Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin A._____ ist seit Mai 2014 im Schulheim C._____ in D._____ untergebracht. Sie steht unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter, welcher mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 18. Februar 2014 die elterliche Obhut entzogen worden ist (KESB-act. 31). Mit Beschluss Nr. 4251 vom 8. Juli 2014 bestätigte die KESB ihre superproviso- risch angeordnete Umplatzierung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2014 in das Schulheim C._____ in D._____ unter Aufrechterhaltung des angeordneten Obhutsentzugs. Den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin) auf Aufhebung der Beistandschaft und Aufhe- bung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies die KESB ab (BR-act. 1/2 = KESB-act. 65). Am 12. August 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben. In der Sache beantragte sie, es sei der Obhutsentzug aufzuheben und es sei ihr zu ge- statten, in die Obhut ihrer Mutter zurück zu kehren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, eine rechtskonforme Anhö- rung durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden (BR-act. 1). Der Be- zirksrat lehnte mit Beschluss vom 28. August 2014 die beantragte Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Nach weiteren Stellungnahmen und Einfor- derung von aktuellen Zwischenberichten des Schulheims C._____ gewährte er am 26. Februar 2015 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren wies er die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss Nr. 4251 der KESB vom 8. Juli 2014 (act. 7 = BR-act. 18). Der Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 4. März 2015 zugestellt (BR-act. 20). Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Beschwerdeführerin (unter Berücksichti- gung der Osterfeiertage) rechtzeitig Beschwerde erheben (act. 2). Sie stellte fol-
- 3 - gende Anträge: "1. "Der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 26.02.2105 sei aufzuheben.
E. 2 Der Obhutsentzug sei aufzuheben.
E. 3 Die Beschwerdeführerin sei wieder in die Obhut ihrer Mutter zu geben bzw. sei eine Rück- platzierung in die Familie anzuordnen.
E. 4 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ein Gutachten über die Erzie- hungsfähigkeit der Kindsmutter durchzuführen und anschliessend sei neu über die Aufhe- bung des Obhutsentzuges zu entscheiden.
E. 4.1 Bei Interessenkollision entfällt die elterliche Vertretungsbefugnis von Geset- zes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Wie der Bezirksrat in seinem Urteil bereits zu- treffend erwogen hat (act. 7 S. 4), ist im Zusammenhang mit Kindesschutzmass- nahmen regelmässig von einer gewissen Interessenkollision zwischen Kind und Eltern auszugehen; dies gilt besonders auch für die vorliegend zu beurteilende Frage der ausserfamiliären Unterbringung. Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist dabei abstrakt, objektiv und nicht konkret zu bestimmen. Es ist m.a.W. nicht da- rauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 306 N 4 und 5; Urteil des Bundes- gerichts 5A_743/2009 vom 4. März 2010; BGE 107 II 109ff.). Die Prozessvoll- macht (act. 3) wurde vorliegend durch die Mutter der Beschwerdeführerin unter- zeichnet und kann für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Wirkung entfalten. Ob aufgrund der Akten auf eine hinreichende Bevollmächtigung auch durch die Beschwerdeführerin persönlich geschlossen werden kann (vgl. BR- act. 9/1 und KESB-act. 62), wie dies der Bezirksrat tut (act. 7 S. 6), kann letztlich offen bleiben, da der von der Mutter mandatierte Rechtsanwalt gestützt auf die geschilderte Gefahr gegenläufiger Interessen zwischen Tochter und Mutter im Beschwerdeverfahren als Vertreter der Tochter nicht zuzulassen ist. Vertiefend ist dazu noch Folgendes festzuhalten: Bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 6. März 2014 wies das Gericht auf die geschilderte Interessenlage hin (KESB-act. 35), nachdem dort die besagte Vollmacht in Sachen der Beschwerdeführerin, unter- zeichnet von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, eingereicht worden war. Am
E. 4.2 Gemäss Art. 449a ZGB (in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) ordnen die KESB oder das Gericht, wenn nötig, eine Verfahrensbeistandschaft an. Dabei steht der Behörde bzw. dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht bejaht einen Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und sie überdies ausserstande ist, selbst eine Vertretung zu be- stellen (Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014, E. 5.2 mit zahlreichen Hin- weisen auf Literatur und die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006,
- 7 - S. 7081). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anlie- gen und Interessen klar vorbringen und vertreten konnte (Prot. S. 9 - 23). Wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt, war es ihr sodann ein Anlie- gen, vor Gericht persönlich ihre Sicht der Dinge darzulegen (act. 2 Rz 19). Die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft erscheint bei diesen Verhältnissen nicht als nötig, weshalb davon abzusehen ist.
E. 5 Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde (act. 2 Rz 22 ff.) auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Obhutsentzug und macht geltend, es sei bei diesem ein strenger Massstab anzulegen; die Entzie- hung sei nur zulässig, wenn andere Massnahmen nicht ausreichten, das Verblei- ben des Kindes im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern unzumutbar geworden sei, mithin in Fällen, in welchen das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kind die Entwicklung des Kindes zu gefährden drohe. Dabei seien die Anliegen des Kindes im Rahmen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention angemessen zu beachten. Den Akten könne vorliegend entnommen werden, dass Mutter und Kind urteilsfähig seien und dass es das persönliche und schulische Verhalten der Be- schwerdeführerin gewesen sei, welches zum Obhutsentzug und schliesslich zur Platzierung im Schulheim C._____ geführt habe. Weder die Verantwortlichen des Jugendheims E._____, wo die Beschwerdeführerin vorübergehend aufgrund einer superprovisorischen Verfügung untergebracht war, noch das Schulheim C._____ habe die von der KESB geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, ein übersexualisiertes Verhalten und eine Suchtproblematik feststellen können. Es werde ihr, der Beschwerdeführerin, eine verbindliche Art und Vertragsfähigkeit at- testiert. Sie verhalte sich anständig und halte die Vereinbarungen ein, sei in der Schule sehr engagiert und habe sich schulisch steigern können. Des weiteren hätten auch die Wochenendaufenthalte und Ferien, welche sie bei der Mutter ver- bringe, in den vergangenen 12 Monaten zu keinen Klagen Anlass gegeben. Der Obhutsentzug sei ohne Begutachtung aufgrund einer entsprechenden Empfeh- lung des damaligen Lehrers angeordnet worden. Die von der KESB in der Verfü- gung vom 4. Februar 2014 geltend gemachte Selbstgefährdung bzw. konkrete Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor. Vielmehr habe sich die Beschwerde- führerin vom Juli 2013 bis Anfang Januar 2014 pubertär, selbstschädigend und
- 8 - destruktiv verhalten und ihre Mutter an deren Grenzen gebracht. Die vergangenen
E. 5.2 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und dabei insbesondere eines Obhut- sentzugs im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend dargelegt . Es kann vorab darauf verwiesen werden (act. 7 S. 9 f.). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidi- arität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder als
- 9 - ungenügend erscheinen (Urteil 5A_188/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen auf Ur- teil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weite- ren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung ). Verändern sich die Verhältnis- se, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Geschehnisse, welche sich seit der ersten Gefährdungsmeldung einer Nach- barin im Januar 2010 ereigneten und im angefochtenen Entscheid aufgrund der Akten der KESB festgehalten worden sind (act. 7 S. 11 ff. Erw. Ziff. 5), nicht in Frage. Während in einer ersten Phase im Jahre 2010 nach ersten Abklärungen die Beschwerdegegnerin die Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugen- und Familienhilfe in Anspruch zu nehmen bereit war (KESB-act. 11 und 12), zeig- te die Beschwerdeführerin seit Juni/Juli 2013 ein sehr auffälliges Verhalten, wel- ches sie in der Beschwerdeschrift selbst als sehr pubertär, selbstschädigend und destruktiv bezeichnet (act. 2 Rz 33). Die mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter wegen der ergänzenden finanziellen Unterstützung der Mutter vertraute Sozialarbeiterin beantragte im Oktober 2013 eine Beistandschaft und erachtete eine Heimplatzierung als angezeigt (KESB-act. 13). In einer Anhörung vor der KESB am 4. Dezember 2013 erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden. Sie betonte die Be- deutung einer guten Schulausbildung der Tochter, nahm hingegen die Problema- tik (auffälliges Verhalten, Schulabsenzen, Suspendierung vom Hort, schulische Leistungen) nicht realitätsnah wahr. Eine Heimplatzierung lehnte sie ab unter Hinweis darauf, dass sie ohne ihre Tochter nicht leben könne; ihr Leben mache nur gemeinsam mit ihrer Tochter Sinn (KESB-act. 22). Die mit Beschluss der KESB vom 4. Februar 2014 eingesetzte Beiständin (KESB-act. 27) beantragte am 10. Februar 2014 einen superprovisorischen Obhutsentzug und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei selbstgefährdet und ihre Mutter habe ihr, der Beiständin, gegenüber geäussert, dass sie mit ihrer Tochter überfordert sei (KESB-act. 28). Nach einer weiteren Anhörung von Mutter und Beschwerdeführerin am 13. Feb- ruar 2014 (KESB-act.29), an welcher sich beide vehement gegen eine Heimplat-
- 10 - zierung wehrten, erfolgte die Platzierung im Jugendheim E._____ zur Begleitung der weiteren Entwicklung, Abklärung und Massnahmenplanung. Es wurde in der Folge als weitere Massnahme eine Platzierung in einer Institution mit interner Schule für Kinder und Jugendliche mit normaler Begabung empfohlen. Dabei wurde im Bericht des E._____s festgehalten, dass A._____ unbedingt wieder bei ihrer Mutter leben wolle und eine Fremdunterbringung als nicht notwendig erach- te, sie sich aber dennoch für ein Schulheim in der räumlichen Nähe der Mutter motivieren lasse, wenn sie die Wochenenden und Ferien bei ihrer Mutter verbrin- gen könne (KESB-act. 31 und 45/1, dort insbes. S. 2 unten). Mit superprovisori- scher Verfügung Nr. 3150 vom 16. Mai 2014 ordnete die KESB die Platzierung der Beschwerdeführerin im Schulheim C._____ in D._____ an, mit welcher Mass- nahme sich die Beschwerdeführerin wie auch deren Mutter bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 einverstanden erklären konnten (KESB-act. 54 i.V.m. 51). Bei den Anhörungen vom 18. Juni 2014, an denen lic. iur. X1._____ (auf welchen die Vollmacht lautet und der durch den jetzigen Rechtsvertreter substituiert ist) als Vertreter sowohl der Mutter wie auch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen war (KESB-act. 61 und 62), bekräftigten Mutter und Tochter ihren Willen und Wunsch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zur Mutter – beide in der Überzeugung, die Massnahme sei nicht mehr nötig. Nachdem die C._____ in ei- nem Zwischenbericht vom 4. Juli 2014 sowohl aus sozialpädagogischer wie auch aus schulischer Sicht die Weiterführung der Internatsplatzierung und die Fortführung der Sonderschulung in der Kleinklasse empfohlen hatte (KESB- act. 63), bestätigte die KESB die angeordnete Umplatzierung ins Schulheim C._____ mit dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 8. Juli 2014 (KESB-act. 65). 5.3.2 Die während der Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erstellten neuen Entwicklungsberichte des Schulheims C._____ vom 23. bzw.
29. November 2014 attestieren der Beschwerdeführerin in schulischer Hinsicht ein gutes Engagement, welches es aufrecht zu erhalten gelte. Um schulische Fortschritte zu erreichen und schulische Lücken zu schliessen, hält der Bericht fest, benötige die Beschwerdeführerin direkte Zuwendung, gezielte Einzelbetreu- ung, enge Begleitung und Bestätigung; sie benötige die klaren Strukturen einer
- 11 - Kleinklasse (BR-act. 13/2). Im Bericht der Wohngruppe … wird darauf hingewie- sen, dass die Beschwerdeführerin (und die Kindsmutter) die Unterbringung in der Wohngruppe nicht akzeptierten und sie auf eine rasche Rückkehr hofften. Es wird auch in diesem Bereich auf die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Strukturen und Regeln und auch auf die Notwendigkeit einer engen Begleitung bei den All- tagsaufgaben hingewiesen, damit die anstehenden Entwicklungsschritte bewältigt werden könnten (BR-act. 13/3). Im "Protokoll Standortkompass" des Schulheims C._____ vom 21. Januar 2015, an welchem neben der Kindsmutter und den lei- tenden Betreuungspersonen des Schulheims auch die Beiständin, der Rechtsver- treter und Verwandte der Beschwerdeführerin teilgenommen hatten, werden die- selben Schwerpunkte gesehen und es wird auf die noch fehlende Festigkeit der erzielten Fortschritte hingewiesen. Insgesamt erachtet die Leitung die Beschwer- deführerin als noch nicht genug gefestigt, um im Setting der Tagesgruppe die ge- wünschten Entwicklungsschritte zu machen. Im schulischen Bereich sei die Be- schwerdeführerin auf regelmässige individuelle Unterstützung angewiesen. Wie- derholt wird auch auf den spürbaren und von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Wunsch, nach Hause zu gehen, hingewiesen. Deutlich wird auch der Wille der Beschwerdeführerin und der Kindsmutter nach einer guten Ausbildung (Schule und Berufswahl), wobei die Kindsmutter die schulische Unterstützung zu- hause, mit privater Hilfe leisten will (BR-act. 13/1). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigte anlässlich ihrer Anhörung am 21. Mai 2015 ihren Wunsch, zu ihrer Mutter nach Hause zurückkehren zu können. Sie sei in der C._____, weil sie Fehler gemacht habe, doch jetzt habe sie "gecheckt" wie das Leben laufe. Es sei für sie ein Schock gewesen, in den E._____ zu kommen, aber inzwischen sei sie dankbar, dass man sie dorthin gebracht habe. Wäre sie nicht in den E._____ gekommen und hätte sie die dortigen Strukturen nicht ge- habt, hätte sie nicht nachgedacht, was sie brauche. Dort sei ihr klar geworden, dass sie einen Schulabschluss und eine Lehre brauche. Sie brauche die Schule und einen Schulabschluss, aber sie wolle nicht mehr im Wohnheim sein, weil sie jetzt selbständig geworden sei (Prot. S. 9 und 10). In der Schule gefalle es ihr sehr gut, sie werde dort unterstützt und sie sei besser geworden, sie wolle mehr lernen und erhalte von den Lehrern Zusatzaufgaben; sie sei auch schon zahlreich
- 12 - am Schnuppern gewesen, wobei es ihr beim Detailhandel am besten gefallen ha- be (Prot. S. 11). Es missfalle ihr aber, in der Wohngruppe zu sein, mit vor allem jüngeren Kindern, und es missfalle ihr, dass sie in ihrer Freizeit nicht machen könne, was sie wolle (Prot. S. 12). Sie möchte die Tagesschule der C._____ von der Mutter aus besuchen, sie sei sicher, dass sie das schaffe, die Beiständin wol- le dies aber nicht (Prot. S. 18 und S. 22). Die Beschwerdeführerin schilderte im weiteren, dass sie dreimal wöchentlich Fussballtraining in Zürich habe (derzeit nur zweimal), wobei sie dieses von der C._____ aus besuche; die Wochenenden und Ferien verbringe sie mit ihrer Mutter, mit welcher sie gut auskomme. Als sie, die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen sei, sei die Mutter mit ihr überfordert gewesen, jetzt habe sie, die Beschwerdeführerin, ihren Freund und sie sei gerne zu Hause. Sie wisse nun, was sie für ihr Leben brauche und das habe auch ihre Mutter gesehen. Sie finde es nicht fair, dass sie sie auf der Wohngruppe nicht los- liessen (Prot. S. 23). Sie sei überzeugt, dass sie es in einer Tagesgruppe schaffe, die Lehrerin und ihre Mitschüler hätten diesbezüglich auch keine Bedenken (Prot. S. 33). Sie möchte sich nicht noch einmal ein Jahr ihres Lebens vermiesen las- sen, indem sie das machen müsse, was sie in der Wohngruppe wollten. Sie wis- se, dass sie Depressionen haben werde, wenn sie im Heim bleiben müsse (Prot. S. 33/34). 5.3.4 Die Beschwerdegegnerin sagte an der Verhandlung, dass es früher Prob- leme gegeben habe, jetzt nicht mehr. Die Tochter komme selbständig rechtzeitig nach Hause, habe sie, die Mutter und ihren Freund. Sie müsse der Tochter nicht sagen, wann sie nach Hause kommen müsse. Früher habe sie, die Mutter, der Tochter viele Freiheiten gegeben und sie nicht unter Kontrolle gehabt; weil die Tochter nicht regelmässig in die Schule gegangen sei, habe sie in den E._____ gehen müssen. Sie, die Mutter, habe nicht mit solchen Problemen gerechnet und sie habe realisiert, dass sie Fehler gemacht habe. Die Tochter hätte regelmässig zur Schule gehen müssen. Im E._____ sei es gut gewesen und im D._____ sei es auch gut. Ihre Tochter und sie wollten nun, dass die Tochter von zu Hause aus in die Schule gehe. Sie, die Mutter, wolle, dass die Tochter wieder bei ihr sei. Sie freue sich riesig, dass die Tochter alles selbständig mache, sie sei stolz auf sie (Prot. S. 23 - 26). Sie sei der Meinung, dass die Tochter die Wohngruppe nicht
- 13 - mehr brauche, es habe sich seit der Einschätzung des Schulheims im Januar 2015 geändert. Sie sehe, welche Fehler A._____ früher gemacht habe und wie sie sich jetzt verhalte. Sie, die Mutter, sei glücklich wenn sie das sehe (Prot. S. 30
- 32) 5.3.5 Die Beiständin schilderte anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015, dass sie im Februar 2014 als Beiständin bestellt worden sei. Die Gefährdung sei damals sehr gross gewesen, die Meldungen massiv. Die Platzierung im E._____ sei erfolgt, weil man eine Abklärung gewollt habe. A._____ habe ja in der Schule jeweils wegen körperlicher Beschwerden gefehlt und es hätten auch psychologi- sche Abklärungen stattfinden müssen. Die drei Monate seien eine sehr intensive Arbeit gewesen (Prot. S. 35/36); es sei ein überdurchschnittlich aufwändiges Mandat (Prot. S. 37). Den Kontakt zur Mutter schilderte die Beiständin − im Ge- gensatz zur Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin − als eigentlich gut, sie habe den Eindruck gehabt, dass sich die Beschwerdegegnerin entlastet gefühlt habe; sie habe deren Dankbarkeit gespürt (Prot. S. 37). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin insoweit, als sie sagte, die von der Beiständin veranlass- ten Aufenthalte ihrer Tochter hätten zur positiven Entwicklung beigetragen (Prot. S. 30). Die Beschwerdegegnerin beklagte dagegen wie die Beschwerdeführerin fehlende Kontakte zur Beiständin. Gestützt auf die unmittelbar vor der Verhandlung noch ergangenen Kontakte mit dem Schulheim (Prot. S. 42) bezeichnete die Beiständin im weiteren die Entwick- lung der Beschwerdeführerin als sehr gut. Ihre Gesundheit habe sich drastisch verändert und sei seit der Platzierung, also seit man darauf achte, dass sie eine regelmässige Ernährung erhalte, angemessen gekleidet sei, nicht mehr in der Nacht unterwegs sei, sondern dank regelmässiger Strukturen genug schlafe und am nächsten Tag erholt sei, kein Thema mehr. Jetzt könne sie in der Schule ihre Leistung bringen und sei nie krank. Da sie in den vergangenen Jahren so viele Wissenslücken angesammelt habe, liege sie nach einem in der vergangenen Wo- che erfolgten Vergleichstest (Stellwerk) aber leistungsmässig auf der untersten Stufe, so dass sie nicht einmal geeignet scheine, eine eidgenössische Berufsan- lehre (EBA) zu absolvieren. In der Schule der C._____, wo zwei bis drei Lehrer für
- 14 - acht Kinder da seien, werde sehr intensiv mit A._____ gearbeitet; A._____ brau- che diese enge Begleitung und könnte in der Regelklasse und auch in einer nor- malen Sonderklasse nicht funktionieren. Sie gebe sich sehr viel Mühe, fühle sich wohl und habe dort Ruhe und Stabilität gefunden. Auch in Bezug auf andere As- pekte habe sie sehr viele Fortschritte gemacht, im sozialen Umgang und auf der Kommunikationsebene; früher sei sie nicht führbar gewesen und ihre Mutter habe sich nicht durchsetzen können und sei überfordert gewesen. Die Schulpsycholo- gin spreche von einer disfunktionalen Beziehung zwischen Mutter und Tochter, die Tochter habe zu Hause "die Hosen an", was wiederum dazu führe, dass A._____ völlig überfordert sei (Prot. S. 38/39). Sie sei ein vifes Kind, sehr aktiv und temperamentvoll, brauche aber Führung. Sie brauche Begleitung in ganz kleinen Dingen, habe grosse Fortschritte gemacht, sei aber noch nicht so weit. Die Mutter habe anfänglich eine Familienbegleitung gehabt, diese aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr gewollt, worauf sich die Situation wieder verschlechtert habe. Die Beiständin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Wochen- struktur brauche, z.B. sei die Hygiene in letzter Zeit wieder ein Thema geworden. Die Sozialpädagogen arbeiteten eng mit der Schule zusammen, es gebe jeden Tag feedbacks von der Schule an die Wohngruppe mit dem Hinweis, was dort mit A._____ geübt werden müsse. Sie brauche auch am Abend die Unterstützung, was die Mutter unterschätze und nicht bieten könne. Das letzte Schuljahr sei sehr anspruchsvoll und man könne in der C._____ rasch auf die bekannten Defizite eingehen, was bei einem Schulwechsel nicht möglich wäre. A._____ müsse auf die nächsten Schritte im Leben gut vorbereitet werden, weshalb sie die Angebote der C._____ nutzen sollte (Prot. S. 41/42).
E. 5.4 Für die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete Kindesschutzmassnahme aufrechtzuerhalten ist, ist insbesondere die seit der Anordnung eingetretene Ent- wicklung zu berücksichtigen. Diese präsentiert sich nach den Berichten des Schulheims C._____ sowie auch gemäss den Ausführungen der Beiständin weit- gehend positiv, sowohl was die schulische wie auch die persönliche Entwicklung betrifft. Dass diese positive Entwicklung nach der Einschätzung der Fachperso- nen wesentlich auf den klaren Strukturen basiert, welche zunächst das Jugend- heim E._____ und nunmehr das Schulheim C._____ der Beschwerdeführerin so-
- 15 - wohl in der Schule als auch im Rahmen der Wohngruppe unter der Woche bietet, stellen weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin in Abrede. In der Stellungnahme zu den Berichten des Schulheims C._____ wurde seitens der Rechtsvertretung die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin allerdings her- ausgestrichen, ohne darauf einzugehen, wie sie erzielt werden konnte. Die Be- schwerdeführerin selbst und auch deren Mutter anerkannten in der Anhörung die
– von ihnen immer abgelehnte – Platzierung im E._____ und danach in der C._____ immerhin als hilfreich und die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass sie dort gelernt habe, worauf es ankomme, und dass für sie die Struktu- ren wichtig gewesen seien. Wenn sie geltend machen liess, dass angesichts der geschilderten Entwicklung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Mass- nahme, mit welcher massiv in die höchstpersönlichen Freiheitsrechte eingegriffen würde, nicht mehr bestehe (BR-act. 16), kann dem allerdings nach den sich aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht gefolgt werden. Nach den Ein- schätzungen der betreuenden Fachpersonen bestehen bei der Beschwerdeführe- rin sowohl nach der letzten Standortbesprechung mit allen Beteiligten vom Januar dieses Jahres wie auch (gemäss Rückfrage der Beiständin unmittelbar vor der Verhandlung vom 21. Mai 2015) heute noch Defizite sowohl im schulischen wie auch im sozialen Bereich; dies trotz der allseits gelobten sehr erfreulichen, positi- ven Entwicklungen, welche die Beschwerdeführerin gemacht hat. Die Betreu- ungspersonen im Schulheim wie auch die Beiständin, welche in der Zeit seit der Krisenintervention sehr intensiv mit der Entwicklung der Beschwerdeführerin be- fasst ist, betonen die nach wie vor bestehende Notwendigkeit einer festen Struk- tur und einer engen Begleitung. Dies im Hinblick auf einen erfolgreichen Schulab- schluss und im Hinblick auf eine anzustrebende Berufsausbildung. Im schulischen Bereich wird dies von der Beschwerdeführerin akzeptiert und sie wünscht selbst die Fortsetzung ihrer Schulzeit in der C._____, allerdings in der Tagesschule, wo ihr ein Platz indes derzeit nicht zur Verfügung gestellt ist, weil sie nach Einschät- zung der sie betreuenden Personen noch zu wenig gefestigt sei, um im Setting der Tagesgruppe die gewünschten Entwicklungsschritte zu machen (BR-act. 13/1 S. 2). Wie die Beiständin ausführlich schilderte, bestehen derzeit sehr intensive Kontakte zwischen den die Beschwerdeführerin betreuenden Personen im Schul-
- 16 - bereich einerseits und der Wohngruppe andererseits, welche es ermöglichen, die nach wie vor bestehenden grossen Defizite im schulischen Bereich bestmöglich anzugehen. Die Beschwerdeführerin selbst schätzt diese schulische Begleitung und möchte sie (wie gesehen) fortsetzen. Wie die Anhörung der Beschwerdegeg- nerin deutlich machte, nimmt sie diese erzielten Fortschritte dankend an. Es lässt sich indes auch nicht im Ansatz erkennen, dass ihr bewusst ist, dass diese Ent- wicklung nur dank sehr enger Betreuung und intensiver Arbeit der Beschwerde- führerin und deren Betreuungspersonen realisiert werden konnte. Aus den Ver- fahrensakten ist sodann bekannt, dass der Wegfall früherer Unterstützungsmass- nahmen die mit der Unterstützung erreichte Beruhigung der Situation wieder zu- nichte machte und neuerliche Schwierigkeiten auftraten, die letztlich zur Krisenin- tervention im Februar 2014 führten. Die Stabilität der seither erzielten Fortschritte scheint heute nach übereinstimmender Darstellung der betreuenden Personen noch wenig gesichert. Die von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdefüh- rerin geforderte Rückkehr von A._____ zur Mutter ist zwar nachvollziehbar und entspricht den persönlichen Wünschen von Mutter und Tochter, sie scheint aber nicht auf einer realistischen Einschätzung der heutigen Situation zu beruhen. Die nach den Einschätzungen der betreuenden Fachpersonen und der Beiständin bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Defizite lassen im heutigen Zeitpunkt die Gefahr als beträchtlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin trotz gegen- teiliger Beteuerungen ohne die angeordnete Massnahme ihr angestrebtes Ziel (erfolgreicher Schulabschluss und Einstieg in die Berufsausbildung) zu verfehlen droht bzw. auf dem Weg dorthin Rückschläge erleidet, die mit der Aufrechterhal- tung der Massnahme vermieden werden können. Bei der Mutter haben sich die Verhältnisse nicht ersichtlich verändert. Sie steht der Unterbringung der Tochter im Schulheim grundsätzlich unverändert negativ gegenüber, erhebt indes gleich- zeitig Anspruch auf Unterstützung, damit die Beschwerdeführerin eine optimale Ausbildungsmöglichkeit erhält. Diese sehen die Fachpersonen indes im beste- henden Setting. Die vom Bezirksrat vorgenommene Einschätzung, wonach die Aufrechterhaltung der Massnahme als nach wie vor notwendig und auch verhält- nismässig erscheine, ist daher nicht zu beanstanden, sondern zu teilen. Es kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
- 17 - verwiesen werden (act. 7 S. 18/9). Dabei ist mit Bezug auf die Verhältnismässig- keit insbesondere beachtlich, dass die Beschwerdeführerin Wochenenden und Ferien ausnahmslos bei der Mutter verbringen kann und die Mutter-Tochter- Beziehung damit – entlastet vom Druck der schulischen und persönlichen Ausbil- dung – einer gedeihlichen Entwicklung zugänglich ist. Mutter und Tochter bestä- tigten denn auch anlässlich der Anhörung, dass sie sich kaum streiten, sondern im Gegenteil gut verstehen. Insgesamt erweist sich die angeordnete Massnahme als nach wie vor verhältnismässig und notwendig.
6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei die von der KESB in Frage gestellte Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären (act. 2 Rz 44 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich eine Abklärung als nicht notwendig, da die Aufrechterhaltung der Massnahme nicht davon abhängt. Die Beschwerde ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksrates vom 26. Februar 2015 ist zu be- stätigen.
7. Mit dem Beschwerde abweisenden Entscheid entfällt die Notwendigkeit, vorgängig über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. Der Antrag ist gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
8. Die Beschwerdeführerin ist als Schülerin ohne weiteres mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Ihre Beschwerde kann sodann nicht als zum vornherein aus- sichtslos betrachtet werden. Es ist ihr daher antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Demgegenüber ist auf den Antrag, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, nicht einzutreten, da es an einem rechtlich schützenswerten Interesse fehlt, weil dieser Rechtsvertreter im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht zugelassen werden kann.
- 18 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen, einerseits weil ihr keine erheblichen und damit ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, andererseits weil sie sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin identifiziert hat. Es wird beschlossen:
E. 6 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E. 7 Der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
E. 8 Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." " Es wurden die Akten beigezogen und die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Mai 2015 vorgeladen (act. 5, 6 und 10). Zur Verhandlung erschienen die Parteien in Begleitung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie dessen Mitarbeiter lic. iur. X1._____ und die Beiständin (Prot. S. 4). Das Verfahren erweist sich nach Durchführung der Verhandlung als spruchreif. II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- immungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz, GOG); subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwer- den gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR).
2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der KESB die Auf- hebung der Beistandschaft und die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts verlangen liess (KESB-act. 42). Im Beschluss Nr. 4251 der KESB vom 8. Juli 2014 wird vom "Antrag des Rechtsvertreters der Mutter" ge-
- 4 - sprochen, der in Ziff. 3 des Dispositivs abgewiesen wurde (KESB-act. 65). Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter für sich und die Mutter der Beschwerdefüh- rerin, der Beiständin sowie dem Schulheim für sich und die Beschwerdeführerin zugestellt. Gegen den Beschluss hat einzig die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch die Mutter und rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur X._____, Beschwerde erhoben (BR-act. 1). Sie richtet sich nicht explizit gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und jedenfalls nicht gegen die Aufrechterhaltung der Beistandschaft. Diese Fragen sind damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr thema- tisiert ist sodann die Frage der rechtskonformen Anhörung der Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der KESB.
3. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Dazu gehört die Prozess- fähigkeit, welche nach Art. 67 ZPO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Der prozess- rechtliche Begriff der Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich der Gleiche wie jener im Zivilrecht; das heisst, er setzt neben der Mündigkeit bzw. Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) voraus, dass der Betroffene urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Ur- teilsfähigkeit ist relativer Natur, das heisst, deren Vorhandensein bzw. Nichtvor- handensein hängt vom konkret zu beurteilenden Sachverhalt ab (Urteil des Bun- desgerichts 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013, E. 2.1). Für Minderjährige handelt grundsätzlich ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Urteilsfähige Kin- der und Jugendliche können indes ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechte ausüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie sind insoweit auch zur Prozessführung befugt und können selbständig einen Vertreter bestellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1; CHRISTOPHE A. HERZIG, Die Partei- und Prozessfähigkeit von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, AJP 2013, S. 185). Die vorliegend im Streit stehende Frage der elterlichen Obhut ist höchstpersönli- cher Natur. Die Beschwerdeführerin war zur Zeit der zweitinstanzlichen Be- schwerdeerhebung gut 15-jährig; ihre Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Streitfra-
- 5 - ge, welche in der Praxis ab einem Alter von etwa 12 Jahren angenommen wird, ist ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerde ging innert Frist ein, die Be- schwerdeführerin ist als die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), so dass unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung grundsätzlich darauf einzutreten ist.
E. 11 März 2014 legitimierte sich der Rechtsvertreter – im Auftrage der Mutter – mit derselben Vollmacht gegenüber der KESB (KESB-act. 36) und wies am 4. April 2014 und wiederum am 14. Mai 2014 die KESB in seinen Eingaben darauf hin,
- 6 - dass er die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin vertrete (KESB- act. 42, 51 und 53). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 hatte er gegenüber der Auf- sichtsbehörde erklärt, er sei von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Wahrnehmung deren Interessen beauftragt worden (KESB-act. 57) und nahm an den Anhörungen sowohl der Mutter wie auch der Beschwerdeführerin teil (KESB- act. 61 und 62). Faktisch vertrat er damit sowohl die Mutter wie auch die Be- schwerdeführerin, welche im Verfahren gegen aussen dieselben Interessen ver- folgten. Im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu Recht als Beschwerdegegnerin ins Verfahren aufgenommen, nachdem sie selbst formell gegen den Beschluss der KESB keine Beschwerde erhoben hatte (BR-act. 6). Gegen das Urteil des Bezirksrates vom 26. Februar 2015 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Beschwerde. Sie bleibt damit formell Pro- zessgegnerin der Beschwerdeführerin, weshalb sich auch insoweit die Frage der Interessenkollision stellt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ging zwar auch anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015 davon aus, dass allenfalls formal eine Inte- ressenkollision bestehe, nicht aber inhaltlich, weil sowohl Mutter und Tochter das- selbe wollten; er sehe deshalb keine objektive Interessenkollision (Prot. S. 6 und 7), was nach dem Gesagten und gestützt auf die erwähnte Lehre und Rechtspre- chung aber nicht zu überzeugen vermag. Er ist deshalb als Vertreter der Be- schwerdeführerin im Verfahren nicht zuzulassen. Nachdem die Beschwerdeführe- rin persönlich anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015 die Beschwerde ge- nehmigt hat (Prot. S. 8), ist darauf einzutreten.
E. 15 Monaten stabilisiert habe und sich den Folgen ihres Fehlverhaltens bewusst geworden sei. Des weiteren verfüge die Kindsmutter über genügend Ressourcen und Kompetenzen, um für die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin genü- gend Stabilität und Sicherheit zu garantieren (act. 2 Rz 40 ff.).
Dispositiv
- Rechtsanwalt X._____ wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugelassen.
- Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren wird abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) bewilligt.
- Auf das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____ zu gewähren, wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses an Rechtsanwalt X._____ zu- sammen mit den Erwägungen I + II 1.-4.1 und im Übrigen mit nachstehen- dem Erkenntnis an die Parteien. - 19 -
- Eine Beschwerde von Rechtsanwalt X._____ gegen Ziff 1. dieses Entschei- des an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zuläs- sigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Be- schwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwer- de) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). und erkannt:
- Die Beschwerde (Beschwerdebegehren Ziff. 1 - 4) wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 26. Februar 2015 wird bestä- tigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1500.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ150019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung Obhutsentzug und Umplatzierung in der Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
26. Februar 2015; VO.2014.83 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin A._____ ist seit Mai 2014 im Schulheim C._____ in D._____ untergebracht. Sie steht unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter, welcher mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 18. Februar 2014 die elterliche Obhut entzogen worden ist (KESB-act. 31). Mit Beschluss Nr. 4251 vom 8. Juli 2014 bestätigte die KESB ihre superproviso- risch angeordnete Umplatzierung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2014 in das Schulheim C._____ in D._____ unter Aufrechterhaltung des angeordneten Obhutsentzugs. Den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin) auf Aufhebung der Beistandschaft und Aufhe- bung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts wies die KESB ab (BR-act. 1/2 = KESB-act. 65). Am 12. August 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben. In der Sache beantragte sie, es sei der Obhutsentzug aufzuheben und es sei ihr zu ge- statten, in die Obhut ihrer Mutter zurück zu kehren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, eine rechtskonforme Anhö- rung durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden (BR-act. 1). Der Be- zirksrat lehnte mit Beschluss vom 28. August 2014 die beantragte Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Nach weiteren Stellungnahmen und Einfor- derung von aktuellen Zwischenberichten des Schulheims C._____ gewährte er am 26. Februar 2015 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren wies er die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss Nr. 4251 der KESB vom 8. Juli 2014 (act. 7 = BR-act. 18). Der Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 4. März 2015 zugestellt (BR-act. 20). Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Beschwerdeführerin (unter Berücksichti- gung der Osterfeiertage) rechtzeitig Beschwerde erheben (act. 2). Sie stellte fol-
- 3 - gende Anträge: "1. "Der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 26.02.2105 sei aufzuheben.
2. Der Obhutsentzug sei aufzuheben.
3. Die Beschwerdeführerin sei wieder in die Obhut ihrer Mutter zu geben bzw. sei eine Rück- platzierung in die Familie anzuordnen.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ein Gutachten über die Erzie- hungsfähigkeit der Kindsmutter durchzuführen und anschliessend sei neu über die Aufhe- bung des Obhutsentzuges zu entscheiden.
5. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
8. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." " Es wurden die Akten beigezogen und die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Mai 2015 vorgeladen (act. 5, 6 und 10). Zur Verhandlung erschienen die Parteien in Begleitung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie dessen Mitarbeiter lic. iur. X1._____ und die Beiständin (Prot. S. 4). Das Verfahren erweist sich nach Durchführung der Verhandlung als spruchreif. II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- immungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz, GOG); subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwer- den gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR).
2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der KESB die Auf- hebung der Beistandschaft und die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts verlangen liess (KESB-act. 42). Im Beschluss Nr. 4251 der KESB vom 8. Juli 2014 wird vom "Antrag des Rechtsvertreters der Mutter" ge-
- 4 - sprochen, der in Ziff. 3 des Dispositivs abgewiesen wurde (KESB-act. 65). Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter für sich und die Mutter der Beschwerdefüh- rerin, der Beiständin sowie dem Schulheim für sich und die Beschwerdeführerin zugestellt. Gegen den Beschluss hat einzig die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch die Mutter und rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur X._____, Beschwerde erhoben (BR-act. 1). Sie richtet sich nicht explizit gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und jedenfalls nicht gegen die Aufrechterhaltung der Beistandschaft. Diese Fragen sind damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr thema- tisiert ist sodann die Frage der rechtskonformen Anhörung der Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der KESB.
3. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Dazu gehört die Prozess- fähigkeit, welche nach Art. 67 ZPO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Der prozess- rechtliche Begriff der Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich der Gleiche wie jener im Zivilrecht; das heisst, er setzt neben der Mündigkeit bzw. Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) voraus, dass der Betroffene urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Ur- teilsfähigkeit ist relativer Natur, das heisst, deren Vorhandensein bzw. Nichtvor- handensein hängt vom konkret zu beurteilenden Sachverhalt ab (Urteil des Bun- desgerichts 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013, E. 2.1). Für Minderjährige handelt grundsätzlich ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Urteilsfähige Kin- der und Jugendliche können indes ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechte ausüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie sind insoweit auch zur Prozessführung befugt und können selbständig einen Vertreter bestellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1; CHRISTOPHE A. HERZIG, Die Partei- und Prozessfähigkeit von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, AJP 2013, S. 185). Die vorliegend im Streit stehende Frage der elterlichen Obhut ist höchstpersönli- cher Natur. Die Beschwerdeführerin war zur Zeit der zweitinstanzlichen Be- schwerdeerhebung gut 15-jährig; ihre Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Streitfra-
- 5 - ge, welche in der Praxis ab einem Alter von etwa 12 Jahren angenommen wird, ist ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerde ging innert Frist ein, die Be- schwerdeführerin ist als die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), so dass unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung grundsätzlich darauf einzutreten ist. 4.1 Bei Interessenkollision entfällt die elterliche Vertretungsbefugnis von Geset- zes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Wie der Bezirksrat in seinem Urteil bereits zu- treffend erwogen hat (act. 7 S. 4), ist im Zusammenhang mit Kindesschutzmass- nahmen regelmässig von einer gewissen Interessenkollision zwischen Kind und Eltern auszugehen; dies gilt besonders auch für die vorliegend zu beurteilende Frage der ausserfamiliären Unterbringung. Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist dabei abstrakt, objektiv und nicht konkret zu bestimmen. Es ist m.a.W. nicht da- rauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 306 N 4 und 5; Urteil des Bundes- gerichts 5A_743/2009 vom 4. März 2010; BGE 107 II 109ff.). Die Prozessvoll- macht (act. 3) wurde vorliegend durch die Mutter der Beschwerdeführerin unter- zeichnet und kann für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Wirkung entfalten. Ob aufgrund der Akten auf eine hinreichende Bevollmächtigung auch durch die Beschwerdeführerin persönlich geschlossen werden kann (vgl. BR- act. 9/1 und KESB-act. 62), wie dies der Bezirksrat tut (act. 7 S. 6), kann letztlich offen bleiben, da der von der Mutter mandatierte Rechtsanwalt gestützt auf die geschilderte Gefahr gegenläufiger Interessen zwischen Tochter und Mutter im Beschwerdeverfahren als Vertreter der Tochter nicht zuzulassen ist. Vertiefend ist dazu noch Folgendes festzuhalten: Bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 6. März 2014 wies das Gericht auf die geschilderte Interessenlage hin (KESB-act. 35), nachdem dort die besagte Vollmacht in Sachen der Beschwerdeführerin, unter- zeichnet von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, eingereicht worden war. Am
11. März 2014 legitimierte sich der Rechtsvertreter – im Auftrage der Mutter – mit derselben Vollmacht gegenüber der KESB (KESB-act. 36) und wies am 4. April 2014 und wiederum am 14. Mai 2014 die KESB in seinen Eingaben darauf hin,
- 6 - dass er die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin vertrete (KESB- act. 42, 51 und 53). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 hatte er gegenüber der Auf- sichtsbehörde erklärt, er sei von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Wahrnehmung deren Interessen beauftragt worden (KESB-act. 57) und nahm an den Anhörungen sowohl der Mutter wie auch der Beschwerdeführerin teil (KESB- act. 61 und 62). Faktisch vertrat er damit sowohl die Mutter wie auch die Be- schwerdeführerin, welche im Verfahren gegen aussen dieselben Interessen ver- folgten. Im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu Recht als Beschwerdegegnerin ins Verfahren aufgenommen, nachdem sie selbst formell gegen den Beschluss der KESB keine Beschwerde erhoben hatte (BR-act. 6). Gegen das Urteil des Bezirksrates vom 26. Februar 2015 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Beschwerde. Sie bleibt damit formell Pro- zessgegnerin der Beschwerdeführerin, weshalb sich auch insoweit die Frage der Interessenkollision stellt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ging zwar auch anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015 davon aus, dass allenfalls formal eine Inte- ressenkollision bestehe, nicht aber inhaltlich, weil sowohl Mutter und Tochter das- selbe wollten; er sehe deshalb keine objektive Interessenkollision (Prot. S. 6 und 7), was nach dem Gesagten und gestützt auf die erwähnte Lehre und Rechtspre- chung aber nicht zu überzeugen vermag. Er ist deshalb als Vertreter der Be- schwerdeführerin im Verfahren nicht zuzulassen. Nachdem die Beschwerdeführe- rin persönlich anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015 die Beschwerde ge- nehmigt hat (Prot. S. 8), ist darauf einzutreten. 4.2 Gemäss Art. 449a ZGB (in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) ordnen die KESB oder das Gericht, wenn nötig, eine Verfahrensbeistandschaft an. Dabei steht der Behörde bzw. dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht bejaht einen Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und sie überdies ausserstande ist, selbst eine Vertretung zu be- stellen (Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014, E. 5.2 mit zahlreichen Hin- weisen auf Literatur und die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006,
- 7 - S. 7081). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anlie- gen und Interessen klar vorbringen und vertreten konnte (Prot. S. 9 - 23). Wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt, war es ihr sodann ein Anlie- gen, vor Gericht persönlich ihre Sicht der Dinge darzulegen (act. 2 Rz 19). Die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft erscheint bei diesen Verhältnissen nicht als nötig, weshalb davon abzusehen ist. 5.1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde (act. 2 Rz 22 ff.) auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Obhutsentzug und macht geltend, es sei bei diesem ein strenger Massstab anzulegen; die Entzie- hung sei nur zulässig, wenn andere Massnahmen nicht ausreichten, das Verblei- ben des Kindes im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern unzumutbar geworden sei, mithin in Fällen, in welchen das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kind die Entwicklung des Kindes zu gefährden drohe. Dabei seien die Anliegen des Kindes im Rahmen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention angemessen zu beachten. Den Akten könne vorliegend entnommen werden, dass Mutter und Kind urteilsfähig seien und dass es das persönliche und schulische Verhalten der Be- schwerdeführerin gewesen sei, welches zum Obhutsentzug und schliesslich zur Platzierung im Schulheim C._____ geführt habe. Weder die Verantwortlichen des Jugendheims E._____, wo die Beschwerdeführerin vorübergehend aufgrund einer superprovisorischen Verfügung untergebracht war, noch das Schulheim C._____ habe die von der KESB geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, ein übersexualisiertes Verhalten und eine Suchtproblematik feststellen können. Es werde ihr, der Beschwerdeführerin, eine verbindliche Art und Vertragsfähigkeit at- testiert. Sie verhalte sich anständig und halte die Vereinbarungen ein, sei in der Schule sehr engagiert und habe sich schulisch steigern können. Des weiteren hätten auch die Wochenendaufenthalte und Ferien, welche sie bei der Mutter ver- bringe, in den vergangenen 12 Monaten zu keinen Klagen Anlass gegeben. Der Obhutsentzug sei ohne Begutachtung aufgrund einer entsprechenden Empfeh- lung des damaligen Lehrers angeordnet worden. Die von der KESB in der Verfü- gung vom 4. Februar 2014 geltend gemachte Selbstgefährdung bzw. konkrete Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor. Vielmehr habe sich die Beschwerde- führerin vom Juli 2013 bis Anfang Januar 2014 pubertär, selbstschädigend und
- 8 - destruktiv verhalten und ihre Mutter an deren Grenzen gebracht. Die vergangenen 15 Monate hätten indes gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten eingesehen habe. Sie verfüge über genügend persönliche Kompetenzen, über- nehme die Verantwortung für ihr Verhalten und ihre Schulleistungen und aner- kenne die Erziehungsaufgaben und Kompetenzen ihrer Mutter (act. 2 Rz 34). Wenn die Vorinstanz an der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme dennoch festhalte, sei das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt. Mutter und Tochter verfügten seit dem 4. Februar 2014 über eine herzliche und tragfähige Beziehung, die Beschwerdeführerin verbringe seit März 2014 die Wochenenden und die Ferien bei und mit ihrer Mutter, es belasteten sie keine Konflikte. Die Mut- ter verfüge über genügend Wohnraum, sei erziehungsfähig und in der Lage, ihre Tochter auf ihrem weiteren Lebensweg verantwortungsvoll zu begleiten; sie sei sich dieser Verantwortung auch bewusst (act. 2 Rz 38 und 39). Es liege weder ei- ne Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor und die KESB habe die Erziehungsfä- higkeit der Mutter der Beschwerdeführerin verneint, ohne dies fachlich abzuklären und objektiv zu belegen. Die Beschwerdeführerin hält – nicht zuletzt unter Be- rücksichtigung der Verhältnismässigkeit und in Anwendung von Art. 313 Abs. 1 ZGB – die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug nicht mehr erfüllt und wünscht sich die Rückführung in die Familie, da sie sich in den vergangenen 15 Monaten stabilisiert habe und sich den Folgen ihres Fehlverhaltens bewusst geworden sei. Des weiteren verfüge die Kindsmutter über genügend Ressourcen und Kompetenzen, um für die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin genü- gend Stabilität und Sicherheit zu garantieren (act. 2 Rz 40 ff.). 5.2. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und dabei insbesondere eines Obhut- sentzugs im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend dargelegt . Es kann vorab darauf verwiesen werden (act. 7 S. 9 f.). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidi- arität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder als
- 9 - ungenügend erscheinen (Urteil 5A_188/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen auf Ur- teil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weite- ren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung ). Verändern sich die Verhältnis- se, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Geschehnisse, welche sich seit der ersten Gefährdungsmeldung einer Nach- barin im Januar 2010 ereigneten und im angefochtenen Entscheid aufgrund der Akten der KESB festgehalten worden sind (act. 7 S. 11 ff. Erw. Ziff. 5), nicht in Frage. Während in einer ersten Phase im Jahre 2010 nach ersten Abklärungen die Beschwerdegegnerin die Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugen- und Familienhilfe in Anspruch zu nehmen bereit war (KESB-act. 11 und 12), zeig- te die Beschwerdeführerin seit Juni/Juli 2013 ein sehr auffälliges Verhalten, wel- ches sie in der Beschwerdeschrift selbst als sehr pubertär, selbstschädigend und destruktiv bezeichnet (act. 2 Rz 33). Die mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter wegen der ergänzenden finanziellen Unterstützung der Mutter vertraute Sozialarbeiterin beantragte im Oktober 2013 eine Beistandschaft und erachtete eine Heimplatzierung als angezeigt (KESB-act. 13). In einer Anhörung vor der KESB am 4. Dezember 2013 erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden. Sie betonte die Be- deutung einer guten Schulausbildung der Tochter, nahm hingegen die Problema- tik (auffälliges Verhalten, Schulabsenzen, Suspendierung vom Hort, schulische Leistungen) nicht realitätsnah wahr. Eine Heimplatzierung lehnte sie ab unter Hinweis darauf, dass sie ohne ihre Tochter nicht leben könne; ihr Leben mache nur gemeinsam mit ihrer Tochter Sinn (KESB-act. 22). Die mit Beschluss der KESB vom 4. Februar 2014 eingesetzte Beiständin (KESB-act. 27) beantragte am 10. Februar 2014 einen superprovisorischen Obhutsentzug und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei selbstgefährdet und ihre Mutter habe ihr, der Beiständin, gegenüber geäussert, dass sie mit ihrer Tochter überfordert sei (KESB-act. 28). Nach einer weiteren Anhörung von Mutter und Beschwerdeführerin am 13. Feb- ruar 2014 (KESB-act.29), an welcher sich beide vehement gegen eine Heimplat-
- 10 - zierung wehrten, erfolgte die Platzierung im Jugendheim E._____ zur Begleitung der weiteren Entwicklung, Abklärung und Massnahmenplanung. Es wurde in der Folge als weitere Massnahme eine Platzierung in einer Institution mit interner Schule für Kinder und Jugendliche mit normaler Begabung empfohlen. Dabei wurde im Bericht des E._____s festgehalten, dass A._____ unbedingt wieder bei ihrer Mutter leben wolle und eine Fremdunterbringung als nicht notwendig erach- te, sie sich aber dennoch für ein Schulheim in der räumlichen Nähe der Mutter motivieren lasse, wenn sie die Wochenenden und Ferien bei ihrer Mutter verbrin- gen könne (KESB-act. 31 und 45/1, dort insbes. S. 2 unten). Mit superprovisori- scher Verfügung Nr. 3150 vom 16. Mai 2014 ordnete die KESB die Platzierung der Beschwerdeführerin im Schulheim C._____ in D._____ an, mit welcher Mass- nahme sich die Beschwerdeführerin wie auch deren Mutter bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 einverstanden erklären konnten (KESB-act. 54 i.V.m. 51). Bei den Anhörungen vom 18. Juni 2014, an denen lic. iur. X1._____ (auf welchen die Vollmacht lautet und der durch den jetzigen Rechtsvertreter substituiert ist) als Vertreter sowohl der Mutter wie auch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen war (KESB-act. 61 und 62), bekräftigten Mutter und Tochter ihren Willen und Wunsch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zur Mutter – beide in der Überzeugung, die Massnahme sei nicht mehr nötig. Nachdem die C._____ in ei- nem Zwischenbericht vom 4. Juli 2014 sowohl aus sozialpädagogischer wie auch aus schulischer Sicht die Weiterführung der Internatsplatzierung und die Fortführung der Sonderschulung in der Kleinklasse empfohlen hatte (KESB- act. 63), bestätigte die KESB die angeordnete Umplatzierung ins Schulheim C._____ mit dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 8. Juli 2014 (KESB-act. 65). 5.3.2 Die während der Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erstellten neuen Entwicklungsberichte des Schulheims C._____ vom 23. bzw.
29. November 2014 attestieren der Beschwerdeführerin in schulischer Hinsicht ein gutes Engagement, welches es aufrecht zu erhalten gelte. Um schulische Fortschritte zu erreichen und schulische Lücken zu schliessen, hält der Bericht fest, benötige die Beschwerdeführerin direkte Zuwendung, gezielte Einzelbetreu- ung, enge Begleitung und Bestätigung; sie benötige die klaren Strukturen einer
- 11 - Kleinklasse (BR-act. 13/2). Im Bericht der Wohngruppe … wird darauf hingewie- sen, dass die Beschwerdeführerin (und die Kindsmutter) die Unterbringung in der Wohngruppe nicht akzeptierten und sie auf eine rasche Rückkehr hofften. Es wird auch in diesem Bereich auf die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Strukturen und Regeln und auch auf die Notwendigkeit einer engen Begleitung bei den All- tagsaufgaben hingewiesen, damit die anstehenden Entwicklungsschritte bewältigt werden könnten (BR-act. 13/3). Im "Protokoll Standortkompass" des Schulheims C._____ vom 21. Januar 2015, an welchem neben der Kindsmutter und den lei- tenden Betreuungspersonen des Schulheims auch die Beiständin, der Rechtsver- treter und Verwandte der Beschwerdeführerin teilgenommen hatten, werden die- selben Schwerpunkte gesehen und es wird auf die noch fehlende Festigkeit der erzielten Fortschritte hingewiesen. Insgesamt erachtet die Leitung die Beschwer- deführerin als noch nicht genug gefestigt, um im Setting der Tagesgruppe die ge- wünschten Entwicklungsschritte zu machen. Im schulischen Bereich sei die Be- schwerdeführerin auf regelmässige individuelle Unterstützung angewiesen. Wie- derholt wird auch auf den spürbaren und von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Wunsch, nach Hause zu gehen, hingewiesen. Deutlich wird auch der Wille der Beschwerdeführerin und der Kindsmutter nach einer guten Ausbildung (Schule und Berufswahl), wobei die Kindsmutter die schulische Unterstützung zu- hause, mit privater Hilfe leisten will (BR-act. 13/1). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigte anlässlich ihrer Anhörung am 21. Mai 2015 ihren Wunsch, zu ihrer Mutter nach Hause zurückkehren zu können. Sie sei in der C._____, weil sie Fehler gemacht habe, doch jetzt habe sie "gecheckt" wie das Leben laufe. Es sei für sie ein Schock gewesen, in den E._____ zu kommen, aber inzwischen sei sie dankbar, dass man sie dorthin gebracht habe. Wäre sie nicht in den E._____ gekommen und hätte sie die dortigen Strukturen nicht ge- habt, hätte sie nicht nachgedacht, was sie brauche. Dort sei ihr klar geworden, dass sie einen Schulabschluss und eine Lehre brauche. Sie brauche die Schule und einen Schulabschluss, aber sie wolle nicht mehr im Wohnheim sein, weil sie jetzt selbständig geworden sei (Prot. S. 9 und 10). In der Schule gefalle es ihr sehr gut, sie werde dort unterstützt und sie sei besser geworden, sie wolle mehr lernen und erhalte von den Lehrern Zusatzaufgaben; sie sei auch schon zahlreich
- 12 - am Schnuppern gewesen, wobei es ihr beim Detailhandel am besten gefallen ha- be (Prot. S. 11). Es missfalle ihr aber, in der Wohngruppe zu sein, mit vor allem jüngeren Kindern, und es missfalle ihr, dass sie in ihrer Freizeit nicht machen könne, was sie wolle (Prot. S. 12). Sie möchte die Tagesschule der C._____ von der Mutter aus besuchen, sie sei sicher, dass sie das schaffe, die Beiständin wol- le dies aber nicht (Prot. S. 18 und S. 22). Die Beschwerdeführerin schilderte im weiteren, dass sie dreimal wöchentlich Fussballtraining in Zürich habe (derzeit nur zweimal), wobei sie dieses von der C._____ aus besuche; die Wochenenden und Ferien verbringe sie mit ihrer Mutter, mit welcher sie gut auskomme. Als sie, die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen sei, sei die Mutter mit ihr überfordert gewesen, jetzt habe sie, die Beschwerdeführerin, ihren Freund und sie sei gerne zu Hause. Sie wisse nun, was sie für ihr Leben brauche und das habe auch ihre Mutter gesehen. Sie finde es nicht fair, dass sie sie auf der Wohngruppe nicht los- liessen (Prot. S. 23). Sie sei überzeugt, dass sie es in einer Tagesgruppe schaffe, die Lehrerin und ihre Mitschüler hätten diesbezüglich auch keine Bedenken (Prot. S. 33). Sie möchte sich nicht noch einmal ein Jahr ihres Lebens vermiesen las- sen, indem sie das machen müsse, was sie in der Wohngruppe wollten. Sie wis- se, dass sie Depressionen haben werde, wenn sie im Heim bleiben müsse (Prot. S. 33/34). 5.3.4 Die Beschwerdegegnerin sagte an der Verhandlung, dass es früher Prob- leme gegeben habe, jetzt nicht mehr. Die Tochter komme selbständig rechtzeitig nach Hause, habe sie, die Mutter und ihren Freund. Sie müsse der Tochter nicht sagen, wann sie nach Hause kommen müsse. Früher habe sie, die Mutter, der Tochter viele Freiheiten gegeben und sie nicht unter Kontrolle gehabt; weil die Tochter nicht regelmässig in die Schule gegangen sei, habe sie in den E._____ gehen müssen. Sie, die Mutter, habe nicht mit solchen Problemen gerechnet und sie habe realisiert, dass sie Fehler gemacht habe. Die Tochter hätte regelmässig zur Schule gehen müssen. Im E._____ sei es gut gewesen und im D._____ sei es auch gut. Ihre Tochter und sie wollten nun, dass die Tochter von zu Hause aus in die Schule gehe. Sie, die Mutter, wolle, dass die Tochter wieder bei ihr sei. Sie freue sich riesig, dass die Tochter alles selbständig mache, sie sei stolz auf sie (Prot. S. 23 - 26). Sie sei der Meinung, dass die Tochter die Wohngruppe nicht
- 13 - mehr brauche, es habe sich seit der Einschätzung des Schulheims im Januar 2015 geändert. Sie sehe, welche Fehler A._____ früher gemacht habe und wie sie sich jetzt verhalte. Sie, die Mutter, sei glücklich wenn sie das sehe (Prot. S. 30
- 32) 5.3.5 Die Beiständin schilderte anlässlich der Verhandlung vom 21. Mai 2015, dass sie im Februar 2014 als Beiständin bestellt worden sei. Die Gefährdung sei damals sehr gross gewesen, die Meldungen massiv. Die Platzierung im E._____ sei erfolgt, weil man eine Abklärung gewollt habe. A._____ habe ja in der Schule jeweils wegen körperlicher Beschwerden gefehlt und es hätten auch psychologi- sche Abklärungen stattfinden müssen. Die drei Monate seien eine sehr intensive Arbeit gewesen (Prot. S. 35/36); es sei ein überdurchschnittlich aufwändiges Mandat (Prot. S. 37). Den Kontakt zur Mutter schilderte die Beiständin − im Ge- gensatz zur Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin − als eigentlich gut, sie habe den Eindruck gehabt, dass sich die Beschwerdegegnerin entlastet gefühlt habe; sie habe deren Dankbarkeit gespürt (Prot. S. 37). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin insoweit, als sie sagte, die von der Beiständin veranlass- ten Aufenthalte ihrer Tochter hätten zur positiven Entwicklung beigetragen (Prot. S. 30). Die Beschwerdegegnerin beklagte dagegen wie die Beschwerdeführerin fehlende Kontakte zur Beiständin. Gestützt auf die unmittelbar vor der Verhandlung noch ergangenen Kontakte mit dem Schulheim (Prot. S. 42) bezeichnete die Beiständin im weiteren die Entwick- lung der Beschwerdeführerin als sehr gut. Ihre Gesundheit habe sich drastisch verändert und sei seit der Platzierung, also seit man darauf achte, dass sie eine regelmässige Ernährung erhalte, angemessen gekleidet sei, nicht mehr in der Nacht unterwegs sei, sondern dank regelmässiger Strukturen genug schlafe und am nächsten Tag erholt sei, kein Thema mehr. Jetzt könne sie in der Schule ihre Leistung bringen und sei nie krank. Da sie in den vergangenen Jahren so viele Wissenslücken angesammelt habe, liege sie nach einem in der vergangenen Wo- che erfolgten Vergleichstest (Stellwerk) aber leistungsmässig auf der untersten Stufe, so dass sie nicht einmal geeignet scheine, eine eidgenössische Berufsan- lehre (EBA) zu absolvieren. In der Schule der C._____, wo zwei bis drei Lehrer für
- 14 - acht Kinder da seien, werde sehr intensiv mit A._____ gearbeitet; A._____ brau- che diese enge Begleitung und könnte in der Regelklasse und auch in einer nor- malen Sonderklasse nicht funktionieren. Sie gebe sich sehr viel Mühe, fühle sich wohl und habe dort Ruhe und Stabilität gefunden. Auch in Bezug auf andere As- pekte habe sie sehr viele Fortschritte gemacht, im sozialen Umgang und auf der Kommunikationsebene; früher sei sie nicht führbar gewesen und ihre Mutter habe sich nicht durchsetzen können und sei überfordert gewesen. Die Schulpsycholo- gin spreche von einer disfunktionalen Beziehung zwischen Mutter und Tochter, die Tochter habe zu Hause "die Hosen an", was wiederum dazu führe, dass A._____ völlig überfordert sei (Prot. S. 38/39). Sie sei ein vifes Kind, sehr aktiv und temperamentvoll, brauche aber Führung. Sie brauche Begleitung in ganz kleinen Dingen, habe grosse Fortschritte gemacht, sei aber noch nicht so weit. Die Mutter habe anfänglich eine Familienbegleitung gehabt, diese aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr gewollt, worauf sich die Situation wieder verschlechtert habe. Die Beiständin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Wochen- struktur brauche, z.B. sei die Hygiene in letzter Zeit wieder ein Thema geworden. Die Sozialpädagogen arbeiteten eng mit der Schule zusammen, es gebe jeden Tag feedbacks von der Schule an die Wohngruppe mit dem Hinweis, was dort mit A._____ geübt werden müsse. Sie brauche auch am Abend die Unterstützung, was die Mutter unterschätze und nicht bieten könne. Das letzte Schuljahr sei sehr anspruchsvoll und man könne in der C._____ rasch auf die bekannten Defizite eingehen, was bei einem Schulwechsel nicht möglich wäre. A._____ müsse auf die nächsten Schritte im Leben gut vorbereitet werden, weshalb sie die Angebote der C._____ nutzen sollte (Prot. S. 41/42). 5.4 Für die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete Kindesschutzmassnahme aufrechtzuerhalten ist, ist insbesondere die seit der Anordnung eingetretene Ent- wicklung zu berücksichtigen. Diese präsentiert sich nach den Berichten des Schulheims C._____ sowie auch gemäss den Ausführungen der Beiständin weit- gehend positiv, sowohl was die schulische wie auch die persönliche Entwicklung betrifft. Dass diese positive Entwicklung nach der Einschätzung der Fachperso- nen wesentlich auf den klaren Strukturen basiert, welche zunächst das Jugend- heim E._____ und nunmehr das Schulheim C._____ der Beschwerdeführerin so-
- 15 - wohl in der Schule als auch im Rahmen der Wohngruppe unter der Woche bietet, stellen weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin in Abrede. In der Stellungnahme zu den Berichten des Schulheims C._____ wurde seitens der Rechtsvertretung die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin allerdings her- ausgestrichen, ohne darauf einzugehen, wie sie erzielt werden konnte. Die Be- schwerdeführerin selbst und auch deren Mutter anerkannten in der Anhörung die
– von ihnen immer abgelehnte – Platzierung im E._____ und danach in der C._____ immerhin als hilfreich und die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass sie dort gelernt habe, worauf es ankomme, und dass für sie die Struktu- ren wichtig gewesen seien. Wenn sie geltend machen liess, dass angesichts der geschilderten Entwicklung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Mass- nahme, mit welcher massiv in die höchstpersönlichen Freiheitsrechte eingegriffen würde, nicht mehr bestehe (BR-act. 16), kann dem allerdings nach den sich aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht gefolgt werden. Nach den Ein- schätzungen der betreuenden Fachpersonen bestehen bei der Beschwerdeführe- rin sowohl nach der letzten Standortbesprechung mit allen Beteiligten vom Januar dieses Jahres wie auch (gemäss Rückfrage der Beiständin unmittelbar vor der Verhandlung vom 21. Mai 2015) heute noch Defizite sowohl im schulischen wie auch im sozialen Bereich; dies trotz der allseits gelobten sehr erfreulichen, positi- ven Entwicklungen, welche die Beschwerdeführerin gemacht hat. Die Betreu- ungspersonen im Schulheim wie auch die Beiständin, welche in der Zeit seit der Krisenintervention sehr intensiv mit der Entwicklung der Beschwerdeführerin be- fasst ist, betonen die nach wie vor bestehende Notwendigkeit einer festen Struk- tur und einer engen Begleitung. Dies im Hinblick auf einen erfolgreichen Schulab- schluss und im Hinblick auf eine anzustrebende Berufsausbildung. Im schulischen Bereich wird dies von der Beschwerdeführerin akzeptiert und sie wünscht selbst die Fortsetzung ihrer Schulzeit in der C._____, allerdings in der Tagesschule, wo ihr ein Platz indes derzeit nicht zur Verfügung gestellt ist, weil sie nach Einschät- zung der sie betreuenden Personen noch zu wenig gefestigt sei, um im Setting der Tagesgruppe die gewünschten Entwicklungsschritte zu machen (BR-act. 13/1 S. 2). Wie die Beiständin ausführlich schilderte, bestehen derzeit sehr intensive Kontakte zwischen den die Beschwerdeführerin betreuenden Personen im Schul-
- 16 - bereich einerseits und der Wohngruppe andererseits, welche es ermöglichen, die nach wie vor bestehenden grossen Defizite im schulischen Bereich bestmöglich anzugehen. Die Beschwerdeführerin selbst schätzt diese schulische Begleitung und möchte sie (wie gesehen) fortsetzen. Wie die Anhörung der Beschwerdegeg- nerin deutlich machte, nimmt sie diese erzielten Fortschritte dankend an. Es lässt sich indes auch nicht im Ansatz erkennen, dass ihr bewusst ist, dass diese Ent- wicklung nur dank sehr enger Betreuung und intensiver Arbeit der Beschwerde- führerin und deren Betreuungspersonen realisiert werden konnte. Aus den Ver- fahrensakten ist sodann bekannt, dass der Wegfall früherer Unterstützungsmass- nahmen die mit der Unterstützung erreichte Beruhigung der Situation wieder zu- nichte machte und neuerliche Schwierigkeiten auftraten, die letztlich zur Krisenin- tervention im Februar 2014 führten. Die Stabilität der seither erzielten Fortschritte scheint heute nach übereinstimmender Darstellung der betreuenden Personen noch wenig gesichert. Die von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdefüh- rerin geforderte Rückkehr von A._____ zur Mutter ist zwar nachvollziehbar und entspricht den persönlichen Wünschen von Mutter und Tochter, sie scheint aber nicht auf einer realistischen Einschätzung der heutigen Situation zu beruhen. Die nach den Einschätzungen der betreuenden Fachpersonen und der Beiständin bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Defizite lassen im heutigen Zeitpunkt die Gefahr als beträchtlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin trotz gegen- teiliger Beteuerungen ohne die angeordnete Massnahme ihr angestrebtes Ziel (erfolgreicher Schulabschluss und Einstieg in die Berufsausbildung) zu verfehlen droht bzw. auf dem Weg dorthin Rückschläge erleidet, die mit der Aufrechterhal- tung der Massnahme vermieden werden können. Bei der Mutter haben sich die Verhältnisse nicht ersichtlich verändert. Sie steht der Unterbringung der Tochter im Schulheim grundsätzlich unverändert negativ gegenüber, erhebt indes gleich- zeitig Anspruch auf Unterstützung, damit die Beschwerdeführerin eine optimale Ausbildungsmöglichkeit erhält. Diese sehen die Fachpersonen indes im beste- henden Setting. Die vom Bezirksrat vorgenommene Einschätzung, wonach die Aufrechterhaltung der Massnahme als nach wie vor notwendig und auch verhält- nismässig erscheine, ist daher nicht zu beanstanden, sondern zu teilen. Es kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
- 17 - verwiesen werden (act. 7 S. 18/9). Dabei ist mit Bezug auf die Verhältnismässig- keit insbesondere beachtlich, dass die Beschwerdeführerin Wochenenden und Ferien ausnahmslos bei der Mutter verbringen kann und die Mutter-Tochter- Beziehung damit – entlastet vom Druck der schulischen und persönlichen Ausbil- dung – einer gedeihlichen Entwicklung zugänglich ist. Mutter und Tochter bestä- tigten denn auch anlässlich der Anhörung, dass sie sich kaum streiten, sondern im Gegenteil gut verstehen. Insgesamt erweist sich die angeordnete Massnahme als nach wie vor verhältnismässig und notwendig.
6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei die von der KESB in Frage gestellte Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären (act. 2 Rz 44 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich eine Abklärung als nicht notwendig, da die Aufrechterhaltung der Massnahme nicht davon abhängt. Die Beschwerde ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksrates vom 26. Februar 2015 ist zu be- stätigen.
7. Mit dem Beschwerde abweisenden Entscheid entfällt die Notwendigkeit, vorgängig über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. Der Antrag ist gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
8. Die Beschwerdeführerin ist als Schülerin ohne weiteres mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Ihre Beschwerde kann sodann nicht als zum vornherein aus- sichtslos betrachtet werden. Es ist ihr daher antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Demgegenüber ist auf den Antrag, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, nicht einzutreten, da es an einem rechtlich schützenswerten Interesse fehlt, weil dieser Rechtsvertreter im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht zugelassen werden kann.
- 18 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen, einerseits weil ihr keine erheblichen und damit ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, andererseits weil sie sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin identifiziert hat. Es wird beschlossen:
1. Rechtsanwalt X._____ wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugelassen.
2. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren wird abgeschrieben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) bewilligt.
4. Auf das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____ zu gewähren, wird nicht eingetreten.
5. Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses an Rechtsanwalt X._____ zu- sammen mit den Erwägungen I + II 1.-4.1 und im Übrigen mit nachstehen- dem Erkenntnis an die Parteien.
- 19 -
6. Eine Beschwerde von Rechtsanwalt X._____ gegen Ziff 1. dieses Entschei- des an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zuläs- sigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Be- schwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwer- de) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). und erkannt:
1. Die Beschwerde (Beschwerdebegehren Ziff. 1 - 4) wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 26. Februar 2015 wird bestä- tigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1500.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: