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PQ150076

Einholen eines Gutachtens.

Zürich OG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 446 Abs. 2 ZGB, Einholen eines Gutachtens. Nicht ganz so strenge Praxis wie nach BGE 140 III 97, wenn es zwar um eine psychische Störung, aber nicht um eine umfassende Beistandschaft geht. Für den Beschwerdeführer wurde eine Vertretungsbeistandschaft angeord- net. Er kritisiert unter anderem das Abstellen auf ein von der Sozialbehörde veranlasstes Gutachten. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.1 A. G. lebt seit Oktober 1988 in der Schweiz und wohnt zur Zeit in Effre- tikon. Seine Verwandten leben alle in Sri Lanka. Nach seiner Darstellung wird er seit etwa 1990/1991 "in einer beispiellosen Art und Weise von der Polizei (Stadt und Kanton) verfolgt, bedroht und psychologisch gefoltert". Auf die Sache wurde er aufmerksam, als ein früherer Freund von der Polizei verfolgt wurde und ihm das berichtete. Der Freund verlor die Stelle, wurde psychiatrisch hospitalisiert und nahm sich in der Folge das Leben. Seitdem fühlte A. G., dass er selber ab und zu verfolgt wurde. Schlimm wurde es aber 2007, als A. G. auf dem Arbeitsweg immer wieder ein Taxi stehen oder fahren sah, das ihn verfolgte, und mit der Zeit waren es Streifenwagen, die ihn terrorisierten. Er wechselte die Stelle und arbeitete als Software-Tester bei Mettler Toledo. Aber auch auf dem Weg zu jener Arbeit, beim Joggen und beim Einkaufen wurde er verfolgt: mit Streifenwagen, mit privaten Autos und von Personen, im Kanton Zürich, in anderen Kantonen und im Ausland (wo er deswegen einmal seine Ferien abbrechen musste). Als er sich einem Vor- gesetzten bei Mettler Toledo anvertraute, versuchte ihm dieser zu helfen, aller- dings ohne nachhaltigen Erfolg. Irgend einmal merkte er, dass sein Vorgesetzter über sein Privatleben im Bild war, dass er rund um die Uhr überwacht und alles seinem Vorgesetzen gemeldet wurde. Am Ende musste er die Stelle künden und etwas Neues suchen. An einem neuen Arbeitsort wurde es allerdings nicht bes- ser, da A. G. sowohl dort als auch an seinen Einsatzorten verfolgt wurde. Weder von der kantonalen Ombudsstelle, von den Organen der Strafverfolgung (was er ohne Erfolg bis zum Bundesgericht verfocht) noch von Politikern, an die er sich wandte, erhielt er Hilfe. Auch die neue Stelle musste er wieder kündigen. Er such- te zwar noch weiter nach einer Stelle, erhielt aber auf seine Bewerbungen merk- würdige und verdächtige Absagen. Er blieb arbeitslos, und als sein Erspartes auf-

gebraucht war, musste er sich bei Freunden Verschulden (im Einzelnen: Beila- gen zu KESB-act. 2, Briefe von A. G. vom 24. September 2012 und vom 11. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft resp. an die Sozialabteilung seines Wohnortes). Ende März 2014 wandte sich A. G. an die Sozialbehörde seines Wohnortes. Der dort Verantwortliche veranlasste eine Begutachtung durch den psychiatri- schen Facharzt …. Die Exploration fand auf Wunsch A. G.s im Beisein des Fall- verantwortlichen statt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass A. G. an einer wahnhaften Störung leide, die er selber allerdings nicht erkennen könne. Die Be- handlung der Krankheit mit einem Neuroleptikum sei indiziert. Da der Patient eine IV-Anmeldung ablehne, sollte auch an eine Beistandschaft gedacht werden, um die soziale Situation adäquat anzupassen. 1.2 Die Sozialbehörde übermittelte das Gutachten und ihre Unterlagen an die KESB, mit dem Hinweis, dass A. G. seine Unterschrift für einen Bericht der IV oder auch nur deren Akten verweigere. Die KESB zog Erkundigungen ein und bat A. G. zum Gespräch. A. G. nahm Stellung zum Gutachten und erklärte dazu, er sei nicht krank. Vor Kurzem habe er seinen letzten Freund verloren; offenbar hät- ten ihn seine Verfolger bei diesem angeschwärzt, und nun wolle der Freund, mit dem er vor 23 in die Schweiz kam, nichts mehr mit ihm zu tun haben. Anlässlich eines weiteren Gesprächs erklärte A. G., das Sozialamt wünsche, dass er eine IV- Anmeldung unterzeichne, aber das werde er nicht tun, denn er sei nicht krank. Am 24. Februar 2015 beschloss die KESB, für A. G. eine Beistandschaft zu er- richten. Diese bezieht sich auf alle sozialversicherungsrechtlichen Belange ein- schliesslich eine IV-Anmeldung, und die Handlungsfähigkeit A. G.s wird entspre- chend eingeschränkt, zudem ist das soziale Wohl A. G.s soweit als möglich zu fördern, insbesondere durch Unterstützung bei der Arbeitssuche. Zur Beiständin wurde … vom Sozialdienst des Bezirks Pfäffikon ernannt. Gegen den Entscheid der KESB führte A. G. Beschwerde an den Bezirksrat Pfäffikon. Mit der Erklärung, er sei psychisch krank, werde ihm Unrecht getan. Er bot an, der Beschwerdeinstanz in einem persönlichen Gespräch zu erläutern, wie man etwa bei seinen Besuchen im Restaurant oder im Tempel ihn "zu beängsti- gen versuche". Auf Ersuchen A. G.s bewilligte ihm der Bezirksrat die unentgeltli-

che Rechtspflege und bestellte ihm eine unentgeltliche Anwältin. Nach einem ers- ten Gespräch kam A. G. allerdings zum Schluss, die Anwältin werde ihn nicht nach seinem Willen vertreten; er "widerrief" die ihr erteilte Vollmacht und erklärte, er werde seine Sache wieder selber führen, und sie teilte mit, ihr sei das Mandat "entzogen" (Anmerkung: Beides war irrtümlich, denn ein vom Staat erteiltes Man- dat kann nur der Staat beenden - allerdings war hier das Vertrauensverhältnis offenbar gestört, sodass die Beendigung des Mandates richtig war). Die KESB erstattete eine Vernehmlassung zur Beschwerde, und A. G. konnte sich dazu äussern. Ab Mitte Mai 2015 war die Sache spruchreif. Am 12. August 2015 er- kundigte sich A. G. nach dem Stand des Verfahrens und teilte erneut mit, eine psychiatrische Begutachtung werde er nicht akzeptieren. Am 30. Oktober 2015 bedankte er sich beim Generalsekretär der Justizdirektion für dessen Schreiben, zeigte sich aber enttäuscht und beunruhigt darüber, dass der Angeschriebene keine Strafuntersuchung eröffne. Er sei in einer schlimmen Lage: wo immer er hingehe, heisse es, er habe irgendwelche Absichten, einfach so. Das sei eine un- heilbare Krankheit der Anzeigegegner: diese wüssten genau, wonach er sich mit seinem ganzen Herzen sehne, und gerade das hätten sie ihm verboten. Am 10. November 2015 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab. 2.1 Gegen den ihm am 12. November 2015 zugestellten Entscheid des Bezirksrates führte A. G. am 9. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde. Er be- antragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdegegner (als welche er den Bezirksrat aufführt). Er beanstandet, dass der zuständige Fallverantwortliche beim Sozialamt ihn nicht vorweg informierte, als er den Psychiater bestellte - damit habe er seine Kompe- tenz überschritten. Der Psychiater habe ihn dann "mit Arbeitsmassnahmen be- droht", wenn er mit der Untersuchung nicht einverstanden sei - das sei eine Er- pressung. Das Gutachten sei sodann ohne seine Zustimmung an die KESB ge- schickt worden - das sei eine Datenschutzverletzung. Er sei zwar auf die Untersu- chung durch den Psychiater "hereingefallen", aber er sei damit nicht einverstan- den gewesen. Er habe immer gesagt und wiederhole es, dass er nicht geistig krank sei. Es sei klar, dass sein ehemaliger Chef und sein beamteter Schwager es verhinderten, dass er wieder eine Stelle fand. Das Urteil des Bezirksrates sei

wahrheitsfremd und stütze sich auf unordentliche, unkorrekte mehrfach rechtsver- letzende, menschenfeindliche Vorgehen und einen absolut falschen Arztbericht. 2.2 Für A. G. ist eine Beistandschaft angeordnet worden. Das Anordnen irgend einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts ist nur dann zulässig, wenn eine Person hilfebedürftig ist und die Unterstützung durch ihr Umfeld nicht ausreicht. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person wegen einer psy- chischen Störung oder eines anderen in der Person liegenden Schwächezustan- des ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen kann. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und 390 ZGB). Die Be- hörden des Erwachsenenschutzrechts untersuchen den Sachverhalt von Amtes wegen, ziehen die notwendigen Erkundigungen ein und erheben die erforderli- chen Beweise. Nötigenfalls ordnen sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). Nach den Akten und nach dem, wie er selber die Situation beschreibt, liegt bei A. G. eine wahnhafte Störung mit Verfolgungsängsten vor. Diese führte nach dem vorstehend referierten Sachverhalt (der sich weit gehend auf die Angaben A. G.s selbst stützt) zum Verlust der Arbeit und der Ersparnisse sowie zur sozialen Vereinsamung. Für diese Erkenntnis bedarf es an sich keiner fachärztlichen Stel- lungnahme. Gleichwohl veranlasste das Sozialamt am Wohnort A. G.s ein sol- ches Gutachten durch den Facharzt für Psychiatrie … . A. G. erklärt, er sei mit diesem Gutachten nicht einverstanden gewesen, und sinngemäss sagt er, es sei darum im Verfahren nicht verwertbar. Der Gutachter schreibt, der Patient habe sich mit der Untersuchung einverstanden erklärt, und er sei auch erleichtert ge- wesen darüber, dass der Vertreter des Sozialamtes als Vertrauensperson dem Gespräch beiwohnte. Dem steht der Widerspruch A. G.s gegenüber. Immerhin sagt dieser ausdrücklich, er sei auf die Untersuchung "hereingefallen". Das legt nahe, dass er sehr wohl um die Aufgabe des Psychiaters wusste. Er sagt auch, dieser habe ihn "mit Arbeitsmassnahmen bedroht", wenn er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei - auch daraus ist zu schliessen, dass der Psychiater den Zweck des Gesprächs offen legte. Es ist verständlich, dass A. G., der ja mit der Diagnose nicht einverstanden ist und sich von ihr verletzt fühlt, sich hinterher

"hereingelegt" fühlt. Das macht die Untersuchung aber nicht unrechtmässig. Der Mitarbeiter des Sozialamtes hätte gegen den Willen des Exploranden keine Un- tersuchung anordnen können - mit seinem Einverständnis durfte er das aber sehr wohl veranlassen. Wie der Psychiater A. G. anders "erpresst" haben sollte als mit dem Hinweis auf die Nachteile, so lange keine IV-Anmeldung erfolgte, ist nicht zu erkennen. Und zur Weitergabe des Gutachtens an die KESB war das Sozialamt nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich verpflichtet (Art. 434 und 446 ZGB). Das Gutachten ist demnach durchaus verwertbar. Sein Inhalt ist plausibel, und es ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein Gutachten nicht unbedingt notwendig wäre. Wohl bedarf es zur Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit in der Regel einer fachärztlichen Beurteilung (Botschaft 7078). Hier verweigerte sich der Betroffene aber entschieden und wie- derholt einer weiteren Begutachtung. Diese könnte damit nur unter Zwang erfol- gen (Art. 448 Abs. 1 ZGB), was für A. G. mit Sicherheit noch schlimmer wäre. Und es ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil die psychische Beeinträchtigung A. G.s aufgrund der Akten und seiner eigenen Angaben auch für Laien ausreichend klar ist. Der Verfolgungswahn hat für A. G. unter anderem den Verlust der Arbeit und den Verlust seiner Ersparnisse zur Folge gehabt. Zwar wird er zur Zeit offenbar vom Sozialamt unterstützt. Das ist aber eine Hilfe, die er, wenn es ihm wieder einmal besser geht, wird zurückzahlen müssen. Die Renten der IV (und allenfalls dazu kommende Ergänzungsleistungen) sind demgegenüber Leistungen aus ei- ner Versicherung, auf welche bei krankheitshalber Arbeitsunfähigkeit ein An- spruch besteht und die nicht zurück bezahlt werden müssen. Im wohl verstande- nen Interesse A. G.s sollte daher eine IV-Anmeldung erfolgen. Da er diese ver- weigert, bedarf es dafür einer behördlichen Massnahme. KESB und Bezirksrat haben zutreffend erwogen, dass eine auf das Thema "Sozialversicherung" limitier- te Vertretungsbeistandschaft mit entsprechender Beschränkung der Handlungs- fähigkeit geeignet ist, A. G. die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Es bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit, die sich darum stellt, weil A. G. of- fenkundig unter der Vorstellung leidet, er werde durch eine IV-Anmeldung als psychisch Kranker abgestempelt. Dieses Gefühl der Stigmatisierung gründet aber

doch in erster Linie im Leiden an der vermeintlichen Verfolgung, woran der ange- fochtene Entscheid nichts Wesentliches ändert. Mit der konkret angeordneten Beistandschaft wurde zudem die unter den gegebenen Umständen mildest- mögliche Massnahme angeordnet - weil die Behörden zutreffend sahen, dass A. G. im Übrigen sehr wohl in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu ordnen und zu meistern. Unter diesen Umständen ist auch die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Umständehalber sind für das Verfahren des Obergerichts keine Kosten zu erheben, allerdings fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Januar 2016 PQ150076