Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 1.1 A._____ leidet an einer Halbseitenlähmung und bedarf zur Atmung der Hilfe eines Tracheostomas (operativ angelegte Öffnung der Luftröhre nach aus- sen) sowie zusätzlich manchmal der Sauerstoffzufuhr. Die Beschwerden sind Folge eines Hirninfarkts, den A._____ am 6. Januar 2014 erlitten hat. Daneben leidet A._____ an einem Schlafapnoesyndrom, an Diabetes und Bluthochdruck sowie weiteren Begleiterkrankungen (vgl. KESB-act. 13). Sie ist die unverheirate- te Mutter zweier erwachsener Kinder, des Sohnes B._____ und der Tochter C._____, welche beide mietzinsfrei in der mütterlichen Liegenschaft (Zweifamili- enhaus) wohnen, in der auch A._____ vor dem 6. Januar 2014 lebte (vgl. KESB- act. 10 S. 1).
E. 1.2 sowie 3.1 und 3.2) diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Im Folgenden sind dem noch einige weitere Überlegungen anzufügen, die das bereits vom Bezirksart Erwogene ergänzen und vertiefen.
E. 2 Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen." Als Beiständin ernannte die KESB H._____ von den Sozialdiensten Bezirk Dielsdorf. Der Beiständin wurde dabei u.a. der Auftrag erteilt, umgehend für A._____ Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beantragen und das Mietverhältnis bzw. Wohnrecht von B._____ und C._____ in der Liegenschaft von A._____ zu klären (vgl. a.a.O., S. 5 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in Ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest (vgl. act. 2), sie leide seit Januar 2014 an einer körperlichen Behinderung. Sie leide aber weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung und sei somit urteilsfähig. Ihr Sohn sei beruflich sehr engagiert und daher mit den Zahlungen zuweilen im Rückstand. Wegen seiner Überlastung werde ihm eine Frau I._____, Jg. 58, welche eine kaufmännische Ausbildung habe, administrativ
- 8 - zur Seite stehen und sich auch der Hilflosenentschädigung annehmen. Zudem habe der Sohn einen Makler beauftragt und das Haus werde in absehbarer Zeit verkauft, was ihm eine enorme Erleichterung bzw. Arbeitsentlastung geben wer- de. Sie sei ebenso wie ihr Sohn überzeugt, dass er mit Unterstützung von Frau I._____ die Angelegenheiten bewältige.
3. Der Bezirksrat hat in den Erwägungen 4 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 6 S. 4 f.) die rechtlichen Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft i.S. des Art. 394 ZGB unter Verweis auf die Art. 390 sowie 388 f. ZGB grundsätzlich zutreffend dargelegt. Ebenso hat er in den Erwägungen 5 seines Urteils (act. 6 S. 5 ff.) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb aufgrund des un- strittigen bzw. als erstellt geltenden Sachverhaltes (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1 und
E. 3 Mit diesem Entscheid war A._____ nicht einverstanden und sandte der KESB deshalb einen Brief zu, der auf den 24. Februar 2015 datiert ist. Ihren Brief hat A._____ als "Einsprache" übertitelt (vgl. act. 7/2). Die KESB überwies den Brief dem Bezirksrat Diesldorf (act. 7/1), der ihn als Beschwerde von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 entgegen- nahm.
