Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegenstand der Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mandatsführung von C._____ in seiner Funktion als (ehemaliger) Beistand von B._____, der Mutter der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 hatte die damals zuständige Sozialbehörde D._____ für B._____, geboren am tt. Juni 1914, eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet, C._____ zum Beistand ernannt und diesen mit den Aufgaben betraut, B._____ in den finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten, namentlich auch den sozialversicherungsrechtlichen Fragen, zu vertreten, de- ren Einkünfte und Vermögen sorgfältig zu verwalten, für eine hinreichende per- sönliche, medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein, ein Inventar über das Vermögen aufzunehmen und der Vormundschaftsbehörde regelmässig Be- richt zu erstatten (BR-act. 16/41). Wegen Zwistigkeiten unter den Töchtern von B._____, E._____, A._____ (Beschwerdeführerin) und F._____, welche die Be- treuung der Mutter bis zu diesem Zeitpunkt organisiert hatten, erteilte die Sozial- behörde D._____ dem Beistand mit Beschluss vom 26. September 2012 den zu- sätzlichen Auftrag, B._____ in ihren Aufgaben als Arbeitgeberin des Betreuungs- personals zu vertreten und für sie zu handeln (BR-act. 16/46).
E. 1.2 Am 3. November 2013 (BR-act. 16/50) wandte sich die Beschwerdeführerin vorab per E-Mail und am 11. und 14. November 2013 (BR-act. 16/51 und 55) mit weiteren schriftlichen Eingaben an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB), welche mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sozialbehörde D._____ übernommen hatte. Sie warf darin dem Beistand vor, die Betreuung ihrer Mutter ungenügend zu organisieren und zu kontrollieren. Konkret ging sie auf zwei The- men ein: Zum einen würden die Mitglieder des Betreuungsteams von ihrer Schwester, F._____, schikaniert, was schon zu Kündigungen und krankheitsbe- dingten Ausfällen geführt habe. Der Beistand schreite dagegen nicht ein und un- ternehme nichts, um die Arbeitsbedingungen des Personals, das den Tagesdienst
- 3 - leiste, zu verbessern. Zum anderen sei die Koordination mit dem Personal des Nachtdienstes, den der Beistand im Rahmen einer "Hau-Ruck-Übung" einer priva- ten Spitexorganisation übertragen habe, nicht gewährleistet. Um dieses Problem zu lösen, beabsichtige der Beistand, die Betreuung ihrer Mutter ganz in die Hände der privaten Spitexorganisation zu legen. Es bestehe daher die Gefahr, dass die bisherigen Betreuer und Betreuerinnen, welche den Tagesdienst leisten und an- ders als das Nachtpersonal für ihre Mutter wichtige Bezugspersonen seien, künf- tig wegfallen, was nicht im Interesse ihrer Mutter sei. Die Beschwerdeführerin appellierte an die Aufsicht der KESB und ersuchte darum, den Beistand daran zu hindern, den vorgesehenen Vertrag mit der privaten Spitexorganisation abzu- schliessen. Der Beistand liess sich dazu schriftlich vernehmen (BR-act. 16/53) und gab zu- dem die Erklärung ab, bis zum Entscheid der KESB keine Kündigungen auszu- sprechen (BR-act. 16/56). Es folgten unter anderem eine Anhörung der Kontra- henten durch die KESB (BR-act. 16/60) und weitere schriftliche Stellungnahmen (BR-act. 16/62, 63 f., 70, 72). In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden (erweiterten) Anträge (BR-act. 16/63 S. 2): "3. Es sei die Beistandschaft von C._____ als Beistand von B._____ so rasch als möglich zu ersetzen.
E. 1.3 Mit Eingabe an den Bezirksrat Uster vom 27. März 2014 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (BR-act. 1): "1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Entscheides der KESB vom 21. Februar 2014 seien aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdegegner C._____ als Beistand von Frau Dr. B._____ mit sofortiger Wirkung zu ersetzen und es sei ein neuer Beistand zu benennen, der für die Führung der Beistandschaft die nötige Qualifikation und die nötige Zeit hat. 3. Es sei zu prüfen ob der Beschwerdegegner C._____ die Beistandschaft bei Dr. B._____ ordnungsgemäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die vom Beschwerdegegner C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnismässig, zweckmässig und marktkonform waren;
- 6 -
b. Der Beschwerdegegner die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte;
c. die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von Frau Dr. B._____ ord- nungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen;
d. ob die von ihm getroffenen Anordnungen zum Schutz von Dr. B._____ sinnvoll und genügend waren. 4. Es sei C._____ zu untersagen, mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neu- en Vertrag abzuschliessen. 5. Es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" um- gehend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisieren. 6. Es sei Dr. H._____ nicht mehr als Hausarzt zu mandatieren und es sei eine neue Hausärztin / ein neuer Hausarzt zu bestimmen, die / der dem Willen von Dr. B._____ entspricht und die /der mit keiner der 3 Töchter in einer freundschaft- lichen oder kollegialen Beziehung steht. 7. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB i.V.m. §§ 44 und 72 EG KESR sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Organisation und Koordination des Tagesbetreuungsteams umgehend wieder an Frau I._____ zu übertragen und während der Dauer dieses Verfahrens keine Umstrukturierungen in der Organisation des Tagesteams ohne Zustimmung der KESB vorzunehmen.
E. 1.4 Mit Eingabe an die Kammer vom 8. Januar 2014 (recte: 2015) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Uster vom 8. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerde gegen die Handlungen des ehemaligen Beistandes und Beschwerdegegners gutzuheissen und es sei die KESB Dübendorf anzuweisen, zu prüfen ob der Beschwerdegegner C._____ die Beistandschaft bei Dr. B._____ ordnungsgemäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die vom Beschwerdegegner C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnismässig, zweckmässig und marktkonform waren;
b. der Beschwerdegegner die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte;
c. die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von Frau Dr. B._____ ord- nungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen;
d. ob die von ihm getroffenen Anordnungen zum Schutz von Dr. B._____ sinnvoll und genügend waren. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Verfahren vor der KESB und des Bezirksrats dem Beschwerdegegner aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch CHF 3'000.00 zuzüglich gesetzliche MWSt. zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt. zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten der Vorinstanz (BR-act. 1-35), beinhaltend die Akten der KESB (BR- act. 14/1-4, 15/1-12 und 16/1-118) und des Beistandes (BR-act. 20/1-199), wur-
- 9 - den beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Eine Beschwerdeant- wort einzuholen, erübrigt sich (Art. 450f. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 EG KESR). 2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm das Urteil des Bezirksrats am
E. 4 Es sei zu prüfen ob C._____ die Beistandschaft bei B._____ ordnungsge- mäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die von C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnis- mässig, zweckmässig und marktkonform waren
b. ob C._____ die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte
c. ob die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von B._____ ordnungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen
- 4 -
d. ob die von ihm getroffenen Abmachungen zum Schutz von B._____ sinnvoll und genügend waren
E. 5 Es sei ein neuer Beistand zu benennen, der für die Führung der Beistand- schaft die nötige Qualifikation und die nötige Zeit hat.
E. 5.1 Zu überprüfen bleibt das Urteil des Bezirksrats, soweit sich die Abweisung der Beschwerde auf die Regelung der Kostenfolge durch die KESB bezog (nach- folgende Erw. 5.2.) und soweit es die Kosten und Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksrat regelt (nachfolgende Erw. 5.3.). Dafür ist auf die bekannten Verteilungsgrundsätze in Art. 106 ZPO zu verweisen. Besonders zu erwähnen ist die Möglichkeit des Gerichts, die Kosten nach Ermessen zu vertei- len, namentlich soweit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Verteilung der Kosten hat in diesen Fällen in ers- ter Linie gemäss dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen. Die- se Beurteilung ist aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens vorzunehmen (KUKO ZPO- SCHMID, Art. 107 N 9).
E. 5.2 Thema des Verfahrens vor der KESB war zunächst die Organisation und Kontrolle der Betreuung von B._____ durch den Beistand. Die Forderung der Be- schwerdeführerin an die KESB war es dafür zu sorgen, dass die Koordination zwischen dem Tages- und dem Nachtbetreuungsteam sichergestellt ist, und ins- besondere zu verhindern, dass der Beistand das Personal, das die Tagesbetreu- ung besorgt, entlässt (BR-act. 16/50, 51 und 55). Im Verlauf des Verfahrens ka- men die Forderung nach einer umfassenden Überprüfung der Tätigkeit des Bei- stands, einem Beistandswechsel, einem Arztwechsel und nach einer Kündigung des Vertrages mit dem Nachtbetreuungsteam hinzu (BR-act. 16/63 S. 2). Die KESB kam im Rahmen der Überprüfung der Tätigkeit des Beistands zum Schluss, dass dieser seine Aufgaben grundsätzlich zuverlässig erledigt habe.
- 15 - Handlungsbedarf ortete sie bei der Koordination der beiden Teams, welche für die Tages- bzw. Nachtbetreuung zuständig waren. Diesbezüglich wies sie den Bei- stand an, der Behörde Vorschläge (inkl. Kosten) für die zukünftige Organisation der 24-Stunden-Betreuung von B._____ zu unterbreiten. Dabei, so die Auflage der KESB, sei darauf zu achten, dass die Tagesbetreuung vom bisherigen Team weitergeführt werde. Damit erwies sich die Kritik der Beschwerdeführerin am Bei- stand zumindest teilweise als berechtigt und ihre Forderung an die KESB, Mass- nahmen zur Verbesserung der Koordination zu treffen und insbesondere das Per- sonal für die Tagesbetreuung nicht auszuwechseln, wurde im Grundsatz erfüllt. Bei diesem Ergebnis wäre die Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zumindest teil- weise gutzuheissen und nicht (vollumfänglich) abzuweisen gewesen. Dass die Kritik der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berechtigt war und sich beim Entscheid über die Verfahrenskosten zu ihren Gunsten auswirken muss, war der KESB bewusst. Anstatt die gemäss § 60 EG KESR festzusetzende Entscheidge- bühr nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen, also anteilsmässig, der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, berücksichtigte die KESB das teilweise Obsiegen bei der Festsetzung (Bemessung) der Entscheidgebühr von Fr. 950.− (BR-16/84 S. 12 Erw. II). Dieses unübliche Vorgehen könnte man akzeptieren, wenn konkret nachvollzogen werden könnte, in welchem Ausmass die Entscheidgebühr redu- ziert wurde. Entsprechende Ausführungen hat die KESB allerdings unterlassen, so dass nichts anderes übrig bleibt, als über deren Kostenauflage neu zu befin- den und dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin mit einer anteilsmäs- sigen Belastung der Entscheidgebühr Rechnung zu tragen. Das Vorgehen der KESB, über den Antrag auf einen Beistandswechsel in einem separaten Entscheid zu befinden, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgende Erw. 5.3. Abs. 3). Auf die Kosten des Entscheids der KESB dürfte sich dieses Vorgehen zudem kaum ausgewirkt haben. Über den Antrag auf Auswechslung des Hausarztes befand die KESB nicht, ohne dafür eine Erklärung abzugeben. Auch wenn sich der Entscheid der KESB damit als unvollständig und in diesem Sinn als falsch erweist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass sich dieser Fehler beim Kostenentscheid der KESB zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte. Kommt hinzu, dass der Bezirksrat im anschliessenden Beschwerdeverfahren die-
- 16 - sen Antrag abwies, und es trotz Beschwerde von A._____ an die Kammer bei diesem Entscheid bleibt (vgl. Erw. 3.2. Abs. 3). Den Anträgen der Beschwerdefüh- rerin, mit dem "Betreuungsdienst G._____" sei kein neuer Vertrag abzuschlies- sen, im Gegenteil, der bestehende Vertrag sei umgehend aufzulösen, folgte die KESB zu jenem Zeitpunkt richtigerweise nicht. Die KESB entschied zutreffend, zunächst verschiedene Offerten einholen zu lassen. In diesem Punkt ist somit ebenfalls von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Insgesamt betrachtet ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Be- schwerdeführerin auszugehen. Dementsprechend sind ihr die Kosten der KESB zur Hälfte aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staats- bzw. Gemein- dekasse zu nehmen. Insoweit ist Dispositiv Ziff. I. des Urteils des Bezirksrats auf- zuheben und neu zu fassen.
E. 5.3 Soweit sich der Bezirksrat mit der Mandatsführung des Beistands befasste und die Beschwerde teils abwies, teils darauf gar nicht eintrat (vgl. act. 6 S. 8 ff. Erw. 4 und S. 13 f. Erw. 6), erweist sich sein Entscheid bei summarischer Prüfung als zutreffend. Hervorzuheben ist insbesondere, dass in (Kindes- und) Erwachse- nenschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Verpflichtung zur Be- weiserhebung gelten und die Behörde nicht an die Beweisanträge gebunden ist, sondern nach eigener Überzeugung entscheidet, welche Sachverhaltselemente mit welchen Beweismassnahmen abzuklären sind (BGer 5A_621/2014 vom
E. 6 Es sei C._____ zu untersagen mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neuen Vertrag abzuschliessen.
E. 7 Es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" umgehend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisie- ren.
E. 8 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse." Nachdem der Bezirksrat die Stellungnahme des Beistandes (BR-act. 6) und der KESB (BR-act. 8) zu den vorsorglichen Massnahmen eingeholt hatte, wies er mit Beschluss vom 17. April 2014 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BR-act. 9). Im Folgenden erstatteten der Beistand die Beschwerdeantwort
- 7 - (BR-act. 10) und die KESB ihre Stellungnahme zur Beschwerde (BR-act. 13). Der Bezirksrat zog die Akten der KESB und des Beistandes bei und gewährte der Be- schwerdeführerin Akteneinsicht (BR-act. 27 ff.). Auf eine weitere Stellungnahme (Replik) verzichtete sie (BR-act. 30). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 informierte die KESB den Bezirksrat darüber, dass der Beistand die Nachtbetreuung für B._____ per August 2014 neu organisiert habe (BR-act. 31 ff.). Am 7. November 2014 fällte die KESB schliesslich einen weiteren Entscheid (BR-act. 34): Sie hob die bestehende altrechtliche Massnahme für B._____, die kombinierte Beistand- schaft nach aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, per 31. De- zember 2014 auf und ordnete per 1. Januar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB an. Zum Beistand ab 1. Januar 2015 bestellte sie neu Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. phil. II M._____, und sie forderte den bisherigen Bei- stand auf, den Schlussbericht und die Schlussrechnung per 31. Dezember 2014 bis Ende Februar 2015 einzureichen. Für die übrigen Anordnungen der KESB, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sind, sei auf den Ent- scheid verwiesen (BR-act. 34). Am 8. Dezember 2014 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/1 = BR-act. 35]): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird der Beschwerdeführerin aufer- legt. III. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Der KESB Dübendorf wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. (Rechtsmittel) VI. (Mitteilung)"
- 8 -
E. 10 Dezember 2014 entgegen (BR-act. 35, Anhang). Die Beschwerdeschrift über- gab er am 8. Januar 2015 der Post (act. 2). Die Beschwerdefrist ist damit einge- halten (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2. Gegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit und Stellung des (ehemaligen) Beistandes C._____. Diese Person zur Stellungnahme zur Beschwerde aufzufor- dern und in das Verfahren zu involvieren, erweist sich jedenfalls auf der Stufe der erstinstanzlich zuständigen KESB als notwendig. Nach Auffassung der Kammer ist es indessen falsch, in Verfahren nach Art. 419 ZGB den Beistand als Partei des Verfahrens zu behandeln, wie dies die KESB und auch der Bezirksrat mit der im Rubrum enthaltenen Bezeichnung als "Beschwerdegegner" (bewusst oder un- bewusst) zum Ausdruck bringen. Seine verfahrensrechtliche Stellung gleicht viel- mehr derjenigen einer Vorinstanz. Als Partei wäre er legitimiert, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB und der kantonalen Rechtsmittelbehörden zu er- greifen, was offensichtlich nicht die Meinung ist. Ebenso wenig ist es angebracht, dem Beistand im Falle einer Gutheissung einer Beschwerde gegen seine Hand- lungen und Unterlassungen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ausnahmefälle vorbehalten). C._____ wird in diesem Verfahren vor der Kammer deshalb nicht als Beschwerdegegner aufgeführt. Sein Bezug zum Verfahren kommt im "Betreff" ausreichend zum Ausdruck. 2.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zi- vilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich
- 10 - insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). In der Beschwerdeschrift sind zunächst konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, von Laien wenigstens dem Sinn nach, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Sodann hat sich die Beschwerde füh- rende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen, ist sie Laie zu- mindest sinngemäss, und sie hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung und kei- nen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf das Rechtsmittel zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers auswirken. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 138 III 374; OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH LY130012 vom
23. Juni 2013, E. II./3.-5. mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auf- lage 2013, Art. 311 N 34 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17 ff.). Die Beschwerde von A._____, selber Juristin und durch einen Rechtsanwalt ver- treten, erfüllt diese Voraussetzungen teilweise nicht. Das ist an zutreffender Stelle näher auszuführen. 3. 3.1. Der Bezirksrat wies die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom
21. Februar 2014 ab, soweit er darauf eintrat bzw. sie nicht als gegenstandslos
- 11 - abschrieb (act. 6, Dispositiv Ziff. 1). Auf welche Punkte der Beschwerde sich die jeweilige Art der Verfahrenserledigung bezieht, ergibt sich aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils: Durch Nichteintreten erledigt wurden der Beschwerdeantrag Ziff. 2, es sei C._____ als Beistand abzusetzen und ein neuer Beistand zu bestellen (act. 6 S. 13 Erw. 5), der Beschwerdeantrag Ziff. 3, es sei zu prüfen, ob der Beistand C._____ die Beistandschaft bei B._____ ordnungsgemäss führte, wobei die Be- schwerdeführerin verschiedene Handlungen näher umschrieb, welche zu prüfen seien (act. 6 S. 13 f. Erw. 6), und der Beschwerdeantrag Ziff. 4, es sei C._____ zu untersagen, mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neuen Vertrag abzu- schliessen (act. 6 S. 14 f. Erw. 7). Als gegenstandslos betrachtete der Bezirksrat den Beschwerdeantrag Ziff. 5, es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" umge- hend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisieren (act. 6 S. 15 Erw. 8). Materiell behandelt und im Ergebnis abgewiesen wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auffassung der KESB richtete, der Beistand, C._____, habe insgesamt sein Amt zuverlässig geführt und die KESB die Beschwerde gegen die Handlungen des Beistandes abwies (act. 6 S. 8 ff. Erw. 4). Dasselbe trifft zu auf den Beschwerdeantrag Ziff. 6, es sei der Hausarzt von B._____ auszuwechseln (act. 6 S. 15 ff. Erw. 9). 3.2. Mit ihrem Antrag Ziff. 1 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 8. Dezember 2014, und damit insbesondere der Dispositiv Ziff. I. Die Beschwerde an die Kammer richtet sich also gegen das Nichteintreten auf die Beschwerde, das Abschreiben und das Abweisen der Beschwerde durch die Vor- instanz. Welche konkreten Anordnungen die Kammer hinsichtlich der folgenden Punkte treffen soll, die der Bezirksrat durch Nichteintreten und durch Abschreiben (zufol- ge Gegenstandslosigkeit) erledigte − Beistandswechsel und Vertragsschluss mit
- 12 - dem "Betreuungsdienst G._____" −, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit mangelt es an einem ausreichenden Antrag und einer Begründung, und es ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein konkreter Antrag der Beschwerdeführerin, was die Kammer anordnen soll, fehlt auch hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksrat was die Person des Hausarztes von B._____ betrifft. Ebenso fehlt jegliche Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrats. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Was die Art und Weise der Mandatsführung des Beistands betrifft, trat der Be- zirksrat auf die Beschwerde teilweise nicht ein, teilweise wies er sie ab; diesbe- züglich stellt die Beschwerdeführerin einen konkreten und damit formell ausrei- chenden Antrag, wie die Kammer zu entscheiden habe (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2). Auch eine Begründung dieses Antrages liegt vor. Die formellen Anforde- rungen an die Beschwerdeschrift sind in diesem Punkt erfüllt. Es fehlt allerdings an einer anderen Prozessvoraussetzung. Darauf ist nachfolgend einzugehen (Erw. 4.). Einzutreten ist einzig auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanzen anficht (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4; vgl. dazu nachfolgende Erw. 5). Der Vollstän- digkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anfechtung des Kostenentscheids der Vorinstanzen nur auf die Kostenauflage bezieht, nicht aber auf die Höhe der Ent- scheidgebühr; diese wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 4. Die Betreuung von B._____ wurde vom Beistand neu organisiert, und zwar noch im letzten Jahr. Er beauftragte das bereits bestehende Tagesteam, das er mit zu- sätzlichem Personal ausstattete, auch mit der Nachtbetreuung und bestimmte J._____ als Leiterin des Teams (BR-act. 31 und 32/7). Damit entsprach er dem (ursprünglichen Haupt-) Anliegen der Beschwerdeführerin, das Tagesteam zu er- halten, den Vertrag mit der privaten Spitexorganisation "Betreuungsdienst
- 13 - G._____", welche bis dahin die Nachtbetreuung besorgte, zu kündigen und die Koordination zwischen Tages- und Nachtteam sicherzustellen (BR-act. 16/50, 51 und 55). Der Beistand ist mittlerweile nicht mehr Beistand von B._____. Seit dem
1. Januar 2015 nimmt Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. phil. II M._____ diese Aufgabe wahr. Damit besteht kein Anlass mehr, die Mandatsführung des Beistands, insbesonde- re die von ihm abgeschlossenen Verträge, die Art und Weise seiner Betreuung der Verbeiständeten, die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen und seine Anord- nungen zum Schutz der Verbeiständeten, im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu überprüfen. Das Recht, gegen Handlungen und Unterlas- sungen des Beistandes die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen (Art. 419 ZGB), bezweckt, innert kurzer Zeit einen materiell richtigen Entscheid in einem einfachen Verfahren zu ermöglichen. Sobald ein Rechtsmittel keinen Sinn mehr macht, weil vorgenommene Handlungen nicht mehr zu korrigieren sind, Unterlas- sung nicht mehr gutgemacht werden können oder die Beschwerde aus anderen Gründen keinen Einfluss auf das Verhalten des Beistandes mehr haben kann, be- steht auch keine Möglichkeit zur Beschwerde mehr (die Klärung einer Grundsatz- frage vorbehalten). Auf diese Grundsätze wies bereits die Vorinstanz hin (act. 6 S. 9). Die Beschwerdeführerin spricht zwar von einem aktuellen Interesse, sagt aber nicht, welchem praktischen Zweck eine solche Überprüfung heute noch die- nen soll. Sie sagt insbesondere nicht, inwiefern die Kammer auf das Verhalten des Beistands Einfluss nehmen soll, welche Handlungen korrigiert und welche Unterlassungen gutgemacht werden sollen (act. 2 S. 5 Ziff. 5 und S. 9 Ziff. 11). Soweit für die Genehmigung des Schlussberichts des Beistandes, insbesondere seiner Schlussrechnung, einzelne Handlungen oder Unterlassungen zu überprü- fen sind, hat dies dort zu erfolgen. Schlussbericht und Schlussrechnung, sollten sie überhaupt schon vorliegen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Ob die Mandatsführung des Beistands Anlass zu einem auf- sichtsrechtlichen Verfahren gibt, das der Beschwerdeführerin, wie der Bezirksrat schon zutreffend festhielt (act. 6 S. 14), keine Parteirechte einräumt, hat die KESB, welche (erstinstanzlich) dafür zuständig ist, zu entscheiden. Will die Be-
- 14 - schwerdeführerin den Beistand finanziell zur Verantwortung ziehen, steht ihr die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung. Auch darüber wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz aufgeklärt (act. 6 S. 14). Ist aber ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 5.
E. 11 November 2014 Erw. 5.1.). Dass die KESB nicht sämtliche Mitglieder des Ta- gesbetreuungsteams anhörte, wie dies die Beschwerdeführerin gefordert hatte (BR-act. 16/63 S. 2), sondern sich mit der (einlässlichen) Anhörung eines Mit- glieds des Teams, I._____, begnügte (vgl. BR-act. 16/79), wohlverstanden dieje- nige Betreuerin, welche damals gewisse Leitungsaufgaben wahrnahm (BR- act. 16/63 S. 8 f. und S. 11), ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der Umstand, dass die KESB nicht das gesamte Aktendossier des Beistandes beizog, wurde sie doch von Beteiligten mit Unterlagen bedient (BR-act. 16/59, 64, 65, 70, 72 u.a.) und hörte sie diese persönlich an (BR-act. 16/60). Dass die Beschwerde- führerin mit ihren Anträgen über das Ziel hinausschoss und den Beistand unnötig diskreditierte, zeigt insbesondere auch ihr Antrag an den Bezirksrat, er habe den
- 17 - Beistand im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, die Organisation und Koordination des Tagesbetreuungsteams umgehend wieder an I._____ zu übertragen (BR-act. 1 S. 3). Dieser Antrag war eine Reaktion auf den Entscheid des Beistands, ein anderes Mitglied des Tagesbetreuungsteams, nämlich J._____, als neue Leiterin einzusetzen. Dies geschah allerdings nicht in der Ab- sicht, den Entscheid der KESB, das Tagesteam beizubehalten, zu umgehen, wie die Beschwerdeführerin dem Beistand unterstellte (BR-act. 1 S. 18 f.), sondern war nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beistands geboten, nach- dem I._____ auf dessen Anfrage, ob sie die Teamleitung übernehmen bzw. wei- terführen wolle, abschlägig reagiert hatte (BR-act. 6 f.). Die Abweisung der Beschwerde von A._____ durch den Bezirksrat umfasste so- dann den Antrag auf Auswechslung des Hausarztes ihrer Mutter (vgl. act. 6 S. 15 ff. Erw. 9). Diesen Entscheid des Bezirksrats focht die Beschwerdeführerin zwar an, allerdings ohne einen Antrag zu stellen und ohne sich mit den Entscheidgrün- den auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Wie bereits erwähnt ist deshalb auf die Beschwerde an die Kammer insoweit nicht einzutreten, und es bleibt dies- bezüglich beim für die Beschwerdeführerin nachteiligen Entscheid des Bezirks- rats. Auch der Entscheid des Bezirksrats, auf den Antrag auf Auswechslung des Bei- standes nicht einzutreten, ist richtig, wenn auch aus anderen als vom Bezirksrat angenommenen Gründen (vgl. act. 6 S. 13 Erw. 5). Mit ihrer Anordnung, über die- sen Antrag mit separatem Entscheid zu befinden, nahm die KESB nicht mehr und nicht weniger als eine Trennung des Verfahrens vor (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 125 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um einen typischen prozessleitenden Entscheid, der nur unter der Voraussetzung anfechtbar ist, dass durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dass die Trennung des Verfahrens zu einem derartigen Nachteil führt(e), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Be- zirksrat mit keinem Wort geltend (BR-act. 1, insbes. S. 10 f.). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat kündigte der Beistand den Vertrag mit dem "Betreuungsdienst G._____" und organisierte die Nachtbe-
- 18 - treuung neu, indem er diese Aufgabe dem Team übertrug, das bis dahin die Ta- gesbetreuung leistete und das er mit zusätzlichem Personal aufstockte. Damit wurde den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 durch den Beistand entsprochen und das Verfahren vor dem Bezirksrat insoweit gegenstandslos. Der Bezirksrat ist folgerichtig in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. schrieb sein Verfahren ab (vgl. act. 6 S. 14 f. Erw. 7 und 8). Nicht gefolgt werden kann al- lerdings der Auffassung der Vorinstanz, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf die Kostenauflage hat (vgl. act. 6 S. 19 f. Erw. 12). In diesem Punkt drängt sich eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids auf. Die Beibehaltung des Tagesbetreuungsteams und Kündigung des Nachtbetreu- ungsteams waren wesentliche Anliegen der Beschwerdeführerin. Von unterge- ordneter Bedeutung erweist sich ihr teilweises Obsiegen, was die Kosten der KESB betrifft. Wie gesehen hatte sich der Bezirksrat aber auch mit den Anträgen um vollständige Überprüfung der gesamten Mandatsführung des Beistands, um Auswechslung des Beistandes und des Hausarztes und auch mit vorsorglichen Massnahmen zu befassen. In all diesen Fragen, im Ergebnis mehrheitlich, unter- lag die Beschwerdeführerin. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es ist die Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.− der Beschwerdeführerin zu 3/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung, darauf wies bereits der Bezirksrat hin, fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Voraussetzungen, um einer (teilweise) obsiegenden Partei ausnahmsweise zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen − wie etwa in Fällen von Rechtsverzögerung, -verweigerung oder qualifiziert falschen Entscheiden (vgl. dazu etwa den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheid der Kammer PQ140040 vom 25. September 2014) − sind hier nicht erfüllt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
- 19 - Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren vor der Kammer teil- weise hinsichtlich der Auflage der Verfahrenskosten der KESB und des Bezirks- rats. In den übrigen Punkten − Überprüfung der Mandatsführung des Beistands, Verweis des Antrags auf Beistandswechsel in separates Verfahren, Vertrags- schluss mit dem "Betreuungsdienst G._____", Hausarztwechsel, Parteientschädi- gung für das Verfahren vor dem Bezirksrat − unterliegt sie. Insgesamt betrachtet überwiegt das Unterliegen deutlich. Dementsprechend sind die Kosten dieses Verfahrens vor der Kammer, welche auf Fr. 2'000.− festzulegen sind (§ 5 Abs. 1 GebV OG), der Beschwerdeführerin zu drei Viertel aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Voraussetzungen, um der Be- schwerdeführerin eine Parteienschädigung zuzusprechen, sind auch im vorlie- genden Verfahren vor der Kammer nicht erfüllt (vgl. dazu Erw. 5.3. letzter Absatz). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I. und II. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 8. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids der KESB Dübendorf vom 21. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Die Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin zur Hälfte auf- erlegt und im restlichen Umfang auf die Staats- bzw. Gemeinde- kasse genommen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird der Beschwerdeführerin zu 3/5 auferlegt und im restlichen Umfang auf die Staatskasse genommen. - 20 -
- Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge- treten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin zu ¾ auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, C._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ150001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 8. Juni 2015 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Handlungen des Beistandes (Art. 419 ZGB) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 8. Dezember 2014 i.S. B._____, geb. tt.06.1914; VO.2014.14 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Gegenstand der Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mandatsführung von C._____ in seiner Funktion als (ehemaliger) Beistand von B._____, der Mutter der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 hatte die damals zuständige Sozialbehörde D._____ für B._____, geboren am tt. Juni 1914, eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet, C._____ zum Beistand ernannt und diesen mit den Aufgaben betraut, B._____ in den finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten, namentlich auch den sozialversicherungsrechtlichen Fragen, zu vertreten, de- ren Einkünfte und Vermögen sorgfältig zu verwalten, für eine hinreichende per- sönliche, medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein, ein Inventar über das Vermögen aufzunehmen und der Vormundschaftsbehörde regelmässig Be- richt zu erstatten (BR-act. 16/41). Wegen Zwistigkeiten unter den Töchtern von B._____, E._____, A._____ (Beschwerdeführerin) und F._____, welche die Be- treuung der Mutter bis zu diesem Zeitpunkt organisiert hatten, erteilte die Sozial- behörde D._____ dem Beistand mit Beschluss vom 26. September 2012 den zu- sätzlichen Auftrag, B._____ in ihren Aufgaben als Arbeitgeberin des Betreuungs- personals zu vertreten und für sie zu handeln (BR-act. 16/46). 1.2. Am 3. November 2013 (BR-act. 16/50) wandte sich die Beschwerdeführerin vorab per E-Mail und am 11. und 14. November 2013 (BR-act. 16/51 und 55) mit weiteren schriftlichen Eingaben an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB), welche mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sozialbehörde D._____ übernommen hatte. Sie warf darin dem Beistand vor, die Betreuung ihrer Mutter ungenügend zu organisieren und zu kontrollieren. Konkret ging sie auf zwei The- men ein: Zum einen würden die Mitglieder des Betreuungsteams von ihrer Schwester, F._____, schikaniert, was schon zu Kündigungen und krankheitsbe- dingten Ausfällen geführt habe. Der Beistand schreite dagegen nicht ein und un- ternehme nichts, um die Arbeitsbedingungen des Personals, das den Tagesdienst
- 3 - leiste, zu verbessern. Zum anderen sei die Koordination mit dem Personal des Nachtdienstes, den der Beistand im Rahmen einer "Hau-Ruck-Übung" einer priva- ten Spitexorganisation übertragen habe, nicht gewährleistet. Um dieses Problem zu lösen, beabsichtige der Beistand, die Betreuung ihrer Mutter ganz in die Hände der privaten Spitexorganisation zu legen. Es bestehe daher die Gefahr, dass die bisherigen Betreuer und Betreuerinnen, welche den Tagesdienst leisten und an- ders als das Nachtpersonal für ihre Mutter wichtige Bezugspersonen seien, künf- tig wegfallen, was nicht im Interesse ihrer Mutter sei. Die Beschwerdeführerin appellierte an die Aufsicht der KESB und ersuchte darum, den Beistand daran zu hindern, den vorgesehenen Vertrag mit der privaten Spitexorganisation abzu- schliessen. Der Beistand liess sich dazu schriftlich vernehmen (BR-act. 16/53) und gab zu- dem die Erklärung ab, bis zum Entscheid der KESB keine Kündigungen auszu- sprechen (BR-act. 16/56). Es folgten unter anderem eine Anhörung der Kontra- henten durch die KESB (BR-act. 16/60) und weitere schriftliche Stellungnahmen (BR-act. 16/62, 63 f., 70, 72). In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden (erweiterten) Anträge (BR-act. 16/63 S. 2): "3. Es sei die Beistandschaft von C._____ als Beistand von B._____ so rasch als möglich zu ersetzen.
4. Es sei zu prüfen ob C._____ die Beistandschaft bei B._____ ordnungsge- mäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die von C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnis- mässig, zweckmässig und marktkonform waren
b. ob C._____ die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte
c. ob die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von B._____ ordnungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen
- 4 -
d. ob die von ihm getroffenen Abmachungen zum Schutz von B._____ sinnvoll und genügend waren
5. Es sei ein neuer Beistand zu benennen, der für die Führung der Beistand- schaft die nötige Qualifikation und die nötige Zeit hat.
6. Es sei C._____ zu untersagen mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neuen Vertrag abzuschliessen.
7. Es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" umgehend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisie- ren.
8. Es sei Dr. H._____ als Hausarzt zu entlassen und eine neue Hausärztin / ein neuer Hausarzt zu bestimmen, die / der dem Willen von B._____ ent- spricht und die /der mit keiner der 3 Töchter in einer freundschaftlichen o- der kollegialen Beziehung steht." In prozessualer Hinsicht beantragte sie: "1. Alle Mitarbeiter/innen vom Tagesteam seien anzuhören I._____, … [Adresse] J._____, … [Adresse] K._____, … [Adresse] L._____, … [Adresse]
2. Es sei mir vollständige Akteneinsicht über die Führung der Beistandschaft zu gewähren und nach Einsicht derselben erneut Frist zur Stellungnahme und allenfalls weiteren Anträgen zu gewähren." Der Beistand nahm dazu mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Stellung (BR- act. 16/72). Am 6. Februar 2014 hörte eine Delegation der KESB B._____ und I._____, eine der Betreuerinnen, an (BR-act. 16/79). Am 13. Februar 2014 konnte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten der KESB nehmen (BR-act. 16/84 S. 2). Am 21. Februar 2014 fällte die KESB folgenden Entscheid (BR-act. 16/84 S. 12 f.):
- 5 - "1. Die Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Handlungen des Bei- standes wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der KESB Dübendorf im Sinne der Erwägungen Offerten inkl. Kosten für die Organisation der zukünftigen 24-Stunden-Betreuung der Verbeiständeten unter Beibehaltung des bishe- rigen Tagesteams bis spätestens 31. März 2014 zu unterbreiten.
3. Vom Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel wird unter Hinweis auf den diesbezüglich noch zu ergehenden separaten Entscheid Vormerk genom- men.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.− festgelegt.
5. Die Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. (Rechtsmittel)
7. (Mitteilung)" 1.3. Mit Eingabe an den Bezirksrat Uster vom 27. März 2014 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (BR-act. 1): "1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Entscheides der KESB vom 21. Februar 2014 seien aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdegegner C._____ als Beistand von Frau Dr. B._____ mit sofortiger Wirkung zu ersetzen und es sei ein neuer Beistand zu benennen, der für die Führung der Beistandschaft die nötige Qualifikation und die nötige Zeit hat. 3. Es sei zu prüfen ob der Beschwerdegegner C._____ die Beistandschaft bei Dr. B._____ ordnungsgemäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die vom Beschwerdegegner C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnismässig, zweckmässig und marktkonform waren;
- 6 -
b. Der Beschwerdegegner die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte;
c. die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von Frau Dr. B._____ ord- nungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen;
d. ob die von ihm getroffenen Anordnungen zum Schutz von Dr. B._____ sinnvoll und genügend waren. 4. Es sei C._____ zu untersagen, mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neu- en Vertrag abzuschliessen. 5. Es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" um- gehend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisieren. 6. Es sei Dr. H._____ nicht mehr als Hausarzt zu mandatieren und es sei eine neue Hausärztin / ein neuer Hausarzt zu bestimmen, die / der dem Willen von Dr. B._____ entspricht und die /der mit keiner der 3 Töchter in einer freundschaft- lichen oder kollegialen Beziehung steht. 7. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB i.V.m. §§ 44 und 72 EG KESR sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Organisation und Koordination des Tagesbetreuungsteams umgehend wieder an Frau I._____ zu übertragen und während der Dauer dieses Verfahrens keine Umstrukturierungen in der Organisation des Tagesteams ohne Zustimmung der KESB vorzunehmen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse." Nachdem der Bezirksrat die Stellungnahme des Beistandes (BR-act. 6) und der KESB (BR-act. 8) zu den vorsorglichen Massnahmen eingeholt hatte, wies er mit Beschluss vom 17. April 2014 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BR-act. 9). Im Folgenden erstatteten der Beistand die Beschwerdeantwort
- 7 - (BR-act. 10) und die KESB ihre Stellungnahme zur Beschwerde (BR-act. 13). Der Bezirksrat zog die Akten der KESB und des Beistandes bei und gewährte der Be- schwerdeführerin Akteneinsicht (BR-act. 27 ff.). Auf eine weitere Stellungnahme (Replik) verzichtete sie (BR-act. 30). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 informierte die KESB den Bezirksrat darüber, dass der Beistand die Nachtbetreuung für B._____ per August 2014 neu organisiert habe (BR-act. 31 ff.). Am 7. November 2014 fällte die KESB schliesslich einen weiteren Entscheid (BR-act. 34): Sie hob die bestehende altrechtliche Massnahme für B._____, die kombinierte Beistand- schaft nach aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, per 31. De- zember 2014 auf und ordnete per 1. Januar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB an. Zum Beistand ab 1. Januar 2015 bestellte sie neu Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. phil. II M._____, und sie forderte den bisherigen Bei- stand auf, den Schlussbericht und die Schlussrechnung per 31. Dezember 2014 bis Ende Februar 2015 einzureichen. Für die übrigen Anordnungen der KESB, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sind, sei auf den Ent- scheid verwiesen (BR-act. 34). Am 8. Dezember 2014 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/1 = BR-act. 35]): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird der Beschwerdeführerin aufer- legt. III. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Der KESB Dübendorf wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. (Rechtsmittel) VI. (Mitteilung)"
- 8 - 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 8. Januar 2014 (recte: 2015) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Uster vom 8. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerde gegen die Handlungen des ehemaligen Beistandes und Beschwerdegegners gutzuheissen und es sei die KESB Dübendorf anzuweisen, zu prüfen ob der Beschwerdegegner C._____ die Beistandschaft bei Dr. B._____ ordnungsgemäss führte; insbesondere sei zu prüfen:
a. ob die vom Beschwerdegegner C._____ abgeschlossenen Verträge sinnvoll, verhältnismässig, zweckmässig und marktkonform waren;
b. der Beschwerdegegner die Betreuung sinnvoll und zweckmässig organisierte, kontrollierte und unterstützte;
c. die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen zu Lasten von Frau Dr. B._____ ord- nungsgemäss erfolgten und seinen Anordnungen entsprachen;
d. ob die von ihm getroffenen Anordnungen zum Schutz von Dr. B._____ sinnvoll und genügend waren. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Verfahren vor der KESB und des Bezirksrats dem Beschwerdegegner aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch CHF 3'000.00 zuzüglich gesetzliche MWSt. zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt. zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten der Vorinstanz (BR-act. 1-35), beinhaltend die Akten der KESB (BR- act. 14/1-4, 15/1-12 und 16/1-118) und des Beistandes (BR-act. 20/1-199), wur-
- 9 - den beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Eine Beschwerdeant- wort einzuholen, erübrigt sich (Art. 450f. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 EG KESR). 2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm das Urteil des Bezirksrats am
10. Dezember 2014 entgegen (BR-act. 35, Anhang). Die Beschwerdeschrift über- gab er am 8. Januar 2015 der Post (act. 2). Die Beschwerdefrist ist damit einge- halten (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2. Gegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit und Stellung des (ehemaligen) Beistandes C._____. Diese Person zur Stellungnahme zur Beschwerde aufzufor- dern und in das Verfahren zu involvieren, erweist sich jedenfalls auf der Stufe der erstinstanzlich zuständigen KESB als notwendig. Nach Auffassung der Kammer ist es indessen falsch, in Verfahren nach Art. 419 ZGB den Beistand als Partei des Verfahrens zu behandeln, wie dies die KESB und auch der Bezirksrat mit der im Rubrum enthaltenen Bezeichnung als "Beschwerdegegner" (bewusst oder un- bewusst) zum Ausdruck bringen. Seine verfahrensrechtliche Stellung gleicht viel- mehr derjenigen einer Vorinstanz. Als Partei wäre er legitimiert, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB und der kantonalen Rechtsmittelbehörden zu er- greifen, was offensichtlich nicht die Meinung ist. Ebenso wenig ist es angebracht, dem Beistand im Falle einer Gutheissung einer Beschwerde gegen seine Hand- lungen und Unterlassungen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ausnahmefälle vorbehalten). C._____ wird in diesem Verfahren vor der Kammer deshalb nicht als Beschwerdegegner aufgeführt. Sein Bezug zum Verfahren kommt im "Betreff" ausreichend zum Ausdruck. 2.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zi- vilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich
- 10 - insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). In der Beschwerdeschrift sind zunächst konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, von Laien wenigstens dem Sinn nach, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Sodann hat sich die Beschwerde füh- rende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen, ist sie Laie zu- mindest sinngemäss, und sie hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung und kei- nen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf das Rechtsmittel zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers auswirken. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 138 III 374; OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH LY130012 vom
23. Juni 2013, E. II./3.-5. mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auf- lage 2013, Art. 311 N 34 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17 ff.). Die Beschwerde von A._____, selber Juristin und durch einen Rechtsanwalt ver- treten, erfüllt diese Voraussetzungen teilweise nicht. Das ist an zutreffender Stelle näher auszuführen. 3. 3.1. Der Bezirksrat wies die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom
21. Februar 2014 ab, soweit er darauf eintrat bzw. sie nicht als gegenstandslos
- 11 - abschrieb (act. 6, Dispositiv Ziff. 1). Auf welche Punkte der Beschwerde sich die jeweilige Art der Verfahrenserledigung bezieht, ergibt sich aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils: Durch Nichteintreten erledigt wurden der Beschwerdeantrag Ziff. 2, es sei C._____ als Beistand abzusetzen und ein neuer Beistand zu bestellen (act. 6 S. 13 Erw. 5), der Beschwerdeantrag Ziff. 3, es sei zu prüfen, ob der Beistand C._____ die Beistandschaft bei B._____ ordnungsgemäss führte, wobei die Be- schwerdeführerin verschiedene Handlungen näher umschrieb, welche zu prüfen seien (act. 6 S. 13 f. Erw. 6), und der Beschwerdeantrag Ziff. 4, es sei C._____ zu untersagen, mit dem "Betreuungsdienst G._____" einen neuen Vertrag abzu- schliessen (act. 6 S. 14 f. Erw. 7). Als gegenstandslos betrachtete der Bezirksrat den Beschwerdeantrag Ziff. 5, es sei der Vertrag für die Nachtbetreuung vom "Betreuungsdienst G._____" umge- hend aufzulösen und die Nachtbetreuung neu zu organisieren (act. 6 S. 15 Erw. 8). Materiell behandelt und im Ergebnis abgewiesen wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auffassung der KESB richtete, der Beistand, C._____, habe insgesamt sein Amt zuverlässig geführt und die KESB die Beschwerde gegen die Handlungen des Beistandes abwies (act. 6 S. 8 ff. Erw. 4). Dasselbe trifft zu auf den Beschwerdeantrag Ziff. 6, es sei der Hausarzt von B._____ auszuwechseln (act. 6 S. 15 ff. Erw. 9). 3.2. Mit ihrem Antrag Ziff. 1 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 8. Dezember 2014, und damit insbesondere der Dispositiv Ziff. I. Die Beschwerde an die Kammer richtet sich also gegen das Nichteintreten auf die Beschwerde, das Abschreiben und das Abweisen der Beschwerde durch die Vor- instanz. Welche konkreten Anordnungen die Kammer hinsichtlich der folgenden Punkte treffen soll, die der Bezirksrat durch Nichteintreten und durch Abschreiben (zufol- ge Gegenstandslosigkeit) erledigte − Beistandswechsel und Vertragsschluss mit
- 12 - dem "Betreuungsdienst G._____" −, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit mangelt es an einem ausreichenden Antrag und einer Begründung, und es ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein konkreter Antrag der Beschwerdeführerin, was die Kammer anordnen soll, fehlt auch hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksrat was die Person des Hausarztes von B._____ betrifft. Ebenso fehlt jegliche Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrats. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Was die Art und Weise der Mandatsführung des Beistands betrifft, trat der Be- zirksrat auf die Beschwerde teilweise nicht ein, teilweise wies er sie ab; diesbe- züglich stellt die Beschwerdeführerin einen konkreten und damit formell ausrei- chenden Antrag, wie die Kammer zu entscheiden habe (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2). Auch eine Begründung dieses Antrages liegt vor. Die formellen Anforde- rungen an die Beschwerdeschrift sind in diesem Punkt erfüllt. Es fehlt allerdings an einer anderen Prozessvoraussetzung. Darauf ist nachfolgend einzugehen (Erw. 4.). Einzutreten ist einzig auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanzen anficht (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4; vgl. dazu nachfolgende Erw. 5). Der Vollstän- digkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anfechtung des Kostenentscheids der Vorinstanzen nur auf die Kostenauflage bezieht, nicht aber auf die Höhe der Ent- scheidgebühr; diese wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 4. Die Betreuung von B._____ wurde vom Beistand neu organisiert, und zwar noch im letzten Jahr. Er beauftragte das bereits bestehende Tagesteam, das er mit zu- sätzlichem Personal ausstattete, auch mit der Nachtbetreuung und bestimmte J._____ als Leiterin des Teams (BR-act. 31 und 32/7). Damit entsprach er dem (ursprünglichen Haupt-) Anliegen der Beschwerdeführerin, das Tagesteam zu er- halten, den Vertrag mit der privaten Spitexorganisation "Betreuungsdienst
- 13 - G._____", welche bis dahin die Nachtbetreuung besorgte, zu kündigen und die Koordination zwischen Tages- und Nachtteam sicherzustellen (BR-act. 16/50, 51 und 55). Der Beistand ist mittlerweile nicht mehr Beistand von B._____. Seit dem
1. Januar 2015 nimmt Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. phil. II M._____ diese Aufgabe wahr. Damit besteht kein Anlass mehr, die Mandatsführung des Beistands, insbesonde- re die von ihm abgeschlossenen Verträge, die Art und Weise seiner Betreuung der Verbeiständeten, die von ihm ausgelösten Lohnzahlungen und seine Anord- nungen zum Schutz der Verbeiständeten, im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu überprüfen. Das Recht, gegen Handlungen und Unterlas- sungen des Beistandes die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen (Art. 419 ZGB), bezweckt, innert kurzer Zeit einen materiell richtigen Entscheid in einem einfachen Verfahren zu ermöglichen. Sobald ein Rechtsmittel keinen Sinn mehr macht, weil vorgenommene Handlungen nicht mehr zu korrigieren sind, Unterlas- sung nicht mehr gutgemacht werden können oder die Beschwerde aus anderen Gründen keinen Einfluss auf das Verhalten des Beistandes mehr haben kann, be- steht auch keine Möglichkeit zur Beschwerde mehr (die Klärung einer Grundsatz- frage vorbehalten). Auf diese Grundsätze wies bereits die Vorinstanz hin (act. 6 S. 9). Die Beschwerdeführerin spricht zwar von einem aktuellen Interesse, sagt aber nicht, welchem praktischen Zweck eine solche Überprüfung heute noch die- nen soll. Sie sagt insbesondere nicht, inwiefern die Kammer auf das Verhalten des Beistands Einfluss nehmen soll, welche Handlungen korrigiert und welche Unterlassungen gutgemacht werden sollen (act. 2 S. 5 Ziff. 5 und S. 9 Ziff. 11). Soweit für die Genehmigung des Schlussberichts des Beistandes, insbesondere seiner Schlussrechnung, einzelne Handlungen oder Unterlassungen zu überprü- fen sind, hat dies dort zu erfolgen. Schlussbericht und Schlussrechnung, sollten sie überhaupt schon vorliegen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Ob die Mandatsführung des Beistands Anlass zu einem auf- sichtsrechtlichen Verfahren gibt, das der Beschwerdeführerin, wie der Bezirksrat schon zutreffend festhielt (act. 6 S. 14), keine Parteirechte einräumt, hat die KESB, welche (erstinstanzlich) dafür zuständig ist, zu entscheiden. Will die Be-
- 14 - schwerdeführerin den Beistand finanziell zur Verantwortung ziehen, steht ihr die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung. Auch darüber wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz aufgeklärt (act. 6 S. 14). Ist aber ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 5. 5.1. Zu überprüfen bleibt das Urteil des Bezirksrats, soweit sich die Abweisung der Beschwerde auf die Regelung der Kostenfolge durch die KESB bezog (nach- folgende Erw. 5.2.) und soweit es die Kosten und Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksrat regelt (nachfolgende Erw. 5.3.). Dafür ist auf die bekannten Verteilungsgrundsätze in Art. 106 ZPO zu verweisen. Besonders zu erwähnen ist die Möglichkeit des Gerichts, die Kosten nach Ermessen zu vertei- len, namentlich soweit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Verteilung der Kosten hat in diesen Fällen in ers- ter Linie gemäss dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen. Die- se Beurteilung ist aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens vorzunehmen (KUKO ZPO- SCHMID, Art. 107 N 9). 5.2. Thema des Verfahrens vor der KESB war zunächst die Organisation und Kontrolle der Betreuung von B._____ durch den Beistand. Die Forderung der Be- schwerdeführerin an die KESB war es dafür zu sorgen, dass die Koordination zwischen dem Tages- und dem Nachtbetreuungsteam sichergestellt ist, und ins- besondere zu verhindern, dass der Beistand das Personal, das die Tagesbetreu- ung besorgt, entlässt (BR-act. 16/50, 51 und 55). Im Verlauf des Verfahrens ka- men die Forderung nach einer umfassenden Überprüfung der Tätigkeit des Bei- stands, einem Beistandswechsel, einem Arztwechsel und nach einer Kündigung des Vertrages mit dem Nachtbetreuungsteam hinzu (BR-act. 16/63 S. 2). Die KESB kam im Rahmen der Überprüfung der Tätigkeit des Beistands zum Schluss, dass dieser seine Aufgaben grundsätzlich zuverlässig erledigt habe.
- 15 - Handlungsbedarf ortete sie bei der Koordination der beiden Teams, welche für die Tages- bzw. Nachtbetreuung zuständig waren. Diesbezüglich wies sie den Bei- stand an, der Behörde Vorschläge (inkl. Kosten) für die zukünftige Organisation der 24-Stunden-Betreuung von B._____ zu unterbreiten. Dabei, so die Auflage der KESB, sei darauf zu achten, dass die Tagesbetreuung vom bisherigen Team weitergeführt werde. Damit erwies sich die Kritik der Beschwerdeführerin am Bei- stand zumindest teilweise als berechtigt und ihre Forderung an die KESB, Mass- nahmen zur Verbesserung der Koordination zu treffen und insbesondere das Per- sonal für die Tagesbetreuung nicht auszuwechseln, wurde im Grundsatz erfüllt. Bei diesem Ergebnis wäre die Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zumindest teil- weise gutzuheissen und nicht (vollumfänglich) abzuweisen gewesen. Dass die Kritik der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berechtigt war und sich beim Entscheid über die Verfahrenskosten zu ihren Gunsten auswirken muss, war der KESB bewusst. Anstatt die gemäss § 60 EG KESR festzusetzende Entscheidge- bühr nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen, also anteilsmässig, der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, berücksichtigte die KESB das teilweise Obsiegen bei der Festsetzung (Bemessung) der Entscheidgebühr von Fr. 950.− (BR-16/84 S. 12 Erw. II). Dieses unübliche Vorgehen könnte man akzeptieren, wenn konkret nachvollzogen werden könnte, in welchem Ausmass die Entscheidgebühr redu- ziert wurde. Entsprechende Ausführungen hat die KESB allerdings unterlassen, so dass nichts anderes übrig bleibt, als über deren Kostenauflage neu zu befin- den und dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin mit einer anteilsmäs- sigen Belastung der Entscheidgebühr Rechnung zu tragen. Das Vorgehen der KESB, über den Antrag auf einen Beistandswechsel in einem separaten Entscheid zu befinden, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgende Erw. 5.3. Abs. 3). Auf die Kosten des Entscheids der KESB dürfte sich dieses Vorgehen zudem kaum ausgewirkt haben. Über den Antrag auf Auswechslung des Hausarztes befand die KESB nicht, ohne dafür eine Erklärung abzugeben. Auch wenn sich der Entscheid der KESB damit als unvollständig und in diesem Sinn als falsch erweist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass sich dieser Fehler beim Kostenentscheid der KESB zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte. Kommt hinzu, dass der Bezirksrat im anschliessenden Beschwerdeverfahren die-
- 16 - sen Antrag abwies, und es trotz Beschwerde von A._____ an die Kammer bei diesem Entscheid bleibt (vgl. Erw. 3.2. Abs. 3). Den Anträgen der Beschwerdefüh- rerin, mit dem "Betreuungsdienst G._____" sei kein neuer Vertrag abzuschlies- sen, im Gegenteil, der bestehende Vertrag sei umgehend aufzulösen, folgte die KESB zu jenem Zeitpunkt richtigerweise nicht. Die KESB entschied zutreffend, zunächst verschiedene Offerten einholen zu lassen. In diesem Punkt ist somit ebenfalls von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Insgesamt betrachtet ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Be- schwerdeführerin auszugehen. Dementsprechend sind ihr die Kosten der KESB zur Hälfte aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staats- bzw. Gemein- dekasse zu nehmen. Insoweit ist Dispositiv Ziff. I. des Urteils des Bezirksrats auf- zuheben und neu zu fassen. 5.3. Soweit sich der Bezirksrat mit der Mandatsführung des Beistands befasste und die Beschwerde teils abwies, teils darauf gar nicht eintrat (vgl. act. 6 S. 8 ff. Erw. 4 und S. 13 f. Erw. 6), erweist sich sein Entscheid bei summarischer Prüfung als zutreffend. Hervorzuheben ist insbesondere, dass in (Kindes- und) Erwachse- nenschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Verpflichtung zur Be- weiserhebung gelten und die Behörde nicht an die Beweisanträge gebunden ist, sondern nach eigener Überzeugung entscheidet, welche Sachverhaltselemente mit welchen Beweismassnahmen abzuklären sind (BGer 5A_621/2014 vom
11. November 2014 Erw. 5.1.). Dass die KESB nicht sämtliche Mitglieder des Ta- gesbetreuungsteams anhörte, wie dies die Beschwerdeführerin gefordert hatte (BR-act. 16/63 S. 2), sondern sich mit der (einlässlichen) Anhörung eines Mit- glieds des Teams, I._____, begnügte (vgl. BR-act. 16/79), wohlverstanden dieje- nige Betreuerin, welche damals gewisse Leitungsaufgaben wahrnahm (BR- act. 16/63 S. 8 f. und S. 11), ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der Umstand, dass die KESB nicht das gesamte Aktendossier des Beistandes beizog, wurde sie doch von Beteiligten mit Unterlagen bedient (BR-act. 16/59, 64, 65, 70, 72 u.a.) und hörte sie diese persönlich an (BR-act. 16/60). Dass die Beschwerde- führerin mit ihren Anträgen über das Ziel hinausschoss und den Beistand unnötig diskreditierte, zeigt insbesondere auch ihr Antrag an den Bezirksrat, er habe den
- 17 - Beistand im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, die Organisation und Koordination des Tagesbetreuungsteams umgehend wieder an I._____ zu übertragen (BR-act. 1 S. 3). Dieser Antrag war eine Reaktion auf den Entscheid des Beistands, ein anderes Mitglied des Tagesbetreuungsteams, nämlich J._____, als neue Leiterin einzusetzen. Dies geschah allerdings nicht in der Ab- sicht, den Entscheid der KESB, das Tagesteam beizubehalten, zu umgehen, wie die Beschwerdeführerin dem Beistand unterstellte (BR-act. 1 S. 18 f.), sondern war nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beistands geboten, nach- dem I._____ auf dessen Anfrage, ob sie die Teamleitung übernehmen bzw. wei- terführen wolle, abschlägig reagiert hatte (BR-act. 6 f.). Die Abweisung der Beschwerde von A._____ durch den Bezirksrat umfasste so- dann den Antrag auf Auswechslung des Hausarztes ihrer Mutter (vgl. act. 6 S. 15 ff. Erw. 9). Diesen Entscheid des Bezirksrats focht die Beschwerdeführerin zwar an, allerdings ohne einen Antrag zu stellen und ohne sich mit den Entscheidgrün- den auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Wie bereits erwähnt ist deshalb auf die Beschwerde an die Kammer insoweit nicht einzutreten, und es bleibt dies- bezüglich beim für die Beschwerdeführerin nachteiligen Entscheid des Bezirks- rats. Auch der Entscheid des Bezirksrats, auf den Antrag auf Auswechslung des Bei- standes nicht einzutreten, ist richtig, wenn auch aus anderen als vom Bezirksrat angenommenen Gründen (vgl. act. 6 S. 13 Erw. 5). Mit ihrer Anordnung, über die- sen Antrag mit separatem Entscheid zu befinden, nahm die KESB nicht mehr und nicht weniger als eine Trennung des Verfahrens vor (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 125 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um einen typischen prozessleitenden Entscheid, der nur unter der Voraussetzung anfechtbar ist, dass durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dass die Trennung des Verfahrens zu einem derartigen Nachteil führt(e), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Be- zirksrat mit keinem Wort geltend (BR-act. 1, insbes. S. 10 f.). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat kündigte der Beistand den Vertrag mit dem "Betreuungsdienst G._____" und organisierte die Nachtbe-
- 18 - treuung neu, indem er diese Aufgabe dem Team übertrug, das bis dahin die Ta- gesbetreuung leistete und das er mit zusätzlichem Personal aufstockte. Damit wurde den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 durch den Beistand entsprochen und das Verfahren vor dem Bezirksrat insoweit gegenstandslos. Der Bezirksrat ist folgerichtig in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. schrieb sein Verfahren ab (vgl. act. 6 S. 14 f. Erw. 7 und 8). Nicht gefolgt werden kann al- lerdings der Auffassung der Vorinstanz, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf die Kostenauflage hat (vgl. act. 6 S. 19 f. Erw. 12). In diesem Punkt drängt sich eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids auf. Die Beibehaltung des Tagesbetreuungsteams und Kündigung des Nachtbetreu- ungsteams waren wesentliche Anliegen der Beschwerdeführerin. Von unterge- ordneter Bedeutung erweist sich ihr teilweises Obsiegen, was die Kosten der KESB betrifft. Wie gesehen hatte sich der Bezirksrat aber auch mit den Anträgen um vollständige Überprüfung der gesamten Mandatsführung des Beistands, um Auswechslung des Beistandes und des Hausarztes und auch mit vorsorglichen Massnahmen zu befassen. In all diesen Fragen, im Ergebnis mehrheitlich, unter- lag die Beschwerdeführerin. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es ist die Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.− der Beschwerdeführerin zu 3/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung, darauf wies bereits der Bezirksrat hin, fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Voraussetzungen, um einer (teilweise) obsiegenden Partei ausnahmsweise zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen − wie etwa in Fällen von Rechtsverzögerung, -verweigerung oder qualifiziert falschen Entscheiden (vgl. dazu etwa den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheid der Kammer PQ140040 vom 25. September 2014) − sind hier nicht erfüllt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
- 19 - Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren vor der Kammer teil- weise hinsichtlich der Auflage der Verfahrenskosten der KESB und des Bezirks- rats. In den übrigen Punkten − Überprüfung der Mandatsführung des Beistands, Verweis des Antrags auf Beistandswechsel in separates Verfahren, Vertrags- schluss mit dem "Betreuungsdienst G._____", Hausarztwechsel, Parteientschädi- gung für das Verfahren vor dem Bezirksrat − unterliegt sie. Insgesamt betrachtet überwiegt das Unterliegen deutlich. Dementsprechend sind die Kosten dieses Verfahrens vor der Kammer, welche auf Fr. 2'000.− festzulegen sind (§ 5 Abs. 1 GebV OG), der Beschwerdeführerin zu drei Viertel aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Voraussetzungen, um der Be- schwerdeführerin eine Parteienschädigung zuzusprechen, sind auch im vorlie- genden Verfahren vor der Kammer nicht erfüllt (vgl. dazu Erw. 5.3. letzter Absatz). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I. und II. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 8. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids der KESB Dübendorf vom 21. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
5. Die Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin zur Hälfte auf- erlegt und im restlichen Umfang auf die Staats- bzw. Gemeinde- kasse genommen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird der Beschwerdeführerin zu 3/5 auferlegt und im restlichen Umfang auf die Staatskasse genommen.
- 20 -
2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge- treten wird.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin zu ¾ auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, C._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: