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PQ140086

Gutachten

Zürich OG · 2015-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 A._____, der Beschwerdeführer (nachfolgend Vater), und B._____ (fortan Mutter) sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Ende Juli 2011 trennten sie sich. Die beiden Söhne leben seither beim Vater. Mit Urteil vom 7. Juni 2013 stellte der Eheschutz- richter C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern unter die Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Für die beiden Kinder ordnete er eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an mit dem Auftrag an den von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf (fortan KESB) zu bestellenden Beistand, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und bei Konflikten zu vermitteln (KESB-act. 11). Die übrigen Anordnungen in diesem Entscheid sind für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Die Bestellung der Beiständin in der Person von E._____, kjz …, erfolgte mit Entscheiden der KESB vom 30. Juli 2013 (KESB- act. 14 und 15). Die Kindseltern befinden sich in einem andauernden, hochstrittigen Elternkonflikt und decken sich gegenseitig mit Vorwürfen ein. Die Mutter wirft dem Vater vor, die Kinder zu vernachlässigen und gegen sie aufzuwiegeln. Letzterer fühlt sich verunglimpft und führt die Anschuldigungen der Mutter auf eine psychische Er- krankung zurück, nach seiner Darstellung leidet diese an einer manisch- depressiven Störung, was in der Vergangenheit u.a. zu ihrer zwangsweisen Ein- weisung in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Am Besuchswochenende anfangs Februar 2014 begab sich die Mutter mit den beiden Söhnen ins Frauenhaus … und liess die Kinder am Sonntagabend nicht zum Vater zurückkehren. Sie begründete dies mit ihrer Sorge um das Wohl der Kinder. (Vermittlungs-) Bemühungen verschiedener Stellen (Frauenhaus, KESB, Kantonspolizei Zürich und Graubünden) bewirkten, dass die Kinder am folgenden Montagabend dem Vater übergeben werden konnten.

- 3 - Einem Bericht von Lehrpersonen der Schule … über das Verhalten von C._____ in den Tagen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus … lässt sich entnehmen, dass C._____ einen verstörten Eindruck machte und sehr aufgewühlt war (KESB- act. 39). In einer Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2014 hielt F._____ vom Frauenhaus … fest, dass C._____ und D._____ nach ihrer Einschätzung in einem enormen Loyalitätskonflikt stehen und sie aufgrund von Äusserungen vermute, dass sie von den Eltern stark unter Druck gesetzt werden (KESB-act. 50).

E. 1.2 Am 12. Februar 2014 hörte die KESB die Mutter an (KESB-act. 60), am

27. Februar 2014 den Vater (KESB-act. 62). Die KESB orientierte dabei die Kind- seltern über ihre Absicht, die Situation der Kinder und der Kindseltern − Gesund- heit (physisch und psychisch), Schule und Familie − und die Notwendigkeit allfäl- liger Massnahmen abzuklären und liess diese dazu Stellung nehmen. Eine weite- re Anhörung der Mutter (auch zu weiteren Themen) erfolgte am 16. April 2014 (KESB-act. 136), der Vater wurde am 17. April 2014 telefonisch über den bevor- stehenden Entscheid informiert und kurz dazu angehört (KESB-act. 139). Mit Entscheiden vom 17. April 2014, der eine bezieht sich auf D._____ (KESB- act. 143), der andere auf C._____ (KESB-act. 144), ordnete die KESB die Begut- achtung der Kindseltern an (Dispositiv Ziff. 5), bestellte G._____, Psychologin FSP, zur Gutachterin (Dispositiv Ziff. 6) und beauftragte diese mit der Beantwor- tung konkreter Fragen, insbesondere zur Verfassung der Kinder, zur psychosozia- len Situation, Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Kindseltern sowie der Notwendigkeit allfälliger Massnahmen (Dispositiv Ziff. 7). Sie hielt Form und Zeit- punkt der Ablieferung des Gutachtens fest (Dispositiv Ziff. 8 und 9) und setzte den Kindseltern Frist an, um Einwände gegen die Person und fachliche Qualifikation der Gutachterin zu erheben (Dispositiv Ziff. 6) und um Ergänzungsfragen zu stel- len (Dispositiv Ziff. 10). Weitere Anordnungen betrafen das Besuchsrecht der Mut- ter (Dispositiv Ziff. 1 - 4) und die Obhut des Vaters (Dispositiv Ziff. 11). Diese spie- len für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Rolle, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Mit Eingabe an die KESB vom 30. April 2014 stellte die Mutter verschiedene Er- gänzungsfragen an die Gutachterin (KESB-act. 160). Rechtsanwalt X._____

- 4 - nahm am 2. Mai 2014 namens des Vaters schriftlich Stellung zum Entscheid der KESB (KESB-act. 161). Er beanstandete primär die Anordnung der Begutachtung des Vaters und rügte diesbezüglich Verfahrensmängel (ungenügende Aktenein- sicht und lediglich telefonische Anhörung) sowie die fehlende Notwendigkeit der Begutachtung. Dennoch erklärte RA X._____, "Trotz dieser Einwände, die hiermit zu den Akten gegeben sein wollen, verzichtet mein Mandant auf eine Beschwer- de" (a.a.O., S. 4). Weiter bemängelte er die Qualifikation der bestellten Gutachte- rin und verlangte, dass ein Facharzt, ein Psychiater, mit der Begutachtung beauf- tragt werde. Hinsichtlich der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ersuchte er um Fristerstreckung. Auf eine kurze Stellungnahme zur Sistierung des Be- suchsrechts der Mutter folgte schliesslich das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Mit (Präsidial-) Entscheiden vom 16. Mai 2014 betreffend C._____ (KESB- act. 169) und D._____ (KESB-act. 170) ordnete die KESB, Behördenmitglied H._____, an, dass an der Gutachterin G._____ festgehalten werde (Dispositiv Ziff. 1). Ihre weiteren Anordnungen − Erstreckung der Frist für Ergänzungsfragen und Aufforderung an den Vater, Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation einzureichen (Dispositiv Ziff. 2 und 3) − sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Bedeutung, und es wird darauf nicht näher eingegangen.

E. 1.3 Mit Eingabe an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Bezirksrat) vom 29. Mai 2014 erhob der Vater "Einsprache". In der Betreff-Zeile erwähnte er die Entschei- de der KESB Nr. DU-2014/297 und 2014/236 und /370. Bei DU-2014/297 handelt es sich um den Entscheid der KESB vom 17. April 2014 betreffend C._____, mit welchem unter anderem die Begutachtung der Kindseltern angeordnet worden war (KESB-act. 144). DU-2014/370 steht für den (Präsidial-) Entscheid der KESB vom 16. Mai 2014 betreffend D._____, mit welchem die KESB unter anderem an der Person der Gutachterin, G._____, festhielt (KESB-act. 170). Ein Entscheid mit der Geschäfts-Nr. DU-2014/236 existiert gemäss den vorliegenden Akten nicht. Unter den Beilagen, welche der Vater dem Bezirksrat einreichte, befanden sich die beiden (Präsidial-) Entscheide der KESB vom 16. Mai 2014 betreffend

- 5 - C._____ und D._____ (BR-act. 2/1 und 2/2). In seinen einleitenden Ausführungen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist bezog sich der Vater auf den Entscheid, der ihm am 19. Mai 2014 zugestellt worden war (BR-act. 1 S. 1). Dabei dürfte es sich um diese beiden Entscheide vom 16. Mai 2014 gehandelt haben (KESB-act. 169 und 170). Dies ergibt sich indirekt daraus, dass die vorangegangenen Entscheide vom 17. April 2014 dem Vater bereits am 22. April 2014 zugestellt worden waren (KESB-act. 145 und act. 161, insbes. S. 5), und direkt aus dem in den Akten be- findlichen Auszug über den Status der Postsendung ("Sendungsverfolgung" vom

E. 1.4 Mit Eingabe an die Kammer vom 10. Dezember 2014 erhob der Vater Be- schwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 4. November 2014 mit fol- genden Anträgen (act. 2 S. 1): "1. Das Gutachten gegen meine Person sei aufzuheben, da es keine Anhalts- punkte für ein Fehlverhalten von mir gibt.

2. Die von der KESB Dübendorf ausgewählte Gutachterin ist durch einen Gut- achter mit einem medizinischen Studium und einer Ausbildung in Fachrich- tung Psychiatrie zu ersetzen."

- 7 - Die Akten des Bezirksrats und der KESB wurden beigezogen (act. 7/1-17, als "BR-act." bezeichnet, und act. 8/1-225, "KESB-act."). Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und/oder eine Stellungnahme weiterer Verfahrensbeteiligter konn- te verzichtet werden (§ 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 (e contrario) EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. 2. 2.1. Der Vater will keine Begutachtung seiner Person. Diese wurde von der KESB am 17. April 2014 angeordnet (KESB-act. 143 und 144). Mit diesem (Be- weis-) Mittel will die KESB abklären, ob und welche Kindesschutzmassnahme (zusätzlich zur bereits bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) er- forderlich ist oder ob auf eine solche verzichtet werden kann (a.a.O., S. 10 ff.). Es handelt sich bei dieser Anordnung, wie die KESB zutreffend ausführte, um einen (typischen) prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 154 ZPO (KUKO ZPO-Schmid, Art. 154 N 1 ff., insbes. N 4). Solche Ent- scheide sind gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit der Zustellung anzufechten (BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450 N 24; BSK Erw.Schutz-REUSSER, Art. 450b N 8), worauf die KESB in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinwies (act. 143 und 144, je Dispositiv Ziff. 13 Abs. 2). Die Entscheide der KESB vom 17. April 2014 wurden dem Vater am 22. April 2014 zugestellt (KESB-act. 145 und act. 161, insbes. S. 5). Da die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Ostern) in Kindes- und Erwachse- nenschutzsachen nicht gelten (§ 43 EG KESR), worauf die KESB ebenfalls hin- wies (act. 143 und 144, je Dispositiv Ziff. 13 Abs. 4), lief die Frist zur Beschwerde an den Bezirksrat am 2. Mai 2014 ab. Innert dieser Frist erhob der Vater keine Beschwerde. Im Gegenteil, mit Eingabe an die KESB vom 2. Mai 2014 erklärte sein Rechtsvertreter explizit, auf eine Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung seiner Person zu verzichten, und er beschränkte sich darauf, Ein- wände gegen die Person der Gutachterin vorzubringen (KESB-act. 161 S. 4 f.). Darauf wies bereits der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 4. November 2014

- 8 - hin (act. 6 S. 6 f.). Der Vater hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sein Ein- wand, die KESB habe mit ihren Entscheiden vom 16. Mai 2015 die Anordnung der Begutachtung "neu entschieden", ist offensichtlich falsch. Soweit sich die KESB in diesen Entscheiden mit der Begutachtung der Kindseltern befasste, ging es allein um die Einwände des Vaters gegen die Person der Gutachterin, welche abgewie- sen wurden, und nicht mehr um die Anordnung eines Gutachtens an sich. Der Bezirksrat ist daher in diesem Punkt zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, die von der KESB bejahte Notwendig- keit der Begutachtung des Vaters zu überprüfen und sich mit den Einwänden des Vaters auseinanderzusetzen. 2.2. Der Vater beanstandet sodann die Person der Gutachterin. Nicht nur die Anordnung der Begutachtung an sich sondern auch die Wahl des Gutachters ist ein prozessleitender Entscheid. Wie eben erwähnt, gilt für solche Entscheide eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde von 10 Tagen. Diese gilt gleichermassen (nicht nur für eigene prozessleitende Entscheide des Bezirksrats sondern auch) für den Endentscheid des Bezirksrats im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, das prozessleitende Entscheide der KESB zum Gegenstand hat. Der Hinweis des Bezirksrats in seiner Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage betrage (act. 6, Dispositiv Ziff. III), ist daher falsch. Da Rechtsanwalt X._____, welcher den Vater im Verfahren der KESB vertreten hatte, sein Mandat am 28. Juli 2014 niederlegte (KESB-act. 225) und der Vater im Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat überdies nie anwaltlich vertreten war, ist der Vater in seinem Ver- trauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates in des zu schützen. Seine Beschwerde vom 10. Dezember 2014 gab er gleichentags und damit innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids des Bezirksrats (BR-act. 16, Anhang) zur Post und sie ist deshalb als rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Gegen prozessleitende Entscheide wie etwa eine Beweisanordnung steht die Be- schwerde nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Vorausgesetzt ist, dass durch diesen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Dies war für den Vater, ein juristischer Laie, ebenfalls nicht er- kennbar. Der Bezirksrat selber behandelte die Beschwerde des Vaters, ohne auf

- 9 - diese Rechtsmittelvoraussetzung explizit einzugehen, und mit der falschen Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung (30 statt 10 Tage) setzte er ein weiteres Signal, dass es sich bei seinem Entscheid nicht um eine blosse prozessleitende Anordnung handelt. Insofern darf dem Vater kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich in der Beschwerde an die Kammer zu dieser Rechtsmittelvorausset- zung nicht konkret äusserte, und es müsste ihm Gelegenheit gegeben werden, die Begründung seiner Beschwerde nachträglich zu diesem Punkt zu vervollstän- digen. Darauf kann indessen verzichtet werden, da die Beschwerde, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Rechtsmittel- voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten wäre. (Im Entscheid 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 bejahte das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Fall eines psychiatrischen Gutachtens.) Der Bezirksrat erwog, dass G._____ als Psychologin und forensisch tätige Gut- achterin qualifiziert und in der Lage sei, ein Gutachten zu Fragen der Kinderbe- treuung − ist das Kindeswohl im bestehenden Familiensystem gewahrt, inwieweit bedürfen die Kindseltern einer erzieherischen Unterstützung und können diese trotz ihrer problematischen Beziehung ihren Kindern eine Beziehung zum jeweils anderen Elternteil ermöglichen − zu erstellen. Mit der Abklärung der medizinisch- psychiatrischen Fragen betreffend die Mutter sei zwischenzeitlich von der KESB zusätzlich ein Psychiater beauftragt worden. Sollte G._____ den Beizug weiterer Fachkräfte für nötig halten, könne sie dies, wie in solchen Abklärungsaufträgen üblich, von sich aus in die Wege leiten. Der Vater wendet zunächst ein, die Komplexität des Falles verlange einen Kin- derarzt, wie er zum Beispiel in verschiedenen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten zu finden sei und der möglicherweise auch über eine psychiatrische Ausbildung verfüge (act. 2 S. 2). Dieser Einwand verwundert, steht er doch im Widerspruch zu den Ausführungen des Vaters im vorangegangenen Beschwer- deverfahren beim Bezirksrat. Damals stellte er sich auf den Standpunkt, dass es bei der angeordneten Begutachtung hauptsächlich um die psychische Erkrankung der Mutter und deren Auswirkungen auf die Kinder gehe. G._____ sei dafür nicht

- 10 - geeignet, habe diese doch hauptberuflich Erfahrung im Umgang mit Kindern (BR- act. 1 S. 3 Ziff. 9). Von einem Kinderarzt war damals keine Rede, im Gegenteil hob der Vater die Erfahrung der Gutachterin im Umgang mit Kindern hervor. Sei- ne Forderung, nur ein (Kinder-) Arzt genüge den fachlichen Anforderungen, be- gründet er pauschal mit der "Komplexität des Falles", ohne darzulegen, welche Fragen, die die KESB beantwortet haben will (vgl. KESB-act. 143 und 144, je Dis- positiv Ziff. 7), die Qualifikation von G._____ übersteigen. Wie schon die KESB in ihrer Stellungnahme an den Bezirksrat zutreffend ausführte (BR-act. 10 S. 3), ist G._____ ausgebildete Psychologin (FSP) und forensisch tätig, sie figuriert auf der Liste der anerkannten Gutachter der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- psychologie (SGRP). Im Zentrum der Fragen, die sie zu beantworten hat, stehen kinderpsychologische Aspekte. Ihre Ausbildung und Erfahrung lassen erwarten, dass sie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die entsprechenden Abklärungen zu tätigen und die Fragen zu beantworten. Soweit die gesundheitli- che (insbesondere psychische) Verfassung der Mutter und deren Bedeutung für den Umgang mit den Kindern und dem Vater zu untersuchen sind, wurde von der KESB zwischenzeitlich ein zusätzliches Gutachten bei Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie, angeordnet und in Auftrag gegeben. Gleichzeitig wurde G._____ angewiesen, ihre Arbeit bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. I._____ einzustellen, damit sie dessen Erkenntnisse in ihre Begutachtung einbe- ziehen kann (BR-act. 13/1 und 13/2). Dieses Vorgehen der KESB ist sachgerecht, und sie trug damit den berechtigten Bedenken des Vaters, dass die gesundheitli- che Verfassung der Mutter nicht durch eine Psychologin sondern durch einen Facharzt beurteilt werden soll, auf angemessene Weise Rechnung. Unverständ- lich und ungerechtfertigt ist, dass der Vater neu auch für die kinderpsychologi- schen Aspekte der angeordneten Begutachtung die Bestellung eines (Kinder-) Arztes fordert. Der Vater erachtet sodann G._____ als voreingenommen und befangen. Die Gut- achterin werfe ihm vor, dass er die Zusammenarbeit mit ihr verweigere, was nicht wahr sei. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er rechtliche Schritte gegen die Be- gutachtung unternommen habe und er sich daher in einem Loyalitätskonflikt mit ihr befinde und der Termin daher nicht stattfinden könne. Weiteres Zeichen ihrer

- 11 - fehlenden Neutralität sei, dass sie bereits vor ihrer rechtskräftigen Bestellung eine Sitzung mit der Mutter abgehalten habe (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Zunächst ist dem Vater entgegenzuhalten, dass er seine Behauptung, die Gutachterin werfe ihm die "Verweigerung" der Zusammenarbeit vor, nicht belegte. Bei seiner Beilage 2, die er als Beweis offerierte, handelt es sich um eine Kopie seiner Beschwerde an den Bezirksrat (act. 3/2). Darin ist keine Rede vom angeblichen Vorwurf der Gutachte- rin, er verweigere die Zusammenarbeit. In den Akten findet sich diesbezüglich, soweit ersichtlich, einzig eine Telefonnotiz vom 10. Juni 2014, in welcher H._____ von der KESB die schlichte Mitteilung der Gutachterin festhielt, dass der Vater ih- rer Einladung keine Folge leiste (KESB-act. 181). Eine Voreingenommenheit der Gutachterin ist darin nicht zu erkennen. Auch seine Behauptung, die Gutachterin habe bereits ein Gespräch mit der Mutter geführt, belegte er nicht. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich auch deswegen nicht auf eine Befangenheit der Gutach- terin schliessen. Im Übrigen begnügte sich der Vater mit der blossen Wiederholung (Kopie) seiner Ausführungen in der Beschwerde an den Bezirksrat (act. 2 S. 4 f. i.V.m. BR-act. 1 S. 1 ff.). Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksrats setzte er sich nicht auseinander. Damit genügt er den Anforderungen an eine Beschwerde nicht (ZR 110/2011 Nr. 80), und es kann ohne weitere Ausführungen und Wiederholun- gen auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats (act. 6 S. 10 f. Ziff. 4.4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2.2. Abs. 4 verwiesen werden. 2.3. Wie obige Ausführungen zeigen, vermag der Vater mit seinen Einwänden nicht durchzudringen. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Verfahrensbeteiligten anzuhören waren, gibt es keinen Anlass, Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

E. 6 Juni 2014), der allerdings, wohl versehentlich, dem Entscheid der KESB vom

17. April 2014 (KESB-act. 144) angehängt ist, statt den Entscheiden vom 16. Mai

2014. Der Bezirksrat behandelte die "Einsprache" damit zu Recht als Beschwerde gegen die beiden (Präsidial-) Entscheide der KESB vom 16. Mai 2014. Der Vater beantragte, dass anstelle von G._____ ein Gutachter mit einem medizi- nischen Studium und einer Ausbildung in Fachrichtung Psychiatrie zu bestellen sei (Antrag 1), dass ihm, dem Vater, das rechtliche Gehör in Form eines Ge- sprächs in der KESB Dübendorf zu gewähren sei (Antrag 2), dass von einer Be- gutachtung seiner Person abzusehen sei (Antrag 3) und schliesslich dass vor- gängig über die Mutter ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellt werde (Antrag 4) (BR-act. 1 S. 1). Auf Aufforderung des Bezirksrats nahm die KESB am 12. August 2014 zur Be- schwerde Stellung (BR-act. 10). Der Vater verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme. Mit Beschluss und Urteil vom 4. November 2014 fällte der Bezirksrat fol- genden Entscheid (act. 6 = act. 3/1 = BR-act. 16): Beschluss: "I. In Bezug auf die Anträge 2 und 3 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. II. In Bezug auf den Antrag 4 wird die Beschwerde als gegenstandslos abge- schrieben. III. (Mitteilungssatz)"

- 6 - Urteil: "I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Eine Entscheidgebühr wird nicht erhoben. III. (Rechtsmittelbelehrung) IV. (Mitteilungssatz)" Aufs Wesentliche zusammengefasst erwog der Bezirksrat, dass der Entscheid der KESB, die Kindseltern, und damit auch den Vater, begutachten zu lassen, am

17. April 2014 gefällt worden sei. Der Rechtsvertreter des Vaters habe in seiner Eingabe an die KESB vom 2. Mai 2014 zwar die Notwendigkeit dieser Abklärung bestritten und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, trotzdem aber aus- drücklich darauf verzichtet, gegen diese Anordnung Beschwerde zu erheben. Der Vater müsse sich dies anrechnen lassen. Mit Entscheid vom 12. August 2014 ha- be die KESB zwischenzeitlich die Begutachtung der Mutter durch einen Facharzt der Psychiatrie angeordnet. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und diesem Anliegen des Vaters damit Rechnung getragen worden. G._____, so der Bezirksrat abschliessend, sei als Psychologin und forensisch tätige Gutachterin fachlich geeignet, ein Gutachten zu Fragen rund um die Kinderbetreuung zu er- stellen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an RA Dr. Y._____ zuhan- den der Mutter (B._____) unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangs- schein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140086-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 15. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Gutachten Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Uster vom 4. Novem- ber 2014; VO.2014.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____, der Beschwerdeführer (nachfolgend Vater), und B._____ (fortan Mutter) sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Ende Juli 2011 trennten sie sich. Die beiden Söhne leben seither beim Vater. Mit Urteil vom 7. Juni 2013 stellte der Eheschutz- richter C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern unter die Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Für die beiden Kinder ordnete er eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an mit dem Auftrag an den von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf (fortan KESB) zu bestellenden Beistand, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und bei Konflikten zu vermitteln (KESB-act. 11). Die übrigen Anordnungen in diesem Entscheid sind für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Die Bestellung der Beiständin in der Person von E._____, kjz …, erfolgte mit Entscheiden der KESB vom 30. Juli 2013 (KESB- act. 14 und 15). Die Kindseltern befinden sich in einem andauernden, hochstrittigen Elternkonflikt und decken sich gegenseitig mit Vorwürfen ein. Die Mutter wirft dem Vater vor, die Kinder zu vernachlässigen und gegen sie aufzuwiegeln. Letzterer fühlt sich verunglimpft und führt die Anschuldigungen der Mutter auf eine psychische Er- krankung zurück, nach seiner Darstellung leidet diese an einer manisch- depressiven Störung, was in der Vergangenheit u.a. zu ihrer zwangsweisen Ein- weisung in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Am Besuchswochenende anfangs Februar 2014 begab sich die Mutter mit den beiden Söhnen ins Frauenhaus … und liess die Kinder am Sonntagabend nicht zum Vater zurückkehren. Sie begründete dies mit ihrer Sorge um das Wohl der Kinder. (Vermittlungs-) Bemühungen verschiedener Stellen (Frauenhaus, KESB, Kantonspolizei Zürich und Graubünden) bewirkten, dass die Kinder am folgenden Montagabend dem Vater übergeben werden konnten.

- 3 - Einem Bericht von Lehrpersonen der Schule … über das Verhalten von C._____ in den Tagen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus … lässt sich entnehmen, dass C._____ einen verstörten Eindruck machte und sehr aufgewühlt war (KESB- act. 39). In einer Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2014 hielt F._____ vom Frauenhaus … fest, dass C._____ und D._____ nach ihrer Einschätzung in einem enormen Loyalitätskonflikt stehen und sie aufgrund von Äusserungen vermute, dass sie von den Eltern stark unter Druck gesetzt werden (KESB-act. 50). 1.2. Am 12. Februar 2014 hörte die KESB die Mutter an (KESB-act. 60), am

27. Februar 2014 den Vater (KESB-act. 62). Die KESB orientierte dabei die Kind- seltern über ihre Absicht, die Situation der Kinder und der Kindseltern − Gesund- heit (physisch und psychisch), Schule und Familie − und die Notwendigkeit allfäl- liger Massnahmen abzuklären und liess diese dazu Stellung nehmen. Eine weite- re Anhörung der Mutter (auch zu weiteren Themen) erfolgte am 16. April 2014 (KESB-act. 136), der Vater wurde am 17. April 2014 telefonisch über den bevor- stehenden Entscheid informiert und kurz dazu angehört (KESB-act. 139). Mit Entscheiden vom 17. April 2014, der eine bezieht sich auf D._____ (KESB- act. 143), der andere auf C._____ (KESB-act. 144), ordnete die KESB die Begut- achtung der Kindseltern an (Dispositiv Ziff. 5), bestellte G._____, Psychologin FSP, zur Gutachterin (Dispositiv Ziff. 6) und beauftragte diese mit der Beantwor- tung konkreter Fragen, insbesondere zur Verfassung der Kinder, zur psychosozia- len Situation, Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Kindseltern sowie der Notwendigkeit allfälliger Massnahmen (Dispositiv Ziff. 7). Sie hielt Form und Zeit- punkt der Ablieferung des Gutachtens fest (Dispositiv Ziff. 8 und 9) und setzte den Kindseltern Frist an, um Einwände gegen die Person und fachliche Qualifikation der Gutachterin zu erheben (Dispositiv Ziff. 6) und um Ergänzungsfragen zu stel- len (Dispositiv Ziff. 10). Weitere Anordnungen betrafen das Besuchsrecht der Mut- ter (Dispositiv Ziff. 1 - 4) und die Obhut des Vaters (Dispositiv Ziff. 11). Diese spie- len für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Rolle, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Mit Eingabe an die KESB vom 30. April 2014 stellte die Mutter verschiedene Er- gänzungsfragen an die Gutachterin (KESB-act. 160). Rechtsanwalt X._____

- 4 - nahm am 2. Mai 2014 namens des Vaters schriftlich Stellung zum Entscheid der KESB (KESB-act. 161). Er beanstandete primär die Anordnung der Begutachtung des Vaters und rügte diesbezüglich Verfahrensmängel (ungenügende Aktenein- sicht und lediglich telefonische Anhörung) sowie die fehlende Notwendigkeit der Begutachtung. Dennoch erklärte RA X._____, "Trotz dieser Einwände, die hiermit zu den Akten gegeben sein wollen, verzichtet mein Mandant auf eine Beschwer- de" (a.a.O., S. 4). Weiter bemängelte er die Qualifikation der bestellten Gutachte- rin und verlangte, dass ein Facharzt, ein Psychiater, mit der Begutachtung beauf- tragt werde. Hinsichtlich der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ersuchte er um Fristerstreckung. Auf eine kurze Stellungnahme zur Sistierung des Be- suchsrechts der Mutter folgte schliesslich das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Mit (Präsidial-) Entscheiden vom 16. Mai 2014 betreffend C._____ (KESB- act. 169) und D._____ (KESB-act. 170) ordnete die KESB, Behördenmitglied H._____, an, dass an der Gutachterin G._____ festgehalten werde (Dispositiv Ziff. 1). Ihre weiteren Anordnungen − Erstreckung der Frist für Ergänzungsfragen und Aufforderung an den Vater, Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation einzureichen (Dispositiv Ziff. 2 und 3) − sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Bedeutung, und es wird darauf nicht näher eingegangen. 1.3. Mit Eingabe an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Bezirksrat) vom 29. Mai 2014 erhob der Vater "Einsprache". In der Betreff-Zeile erwähnte er die Entschei- de der KESB Nr. DU-2014/297 und 2014/236 und /370. Bei DU-2014/297 handelt es sich um den Entscheid der KESB vom 17. April 2014 betreffend C._____, mit welchem unter anderem die Begutachtung der Kindseltern angeordnet worden war (KESB-act. 144). DU-2014/370 steht für den (Präsidial-) Entscheid der KESB vom 16. Mai 2014 betreffend D._____, mit welchem die KESB unter anderem an der Person der Gutachterin, G._____, festhielt (KESB-act. 170). Ein Entscheid mit der Geschäfts-Nr. DU-2014/236 existiert gemäss den vorliegenden Akten nicht. Unter den Beilagen, welche der Vater dem Bezirksrat einreichte, befanden sich die beiden (Präsidial-) Entscheide der KESB vom 16. Mai 2014 betreffend

- 5 - C._____ und D._____ (BR-act. 2/1 und 2/2). In seinen einleitenden Ausführungen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist bezog sich der Vater auf den Entscheid, der ihm am 19. Mai 2014 zugestellt worden war (BR-act. 1 S. 1). Dabei dürfte es sich um diese beiden Entscheide vom 16. Mai 2014 gehandelt haben (KESB-act. 169 und 170). Dies ergibt sich indirekt daraus, dass die vorangegangenen Entscheide vom 17. April 2014 dem Vater bereits am 22. April 2014 zugestellt worden waren (KESB-act. 145 und act. 161, insbes. S. 5), und direkt aus dem in den Akten be- findlichen Auszug über den Status der Postsendung ("Sendungsverfolgung" vom

6. Juni 2014), der allerdings, wohl versehentlich, dem Entscheid der KESB vom

17. April 2014 (KESB-act. 144) angehängt ist, statt den Entscheiden vom 16. Mai

2014. Der Bezirksrat behandelte die "Einsprache" damit zu Recht als Beschwerde gegen die beiden (Präsidial-) Entscheide der KESB vom 16. Mai 2014. Der Vater beantragte, dass anstelle von G._____ ein Gutachter mit einem medizi- nischen Studium und einer Ausbildung in Fachrichtung Psychiatrie zu bestellen sei (Antrag 1), dass ihm, dem Vater, das rechtliche Gehör in Form eines Ge- sprächs in der KESB Dübendorf zu gewähren sei (Antrag 2), dass von einer Be- gutachtung seiner Person abzusehen sei (Antrag 3) und schliesslich dass vor- gängig über die Mutter ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellt werde (Antrag 4) (BR-act. 1 S. 1). Auf Aufforderung des Bezirksrats nahm die KESB am 12. August 2014 zur Be- schwerde Stellung (BR-act. 10). Der Vater verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme. Mit Beschluss und Urteil vom 4. November 2014 fällte der Bezirksrat fol- genden Entscheid (act. 6 = act. 3/1 = BR-act. 16): Beschluss: "I. In Bezug auf die Anträge 2 und 3 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. II. In Bezug auf den Antrag 4 wird die Beschwerde als gegenstandslos abge- schrieben. III. (Mitteilungssatz)"

- 6 - Urteil: "I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Eine Entscheidgebühr wird nicht erhoben. III. (Rechtsmittelbelehrung) IV. (Mitteilungssatz)" Aufs Wesentliche zusammengefasst erwog der Bezirksrat, dass der Entscheid der KESB, die Kindseltern, und damit auch den Vater, begutachten zu lassen, am

17. April 2014 gefällt worden sei. Der Rechtsvertreter des Vaters habe in seiner Eingabe an die KESB vom 2. Mai 2014 zwar die Notwendigkeit dieser Abklärung bestritten und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, trotzdem aber aus- drücklich darauf verzichtet, gegen diese Anordnung Beschwerde zu erheben. Der Vater müsse sich dies anrechnen lassen. Mit Entscheid vom 12. August 2014 ha- be die KESB zwischenzeitlich die Begutachtung der Mutter durch einen Facharzt der Psychiatrie angeordnet. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und diesem Anliegen des Vaters damit Rechnung getragen worden. G._____, so der Bezirksrat abschliessend, sei als Psychologin und forensisch tätige Gutachterin fachlich geeignet, ein Gutachten zu Fragen rund um die Kinderbetreuung zu er- stellen. 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 10. Dezember 2014 erhob der Vater Be- schwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 4. November 2014 mit fol- genden Anträgen (act. 2 S. 1): "1. Das Gutachten gegen meine Person sei aufzuheben, da es keine Anhalts- punkte für ein Fehlverhalten von mir gibt.

2. Die von der KESB Dübendorf ausgewählte Gutachterin ist durch einen Gut- achter mit einem medizinischen Studium und einer Ausbildung in Fachrich- tung Psychiatrie zu ersetzen."

- 7 - Die Akten des Bezirksrats und der KESB wurden beigezogen (act. 7/1-17, als "BR-act." bezeichnet, und act. 8/1-225, "KESB-act."). Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und/oder eine Stellungnahme weiterer Verfahrensbeteiligter konn- te verzichtet werden (§ 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 (e contrario) EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. 2. 2.1. Der Vater will keine Begutachtung seiner Person. Diese wurde von der KESB am 17. April 2014 angeordnet (KESB-act. 143 und 144). Mit diesem (Be- weis-) Mittel will die KESB abklären, ob und welche Kindesschutzmassnahme (zusätzlich zur bereits bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) er- forderlich ist oder ob auf eine solche verzichtet werden kann (a.a.O., S. 10 ff.). Es handelt sich bei dieser Anordnung, wie die KESB zutreffend ausführte, um einen (typischen) prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 154 ZPO (KUKO ZPO-Schmid, Art. 154 N 1 ff., insbes. N 4). Solche Ent- scheide sind gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit der Zustellung anzufechten (BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450 N 24; BSK Erw.Schutz-REUSSER, Art. 450b N 8), worauf die KESB in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinwies (act. 143 und 144, je Dispositiv Ziff. 13 Abs. 2). Die Entscheide der KESB vom 17. April 2014 wurden dem Vater am 22. April 2014 zugestellt (KESB-act. 145 und act. 161, insbes. S. 5). Da die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Ostern) in Kindes- und Erwachse- nenschutzsachen nicht gelten (§ 43 EG KESR), worauf die KESB ebenfalls hin- wies (act. 143 und 144, je Dispositiv Ziff. 13 Abs. 4), lief die Frist zur Beschwerde an den Bezirksrat am 2. Mai 2014 ab. Innert dieser Frist erhob der Vater keine Beschwerde. Im Gegenteil, mit Eingabe an die KESB vom 2. Mai 2014 erklärte sein Rechtsvertreter explizit, auf eine Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung seiner Person zu verzichten, und er beschränkte sich darauf, Ein- wände gegen die Person der Gutachterin vorzubringen (KESB-act. 161 S. 4 f.). Darauf wies bereits der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 4. November 2014

- 8 - hin (act. 6 S. 6 f.). Der Vater hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sein Ein- wand, die KESB habe mit ihren Entscheiden vom 16. Mai 2015 die Anordnung der Begutachtung "neu entschieden", ist offensichtlich falsch. Soweit sich die KESB in diesen Entscheiden mit der Begutachtung der Kindseltern befasste, ging es allein um die Einwände des Vaters gegen die Person der Gutachterin, welche abgewie- sen wurden, und nicht mehr um die Anordnung eines Gutachtens an sich. Der Bezirksrat ist daher in diesem Punkt zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, die von der KESB bejahte Notwendig- keit der Begutachtung des Vaters zu überprüfen und sich mit den Einwänden des Vaters auseinanderzusetzen. 2.2. Der Vater beanstandet sodann die Person der Gutachterin. Nicht nur die Anordnung der Begutachtung an sich sondern auch die Wahl des Gutachters ist ein prozessleitender Entscheid. Wie eben erwähnt, gilt für solche Entscheide eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde von 10 Tagen. Diese gilt gleichermassen (nicht nur für eigene prozessleitende Entscheide des Bezirksrats sondern auch) für den Endentscheid des Bezirksrats im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, das prozessleitende Entscheide der KESB zum Gegenstand hat. Der Hinweis des Bezirksrats in seiner Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage betrage (act. 6, Dispositiv Ziff. III), ist daher falsch. Da Rechtsanwalt X._____, welcher den Vater im Verfahren der KESB vertreten hatte, sein Mandat am 28. Juli 2014 niederlegte (KESB-act. 225) und der Vater im Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat überdies nie anwaltlich vertreten war, ist der Vater in seinem Ver- trauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates in des zu schützen. Seine Beschwerde vom 10. Dezember 2014 gab er gleichentags und damit innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids des Bezirksrats (BR-act. 16, Anhang) zur Post und sie ist deshalb als rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Gegen prozessleitende Entscheide wie etwa eine Beweisanordnung steht die Be- schwerde nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Vorausgesetzt ist, dass durch diesen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Dies war für den Vater, ein juristischer Laie, ebenfalls nicht er- kennbar. Der Bezirksrat selber behandelte die Beschwerde des Vaters, ohne auf

- 9 - diese Rechtsmittelvoraussetzung explizit einzugehen, und mit der falschen Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung (30 statt 10 Tage) setzte er ein weiteres Signal, dass es sich bei seinem Entscheid nicht um eine blosse prozessleitende Anordnung handelt. Insofern darf dem Vater kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich in der Beschwerde an die Kammer zu dieser Rechtsmittelvorausset- zung nicht konkret äusserte, und es müsste ihm Gelegenheit gegeben werden, die Begründung seiner Beschwerde nachträglich zu diesem Punkt zu vervollstän- digen. Darauf kann indessen verzichtet werden, da die Beschwerde, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Rechtsmittel- voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten wäre. (Im Entscheid 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 bejahte das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Fall eines psychiatrischen Gutachtens.) Der Bezirksrat erwog, dass G._____ als Psychologin und forensisch tätige Gut- achterin qualifiziert und in der Lage sei, ein Gutachten zu Fragen der Kinderbe- treuung − ist das Kindeswohl im bestehenden Familiensystem gewahrt, inwieweit bedürfen die Kindseltern einer erzieherischen Unterstützung und können diese trotz ihrer problematischen Beziehung ihren Kindern eine Beziehung zum jeweils anderen Elternteil ermöglichen − zu erstellen. Mit der Abklärung der medizinisch- psychiatrischen Fragen betreffend die Mutter sei zwischenzeitlich von der KESB zusätzlich ein Psychiater beauftragt worden. Sollte G._____ den Beizug weiterer Fachkräfte für nötig halten, könne sie dies, wie in solchen Abklärungsaufträgen üblich, von sich aus in die Wege leiten. Der Vater wendet zunächst ein, die Komplexität des Falles verlange einen Kin- derarzt, wie er zum Beispiel in verschiedenen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten zu finden sei und der möglicherweise auch über eine psychiatrische Ausbildung verfüge (act. 2 S. 2). Dieser Einwand verwundert, steht er doch im Widerspruch zu den Ausführungen des Vaters im vorangegangenen Beschwer- deverfahren beim Bezirksrat. Damals stellte er sich auf den Standpunkt, dass es bei der angeordneten Begutachtung hauptsächlich um die psychische Erkrankung der Mutter und deren Auswirkungen auf die Kinder gehe. G._____ sei dafür nicht

- 10 - geeignet, habe diese doch hauptberuflich Erfahrung im Umgang mit Kindern (BR- act. 1 S. 3 Ziff. 9). Von einem Kinderarzt war damals keine Rede, im Gegenteil hob der Vater die Erfahrung der Gutachterin im Umgang mit Kindern hervor. Sei- ne Forderung, nur ein (Kinder-) Arzt genüge den fachlichen Anforderungen, be- gründet er pauschal mit der "Komplexität des Falles", ohne darzulegen, welche Fragen, die die KESB beantwortet haben will (vgl. KESB-act. 143 und 144, je Dis- positiv Ziff. 7), die Qualifikation von G._____ übersteigen. Wie schon die KESB in ihrer Stellungnahme an den Bezirksrat zutreffend ausführte (BR-act. 10 S. 3), ist G._____ ausgebildete Psychologin (FSP) und forensisch tätig, sie figuriert auf der Liste der anerkannten Gutachter der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- psychologie (SGRP). Im Zentrum der Fragen, die sie zu beantworten hat, stehen kinderpsychologische Aspekte. Ihre Ausbildung und Erfahrung lassen erwarten, dass sie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die entsprechenden Abklärungen zu tätigen und die Fragen zu beantworten. Soweit die gesundheitli- che (insbesondere psychische) Verfassung der Mutter und deren Bedeutung für den Umgang mit den Kindern und dem Vater zu untersuchen sind, wurde von der KESB zwischenzeitlich ein zusätzliches Gutachten bei Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie, angeordnet und in Auftrag gegeben. Gleichzeitig wurde G._____ angewiesen, ihre Arbeit bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. I._____ einzustellen, damit sie dessen Erkenntnisse in ihre Begutachtung einbe- ziehen kann (BR-act. 13/1 und 13/2). Dieses Vorgehen der KESB ist sachgerecht, und sie trug damit den berechtigten Bedenken des Vaters, dass die gesundheitli- che Verfassung der Mutter nicht durch eine Psychologin sondern durch einen Facharzt beurteilt werden soll, auf angemessene Weise Rechnung. Unverständ- lich und ungerechtfertigt ist, dass der Vater neu auch für die kinderpsychologi- schen Aspekte der angeordneten Begutachtung die Bestellung eines (Kinder-) Arztes fordert. Der Vater erachtet sodann G._____ als voreingenommen und befangen. Die Gut- achterin werfe ihm vor, dass er die Zusammenarbeit mit ihr verweigere, was nicht wahr sei. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er rechtliche Schritte gegen die Be- gutachtung unternommen habe und er sich daher in einem Loyalitätskonflikt mit ihr befinde und der Termin daher nicht stattfinden könne. Weiteres Zeichen ihrer

- 11 - fehlenden Neutralität sei, dass sie bereits vor ihrer rechtskräftigen Bestellung eine Sitzung mit der Mutter abgehalten habe (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Zunächst ist dem Vater entgegenzuhalten, dass er seine Behauptung, die Gutachterin werfe ihm die "Verweigerung" der Zusammenarbeit vor, nicht belegte. Bei seiner Beilage 2, die er als Beweis offerierte, handelt es sich um eine Kopie seiner Beschwerde an den Bezirksrat (act. 3/2). Darin ist keine Rede vom angeblichen Vorwurf der Gutachte- rin, er verweigere die Zusammenarbeit. In den Akten findet sich diesbezüglich, soweit ersichtlich, einzig eine Telefonnotiz vom 10. Juni 2014, in welcher H._____ von der KESB die schlichte Mitteilung der Gutachterin festhielt, dass der Vater ih- rer Einladung keine Folge leiste (KESB-act. 181). Eine Voreingenommenheit der Gutachterin ist darin nicht zu erkennen. Auch seine Behauptung, die Gutachterin habe bereits ein Gespräch mit der Mutter geführt, belegte er nicht. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich auch deswegen nicht auf eine Befangenheit der Gutach- terin schliessen. Im Übrigen begnügte sich der Vater mit der blossen Wiederholung (Kopie) seiner Ausführungen in der Beschwerde an den Bezirksrat (act. 2 S. 4 f. i.V.m. BR-act. 1 S. 1 ff.). Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksrats setzte er sich nicht auseinander. Damit genügt er den Anforderungen an eine Beschwerde nicht (ZR 110/2011 Nr. 80), und es kann ohne weitere Ausführungen und Wiederholun- gen auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats (act. 6 S. 10 f. Ziff. 4.4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2.2. Abs. 4 verwiesen werden. 2.3. Wie obige Ausführungen zeigen, vermag der Vater mit seinen Einwänden nicht durchzudringen. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Verfahrensbeteiligten anzuhören waren, gibt es keinen Anlass, Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.− festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an RA Dr. Y._____ zuhan- den der Mutter (B._____) unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangs- schein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: