefochten wurde, angemessen be- antwortet werden, so dass die Beschwerde mit Bezug darauf abzuweisen ist. Auf Rügen zu Themen, die nicht zum Aufgabenbereich der Beiständin gehörten, ist hingegen nicht einzutreten. Auch auf Einwendungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, die der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht mehr vorbringt (etwa betreffend den Verbleib seines Hausrats aus der Zwangsräumung seines Hauses in … im Jahr 2006 oder sein Ausstandsbegehren gegen das entscheidende Be- hördenmitglied der KESB), muss nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - III.
1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird daher grund- sätzlich kostenpflichtig. Um zu berücksichtigen, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer von den früheren Re- chenschaftsberichten keine Kenntnis hatte (vgl. oben II.2. a.E.), sind ihm die Kos- ten der Beschwerdeverfahren beider Instanzen jeweils nur zur Hälfte aufzuerle- gen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich abzuändern.
2. Der Beschwerdeführer erwähnt, er benötige den Vermögens- und Rechen- schaftsbericht, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, für die genaue Be- zifferung einer Schadenersatzforderung über den geschätzten Betrag von CHF 300'000.00 gegenüber der Vormundschaftsbehörde B._____. Es ist dem- nach von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei die gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte Gerichtsge- bühr wegen des vorbereitenden Charakters dieses Verfahrens angemessen zu reduzieren ist. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht über die Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 97 ZPO). Es wird erkannt:
1. Dispositiv Ziffer II der Verfügung des Bezirksrates Horgen vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben. Die bezirksrätliche Entscheidgebühr wird dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und im Übrigen beim Be- zirksrat belassen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- 9 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: