Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 1.1 A._____ war früher als Pastoralassistentin im Umfeld der römisch- katholischen Kirche tätig, nach ihren eigenen Angaben auch im Ausland. Im Jahr 2007 erreichte sie das Rentenalter. Einer beruflichen Tätigkeit geht sie seither of- fenbar nicht mehr nach und lebt von einer bescheidenen AHV-Rente und den Zu- satzleistungen dazu, die ihr vom Gemeinwesen ausgerichtet werden. Seit der Ausweisung aus ihrer Wohnung am 20. April 2015 verfügt sie über keine eigene Wohnung mehr. Mit der Frage, ob für A._____ eine Beistandschaft errichtet wer- den soll, befassten sich die zuständigen Behörden seit Jahren wiederholt. Im Zusammenhang mit einer Hospitalisierung im Spital B._____ vom 9. bis
22. Dezember 2014 und einem geplanten Übertritt ins Pflegezentrum C._____ er- suchte A._____ mit einem Brief, den D._____ vom Sozialdienst des Spitals auf- gesetzt hatte, am 19. Dezember 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Stadt Zürich (fortan: KESB) um die Prüfung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB (vgl. KESB-act. 39). Zur Begründung liess sie ausführen, sie sei mit administrativen Aufgaben und mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung überfordert und wünsche sich entsprechende Unterstützung. Angehörige, die sie unterstützen könnten, habe sie nicht. Ihre Finanzen wolle sie selbst verwalten und eine Einschränkung der eigenen Handlungsfähigkeit wolle sie nicht (vgl. a.a.O.).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift die KESB als Be- schwerdegegnerin bezeichnen. Das ist – wie eben erwähnt – unzutreffend, weil die KESB bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht Gegenpartei, sondern Vorinstanz war, wie nun auch der Bezirksrat im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren Vorinstanz ist (vgl. dazu auch BGer, Urteil 5A_388/2015 vom
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht der Sache nach um Bewilligung der sog. um- fassenden unentgeltlichen Rechtspflege i.S. des Art. 118 Abs. 1 ZPO für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. In Angelegenheiten des Erwachsenen- schutzes werden keine Kostenvorschüsse erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 EG KESR). Insoweit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin folglich gegenstandslos und ab- zuschreiben. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO im Übrigen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ihr überdies die Mittel fehlen, um den Prozess selbst zu finanzieren. Zudem ist ihr dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung ih- rer Interessen notwendig erscheint (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Alle diese Vo- raussetzungen sind hier aufgrund des Sachverhaltes (vgl. vorn Ziff. I/1.2-1.5) of- fensichtlich erfüllt, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich gutzuheissen (vgl. auch nachste- hend Ziff. III), und es ist als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen.
2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil (vgl. act. 7) die Voraussetzun- gen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet werden kann (vgl. a.a.O., Erw. 3.3). Danach erwog er im Wesentlichen (vgl. act. 7 S. 9 ff.), die Beschwerdeführerin leide erstelltermassen an einem Schwächezustand i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB, dessetwegen sie erwiesenermassen nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten ohne Hilfe Dritter zu erledigen. Entgegen ihrer Auffassung gründeten die finanziellen Probleme der Beschwerdeführerin sowie ihr Wohnungsverlust nicht in ihren engen finanziellen Verhältnissen, sondern in ers- ter Linie in ihren autonom gefällten Handlungen und Unterlassungen. Eine grosse Anzahl von Personen lebe von Sozialversicherungs- bzw. -hilfeleistungen, ohne dass sie sich verschuldeten und die Wohnung verlören, zumal es gerade für Per- sonen mit Sozialversicherungs- und -hilfeleistungen organisatorisch einfach sei, ihre Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten ohne Verschul- dung sicher zu stellen. Die Beschwerdeführerin, welche ihre massiven Probleme bagatellisiere und keine Einsicht zu ihrer Schutzbedürftigkeit zeige, sei nur schon
- 14 - zwecks rechtzeitiger Geltendmachung der ihr zustehenden staatlichen Leistungen auf die Hilfe einer Beiständin angewiesen, aber ebenso bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Sie sei auch nicht im Stande gewesen, von sich aus Dritt- personen mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen. Die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB seien erfüllt. Was den Umfang der Vertretungsbefugnis und die Aufgaben einer Bei- standsperson betrifft, erachtete der Bezirksrat zunächst eine Vertretung in medi- zinischen Angelegenheiten für erforderlich, da die Beschwerdeführerin Notfallsta- tionen als Unterkunftsmöglichkeiten habe benutzen wollen und ein grosser Teil ih- rer Schulden mit ihren Gesundheitskosten zusammenhingen (vgl. a.a.O., S. 11). Ebenso stellte er sich auf den Standpunkt, es gehöre zu den wesentlichen Aufga- ben einer Beistandschaft, in Ergänzung der administrativen und finanziellen Hilfe- stellung auch für das gesundheitliche und soziale Wohl bzw. die soziale Sicher- heit zu sorgen. Nicht angezeigt hielt der Bezirksrat aufgrund des Sachverhaltes eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, wie die KESB sie vorgesehen hatte. Ebenso hielt er es nicht für erforderlich, dass die mit der Vertretung in administra- tiven Angelegenheiten betraute Beistandsperson über die Befugnis verfüge, ent- sprechende Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Üblicherweise genüge es, dass eine Beistandsperson Dritte über ihre Vertretungsbefugnis unterrichte, so auch hier, zumal die Auffassung der KESB, es hätten verschiedentlich Dokumen- te nicht zugestellt werden können, unbelegt geblieben sei und die Beschwerde- führerin selbst vorgebracht habe, sie habe lediglich aus taktischen Gründen die Annahme von Dokumenten verweigert (vgl. a.a.O., S. 12 ).
E. 1.4 Im Zeitpunkt der Räumung bewohnte A._____ ihre Wohnung nicht mehr. Nach der vorhin erwähnten Hospitalisation vom 9. Dezember 2014 im Spital B._____ wechselte sie allerdings nicht in das Pflegezentrum C._____, sondern wurde am 22. Dezember 2014 durch einen in Chur ansässigen HNO-Arzt in das Kantonsspital Graubünden eingewiesen (vgl. KESB-act. 54, siehe auch KESB- act. 53). Das Kantonsspital musste sie, obwohl sie dort bleiben wollte, am 12. Ja- nuar 2015 verlassen. Am 16. Januar 2015 trat sie in das Pflegezentrum C._____ ein (vgl. KESB-act. 56 f.). Ein Pflegebedarf bestand allerdings nicht; hingegen be- gann A._____, das ihr zugewiesene Zimmer offenbar zur Lagerung von Material und Effekten zu benützen (vgl. KESB-act. 60). Deshalb wurde sie am 6. Februar 2015 entlassen. Bemühungen von A._____, sich selbst eine neue Wohnung oder dauerhafte Unterkunft zu beschaffen, nachdem das Urteil des Bundesgerichts im September 2014 ergangen war, sind bis zum Juni 2015 nicht bekannt. Im Juni 2015 bemühte sich A._____, unter Angabe einer c/o Adresse, ihrer Handynum-
- 6 - mer und eines Rechtsanwaltes als Referenz beim kantonalen Immobilienamt er- gebnislos um ein möbliertes Zimmer (vgl. act. 8/1/3-4). Der Geriatrische Dienst der Stadt Zürich entschied nach der Entlassung von A._____ aus dem Pflegezentrum C._____ am 6. Februar 2015 im Hinblick auf die bevorstehende Ausweisung und die Jahreszeit, die nicht Pflegebedürftige irgend- wo unterzubringen und es folgte ein Eintritt von A._____ in die Pflegewohngruppe F._____ (vgl. a.a.O. S. 2). Dort befand sie sich auch am 18. März 2015, als sie eine Delegation der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Ausweisung besuchte (vgl. dazu KESB-act. 74/1, S. 2 und dazu KESB-act. 73). Im April und Mai 2015 wohnte A._____ bei einer Freundin, weil sie die Pflegewohngruppe F._____ verlassen hatte (vgl. KESB-act. 82, 85, 93 und 94), sowie offenbar auch in einer Notschlaf- stelle. Am 24. Mai 2015 begab sie sich in den Notfall des Kantonsspitals Aarau. Eine internistische Untersuchung blieb ergebnislos. Da sie das Kantonsspital nicht verlassen wollte und keine Fürsorgerische Unterbringung (FU) veranlasst werden konnte, wurde sie am 25. Mai 2015 polizeilich aus dem Kantonsspital weggewie- sen (vgl. KESB-act. 95 f.). Im Juni 2015 hielt sich A._____ offenbar im Hotel … im gleichnamigen Quartier der Stadt Zürich auf (vgl. KESB-act. 102).
E. 1.5 Zu einer FU (früher: Fürsorgerische Freiheitsentziehung) in der Psychiatri- schen Universitätsklinik (PUK) war es hingegen, wie schon kurz erwähnt, im Feb- ruar 2011 gekommen, und zwar im Nachgang zu einer Aufnahme in die Notfall- station des Stadtspitals Triemli (vgl. KESB-act. 13 und 21/4-7; siehe ferner KESB- act. 74). Der äussere Anlass für die Einweisung in die Notfallstation des Stadtspi- tals war der Verlust des Hausschlüssels während einer Bahnfahrt, das Unvermö- gen, gleichwohl in die Wohnung zu gelangen (vgl. KESB-act. 35 S. 1) und danach die Entwicklung einer massiven Hypertonie (hypertensive Entgleisung vermutlich im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation; vgl. KESB-act. 21/7 S. 2). Sowohl in der Notfallstation als auch in der PUK forderte A._____ diverse Inter- ventionen, die medizinisch nicht begründet waren, und geriet zunehmend in einen Agitationszustand (vgl. KESB-act. 35 S. 1 und 21/3 S. 1 [forderte sofortige Sauer- stoffgabe, obwohl klinisch kein Mangel an Sauerstoff gegeben war] sowie KESB- act. 21/7 S. 2). Medizinisch begründet ist seit 2002 die Behandlung einer Diabetes
- 7 - mellitus (orale Medikation). Zudem besteht seit 2003 eine arterielle Hypertonie (vgl. KESB-act. 21/7 S. 1 und KESB-act. 35 S. 1). Die adäquate medikamentöse Behandlung dieser zwei Grundleiden war im Februar 2011, als es zur FU kam, aufgrund des Verhaltens von A._____ nicht gewährleistet. Im Kern übereinstimmend stellten die Ärzte im Stadtspital Triemli und in der PUK sowie zwei gerichtlich bestellte Gutachter (Dr. G._____ und Dr. H._____) bei A._____ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer wahnhaft- hypochondrischen Störung mit Verdacht auf eine akute Somatisierungsstörung bei fehlender Krankheitseinsicht (vgl. etwa KESB-act. 30 S. 5 Erw. 2.1, KESB-act. 22 S. 1, KESB-act. 21/3 S. 2). Vermerkt wurde zudem eine logorrhöisch anmu- tende Aussagenfreudigkeit von A._____, welche zuweilen gepaart war mit einem gespannten bzw. aggressiv fordernden Verhalten (vgl. etwa KESB-act. 21/7 S. 2, KESB-act. 21/3 S. 1/2, KESB-act. 21/4 S. 1, KESB-act. 13 S. 6 [weitschweifige Ausführungen und Wiederholungen] ). Zu einer ähnlichen Beurteilung gelangte am 29. März 2011 der Stadtarzt bei seinem schon erwähnten Besuch von A._____ im Nachgang zu deren Entlassung aus der PUK (vgl. KESB-act. 35). Er erwähnte vorab neben der Redefreudigkeit (vgl. a.a.O., S. 2: Redeschwall) ihre auffällige Persönlichkeit mit ausgeprägtem Autonomiebedürfnis, das Empfinden einer massiven Kränkung durch die FU, eine fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten gegenüber Behörden, eine Tendenz, in somatischen Beschwerlichkeiten eher zu aggravieren bis hin zu Somatisie- rungsstörungen. Das ausgesprochen hohe Autonomiebedürfnis von A._____, die eine Beistandschaft ablehne und es auch in Kauf nehme, wegen dekompensierter Diabetes wieder hospitalisiert werden zu müssen, spreche nicht gegen eine ak- zentuierte Persönlichkeit oder gar Persönlichkeitsstörung. Das Ganze habe aber nicht den Charakter eines floriden – also eines "blühenden" bzw. ausgeprägten – Wahns (vgl. KESB act. 35 S. 3). Der Stadtarzt hoffte daher, die administrativen Angelegenheiten von A._____ liessen sich ohne Beistandschaft normalisieren. Nicht lösbar seien, so der Stadtarzt auch noch, die Wohnverhältnisse; vermutlich werde erst die Kündigung des Appartements die Möglichkeit geben, diese Ver- hältnisse nachhaltig zu verbessern (vgl. a.a.O.).
- 8 - Vor einer Beurteilung durch den leitenden Arzt des Pflegezentrums I._____ fasste die Stadtärztin gegen Mitte Februar 2015 die Lage der Dinge und die Mas- snahme, A._____ erneut in eine Einrichtung der Stadt aufzunehmen, zuhanden der KESB knapp zusammen (vgl. KESB-act. 64). Ende März 2015 stellte dann der Geriatrische Dienst der Stadt Zürich durch den leitenden Arzt des Pflegezentrums I._____ im Wesentlichen fest, A._____ sei nicht in der Lage, ihre Situation in per- sönlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht zu überblicken. Ein strukturier- tes Gespräch sei mit ihr kaum zu führen, weil sie auf ihren Inhalten beharre und auf Konfrontation mit der realen Situation, wie z.B. der Ausweisung aus der Woh- nung, laut und verbal aggressiv reagiere. Sie habe spezifische Anforderungen an die Betreuung und an eine Institution, könne davon nicht abrücken und, da ihren Anforderungen nicht genügt werde, bezahle sie die Rechnungen nicht (vgl. KESB- act. 77 S. 1 [zu 1]). Bisherige Gespräche mit A._____ hätten nicht auf ihr die Um- gebung belastendes Verhalten gelenkt werden können, weil A._____ zu sehr mit dem Anbringen von Reklamationen beschäftigt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 2 [zu 4]). Hilfe habe sie bisher stets abgelehnt und lehne sie ab, obwohl sie dieser be- dürfe (vgl. a.a.O. [zu 2 und 5]). Sie sei nicht pflegebedürftig, eine adäquate Be- handlung der Hypertonie und der Diabetes wäre hingegen nötig. Das sei bei A._____ bisher kaum möglich gewesen, weil sie zwar diverse Ärzte konsultiere, in der Behandlung dann aber nicht kooperiere (vgl. a.a.O., [zu 5]).
E. 2 Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von Frau A._____ zu öffnen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht mit ihrer Beschwerde dem Bezirksrat vorweg, soweit dieser bei ihr einen Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB be- jahte (vgl. act. 2 S. 3 ff.). Die entsprechende Feststellung des Bezirksrates sei klar aktenwidrig und daher willkürlich (a.a.O., S. 3, S. 6, S. 10 f.). Sie verweist zur Be- gründung (vgl. a.a.O., S. 3-4) – in streckenweiser Wiederholung dessen, was sie bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat (vgl. act. 8/, dort Ziff. 1.2 - 1.5) – auf Fest- stellungen des Stadtarztes im Jahr 2011 und einer Delegation der Kammer im Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren, aus denen sich ergebe, dass sie
- 15 - urteils-, handlungs- und prozessfähig sei (vgl. a.a.O., S. 5). Sie sei in der Lage, von sich aus Drittpersonen mit der Besorgung von Angelegenheiten zu betrauen (a.a.O., S. 6). Und sie wirft der KESB zugleich im Wesentlichen vor, diese wolle lediglich mühsamen Auseinandersetzungen mit ihr aus dem Weg gehen, weil sie
– wie der Stadtarzt vermerkt habe – eine auffällige Persönlichkeit mit ausgepräg- tem Autonomiebedürfnis sei, die durch die Klinikeinweisung und bürokratische Behinderungen in der Auszahlung ihr zustehender Leistungen usf. gekränkt wor- den sei. Nicht sie sei überfordert, sondern – vergegenwärtige man sich die Akten
– die KESB bzw. deren zuständiges Behördenmitglied, und zwar mit der Situation. Es komme hinzu, dass zwischen Februar 2012 und Dezember 2014 keine Akten- vorgänge verzeichnet seien (vgl. a.a.O., S. 5 und 6). Sie widerspricht ebenso der Auffassung des Bezirksrates, ihre finanziellen Probleme hätten andere Ursachen als ihre engen wirtschaftlichen Verhältnisse, und verweist dabei auf das, was sie dazu bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 7 ff., dort insbes. Ziff. 4.2). Die von der KESB angeordnete Bei- standschaft erweise sich als indirekte Diskriminierung ihrer Person aufgrund ihrer sozialen Stellung (a.a.O., S. 8, S. 14), und es sei nur verständlich, wenn sie sich über die teils schikanösen Melde- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen beschwere (a.a.O., S. 8). Nur we- gen ihrer finanziellen Verhältnisse sei sie bei der Wohnungssuche innert kurzer Frist nicht erfolgreich gewesen. Dass ihre Wohnsituation nicht befriedigend sei, sei zudem primär dem Umstand geschuldet, dass sie als juristische Laiin im Aus- weisungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, trotz Ersuchen an das Obergericht (vgl. a.a.O., S. 9). Auch in allen übrigen vom Bezirksrat behandelten Punkten widerspricht die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., S. 9 ff.) und hält dessen Argumentation für un- fundiert im Zusammenhang mit der Vertretung in medizinischen Belangen, zumal sich aus den Akten (nämlich KESB-act. 76/4 S. 10) ergebe, wie fundiert sie über medizinische Belange und die Verwendung von Medikamenten wisse (act. 2 S. 11), oder sie hält die Erwägungen als unklar (z.B. hinsichtlich des sozialen Wohlergehens; vgl. a.a.O., S. 11). Das Urteil des Bezirksrates genüge denn auch den Anforderungen an eine Begründung nicht; es sei namentlich keine Sub-
- 16 - sumtion hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beistandschaft zu erkennen; auch sonst habe der Bezirksrat seine Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, habe wesentliche Argumente nicht behandelt und das rechtliche Gehör gravierend verletzt. Sein Urteil sei deshalb aufzuheben (vgl. a.a.O., S. 15, S. 16). Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei für die Wohnung nicht erforderlich, vor allem aber unverhältnismässig (a.a.O., S. 16). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahme sei auf den Grund- satz des Art. 389 ZGB zu verweisen, "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so we- nig staatlicher Eingriff wie möglich", was nun das Obergericht mit einer sorgfälti- gen Güterabwägung zu prüfen habe (a.a.O., S. 15).
E. 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Zusammenfassung nicht alle Vorbringen einer Partei erwähnt werde können. Im Folgenden werden indes- sen alle Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung be- rücksichtigt, auch dort, wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist. Immerhin vorab ist dazu noch zweierlei anzumerken. Erstens: Soweit die Beschwerde nur wiederholt, was dem Bezirksrat schon dargelegt wurde (vgl. act. 2 S. 7, [beginnend bei Ziff. 4.2]), ist sie wie gesehen nicht hinreichend be- gründet. Und nicht näher einzugehen ist auf die Beschwerde dort, wo sie sich mit den Argumenten der KESB auseinandersetzt, soweit diese nicht Gegenstand der bezirksrätlichen Erwägungen wurden. Zweitens: Es treffen die Rügen der Be- schwerdeführerin nicht zu, der Bezirksrat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör gravierend verletzt, indem er wesentliche Argumente nicht berücksichtigt habe, indem er nicht die wesentli- chen Überlegungen genannt habe, von denen er sich habe leiten lassen, es z.T. an Subsumtion fehle usf. Wie die Beschwerdeführerin selbst dem Sinn nach ein- räumt, muss in einem Urteil nicht auf alle Vorbringen einer Partei eingegangen werden, sondern es genügt, wenn aus der Begründung für sie erkennbar wird, von welchen Überlegungen sich ein Gericht leiten liess, um zu seinem Entscheid zu gelangen. Diesen Anforderungen genügt das bezirksrätliche Urteil sehr wohl, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, in der Beschwerdeschrift zu allen Punkten der bezirksrätlichen Erwägungen und damit zur Sache Stellung zu neh- men, wie nur schon die vorstehende Zusammenfassung ihrer Beschwerde zeigt.
- 17 - Ob die bezirksrätlichen Erwägungen im Einzelnen allenfalls zutreffen oder aber haltlos oder unfundiert oder gar aktenwidrig sind, wie die Beschwerdeführerin moniert, hat damit nichts zu tun und ist zu prüfen.
3. - 3.1 Wie vorn in Ziff. I/3 ausgeführt wurde, stellt die Beschwerdeführerin zwei Anträge zu Sache. In ihrem Antrag 1 verlangt sie zunächst, es sei die Dispositiv- ziffer I, Absatz 3 des Urteil des Bezirksrates aufzuheben, in der der Entscheid der KESB "Im Übrigen bestätigt" wird, und sie verlangt weiter, es sei von einer Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen. In Ihrem Antrag 2 ver- langt sie hingegen ausdrücklich, es sei Dispositivziffer I, Absatz 1 und 2 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. In den zwei Absätzen wird zum einen die Disposi- tivziffern 2 des Beschlusses der KESB aufgehoben und die Dispositivziffer 1 lit. e des Beschlusses der KESB neu gefasst, indem eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet wird mit der Aufgabe der Bei- standsperson, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angele- genheiten zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. act. 7 S. 14 i.V.m. act. 1/1/1 S. 6 f.). Diese Antragstellung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Sa- che ist klar und unmissverständlich. Ein Irrtum ist von daher ausgeschlossen. Die Antragstellung erscheint allerdings widersprüchlich. Nach Treu und Glauben kann der ausdrücklich gestellte Beschwerdeantrag 2 vor dem Hintergrund der Ausfüh- rungen in der Beschwerdebegründung und Art. 390 Abs. 3 ZGB immerhin so ver- standen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht generell gegen eine Ver- tretungbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wehrt, sondern auf alle Fälle ge- gen deren Umfang gemäss den lit. a-d des Beschlusses der KESB. Und es darf das mit Blick namentlich auf das, was die Kammer nach Auffassung der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen hat (vgl. act. 2 S. 15: Verhältnismässigkeit), auch so verstanden wer- den, zumal die Beschwerdeführerin ebenso Wert darauf legt, dass ihre Hand- lungsfähigkeit unangetastet bleibt. Das alles ist zu beachten und es wird daher zu prüfen sein, welche Ausgestaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung sachlich sowie persönlich angemessen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 ZGB ist.
- 18 -
E. 3 Zur Beiständin wird Frau K._____ ernannt, mit der Einladung,
a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit Frau A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen,
b) in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüg- lich ein Inventar per 18. Juni 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen,
c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränder- te Verhältnisse zu stellen,
d) per 31. Mai 2017 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
E. 3.2 3.2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft als Massnahme des Erwach- senschutzrechtes angeordnet werden kann, in den Grundzügen zutreffend darge- legt (vgl. act. 7 Erw. 3.3). Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzumerken, dass bei der Anordnung einer Beistandschaft
– wie bei der Anordnung jeder Massnahme des Erwachsenenschutzrechts – ebenfalls die allgemeinen Grundsätze der Art. 388 f. ZGB Geltung erheischen und daher zu beachten sind. Das wurde vorhin bereits angemerkt. Die Beschwerde- führerin legt denn auch darauf das Schwergewicht ihrer rechtlichen Argumentati- on. Im Übrigen stellt sie sich – wie gesehen – vor allem auf den Standpunkt, in ih- rem konkreten Fall seien die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistand- schaft, wie sie der Bezirksrat angeordnet hatte, nicht gegeben, namentlich nicht der gemäss Art. 390 ZGB erforderliche Schwächezustand, wie er vom Bezirksrat erkannt wurde. Eine Beistandschaft setzt allerdings wie jede Massnahme des Er- wachsenenschutzrechts eine Hilfsbedürftigkeit voraus (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB), und zwar eine besondere i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB. Dem verschliesst sich letztlich die Beschwerdeführerin mit ihrer – wie vorhin gesehen – Antragstellung nicht und verschloss sie sich schon im Dezember 2014 nicht, als sie die KESB um Unterstützung ersuchte, auch wenn sie letzteres heute so nicht mehr gelten lassen will (vgl. act. 2, dort etwa S. 3, 5, 16). Eine Hilfsbe- dürftigkeit im Sinne des Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 ZGB ist insoweit je- denfalls anerkannt. Anzufügen ist dem, dass eine Hilfsbedürftigkeit i.S. des Art. 390 Abs. 1 lit. b ZGB (Abwesenheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit) sachverhaltsmässig ausscheidet und daher nur und wenigstens ein Schwächezu- stand i.S. von lit. a der Norm in Frage kommen kann, was die Beschwerdeführerin offenkundig übersieht oder übergehen will (vgl. etwa act. 2 S. 3, S. 5). Zuzustim- men ist der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Schwächezustand unter Be- rufung auf den Stadtarzt und dessen Beurteilung im Jahr 2011 anders gewichtet als der Bezirksrat im angefochtenen Urteil. Immerhin zeigt sie damit an, dass sie diese stadtärztliche Beurteilung auch heute grundsätzlich noch als zutreffend er- achtet; jedenfalls behauptet sie nicht, sie bzw. ihre Persönlichkeit habe sich seit
- 19 - 2011 in Grundlegendem geändert. Mit Blick auf die weiteren bei den Akten lie- genden Beurteilungen (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.5) kann dem beigepflichtet werden. Allerdings verkürzt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die stadtärztliche Beurteilung und berücksichtigt sie den Zusammenhang nicht, in dem sie gestellt wurde (im Nachgang zur Klinikentlassung und vor dem Hintergrund der in der Kli- nik gestellten Diagnose). Zudem setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Akzente, die nicht dem entsprechen, was der Stadtarzt auch feststellte, nämlich etwa (vgl. vorn Ziff. I/1.5 mit Verweis auf KESB-act. 35, dort insbes. S. 3): ein- drücklicher Redeschwall (was auch die Wertung logorrhöisch vertretbar erschei- nen lässt), die Tendenz, somatische – also körperliche bzw. organische – Be- schwerlichkeiten zu aggravieren (also: übertrieben darzustellen), und zwar bis zur Somatisierungsstörung, ferner eine fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten, sowie ein hohes Autonomiebedürfnis, das nicht gegen eine akzentuierte Persön- lichkeit oder gar eine Persönlichkeitsstörung (wie zuvor in der Klinik diagnostiziert) spreche. Schliesslich: Das Ganze habe aber nicht den Charakter eines floriden, also eines ausgeprägten Wahns, was bei Weglassung des Floriden bzw. Ausge- prägten immer noch die Feststellung beinhaltet, das Ganze habe den Charakter (also die Züge) eines Wahns. Insoweit ist der Schluss des Bezirksrates, es liege bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand i.S. des Gesetzes vor, nicht zu beanstanden.
E. 3.2.2 Aus der Feststellung, es liege ein Schwächezustand i.S. des Gesetzes vor, hat der Bezirksrat im Übrigen richtigerweise nicht geschlossen, es fehle der Be- schwerdeführerin irgendwie weitgehend (oder gar dauerhaft) an Urteilsfähigkeit, weshalb sie ebenso irgendwie weitgehend (oder dauerhaft) handlungs- und pro- zessunfähig sei, wie das die Beschwerde jedoch zu suggerieren versucht. Des- halb stehen der stadtärztlichen Beurteilung aus dem Jahre 2011 (und ebenso der- jenigen aus dem Jahre 2015) weder die Feststellungen des obergerichtlichen Re- ferenten im Ausweisungsverfahren entgegen noch die Feststellungen, die der Amtsarzt Dr. L._____ am 25. Mai 2015 bei der Wegweisung der Beschwerdefüh- rerin aus dem Kantonsspital in Aarau getroffen hatte (vgl. KESB-act. 96), auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft (vgl. act. 2, dort insbes. S. 3 ff.). Was letztere betrifft, fällt übrigens wiederum die Akzentsetzung der Beschwerdeführe-
- 20 - rin in ihrer Beschwerde auf (vgl. a.a.O., S. 3, mit Bezug auf KESB-act. 96, Blatt 5): keine akute Psychose, keine akute Selbst- oder Drittgefährdung und demnach keine psychiatrische Einweisung erforderlich. Der Bericht des Amtsarztes Dr. L._____ lässt sachlich durchaus eine andere Akzentsetzung zu (vgl. KESB-act. 96, dort insbes. Blatt 2): keine akute Psychose und keine akute Gefährdung (Her- vorhebungen durch das Gericht) und deswegen keine Einweisung bzw. keine Fürsorgerische Unterbringung (FU). Dass keine FU angezeigt war, bedeutet zu- dem offenkundig nicht, es bestehe überhaupt kein Schwächezustand. Eine irgendwie weitgehende und/oder dauerhafte Urteils- und damit Hand- lungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Folge ihres Schwächezustandes hat der Bezirksrat schliesslich im angefochtenen Urteil gar nicht angenommen. Er sah die Auswirkungen der Schwäche im Wesentlichen andernorts, etwa in einge- schränkten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer finanziel- len und administrativen Angelegenheiten. Dazu finden sich weder im Bericht des Amtsarztes Dr. L._____ noch im Bericht über den Besuch des obergerichtlichen Referenten im Ausweisungsverfahren (KESB-act. 72) nähere Feststellungen. In KESB-act. 72 finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der obergerichtliche Referent habe aus eigener Beobachtung Kenntnisse darüber oder über sonstige vergleichbare Auswirkungen des Schwächezustandes gewonnen. Der Bezirksrat hat daher im Ergebnis zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung des obergerichtlichen Referenten im Ausweisungsverfahren als Zeuge verzichtet (vgl. act. 7 S. 12). Und es erweist sich eine solche Einvernahme auch im zweitinstanzlichen Verfahren aus den eben genannten Gründen offenkundig nicht als sachdienlich, weshalb darauf zu verzichten ist.
E. 3.3 3.3.1 Folgt man den Darstellungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift, so hat ihr Schwächezustand weder eine der Auswirkungen, die der Bezirksrat als erstellt erachtete, noch irgendwelche anderen Auswirkungen. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund ihres in diesem Verfahren gestellten ausdrücklichen Antrages auf Verbeiständung zumindest sehr eigenwillig, um nicht zu sagen widersprüchlich. Hinzu kommt, dass sie im Dezember 2014 selbst noch gewisse Schwächen in der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegen- heiten eingeräumt hat (vgl. vorn Ziff. I/1.1).
- 21 - Der Stadtarzt erkannte im März 2011 bei der Beschwerdeführerin fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten. Mangelnde Einsicht bzw. fehlende oder – wiederum sehr eigenwillige – Kenntnisnahme gewisser Tatsachen, kombiniert mit Beharren auf der eigenen Sicht der Dinge, konstatierte ebenfalls der leitende Arzt des Pflegezentrums I._____ im März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/1.5). Analoge Feststel- lungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befassten Personen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Beispielhaft dafür erwähnt werden können etwa die Erklärung der Beschwerdeführerin zum überstellten Zustand ihrer Wohnung (Schuld der Verwaltung) und ihr Verhalten gegenüber Nachbarn (siehe Ziff. I/1.3) sowie in Unterkünften (vgl. Ziff. I/1.4) oder ihre Auffassungen zu ihrer Pflegebe- dürftigkeit und die Inkaufnahme einer inadäquaten medikamentösen Behandlung der tatsächlich bestehenden Leiden (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.4 und 1.5). Die Be- schwerdeschrift illustriert das zusätzlich, etwa dort, wo die Beschwerdeführerin vortragen lässt, die KESB habe sich mit ihrem Beschluss eines mühsamen Falles erledigt (vgl. a.a.O., S. 6), oder dort, wo sie ihre unbefriedigende Wohnsituation ursächlich primär mit fehlender bzw. verweigerter unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung im Ausweisungsverfahren in Verbindung bringt (vgl. act. 2 S. 9), oder dort, wo von schikanösen Anforderungen an ihre Meldepflicht bzw. Mitwirkung die Rede ist (vgl. a.a.O., S. 8). Denn eines "mühsamen" Falles hätte sich die KESB dann entledigt, wenn sie keine Beistandschaft mit den Folgen regelmässiger Überprüfung der beistandschaftlichen Tätigkeiten angeordnet hätte; ein Ersuchen um Rechtsverbeiständung wurde erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt, in- nert der die Beschwerde abschliessend zu begründen war, wobei die vorgeblich "begründungshindernd" behauptete Krankheit nicht bestanden hatte und schliess- lich Art. 326 Abs. 1 ZPO zu beachten war (vgl. KESB-act. 72), so dass ein erst später beigezogener Rechtsbeistand nichts Sachdienliches mehr hätte vorbringen können, ganz unabhängig davon, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin vor der Ausweisung praktisch unbewohnbar war und sie diese auch nicht mehr be- wohnte (vgl. vorn Ziff. I/1.3, letzter Absatz, und Ziff. 1.4); endlich behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, man habe von ihr mehr an Meldungen bzw. Mit- wirkungen verlangt als das, was allgemein geboten ist, und bezeichnet sie das als Schikane, reklamiert sie für sich letztlich nur eine besondere Behandlung. Das
- 22 - wiederum deckt sich mit entsprechenden Feststellungen des leitenden Arztes des Pflegezentrums I._____ (vgl. KESB-act. 77, dort S. 1). Mit dessen Feststellungen decken sich ferner die Auffassungen der Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu ihren Fähigkeiten, eine Wohnung zu suchen. Belegt ist eine Anmeldung, die erfolglos blieb, was mit Blick darauf, was im Formular erfragt wird (z.B. unter "Personalien" nach der aktuelle Adresse sowie Betreibungen, ferner unter "Auskünfte" nach bisheriger Vermieterschaft, all- fälliger Kündigung und deren Grund sowie nach Referenzen), und wie das Formu- lar ausgefüllt wurde (vgl. act. 8/1/3), realistisch gesehen nicht erstaunen kann. Es geht im Übrigen gar nicht darum, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Woh- nung suchen kann, in dem sie (vereinzelt) Bewerbungen unternimmt. Sondern es geht darum, ob ihre eigenen Suchbemühungen überhaupt Aussicht auf Erfolg ha- ben können. Das war bis anhin offenkundig nicht der Fall. Und es ist nicht zu er- kennen, inwiefern sich das mit Blick auf die für erfolgreiche Bewerbungen übli- chen Anforderungen auf dem Wohnungsmarkt ändern könnte. Es kann daher insgesamt als erstellt gelten, dass sich der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in einer eingeschränkten Fähigkeit manifestiert, die Reali- tät und damit ebenfalls ihre persönliche Situation und die Folgen ihrer wirtschaftli- chen Lage adäquat zu erkennen und sich der entsprechenden Erkenntnis gemäss zu verhalten. Das heisst im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht wüsste, was sie will, und unfähig wäre, dem entsprechende Ziele anzustreben – es fehlt hingegen zuweilen die Einsicht, dass die Voraussetzungen nicht beste- hen, die erfüllt sein müssen, damit die Ziele überhaupt erreichbar sind. Zur persönlichen Lage der Beschwerdeführerin gehört sodann, um auch das noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin über kein verbindliches, für Drit- te erkennbares Domizil mehr verfügt, was der sach- und zweckmässigen Erledi- gung ihrer administrativer Angelegenheiten entgegensteht. Ihr bereits im Dezem- ber 2014 geäussertes Anliegen, ihr in administrativen Angelegenheiten Unterstüt- zung bzw. Hilfe zu leisten, erweist sich insoweit heute erst Recht als verständlich.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet eine Vertretungsbeistandschaft, welche sich auf die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten und die Verwaltung ihres Einkommens und eines allfälligen Vermögens beschränkt, als erforderliche und
- 23 - geeignete Massnahme. Soweit es um die Erledigung der finanziellen Angelegen- heiten geht, ist das einigermassen klar (es umfasst das auch die Behandlung all- fälliger Betreibungen, die Abgabe z.B. von Steuererklärungen und den entspre- chenden Verkehr mit Ämtern und Behörden. Einigermassen klar ist ebenso, was das Verwalten allfälligen Vermögens erfasst, weil verwalten meint: sich um etwas kümmern, es in Ordnung halten oder es betreuen. In Bezug auf Einkommen ist das "Verwalten" hingegen klärungsbedürftig. Klar ist, dass es beim "Verwalten" nicht darum gehen kann, ein Einkommen als solches sicher zu stellen oder es gar zu erzielen. Sondern es kann nur um die Betreuung dessen gehen, was an Einkommen tatsächlich zufliesst. Da Einkom- men sachgemäss dazu dient, die Kosten der Lebenshaltung zu decken, erfasst seine Betreuung sachgemäss ebenso seinen entsprechenden Einsatz, geht es bei der Verwaltung also im Wesentlichen um die Entgegennahme des Einkom- mens und um die Erledigung der Zahlungen daraus, die der Deckung der Le- benshaltungskosten dienen, einschliesslich der Errichtung der dafür allenfalls nö- tigen Konten bei einer Bank oder der Post und deren Überwachung, was seiner- seits den Verkehr mit Bank oder Post bedingt. Die Überwachung beschlägt aller- dings zugleich das Mass der bei der Verwaltung aufzuwendenden Sorgfalt, die bei Einkommen auch eine Budgetierung umfasst und die Einhaltung des Budgets so- wie die dazu erforderlichen Massnahmen auch im Verkehr mit Bank oder Post. Insoweit entsprechen die vom Bezirksrat bestätigten Anordnungen der KESB (Dispositivziffer 1 lit. d) streckenweise gerade auch dem von der Beschwerdefüh- rerin beantragten. Mit Blick auf das vorhin zu den Auswirkungen des Schwächezustandes Er- wogene erweist sich die beantragte Beistandschaft gewiss als erforderlich und geeignet, zumal die Beschwerdeführerin auch über kein postalisch verlässliches Domizil verfügt. Schon vor der Ausweisung, als sie ihre Wohnung nicht mehr be- wohnte, und damit in vergleichbarer Lage mit heute, pflegte die Beschwerdeführe- rin – schwächebedingt (vgl. vorn Ziff. I/3.3.1) – zuweilen einen eher unbekümmer- ten Umgang mit für sie unangenehmen Postsendungen (vgl. dazu etwa KESB- act. 72 S. 2). Im Rahmen einer Einkommens- und Vermögensverwaltung wirkt sich dergleichen ebenso nachteilig aus wie im Verkehr mit Ämtern, Versicherun-
- 24 - gen und Behörden. Hinzu kommt, dass auch die Möglichkeit einer Beistandsper- son, aufgrund des ihr zukommenden Vertretungsrechtes die Zustellung von an die Beschwerdeführerin gerichteter Korrespondenz direkt an sich zu erwirken, keine Befugnis umfasst, die Postsendungen zu öffnen, die nicht an sie selbst adressiert sind. Ohne die Möglichkeit, entsprechende Postsendungen zu öffnen, kann die Beistandsperson daher die ihr überbundenen Aufgaben nicht sachgerecht erfül- len, auch wenn die Beschwerdeführerin gehalten ist, mit ihr als ihrer Vertreterin zusammen zu wirken.
E. 3.3.3 Nicht erfasst sind von der Verwaltung des Einkommens im dargelegten Sinn etwa die Beantragung von Zusatzleistungen usf., weil dergleichen der Sicherstel- lung bzw. Erzielung des Einkommens dient. Ebenso wenig gehört dazu der ent- sprechende Verkehr mit Behörden bzw. Ämtern und Versicherungen, bei letzteren dann, wenn es z.B. darum geht, Versicherungsleistungen geltend zu machen (weil Versicherungsleistungen wiederum Einkommen darstellen). Im Umgang na- mentlich mit dem Amt für Zusatzleistungen sowie den Krankenversicherern im Zusammenhang mit Abrechnungen bekundete die Beschwerdeführerin seit länge- rem erstelltermassen erhebliche Mühen (vgl. etwa KESB-act. 51/1), u.a. deshalb, weil sie vom Amt für Zusatzleistungen – schwächebedingt (vgl. vorn Ziff. I/3.3.1) – eine Art von Beistandsleistung erwartete, die dieses nicht zu erbringen hat. Und es resultierten daraus die von ihr auch in der Beschwerde breiter thematisierten Leistungskürzungen. Dergleichen lässt sich mit einer blossen Einkommensverwal- tung weder heute noch in Zukunft vermeiden, zum einen aufgrund des schwäche- bedingten Umgangs der Beschwerdeführerin mit Ämtern wie dem Amt für Zusatz- leistungen und Versicherungen, zum anderen aber ebenso, weil für diesen Ver- kehr – worauf eben verwiesen wurde – ein postalisch verlässliches Domizil vor- handen sein muss, das der Beschwerdeführerin fehlt usf. (siehe dazu vorn Ziff. 3.3.2, a.E.). Insoweit ist ebenfalls Hilfe vonnöten, also erforderlich, erweist sich aber die blosse Einkommens- und Vermögensverwaltung als offenkundig unge- eignete Massnahme der Hilfeleistung. Es ist deshalb auch in diesem Bereich ein Vertretungsrecht vorzusehen, mit der Befugnis zum Öffnen der Postsendungen. Eine geeignete mildere Massnahme ist in diesem Bereich nicht zu sehen.
- 25 - Im Übrigen mag eine Unterstützung der Beschwerdeführerin in administrati- ven Angelegenheiten nach dem heutigen Stand der Dinge wohl genügen und trägt dem Autonomiebedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung.
E. 3.3.4 Vorhin wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, selbst eine Unterkunft bzw. eine Wohnung zu suchen. Vorüberge- hende (Not-)Lösungen scheint sie seit Dezember 2014 gefunden zu haben, wenn auch zuweilen mit Hilfe Dritter bzw. Behörden (vgl. z.B. Unterbringung im Pflege- zentrum C._____ bzw. im F._____). Eine dauerhafte Lösung hat sie hingegen nicht gefunden. Die dafür bekanntermassen nötigen intensiven Bemühungen hat sie nach eigener Darstellung in der Beschwerdeschrift nie unternommen, und die übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Bedingungen (z.B. fehlende Betreibun- gen), die für eine erfolgsversprechende Suche auf dem sog. freien Wohnungs- markt einigermassen erfüllt sein müssen, fehlen bei ihr – letztlich schwächebe- dingt – offenkundig (vgl. vorn Ziff. II/3.3.1; siehe ferner etwa Ziff. I/1.4 und die stadtärztliche Beurteilung im Jahre 2011 [KESB-act. 35 S. 3]). Unterstützung ist auch hier nötig und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nur dann er- folgsversprechend, also zweckmässig bzw. geeignet, die Auswirkungen der Schwäche zu mildern, wenn die Beistandsperson die Beschwerdeführerin sowohl bei der Suche als auch bei Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss ver- treten kann. Insoweit ist dem Bezirksrat zuzustimmen und es bei der getroffenen Regelung zu belassen.
E. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin findet sich im übrigen Alltag trotz ihrer Schwäche seit langem ohne Hilfe durchaus zurecht, auch nach der Ausweisung aus ihrer Wohnung. Jedenfalls verfügt sie offensichtlich über hinreichende soziale Kontakte und Bekanntschaften, die sie für sich und ihre Anliegen einzuspannen vermag. So konnte sie sich zwischenzeitliche Unterkünfte ebenso organisieren wie Begleit- oder Vertrauenspersonen, wie z.B. bei der Anhörung durch KESB oder ihren ak- tuellen Rechtsbeistand. Von daher erscheint eine Unterstützung ihres sozialen Wohls im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft nicht erforderlich. Inwiefern diese zweckmässig wäre, bzw. geeignet, gewisse Auswirkungen der Schwäche zu mildern, kann daher ungeprüft bleiben. Immerhin: Es bliebe unerfindlich, in-
- 26 - wieweit eine Vertretungsbeistandschaft zum sozialen Wohl geeignet sein könnte, das in KESB-act. 77 erwähnte, die Umgebung belastende Verhalten der Be- schwerdeführerin zu mildern bzw. zu beseitigen (also z.B. Beharren auf eigener Sicht der Dinge als einzig richtig und entsprechendes Anbringen von Reklamatio- nen, ferner etwa Redeschwall [vgl. KESB-act. 35] usw.). Das vom Bezirksrat befürwortete Vertretungsrecht in medizinischen Belan- gen geht sehr weit und vermag z.B. ganz offensichtlich nicht zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tendenz etwa zu Somatisierungsstörun- gen auch fürderhin Notfallstationen und Ärzte aufsuchen kann mit entsprechender Kostenfolge – das scheint der Bezirksrat übersehen zu haben. Ebenso sichert ein Vertretungsrecht keine adäquate Behandlung der tatsächlich bestehenden Lei- den, wenn bzw. soweit sich die Beschwerdeführerin den ärztlichen Anordnungen entzieht bzw. nicht kooperiert (vgl. etwa KESB-act. 77). Die bisherigen Erfahrun- gen zeigen zudem, dass Spitäler und Ärzte in solchen Situationen jeweils die er- forderlichen Massnahmen ergriffen und von unnötigem Anderem absahen (vgl. etwa KESB-act. 21/3 und 21/7, ferner Entlassung bzw. Wegweisung aus den Kan- tonsspitälern in Chur und Aarau). Insoweit ist eine Vertretung der Beschwerdefüh- rerin durch eine Beistandsperson ungeeignet. Hingegen bedarf es einer Sorge um stete hinreichende Versicherungsdeckung, welche mit entsprechendem Vertre- tungsrecht sichergestellt werden kann (vgl. auch vorn Ziff. II/3.3.3).
E. 3.4 Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Beschwerde- führerin schwächebedingt streckenweise der Unterstützung bzw. Hilfe bedarf, und zwar teilweise über das hinaus, was sie selbst als Hilfeleistungen für erforderlich hält. Weiter zeigt sich, welche Hilfeleistungen (Massnahmen) erforderlich sowie geeignet sind, den schwächebedingten Auswirkungen sachlich angemessen zu begegnen, in Wahrung des Autonomiebedürfnisses der Beschwerdeführerin, also insbesondere unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität und Verhältnismässig- keit. Ebenso zeigen die vorstehenden Ausführungen, welche vom Bezirksrat an- geordneten Massnahmen nicht erforderlich sind oder ungeeignet, schwächebe- dingten Auswirkungen zu begegnen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzu- heissen ist.
- 27 - Das Urteil des Bezirksrates bezieht sich im Dispositiv in den meisten Punk- ten lediglich auf die Anordnungen der KESB, in dem diese bestätigt werden. Der Inhalt dieser Anordnungen der KESB ergibt sich daher nicht aus dem Dispositiv des Urteils selbst, was zu Unklarheiten bzw. Missverständnissen führen könnte. Um das zu vermeiden, ist es angezeigt, die in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde anzuordnenden Massnahmen heute insgesamt neu zu fassen, unter entsprechender Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils.
E. 3.5 Gegen die Wahl der Beistandsperson durch die KESB bzw. den Bezirksrat er- hebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Gleiches gilt für die in Dispositivzif- fer 3 des Beschlusses der KESB erfolgte Ernennung der Beiständin und die damit verbundene Einladung an diese. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was eine an- dere Anordnung als die von der KESB getroffene erforderlich machen könnte, weshalb es dabei bleibt. Darauf ist im Dispositiv der Klarheit halber hinzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestätigung der bezirksrätlichen Regelun- gen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer II und III des an- gefochtenen Urteils). Der Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gebietet keine abweichende Neuregelung. Das führt zur Bestätigung des ange- fochtenen Urteils in diesen Punkten. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher, soweit es sich auch auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht (vgl. vorn Ziff. II/1.3), gegenstandslos und abzu- schreiben. Das Zusprechen einer Parteientschädigung entfällt.
- 28 - Es wird beschlossen:
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezo- gen. Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.2 Seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutz- rechtes im ZGB kennt der Kanton Zürich zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind daher die Entschei- de des Bezirksrates. Im Übrigen hat das kantonale Beschwerdeverfahren in Er- wachsenenschutzsachen die Vorgaben des ZGB in den Art. 450 ff. ZGB zu befol- gen – wobei letztere nicht (automatisch) zur Anwendung gelangen, sondern dem kantonalen Recht zugehören (vgl. BGer, Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013, E.3.2, bestätigt etwas in Urteil 5A_478/2014 vom 15. Juli 2014, E.2.2 sowie im Ur- teil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E.2.1). Es sind von den Beschwer- deinstanzen die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzu- wenden und – soweit dieses Gesetz nichts regelt – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen:
- 12 -
- Wie bisher bei der Berufung kantonalen Rechts (vgl. a§§ 187 ff. GOG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn die Vorinstanz oder das Obergericht nichts anderes anordnen (Art. 450c ZGB).
- Die Rügegründe, nämlich die Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) entsprechen dem bisherigen kantonalen Recht (vgl. auch Art. 310 ZPO i.V.m. a§ 187 GOG).
- Weiterhin gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. §§ 65 und 67 EG KESR), was indessen eine Beschwerde führende Partei nicht davon entbindet, ihre Be- schwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wie in der Sache nach ih- rer Auffassung entschieden werden soll. Dabei muss sie sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; ein blosser Ver- weis auf die Vorakten, Einlegerakten usw. genügt dem – in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufung gemäss der ZPO auch in Verfahren, in denen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten – ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 und 138 III 625). Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, sind an die Antragstellung und Begründung indessen geringe Anforderungen zu stellen. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung füh- renden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entschei- den ist.
E. 7 September 2015 [publiziert als BGE 141 III 353], E. 4 und 5). Das Rubrum die- ses Verfahrens wurde daher entsprechend angelegt. Im Übrigen enthält die Beschwerde sowohl Anträge zu Sache als auch eine Begründung, die sich mit dem Entscheid des Bezirksrates auseinander setzt, weshalb einem Eintreten insoweit grundsätzlich nichts entgegensteht.
- 13 -
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es sich auf die Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten bezieht, abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.
- Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis an die Beschwerdefüh- rerin sowie – unter Zusendung eines Doppels des Entscheides für sich – an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse]. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben, a) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten und dem dazu erforderlichen Verkehr mit Banken, Post, Ämtern und Behörden zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten, b) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstüt- zen und sie dabei namentlich im Verkehr mit den für Zusatz- und Versicherungsleistungen zuständigen Ämtern, Behörden, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen zu vertreten, c) stets für eine angemessene Versicherungsdeckung namentlich durch Krankenkassen besorgt zu sein und sie dabei zu vertreten, d) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen zu unterstützen und zu vertreten. - 29 -
- Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, an A._____ gerichtete Postsendungen zu öffnen, soweit das zur Erfüllung der Vertretungsauf- gaben der Beistandsperson erforderlich ist.
- Dispositivziffer 3 des Beschlusses Nr. 3561 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich vom 18. Juni 2015 wird bestätigt."
- Die Kosten- und Entschädigungsregelungen gemäss Dispositiv-Ziffern II. und III. des Urteils vom 3. Dezember 2015 des Bezirksrates Zürich werden bestätigt.
- Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichts- kosten erhoben.
- Es wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, K._____, …. [Ad- resse], den Bezirksrat Zürich sowie die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ160001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
3. Dezember 2015; VO.2015.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____ war früher als Pastoralassistentin im Umfeld der römisch- katholischen Kirche tätig, nach ihren eigenen Angaben auch im Ausland. Im Jahr 2007 erreichte sie das Rentenalter. Einer beruflichen Tätigkeit geht sie seither of- fenbar nicht mehr nach und lebt von einer bescheidenen AHV-Rente und den Zu- satzleistungen dazu, die ihr vom Gemeinwesen ausgerichtet werden. Seit der Ausweisung aus ihrer Wohnung am 20. April 2015 verfügt sie über keine eigene Wohnung mehr. Mit der Frage, ob für A._____ eine Beistandschaft errichtet wer- den soll, befassten sich die zuständigen Behörden seit Jahren wiederholt. Im Zusammenhang mit einer Hospitalisierung im Spital B._____ vom 9. bis
22. Dezember 2014 und einem geplanten Übertritt ins Pflegezentrum C._____ er- suchte A._____ mit einem Brief, den D._____ vom Sozialdienst des Spitals auf- gesetzt hatte, am 19. Dezember 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Stadt Zürich (fortan: KESB) um die Prüfung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB (vgl. KESB-act. 39). Zur Begründung liess sie ausführen, sie sei mit administrativen Aufgaben und mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung überfordert und wünsche sich entsprechende Unterstützung. Angehörige, die sie unterstützen könnten, habe sie nicht. Ihre Finanzen wolle sie selbst verwalten und eine Einschränkung der eigenen Handlungsfähigkeit wolle sie nicht (vgl. a.a.O.). 1.2 Eine gewisse Eigenwilligkeit von A._____ in administrativen Angelegenheiten ist ab dem Zeitpunkt dokumentiert, in dem sie sich um Zusatzleistungen zur AHV bemühte und daneben Kapitalleistungen auszahlen liess (vgl. KESB-act. 51/2, dort Blatt Nr. 2 und Nr. 3). Zunehmend begann A._____ diverse Amtsstellen zu beschäftigen (so neben dem Amt für Zusatzleistungen die Sozialen Dienste der Stadt [SOD] und die Ombudsstelle). Sie lieferte dabei oft ungenau Auskünfte und nicht die notwendigen Unterlagen. Krankenkassenprämien wurden in der Folge nicht vollständig bezahlt, Einladungen zu Gesprächen usw. erreichten sie zuwei- len postalisch nicht (vgl. a.a.O., Blatt 4; siehe ferner etwa KESB-act. 86/1, S. 2 f.,
- 3 - KESB-act. 86/2 S. 2, KESB-act. 78 und 82, dort insbes. S. 2). Den Kontakt mit Behörden bzw. Ämtern usw. wickelte sie – vor allem, wenn sie ein Anliegen hatte
– offenbar zunehmend mit z.T. unangemeldeten Vorsprachen oder über ihr Handy ab (vgl. etwa KESB-act. 51/1, Blatt 11, oder KESB-act. 51/2, Blatt 8, ferner KESB- act. 53 und 82). 2010 kam es vorübergehend zur Leistungseinstellung der Krankenkasse sowie zur Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV (a.a.O., Blatt 4 und 5). Im Jahr 2010 veranlasste A._____ von sich aus einen Wechsel der Krankenkasse, ohne jedoch die für die Auflösung der bestehenden Versicherung erforderlichen Unterlagen zu liefern (vgl. KESB-act. 31; siehe ferner KESB-act. 51/1 Blatt 9: of- fene Rückerstattungsguthaben). In der Zeit zwischen dem 13. Mai 2009 bis zum 9. Februar 2011 kam es zu 10 Betreibungen, vornehmlich der Krankenkassen sowie von Ärzten, von denen 8 zu Verlustscheinen führten (vgl. KESB-act. 25). Gemäss Betreibungsregisteraus- zug vom 17. März 2015 erwirkte A._____ in der Zeit vom 13. Mai 2009 bis zum
12. Januar 2015 insgesamt 35 Verlustscheine aus Pfändungen bzw. gemäss Art. 115 SchKG (vier weitere Verlustscheine gehen auf frühere Jahre zurück); drei Be- treibungen waren noch hängig (Zahlungsbefehl zugestellt). Gläubiger sind über- wiegend zwei Krankenkassen und Ärzte, gelegentlich die öffentliche Hand (Stadt Zürich, Kanton Zürich) sowie zwei Mal die SBB (vgl. KESB-act. 70; vgl. auch KESB-act. 89: Stand per 28. April 2015). 1.3 Mühe bzw. Überforderung mit geeignetem Wohnen bekundet A._____ seit Jahren. So traf die Polizei im Zusammenhang mit Nachforschungen zu einem gewissen E._____ wegen Betrugs im Oktober 2002 die 1 ½-Zimmerwohnung von A._____ in einem überstellten Zustand an (vgl. KESB-act. 1). Im März 2005 wur- de von einem Nachbarn die Feuerwehr wegen starker Rauchentwicklung aus der Wohnung von A._____ aufgeboten. A._____ hatte damals eine Pfanne mit Koch- gut auf eine Herdplatte gegeben, die Herdplatte angestellt und danach die Woh- nung verlassen, um einige Dinge zu erledigen (vgl. KESB-act. 3). Ein Brand konn- te verhindert werden; die Wohnung war auch damals massiv überstellt (vgl. a.a.O., S. 6). Im Juli 2009 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen A._____ und einer Nachbarin. Die Polizei wurde gerufen, verfolgte die Sa-
- 4 - che indes nicht weiter, da die Nachbarin auf einen Strafantrag verzichtet hatte (vgl. KESB-act. 6). Wieder fiel die überstellte und verschmutzte Wohnung von A._____ auf und zusätzlich ein übergriffiges verbales Verhalten von A._____ ge- genüber der Nachbarin (vgl. a.a.O., S. 3). A._____ gab die Schuld am überstellten usw. Zustand ihrer Wohnung damals gemäss Polizeirapport der Verwaltung, die sie "mobbe", wie sie gegenüber den rapportierenden Beamten auch erwähnte, al- le Mieter der Liegenschaft seien gegen sie eingestellt (vgl. a.a.O.). Am 25. März 2011 besuchte der damalige Stadtarzt im Nachgang zu einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung A._____ (vgl. KESB-act. 35) zusammen mit einem Mitglied der damaligen Vormundschaftsbehörde (vgl. KESB-act. 33). Der Besuch dauerte ca. eine Stunde und fand vor der Wohnungstür im Treppenhaus statt, weil A._____ den Stadtarzt nicht in die Wohnung einlassen wollte. Das war gemäss dessen Feststellungen durch den Zustand der Wohnung begründet, der von der Eingangstür her wiederholt kurz einsehbar gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 2): "Überall liegen massiv unordentlich angeordnete Gegenstände, Abfall, sowie Pa- pierberge umher. Einzelne Berge sind bis 1 ½ Meter hoch. Nur wenig Zirkulations- raum in der Wohnung. Aus der Wohnung kommt ein übler Geruch von mangeln- der Hygiene und etwas Fäulnis. Keine Insekten sichtbar". Weiter vermerkte der Stadtarzt: "Frau A._____ selbst ist in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sie macht einen vitalen und energischen Eindruck, mit entsprechend lauter Stim- me. Am eindrücklichsten ist der Redeschwall, der oft nicht so leicht zu unterbre- chen ist". Im März 2012 kündigte der Vermieter A._____ das Mietverhältnis per 30. April 2012 wegen Zahlungsverzuges. Die von A._____ (mit Vornamensvarianten A1._____ bzw. A2._____ oder A3._____) dagegen angestrengten Verfahren zwecks Ungültigerklärung der Kündigung fanden ihren erfolglosen Abschluss mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 29. September 2014 (Geschäft Nr. 4A_423/2014). Im April 2014 kam es zu Reklamationen von Nachbarn, weil A._____ offenbar begann, Dinge ins Treppenhaus zu stellen. Es kam zu einem Hausbesuch der "Hausbesuche SiL (Sozialmedizinische individuelle Lösungen)", einem Angebot der gerontologischen Beratungsstelle der Stadt Zürich. Es wurde eine "Messiewohnung" vorgefunden. A._____ lehnte ihr angebotene "Hilfe und
- 5 - weitere Kontakte ab (ausser man wisse jemanden, der ihr weiteren Lagerraum vermiete)" (KESB-act. 64). Die nach dem Urteil des Bundesgerichts angehobenen Ausweisungsverfah- ren fanden mit dem Urteil der Kammer vom 19. März 2015 (Geschäft Nr. PF150018; vgl. KESB-act. 72) ihren rechtskräftigen Abschluss. Gegen die Anzei- ge der Ausweisung durch das mit dem Vollzug beauftragte Stadtammannamt er- hob A._____ erfolglos Beschwerde (vgl. KESB-act. 86/3). Am 20. April 2015 wur- de die Wohnung versiegelt (vgl. KESB-act. 79). Die Räumung der Wohnung wur- de am 29. April 2015 begonnen. Dabei konnte die Tür nur ungefähr zur Hälfte ge- öffnet werden und es entströmten der Wohnung üble Gerüche. Die Wohnung überquoll von Papieren und Effekten sowie Abfall: Der Boden im Zimmer war fast durchgehend zugedeckt mit einer Schicht von Papieren usw. in der Höhe eines halben Meters bis zu einem Meter; Küche und WC waren praktisch unbenutzbar, weil mit allem möglichen verstellt bzw. "aufgefüllt" (vgl. KESB-act. 88 sowie Foto- dokumentation KESB-act. 86/11; vgl. auch KESB-act. 81: beim Eintreten Tiere weggerannt). Das aus der 1 ½-Zimmerwohnung als "Abfall" wegzuschaffende Ma- terial wurde vom Behördenmitglied der KESB, das bei Beginn der Räumung an- wesend war, auf ca. zwei Tonnen geschätzt (vgl. KESB-act. 88). 1.4 Im Zeitpunkt der Räumung bewohnte A._____ ihre Wohnung nicht mehr. Nach der vorhin erwähnten Hospitalisation vom 9. Dezember 2014 im Spital B._____ wechselte sie allerdings nicht in das Pflegezentrum C._____, sondern wurde am 22. Dezember 2014 durch einen in Chur ansässigen HNO-Arzt in das Kantonsspital Graubünden eingewiesen (vgl. KESB-act. 54, siehe auch KESB- act. 53). Das Kantonsspital musste sie, obwohl sie dort bleiben wollte, am 12. Ja- nuar 2015 verlassen. Am 16. Januar 2015 trat sie in das Pflegezentrum C._____ ein (vgl. KESB-act. 56 f.). Ein Pflegebedarf bestand allerdings nicht; hingegen be- gann A._____, das ihr zugewiesene Zimmer offenbar zur Lagerung von Material und Effekten zu benützen (vgl. KESB-act. 60). Deshalb wurde sie am 6. Februar 2015 entlassen. Bemühungen von A._____, sich selbst eine neue Wohnung oder dauerhafte Unterkunft zu beschaffen, nachdem das Urteil des Bundesgerichts im September 2014 ergangen war, sind bis zum Juni 2015 nicht bekannt. Im Juni 2015 bemühte sich A._____, unter Angabe einer c/o Adresse, ihrer Handynum-
- 6 - mer und eines Rechtsanwaltes als Referenz beim kantonalen Immobilienamt er- gebnislos um ein möbliertes Zimmer (vgl. act. 8/1/3-4). Der Geriatrische Dienst der Stadt Zürich entschied nach der Entlassung von A._____ aus dem Pflegezentrum C._____ am 6. Februar 2015 im Hinblick auf die bevorstehende Ausweisung und die Jahreszeit, die nicht Pflegebedürftige irgend- wo unterzubringen und es folgte ein Eintritt von A._____ in die Pflegewohngruppe F._____ (vgl. a.a.O. S. 2). Dort befand sie sich auch am 18. März 2015, als sie eine Delegation der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Ausweisung besuchte (vgl. dazu KESB-act. 74/1, S. 2 und dazu KESB-act. 73). Im April und Mai 2015 wohnte A._____ bei einer Freundin, weil sie die Pflegewohngruppe F._____ verlassen hatte (vgl. KESB-act. 82, 85, 93 und 94), sowie offenbar auch in einer Notschlaf- stelle. Am 24. Mai 2015 begab sie sich in den Notfall des Kantonsspitals Aarau. Eine internistische Untersuchung blieb ergebnislos. Da sie das Kantonsspital nicht verlassen wollte und keine Fürsorgerische Unterbringung (FU) veranlasst werden konnte, wurde sie am 25. Mai 2015 polizeilich aus dem Kantonsspital weggewie- sen (vgl. KESB-act. 95 f.). Im Juni 2015 hielt sich A._____ offenbar im Hotel … im gleichnamigen Quartier der Stadt Zürich auf (vgl. KESB-act. 102). 1.5 Zu einer FU (früher: Fürsorgerische Freiheitsentziehung) in der Psychiatri- schen Universitätsklinik (PUK) war es hingegen, wie schon kurz erwähnt, im Feb- ruar 2011 gekommen, und zwar im Nachgang zu einer Aufnahme in die Notfall- station des Stadtspitals Triemli (vgl. KESB-act. 13 und 21/4-7; siehe ferner KESB- act. 74). Der äussere Anlass für die Einweisung in die Notfallstation des Stadtspi- tals war der Verlust des Hausschlüssels während einer Bahnfahrt, das Unvermö- gen, gleichwohl in die Wohnung zu gelangen (vgl. KESB-act. 35 S. 1) und danach die Entwicklung einer massiven Hypertonie (hypertensive Entgleisung vermutlich im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation; vgl. KESB-act. 21/7 S. 2). Sowohl in der Notfallstation als auch in der PUK forderte A._____ diverse Inter- ventionen, die medizinisch nicht begründet waren, und geriet zunehmend in einen Agitationszustand (vgl. KESB-act. 35 S. 1 und 21/3 S. 1 [forderte sofortige Sauer- stoffgabe, obwohl klinisch kein Mangel an Sauerstoff gegeben war] sowie KESB- act. 21/7 S. 2). Medizinisch begründet ist seit 2002 die Behandlung einer Diabetes
- 7 - mellitus (orale Medikation). Zudem besteht seit 2003 eine arterielle Hypertonie (vgl. KESB-act. 21/7 S. 1 und KESB-act. 35 S. 1). Die adäquate medikamentöse Behandlung dieser zwei Grundleiden war im Februar 2011, als es zur FU kam, aufgrund des Verhaltens von A._____ nicht gewährleistet. Im Kern übereinstimmend stellten die Ärzte im Stadtspital Triemli und in der PUK sowie zwei gerichtlich bestellte Gutachter (Dr. G._____ und Dr. H._____) bei A._____ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer wahnhaft- hypochondrischen Störung mit Verdacht auf eine akute Somatisierungsstörung bei fehlender Krankheitseinsicht (vgl. etwa KESB-act. 30 S. 5 Erw. 2.1, KESB-act. 22 S. 1, KESB-act. 21/3 S. 2). Vermerkt wurde zudem eine logorrhöisch anmu- tende Aussagenfreudigkeit von A._____, welche zuweilen gepaart war mit einem gespannten bzw. aggressiv fordernden Verhalten (vgl. etwa KESB-act. 21/7 S. 2, KESB-act. 21/3 S. 1/2, KESB-act. 21/4 S. 1, KESB-act. 13 S. 6 [weitschweifige Ausführungen und Wiederholungen] ). Zu einer ähnlichen Beurteilung gelangte am 29. März 2011 der Stadtarzt bei seinem schon erwähnten Besuch von A._____ im Nachgang zu deren Entlassung aus der PUK (vgl. KESB-act. 35). Er erwähnte vorab neben der Redefreudigkeit (vgl. a.a.O., S. 2: Redeschwall) ihre auffällige Persönlichkeit mit ausgeprägtem Autonomiebedürfnis, das Empfinden einer massiven Kränkung durch die FU, eine fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten gegenüber Behörden, eine Tendenz, in somatischen Beschwerlichkeiten eher zu aggravieren bis hin zu Somatisie- rungsstörungen. Das ausgesprochen hohe Autonomiebedürfnis von A._____, die eine Beistandschaft ablehne und es auch in Kauf nehme, wegen dekompensierter Diabetes wieder hospitalisiert werden zu müssen, spreche nicht gegen eine ak- zentuierte Persönlichkeit oder gar Persönlichkeitsstörung. Das Ganze habe aber nicht den Charakter eines floriden – also eines "blühenden" bzw. ausgeprägten – Wahns (vgl. KESB act. 35 S. 3). Der Stadtarzt hoffte daher, die administrativen Angelegenheiten von A._____ liessen sich ohne Beistandschaft normalisieren. Nicht lösbar seien, so der Stadtarzt auch noch, die Wohnverhältnisse; vermutlich werde erst die Kündigung des Appartements die Möglichkeit geben, diese Ver- hältnisse nachhaltig zu verbessern (vgl. a.a.O.).
- 8 - Vor einer Beurteilung durch den leitenden Arzt des Pflegezentrums I._____ fasste die Stadtärztin gegen Mitte Februar 2015 die Lage der Dinge und die Mas- snahme, A._____ erneut in eine Einrichtung der Stadt aufzunehmen, zuhanden der KESB knapp zusammen (vgl. KESB-act. 64). Ende März 2015 stellte dann der Geriatrische Dienst der Stadt Zürich durch den leitenden Arzt des Pflegezentrums I._____ im Wesentlichen fest, A._____ sei nicht in der Lage, ihre Situation in per- sönlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht zu überblicken. Ein strukturier- tes Gespräch sei mit ihr kaum zu führen, weil sie auf ihren Inhalten beharre und auf Konfrontation mit der realen Situation, wie z.B. der Ausweisung aus der Woh- nung, laut und verbal aggressiv reagiere. Sie habe spezifische Anforderungen an die Betreuung und an eine Institution, könne davon nicht abrücken und, da ihren Anforderungen nicht genügt werde, bezahle sie die Rechnungen nicht (vgl. KESB- act. 77 S. 1 [zu 1]). Bisherige Gespräche mit A._____ hätten nicht auf ihr die Um- gebung belastendes Verhalten gelenkt werden können, weil A._____ zu sehr mit dem Anbringen von Reklamationen beschäftigt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 2 [zu 4]). Hilfe habe sie bisher stets abgelehnt und lehne sie ab, obwohl sie dieser be- dürfe (vgl. a.a.O. [zu 2 und 5]). Sie sei nicht pflegebedürftig, eine adäquate Be- handlung der Hypertonie und der Diabetes wäre hingegen nötig. Das sei bei A._____ bisher kaum möglich gewesen, weil sie zwar diverse Ärzte konsultiere, in der Behandlung dann aber nicht kooperiere (vgl. a.a.O., [zu 5]).
2. - 2.1 Am 9. Januar 2015 gelangte A._____ wegen der Entlassung aus dem Kantonsspital in Chur telefonisch an ein Behördenmitglied der KESB (vgl. KESB- act. 53; dort ist irrtümlicherweise das Jahresdatum falsch aufgeführt), offenbar in der Meinung, dieses sei als unterstützende Person bzw. Beistand für sie zustän- dig. Dabei wurde ihr eröffnet, aufgrund des Antrages, den sie mitunterzeichnet habe, werde das Verfahren betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme wei- ter geführt, sobald sie wieder in Zürich sei (vgl. KESB-act. 53). Im Rahmen des Telefongespräches beschwerte sich A._____ sodann darüber, dass man ihr die medizinische Unterstützung, die sie benötige, nicht geben wolle, es sei unverant- wortlich, was die Ärzte machten; sie beschwerte sich auch sonst über vieles, was nicht richtig gemacht werde, und erklärte, wohin sie nach dem Austritt aus dem
- 9 - Kantonsspital überall nicht hinwolle. Sie wolle ins Pflegezentrum C._____ und ge- he sonst eher auf die Strasse leben (vgl. a.a.O.). Nach diversen erfolglosen Bemühungen der KESB, mit A._____ eine Anhö- rung durchzuführen (vgl. KESB-act. 82, S. 2, KESB-act. 65, 66, 67, 75 und 78), fand diese am 4. Mai 2015 statt. A._____ liess sich dabei von J._____ als Ver- trauensperson begleiten (vgl. KESB-act. 91). Mit Beschluss Nr. 3561 vom 18. Juni 2015 traf die KESB die folgenden An- ordnungen (vgl. act. 8/1/1 = KESB-act. 101 S. 6 f.):
1. Für Frau A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben,
a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten,
b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versiche- rungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei ihr dies- bezüglich die Handlungsfähigkeit entzogen und der Beistandsperson entspre- chende ausschliessliche Vertretungsbefugnis erteilt wird, mit Ausnahme eines auf Frau A._____ lautenden persönlichen Kontos.
2. Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von Frau A._____ zu öffnen.
3. Zur Beiständin wird Frau K._____ ernannt, mit der Einladung,
a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit Frau A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen,
b) in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüg- lich ein Inventar per 18. Juni 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen,
c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränder- te Verhältnisse zu stellen,
d) per 31. Mai 2017 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
4. Keine Gebühren. Kosten auf die Amtskasse.
- 10 - Einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Beschluss entzog die KESB zu- dem die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 8 [Dispositivziffer 6]). 2.2 Gegen den Beschluss der KESB vom 18. Juni 2015 liess A._____ beim Be- zirksrat Zürich am 21. Juli 2015 Beschwerde erheben, verbunden mit den pro- zessualen Anträgen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 8/1). Der Bezirksrat zog die Akten der KESB bei und forderte die KESB zugleich zur Vernehmlassung auf (vgl. act. 8/2). Mit Beschluss vom 6. August 2015 gab der Bezirksrat den prozessualen An- trägen von A._____ statt (vgl. act. 8/6). Mit Schreiben vom 7. August 2015 (act. 8/7) übersandte die KESB dem Bezirksrat eine Verfügung der Statdpolizei Zürich vom 27. Juli 2015 betreffend "Psychische Auffälligkeiten" (vgl. act. 8/7/1) zur Kenntnisnahme. A._____ wurde Gelegenheit gegeben sich dazu zu äussern (vgl. act. 8/8), welche Gelegenheit sie auch wahrnehmen liess (vgl. act. 8/11). Her- nach, nämlich am 3. Dezember 2015, fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (vgl. act. 7 [= act. 8/12 = act. 4/1], S. 14 f.): I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demzufolge wird Dispositiv- Ziffer 2 des Beschlusses der KESB vom 18. Juni 2015 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 1 lit. e des Beschlusses der KESB vom 18. Juni 2015 lau- tet neu wie folgt: "e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten." Im Übrigen wird der Beschluss der KESB vom 18. Juni 2015 bestätigt. II. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (IV./V.: Rechtsmittel und Mitteilung.)
3. Über das Urteil des Bezirksrates beschwerte sich A._____ (fortan: die Be- schwerdeführerin) bei der Kammer mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 (vgl. act. 2- 4). Dabei liess sie die folgenden Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2):
1. Es sei das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. De- zember 2015, Dispositivziffer I, Absatz 3, wonach im Übrigen der Be-
- 11 - schluss der KESB vom 18. Juni 2015 bestätigt werde, vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB abzusehen.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
3. Dezember 2015, Dispositivziffer I, Absatz 1 und 2, Dispositivziffer II und III, zu bestätigen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Un- terzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezo- gen. Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.2 Seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutz- rechtes im ZGB kennt der Kanton Zürich zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind daher die Entschei- de des Bezirksrates. Im Übrigen hat das kantonale Beschwerdeverfahren in Er- wachsenenschutzsachen die Vorgaben des ZGB in den Art. 450 ff. ZGB zu befol- gen – wobei letztere nicht (automatisch) zur Anwendung gelangen, sondern dem kantonalen Recht zugehören (vgl. BGer, Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013, E.3.2, bestätigt etwas in Urteil 5A_478/2014 vom 15. Juli 2014, E.2.2 sowie im Ur- teil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E.2.1). Es sind von den Beschwer- deinstanzen die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzu- wenden und – soweit dieses Gesetz nichts regelt – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen:
- 12 -
- Wie bisher bei der Berufung kantonalen Rechts (vgl. a§§ 187 ff. GOG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn die Vorinstanz oder das Obergericht nichts anderes anordnen (Art. 450c ZGB).
- Die Rügegründe, nämlich die Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) entsprechen dem bisherigen kantonalen Recht (vgl. auch Art. 310 ZPO i.V.m. a§ 187 GOG).
- Weiterhin gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. §§ 65 und 67 EG KESR), was indessen eine Beschwerde führende Partei nicht davon entbindet, ihre Be- schwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wie in der Sache nach ih- rer Auffassung entschieden werden soll. Dabei muss sie sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; ein blosser Ver- weis auf die Vorakten, Einlegerakten usw. genügt dem – in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufung gemäss der ZPO auch in Verfahren, in denen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten – ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 und 138 III 625). Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, sind an die Antragstellung und Begründung indessen geringe Anforderungen zu stellen. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung füh- renden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entschei- den ist. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift die KESB als Be- schwerdegegnerin bezeichnen. Das ist – wie eben erwähnt – unzutreffend, weil die KESB bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht Gegenpartei, sondern Vorinstanz war, wie nun auch der Bezirksrat im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren Vorinstanz ist (vgl. dazu auch BGer, Urteil 5A_388/2015 vom
7. September 2015 [publiziert als BGE 141 III 353], E. 4 und 5). Das Rubrum die- ses Verfahrens wurde daher entsprechend angelegt. Im Übrigen enthält die Beschwerde sowohl Anträge zu Sache als auch eine Begründung, die sich mit dem Entscheid des Bezirksrates auseinander setzt, weshalb einem Eintreten insoweit grundsätzlich nichts entgegensteht.
- 13 - 1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht der Sache nach um Bewilligung der sog. um- fassenden unentgeltlichen Rechtspflege i.S. des Art. 118 Abs. 1 ZPO für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. In Angelegenheiten des Erwachsenen- schutzes werden keine Kostenvorschüsse erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 EG KESR). Insoweit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin folglich gegenstandslos und ab- zuschreiben. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO im Übrigen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ihr überdies die Mittel fehlen, um den Prozess selbst zu finanzieren. Zudem ist ihr dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung ih- rer Interessen notwendig erscheint (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Alle diese Vo- raussetzungen sind hier aufgrund des Sachverhaltes (vgl. vorn Ziff. I/1.2-1.5) of- fensichtlich erfüllt, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich gutzuheissen (vgl. auch nachste- hend Ziff. III), und es ist als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen.
2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil (vgl. act. 7) die Voraussetzun- gen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet werden kann (vgl. a.a.O., Erw. 3.3). Danach erwog er im Wesentlichen (vgl. act. 7 S. 9 ff.), die Beschwerdeführerin leide erstelltermassen an einem Schwächezustand i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB, dessetwegen sie erwiesenermassen nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten ohne Hilfe Dritter zu erledigen. Entgegen ihrer Auffassung gründeten die finanziellen Probleme der Beschwerdeführerin sowie ihr Wohnungsverlust nicht in ihren engen finanziellen Verhältnissen, sondern in ers- ter Linie in ihren autonom gefällten Handlungen und Unterlassungen. Eine grosse Anzahl von Personen lebe von Sozialversicherungs- bzw. -hilfeleistungen, ohne dass sie sich verschuldeten und die Wohnung verlören, zumal es gerade für Per- sonen mit Sozialversicherungs- und -hilfeleistungen organisatorisch einfach sei, ihre Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten ohne Verschul- dung sicher zu stellen. Die Beschwerdeführerin, welche ihre massiven Probleme bagatellisiere und keine Einsicht zu ihrer Schutzbedürftigkeit zeige, sei nur schon
- 14 - zwecks rechtzeitiger Geltendmachung der ihr zustehenden staatlichen Leistungen auf die Hilfe einer Beiständin angewiesen, aber ebenso bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Sie sei auch nicht im Stande gewesen, von sich aus Dritt- personen mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen. Die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB seien erfüllt. Was den Umfang der Vertretungsbefugnis und die Aufgaben einer Bei- standsperson betrifft, erachtete der Bezirksrat zunächst eine Vertretung in medi- zinischen Angelegenheiten für erforderlich, da die Beschwerdeführerin Notfallsta- tionen als Unterkunftsmöglichkeiten habe benutzen wollen und ein grosser Teil ih- rer Schulden mit ihren Gesundheitskosten zusammenhingen (vgl. a.a.O., S. 11). Ebenso stellte er sich auf den Standpunkt, es gehöre zu den wesentlichen Aufga- ben einer Beistandschaft, in Ergänzung der administrativen und finanziellen Hilfe- stellung auch für das gesundheitliche und soziale Wohl bzw. die soziale Sicher- heit zu sorgen. Nicht angezeigt hielt der Bezirksrat aufgrund des Sachverhaltes eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, wie die KESB sie vorgesehen hatte. Ebenso hielt er es nicht für erforderlich, dass die mit der Vertretung in administra- tiven Angelegenheiten betraute Beistandsperson über die Befugnis verfüge, ent- sprechende Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Üblicherweise genüge es, dass eine Beistandsperson Dritte über ihre Vertretungsbefugnis unterrichte, so auch hier, zumal die Auffassung der KESB, es hätten verschiedentlich Dokumen- te nicht zugestellt werden können, unbelegt geblieben sei und die Beschwerde- führerin selbst vorgebracht habe, sie habe lediglich aus taktischen Gründen die Annahme von Dokumenten verweigert (vgl. a.a.O., S. 12 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht mit ihrer Beschwerde dem Bezirksrat vorweg, soweit dieser bei ihr einen Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB be- jahte (vgl. act. 2 S. 3 ff.). Die entsprechende Feststellung des Bezirksrates sei klar aktenwidrig und daher willkürlich (a.a.O., S. 3, S. 6, S. 10 f.). Sie verweist zur Be- gründung (vgl. a.a.O., S. 3-4) – in streckenweiser Wiederholung dessen, was sie bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat (vgl. act. 8/, dort Ziff. 1.2 - 1.5) – auf Fest- stellungen des Stadtarztes im Jahr 2011 und einer Delegation der Kammer im Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren, aus denen sich ergebe, dass sie
- 15 - urteils-, handlungs- und prozessfähig sei (vgl. a.a.O., S. 5). Sie sei in der Lage, von sich aus Drittpersonen mit der Besorgung von Angelegenheiten zu betrauen (a.a.O., S. 6). Und sie wirft der KESB zugleich im Wesentlichen vor, diese wolle lediglich mühsamen Auseinandersetzungen mit ihr aus dem Weg gehen, weil sie
– wie der Stadtarzt vermerkt habe – eine auffällige Persönlichkeit mit ausgepräg- tem Autonomiebedürfnis sei, die durch die Klinikeinweisung und bürokratische Behinderungen in der Auszahlung ihr zustehender Leistungen usf. gekränkt wor- den sei. Nicht sie sei überfordert, sondern – vergegenwärtige man sich die Akten
– die KESB bzw. deren zuständiges Behördenmitglied, und zwar mit der Situation. Es komme hinzu, dass zwischen Februar 2012 und Dezember 2014 keine Akten- vorgänge verzeichnet seien (vgl. a.a.O., S. 5 und 6). Sie widerspricht ebenso der Auffassung des Bezirksrates, ihre finanziellen Probleme hätten andere Ursachen als ihre engen wirtschaftlichen Verhältnisse, und verweist dabei auf das, was sie dazu bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 7 ff., dort insbes. Ziff. 4.2). Die von der KESB angeordnete Bei- standschaft erweise sich als indirekte Diskriminierung ihrer Person aufgrund ihrer sozialen Stellung (a.a.O., S. 8, S. 14), und es sei nur verständlich, wenn sie sich über die teils schikanösen Melde- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen beschwere (a.a.O., S. 8). Nur we- gen ihrer finanziellen Verhältnisse sei sie bei der Wohnungssuche innert kurzer Frist nicht erfolgreich gewesen. Dass ihre Wohnsituation nicht befriedigend sei, sei zudem primär dem Umstand geschuldet, dass sie als juristische Laiin im Aus- weisungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, trotz Ersuchen an das Obergericht (vgl. a.a.O., S. 9). Auch in allen übrigen vom Bezirksrat behandelten Punkten widerspricht die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., S. 9 ff.) und hält dessen Argumentation für un- fundiert im Zusammenhang mit der Vertretung in medizinischen Belangen, zumal sich aus den Akten (nämlich KESB-act. 76/4 S. 10) ergebe, wie fundiert sie über medizinische Belange und die Verwendung von Medikamenten wisse (act. 2 S. 11), oder sie hält die Erwägungen als unklar (z.B. hinsichtlich des sozialen Wohlergehens; vgl. a.a.O., S. 11). Das Urteil des Bezirksrates genüge denn auch den Anforderungen an eine Begründung nicht; es sei namentlich keine Sub-
- 16 - sumtion hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beistandschaft zu erkennen; auch sonst habe der Bezirksrat seine Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, habe wesentliche Argumente nicht behandelt und das rechtliche Gehör gravierend verletzt. Sein Urteil sei deshalb aufzuheben (vgl. a.a.O., S. 15, S. 16). Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei für die Wohnung nicht erforderlich, vor allem aber unverhältnismässig (a.a.O., S. 16). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahme sei auf den Grund- satz des Art. 389 ZGB zu verweisen, "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so we- nig staatlicher Eingriff wie möglich", was nun das Obergericht mit einer sorgfälti- gen Güterabwägung zu prüfen habe (a.a.O., S. 15). 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Zusammenfassung nicht alle Vorbringen einer Partei erwähnt werde können. Im Folgenden werden indes- sen alle Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung be- rücksichtigt, auch dort, wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist. Immerhin vorab ist dazu noch zweierlei anzumerken. Erstens: Soweit die Beschwerde nur wiederholt, was dem Bezirksrat schon dargelegt wurde (vgl. act. 2 S. 7, [beginnend bei Ziff. 4.2]), ist sie wie gesehen nicht hinreichend be- gründet. Und nicht näher einzugehen ist auf die Beschwerde dort, wo sie sich mit den Argumenten der KESB auseinandersetzt, soweit diese nicht Gegenstand der bezirksrätlichen Erwägungen wurden. Zweitens: Es treffen die Rügen der Be- schwerdeführerin nicht zu, der Bezirksrat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör gravierend verletzt, indem er wesentliche Argumente nicht berücksichtigt habe, indem er nicht die wesentli- chen Überlegungen genannt habe, von denen er sich habe leiten lassen, es z.T. an Subsumtion fehle usf. Wie die Beschwerdeführerin selbst dem Sinn nach ein- räumt, muss in einem Urteil nicht auf alle Vorbringen einer Partei eingegangen werden, sondern es genügt, wenn aus der Begründung für sie erkennbar wird, von welchen Überlegungen sich ein Gericht leiten liess, um zu seinem Entscheid zu gelangen. Diesen Anforderungen genügt das bezirksrätliche Urteil sehr wohl, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, in der Beschwerdeschrift zu allen Punkten der bezirksrätlichen Erwägungen und damit zur Sache Stellung zu neh- men, wie nur schon die vorstehende Zusammenfassung ihrer Beschwerde zeigt.
- 17 - Ob die bezirksrätlichen Erwägungen im Einzelnen allenfalls zutreffen oder aber haltlos oder unfundiert oder gar aktenwidrig sind, wie die Beschwerdeführerin moniert, hat damit nichts zu tun und ist zu prüfen.
3. - 3.1 Wie vorn in Ziff. I/3 ausgeführt wurde, stellt die Beschwerdeführerin zwei Anträge zu Sache. In ihrem Antrag 1 verlangt sie zunächst, es sei die Dispositiv- ziffer I, Absatz 3 des Urteil des Bezirksrates aufzuheben, in der der Entscheid der KESB "Im Übrigen bestätigt" wird, und sie verlangt weiter, es sei von einer Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen. In Ihrem Antrag 2 ver- langt sie hingegen ausdrücklich, es sei Dispositivziffer I, Absatz 1 und 2 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. In den zwei Absätzen wird zum einen die Disposi- tivziffern 2 des Beschlusses der KESB aufgehoben und die Dispositivziffer 1 lit. e des Beschlusses der KESB neu gefasst, indem eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet wird mit der Aufgabe der Bei- standsperson, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angele- genheiten zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. act. 7 S. 14 i.V.m. act. 1/1/1 S. 6 f.). Diese Antragstellung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Sa- che ist klar und unmissverständlich. Ein Irrtum ist von daher ausgeschlossen. Die Antragstellung erscheint allerdings widersprüchlich. Nach Treu und Glauben kann der ausdrücklich gestellte Beschwerdeantrag 2 vor dem Hintergrund der Ausfüh- rungen in der Beschwerdebegründung und Art. 390 Abs. 3 ZGB immerhin so ver- standen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht generell gegen eine Ver- tretungbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wehrt, sondern auf alle Fälle ge- gen deren Umfang gemäss den lit. a-d des Beschlusses der KESB. Und es darf das mit Blick namentlich auf das, was die Kammer nach Auffassung der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen hat (vgl. act. 2 S. 15: Verhältnismässigkeit), auch so verstanden wer- den, zumal die Beschwerdeführerin ebenso Wert darauf legt, dass ihre Hand- lungsfähigkeit unangetastet bleibt. Das alles ist zu beachten und es wird daher zu prüfen sein, welche Ausgestaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung sachlich sowie persönlich angemessen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 ZGB ist.
- 18 - 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft als Massnahme des Erwach- senschutzrechtes angeordnet werden kann, in den Grundzügen zutreffend darge- legt (vgl. act. 7 Erw. 3.3). Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzumerken, dass bei der Anordnung einer Beistandschaft
– wie bei der Anordnung jeder Massnahme des Erwachsenenschutzrechts – ebenfalls die allgemeinen Grundsätze der Art. 388 f. ZGB Geltung erheischen und daher zu beachten sind. Das wurde vorhin bereits angemerkt. Die Beschwerde- führerin legt denn auch darauf das Schwergewicht ihrer rechtlichen Argumentati- on. Im Übrigen stellt sie sich – wie gesehen – vor allem auf den Standpunkt, in ih- rem konkreten Fall seien die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistand- schaft, wie sie der Bezirksrat angeordnet hatte, nicht gegeben, namentlich nicht der gemäss Art. 390 ZGB erforderliche Schwächezustand, wie er vom Bezirksrat erkannt wurde. Eine Beistandschaft setzt allerdings wie jede Massnahme des Er- wachsenenschutzrechts eine Hilfsbedürftigkeit voraus (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB), und zwar eine besondere i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB. Dem verschliesst sich letztlich die Beschwerdeführerin mit ihrer – wie vorhin gesehen – Antragstellung nicht und verschloss sie sich schon im Dezember 2014 nicht, als sie die KESB um Unterstützung ersuchte, auch wenn sie letzteres heute so nicht mehr gelten lassen will (vgl. act. 2, dort etwa S. 3, 5, 16). Eine Hilfsbe- dürftigkeit im Sinne des Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 ZGB ist insoweit je- denfalls anerkannt. Anzufügen ist dem, dass eine Hilfsbedürftigkeit i.S. des Art. 390 Abs. 1 lit. b ZGB (Abwesenheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit) sachverhaltsmässig ausscheidet und daher nur und wenigstens ein Schwächezu- stand i.S. von lit. a der Norm in Frage kommen kann, was die Beschwerdeführerin offenkundig übersieht oder übergehen will (vgl. etwa act. 2 S. 3, S. 5). Zuzustim- men ist der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Schwächezustand unter Be- rufung auf den Stadtarzt und dessen Beurteilung im Jahr 2011 anders gewichtet als der Bezirksrat im angefochtenen Urteil. Immerhin zeigt sie damit an, dass sie diese stadtärztliche Beurteilung auch heute grundsätzlich noch als zutreffend er- achtet; jedenfalls behauptet sie nicht, sie bzw. ihre Persönlichkeit habe sich seit
- 19 - 2011 in Grundlegendem geändert. Mit Blick auf die weiteren bei den Akten lie- genden Beurteilungen (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.5) kann dem beigepflichtet werden. Allerdings verkürzt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die stadtärztliche Beurteilung und berücksichtigt sie den Zusammenhang nicht, in dem sie gestellt wurde (im Nachgang zur Klinikentlassung und vor dem Hintergrund der in der Kli- nik gestellten Diagnose). Zudem setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Akzente, die nicht dem entsprechen, was der Stadtarzt auch feststellte, nämlich etwa (vgl. vorn Ziff. I/1.5 mit Verweis auf KESB-act. 35, dort insbes. S. 3): ein- drücklicher Redeschwall (was auch die Wertung logorrhöisch vertretbar erschei- nen lässt), die Tendenz, somatische – also körperliche bzw. organische – Be- schwerlichkeiten zu aggravieren (also: übertrieben darzustellen), und zwar bis zur Somatisierungsstörung, ferner eine fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten, sowie ein hohes Autonomiebedürfnis, das nicht gegen eine akzentuierte Persön- lichkeit oder gar eine Persönlichkeitsstörung (wie zuvor in der Klinik diagnostiziert) spreche. Schliesslich: Das Ganze habe aber nicht den Charakter eines floriden, also eines ausgeprägten Wahns, was bei Weglassung des Floriden bzw. Ausge- prägten immer noch die Feststellung beinhaltet, das Ganze habe den Charakter (also die Züge) eines Wahns. Insoweit ist der Schluss des Bezirksrates, es liege bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand i.S. des Gesetzes vor, nicht zu beanstanden. 3.2.2 Aus der Feststellung, es liege ein Schwächezustand i.S. des Gesetzes vor, hat der Bezirksrat im Übrigen richtigerweise nicht geschlossen, es fehle der Be- schwerdeführerin irgendwie weitgehend (oder gar dauerhaft) an Urteilsfähigkeit, weshalb sie ebenso irgendwie weitgehend (oder dauerhaft) handlungs- und pro- zessunfähig sei, wie das die Beschwerde jedoch zu suggerieren versucht. Des- halb stehen der stadtärztlichen Beurteilung aus dem Jahre 2011 (und ebenso der- jenigen aus dem Jahre 2015) weder die Feststellungen des obergerichtlichen Re- ferenten im Ausweisungsverfahren entgegen noch die Feststellungen, die der Amtsarzt Dr. L._____ am 25. Mai 2015 bei der Wegweisung der Beschwerdefüh- rerin aus dem Kantonsspital in Aarau getroffen hatte (vgl. KESB-act. 96), auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft (vgl. act. 2, dort insbes. S. 3 ff.). Was letztere betrifft, fällt übrigens wiederum die Akzentsetzung der Beschwerdeführe-
- 20 - rin in ihrer Beschwerde auf (vgl. a.a.O., S. 3, mit Bezug auf KESB-act. 96, Blatt 5): keine akute Psychose, keine akute Selbst- oder Drittgefährdung und demnach keine psychiatrische Einweisung erforderlich. Der Bericht des Amtsarztes Dr. L._____ lässt sachlich durchaus eine andere Akzentsetzung zu (vgl. KESB-act. 96, dort insbes. Blatt 2): keine akute Psychose und keine akute Gefährdung (Her- vorhebungen durch das Gericht) und deswegen keine Einweisung bzw. keine Fürsorgerische Unterbringung (FU). Dass keine FU angezeigt war, bedeutet zu- dem offenkundig nicht, es bestehe überhaupt kein Schwächezustand. Eine irgendwie weitgehende und/oder dauerhafte Urteils- und damit Hand- lungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Folge ihres Schwächezustandes hat der Bezirksrat schliesslich im angefochtenen Urteil gar nicht angenommen. Er sah die Auswirkungen der Schwäche im Wesentlichen andernorts, etwa in einge- schränkten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer finanziel- len und administrativen Angelegenheiten. Dazu finden sich weder im Bericht des Amtsarztes Dr. L._____ noch im Bericht über den Besuch des obergerichtlichen Referenten im Ausweisungsverfahren (KESB-act. 72) nähere Feststellungen. In KESB-act. 72 finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der obergerichtliche Referent habe aus eigener Beobachtung Kenntnisse darüber oder über sonstige vergleichbare Auswirkungen des Schwächezustandes gewonnen. Der Bezirksrat hat daher im Ergebnis zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung des obergerichtlichen Referenten im Ausweisungsverfahren als Zeuge verzichtet (vgl. act. 7 S. 12). Und es erweist sich eine solche Einvernahme auch im zweitinstanzlichen Verfahren aus den eben genannten Gründen offenkundig nicht als sachdienlich, weshalb darauf zu verzichten ist. 3.3 - 3.3.1 Folgt man den Darstellungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift, so hat ihr Schwächezustand weder eine der Auswirkungen, die der Bezirksrat als erstellt erachtete, noch irgendwelche anderen Auswirkungen. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund ihres in diesem Verfahren gestellten ausdrücklichen Antrages auf Verbeiständung zumindest sehr eigenwillig, um nicht zu sagen widersprüchlich. Hinzu kommt, dass sie im Dezember 2014 selbst noch gewisse Schwächen in der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegen- heiten eingeräumt hat (vgl. vorn Ziff. I/1.1).
- 21 - Der Stadtarzt erkannte im März 2011 bei der Beschwerdeführerin fehlende Einsicht in ihr obliegende Pflichten. Mangelnde Einsicht bzw. fehlende oder – wiederum sehr eigenwillige – Kenntnisnahme gewisser Tatsachen, kombiniert mit Beharren auf der eigenen Sicht der Dinge, konstatierte ebenfalls der leitende Arzt des Pflegezentrums I._____ im März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/1.5). Analoge Feststel- lungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befassten Personen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Beispielhaft dafür erwähnt werden können etwa die Erklärung der Beschwerdeführerin zum überstellten Zustand ihrer Wohnung (Schuld der Verwaltung) und ihr Verhalten gegenüber Nachbarn (siehe Ziff. I/1.3) sowie in Unterkünften (vgl. Ziff. I/1.4) oder ihre Auffassungen zu ihrer Pflegebe- dürftigkeit und die Inkaufnahme einer inadäquaten medikamentösen Behandlung der tatsächlich bestehenden Leiden (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.4 und 1.5). Die Be- schwerdeschrift illustriert das zusätzlich, etwa dort, wo die Beschwerdeführerin vortragen lässt, die KESB habe sich mit ihrem Beschluss eines mühsamen Falles erledigt (vgl. a.a.O., S. 6), oder dort, wo sie ihre unbefriedigende Wohnsituation ursächlich primär mit fehlender bzw. verweigerter unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung im Ausweisungsverfahren in Verbindung bringt (vgl. act. 2 S. 9), oder dort, wo von schikanösen Anforderungen an ihre Meldepflicht bzw. Mitwirkung die Rede ist (vgl. a.a.O., S. 8). Denn eines "mühsamen" Falles hätte sich die KESB dann entledigt, wenn sie keine Beistandschaft mit den Folgen regelmässiger Überprüfung der beistandschaftlichen Tätigkeiten angeordnet hätte; ein Ersuchen um Rechtsverbeiständung wurde erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt, in- nert der die Beschwerde abschliessend zu begründen war, wobei die vorgeblich "begründungshindernd" behauptete Krankheit nicht bestanden hatte und schliess- lich Art. 326 Abs. 1 ZPO zu beachten war (vgl. KESB-act. 72), so dass ein erst später beigezogener Rechtsbeistand nichts Sachdienliches mehr hätte vorbringen können, ganz unabhängig davon, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin vor der Ausweisung praktisch unbewohnbar war und sie diese auch nicht mehr be- wohnte (vgl. vorn Ziff. I/1.3, letzter Absatz, und Ziff. 1.4); endlich behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, man habe von ihr mehr an Meldungen bzw. Mit- wirkungen verlangt als das, was allgemein geboten ist, und bezeichnet sie das als Schikane, reklamiert sie für sich letztlich nur eine besondere Behandlung. Das
- 22 - wiederum deckt sich mit entsprechenden Feststellungen des leitenden Arztes des Pflegezentrums I._____ (vgl. KESB-act. 77, dort S. 1). Mit dessen Feststellungen decken sich ferner die Auffassungen der Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu ihren Fähigkeiten, eine Wohnung zu suchen. Belegt ist eine Anmeldung, die erfolglos blieb, was mit Blick darauf, was im Formular erfragt wird (z.B. unter "Personalien" nach der aktuelle Adresse sowie Betreibungen, ferner unter "Auskünfte" nach bisheriger Vermieterschaft, all- fälliger Kündigung und deren Grund sowie nach Referenzen), und wie das Formu- lar ausgefüllt wurde (vgl. act. 8/1/3), realistisch gesehen nicht erstaunen kann. Es geht im Übrigen gar nicht darum, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Woh- nung suchen kann, in dem sie (vereinzelt) Bewerbungen unternimmt. Sondern es geht darum, ob ihre eigenen Suchbemühungen überhaupt Aussicht auf Erfolg ha- ben können. Das war bis anhin offenkundig nicht der Fall. Und es ist nicht zu er- kennen, inwiefern sich das mit Blick auf die für erfolgreiche Bewerbungen übli- chen Anforderungen auf dem Wohnungsmarkt ändern könnte. Es kann daher insgesamt als erstellt gelten, dass sich der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in einer eingeschränkten Fähigkeit manifestiert, die Reali- tät und damit ebenfalls ihre persönliche Situation und die Folgen ihrer wirtschaftli- chen Lage adäquat zu erkennen und sich der entsprechenden Erkenntnis gemäss zu verhalten. Das heisst im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht wüsste, was sie will, und unfähig wäre, dem entsprechende Ziele anzustreben – es fehlt hingegen zuweilen die Einsicht, dass die Voraussetzungen nicht beste- hen, die erfüllt sein müssen, damit die Ziele überhaupt erreichbar sind. Zur persönlichen Lage der Beschwerdeführerin gehört sodann, um auch das noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin über kein verbindliches, für Drit- te erkennbares Domizil mehr verfügt, was der sach- und zweckmässigen Erledi- gung ihrer administrativer Angelegenheiten entgegensteht. Ihr bereits im Dezem- ber 2014 geäussertes Anliegen, ihr in administrativen Angelegenheiten Unterstüt- zung bzw. Hilfe zu leisten, erweist sich insoweit heute erst Recht als verständlich. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet eine Vertretungsbeistandschaft, welche sich auf die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten und die Verwaltung ihres Einkommens und eines allfälligen Vermögens beschränkt, als erforderliche und
- 23 - geeignete Massnahme. Soweit es um die Erledigung der finanziellen Angelegen- heiten geht, ist das einigermassen klar (es umfasst das auch die Behandlung all- fälliger Betreibungen, die Abgabe z.B. von Steuererklärungen und den entspre- chenden Verkehr mit Ämtern und Behörden. Einigermassen klar ist ebenso, was das Verwalten allfälligen Vermögens erfasst, weil verwalten meint: sich um etwas kümmern, es in Ordnung halten oder es betreuen. In Bezug auf Einkommen ist das "Verwalten" hingegen klärungsbedürftig. Klar ist, dass es beim "Verwalten" nicht darum gehen kann, ein Einkommen als solches sicher zu stellen oder es gar zu erzielen. Sondern es kann nur um die Betreuung dessen gehen, was an Einkommen tatsächlich zufliesst. Da Einkom- men sachgemäss dazu dient, die Kosten der Lebenshaltung zu decken, erfasst seine Betreuung sachgemäss ebenso seinen entsprechenden Einsatz, geht es bei der Verwaltung also im Wesentlichen um die Entgegennahme des Einkom- mens und um die Erledigung der Zahlungen daraus, die der Deckung der Le- benshaltungskosten dienen, einschliesslich der Errichtung der dafür allenfalls nö- tigen Konten bei einer Bank oder der Post und deren Überwachung, was seiner- seits den Verkehr mit Bank oder Post bedingt. Die Überwachung beschlägt aller- dings zugleich das Mass der bei der Verwaltung aufzuwendenden Sorgfalt, die bei Einkommen auch eine Budgetierung umfasst und die Einhaltung des Budgets so- wie die dazu erforderlichen Massnahmen auch im Verkehr mit Bank oder Post. Insoweit entsprechen die vom Bezirksrat bestätigten Anordnungen der KESB (Dispositivziffer 1 lit. d) streckenweise gerade auch dem von der Beschwerdefüh- rerin beantragten. Mit Blick auf das vorhin zu den Auswirkungen des Schwächezustandes Er- wogene erweist sich die beantragte Beistandschaft gewiss als erforderlich und geeignet, zumal die Beschwerdeführerin auch über kein postalisch verlässliches Domizil verfügt. Schon vor der Ausweisung, als sie ihre Wohnung nicht mehr be- wohnte, und damit in vergleichbarer Lage mit heute, pflegte die Beschwerdeführe- rin – schwächebedingt (vgl. vorn Ziff. I/3.3.1) – zuweilen einen eher unbekümmer- ten Umgang mit für sie unangenehmen Postsendungen (vgl. dazu etwa KESB- act. 72 S. 2). Im Rahmen einer Einkommens- und Vermögensverwaltung wirkt sich dergleichen ebenso nachteilig aus wie im Verkehr mit Ämtern, Versicherun-
- 24 - gen und Behörden. Hinzu kommt, dass auch die Möglichkeit einer Beistandsper- son, aufgrund des ihr zukommenden Vertretungsrechtes die Zustellung von an die Beschwerdeführerin gerichteter Korrespondenz direkt an sich zu erwirken, keine Befugnis umfasst, die Postsendungen zu öffnen, die nicht an sie selbst adressiert sind. Ohne die Möglichkeit, entsprechende Postsendungen zu öffnen, kann die Beistandsperson daher die ihr überbundenen Aufgaben nicht sachgerecht erfül- len, auch wenn die Beschwerdeführerin gehalten ist, mit ihr als ihrer Vertreterin zusammen zu wirken. 3.3.3 Nicht erfasst sind von der Verwaltung des Einkommens im dargelegten Sinn etwa die Beantragung von Zusatzleistungen usf., weil dergleichen der Sicherstel- lung bzw. Erzielung des Einkommens dient. Ebenso wenig gehört dazu der ent- sprechende Verkehr mit Behörden bzw. Ämtern und Versicherungen, bei letzteren dann, wenn es z.B. darum geht, Versicherungsleistungen geltend zu machen (weil Versicherungsleistungen wiederum Einkommen darstellen). Im Umgang na- mentlich mit dem Amt für Zusatzleistungen sowie den Krankenversicherern im Zusammenhang mit Abrechnungen bekundete die Beschwerdeführerin seit länge- rem erstelltermassen erhebliche Mühen (vgl. etwa KESB-act. 51/1), u.a. deshalb, weil sie vom Amt für Zusatzleistungen – schwächebedingt (vgl. vorn Ziff. I/3.3.1) – eine Art von Beistandsleistung erwartete, die dieses nicht zu erbringen hat. Und es resultierten daraus die von ihr auch in der Beschwerde breiter thematisierten Leistungskürzungen. Dergleichen lässt sich mit einer blossen Einkommensverwal- tung weder heute noch in Zukunft vermeiden, zum einen aufgrund des schwäche- bedingten Umgangs der Beschwerdeführerin mit Ämtern wie dem Amt für Zusatz- leistungen und Versicherungen, zum anderen aber ebenso, weil für diesen Ver- kehr – worauf eben verwiesen wurde – ein postalisch verlässliches Domizil vor- handen sein muss, das der Beschwerdeführerin fehlt usf. (siehe dazu vorn Ziff. 3.3.2, a.E.). Insoweit ist ebenfalls Hilfe vonnöten, also erforderlich, erweist sich aber die blosse Einkommens- und Vermögensverwaltung als offenkundig unge- eignete Massnahme der Hilfeleistung. Es ist deshalb auch in diesem Bereich ein Vertretungsrecht vorzusehen, mit der Befugnis zum Öffnen der Postsendungen. Eine geeignete mildere Massnahme ist in diesem Bereich nicht zu sehen.
- 25 - Im Übrigen mag eine Unterstützung der Beschwerdeführerin in administrati- ven Angelegenheiten nach dem heutigen Stand der Dinge wohl genügen und trägt dem Autonomiebedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung. 3.3.4 Vorhin wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, selbst eine Unterkunft bzw. eine Wohnung zu suchen. Vorüberge- hende (Not-)Lösungen scheint sie seit Dezember 2014 gefunden zu haben, wenn auch zuweilen mit Hilfe Dritter bzw. Behörden (vgl. z.B. Unterbringung im Pflege- zentrum C._____ bzw. im F._____). Eine dauerhafte Lösung hat sie hingegen nicht gefunden. Die dafür bekanntermassen nötigen intensiven Bemühungen hat sie nach eigener Darstellung in der Beschwerdeschrift nie unternommen, und die übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Bedingungen (z.B. fehlende Betreibun- gen), die für eine erfolgsversprechende Suche auf dem sog. freien Wohnungs- markt einigermassen erfüllt sein müssen, fehlen bei ihr – letztlich schwächebe- dingt – offenkundig (vgl. vorn Ziff. II/3.3.1; siehe ferner etwa Ziff. I/1.4 und die stadtärztliche Beurteilung im Jahre 2011 [KESB-act. 35 S. 3]). Unterstützung ist auch hier nötig und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nur dann er- folgsversprechend, also zweckmässig bzw. geeignet, die Auswirkungen der Schwäche zu mildern, wenn die Beistandsperson die Beschwerdeführerin sowohl bei der Suche als auch bei Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss ver- treten kann. Insoweit ist dem Bezirksrat zuzustimmen und es bei der getroffenen Regelung zu belassen. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin findet sich im übrigen Alltag trotz ihrer Schwäche seit langem ohne Hilfe durchaus zurecht, auch nach der Ausweisung aus ihrer Wohnung. Jedenfalls verfügt sie offensichtlich über hinreichende soziale Kontakte und Bekanntschaften, die sie für sich und ihre Anliegen einzuspannen vermag. So konnte sie sich zwischenzeitliche Unterkünfte ebenso organisieren wie Begleit- oder Vertrauenspersonen, wie z.B. bei der Anhörung durch KESB oder ihren ak- tuellen Rechtsbeistand. Von daher erscheint eine Unterstützung ihres sozialen Wohls im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft nicht erforderlich. Inwiefern diese zweckmässig wäre, bzw. geeignet, gewisse Auswirkungen der Schwäche zu mildern, kann daher ungeprüft bleiben. Immerhin: Es bliebe unerfindlich, in-
- 26 - wieweit eine Vertretungsbeistandschaft zum sozialen Wohl geeignet sein könnte, das in KESB-act. 77 erwähnte, die Umgebung belastende Verhalten der Be- schwerdeführerin zu mildern bzw. zu beseitigen (also z.B. Beharren auf eigener Sicht der Dinge als einzig richtig und entsprechendes Anbringen von Reklamatio- nen, ferner etwa Redeschwall [vgl. KESB-act. 35] usw.). Das vom Bezirksrat befürwortete Vertretungsrecht in medizinischen Belan- gen geht sehr weit und vermag z.B. ganz offensichtlich nicht zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tendenz etwa zu Somatisierungsstörun- gen auch fürderhin Notfallstationen und Ärzte aufsuchen kann mit entsprechender Kostenfolge – das scheint der Bezirksrat übersehen zu haben. Ebenso sichert ein Vertretungsrecht keine adäquate Behandlung der tatsächlich bestehenden Lei- den, wenn bzw. soweit sich die Beschwerdeführerin den ärztlichen Anordnungen entzieht bzw. nicht kooperiert (vgl. etwa KESB-act. 77). Die bisherigen Erfahrun- gen zeigen zudem, dass Spitäler und Ärzte in solchen Situationen jeweils die er- forderlichen Massnahmen ergriffen und von unnötigem Anderem absahen (vgl. etwa KESB-act. 21/3 und 21/7, ferner Entlassung bzw. Wegweisung aus den Kan- tonsspitälern in Chur und Aarau). Insoweit ist eine Vertretung der Beschwerdefüh- rerin durch eine Beistandsperson ungeeignet. Hingegen bedarf es einer Sorge um stete hinreichende Versicherungsdeckung, welche mit entsprechendem Vertre- tungsrecht sichergestellt werden kann (vgl. auch vorn Ziff. II/3.3.3). 3.4 Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Beschwerde- führerin schwächebedingt streckenweise der Unterstützung bzw. Hilfe bedarf, und zwar teilweise über das hinaus, was sie selbst als Hilfeleistungen für erforderlich hält. Weiter zeigt sich, welche Hilfeleistungen (Massnahmen) erforderlich sowie geeignet sind, den schwächebedingten Auswirkungen sachlich angemessen zu begegnen, in Wahrung des Autonomiebedürfnisses der Beschwerdeführerin, also insbesondere unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität und Verhältnismässig- keit. Ebenso zeigen die vorstehenden Ausführungen, welche vom Bezirksrat an- geordneten Massnahmen nicht erforderlich sind oder ungeeignet, schwächebe- dingten Auswirkungen zu begegnen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzu- heissen ist.
- 27 - Das Urteil des Bezirksrates bezieht sich im Dispositiv in den meisten Punk- ten lediglich auf die Anordnungen der KESB, in dem diese bestätigt werden. Der Inhalt dieser Anordnungen der KESB ergibt sich daher nicht aus dem Dispositiv des Urteils selbst, was zu Unklarheiten bzw. Missverständnissen führen könnte. Um das zu vermeiden, ist es angezeigt, die in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde anzuordnenden Massnahmen heute insgesamt neu zu fassen, unter entsprechender Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils. 3.5 Gegen die Wahl der Beistandsperson durch die KESB bzw. den Bezirksrat er- hebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Gleiches gilt für die in Dispositivzif- fer 3 des Beschlusses der KESB erfolgte Ernennung der Beiständin und die damit verbundene Einladung an diese. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was eine an- dere Anordnung als die von der KESB getroffene erforderlich machen könnte, weshalb es dabei bleibt. Darauf ist im Dispositiv der Klarheit halber hinzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestätigung der bezirksrätlichen Regelun- gen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer II und III des an- gefochtenen Urteils). Der Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gebietet keine abweichende Neuregelung. Das führt zur Bestätigung des ange- fochtenen Urteils in diesen Punkten. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher, soweit es sich auch auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht (vgl. vorn Ziff. II/1.3), gegenstandslos und abzu- schreiben. Das Zusprechen einer Parteientschädigung entfällt.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es sich auf die Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten bezieht, abgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.
3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis an die Beschwerdefüh- rerin sowie – unter Zusendung eines Doppels des Entscheides für sich – an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse]. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben,
a) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten und dem dazu erforderlichen Verkehr mit Banken, Post, Ämtern und Behörden zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten,
b) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstüt- zen und sie dabei namentlich im Verkehr mit den für Zusatz- und Versicherungsleistungen zuständigen Ämtern, Behörden, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen zu vertreten,
c) stets für eine angemessene Versicherungsdeckung namentlich durch Krankenkassen besorgt zu sein und sie dabei zu vertreten,
d) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen zu unterstützen und zu vertreten.
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2. Der Beistandsperson wird die Befugnis erteilt, an A._____ gerichtete Postsendungen zu öffnen, soweit das zur Erfüllung der Vertretungsauf- gaben der Beistandsperson erforderlich ist.
3. Dispositivziffer 3 des Beschlusses Nr. 3561 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich vom 18. Juni 2015 wird bestätigt."
2. Die Kosten- und Entschädigungsregelungen gemäss Dispositiv-Ziffern II. und III. des Urteils vom 3. Dezember 2015 des Bezirksrates Zürich werden bestätigt.
3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichts- kosten erhoben.
4. Es wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, K._____, …. [Ad- resse], den Bezirksrat Zürich sowie die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: