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PQ150013

Probleme beim Wechsel der Zuständigkeit.

Zürich OG · 2018-04-20 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 442 Abs. 5 ZGB, Probleme beim Wechsel der Zuständigkeit. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit sollten die beteiligten Stellen sich so absprechen, dass die betreute Person nicht auf einmal mittellos da steht. Der Wechsel der Zuständigkeit führte offenbar dazu, dass keine Ergän- zungsleistungen (mehr) flossen, weil das betreffend Amt verlangte, es sei ein Formular auszufüllen, wozu die Person aber aus administrativem Unge- nügen subjektiv nicht in der Lage war - gerade deswegen hatte sie allerdings eine Beiständin. (aus einem Entscheid des Obergerichts:)

4. Die Massnahme wird formell auf den 1. Juni 2015 von A. nach B. über- tragen werden. Es wäre wünschbar, dass die beiden Beiständinnen sich schon vorher absprächen und ihre Arbeit koordinierten. Nach dem Eindruck des Obergerichts scheint die Zuverlässigkeit und Pünkt- lichkeit, mit welcher das ihr zustehende Geld an Q. ausbezahlt wird, für diese ein wichtiges Problem zu sein. Am Mittwoch 8. April 2015 teilte Q. dem Referenten mit, sie habe im April noch kein Geld erhalten und habe nichts mehr zu essen. Im Sinne einer spontanen Überbrückungshilfe kaufte der Referent einen Sack voller Esswaren und brachte ihn Q. nach Hause. Dort konfrontierte ihn Q. mit zwei For- mularen, welche sie vom städtischen Amt für Zusatzleistungen erhalten hatte und mit denen sie nichts anzufangen wusste. Der Referent empfahl ihr, die Formulare zu unterzeichnen und bot an, sie dem Amt einzureichen. Dem Vernehmen nach sollen die Ergänzungsleistungen in der Folge bewilligt worden sein. In der Zwi- schenzeit hatte (und hat) Q. aber offenbar nicht ausreichende Mittel, um die Kos- ten der Untermiete zu bezahlen. Für das eigene Zimmer und den Anteil an den gemeinsamen Räumen muss sie monatlich Fr. 780.-- zahlen. Zwar sucht sie et- was anderes, weil wie sie dem Referenten sagte das Badezimmer der aktuellen Wohnung für sie nicht einfach zu benutzen ist. Gleichwohl wäre es fatal, wenn das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzuges gefährdet würde. Der Referent entschloss sich in dieser Situation, Q. den Mietzins April privat vorzustrecken. Das kann selbstredend nicht zur Regel werden, und die Beiständin(nen) werden sich darum zu bemühen haben, dass die Mai-Miete rechtzeitig bezahlt werden kann,

auch wenn die Ergänzungsleistungen noch nicht fliessen sollten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2018 Geschäfts-Nr.: PQ150013-O/U