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PQ150002

Beistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB

Zürich OG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 28. Oktober 1975 (act. 10/33) und gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik vom 23. Juli 1975, das die Diagnose chronische Schizophrenie stellte (act. 10/19), wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Beschluss des Be- zirksrats Zürich vom 13. November 1975 gestützt auf aArt. 369 ZGB entmündigt (act. 10/35).

E. 2 Als am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft trat, wur- de die Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft i.S. von Art. 398 ZGB umgewandelt und überprüft, ob eine Anpassung der Mass- nahme erforderlich sei (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Nachdem die bisherige Vor- mundin bzw. Beiständin zuerst die Beibehaltung einer umfassenden Beistand- schaft beantragt hatte (act. 10/159), erklärte sie schliesslich, dass eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB unter Entzug der Handlungsfähigkeit eine gute Lösung wäre (act. 10/162). Die Erwachsenenschutzbehörde hörte den Beschwerdeführer am

E. 7 In seiner handschriftlichen Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer fest, er wolle die Beistandschaft definitiv loswerden. Die offe- nen Rechnungen werde er nach und nach bezahlen, alle würden in absehbarer Zeit beglichen. Neue Anschaffungen würden nicht getätigt. Die Zahlungsbefehle würden zu Verlustscheinen und diese würden innerhalb von ein bis zwei Jahren von ihm bezahlt. Er schliesst, für die Beibehaltung der Beistandschaft seien keine Gründe vorhanden (act. 3).

E. 8 Als Folge der Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erhielt der Beschwerdeführer sei- ne politischen Rechte zurück, was mit Blick auf seine oben erwähnten Ambitionen bedeutsam ist für ihn. Eine weitere Lockerung im Sinne einer schrittweisen Rück- gabe von Selbständigkeit (act. 9/1 S. 3) erscheint jedoch nicht angezeigt. Sollte sich der Beschwerdeführer - vielleicht veranlasst durch allgemeine Erläuterungen

- 5 - der Behörden (act. 10/169) - entsprechende Hoffnungen gemacht haben (vgl. act. 9/1 S. 3 m.H. auf act. 10/171 S. 2 E. 7), so erscheinen diese unter den gege- benen Umständen nicht realistisch. Der Beschwerdeführer empfindet die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit als Verlust an Selbständigkeit, was er beklagt (act. 9/1 S. 3). Das ist nachvollzieh- bar, aber nicht zu vermeiden. Der Beschwerdeführer stört sich an der mit der Er- richtung eines Mahlzeitendienstes verbundenen Reduktion seines Unterhaltsgelds von Fr. 410.-- auf Fr. 265.-- pro Woche und meint, ein Sandwich am Mittag und am Abend würden ihm völlig genügen und dadurch wäre auch viel Geld gespart (act. 9/13). Die Höhe dieses Betrages ist in diesem Verfahren nicht zu überprü- fen. Die damit verbundene Einschränkung der finanziellen Kompetenz des Be- schwerdeführers ist jedoch grundsätzlich geboten, um zu verhindern, dass er beim Essen spart bzw. die dafür bestimmten Mittel zweckentfremdet.

E. 9 In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer die Umstände nicht in Abrede, welche die KESB dazu veranlassten, eine Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung unter Aufhebung der Handlungsfähigkeit anzuordnen. Was er geltend macht um darzutun, dass diese Notwendigkeit nicht mehr bestehe, sind nicht mehr als Absichtserklärungen, getragen vom Wunsch, die Massnahme los- zuwerden. Das genügt nicht als Begründung für die Aufhebung der Massnahme. Weitere Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Ak- ten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. - 6 -
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Zürich, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ150002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 26. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom

11. Dezember 2014; VO.2014.63 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen:

1. Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 28. Oktober 1975 (act. 10/33) und gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik vom 23. Juli 1975, das die Diagnose chronische Schizophrenie stellte (act. 10/19), wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Beschluss des Be- zirksrats Zürich vom 13. November 1975 gestützt auf aArt. 369 ZGB entmündigt (act. 10/35).

2. Als am 1. Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft trat, wur- de die Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft i.S. von Art. 398 ZGB umgewandelt und überprüft, ob eine Anpassung der Mass- nahme erforderlich sei (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Nachdem die bisherige Vor- mundin bzw. Beiständin zuerst die Beibehaltung einer umfassenden Beistand- schaft beantragt hatte (act. 10/159), erklärte sie schliesslich, dass eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB unter Entzug der Handlungsfähigkeit eine gute Lösung wäre (act. 10/162). Die Erwachsenenschutzbehörde hörte den Beschwerdeführer am

7. April 2014 (act. 10/164) und am 6. Mai 2014 (act. 10/169) an. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 hob die Erwachsenenschutzbehörde die umfas- sende Beistandschaft auf und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB unter Entzug der Handlungsfähigkeit an (act. 10/171). Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies der Bezirksrat die vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 (act. 9/1) gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss der Erwachse- nenschutzbehörde (act. 8).

3. Der Entscheid des Bezirksrats wurde vom Beschwerdeführer am 16. De- zember 2014 entgegen genommen (act. 9/16). Am 9. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Januar 2015) wandte sich der Beschwerdeführer an das kantonale Jus- tizdepartement, welches seine Eingabe am 15. Januar 2015 und damit noch in- nerhalb der Rechtsmittelfrist zuständigkeitshalber an das Obergericht übermittelte (act. 2). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt die

- 3 - vollständige Aufhebung der Beistandschaft. Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme und die Anforderung von wei- teren Belegen, wie vom Beschwerdeführer angeboten, kann verzichtet werden.

4. Zur Begründung der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers er- wähnte die Beiständin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, der Be- schwerdeführer habe seit Sommer 2013 etliche Bestellungen im Umfang von ins- gesamt Fr. 12'000.-- getätigt, obschon er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Es handle sich um Raucherwaren oder Verträge mit B._____, mit der C._____ etc. Er habe diese Bestellungen nicht im Griff und könne den Um- fang auch nicht abschätzen. Es sei auch nicht so, dass er diese nur per Telefon tätigen würde, weshalb es schwierig sei, seine Handlungsfähigkeit punktuell ein- zuschränken (act. 162). Im bezirksrätlichen Verfahren wurde die Beiständin telefonisch angehört. Sie wie- derholte diese Darstellung und erwähnte, im letzten Jahr habe der Beschwerde- führer vermehrt solche Bestellungen aufgegeben. Bisher habe sie seine finanziel- len Angelegenheiten vollständig erledigt und ihm nur ein Taschengeld zur Verfü- gung gestellt. Ohne den eingerichteten Mahlzeitendienst, gegen den er sich sträube, sei nicht sichergestellt, dass er mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag zu sich nehme (act. 9/9). Die Beiständin legte eine Liste der unbezahlten Rech- nungen über einen Totalbetrag von CHF 11'909.30 vor (act. 9/11).

5. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung grundsätzlich nicht und räumt ein, er habe "effektiv einige Bestellungen gemacht, Raucherwaren bestellt, Handy-Abkommen mit C._____ unterschrieben" und bei B._____ habe er unge- fähr 20 CD's bestellt, "weil ich Musik-Fan und angehender Pop-Sänger bin" (act. 9/1 S. 1). Bestellungen aufgeben gehöre zur elementaren Freiheit. Dass er nach- her Schwierigkeiten gehabt habe, diese Rechnungen zu begleichen, sei möglich, aber er beabsichtige, die "neuen" Rechnungen innerhalb von drei bis fünf Mona- ten alle zu begleichen (act. 9/13). Eine Fortführung der Massnahme komme an- gesichts seiner politischen Ambitionen (Ständeratskandidatur für die D._____) nicht in Frage (act. 9/1 S. 2). Dank neuer Medikamente sei er überhaupt nicht

- 4 - mehr krank und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nur durch seinen guten Willen zustande gekommen (act. 9/1 S. 3).

6. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine finanzi- elle Situation verharmlost und seine Handlungen bagatellisiert. Seine Aussage, die getätigten Bestellungen seien kein Problem, da die Beiständin mit den Gläubi- gern eine Lösung gefunden habe, zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber in die Hand zu nehmen, son- dern dringend auf Unterstützung durch die Beiständin angewiesen sei (act. 8 S. 9

f. E. 5.3 f.). Die Vorinstanz verwies zudem auf einen Bericht der Stadtpolizei Zü- rich wegen des Verdachts auf Verwahrlosung vom 23. Oktober 2013 (act. 10/155) und erinnerte an die Errichtung eines Mahlzeitendienstes, damit er mindestens eine warme Mahlzeit am Tag zu sich nehme (act. 8 S. 10 E. 5.5 m.H. auf act. 9/9). Auf dieser Grundlage hielt die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für erfüllt und bejahte neben einem Schwächezustand und der Un- terstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch die Verhält- nismässigkeit der Massnahme (act. 8 S. 11 E. 5.7).

7. In seiner handschriftlichen Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer fest, er wolle die Beistandschaft definitiv loswerden. Die offe- nen Rechnungen werde er nach und nach bezahlen, alle würden in absehbarer Zeit beglichen. Neue Anschaffungen würden nicht getätigt. Die Zahlungsbefehle würden zu Verlustscheinen und diese würden innerhalb von ein bis zwei Jahren von ihm bezahlt. Er schliesst, für die Beibehaltung der Beistandschaft seien keine Gründe vorhanden (act. 3).

8. Als Folge der Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erhielt der Beschwerdeführer sei- ne politischen Rechte zurück, was mit Blick auf seine oben erwähnten Ambitionen bedeutsam ist für ihn. Eine weitere Lockerung im Sinne einer schrittweisen Rück- gabe von Selbständigkeit (act. 9/1 S. 3) erscheint jedoch nicht angezeigt. Sollte sich der Beschwerdeführer - vielleicht veranlasst durch allgemeine Erläuterungen

- 5 - der Behörden (act. 10/169) - entsprechende Hoffnungen gemacht haben (vgl. act. 9/1 S. 3 m.H. auf act. 10/171 S. 2 E. 7), so erscheinen diese unter den gege- benen Umständen nicht realistisch. Der Beschwerdeführer empfindet die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit als Verlust an Selbständigkeit, was er beklagt (act. 9/1 S. 3). Das ist nachvollzieh- bar, aber nicht zu vermeiden. Der Beschwerdeführer stört sich an der mit der Er- richtung eines Mahlzeitendienstes verbundenen Reduktion seines Unterhaltsgelds von Fr. 410.-- auf Fr. 265.-- pro Woche und meint, ein Sandwich am Mittag und am Abend würden ihm völlig genügen und dadurch wäre auch viel Geld gespart (act. 9/13). Die Höhe dieses Betrages ist in diesem Verfahren nicht zu überprü- fen. Die damit verbundene Einschränkung der finanziellen Kompetenz des Be- schwerdeführers ist jedoch grundsätzlich geboten, um zu verhindern, dass er beim Essen spart bzw. die dafür bestimmten Mittel zweckentfremdet.

9. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer die Umstände nicht in Abrede, welche die KESB dazu veranlassten, eine Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung unter Aufhebung der Handlungsfähigkeit anzuordnen. Was er geltend macht um darzutun, dass diese Notwendigkeit nicht mehr bestehe, sind nicht mehr als Absichtserklärungen, getragen vom Wunsch, die Massnahme los- zuwerden. Das genügt nicht als Begründung für die Aufhebung der Massnahme. Weitere Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Ak- ten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

- 6 -

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Zürich, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: