Die Frist zum Beantworten einer Beschwerde ist nicht erstreckbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 66 EG KESR, Frist zum Beantworten einer Beschwerde. Die Frist zum Be-
antworten einer Beschwerde ist nicht erstreckbar.
Vor KESB war die Neuregelung der elterlichen Sorge streitig. Für die Dauer
dieses Verfahrens ordnete die KESB vorsorgliche Massnahmen an, was ein
Elternteil an den Bezirksrat weiterzog. Dieser führte eine Verhandlung mit
den Eltern durch. In der Folge entschied er über die Regelung der Kontakte
zum Kind und wies die KESB an, ihr "Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen sowie das Hauptverfahren" abzuschreiben. Dagegen wird
beim Obergericht Beschwerde geführt.
(aus einer Verfügung des Obergerichts:)
X. führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 Beschwerde, das ist innert 10
Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides. Der Bezirksrat hat als Frist
30 Tage angegeben. Das ist dann richtig, wenn er einen End-Entscheid fällt. Dem
Wortlaut des Dispositivs nach scheint er das getan zu haben: die KESB wird an-
gewiesen, ihr Verfahren abzuschreiben (Dispositiv Ziff. II b). Ob das richtig war,
wird zu überlegen sein. (…). Für die Frage der Frist zum Beantworten der Be-
schwerde ist aber nur darauf abzustellen, dass es der Form nach um einen End-
Entscheid geht. Dieser kann innert 30 Tagen angefochten werden, und in Analo-
gie zu den Art. 311 f. und Art. 314 resp. Art. 321 f. ZPO ist die Frist zur Beantwor-
tung gleich zu bemessen. Das EG KESR sagt das nicht ausdrücklich, es ist aber
so auszulegen oder allenfalls modo legislatoris zu ergänzen (Art. 1 ZGB). Damit
ist die Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3
EG KESR).
Es wird verfügt:
1. Dem Beschwerdegegner wird eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Beschwerde
schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantworten.
(…)
Obergericht, II. Zivilkammer
Verfügung vom 4. Januar 2016
Geschäfts-Nr.: PQ150078-O/Z01