E. 3.1 Die Errichtung einer Beistandschaft ist dann angezeigt, wenn eine Person hilfsbedürftig ist und zu ihrem Wohl und Schutz der Unterstützung bedarf (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht so, wie die Beschwerdeführerin meint, dass nur Menschen, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leiden und deshalb der Unterstützung bedürfen, hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Auch Menschen, die ausschliesslich an körperlichen Behinderungen leiden, sind je nach Art und Umfang ihrer Behinderung auf Unterstützung durch andere Menschen angewiesen, also hilfsbedürftig auch im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerdeführerin stellt die ärztlichen Befunde zu ihrem Gesundheits- zustand seit dem Hirnschlag im Januar 2014 (vgl. vorn Ziff. I/1.1 und KESB- act. 13: Bericht von Dr. med. F._____) ebenso wenig in Abrede wie, dass sie we- gen ihrer körperlichen Behinderung nur schon bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Sie stellt im Weiteren nur folgerichtig auch nicht in Abrede, dass sie ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen kann, sondern auch bei der Besorgung dieser Angele-
- 9 - genheiten gerade auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Diese Hilfe bzw. Unterstützung durch andere Personen dient sodann offensichtlich dem Wohl der Beschwerdeführerin, aber ebenso ihrem Schutz. Denn würde diese Hilfe bzw. Un- terstützung durch verlässliche Regelung der Zahlungen nicht erbracht, wären we- der ihr persönliches noch ihr medizinisches Wohlergehen hinreichend gesichert. Wie bereits der Bezirksrat erwähnte, führten ausbleibende Zahlungen in der Ver- gangenheit u.a. dazu, dass der Beschwerdeführerin vorübergehend nicht all die Medikamente zur Verfügung standen, die sie braucht (vgl. act. 6 S. 6/7 und act. 7/13). Bis heute ist zudem ungeklärt, ob und wie weit sich der Wunsch der Be- schwerdeführerin, wieder im eigenen Heim zu wohnen, überhaupt realisieren lässt, weil entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen durch ihre Familie un- terblieben sowie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustan- des nicht selbst an die Hand genommen werden können. Im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder im eigenen Heim wohnen zu kön- nen, ist zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin heute den Verkauf ih- res Hauses erwägt und entsprechende Massnahmen in Auftrag gegeben haben will (vgl. act. 2), nachdem sie im April 2015 der KESB gegenüber noch erklärt hat- te, das Haus sei bereits verkauft worden (vgl. vorn Ziff. I/3.1, mit Verweisen). Wo die Beschwerdeführerin dann, wenn das Haus verkauft sein sollte, die eigene Wohnung wird haben können, in der sie zu wohnen wünscht, wird von ihr eben so wenig thematisiert wie der Widerspruch in ihren Ausführungen zum Hausverkauf selbst. Das alles stützt die ärztliche Feststellung von Dr. med. F._____, es sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden schwierig, komplexe Zusammen- hänge und Fragen zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten (vgl. KESB- act. 13 S. 1). Und es belegt ebenso die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin unter einem weiteren wesentlichen Aspekt. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverhaltung ist geeignet, der Beschwerdeführerin die zur Regelung ihrer administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten offensichtlich erforderliche Hilfe zu bieten. Und sie geht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auch nicht weiter, als es nötig ist, um die der Schutzbedürftigkeit entsprechende Hilfe bzw. Unterstützung zu erbringen. In-
- 10 - soweit erscheint die Beistandschaft, die sachgemäss wie jede Beistandschaft im- mer auch eine Einmischung in das Private einer Person mit sich bringt, ebenfalls als verhältnismässig (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ebenso das stellt die Beschwer- deführerin so richtigerweise nicht in Abrede. Sie stösst sich aber offensichtlich an der Einmischung an sich, die eine Beistandschaft mit sich bringt, was sehr ver- ständlich und einfühlbar ist. Die Beschwerdeführerin stösst sich insoweit aller- dings am grundsätzlich Unvermeidlichen einer jeden Beistandschaft.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich vor allem auf den Standpunkt, ihr Sohn B._____ sei in der Lage, auch ohne behördliche Massnahme alle die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen, neu mit Hilfe einer Frau I._____. Sie rügt damit der Sache nach, die Anordnung der Beistandschaft verstosse gegen den Grundsatz der Subsidiarität i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Eine behördliche Massnahme ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann an- zuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht aus- reicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Die Beschwerdeführerin leidet seit Januar 2014 an den gesundheitlichen Folgen des Hirnschlages. Die seit damals erforderliche Regelung der finanziellen Angelegenheiten wurde durch ihren Sohn sehr unzuverlässig besorgt. Wie schon angemerkt, kam es deswegen auch zu einer zeitweise ungenügenden medika- mentösen Versorgung der Beschwerdeführerin. Die Frage, welche Zusatzleistun- gen aus AHV/IV der Beschwerdeführerin wegen des Hirnschlages und dessen Auswirkungen auf ihre Gesundheit zustehen, ist seit damals aktuell und bis heute nicht beantwortet, weil sich weder der Sohn der Beschwerdeführerin noch deren Tochter ernsthaft sowie einigermassen zielstrebig damit befasst haben und die von der KESB bestellte Beiständin bis heute ihr Amt noch nicht hat antreten kön- nen. Ungeregelt bzw. nie ernsthaft in Angriff genommen wurden von Sohn und Tochter zudem die genaueren Abklärung der Möglichkeiten, der Beschwerdefüh- rerin eine Betreuung im eigenen Heim bieten zu können, geschweige denn die Umsetzung dieses Wunsches, soweit er realistisch sein sollte. Die Familie der Beschwerdeführerin bot m.a.W. bisher keine ausreichende Unterstützung. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin beruflich sehr beansprucht und deswegen mit
- 11 - der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben überfordert ist, welche für die verläss- liche Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Be- schwerdeführerin nötig sind, anerkennt die Beschwerdeführerin. Dass sich die be- rufliche Beanspruchung des Sohnes reduzieren wird oder schon reduziert hat, macht sie aber nicht geltend, weshalb insoweit nicht dargetan ist, ihre Familie vermöge wenigstens in Zukunft die nötige Unterstützung zu bieten. Die Be- schwerdeführerin verweist letztlich einzig darauf, dass eine Frau I._____ dem Sohn bei der Erfüllung administrativer Aufgaben zur Seite stehen könne. Dass es sich bei Frau I._____ um eine ihr nahestehende Person handelt, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Von daher kann offen bleiben, wer Frau I._____ ist, zumal es dem Sohn B._____ schon lange möglich gewesen wäre, sich bei irgendwelchen von ihm beauftragten Dritten Hilfe für die Bewältigung der administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu holen. Offen gelas- sen werden kann daher ebenso, ob Frau I._____ überhaupt bereit wäre, B._____ Unterstützung bei der Unterstützung seiner Mutter in administrativen Dingen zu leisten, unter dessen Verantwortung. Belegt ist solches bis heute jedenfalls nicht. Nichts ändern würde sich übrigens selbst dann, wenn B._____ in administrativen Dingen entlastet würde, in Bezug auf die Besorgung der finanziellen Angelegen- heiten. Diese würde B._____, der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte, weiterhin selber besorgen. Nicht zu übersehen ist weiter, dass die wirtschaftlichen Interessen der Be- schwerdeführerin einerseits und des Sohnes B._____ und der Tochter C._____ anderseits nicht unbedingt gleichlaufend sind. So leben Sohn und Tochter seit langem unentgeltlich im mütterlichen Haus. Dass insoweit sowie ebenfalls in Be- zug auf einen allfälligen Verkauf des Hauses ein gewisser Interessenkonflikt ge- geben ist, der eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin von vornhe- rein als ungenügend i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erscheinen lässt, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden, wie ebenfalls nicht von der Hand ge- wiesen werden kann, dass diesem Konflikt durch eine Beistandschaft mit einer neutralen Beistandsperson entgegengewirkt werden könnte. Das wäre immerhin dann von Belang, wenn nicht die nachstehenden Gründe gegeben wären: Nicht übergangen werden kann nämlich, dass C._____ und B._____ vor gut einem hal-
- 12 - ben Jahr der KESB gegenüber die Errichtung einer Beistandschaft begrüssten (vgl. vorn Ziff. I/1.2, a.E., mit Verweis) und damit u.a. zu verstehen gaben, dass sie sich nicht in der Lage sahen, der Beschwerdeführerin die in administrativer und finanzieller Hinsicht nötige Unterstützung zu erbringen. Sie haben sodann da- rauf verzichtet, den Entscheid der KESB beim Bezirksrat anzufechten, obwohl ihnen dieser Entscheid zugestellt wurde und ihnen die Beschwerde an sich offen stand (vgl. auch act. 7/3 S. 6). Ein zwischenzeitlicher Sinneswandel von B._____ und C._____ ist insoweit nicht erkennbar und auch sonst nicht dargetan. Jeden- falls haben beide selbst gemäss allen vorliegenden Akten nie geäussert, sie hät- ten ihre Meinung geändert, und hat insbesondere B._____ selbst nie bekundet, er sei nunmehr bereit, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen Verlässlichkeit zu besorgen, allenfalls mit Hilfe Dritter, die er entsprechend beauftragt und für die er verantwortlich ist.
E. 3.3 Als Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, wie sie von der KESB angeordnet wurde, weiterhin gegeben sind und diese Massnahme sowohl verhältnismässig ist als auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Denn die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten namentlich durch ihre Familie reicht nicht aus oder ist in Bezug auf ihr nahestehende Personen gar nicht gegeben. Der Bezirksrat hat daher die Beschwerde vom 15. Januar 2015 mit Recht abge- wiesen, und es erweist sich die dagegen gerichtete und hier geprüfte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das bezirksrätliche Urteil als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Einwendungen gegen die Person der von der KESB bestellten Beiständin erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der gesamten Akten und des hier zur Beschwerde Erwogenen zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, es sei eines ihrer Kinder, namentlich der Sohn B._____ bereit, als Bei- stand für sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Dem stünde im Übrigen auch ein gewisser Interessenkonflikt entgegen.
- 13 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenverlegung, wie sie im bezirksrätlichen Urteil angeordnet wurde (die Kostenfestsetzung und -bemessung durch den Bezirksrat sind ohnehin unange- fochten geblieben sind). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind zudem der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 12 Abs. 1- 2 GebV OG i.v.m § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen und praxisgemäss im unteren Bereich des Rahmens zu halten, der Grundgebühren bis zu Fr. 13'000.- vorsieht. Es wird erkannt:
E. 4 Über das Urteil vom 4. Mai 2015 beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 bei der Kammer (vgl. act. 2 f.). Die Beschwerde- schrift wurde der Post rechtzeitig übergeben. Nach ihrem Eingang am 4. Juni 2015 wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der KESB von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerde erweist sich, wie noch zu zeigen sein wird, sogleich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen hat die Vorga- ben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzu- wenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschrif- ten der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen:
- Für Beschwerden i.S. der Art. 450-450c ZGB gelten etwa die selben allge- meinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechts- mittel. Es sind daher die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Soweit es an einer Pro-
- 6 - zessvoraussetzungen fehlt (was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsob- liegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu be- rücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]).
- Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zu- dem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Ent- scheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht.
- Soweit es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des revidier- ten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015 bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ150033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015; VO.2015.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____ leidet an einer Halbseitenlähmung und bedarf zur Atmung der Hilfe eines Tracheostomas (operativ angelegte Öffnung der Luftröhre nach aus- sen) sowie zusätzlich manchmal der Sauerstoffzufuhr. Die Beschwerden sind Folge eines Hirninfarkts, den A._____ am 6. Januar 2014 erlitten hat. Daneben leidet A._____ an einem Schlafapnoesyndrom, an Diabetes und Bluthochdruck sowie weiteren Begleiterkrankungen (vgl. KESB-act. 13). Sie ist die unverheirate- te Mutter zweier erwachsener Kinder, des Sohnes B._____ und der Tochter C._____, welche beide mietzinsfrei in der mütterlichen Liegenschaft (Zweifamili- enhaus) wohnen, in der auch A._____ vor dem 6. Januar 2014 lebte (vgl. KESB- act. 10 S. 1). 1.2 A._____ trat nach einem Rehabilitationsaufenthalt am 12. Juni 2014 in das Pflegezentrum D._____ ein (vgl. a.a.O.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 stell- te das Pflegezentrum D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (fortan: KESB) den Antrag auf Prüfung einer Erwachsenenschutzmass- nahme. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, A._____ sei auf- grund ihrer Leiden nicht in der Lage, alle ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Für B._____, der seiner Mutter in finanziellen Dingen helfe, werde die Aufgabe immer schwieriger, weil A._____ nicht möchte, dass man sich in ihre Angelegenheiten einmische. Heimrechnungen seien nicht bezahlt worden und ebenso seien keine Ergänzungsleistungen für AHV/IV beantragt worden. Zudem sei es nicht möglich, mit B._____ verbindliche Abmachungen zu treffen (vgl. KESB-act. 1). Bis Oktober 2014 beliefen sich die Ausstände von A._____ beim Pflegezent- rum auf mehr als Fr. 34'000.- (vgl. KESB-act. 12), weil B._____ die Überweisun- gen unterliess. Im April 2015 waren immer noch die Zahlungen für zwei Monate offen, weil der Sohn von A._____ die Zahlungen nicht regelmässig vornimmt (vgl. act. 7/13 und KESB-act. 24, S. 2).
- 3 - Am 27. November 2014 wurde A._____ im Beisein von E._____ vom Sozi- aldienst des Pflegezentrums D._____ durch die KESB befragt. Dabei beschwerte sie sich über ihren Sohn, der ihre Sachen offenbar unzuverlässig regle (vgl. KESB-act. 10, S. 1/2). Sie stimmte sodann der Errichtung einer Beistandschaft zu, allerdings erst nach längerem Zögern. Insbesondere hielt sie fest, sie werde nochmals ihren Sohn fragen, ob er das mit den Finanzen nicht doch regeln könne. Wenn die KESB innert einer Woche von ihr nichts höre, solle ein Beistand einge- setzt werden (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die KESB holte auch einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand von A._____ ein. Der Bericht wurde von Dr. med. F._____, Oberärztin am G._____ verfasst und hält fest, dass A._____ im Alltag ihr Bedürfnisse und Wünsche klar formulieren könne. Komplexe Fragen und Zusammenhänge überforderten sie hingegen schnell. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht in der Lage, finanzielle und administrative Angelegenheiten vollumfänglich selbständig wahrzunehmen (vgl. KESB-act 13). C._____, die Tochter von A._____, erklärte sich gegenüber der KESB am
17. Dezember 2014 mit der Errichtung einer Beistandschaft zwecks Regelung der finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter einverstanden; ihr Bruder B._____ sei damit überfordert gewesen. B._____ befürwortete seinerseits ebenfalls eine Bei- standschaft (vgl. KESB-act. 15).
2. Am 15. Januar 2015 traf die KESB ihren Entscheid über den Antrag (vgl. KESB-act. 17 [= act. 7/3]), der in der Sache folgenden Wortlaut hat (a.a.O., S. 5): "1. Für A._____, geb. tt. November 1952, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gernäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgabenbereichen für die Beiständin angeordnet:
a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig zu vertreten;
b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Be- treuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderli- chen Handlungen wo nötig und in Absprache mit der Tochter C._____ zu vertreten;
c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, ins- besondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversi- cherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- 4 -
d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbe- sondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
2. Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen." Als Beiständin ernannte die KESB H._____ von den Sozialdiensten Bezirk Dielsdorf. Der Beiständin wurde dabei u.a. der Auftrag erteilt, umgehend für A._____ Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beantragen und das Mietverhältnis bzw. Wohnrecht von B._____ und C._____ in der Liegenschaft von A._____ zu klären (vgl. a.a.O., S. 5 f.).
3. Mit diesem Entscheid war A._____ nicht einverstanden und sandte der KESB deshalb einen Brief zu, der auf den 24. Februar 2015 datiert ist. Ihren Brief hat A._____ als "Einsprache" übertitelt (vgl. act. 7/2). Die KESB überwies den Brief dem Bezirksrat Diesldorf (act. 7/1), der ihn als Beschwerde von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 entgegen- nahm. 3.1 Am 2. April 2015 hörte eine Delegation der KESB die Beschwerdeführerin er- neut (vgl. KESB-act. 7/24). Die Beschwerdeführerin lehnte dabei eine Beistandschaft rundweg ab. Sie führte aus, ihr Vermögen gehe die KESB nichts an, sie wolle nicht, dass jemand über sie entscheide. Sie sei normal im Kopf und ihr Sohn regle alles für sie. Ihr Haus habe sie ohnehin schon verkauft, weshalb sie in den nächsten Tagen eine Anzahlung erhalte und den Rest in zwei Jahren. Es gehe die KESB nichts an, an wen sie das Haus verkauft habe. Sie müsse noch zum Notar gehen. Sie wolle oh- nehin nicht im Pflegezentrum bleiben; die IV zahle ihr eine Pflegeperson zu Hau- se; ihr Sohn kenne eine Pflegeperson. Sie habe keine Unterlagen für eine Anmel- dung wegen Ergänzungsleistungen. Man solle ihr doch sagen, was sie genau ein- reichen müsse (vgl. a.a.O., S. 1). 3.2 Am 13. April 2015 teilte H._____ der KESB mit (vgl. act. 7/12), sie habe der Polizei erklären müssen, dass sie als Beiständin noch nicht tätig sein dürfe, weil der Entscheid der KESB noch nicht rechtskräftig sei. Anlass für diese Auskunft an die Polizei war eine Kontaktaufnahme der Polizei, die zum Haus der Beschwerde-
- 5 - führerin aufgeboten worden war, um offenbar gegen einen Freund von C._____ ein Hausverbot auszusprechen oder durchzusetzen. Offenbar kam bei dieser Kontaktaufnahme der Polizei mit H._____ auch der Zustand des Hauses und der Wohnung der Beschwerdeführerin zur Sprache (desolat; Wohnung steht offen). Am 20. April 2015 erkundigte sich der Bezirksrat über den Aufwand, der für eine Betreuung der Beschwerdeführerin zu Hause nötig wäre. Ergeben hat sich, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzt und auf eine Betreuung über 24 Stunden angewiesen ist (vgl. act. 7/13). 3.3 Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestä- tigte den Entscheid der KESB vom 15. Januar 2015. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 952.- auferlegte er der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/14], dort S. 8).
4. Über das Urteil vom 4. Mai 2015 beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 bei der Kammer (vgl. act. 2 f.). Die Beschwerde- schrift wurde der Post rechtzeitig übergeben. Nach ihrem Eingang am 4. Juni 2015 wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der KESB von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerde erweist sich, wie noch zu zeigen sein wird, sogleich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen hat die Vorga- ben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzu- wenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschrif- ten der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen:
- Für Beschwerden i.S. der Art. 450-450c ZGB gelten etwa die selben allge- meinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechts- mittel. Es sind daher die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Soweit es an einer Pro-
- 6 - zessvoraussetzungen fehlt (was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsob- liegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu be- rücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]).
- Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zu- dem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu ent- scheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Ent- scheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht.
- Soweit es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des revidier- ten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils. Aus der Begründung ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie mit der Beistand- schaft nicht einverstanden ist, die von der KESB Mitte Januar 2015 angeordnet
- 7 - wurde, und im Absehen von einer Beistandschaft der Entscheid in der Sache lie- gen soll. Ihre Beschwerde genügt somit den vorhin skizzierten Anforderungen für anwaltlich nicht vertretene Parteien knapp und es steht einem Eintreten darauf in- soweit nichts entgegen.
2. - 2.1 Der Bezirksrat hat sich in den Erwägungen 4 und 5 seines Urteils einläss- lich mit der Frage befasst, dass und weshalb für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zu errichten sei (vgl. act. 6 S. 4-7). Er erwog im Wesentlichen – was hier knapp zusammengefasst wird – der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin nach dem Hirninfarkt vom 6. Januar 2015 erlaube es dieser nicht mehr, alle ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und sie sei deshalb auf Unterstützung angewiesen. Das bestreite die Beschwerdefüh- rerin, der es aus gesundheitlichen Gründen schwer falle, komplexe Fragen und Zusammenhänge zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten, auch gar nicht. Ihr Sohn, den sie bevollmächtigt habe, für sie die finanziellen und administ- rativen Angelegenheiten zu erledigen, nehme diese Aufgaben nur unzuverlässig wahr, was die Beschwerdeführerin ebenfalls wisse (Zahlungsrückstände, Zusatz- leistungen zu AHV/IV nicht beantragt, keine Bemühungen im Hinblick auf ein von der Beschwerdeführerin gewünschtes selbständiges Leben zu Hause). Eine Zu- sammenarbeit von Pflegezentrum und KESB mit dem Sohn der Beschwerdefüh- rerin sei gescheitert. Eine Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit, welche Voraussetzung für das Errichten einer Beistandschaft sei, liege bei der Beschwerdeführerin vor. Die von der KESB vorgesehenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung sei eine relativ milde Massnahme und mit Blick auf die umschriebenen Aufgaben der Beistandsperson, welche den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprächen, insgesamt das geeignete und verhältnismässige Mittel. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in Ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest (vgl. act. 2), sie leide seit Januar 2014 an einer körperlichen Behinderung. Sie leide aber weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung und sei somit urteilsfähig. Ihr Sohn sei beruflich sehr engagiert und daher mit den Zahlungen zuweilen im Rückstand. Wegen seiner Überlastung werde ihm eine Frau I._____, Jg. 58, welche eine kaufmännische Ausbildung habe, administrativ
- 8 - zur Seite stehen und sich auch der Hilflosenentschädigung annehmen. Zudem habe der Sohn einen Makler beauftragt und das Haus werde in absehbarer Zeit verkauft, was ihm eine enorme Erleichterung bzw. Arbeitsentlastung geben wer- de. Sie sei ebenso wie ihr Sohn überzeugt, dass er mit Unterstützung von Frau I._____ die Angelegenheiten bewältige.
3. Der Bezirksrat hat in den Erwägungen 4 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 6 S. 4 f.) die rechtlichen Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft i.S. des Art. 394 ZGB unter Verweis auf die Art. 390 sowie 388 f. ZGB grundsätzlich zutreffend dargelegt. Ebenso hat er in den Erwägungen 5 seines Urteils (act. 6 S. 5 ff.) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb aufgrund des un- strittigen bzw. als erstellt geltenden Sachverhaltes (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1 und 1.2 sowie 3.1 und 3.2) diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Im Folgenden sind dem noch einige weitere Überlegungen anzufügen, die das bereits vom Bezirksart Erwogene ergänzen und vertiefen. 3.1 Die Errichtung einer Beistandschaft ist dann angezeigt, wenn eine Person hilfsbedürftig ist und zu ihrem Wohl und Schutz der Unterstützung bedarf (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht so, wie die Beschwerdeführerin meint, dass nur Menschen, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leiden und deshalb der Unterstützung bedürfen, hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Auch Menschen, die ausschliesslich an körperlichen Behinderungen leiden, sind je nach Art und Umfang ihrer Behinderung auf Unterstützung durch andere Menschen angewiesen, also hilfsbedürftig auch im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerdeführerin stellt die ärztlichen Befunde zu ihrem Gesundheits- zustand seit dem Hirnschlag im Januar 2014 (vgl. vorn Ziff. I/1.1 und KESB- act. 13: Bericht von Dr. med. F._____) ebenso wenig in Abrede wie, dass sie we- gen ihrer körperlichen Behinderung nur schon bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Sie stellt im Weiteren nur folgerichtig auch nicht in Abrede, dass sie ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen kann, sondern auch bei der Besorgung dieser Angele-
- 9 - genheiten gerade auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Diese Hilfe bzw. Unterstützung durch andere Personen dient sodann offensichtlich dem Wohl der Beschwerdeführerin, aber ebenso ihrem Schutz. Denn würde diese Hilfe bzw. Un- terstützung durch verlässliche Regelung der Zahlungen nicht erbracht, wären we- der ihr persönliches noch ihr medizinisches Wohlergehen hinreichend gesichert. Wie bereits der Bezirksrat erwähnte, führten ausbleibende Zahlungen in der Ver- gangenheit u.a. dazu, dass der Beschwerdeführerin vorübergehend nicht all die Medikamente zur Verfügung standen, die sie braucht (vgl. act. 6 S. 6/7 und act. 7/13). Bis heute ist zudem ungeklärt, ob und wie weit sich der Wunsch der Be- schwerdeführerin, wieder im eigenen Heim zu wohnen, überhaupt realisieren lässt, weil entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen durch ihre Familie un- terblieben sowie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustan- des nicht selbst an die Hand genommen werden können. Im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder im eigenen Heim wohnen zu kön- nen, ist zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin heute den Verkauf ih- res Hauses erwägt und entsprechende Massnahmen in Auftrag gegeben haben will (vgl. act. 2), nachdem sie im April 2015 der KESB gegenüber noch erklärt hat- te, das Haus sei bereits verkauft worden (vgl. vorn Ziff. I/3.1, mit Verweisen). Wo die Beschwerdeführerin dann, wenn das Haus verkauft sein sollte, die eigene Wohnung wird haben können, in der sie zu wohnen wünscht, wird von ihr eben so wenig thematisiert wie der Widerspruch in ihren Ausführungen zum Hausverkauf selbst. Das alles stützt die ärztliche Feststellung von Dr. med. F._____, es sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden schwierig, komplexe Zusammen- hänge und Fragen zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten (vgl. KESB- act. 13 S. 1). Und es belegt ebenso die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin unter einem weiteren wesentlichen Aspekt. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverhaltung ist geeignet, der Beschwerdeführerin die zur Regelung ihrer administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten offensichtlich erforderliche Hilfe zu bieten. Und sie geht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auch nicht weiter, als es nötig ist, um die der Schutzbedürftigkeit entsprechende Hilfe bzw. Unterstützung zu erbringen. In-
- 10 - soweit erscheint die Beistandschaft, die sachgemäss wie jede Beistandschaft im- mer auch eine Einmischung in das Private einer Person mit sich bringt, ebenfalls als verhältnismässig (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ebenso das stellt die Beschwer- deführerin so richtigerweise nicht in Abrede. Sie stösst sich aber offensichtlich an der Einmischung an sich, die eine Beistandschaft mit sich bringt, was sehr ver- ständlich und einfühlbar ist. Die Beschwerdeführerin stösst sich insoweit aller- dings am grundsätzlich Unvermeidlichen einer jeden Beistandschaft. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich vor allem auf den Standpunkt, ihr Sohn B._____ sei in der Lage, auch ohne behördliche Massnahme alle die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen, neu mit Hilfe einer Frau I._____. Sie rügt damit der Sache nach, die Anordnung der Beistandschaft verstosse gegen den Grundsatz der Subsidiarität i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Eine behördliche Massnahme ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann an- zuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht aus- reicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Die Beschwerdeführerin leidet seit Januar 2014 an den gesundheitlichen Folgen des Hirnschlages. Die seit damals erforderliche Regelung der finanziellen Angelegenheiten wurde durch ihren Sohn sehr unzuverlässig besorgt. Wie schon angemerkt, kam es deswegen auch zu einer zeitweise ungenügenden medika- mentösen Versorgung der Beschwerdeführerin. Die Frage, welche Zusatzleistun- gen aus AHV/IV der Beschwerdeführerin wegen des Hirnschlages und dessen Auswirkungen auf ihre Gesundheit zustehen, ist seit damals aktuell und bis heute nicht beantwortet, weil sich weder der Sohn der Beschwerdeführerin noch deren Tochter ernsthaft sowie einigermassen zielstrebig damit befasst haben und die von der KESB bestellte Beiständin bis heute ihr Amt noch nicht hat antreten kön- nen. Ungeregelt bzw. nie ernsthaft in Angriff genommen wurden von Sohn und Tochter zudem die genaueren Abklärung der Möglichkeiten, der Beschwerdefüh- rerin eine Betreuung im eigenen Heim bieten zu können, geschweige denn die Umsetzung dieses Wunsches, soweit er realistisch sein sollte. Die Familie der Beschwerdeführerin bot m.a.W. bisher keine ausreichende Unterstützung. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin beruflich sehr beansprucht und deswegen mit
- 11 - der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben überfordert ist, welche für die verläss- liche Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Be- schwerdeführerin nötig sind, anerkennt die Beschwerdeführerin. Dass sich die be- rufliche Beanspruchung des Sohnes reduzieren wird oder schon reduziert hat, macht sie aber nicht geltend, weshalb insoweit nicht dargetan ist, ihre Familie vermöge wenigstens in Zukunft die nötige Unterstützung zu bieten. Die Be- schwerdeführerin verweist letztlich einzig darauf, dass eine Frau I._____ dem Sohn bei der Erfüllung administrativer Aufgaben zur Seite stehen könne. Dass es sich bei Frau I._____ um eine ihr nahestehende Person handelt, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Von daher kann offen bleiben, wer Frau I._____ ist, zumal es dem Sohn B._____ schon lange möglich gewesen wäre, sich bei irgendwelchen von ihm beauftragten Dritten Hilfe für die Bewältigung der administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu holen. Offen gelas- sen werden kann daher ebenso, ob Frau I._____ überhaupt bereit wäre, B._____ Unterstützung bei der Unterstützung seiner Mutter in administrativen Dingen zu leisten, unter dessen Verantwortung. Belegt ist solches bis heute jedenfalls nicht. Nichts ändern würde sich übrigens selbst dann, wenn B._____ in administrativen Dingen entlastet würde, in Bezug auf die Besorgung der finanziellen Angelegen- heiten. Diese würde B._____, der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte, weiterhin selber besorgen. Nicht zu übersehen ist weiter, dass die wirtschaftlichen Interessen der Be- schwerdeführerin einerseits und des Sohnes B._____ und der Tochter C._____ anderseits nicht unbedingt gleichlaufend sind. So leben Sohn und Tochter seit langem unentgeltlich im mütterlichen Haus. Dass insoweit sowie ebenfalls in Be- zug auf einen allfälligen Verkauf des Hauses ein gewisser Interessenkonflikt ge- geben ist, der eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin von vornhe- rein als ungenügend i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erscheinen lässt, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden, wie ebenfalls nicht von der Hand ge- wiesen werden kann, dass diesem Konflikt durch eine Beistandschaft mit einer neutralen Beistandsperson entgegengewirkt werden könnte. Das wäre immerhin dann von Belang, wenn nicht die nachstehenden Gründe gegeben wären: Nicht übergangen werden kann nämlich, dass C._____ und B._____ vor gut einem hal-
- 12 - ben Jahr der KESB gegenüber die Errichtung einer Beistandschaft begrüssten (vgl. vorn Ziff. I/1.2, a.E., mit Verweis) und damit u.a. zu verstehen gaben, dass sie sich nicht in der Lage sahen, der Beschwerdeführerin die in administrativer und finanzieller Hinsicht nötige Unterstützung zu erbringen. Sie haben sodann da- rauf verzichtet, den Entscheid der KESB beim Bezirksrat anzufechten, obwohl ihnen dieser Entscheid zugestellt wurde und ihnen die Beschwerde an sich offen stand (vgl. auch act. 7/3 S. 6). Ein zwischenzeitlicher Sinneswandel von B._____ und C._____ ist insoweit nicht erkennbar und auch sonst nicht dargetan. Jeden- falls haben beide selbst gemäss allen vorliegenden Akten nie geäussert, sie hät- ten ihre Meinung geändert, und hat insbesondere B._____ selbst nie bekundet, er sei nunmehr bereit, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen Verlässlichkeit zu besorgen, allenfalls mit Hilfe Dritter, die er entsprechend beauftragt und für die er verantwortlich ist. 3.3 Als Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, wie sie von der KESB angeordnet wurde, weiterhin gegeben sind und diese Massnahme sowohl verhältnismässig ist als auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Denn die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten namentlich durch ihre Familie reicht nicht aus oder ist in Bezug auf ihr nahestehende Personen gar nicht gegeben. Der Bezirksrat hat daher die Beschwerde vom 15. Januar 2015 mit Recht abge- wiesen, und es erweist sich die dagegen gerichtete und hier geprüfte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das bezirksrätliche Urteil als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Einwendungen gegen die Person der von der KESB bestellten Beiständin erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der gesamten Akten und des hier zur Beschwerde Erwogenen zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, es sei eines ihrer Kinder, namentlich der Sohn B._____ bereit, als Bei- stand für sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Dem stünde im Übrigen auch ein gewisser Interessenkonflikt entgegen.
- 13 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenverlegung, wie sie im bezirksrätlichen Urteil angeordnet wurde (die Kostenfestsetzung und -bemessung durch den Bezirksrat sind ohnehin unange- fochten geblieben sind). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind zudem der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 12 Abs. 1- 2 GebV OG i.v.m § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen und praxisgemäss im unteren Bereich des Rahmens zu halten, der Grundgebühren bis zu Fr. 13'000.- vorsieht. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015 bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: