Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 B._____, geboren 1971, und ihre Tochter C._____, geboren 2007, wa- ren in ein Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB Zürich einbezogen. Der Beschwerdeführer vertrat die Mutter in zwei Rechtsmittelverfah- ren vor dem Bezirksrat Zürich. Am 5. Mai 2014 führte er Beschwerde gegen die superprovisorische Anordnung der KESB, C._____ fremd zu platzieren (act. 8/2/2); der Bezirksrat trat darauf am 15. Mai 2014 nicht ein und wies auch das Gesuch um Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Vertreter ab (act. 8/6). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Bereits am 13. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer namens der Mutter B._____ auch den Entscheid der KESB angefochten, wonach C._____ in der - der Mutter unbekannten - Institution platziert bleibe und Anordnungen zu einer Beistandschaft für das Kind getroffen worden waren (act. 7/1 bezüglich act. 7/2/1). Am 14. Oktober 2014 hob die KESB den Obhutsentzug auf und nahm davon Vormerk, dass C._____ bereits zu ihrer Mutter zurückgekehrt war (KESB-act. 76). Am 31. Oktober 2014 zog der Be- schwerdeführer namens der Mutter die Beschwerde zurück, was zur Erledigung des bezirksrätlichen Verfahrens führte (act. 7/24). Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 setzte der Bezirksrat das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 3'218.40 fest: Fr. 2'980.-- Honorar nach Zeitaufwand und 8% Mehrwertsteuer = Fr. 238.40 (act. 3/1). Am 26. Januar 2015 quittierte der Beschwerdeführer für den Erhalt die- ses Entscheides.
E. 2 dem Beschwerdeführer sind zusätzlich 21.9 Stunden zu je Fr. 200.-- zu ent- schädigen; eventualiter sei eine angemessenem Entschädigung des Beschwerdeführers fest- zulegen;
- 3 -
E. 3 dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Spesenentschädigung für das gesamte Verfahren Geschäfts-Nr. VO.2014.52/3.02.02 vor dem Bezirksrat Zürich auszurichten;
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bezirksrat seinen zeitli- chen Aufwand, den er auf 36.80 Stunden beziffert hatte (act. 7/27), nur zum Teil anerkannte und mit Fr. 2'980.-- (= 14,9 Stunden x Fr. 200.--) honorierte. Der Be- zirksrat erwog ohne weiteren eigenen Aufwand mit einer Begründung, der zeitli- che Aufwand des Anwaltes sei "unangemessen hoch" und umfasse 21,9 Stunden im Zusammenhang mit dem erfolglosen (weil unzulässigen) Rechtsmittel gegen die superprovisorische Platzierung des Kindes. Der Beschwerdeführer moniert, die Praxis des Nichteintretens auf Superprovisoria sei erst ganz jung gewesen, und ohne jene Aufwendungen hätte er auch die zweite Beschwerde nicht verfas- sen können. Beschwerdeführer und Bezirksrat befinden sich im Irrtum über die Bemes- sung des Anwaltshonorars. Dieses berechnet sich nicht nach Stunden, sondern nach dem Rahmen von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 AnwGebV) plus Zuschlägen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Anzahl Stunden und Ansatz sind nur, wenn auch immerhin, im Rahmen der Kontrollrechnung von § 2 Abs. 2 AnwGebV relevant. Die Aufgabe des Anwaltes war hier augenscheinlich delikat und für die Kli- entin von sehr grosser emotionaler Bedeutung. Das verbietet ein Honorar im un- tersten Bereich des von der Verordnung gegebenen Rahmens. Anderseits bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem ersten Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, weil es gar nicht zulässig war. Unschön ist, dass die KESB fälschlicher- weise darauf hinwies (KESB-act. 18 S. 5); dem im Prozessrecht erfahrenen und
- 4 - geprüften Anwalt musste die restriktive und bereits mit den BGE 137 III 417 (BGer 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011) und 139 III 516 (ATF 5A_262/2013 zu 26 septembre 2013) publizierte Praxis des Bundesgerichts bekannt sein, weshalb er sich nicht auf die Auffassung einer Verwaltungsbehörde verlassen durfte. Für jene Beschwerde kann es daher kein Honorar geben - die Verweigerung durch den Bezirksrat ist denn auch nicht angefochten worden. Immerhin ist das Argu- ment nicht abwegig, die Instruktion für die erste, unzulässige, sei mindestens teil- weise auch der späteren zweiten Beschwerde zugute gekommen, für welche ein Honorar geschuldet ist. Gewichtige Zuschläge zum Honorar sind nicht auszu- machen und werden nicht behauptet. Immerhin stellte der Anwalt ein separates Gesuch um mündliche Anhörung und machte er verschiedene kurze Eingaben zur finanziellen Situation der Klientin - was anders als die eigentliche Rechnungsstel- lung (§ 22 Abs. 2 AnwGebV) zu entschädigen ist. Alles in Allem ist ein Honorar von Fr. 4'500.-- angemessen. Für die ganzen geltend gemachten 36.8 Stunden wäre das zu wenig. Nach der Rechnung vom
28. November 2014 entfallen aber fast 20 Stunden alleine auf das Abfassen und "Finalisieren" der ersten Beschwerde. Die Fr. 4'500.-- müssen daher nicht als of- fenkundig unangemessen erhöht werden. Der Mehrwertsteuerzuschlag ist unproblematisch.
E. 3.2 Zu den ihm zu vergütenden Spesen stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag. Es kann daher auf diesen Punkt nicht eingetreten werden. Er wäre aller- dings so oder so nicht begründet: Einen Kleinspesenzuschlag kennt die Gebührenverordnung nicht. Dem Obergericht ist bekannt, dass andere Anwälte ihre Spesen detailliert ausweisen (können). Das tut der Beschwerdeführer nicht. Es bliebe daher dabei, dass er un- ter diesem Titel für das Verfahren des Bezirksrates nichts zugute hat.
E. 4 Umständehalber ist für dieses Beschwerdeverfahren keine Gebühr zu erheben.
- 5 - Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts kann der Staat entschädi- gungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall. Die Kammer übt zwar Zurückhaltung, wenn ausgesprochene Ermessensentscheide zu beurteilen sind und kein eigentlicher Fehler zu konstatieren ist. Hier hat der Bezirksrat die Grundlagen der Honorarbe- messung verkannt, und es ist angezeigt, den Beschwerdeführer, der zu rund ei- nem Drittel obsiegt, angemessen zu entschädigen. Soweit er (bei vollem Obsie- gen) für neun Stunden à Fr. 200.-- entschädigt werden will, verkennt er freilich, dass auch diese Entschädigung nicht nach Stunden berechnet wird; der Tarif gibt für den streitigen Betrag von rund Fr. 4'500.-- ein Grund-Honorar von Fr. 1'125.-- und besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge gibt es nicht; die ausgreifende Schilderung des Verfahrens war entbehrlich, und vierhundert Kopien waren unnö- tig - der angefochtene Entscheid, um den es geht, umfasst ganze vier Seiten und alles andere findet sich in den beigezogenen Akten. Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 400.-- anzusetzen; für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig.
E. 5 In dieses Verfahren wird die ehemalige Klientin des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht einbezogen. Sollte es einmal zu einer Rückforderung der ausgerichteten Entschädigung im Sinne von Art. 123 ZPO kommen, wäre B._____ mit dem Einwand zuzulassen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt wor- den. Diese theoretische Möglichkeit ist aber untergeordnet zum zusätzlichen Auf- wand, der mit der zusätzlichen Fristansetzung für eine Stellungnahme (und allen- falls einer Stellungnahme des Anwaltes zur Stellungnahme der Klientin) verbun- den wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer I. im angefochtenen Ent- scheid wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. RA MLaw A._____ wird für seinen Aufwand im obgenannten Verfahren - 6 - mit Fr. 4'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, gesamthaft mit Fr. 4'860.-- entschädigt."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.
- Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht eine Ent- schädigung von Fr. 400.-- aus der Kasse des Bezirksrates zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die KESB Zürich und (unter Beilage der eingereichten Akten) an den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ150008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anwaltsentschädigung Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 22. Januar 2015 i.S. B._____, geb. tt.03.1971; VO.2014.52
- 2 - Erwägungen:
1. B._____, geboren 1971, und ihre Tochter C._____, geboren 2007, wa- ren in ein Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB Zürich einbezogen. Der Beschwerdeführer vertrat die Mutter in zwei Rechtsmittelverfah- ren vor dem Bezirksrat Zürich. Am 5. Mai 2014 führte er Beschwerde gegen die superprovisorische Anordnung der KESB, C._____ fremd zu platzieren (act. 8/2/2); der Bezirksrat trat darauf am 15. Mai 2014 nicht ein und wies auch das Gesuch um Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Vertreter ab (act. 8/6). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Bereits am 13. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer namens der Mutter B._____ auch den Entscheid der KESB angefochten, wonach C._____ in der - der Mutter unbekannten - Institution platziert bleibe und Anordnungen zu einer Beistandschaft für das Kind getroffen worden waren (act. 7/1 bezüglich act. 7/2/1). Am 14. Oktober 2014 hob die KESB den Obhutsentzug auf und nahm davon Vormerk, dass C._____ bereits zu ihrer Mutter zurückgekehrt war (KESB-act. 76). Am 31. Oktober 2014 zog der Be- schwerdeführer namens der Mutter die Beschwerde zurück, was zur Erledigung des bezirksrätlichen Verfahrens führte (act. 7/24). Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 setzte der Bezirksrat das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 3'218.40 fest: Fr. 2'980.-- Honorar nach Zeitaufwand und 8% Mehrwertsteuer = Fr. 238.40 (act. 3/1). Am 26. Januar 2015 quittierte der Beschwerdeführer für den Erhalt die- ses Entscheides.
2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015, zur Post gegeben am selben Tag, ficht der Beschwerdeführer - richtigerweise im eigenen Namen - die Festsetzung seines Honorars an, mit den Anträgen
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 22. Januar 2015 aufzuheben;
2. dem Beschwerdeführer sind zusätzlich 21.9 Stunden zu je Fr. 200.-- zu ent- schädigen; eventualiter sei eine angemessenem Entschädigung des Beschwerdeführers fest- zulegen;
- 3 -
3. dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Spesenentschädigung für das gesamte Verfahren Geschäfts-Nr. VO.2014.52/3.02.02 vor dem Bezirksrat Zürich auszurichten;
4. eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. (act. 2) Es wurden die Akten von Bezirksrat und KESB beigezogen; weitere pro- zessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bezirksrat seinen zeitli- chen Aufwand, den er auf 36.80 Stunden beziffert hatte (act. 7/27), nur zum Teil anerkannte und mit Fr. 2'980.-- (= 14,9 Stunden x Fr. 200.--) honorierte. Der Be- zirksrat erwog ohne weiteren eigenen Aufwand mit einer Begründung, der zeitli- che Aufwand des Anwaltes sei "unangemessen hoch" und umfasse 21,9 Stunden im Zusammenhang mit dem erfolglosen (weil unzulässigen) Rechtsmittel gegen die superprovisorische Platzierung des Kindes. Der Beschwerdeführer moniert, die Praxis des Nichteintretens auf Superprovisoria sei erst ganz jung gewesen, und ohne jene Aufwendungen hätte er auch die zweite Beschwerde nicht verfas- sen können. Beschwerdeführer und Bezirksrat befinden sich im Irrtum über die Bemes- sung des Anwaltshonorars. Dieses berechnet sich nicht nach Stunden, sondern nach dem Rahmen von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 AnwGebV) plus Zuschlägen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Anzahl Stunden und Ansatz sind nur, wenn auch immerhin, im Rahmen der Kontrollrechnung von § 2 Abs. 2 AnwGebV relevant. Die Aufgabe des Anwaltes war hier augenscheinlich delikat und für die Kli- entin von sehr grosser emotionaler Bedeutung. Das verbietet ein Honorar im un- tersten Bereich des von der Verordnung gegebenen Rahmens. Anderseits bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem ersten Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, weil es gar nicht zulässig war. Unschön ist, dass die KESB fälschlicher- weise darauf hinwies (KESB-act. 18 S. 5); dem im Prozessrecht erfahrenen und
- 4 - geprüften Anwalt musste die restriktive und bereits mit den BGE 137 III 417 (BGer 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011) und 139 III 516 (ATF 5A_262/2013 zu 26 septembre 2013) publizierte Praxis des Bundesgerichts bekannt sein, weshalb er sich nicht auf die Auffassung einer Verwaltungsbehörde verlassen durfte. Für jene Beschwerde kann es daher kein Honorar geben - die Verweigerung durch den Bezirksrat ist denn auch nicht angefochten worden. Immerhin ist das Argu- ment nicht abwegig, die Instruktion für die erste, unzulässige, sei mindestens teil- weise auch der späteren zweiten Beschwerde zugute gekommen, für welche ein Honorar geschuldet ist. Gewichtige Zuschläge zum Honorar sind nicht auszu- machen und werden nicht behauptet. Immerhin stellte der Anwalt ein separates Gesuch um mündliche Anhörung und machte er verschiedene kurze Eingaben zur finanziellen Situation der Klientin - was anders als die eigentliche Rechnungsstel- lung (§ 22 Abs. 2 AnwGebV) zu entschädigen ist. Alles in Allem ist ein Honorar von Fr. 4'500.-- angemessen. Für die ganzen geltend gemachten 36.8 Stunden wäre das zu wenig. Nach der Rechnung vom
28. November 2014 entfallen aber fast 20 Stunden alleine auf das Abfassen und "Finalisieren" der ersten Beschwerde. Die Fr. 4'500.-- müssen daher nicht als of- fenkundig unangemessen erhöht werden. Der Mehrwertsteuerzuschlag ist unproblematisch. 3.2 Zu den ihm zu vergütenden Spesen stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag. Es kann daher auf diesen Punkt nicht eingetreten werden. Er wäre aller- dings so oder so nicht begründet: Einen Kleinspesenzuschlag kennt die Gebührenverordnung nicht. Dem Obergericht ist bekannt, dass andere Anwälte ihre Spesen detailliert ausweisen (können). Das tut der Beschwerdeführer nicht. Es bliebe daher dabei, dass er un- ter diesem Titel für das Verfahren des Bezirksrates nichts zugute hat.
4. Umständehalber ist für dieses Beschwerdeverfahren keine Gebühr zu erheben.
- 5 - Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts kann der Staat entschädi- gungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall. Die Kammer übt zwar Zurückhaltung, wenn ausgesprochene Ermessensentscheide zu beurteilen sind und kein eigentlicher Fehler zu konstatieren ist. Hier hat der Bezirksrat die Grundlagen der Honorarbe- messung verkannt, und es ist angezeigt, den Beschwerdeführer, der zu rund ei- nem Drittel obsiegt, angemessen zu entschädigen. Soweit er (bei vollem Obsie- gen) für neun Stunden à Fr. 200.-- entschädigt werden will, verkennt er freilich, dass auch diese Entschädigung nicht nach Stunden berechnet wird; der Tarif gibt für den streitigen Betrag von rund Fr. 4'500.-- ein Grund-Honorar von Fr. 1'125.-- und besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge gibt es nicht; die ausgreifende Schilderung des Verfahrens war entbehrlich, und vierhundert Kopien waren unnö- tig - der angefochtene Entscheid, um den es geht, umfasst ganze vier Seiten und alles andere findet sich in den beigezogenen Akten. Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 400.-- anzusetzen; für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig.
5. In dieses Verfahren wird die ehemalige Klientin des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht einbezogen. Sollte es einmal zu einer Rückforderung der ausgerichteten Entschädigung im Sinne von Art. 123 ZPO kommen, wäre B._____ mit dem Einwand zuzulassen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt wor- den. Diese theoretische Möglichkeit ist aber untergeordnet zum zusätzlichen Auf- wand, der mit der zusätzlichen Fristansetzung für eine Stellungnahme (und allen- falls einer Stellungnahme des Anwaltes zur Stellungnahme der Klientin) verbun- den wäre. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer I. im angefochtenen Ent- scheid wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. RA MLaw A._____ wird für seinen Aufwand im obgenannten Verfahren
- 6 - mit Fr. 4'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, gesamthaft mit Fr. 4'860.-- entschädigt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.
3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht eine Ent- schädigung von Fr. 400.-- aus der Kasse des Bezirksrates zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die KESB Zürich und (unter Beilage der eingereichten Akten) an den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: