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PQ140071

Kontaktregelung

Zürich OG · 2015-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 A._____, die Beschwerdeführerin (nachfolgend Mutter), und B._____, der Beschwerdegegner (fortan Vater), sind die verheirateten Eltern von D._____, ge- boren am tt.mm.2006, und C._____, geboren am tt.mm.2009. Die Eltern leben seit Ende März 2011 getrennt. Mit Urteil vom 11. Mai 2011 ord- nete das Bezirksgericht Andelfingen eheschutzrichterliche Massnahmen an. D._____ und C._____ wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde berechtigt erklärt, die Kinder am ersten Samstag jeden Monats und an den übrigen Wochenenden am Sonntag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Au- gust 2012 sollte mit Bezug auf D._____ das Besuchsrecht am ersten Wochenen- de des Monats vom Samstag 09.00 Uhr bis auf den Sonntag 17.00 Uhr ausge- dehnt werden (VB-act. 3a).

E. 1.2 Am 9. Mai 2012 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige wegen des Verdachts, im Zeitraum von Ende 2010 bis anfangs 2012 sexuelle Handlun- gen an C._____ vorgenommen zu haben. Die Mutter will bei C._____ wiederholt starke Rötungen im Genitalbereich festgestellt haben und schloss daraus sowie aufgrund gewisser Bemerkungen der Kinder auf sexuellen Missbrauch durch den Vater (VB-act. 14). Bereits zuvor, mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde E._____ vom 15. März 2012, hatte sie deswegen die Sistierung bzw. Beschrän- kung des Besuchsrechts beantragt (VB-act. 1). Der Vater verwahrt sich gegen diesen Vorwurf, er betrachtet ihn als Ausdruck einer psychischen Störung der Mutter. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete ein Strafverfahren gegen den Vater, stellte dieses aber mit Verfügung vom 12. September 2012 wie-

- 3 - der ein. Wie der Begründung entnommen werden kann, brachte die Untersuchung − insbesondere die Befragung von C._____ und D._____ sowie eine ärztliche Un- tersuchung von C._____ − keine Beweise hervor, die den Verdacht des sexuellen Missbrauchs untermauerten (VB-act. 21, Anhang). Rechtsanwältin F._____, wel- che von der Vormundschaftsbehörde E._____ für dieses Strafverfahren als (Prozess-) Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 altZGB für C._____ und D._____ bestellt worden war (VB-act. 17), focht diesen Entscheid nicht an. Auf ei- ne Beschwerde der Mutter gegen die Einstellungsverfügung trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 15. Februar 2013 wegen fehlender Legitimation der Mutter nicht ein (KESB-act. 10). Die Mutter liess in dieser Phase keine (unbegleiteten) Besuche des Vaters mehr zu, und zwar hinsichtlich beider Kinder. Mit Beschluss vom 19. November 2012 hielt die Vormundschaftsbehörde E._____ fest, dass mit Bezug auf D._____ nichts mehr für eine allfällige Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters spre- che und dieser befugt sei, das Besuchsrecht gemäss eheschutzrichterlicher An- ordnung auszuüben. Mit Bezug auf C._____ ordnete sie für die Dauer bis Ende Februar 2013 ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters an. Gleichzeitig erteilte sie den Eltern die Weisung, sich einer Mediation zu unterziehen (VB-act. 31 und 32). Beide Eltern fochten diesen Beschluss beim Bezirksrat Andelfingen an. Am 14. Dezember 2012 erstattete die Mutter ein zweites Mal gegen den Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von C._____. Anlass war ein Vorfall in der Krippe: C._____ soll der Mutter erzählt haben, dass sie vom Vater am "Fu- di" gekitzelt worden sei. Gemäss der Kinderärztin Dr. G._____, welche von der Mutter konsultiert worden war, äusserte sich C._____ ihr gegenüber dahinge- hend, dass der Vater sie bei offenen Windeln am "Fudi" gekitzelt habe. Die Staatsanwaltschaft IV, welche diese Anzeige behandelte, erachtete diesen Vorfall als normalen Kontakt zwischen Vater und Kleinkind, wie er etwa beim Windel- wechseln vorkomme, also ohne sexuelle Konnotation, zumal der Kontakt im überwachten Besuchsrahmen in den Räumen der Kinderkrippe stattgefunden ha- ben soll, und verfügte am 9. Januar 2013, eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen (KESB-act. 4). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies das

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 20. März 2013 ab (KESB-act. 15). Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 sowie der auf diesen Zeitpunkt hin neu gestalteten Behörden- organisation hatte der Bezirksrat Andelfingen zwischenzeitlich die Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom

19. November 2012 an den Bezirksrat Winterthur überwiesen. Die Mutter wehrte sich gegen die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts des Vaters mit Be- zug auf D._____. Der Vater forderte den Verzicht auf die angeordnete Mediation und beantragte eine familienpsychiatrische Begutachtung sowie eine Modifikation des angeordneten Besuchsrechts betreffend C._____, nämlich dessen Ausübung in Anwesenheit seiner Mutter statt im Besuchstreff. Mit Beschluss vom 22. Febru- ar 2013 wies der Bezirksrat Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (fortan KESB), welche die Aufgaben der Vormund- schaftsbehörde E._____ per 1. Januar 2013 übernommen hatte, an, ein kinder- psychiatrisches Gutachten, das das ganze Familiensystem miteinbezieht, einzu- holen. Was den Umgang des Vaters mit den Kindern betrifft, forderte er die KESB auf, ein begleitetes Besuchsrecht zu beiden Kindern zu installieren (KESB- act. 11). Dieser Entscheid des Bezirksrats blieb unangefochten.

E. 1.3 Ende März 2013 reichte der Vater am Bezirksgericht Winterthur die Schei- dungsklage ein. Gestützt auf die Kompetenzregelung in Art. 315a ZGB vereinbar- ten das Bezirksgericht und die KESB, dass letztere das pendente Kindesschutz- verfahren weiterführt und die vom Bezirksrat angeordnete kinderpsychiatrische Begutachtung in Auftrag gibt und die einstweilige Regelung des Besuchsrechts vornimmt (KESB-act. 17). Nachdem die KESB die Eltern vorgängig angehört (KESB-act. 27) und ihnen Ge- legenheit gegeben hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (KESB-act. 32 und 33), beauftragte sie am 8. Juli 2013 lic. phil. H._____ vom Forensischen Institut Ost- schweiz mit der Begutachtung (KESB-act. 34). Eine förmliche Regelung des Be- suchsrechts erfolgte nicht. Anlässlich der erwähnten Anhörung der Parteien hielt das fallführende Mitglied der KESB fest, dass der Vater die Kinder jedes zweite

- 5 - Wochenende während ca. 2. Stunden besuchen könne, einmal zu Hause bei der Mutter, einmal ausserhalb, wobei die Eltern die Modalitäten zu regeln hätten (KESB-act. 27 S. 4). Am 20. Januar 2014 ging das Gutachten, datierend vom 16. Januar 2014, bei der KESB ein (KESB-act. 50). Die KESB fasste seinen wesentlichen Inhalt zutreffend wie folgt zusammen (KESB-act. 70b S. 3): Dem Gutachten könne entnommen werden, "dass der körperliche und psychische Entwicklungsstand von D._____ und C._____ als gut und altersadäquat bezeichnet werden könne. Zur Mutter be- stünde eine sichere Bindung. Zwischen dem Vater und den Kindern sei eine Ent- fremdung feststellbar, welche den Vater verunsichere. Während zwischen dem Vater und D._____ zumindest eine gewisse Bindung zu bestehen scheine, sei zwischen dem Vater und C._____ kaum eine Bindung feststellbar, was jedoch u.a. auf die frühe Trennung zurückzuführen sei. Um den Kindern eine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen, sei ein langsamer Beginn der Wiederaufnahme der Besuche zum Vater indiziert. Eine Wiederaufnahme der Besuche solle in einer ersten Phase in Begleitung einer Fachperson erfolgen, damit eine gute Annähe- rung zwischen Vater und den Kindern gelingen könne und der Vater Hilfe erhalte, die durch die Entfremdung entstandene Unsicherheit im Umgang mit den Kindern abzulegen. Grundsätzlich würden aber unbegleitete Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern keine Beeinträchtigung des Kindswohls darstellen. Die Erzie- hungsfähigkeit des Vaters sei im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu bejahen. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei ebenfalls zu bejahen, es bestehe jedoch diagnostisch der Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung F60.0 nach IDC-10 und eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10. Um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, sei eine Verlaufsbeobachtung notwendig. Insbesondere für die Umsetzung des Be- suchsrechts werde die Errichtung einer Beistandschaft für D._____ und C._____ empfohlen." Was die Frage sexueller Handlungen des Vaters zum Nachteil von C._____ betrifft, ist dem Gutachten, dies ergänzend zur Zusammenfassung der KESB, zu entnehmen, dass solche Handlungen weder eindeutig bestätigt noch eindeutig ausgeschlossen werden können. Möglicherweise übertrage die Kinds- mutter eigene Ängste, Emotionen und Wahrnehmungen auf die Vater-Kind-

- 6 - Beziehung und könne sich zu wenig abgrenzen. Selbst wenn solche Handlungen stattgefunden haben sollten, sei die Risikogefahr unter den aktuellen Umständen als niedrig einzustufen (act. 50 S. 39 f., 42 und 47 f.). Die Parteien nahmen je mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung zum Gutachten sowie den Massnahmen, welche das fallführende Behördenmitglied gestützt auf dieses Gutachten dem Kollegium vorzuschlagen beabsichtigte (KESB-act. 58 und 59 i.V.m. KESB-act. 53 und 54). Nach Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels (KESB-act. 65 und 66) fällte die KESB am 6. Juni 2014 für D._____ und C._____ je einen Entscheid und entzog in beiden Fällen einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid für C._____, wie er den Par- teien eröffnet wurde (BR/VO.2014.49-act. 2/1 und BR/VO.2014.51-act. 2/2), lautet wie folgt: "1. A._____, der Mutter von C._____, wird die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und

E. 1.4 Beide Eltern fochten diese Entscheide beim Bezirksrat Winterthur an. Die Mutter beantragte, dass die Entscheide, insbesondere die Weisung, sich psychiat- risch abklären zu lassen, aufgehoben werden und dem Vater für beide Kinder nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde (BR/VO.2014.48-act. 1 S. 2 und BR/VO.2014.49-act. 1 S. 2). Der Vater forderte mit Bezug auf C._____ dasselbe Besuchsrecht wie für D._____. Hinsichtlich der angeordneten Begutachtung der Mutter verlangte er, dass die Wahl des Gutachters nicht der Mutter frei überlassen sondern auf die bei der IPW Integrierte Psychiatrie Winterthur tätigen, auf die fraglichen Diagnosen spezialisierten und erfahrenen Psychiater beschränkt wird und den Experten konkrete Fragen gemäss vorgeschlagenem Katalog gestellt werden (BR/VO.2014.51-act. 1 S. 2 f.). Mit Bezug auf D._____ beantragte er, dass die Besuchsrechtsregelung gemäss Entscheid der KESB nicht bis zur Voll- jährigkeit von D._____ sondern nur bis zur Neuregelung durch den Scheidungs- richter gelten und das Ferienbesuchsrecht ab Juli 2015 jährlich 4 Wochen betra- gen soll (BR/VO.2014.50-act. 1 S. 2 f.). Der Bezirksrat holte in allen vier Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der KESB und der jeweiligen Gegenpartei ein. Am 26. September 2014 fällte er zwei Urteile, eines mit Bezug auf D._____, wobei er die Beschwerdeverfahren der El- tern betreffend den Sohn vereinigte, und eines mit Bezug auf C._____, ebenfalls unter Vereinigung der die Tochter betreffenden Beschwerdeverfahren. Das Urteil betreffend C._____ lautet wie folgt (act. 6 [= act. 3/1 = BR/VO.2014.49-act. 8]): "I. Die Verfahren VO.2014.49 und VO.2014.51 werden in Anwendung von Art. 125 ZPO vereinigt und unter der Verfahrensnummer VO.2014.49 weitergeführt. II. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 werden aufgeho- ben. Die KESB Winterthur-Andelfingen wird angewiesen, im Sinne der Erwä-

- 10 - gungen ein psychiatrisches Gutachten bei einer geeigneten Fachstelle bzw. Fachperson in Auftrag zu geben, welche insbesondere die psychische Gesund- heit der Mutter in Bezug auf den Wahrheitsgehalt des von ihr geäusserten Ver- dachts des sexuellen Missbrauchs des Vaters gegenüber der Tochter mit einbe- zieht. III. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 wird dahingehend geändert, dass die Formulierung "ab Rechtskraft" entfällt. Die Beiständin wird angewiesen, Dispositivziffer 3 umgehend umzusetzen. IV. Soweit weitergehend werden die Beschwerden abgewiesen. V. (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für B._____ und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) VI. (Kostenentscheid) VII. (Rechtsmittel) VIII. (Mitteilung)" Im Urteil betreffend D._____ präzisierte der Bezirksrat das Besuchsrecht in zwei Punkten. Hinsichtlich des Beginns der von der KESB getroffenen Besuchsrege- lung strich er den Passus "ab Rechtskraft" (in der Meinung, dass die begleiteten Besuche ab sofort stattfinden können), und bezüglich der Dauer ersetzte er die Wendung "bis zum Erreichen der Volljährigkeit" mit "bis zur Neuregelung des Be- suchsrechts durch den Scheidungsrichter" (BR/VO.2014.48-act. 10).

E. 1.5 Gegen beide Urteile erhob die Mutter am 3. November 2014 bei der Kam- mer Beschwerde. Da die Situation für die beiden Kinder D._____ und C._____ nicht identisch ist, erwies es sich von Anfang an als angezeigt, die Verfahren − entsprechend der Vorgehensweise des Bezirksrats − getrennt zu führen. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Beschwerde betreffend C._____ wird un- ter der Geschäfts-Nr. PQ140071 geführt, das Beschwerdeverfahren betreffend D._____ unter der Geschäfts-Nr. PQ140070. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschwerde der Mutter in Sachen C._____. Auf die Situati- on von D._____ wird nur soweit erforderlich eingegangen.

- 11 - Die Beschwerde der Mutter erfolgte rechtzeitig (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. act. 2 und BR/VO.2014.49-act. 9). Sie stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 sei in Ziff. II., III. und IV. aufzuheben.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

3. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres für berechtigt zu erklären, sein Be- suchsrecht mit der Tochter C._____ an jedem ersten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachper- son, auszuüben.

4. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge." Mit Verfügung vom 14. November 2014 entschied die Vorsitzende über den An- trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie wies darauf hin, dass der Bezirksrat − entgegen der Annahme der Mutter − einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hatte. Soweit die Mutter das Besuchs- recht des Vaters zu C._____ anerkannte, entzog die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und entsprach damit einstweilen dem Anliegen der Mutter, lediglich Besuche in Begleitung einer Fachperson zuzulassen, mit einer gegenteiligen Anordnung. Hinsichtlich der Anweisung an die KESB, ein psychiat- risches Gutachten über die Kindsmutter einzuholen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (act. 11). Keine der Parteien erhob Ein- wendungen gegen diese einstweiligen Anordnungen. Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-9, als "BR/VO.2014.49-act." bezeichnet, und act. 8/1-7, als "BR/VO.2014.51-act."), der KESB (act. 10/1-94, als "KESB-act." bezeichnet) und der Vormundschaftsbehörde E._____ (act. 9/1-42, als "VB-act." bezeichnet) bei. Der Vater liess sich innert angesetzter Frist (act. 11 und 12/1) mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 vernehmen und be- antragte (act. 15): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 sei zu bestätig- ten mit der Präzisierung, dass in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Urteils

- 12 - Ziff. 3.a des Dispositivs des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 dahingehend geändert wird, dass die Formulierung "ab Rechtskraft" ersetzt wird durch "ab 26. Septem- ber 2014".

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Mutter wurde am 16. Januar 2015 ein Doppel der Beschwerdeantwort zuge- stellt (act. 17 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Mutter wehrt sich gegen die bezirksrätliche Anweisung an die KESB, be- treffend ihre Person ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sie sei der Wei- sung der KESB vom 6. Juni 2014, sich psychiatrisch abklären zu lassen, vollum- fänglich nachgekommen. Sie habe mehrere Psychiater angefragt und schliesslich von Dr. med. J._____ eine Zusage erhalten. Als anerkannter Psychiater und Obergerichtsgutachter sei er fähig, eine Abklärung, wie sie die KESB verlange, vorzunehmen. Private oder sonstige persönliche Beziehungen bestünden nicht. Gemäss seinem Bericht vom 1. September 2014 gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Sie habe Dr. med. J._____ gegenüber der KESB von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Seit August 2014 befinde sie sich zudem bei Dr. med. K._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, in einer psychologischen Behandlung, nicht wegen einer psychischen Erkrankung sondern der allseitigen Schuldzuweisungen wegen, welche sie unter grossen Druck setzen. Auch dieser könne über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben. Anlass für eine nochmalige Begutachtung auf Anordnung der KESB bestehe nicht, und sie sei dazu auch nicht bereit, solange nicht auch der Gesundheitszu- stand des Vaters untersucht werde (act. 2 S. 2 ff.). Der Vater hält den Bericht von Dr. med. J._____ für ungenügend. Die blosse Wei- sung der KESB an die Mutter, sich einer psychiatrischen Abklärung zu unterzie-

- 13 - hen, überlasse die Wahl des Psychiaters der Mutter. Ein solches Vorgehen sei nicht angebracht. Notwendig sei die Anordnung der psychiatrischen Begutach- tung, die Auswahl des Gutachters und Auftragserteilung durch die Behörde, wie es der Bezirksrat angeordnet habe. Dr. med. J._____ möge ein erfahrener Gut- achter und Psychiater sein, als Gutachter sei er jedoch umstritten. Das Gutachten selber sei denn auch ohne Aussagekraft. Er habe sich allein auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz und die Angaben der Mutter im Rahmen zweier Gespräche gestützt, was keine genügende Basis für die Beurteilung sei, ob sie an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Dazu wäre auch eine Fremdanamnese notwendig gewesen oder zumindest die Berücksichtigung der Beschreibungen des Umfelds, was Dr. med. J._____ aber genauso unterlassen habe wie die Tests, welche für die Feststellung der hier zur Diskussion stehenden Erkrankungen üblicherweise durchgeführt werden. Auch Dr. med. K._____ sei als behandelnder Psychiater nicht geeignet, die erforderlichen Abklärungen durchzu- führen (act. 15 S. 6 ff.). 2.2. Was das Besuchsrecht betrifft, wies die Mutter zunächst darauf hin, dass sie den Kontakt zwischen dem Vater und C._____ unter der Voraussetzung, dass er begleitet stattfindet, nie behindert sondern gefördert habe. Es sei der Vater, der nicht kooperiert habe. Aufgrund der zwischenzeitlichen Bemühungen der Beistän- din erfolge nun am 8. November 2014 der erste Besuch in Begleitung einer Fach- person. Der Entscheid des Bezirksrates, die Besuchsregelung der KESB ab so- fort, gemeint ab Juni 2014, dem Zeitpunkt des Entscheids der KESB, statt ab Rechtskraft wirksam werden zu lassen, bedeute, dass während fünf der vorgese- henen neun Monate kein begleitetes Besuchsrecht stattgefunden habe. Dies kön- ne nicht Sinn und Zweck der Regelung der KESB sein, weshalb die Formulierung "ab Rechtskraft" bestehen bleiben müsse. Der Entscheid des Bezirksrats sei so- dann widersprüchlich. Stelle man auf das Dispositiv ab, würde nach max. neun Monaten automatisch das unbegleitete Besuchsrecht gelten. In seinen Erwägun- gen halte der Bezirksrat demgegenüber fest, dass nach Ablauf der Befristung nicht automatisch ein unbegleitetes Besuchsrecht greife. Bis die Frage der Ge- sundheit der Mutter nicht geklärt sei, sei ein unbegleitetes Besuchsrecht des Va- ters nicht zu verantworten. Zur Begründung der Angemessenheit eines bloss be-

- 14 - gleiteten Besuchsrechts verwies sie im übrigen auf ihre Beschwerde an den Be- zirksrat vom 10. Juli 2014 (act. 2 S. 5 f.). Der Vater hebt zunächst hervor, dass er seine Tochter nie sexuell missbraucht habe. Er stehe den Anschuldigungen der Mutter machtlos gegenüber, und sein Anliegen, mit seinen Kindern endlich wieder einmal einen normalen unbegleiteten Kontakt zu pflegen, werde von der Mutter mit allen Mitteln hintertrieben. Sodann wies er den Vorwurf zurück, für die Entfremdung zwischen ihm und den Kindern selbst verantwortlich zu sein. Seit anfangs November 2014 würden nun wieder (begleitete) Kontakte stattfinden. Die Besuche seien problemlos verlaufen, beide Kinder hätten sich gefreut, ihn zu sehen, die Interaktion zwischen ihm und der Tochter habe ohne Probleme funktioniert. Die Voraussetzungen für ein unbefriste- tes begleitetes Besuchsrecht seien nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus der Risiko- abwägung im Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz, welches die KESB eingeholt habe. Danach würden unbegleitete Kontakte des Vaters mit C._____ (sowie mit D._____) keine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen. Der Entscheid der KESB und des Bezirksrates hätten die Empfehlungen der Gut- achter korrekt umgesetzt, insbesondere dass nur für eine Übergangsphase ein begleitetes Besuchsrecht erforderlich sei. Zur Klarstellung der Besuchsrechtsre- gelung durch die KESB und den Bezirksrat dränge sich die Präzisierung auf, dass die neunmonatige Phase des begleiteten Besuchsrechts mit Wirkung ab 26. Sep- tember 2014, dem Zeitpunkt des Entscheids des Bezirksrats, gelte. Ein länger- dauerndes begleitetes Besuchsrecht sei auch aus Kostengründen ausgeschlos- sen (act. 15 S. 4 f.). 2.3. 2.3.1. Für ihre Weisung an die Mutter, sich psychiatrisch abklären zu lassen und die abklärende Person gegenüber der KESB von der Schweigepflicht zu entbin- den, stützte sich die KESB auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ost- schweiz vom 16. Januar 2014 (KESB-act. 50). Laut diesem Gutachten sollen Ver- dachtsmomente bestehen, dass die Mutter an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Dieser Verdacht wurde im Zusammenhang mit der Thematik des sexuellen Missbrauchs von

- 15 - C._____ geäussert. Im Rahmen der Begutachtung hätten keine Hinweise auf ei- nen sexuellen Missbrauch bei C._____ festgestellt werden können. Auch die Stra- funtersuchung gegen den Vater habe zu keinen eindeutigen Ergebnissen geführt. Gewisse Verdachtsmomente würden dennoch bestehen, insbesondere gestützt auf die Einschätzung der Vorfälle durch die Therapeutin von C._____, weshalb ein sexueller Missbrauch weder eindeutig bestätigt noch eindeutig ausgeschlos- sen werden könne. Für das wiederholte Beharren der Mutter auf den Vorwürfen gebe es zwei mögliche Erklärungen. Möglicherweise übertrage die Mutter eigene Ängste, Emotionen und Wahrnehmungen auf die Vater-Kind-Beziehung und kön- ne sich zu wenig abgrenzen. Dabei spielten eventuell in der Vergangenheit erfah- rene eigene psychosoziale Belastungen der Mutter im Sinne einer posttraumati- schen Belastungsstörung eine Rolle. Ein anderer Erklärungsansatz sei der Ver- dacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dabei würden Misstrauen, ins- besondere ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehepartners, und eine starke Neigung, Erlebtes im negativen Sinne zu Verdre- hen, eine Rolle spielen. Um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, sei eine Verlaufsbeobachtung im Rahmen einer Psychotherapie not- wendig. Dies ermögliche der Kindsmutter auch, Verhaltensweisen zu erlernen, um die Kinder weniger in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Eine Psychotherapie sei sinnvoller als eine blosse psychiatrische Abklärung (KESB-act. S. 39 f., 42 und S. 47 ff.). 2.3.2. Die KESB stellte die psychiatrische Abklärung der Mutter in einen Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht, indem sie anordnete, dass der Vater seine Tochter für die Dauer von max. neun Monaten bzw. bis zum Vorliegen der psy- chiatrischen Abklärung der Mutter nur in Begleitung einer Fachperson soll besu- chen dürfen und danach bzw. nach Vorliegen der psychiatrischen Abklärung bis zu einer Neuregelung ein unbegleitetes Besuchsrecht (ohne Übernachtung) gelte. Was sich die KESB im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts von dieser Abklärung versprach, geht aus ihrem Entscheid allerdings nicht klar hervor. Der letzte Absatz ihrer Erwägungen auf Seite 6 ihres Entscheids erweckt den Eindruck, dass das begleitete Besuchsrecht "bis auf Weiteres" gelten soll, also solange, bis die KESB gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung

- 16 - über das Besuchsrecht neu entscheidet. Ihren nachfolgenden Erwägungen und dem Dispositiv lässt sich indessen entnehmen, dass nach Vorliegen der psychiat- rischen Abklärung bzw. nach Ablauf von maximal neun Monaten bis zur Neurege- lung das Besuchsrecht in unbegleiteter Form ausgeübt werden darf. Ohne es ex- plizit zu erwähnen, scheint die KESB davon ausgegangen zu sein, dass die psy- chiatrische Abklärung der Mutter mit Bezug auf die Einschätzung der Gefährdung von C._____ durch den Vater keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen dürfte, und es ihr vielmehr darum ging, der Mutter gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen, um den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater nicht durch Beein- flussung zu behindern. 2.3.3. Der Bezirksrat beurteilte den Nutzen der psychiatrischen Abklärung der Mutter anders. Auch er ging zunächst davon aus, dass die Einstellung der Mutter zum Vater auf die Pflege der Beziehung zwischen C._____ und dem Vater einen Einfluss hat und der Verdacht, dass die Mutter an einer psychischen Krankheit leide, welche ihre Einstellung zum Vater negativ beeinflusse, einer näheren Ab- klärung bedürfe (act. 6 S. 11). Anders als die KESB erhofft sich der Bezirksrat mit- tels einer psychiatrischen Begutachtung der Mutter aber auch neue Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährdung von C._____. Für den Bezirksrat ist "bei der psychiat- rischen Abklärung der Mutter die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Frage der sexuellen Handlungen des Kindsvaters mit C._____ zentral. Bis die Frage der geistigen Gesundheit der Mutter nicht geklärt wurde, wäre ein unbeglei- tetes Besuchsrecht des Vaters, aufgrund der Erheblichkeit der Vorwürfe, nicht zu verantworten." (act. 6 S. 13). Damit scheint der Bezirksrat die konkrete Ausgestal- tung des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Vater von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter abhängig machen zu wollen: Wird die Mutter für geistig gesund beurteilt, soll es "aufgrund der Erheblichkeit der Vorwürfe" beim begleiteten Besuchsrecht bleiben, für den Fall, dass sich der Ver- dacht einer psychischen Erkrankung der Mutter erhärtet, lässt sich ein Besuchs- recht in begleiteter Form nicht länger rechtfertigen. Im Widerspruch zu seinen Erwägungen änderte er das Besuchsrecht, wie es von der KESB angeordnet worden war, allerdings nur marginal, indem er in zeitlicher

- 17 - Hinsicht klarstellte, dass die getroffene Besuchsregelung nicht erst "ab Rechts- kraft" gelten solle. Seine Vorstellung, dass das begleitete Besuchsrecht mit Ein- gang des psychiatrischen Gutachtens nicht automatisch als unbegleitetes Be- suchsrecht fortgesetzt werde sondern bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids gelten soll, setzte er in seinem Erkenntnis nicht um, sondern er beliess es bei der Stufenfolge, wie sie die KESB vorsah. 2.3.4. Abgesehen von dieser Ungereimtheit überschätzt der Bezirksrat die Bedeu- tung einer psychiatrischen Abklärung der Mutter für die Frage der Gefährdung von C._____. Die Mutter behauptete nie, Zeugin allfälliger Übergriffe gewesen zu sein, sondern berichtete über eigene Wahrnehmungen im Genitalbereich von C._____ sowie über angebliche Bemerkungen der Kinder ihr gegenüber, welche ihr im Kontext verdächtig erschienen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Rötungen an der Scheide von C._____ erfand, liegen nicht vor. Aktenkundig ist jedenfalls, dass sie zumindest in einem Fall eine Kinderärztin aufsuchte, diese bei C._____ zwar Rötungen feststellen, daraus aber keinen Verdacht auf sexuellen Missbrauch ab- leiten konnte (VB-act. 14 S. 5 und VB-act. 21, Anhang). Wie es sich mit den Be- merkungen von C._____ und von D._____ verhält, lässt sich nicht beurteilen. Hält man die Schilderung der Mutter für zutreffend, so wären sexuell konnotierte Hand- lungen mit den Bemerkungen der Kinder durchaus in Einklang zu bringen, genau- so gut aber auch blosse, allenfalls ungeschickt ausgeführte Pflegehandlungen oder Beschwerden im Zusammenhang mit üblichen Hautreizungen oder - entzündungen. Dass die Mutter ihren Verdacht Dritten gegenüber (Polizei, VB) äusserte und damit mehrere Verfahren in Gang setzte, mag für den Vater als massiver Affront erscheinen, kann aus der damaligen Situation betrachtet aber nicht als geradezu abwegig bezeichnet werden. Im Rahmen der Strafuntersu- chung machten die von Spezialisten einvernommenen Kinder indessen keine Aussagen, welche den Vater belasten. Die körperliche Untersuchung von C._____ vermochten den Verdacht, dass sexuelle Handlungen stattfanden, eben- falls nicht zu bestätigen (VB-act. 21, Anhang). Auch die Gutachterin des Forensi- schen Instituts Ostschweiz konnte im Rahmen ihrer Begutachtung keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch von C._____ feststellen (KESB-act. 50 S. 42). Ein erheblicher Verdacht des sexuellen Missbrauchs von C._____ durch den Vater

- 18 - lässt sich auf dieser Basis nicht begründen, geschweige denn, dass sich ein se- xueller Missbrauch nachweisen liesse. An dieser Beurteilung vermag auch ein all- fälliger Befund, dass die Mutter weder an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung noch an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet, nichts zu ändern. Dass die Gutachterin H._____ einen sexuellen Missbrauch von C._____ durch den Vater nicht ausschliessen konnte (KESB-act. 50 S. 47 f.), verwundert nicht. Liegen Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch vor, und sind sie noch so gering, ist der sichere Nachweis, dass kein Missbrauch stattfand, kaum je zu erbringen, auch nicht mit dem ärztlichen Befund, dass die Mutter an einer post- traumatischen Belastungsstörung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet. 2.3.5. Im Laufe des (Beschwerde-) Verfahrens vor dem Bezirksrat kam die Mutter der Weisung der KESB, sich unter Offenlegung des Gutachtens des Forensischen Instituts Ostschweiz in eine ambulante psychiatrische Abklärung in Bezug auf den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Per- sönlichkeitsstörung zu begeben und die abklärende Person gegenüber der KESB von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, vollumfänglich nach: Dr. med. J._____, den sie mit dieser Abklärung beauftragte, ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten stützt sich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz vom 16. Januar 2014 und er wurde von der Mutter gegen- über der KESB von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden (BR/VO.2014.51- act. 4/1 S. 1 f.). Dr. med. J._____ verneinte in seinem Gutachten vom 1. September 2014 sowohl eine paranoide Persönlichkeitsstörung als auch eine posttraumatische Belas- tungsstörung (BR/VO.2014.51-act. 4/1). Der Vater will diesen Befund nicht gelten lassen. Dr. med. J._____ sei zwar Fachmann aber in der Branche umstritten. Er habe sich auf die unvollständigen und beschönigenden Angaben der Mutter be- schränkt, diese nicht kritisch hinterfragt und keine Fremdauskünfte eingeholt. Auf die üblichen Tests habe er verzichtet und die Diagnosekriterien der paranoiden Persönlichkeitsstörung zu Unrecht verneint (act. 15 S. 6 ff.).

- 19 - Dr. med. J._____ stützte seine Beurteilung auf zwei Untersuchungen der Mutter von je 1 ½ Std. Dauer und auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ost- schweiz vom 16. Januar 2014. Das 50-seitige Gutachten des Forensischen Insti- tuts Ostschweiz fasste er auf zwei Seiten zusammen. Gleichviel Raum nehmen die eigenen Angaben der Mutter ein. Fremdauskünfte holte er keine ein. Dies mag angehen, finden sich Auskünfte von Drittpersonen doch im Gutachten des Foren- sischen Instituts Ostschweiz. Begnügt sich der Gutachter mit diesen Angaben, ist aber zu erwarten, dass er dies zum Ausdruck bringt und diese, soweit relevant, in seine Beurteilung miteinbezieht. Ein solches Vorgehen lässt sich dem Gutachten von Dr. med. J._____ nicht entnehmen, und dieses vermittelt dadurch den Ein- druck einer blossen Kurzbeurteilung. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung der Mutter, und zwar im Auftrag der KESB, liesse wohl eine detailliertere Abklärung der massgeblichen Grundla- gen bzw. Auseinandersetzung mit diesen erwarten, nicht aber, wie oben darge- legt, eine grössere Aussagekraft hinsichtlich der konkret anstehende Frage der Gefährdung von C._____ und der aktuellen Gestaltung des Besuchsrechts. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Gutachterin des Forensischen Instituts Ostschweiz zu erwähnen, wonach eine Verlaufsbeobachtung, etwa im Rahmen einer Psychotherapie, notwendig sei, um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, und eine blosse psychiatrische Abklärung we- niger sinnvoll sei (KESB-act. 50 S. 48 f.). 2.3.6.

E. 3 Das im Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 11. Mai 2011 betreffend Eheschutz geregelte Besuchsrecht von B._____ zu seinen Kin- dern wird gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 22. Feb- ruar 2013 und das vorliegende Gutachten des Forio in Bezug auf seine Tochter C._____ wie folgt abgeändert: B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ zu sich auf Besuch zu nehmen und zwar:

a) ab Rechtskraft dieses Entscheides während max. neun Monaten bzw. bis zum Vorliegen der psychiatrischen Abklärung der Mutter an jedem ersten

- 7 - und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachperson;

b) hernach bzw. nach Vorliegen der psychiatrischen Abklärung der Mutter bis zur Neuregelung des Besuchsrechts an jedem ersten und dritten Wochen- ende (Samstag oder Sonntag) von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Beglei- tung. Die Eltern sind verpflichtet, im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Vo- raus den anderen Elternteil zu benachrichtigen. Bei ernsthafter Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht des Vaters. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen etc.) bleibt das Besuchsrecht des Vaters jedoch bestehen. Für Be- suchstage des Vaters, deren Ausfall bei der Mutter oder beim Kind begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch des Vaters. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, wird hin- gegen nicht kompensiert.

E. 4 Für C._____, geb. tt.mm.2009, von … ZH, wird eine Besuchsrechtsbeistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

E. 5 Die Beistandsperson erhält nach Art. 308 Abs. 2 ZGB den Auftrag,

a) unverzüglich eine Begleitung der väterlichen Besuche durch eine Fachper- son zu organisieren;

b) die Besuche zwischen C._____ und ihrem Vater in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Fachpersonen zu koordinieren bzw. zu überwachen;

c) Ansprechperson in Bezug auf die Gestaltung des väterlichen Besuchs- rechts zu sein;

d) bei Konflikten in Bezug auf das Besuchsrecht zwischen den Eltern zu ver- mitteln;

e) mit den Eltern gemeinsam einen Besuchsrechtsplan auszuarbeiten, mit dem Ziel, dass die Eltern den Plan in Zukunft selbständig erarbeiten kön- nen;

f) subsidiäre Kostengutsprache für die Finanzierung der Begleitung der vä- terlichen Besuche durch eine Fachperson bei der Wohnsitzgemeinde ein- zuholen.

- 8 -

E. 6 Als Beiständin wird I._____, Jugend- und Familienberatung, Zentrum …, …, er- nannt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen;

b) per 30. Juni 2016 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht einzureichen.

E. 7 (Regelung der Kosten für die Begleitung des väterlichen Besuchsrechts durch eine Fachperson)

E. 8 (Ersuchen an die Fürsorgebehörde der Gemeinde E._____ um subsidiäre Kos- tengutsprache für die Begleitung des väterlichen Besuchsrechts durch eine Fachperson)

E. 9 (Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für B._____)

E. 10 (Kostenentscheid)

E. 11 (Rechtsmittel)

E. 12 (Entzug aufschiebende Wirkung) 13.-15. (Eröffnung und Mitteilungen)" Der Entscheid, wie er von der KESB gefällt und in ihren Akten abgelegt wurde, weicht im Dispositiv vom Entscheid, wie er den Parteien mitgeteilt wurde, ab. Das ist unzulässig. Eine Korrektur und Neueröffnung kann allerdings unterbleiben, da der Unterschied rein formeller und nicht inhaltlicher Natur ist: Die mit der Weisung an die Mutter, sich psychiatrisch abklären zu lassen, verbundene Säumnisfolge (Androhung der Ungehorsamsstrafe) ist im gefällten Entscheid in Ziff. 1 des Dis- positivs enthalten (KESB-act. 70b), in der Version, welche die Parteien erhielten, indessen Inhalt der (separaten) Dispositivziffer 2 (BR/VO.2014.49-act. 2/1 und BR/VO.2014.51-act. 2/2). Unschöne Folge dieser Abweichung ist, dass mit Aus- nahme von Ziff. 1 die Nummerierung der Dispositivziffern im gefällten und im er- öffneten Entscheid nicht übereinstimmt. Zur Klarstellung sei vermerkt, dass im vorliegenden Entscheid der Gestaltung und Nummerierung des Dispositivs, wie es den Parteien mitgeteilt wurde, gefolgt wird. Der Entscheid für D._____ unterscheidet sich in zwei Punkten (KESB-act. 70a). Zum einen verzichtete die Behörde in seinem Fall auf die Anweisung an die Mut-

- 9 - ter, sich einer ambulanten psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Zum ande- ren wurde das Besuchsrecht des Vaters ihm gegenüber grosszügiger bemessen, indem die Begleitung der Besuche für die Dauer von nur drei Monaten angeordnet wurde und bereits dann unbegleitete Besuche stattfinden sollen, zunächst nur ta- geweise, dann aber mit Übernachtung und ab Juli 2015 auch Ferien.

Dispositiv
  1. Juni 2014, wohl als Reaktion auf den Entscheid der KESB vom 6. Juni 2014 ("…, aber so, wie das Verfahren nun läuft,…"), eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Aufgrund ihrer Kontakte mit C._____, welche sie in der Folge näher um- schrieb ("Zu C._____", "Auszüge aus der spieltherapeutischen Einzelsitzung mit C._____ vom 27.8.2013"), sei sie mehrheitlich zur Überzeugung gelangt, dass C._____ in der Vergangenheit sexuellen Übergriffen durch den Vater ausgesetzt gewesen sei und deshalb ein künftiger unbegleiteter Umgang mit dem Kindsvater eine Gefährdung von C._____ darstellen würde. Das Gutachten des Forensi- schen Instituts Ostschweiz, so med. pract. L._____ sinngemäss, genüge den fachlichen Anforderungen nicht: es sei unklar, welche Akten und Berichte der Gutachterin zur Verfügung standen, sie, als Therapeutin von C._____, sei nicht ausreichend miteinbezogen worden, die Gutachterin setze sich nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt mit den Aussagen von C._____ und ihren Eltern sowie mit ih- rer eigenen Stellungnahme auseinander, zur Beurteilung der Mutter werde unkri- tisch auf Angaben des Vaters abgestellt, die Beurteilung von D._____ als "ten- denziell depressiv" sei unbegründet, ebenso die Aussage, dass die Mutter die Entfremdung zwischen Vater und C._____ herbeigeführt habe. Das Aussagever- halten der Kinder ihr gegenüber weise nicht auf eine Manipulation durch die Mut- ter hin. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter an einer Persönlich- keitsstörung oder Traumastörung leide. Den Vater kenne sie persönlich nicht. Anmerken möchte sie aber, dass dieser mit der Ablehnung des begleiteten Be- suchsrechts selbst erheblich zur Entfremdung beigetragen habe. Indem er nun die Kinder der Mutter entziehen möchte und auch den Abbruch der Therapie von - 23 - C._____ bei ihr fordere, zeige er, dass er die kindlichen Bedürfnisse nicht einzu- schätzen vermag. Könne ein sexueller Missbrauch, wie in der vorliegenden Situa- tion, nicht ausgeschlossen werden, erfordere die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, dem Vater längerfristig nur ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. 2.4.4. Grundlagen der diagnostischen Untersuchungen der Gutachterin, lic. phil. H._____, waren sämtliche Akten, welche ihr von der KESB zur Verfügung gestellt worden waren (KESB-act. 50 S. 3). Wie dem Schreiben der KESB an das Foren- sische Institut Ostschweiz vom 24. September 2013 (KESB-act. 46) entnommen werden kann, überliess sie der Gutachterin sämtliche Akten, welche ihr damals vorlagen (also KESB-act. 1-45), inklusive der Vorakten der Vormundschaftsbe- hörde E._____ (VB-act. 1-42). Die Gutachterin listete im Weiteren sämtliche Un- tersuchungskontakte und weiteren Umfeldabklärungen auf, welche sie tätigte (a.a.O. S. 5). Die Untersuchungsmethoden sind erwähnt und auch die Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen wiedergegeben (a.a.O. S. 52 ff.). Die Grundlagen der Begutachtung sind klar und die diesbezügliche Kritik von med. pract. L._____ erweist sich als unberechtigt. Med. pract. L._____ wurde am 30. Oktober 2013 selber telefonisch kontaktiert, zwar nicht von der Gutachterin selbst, sondern von der beigezogenen Psycholo- giepraktikantin M._____ (a.a.O. S. 30 f.). Wie der Wiedergabe dieses Gesprächs entnommen werden kann, liess sich die Therapeutin ausführlich vernehmen. Ihre Angaben entsprechen im Wesentlichen denjenigen ihrer Gefährdungsmeldung vom 17. Juni 2014. Dass ihre Angaben falsch aufgenommen wurden, machte sie denn auch nicht geltend. Sie will fachkundiges Nachfragen vermisst haben, äus- serte sich aber nicht dazu, welche zusätzlichen Auskünfte sie hätte erteilen kön- nen und nicht Eingang ins Gutachten fanden. Am Vorgehen der Gutachterin, die Angaben der Therapeutin von C._____ nicht persönlich eingeholt sondern diese Aufgabe an eine Praktikantin delegiert zu haben, ist daher nichts auszusetzen. Die Einschätzung von med. pract. L._____ war der Gutachterin bekannt und wur- de von ihr berücksichtigt (KESB-act. 50 S. 47 f.). Eine Verletzung der Regeln der Kunst ist nicht auszumachen. - 24 - Med. pract. L._____ beanstandete, dass die Gutachterin die Symptome oder Aussagen von C._____ nicht analysiert, reflektiert oder die Beobachtungen und Verdachtsmomente nicht fachlich kommentiert habe. Dabei übergeht sie, dass gar kein Material vorhanden ist, dass einer aussagepsychologischen Analyse zugäng- lich wäre. Wie erwähnt, machte C._____ weder bei der Polizei noch gegenüber der Gutachterin Aussagen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen. Die Analyse der Angaben der Therapeutin über die verbalen und nonverbalen Äusserungen von C._____ − wohlgemerkt Äusserungen aus dem Sommer 2013, C._____ war zu diesem Zeitpunkt knapp 4 ½ Jahre alt, über Vorfälle, welche vor allem in ihrem
  2. Lebensjahr stattgefunden haben sollen − lässt kaum aussagekräftige Ergebnis- se erwarten. Die weiteren Kritikpunkte − Umgang mit den widersprüchlichen Aussagen der Kindseltern, Anwendung der Fragebogen, Beurteilung der psychischen Verfas- sung von D._____, − betreffen Themen, welche für die Regelung des Kontakts zwischen dem Vater und C._____ nicht von entscheidender Bedeutung sind, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. 2.4.5. Ohne die Arbeit von med. pract. L._____ als Therapeutin von C._____ in Frage stellen zu wollen, drängt sich der Hinweis auf, dass ihre Einschätzung wohl zu berücksichtigen ist, sie aber nicht als Massstab dienen darf. Sie wurde − auf- grund des Alters von C._____ verständlich − von der Mutter beauftragt, der Per- son, welche sich bereits vor Kenntnis der Einschätzung von med. pract. L._____ von der Schuld des Vaters überzeugt zeigte (VB-act. 23 S. 1, VB-act. 37 S. 3. KESB-act. 50 S. 20 f.). C._____ wurde bereits vor Beginn der Therapie bei med. pract. L._____ mehrfach mit dem Verdacht des Missbrauchs durch ihren Vater konfrontiert. Die Anzeige der Mutter bei der Polizei führte zu einer Zäsur in der Beziehung zum Vater, wobei die Frage, wer an der Entfremdung (grössere) Schuld trägt, müssig ist. Der massive Konflikt der Eltern − insbesondere Vorwurf des sexuellen Missbrauchs auf der einen Seite, Vorwurf der psychischen Störung auf der anderen Seite − setz(t)en die Kinder, insbesondere C._____, einem er- heblichen Loyalitätskonflikt aus; die Gutachterin spricht von einem deutlichen und chronifizierten Loyalitätskonflikt (KESB-act. 50 S. 46). Bei dieser Ausgangslage - 25 - eine Beeinflussung der Kinder auszuschliessen, wie dies med. pract. L._____ im Ergebnis tut (KESB-act. 71 S. 1 f. und S. 3), ist wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass die Einschätzung von med. pract. L._____ ohne jeden Einbezug des Vaters, der verdächtigten Person, erfolgte ("Diesen kenne ich nicht,…"). In ihrer Funktion als Therapeutin von C._____ ist dies nicht zu beanstanden, aber in der Rolle als Gutachterin. Es gibt daher keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen der Gutachterin des Forensischen Instituts Ostschweiz (vgl. obige Ziff. 2.4.2.) abzuweichen. 2.4.6. Eltern und Behörden sind in einer solchen Konstellation gleichermassen herausgefordert. Jede Behörde, welche über den Kontakt zwischen einem ver- dächtigten Elternteil und seinem Kind befinden muss, befindet sich in einem Di- lemma. Entscheidet sie sich für das unbegleitete Besuchsrecht, setzt sie das Kind dem Risiko eines allfälligen sexuellen Übergriffs aus, sollte ein solcher in der Ver- gangenheit tatsächlich bereits stattgefunden haben. Ordnet es ein (längerfristiges) begleitetes Besuchsrecht an, obschon nie ein Missbrauch durch den Vater statt- fand, missachtet es das Recht des Elternteils und des Kindes auf eine freie, un- gestörte Pflege ihrer Beziehung, was ebenfalls nicht zu unterschätzende nachtei- lige Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben kann. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, hier ist der Therapeutin von C._____ zu- zustimmen (KESB-act. 71 S. 7), erfordert diejenige Massnahme, welche das Kind vor derjenigen Gefahr schützt, welche grösseren Schaden anrichten kann; dies ist zweifellos ein allfälliger sexueller Missbrauch. Ein solcher Entscheid, der den Schutz des Kindeswohls bezweckt, dafür aber in Kauf nimmt, einem Elternteil Un- recht zu tun, muss aber mehr als nur einen geringen Missbrauchsverdacht vo- raussetzen. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist diese Voraussetzung zu ver- neinen. C._____ ist zwar erst sechs Jahre alt. Sie ist im Strafverfahren, im Rahmen der Begutachtung durch das Forensische Institut Ostschweiz und der Therapie bei med. pract. L._____ mit der Problematik aber wiederholt konfrontiert worden und dürfte ein Sensorium entwickelt haben. Ein sexueller Übergriff des Vaters auf C._____ ist unter all diesen Umständen sehr unwahrscheinlich. Eine andere Art - 26 - der Gefährdung von C._____ durch ihren Vater ist kein Thema. Auf dieser Grund- lage lässt sich eine Einschränkung des Kontakts zwischen Vater und C._____ in Form der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht länger rechtfertigen. 2.4.7. Seit Anzeigeerstattung durch die Mutter im Frühjahr 2012 bis zur Aufnahme der begleiteten Besuche im November 2014 war der Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater dürftig. Über die Schuldfrage zu entscheiden, ist wie bereits er- wähnt müssig. Der Vater teilt die Auffassung der Gutachterin, dass eine Entfrem- dung zwischen C._____ und ihm eingetreten ist und der Kontakt schrittweise wie- der aufgebaut werden muss. Das Konzept der KESB, die Besuche in einer ersten Phase in Begleitung einer Fachperson durchzuführen und anschliessend unbe- gleitet, erweist sich als sachgerecht. Das gilt auch für die Häufigkeit und Dauer der Besuche, wie sie einstweilen, d.h. bis zu einer Neuregelung, stattfinden sol- len. Die KESB und der Bezirksrat ordneten das begleitete Besuchsrecht für die Dauer der psychiatrischen Abklärung/Begutachtung der Mutter an, maximal für neun Monate. Das Gutachten von Dr. med. J._____ liegt seit anfangs September 2014 vor. Auf eine (nochmalige) Begutachtung der Mutter kann wie ausgeführt verzich- tet werden. Stellt man auf die Regelung der KESB ab, wäre damit anfangs Sep- tember 2014 die Phase der begleiteten Besuche abgelaufen, ohne dass bis dahin solche Besuche tatsächlich stattfanden. Dies war nicht die Meinung der KESB. Seit November 2014 finden nun regelmässig Besuche in Begleitung einer Fach- person statt. Die bisherigen Besuche verliefen nach Darstellung des Vaters prob- lemlos (act. 15 S. 4). Gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. Der Kammer er- scheint daher eine Dauer von 6 Monaten als genügend, um eine Annäherung von C._____ und dem Vater herbeizuführen, die als Basis für anschliessende unbe- gleitete Besuche, welche einstweilen auf einen Tag (ohne Übernachtung) be- schränkt sind, ausreicht. Der Beginn dieser sechsmonatigen Phase für das beglei- tete Besuchsrecht ist somit rückwirkend auf den 1. November 2014 und nicht wie vom Vater beantragt bereits auf den 26. September 2014, den Zeitpunkt des Ent- scheids des Bezirksrats, festzusetzen. Von diesen Änderungen abgesehen ist das Besuchsrecht zwischen dem Vater und C._____, wie es die KESB mit Entscheid - 27 - vom 6. Juni 2014 anordnete und der Bezirksrat mit Urteil vom 26. September 2014 leicht modifizierte, zu bestätigen, und die Beschwerde der Mutter ist abzu- weisen, soweit sie sich gegen unbegleitete Besuche richtet.
  3. Bestandteil des Entscheids der KESB vom 6. Juni 2014 ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv Ziff. 4.-6.). Dieser Entscheid wurde vom Vater nicht angefochten, von der Kinds- mutter nur insoweit, als die Tätigkeit der Beiständin auch der Umsetzung des un- begleiteten Besuchsrechts dienen soll (BR/VO.2014.49-act. 1 S. 7). Das Besuchsrecht betreffend C._____ wird gemäss obigen Ausführungen nur für die ersten sechs Monate, gerechnet ab 1. November 2014, in begleiteter Form ausgeübt, hernach unbegleitet. Die eingesetzte Beiständin wird sich zum gegebe- nen Zeitpunkt auch um die Umsetzung des unbegleiteten Besuchsrechts zu kümmern haben. Der Auftrag an die Beiständin durch die KESB vom 6. Juni 2014 umfasst diese Aufgabe, und es besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern. Die Beschwerde der Mutter ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
  4. 4.1. Der Beschwerdegegner beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 15 S. 2). 4.2. Dass der Prozessstandpunkt des Beschwerdegegners nicht aussichtslos ist, zeigt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Bedeutung der Angelegenheit und der Umstand, dass die Gegenpartei ebenfalls vertreten ist, rechtfertigen den Beizug eines Rechtsbeistandes. Zu prüfen bleibt die finanzielle Situation. Das Einkommen des Beschwerdegegners reicht nicht aus, um neben den Lebenskos- ten für sich und seine Familie Prozesskosten zu finanzieren (act. 15 S. 9 f. i.V.m. BR/VO.2014.51-act. 1 S. 11 f. und -act. 2/5 und 2/6 sowie KESB-act. 41). Er ver- fügt allerdings über Vermögen. Zusammen mit der Beschwerdeführerin besitzt er ein Einfamilienhaus. Dieses steht zum Verkauf. Eine Anzahlung von Fr. 30'000.─ wurde bereits geleistet. Weitere Zahlungen stehen an. Der Beschwerdegegner - 28 - macht geltend, dieser Betrag sei zur Deckung der Maklergebühr bestimmt und stehe ihm nicht zur Verfügung (act. 15 S. 10). Belegt hat er indessen nur, dass die Zahlung auf ein Treuhandkonto einer gewissen N._____ floss. Dass diese Sum- me (vollumfänglich) der Deckung einer Maklergebühr dient, geht aus dem einge- reichten Belege nicht hervor (act. 16). Der Beschwerdegegner unterliess es, so- wohl den Maklervertrag bzw. eine Bestätigung der Maklerin über die Höhe der Gebühr als auch den im Entwurf bereits vorliegenden Verkaufsvertrag einzu- reichen, was ihm ohne Weiteres möglich und zur Untermauerung seiner Behaup- tungen auch nötig gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um die Prozesskosten zu bezahlen. Die Vorausset- zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind somit nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen.
  5. Die Mutter obsiegt in der Frage der Begutachtung, der Vater beim Besuchsrecht. Der Mutter kann zudem nicht schlechthin abgesprochen werden, gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes gehabt zu haben. Die Kosten sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die Parteientschädigungen sind wettzuschla- gen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'750.─ festzusetzen. Es wird beschlossen:
  6. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 aufgehoben, und es - 29 - wird vorgemerkt, dass die Beschwerdeführerin der Weisung gemäss Dispo- sitiv Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 nachgekommen ist.
  9. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 (Dispositiv Ziff. III. und IV.) bzw. der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 (Dispositiv Ziff. 3), soweit sie das Be- suchsrecht des Beschwerdegegners zum Gegenstand haben, aber hinsicht- lich des Beginns der Besuchsregelung und der Dauer der begleiteten Phase abgeändert. Das Besuchsrecht lautet demnach, vollständig ausformuliert, wie folgt: "1. B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar: a) ab 1. November 2014 während den ersten sechs Monaten an jedem ers- ten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachperson; b) hernach an jedem ersten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonn- tag) von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Begleitung; c) alles bis zur Neuregelung des Besuchsrechts durch den Scheidungsrich- ter. Die Eltern sind verpflichtet, im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Vo- raus den anderen Elternteil zu benachrichtigen. Bei ernsthafter Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht des Vaters. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen etc.) bleibt das Besuchsrecht des Vaters jedoch bestehen. Für Be- suchstage des Vaters, deren Ausfall bei der Mutter oder beim Kind begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch des Vaters. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, wird hin- gegen nicht kompensiert.
  10. Von diesen Änderungen abgesehen werden das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 und der Entscheid der Kindes- und Er- - 30 - wachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 be- stätigt.
  11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.─ festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur und Andelfingen, die Beiständin, I._____, Jugend- und Familienberatung, Zentrum …, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Kontaktregelung

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. Septem- ber 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2014.49 (Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen) Erwägungen: 1. 1.1. A._____, die Beschwerdeführerin (nachfolgend Mutter), und B._____, der Beschwerdegegner (fortan Vater), sind die verheirateten Eltern von D._____, ge- boren am tt.mm.2006, und C._____, geboren am tt.mm.2009. Die Eltern leben seit Ende März 2011 getrennt. Mit Urteil vom 11. Mai 2011 ord- nete das Bezirksgericht Andelfingen eheschutzrichterliche Massnahmen an. D._____ und C._____ wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde berechtigt erklärt, die Kinder am ersten Samstag jeden Monats und an den übrigen Wochenenden am Sonntag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Au- gust 2012 sollte mit Bezug auf D._____ das Besuchsrecht am ersten Wochenen- de des Monats vom Samstag 09.00 Uhr bis auf den Sonntag 17.00 Uhr ausge- dehnt werden (VB-act. 3a). 1.2. Am 9. Mai 2012 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige wegen des Verdachts, im Zeitraum von Ende 2010 bis anfangs 2012 sexuelle Handlun- gen an C._____ vorgenommen zu haben. Die Mutter will bei C._____ wiederholt starke Rötungen im Genitalbereich festgestellt haben und schloss daraus sowie aufgrund gewisser Bemerkungen der Kinder auf sexuellen Missbrauch durch den Vater (VB-act. 14). Bereits zuvor, mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde E._____ vom 15. März 2012, hatte sie deswegen die Sistierung bzw. Beschrän- kung des Besuchsrechts beantragt (VB-act. 1). Der Vater verwahrt sich gegen diesen Vorwurf, er betrachtet ihn als Ausdruck einer psychischen Störung der Mutter. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete ein Strafverfahren gegen den Vater, stellte dieses aber mit Verfügung vom 12. September 2012 wie-

- 3 - der ein. Wie der Begründung entnommen werden kann, brachte die Untersuchung − insbesondere die Befragung von C._____ und D._____ sowie eine ärztliche Un- tersuchung von C._____ − keine Beweise hervor, die den Verdacht des sexuellen Missbrauchs untermauerten (VB-act. 21, Anhang). Rechtsanwältin F._____, wel- che von der Vormundschaftsbehörde E._____ für dieses Strafverfahren als (Prozess-) Beiständin im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 altZGB für C._____ und D._____ bestellt worden war (VB-act. 17), focht diesen Entscheid nicht an. Auf ei- ne Beschwerde der Mutter gegen die Einstellungsverfügung trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 15. Februar 2013 wegen fehlender Legitimation der Mutter nicht ein (KESB-act. 10). Die Mutter liess in dieser Phase keine (unbegleiteten) Besuche des Vaters mehr zu, und zwar hinsichtlich beider Kinder. Mit Beschluss vom 19. November 2012 hielt die Vormundschaftsbehörde E._____ fest, dass mit Bezug auf D._____ nichts mehr für eine allfällige Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters spre- che und dieser befugt sei, das Besuchsrecht gemäss eheschutzrichterlicher An- ordnung auszuüben. Mit Bezug auf C._____ ordnete sie für die Dauer bis Ende Februar 2013 ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters an. Gleichzeitig erteilte sie den Eltern die Weisung, sich einer Mediation zu unterziehen (VB-act. 31 und 32). Beide Eltern fochten diesen Beschluss beim Bezirksrat Andelfingen an. Am 14. Dezember 2012 erstattete die Mutter ein zweites Mal gegen den Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von C._____. Anlass war ein Vorfall in der Krippe: C._____ soll der Mutter erzählt haben, dass sie vom Vater am "Fu- di" gekitzelt worden sei. Gemäss der Kinderärztin Dr. G._____, welche von der Mutter konsultiert worden war, äusserte sich C._____ ihr gegenüber dahinge- hend, dass der Vater sie bei offenen Windeln am "Fudi" gekitzelt habe. Die Staatsanwaltschaft IV, welche diese Anzeige behandelte, erachtete diesen Vorfall als normalen Kontakt zwischen Vater und Kleinkind, wie er etwa beim Windel- wechseln vorkomme, also ohne sexuelle Konnotation, zumal der Kontakt im überwachten Besuchsrahmen in den Räumen der Kinderkrippe stattgefunden ha- ben soll, und verfügte am 9. Januar 2013, eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen (KESB-act. 4). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies das

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 20. März 2013 ab (KESB-act. 15). Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 sowie der auf diesen Zeitpunkt hin neu gestalteten Behörden- organisation hatte der Bezirksrat Andelfingen zwischenzeitlich die Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom

19. November 2012 an den Bezirksrat Winterthur überwiesen. Die Mutter wehrte sich gegen die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts des Vaters mit Be- zug auf D._____. Der Vater forderte den Verzicht auf die angeordnete Mediation und beantragte eine familienpsychiatrische Begutachtung sowie eine Modifikation des angeordneten Besuchsrechts betreffend C._____, nämlich dessen Ausübung in Anwesenheit seiner Mutter statt im Besuchstreff. Mit Beschluss vom 22. Febru- ar 2013 wies der Bezirksrat Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (fortan KESB), welche die Aufgaben der Vormund- schaftsbehörde E._____ per 1. Januar 2013 übernommen hatte, an, ein kinder- psychiatrisches Gutachten, das das ganze Familiensystem miteinbezieht, einzu- holen. Was den Umgang des Vaters mit den Kindern betrifft, forderte er die KESB auf, ein begleitetes Besuchsrecht zu beiden Kindern zu installieren (KESB- act. 11). Dieser Entscheid des Bezirksrats blieb unangefochten. 1.3. Ende März 2013 reichte der Vater am Bezirksgericht Winterthur die Schei- dungsklage ein. Gestützt auf die Kompetenzregelung in Art. 315a ZGB vereinbar- ten das Bezirksgericht und die KESB, dass letztere das pendente Kindesschutz- verfahren weiterführt und die vom Bezirksrat angeordnete kinderpsychiatrische Begutachtung in Auftrag gibt und die einstweilige Regelung des Besuchsrechts vornimmt (KESB-act. 17). Nachdem die KESB die Eltern vorgängig angehört (KESB-act. 27) und ihnen Ge- legenheit gegeben hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (KESB-act. 32 und 33), beauftragte sie am 8. Juli 2013 lic. phil. H._____ vom Forensischen Institut Ost- schweiz mit der Begutachtung (KESB-act. 34). Eine förmliche Regelung des Be- suchsrechts erfolgte nicht. Anlässlich der erwähnten Anhörung der Parteien hielt das fallführende Mitglied der KESB fest, dass der Vater die Kinder jedes zweite

- 5 - Wochenende während ca. 2. Stunden besuchen könne, einmal zu Hause bei der Mutter, einmal ausserhalb, wobei die Eltern die Modalitäten zu regeln hätten (KESB-act. 27 S. 4). Am 20. Januar 2014 ging das Gutachten, datierend vom 16. Januar 2014, bei der KESB ein (KESB-act. 50). Die KESB fasste seinen wesentlichen Inhalt zutreffend wie folgt zusammen (KESB-act. 70b S. 3): Dem Gutachten könne entnommen werden, "dass der körperliche und psychische Entwicklungsstand von D._____ und C._____ als gut und altersadäquat bezeichnet werden könne. Zur Mutter be- stünde eine sichere Bindung. Zwischen dem Vater und den Kindern sei eine Ent- fremdung feststellbar, welche den Vater verunsichere. Während zwischen dem Vater und D._____ zumindest eine gewisse Bindung zu bestehen scheine, sei zwischen dem Vater und C._____ kaum eine Bindung feststellbar, was jedoch u.a. auf die frühe Trennung zurückzuführen sei. Um den Kindern eine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen, sei ein langsamer Beginn der Wiederaufnahme der Besuche zum Vater indiziert. Eine Wiederaufnahme der Besuche solle in einer ersten Phase in Begleitung einer Fachperson erfolgen, damit eine gute Annähe- rung zwischen Vater und den Kindern gelingen könne und der Vater Hilfe erhalte, die durch die Entfremdung entstandene Unsicherheit im Umgang mit den Kindern abzulegen. Grundsätzlich würden aber unbegleitete Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern keine Beeinträchtigung des Kindswohls darstellen. Die Erzie- hungsfähigkeit des Vaters sei im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu bejahen. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei ebenfalls zu bejahen, es bestehe jedoch diagnostisch der Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung F60.0 nach IDC-10 und eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10. Um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, sei eine Verlaufsbeobachtung notwendig. Insbesondere für die Umsetzung des Be- suchsrechts werde die Errichtung einer Beistandschaft für D._____ und C._____ empfohlen." Was die Frage sexueller Handlungen des Vaters zum Nachteil von C._____ betrifft, ist dem Gutachten, dies ergänzend zur Zusammenfassung der KESB, zu entnehmen, dass solche Handlungen weder eindeutig bestätigt noch eindeutig ausgeschlossen werden können. Möglicherweise übertrage die Kinds- mutter eigene Ängste, Emotionen und Wahrnehmungen auf die Vater-Kind-

- 6 - Beziehung und könne sich zu wenig abgrenzen. Selbst wenn solche Handlungen stattgefunden haben sollten, sei die Risikogefahr unter den aktuellen Umständen als niedrig einzustufen (act. 50 S. 39 f., 42 und 47 f.). Die Parteien nahmen je mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung zum Gutachten sowie den Massnahmen, welche das fallführende Behördenmitglied gestützt auf dieses Gutachten dem Kollegium vorzuschlagen beabsichtigte (KESB-act. 58 und 59 i.V.m. KESB-act. 53 und 54). Nach Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels (KESB-act. 65 und 66) fällte die KESB am 6. Juni 2014 für D._____ und C._____ je einen Entscheid und entzog in beiden Fällen einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid für C._____, wie er den Par- teien eröffnet wurde (BR/VO.2014.49-act. 2/1 und BR/VO.2014.51-act. 2/2), lautet wie folgt: "1. A._____, der Mutter von C._____, wird die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB erteilt, sich unter Offenlegung des Gutachtens des Forio, Forensisches Institut Ostschweiz, Frauenfeld, in eine ambulante psychiatrische Abklärung in Bezug auf den im Gutachten des Forio erwähnten Verdacht auf eine posttrauma- tische Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10 und eine paranoide Persönlich- keitsstörung F60.0 nach IDC-10 zu begeben und die abklärende Person gegen- über der KESB teilweise von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

2. Bei Nichteinhaltung der unter Ziffer 1 genannten Weisung behält sich die KESB vor, eine Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB auszusprechen, wobei die Busse gemäss Art. 106 StGB bis zu CHF 10'000.00 betragen kann.

3. Das im Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 11. Mai 2011 betreffend Eheschutz geregelte Besuchsrecht von B._____ zu seinen Kin- dern wird gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 22. Feb- ruar 2013 und das vorliegende Gutachten des Forio in Bezug auf seine Tochter C._____ wie folgt abgeändert: B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ zu sich auf Besuch zu nehmen und zwar:

a) ab Rechtskraft dieses Entscheides während max. neun Monaten bzw. bis zum Vorliegen der psychiatrischen Abklärung der Mutter an jedem ersten

- 7 - und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachperson;

b) hernach bzw. nach Vorliegen der psychiatrischen Abklärung der Mutter bis zur Neuregelung des Besuchsrechts an jedem ersten und dritten Wochen- ende (Samstag oder Sonntag) von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Beglei- tung. Die Eltern sind verpflichtet, im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Vo- raus den anderen Elternteil zu benachrichtigen. Bei ernsthafter Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht des Vaters. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen etc.) bleibt das Besuchsrecht des Vaters jedoch bestehen. Für Be- suchstage des Vaters, deren Ausfall bei der Mutter oder beim Kind begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch des Vaters. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, wird hin- gegen nicht kompensiert.

4. Für C._____, geb. tt.mm.2009, von … ZH, wird eine Besuchsrechtsbeistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

5. Die Beistandsperson erhält nach Art. 308 Abs. 2 ZGB den Auftrag,

a) unverzüglich eine Begleitung der väterlichen Besuche durch eine Fachper- son zu organisieren;

b) die Besuche zwischen C._____ und ihrem Vater in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Fachpersonen zu koordinieren bzw. zu überwachen;

c) Ansprechperson in Bezug auf die Gestaltung des väterlichen Besuchs- rechts zu sein;

d) bei Konflikten in Bezug auf das Besuchsrecht zwischen den Eltern zu ver- mitteln;

e) mit den Eltern gemeinsam einen Besuchsrechtsplan auszuarbeiten, mit dem Ziel, dass die Eltern den Plan in Zukunft selbständig erarbeiten kön- nen;

f) subsidiäre Kostengutsprache für die Finanzierung der Begleitung der vä- terlichen Besuche durch eine Fachperson bei der Wohnsitzgemeinde ein- zuholen.

- 8 -

6. Als Beiständin wird I._____, Jugend- und Familienberatung, Zentrum …, …, er- nannt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen;

b) per 30. Juni 2016 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht einzureichen.

7. (Regelung der Kosten für die Begleitung des väterlichen Besuchsrechts durch eine Fachperson)

8. (Ersuchen an die Fürsorgebehörde der Gemeinde E._____ um subsidiäre Kos- tengutsprache für die Begleitung des väterlichen Besuchsrechts durch eine Fachperson)

9. (Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für B._____)

10. (Kostenentscheid)

11. (Rechtsmittel)

12. (Entzug aufschiebende Wirkung) 13.-15. (Eröffnung und Mitteilungen)" Der Entscheid, wie er von der KESB gefällt und in ihren Akten abgelegt wurde, weicht im Dispositiv vom Entscheid, wie er den Parteien mitgeteilt wurde, ab. Das ist unzulässig. Eine Korrektur und Neueröffnung kann allerdings unterbleiben, da der Unterschied rein formeller und nicht inhaltlicher Natur ist: Die mit der Weisung an die Mutter, sich psychiatrisch abklären zu lassen, verbundene Säumnisfolge (Androhung der Ungehorsamsstrafe) ist im gefällten Entscheid in Ziff. 1 des Dis- positivs enthalten (KESB-act. 70b), in der Version, welche die Parteien erhielten, indessen Inhalt der (separaten) Dispositivziffer 2 (BR/VO.2014.49-act. 2/1 und BR/VO.2014.51-act. 2/2). Unschöne Folge dieser Abweichung ist, dass mit Aus- nahme von Ziff. 1 die Nummerierung der Dispositivziffern im gefällten und im er- öffneten Entscheid nicht übereinstimmt. Zur Klarstellung sei vermerkt, dass im vorliegenden Entscheid der Gestaltung und Nummerierung des Dispositivs, wie es den Parteien mitgeteilt wurde, gefolgt wird. Der Entscheid für D._____ unterscheidet sich in zwei Punkten (KESB-act. 70a). Zum einen verzichtete die Behörde in seinem Fall auf die Anweisung an die Mut-

- 9 - ter, sich einer ambulanten psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Zum ande- ren wurde das Besuchsrecht des Vaters ihm gegenüber grosszügiger bemessen, indem die Begleitung der Besuche für die Dauer von nur drei Monaten angeordnet wurde und bereits dann unbegleitete Besuche stattfinden sollen, zunächst nur ta- geweise, dann aber mit Übernachtung und ab Juli 2015 auch Ferien. 1.4. Beide Eltern fochten diese Entscheide beim Bezirksrat Winterthur an. Die Mutter beantragte, dass die Entscheide, insbesondere die Weisung, sich psychiat- risch abklären zu lassen, aufgehoben werden und dem Vater für beide Kinder nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde (BR/VO.2014.48-act. 1 S. 2 und BR/VO.2014.49-act. 1 S. 2). Der Vater forderte mit Bezug auf C._____ dasselbe Besuchsrecht wie für D._____. Hinsichtlich der angeordneten Begutachtung der Mutter verlangte er, dass die Wahl des Gutachters nicht der Mutter frei überlassen sondern auf die bei der IPW Integrierte Psychiatrie Winterthur tätigen, auf die fraglichen Diagnosen spezialisierten und erfahrenen Psychiater beschränkt wird und den Experten konkrete Fragen gemäss vorgeschlagenem Katalog gestellt werden (BR/VO.2014.51-act. 1 S. 2 f.). Mit Bezug auf D._____ beantragte er, dass die Besuchsrechtsregelung gemäss Entscheid der KESB nicht bis zur Voll- jährigkeit von D._____ sondern nur bis zur Neuregelung durch den Scheidungs- richter gelten und das Ferienbesuchsrecht ab Juli 2015 jährlich 4 Wochen betra- gen soll (BR/VO.2014.50-act. 1 S. 2 f.). Der Bezirksrat holte in allen vier Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der KESB und der jeweiligen Gegenpartei ein. Am 26. September 2014 fällte er zwei Urteile, eines mit Bezug auf D._____, wobei er die Beschwerdeverfahren der El- tern betreffend den Sohn vereinigte, und eines mit Bezug auf C._____, ebenfalls unter Vereinigung der die Tochter betreffenden Beschwerdeverfahren. Das Urteil betreffend C._____ lautet wie folgt (act. 6 [= act. 3/1 = BR/VO.2014.49-act. 8]): "I. Die Verfahren VO.2014.49 und VO.2014.51 werden in Anwendung von Art. 125 ZPO vereinigt und unter der Verfahrensnummer VO.2014.49 weitergeführt. II. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 werden aufgeho- ben. Die KESB Winterthur-Andelfingen wird angewiesen, im Sinne der Erwä-

- 10 - gungen ein psychiatrisches Gutachten bei einer geeigneten Fachstelle bzw. Fachperson in Auftrag zu geben, welche insbesondere die psychische Gesund- heit der Mutter in Bezug auf den Wahrheitsgehalt des von ihr geäusserten Ver- dachts des sexuellen Missbrauchs des Vaters gegenüber der Tochter mit einbe- zieht. III. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 wird dahingehend geändert, dass die Formulierung "ab Rechtskraft" entfällt. Die Beiständin wird angewiesen, Dispositivziffer 3 umgehend umzusetzen. IV. Soweit weitergehend werden die Beschwerden abgewiesen. V. (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für B._____ und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) VI. (Kostenentscheid) VII. (Rechtsmittel) VIII. (Mitteilung)" Im Urteil betreffend D._____ präzisierte der Bezirksrat das Besuchsrecht in zwei Punkten. Hinsichtlich des Beginns der von der KESB getroffenen Besuchsrege- lung strich er den Passus "ab Rechtskraft" (in der Meinung, dass die begleiteten Besuche ab sofort stattfinden können), und bezüglich der Dauer ersetzte er die Wendung "bis zum Erreichen der Volljährigkeit" mit "bis zur Neuregelung des Be- suchsrechts durch den Scheidungsrichter" (BR/VO.2014.48-act. 10). 1.5. Gegen beide Urteile erhob die Mutter am 3. November 2014 bei der Kam- mer Beschwerde. Da die Situation für die beiden Kinder D._____ und C._____ nicht identisch ist, erwies es sich von Anfang an als angezeigt, die Verfahren − entsprechend der Vorgehensweise des Bezirksrats − getrennt zu führen. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Beschwerde betreffend C._____ wird un- ter der Geschäfts-Nr. PQ140071 geführt, das Beschwerdeverfahren betreffend D._____ unter der Geschäfts-Nr. PQ140070. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschwerde der Mutter in Sachen C._____. Auf die Situati- on von D._____ wird nur soweit erforderlich eingegangen.

- 11 - Die Beschwerde der Mutter erfolgte rechtzeitig (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. act. 2 und BR/VO.2014.49-act. 9). Sie stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 sei in Ziff. II., III. und IV. aufzuheben.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

3. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres für berechtigt zu erklären, sein Be- suchsrecht mit der Tochter C._____ an jedem ersten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachper- son, auszuüben.

4. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge." Mit Verfügung vom 14. November 2014 entschied die Vorsitzende über den An- trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie wies darauf hin, dass der Bezirksrat − entgegen der Annahme der Mutter − einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hatte. Soweit die Mutter das Besuchs- recht des Vaters zu C._____ anerkannte, entzog die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und entsprach damit einstweilen dem Anliegen der Mutter, lediglich Besuche in Begleitung einer Fachperson zuzulassen, mit einer gegenteiligen Anordnung. Hinsichtlich der Anweisung an die KESB, ein psychiat- risches Gutachten über die Kindsmutter einzuholen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (act. 11). Keine der Parteien erhob Ein- wendungen gegen diese einstweiligen Anordnungen. Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-9, als "BR/VO.2014.49-act." bezeichnet, und act. 8/1-7, als "BR/VO.2014.51-act."), der KESB (act. 10/1-94, als "KESB-act." bezeichnet) und der Vormundschaftsbehörde E._____ (act. 9/1-42, als "VB-act." bezeichnet) bei. Der Vater liess sich innert angesetzter Frist (act. 11 und 12/1) mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 vernehmen und be- antragte (act. 15): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 sei zu bestätig- ten mit der Präzisierung, dass in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Urteils

- 12 - Ziff. 3.a des Dispositivs des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 dahingehend geändert wird, dass die Formulierung "ab Rechtskraft" ersetzt wird durch "ab 26. Septem- ber 2014".

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Mutter wurde am 16. Januar 2015 ein Doppel der Beschwerdeantwort zuge- stellt (act. 17 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Mutter wehrt sich gegen die bezirksrätliche Anweisung an die KESB, be- treffend ihre Person ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sie sei der Wei- sung der KESB vom 6. Juni 2014, sich psychiatrisch abklären zu lassen, vollum- fänglich nachgekommen. Sie habe mehrere Psychiater angefragt und schliesslich von Dr. med. J._____ eine Zusage erhalten. Als anerkannter Psychiater und Obergerichtsgutachter sei er fähig, eine Abklärung, wie sie die KESB verlange, vorzunehmen. Private oder sonstige persönliche Beziehungen bestünden nicht. Gemäss seinem Bericht vom 1. September 2014 gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Sie habe Dr. med. J._____ gegenüber der KESB von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Seit August 2014 befinde sie sich zudem bei Dr. med. K._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, in einer psychologischen Behandlung, nicht wegen einer psychischen Erkrankung sondern der allseitigen Schuldzuweisungen wegen, welche sie unter grossen Druck setzen. Auch dieser könne über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben. Anlass für eine nochmalige Begutachtung auf Anordnung der KESB bestehe nicht, und sie sei dazu auch nicht bereit, solange nicht auch der Gesundheitszu- stand des Vaters untersucht werde (act. 2 S. 2 ff.). Der Vater hält den Bericht von Dr. med. J._____ für ungenügend. Die blosse Wei- sung der KESB an die Mutter, sich einer psychiatrischen Abklärung zu unterzie-

- 13 - hen, überlasse die Wahl des Psychiaters der Mutter. Ein solches Vorgehen sei nicht angebracht. Notwendig sei die Anordnung der psychiatrischen Begutach- tung, die Auswahl des Gutachters und Auftragserteilung durch die Behörde, wie es der Bezirksrat angeordnet habe. Dr. med. J._____ möge ein erfahrener Gut- achter und Psychiater sein, als Gutachter sei er jedoch umstritten. Das Gutachten selber sei denn auch ohne Aussagekraft. Er habe sich allein auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz und die Angaben der Mutter im Rahmen zweier Gespräche gestützt, was keine genügende Basis für die Beurteilung sei, ob sie an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Dazu wäre auch eine Fremdanamnese notwendig gewesen oder zumindest die Berücksichtigung der Beschreibungen des Umfelds, was Dr. med. J._____ aber genauso unterlassen habe wie die Tests, welche für die Feststellung der hier zur Diskussion stehenden Erkrankungen üblicherweise durchgeführt werden. Auch Dr. med. K._____ sei als behandelnder Psychiater nicht geeignet, die erforderlichen Abklärungen durchzu- führen (act. 15 S. 6 ff.). 2.2. Was das Besuchsrecht betrifft, wies die Mutter zunächst darauf hin, dass sie den Kontakt zwischen dem Vater und C._____ unter der Voraussetzung, dass er begleitet stattfindet, nie behindert sondern gefördert habe. Es sei der Vater, der nicht kooperiert habe. Aufgrund der zwischenzeitlichen Bemühungen der Beistän- din erfolge nun am 8. November 2014 der erste Besuch in Begleitung einer Fach- person. Der Entscheid des Bezirksrates, die Besuchsregelung der KESB ab so- fort, gemeint ab Juni 2014, dem Zeitpunkt des Entscheids der KESB, statt ab Rechtskraft wirksam werden zu lassen, bedeute, dass während fünf der vorgese- henen neun Monate kein begleitetes Besuchsrecht stattgefunden habe. Dies kön- ne nicht Sinn und Zweck der Regelung der KESB sein, weshalb die Formulierung "ab Rechtskraft" bestehen bleiben müsse. Der Entscheid des Bezirksrats sei so- dann widersprüchlich. Stelle man auf das Dispositiv ab, würde nach max. neun Monaten automatisch das unbegleitete Besuchsrecht gelten. In seinen Erwägun- gen halte der Bezirksrat demgegenüber fest, dass nach Ablauf der Befristung nicht automatisch ein unbegleitetes Besuchsrecht greife. Bis die Frage der Ge- sundheit der Mutter nicht geklärt sei, sei ein unbegleitetes Besuchsrecht des Va- ters nicht zu verantworten. Zur Begründung der Angemessenheit eines bloss be-

- 14 - gleiteten Besuchsrechts verwies sie im übrigen auf ihre Beschwerde an den Be- zirksrat vom 10. Juli 2014 (act. 2 S. 5 f.). Der Vater hebt zunächst hervor, dass er seine Tochter nie sexuell missbraucht habe. Er stehe den Anschuldigungen der Mutter machtlos gegenüber, und sein Anliegen, mit seinen Kindern endlich wieder einmal einen normalen unbegleiteten Kontakt zu pflegen, werde von der Mutter mit allen Mitteln hintertrieben. Sodann wies er den Vorwurf zurück, für die Entfremdung zwischen ihm und den Kindern selbst verantwortlich zu sein. Seit anfangs November 2014 würden nun wieder (begleitete) Kontakte stattfinden. Die Besuche seien problemlos verlaufen, beide Kinder hätten sich gefreut, ihn zu sehen, die Interaktion zwischen ihm und der Tochter habe ohne Probleme funktioniert. Die Voraussetzungen für ein unbefriste- tes begleitetes Besuchsrecht seien nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus der Risiko- abwägung im Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz, welches die KESB eingeholt habe. Danach würden unbegleitete Kontakte des Vaters mit C._____ (sowie mit D._____) keine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen. Der Entscheid der KESB und des Bezirksrates hätten die Empfehlungen der Gut- achter korrekt umgesetzt, insbesondere dass nur für eine Übergangsphase ein begleitetes Besuchsrecht erforderlich sei. Zur Klarstellung der Besuchsrechtsre- gelung durch die KESB und den Bezirksrat dränge sich die Präzisierung auf, dass die neunmonatige Phase des begleiteten Besuchsrechts mit Wirkung ab 26. Sep- tember 2014, dem Zeitpunkt des Entscheids des Bezirksrats, gelte. Ein länger- dauerndes begleitetes Besuchsrecht sei auch aus Kostengründen ausgeschlos- sen (act. 15 S. 4 f.). 2.3. 2.3.1. Für ihre Weisung an die Mutter, sich psychiatrisch abklären zu lassen und die abklärende Person gegenüber der KESB von der Schweigepflicht zu entbin- den, stützte sich die KESB auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ost- schweiz vom 16. Januar 2014 (KESB-act. 50). Laut diesem Gutachten sollen Ver- dachtsmomente bestehen, dass die Mutter an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Dieser Verdacht wurde im Zusammenhang mit der Thematik des sexuellen Missbrauchs von

- 15 - C._____ geäussert. Im Rahmen der Begutachtung hätten keine Hinweise auf ei- nen sexuellen Missbrauch bei C._____ festgestellt werden können. Auch die Stra- funtersuchung gegen den Vater habe zu keinen eindeutigen Ergebnissen geführt. Gewisse Verdachtsmomente würden dennoch bestehen, insbesondere gestützt auf die Einschätzung der Vorfälle durch die Therapeutin von C._____, weshalb ein sexueller Missbrauch weder eindeutig bestätigt noch eindeutig ausgeschlos- sen werden könne. Für das wiederholte Beharren der Mutter auf den Vorwürfen gebe es zwei mögliche Erklärungen. Möglicherweise übertrage die Mutter eigene Ängste, Emotionen und Wahrnehmungen auf die Vater-Kind-Beziehung und kön- ne sich zu wenig abgrenzen. Dabei spielten eventuell in der Vergangenheit erfah- rene eigene psychosoziale Belastungen der Mutter im Sinne einer posttraumati- schen Belastungsstörung eine Rolle. Ein anderer Erklärungsansatz sei der Ver- dacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dabei würden Misstrauen, ins- besondere ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehepartners, und eine starke Neigung, Erlebtes im negativen Sinne zu Verdre- hen, eine Rolle spielen. Um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, sei eine Verlaufsbeobachtung im Rahmen einer Psychotherapie not- wendig. Dies ermögliche der Kindsmutter auch, Verhaltensweisen zu erlernen, um die Kinder weniger in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Eine Psychotherapie sei sinnvoller als eine blosse psychiatrische Abklärung (KESB-act. S. 39 f., 42 und S. 47 ff.). 2.3.2. Die KESB stellte die psychiatrische Abklärung der Mutter in einen Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht, indem sie anordnete, dass der Vater seine Tochter für die Dauer von max. neun Monaten bzw. bis zum Vorliegen der psy- chiatrischen Abklärung der Mutter nur in Begleitung einer Fachperson soll besu- chen dürfen und danach bzw. nach Vorliegen der psychiatrischen Abklärung bis zu einer Neuregelung ein unbegleitetes Besuchsrecht (ohne Übernachtung) gelte. Was sich die KESB im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts von dieser Abklärung versprach, geht aus ihrem Entscheid allerdings nicht klar hervor. Der letzte Absatz ihrer Erwägungen auf Seite 6 ihres Entscheids erweckt den Eindruck, dass das begleitete Besuchsrecht "bis auf Weiteres" gelten soll, also solange, bis die KESB gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung

- 16 - über das Besuchsrecht neu entscheidet. Ihren nachfolgenden Erwägungen und dem Dispositiv lässt sich indessen entnehmen, dass nach Vorliegen der psychiat- rischen Abklärung bzw. nach Ablauf von maximal neun Monaten bis zur Neurege- lung das Besuchsrecht in unbegleiteter Form ausgeübt werden darf. Ohne es ex- plizit zu erwähnen, scheint die KESB davon ausgegangen zu sein, dass die psy- chiatrische Abklärung der Mutter mit Bezug auf die Einschätzung der Gefährdung von C._____ durch den Vater keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen dürfte, und es ihr vielmehr darum ging, der Mutter gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen, um den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater nicht durch Beein- flussung zu behindern. 2.3.3. Der Bezirksrat beurteilte den Nutzen der psychiatrischen Abklärung der Mutter anders. Auch er ging zunächst davon aus, dass die Einstellung der Mutter zum Vater auf die Pflege der Beziehung zwischen C._____ und dem Vater einen Einfluss hat und der Verdacht, dass die Mutter an einer psychischen Krankheit leide, welche ihre Einstellung zum Vater negativ beeinflusse, einer näheren Ab- klärung bedürfe (act. 6 S. 11). Anders als die KESB erhofft sich der Bezirksrat mit- tels einer psychiatrischen Begutachtung der Mutter aber auch neue Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährdung von C._____. Für den Bezirksrat ist "bei der psychiat- rischen Abklärung der Mutter die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Frage der sexuellen Handlungen des Kindsvaters mit C._____ zentral. Bis die Frage der geistigen Gesundheit der Mutter nicht geklärt wurde, wäre ein unbeglei- tetes Besuchsrecht des Vaters, aufgrund der Erheblichkeit der Vorwürfe, nicht zu verantworten." (act. 6 S. 13). Damit scheint der Bezirksrat die konkrete Ausgestal- tung des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Vater von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter abhängig machen zu wollen: Wird die Mutter für geistig gesund beurteilt, soll es "aufgrund der Erheblichkeit der Vorwürfe" beim begleiteten Besuchsrecht bleiben, für den Fall, dass sich der Ver- dacht einer psychischen Erkrankung der Mutter erhärtet, lässt sich ein Besuchs- recht in begleiteter Form nicht länger rechtfertigen. Im Widerspruch zu seinen Erwägungen änderte er das Besuchsrecht, wie es von der KESB angeordnet worden war, allerdings nur marginal, indem er in zeitlicher

- 17 - Hinsicht klarstellte, dass die getroffene Besuchsregelung nicht erst "ab Rechts- kraft" gelten solle. Seine Vorstellung, dass das begleitete Besuchsrecht mit Ein- gang des psychiatrischen Gutachtens nicht automatisch als unbegleitetes Be- suchsrecht fortgesetzt werde sondern bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids gelten soll, setzte er in seinem Erkenntnis nicht um, sondern er beliess es bei der Stufenfolge, wie sie die KESB vorsah. 2.3.4. Abgesehen von dieser Ungereimtheit überschätzt der Bezirksrat die Bedeu- tung einer psychiatrischen Abklärung der Mutter für die Frage der Gefährdung von C._____. Die Mutter behauptete nie, Zeugin allfälliger Übergriffe gewesen zu sein, sondern berichtete über eigene Wahrnehmungen im Genitalbereich von C._____ sowie über angebliche Bemerkungen der Kinder ihr gegenüber, welche ihr im Kontext verdächtig erschienen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Rötungen an der Scheide von C._____ erfand, liegen nicht vor. Aktenkundig ist jedenfalls, dass sie zumindest in einem Fall eine Kinderärztin aufsuchte, diese bei C._____ zwar Rötungen feststellen, daraus aber keinen Verdacht auf sexuellen Missbrauch ab- leiten konnte (VB-act. 14 S. 5 und VB-act. 21, Anhang). Wie es sich mit den Be- merkungen von C._____ und von D._____ verhält, lässt sich nicht beurteilen. Hält man die Schilderung der Mutter für zutreffend, so wären sexuell konnotierte Hand- lungen mit den Bemerkungen der Kinder durchaus in Einklang zu bringen, genau- so gut aber auch blosse, allenfalls ungeschickt ausgeführte Pflegehandlungen oder Beschwerden im Zusammenhang mit üblichen Hautreizungen oder - entzündungen. Dass die Mutter ihren Verdacht Dritten gegenüber (Polizei, VB) äusserte und damit mehrere Verfahren in Gang setzte, mag für den Vater als massiver Affront erscheinen, kann aus der damaligen Situation betrachtet aber nicht als geradezu abwegig bezeichnet werden. Im Rahmen der Strafuntersu- chung machten die von Spezialisten einvernommenen Kinder indessen keine Aussagen, welche den Vater belasten. Die körperliche Untersuchung von C._____ vermochten den Verdacht, dass sexuelle Handlungen stattfanden, eben- falls nicht zu bestätigen (VB-act. 21, Anhang). Auch die Gutachterin des Forensi- schen Instituts Ostschweiz konnte im Rahmen ihrer Begutachtung keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch von C._____ feststellen (KESB-act. 50 S. 42). Ein erheblicher Verdacht des sexuellen Missbrauchs von C._____ durch den Vater

- 18 - lässt sich auf dieser Basis nicht begründen, geschweige denn, dass sich ein se- xueller Missbrauch nachweisen liesse. An dieser Beurteilung vermag auch ein all- fälliger Befund, dass die Mutter weder an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung noch an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet, nichts zu ändern. Dass die Gutachterin H._____ einen sexuellen Missbrauch von C._____ durch den Vater nicht ausschliessen konnte (KESB-act. 50 S. 47 f.), verwundert nicht. Liegen Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch vor, und sind sie noch so gering, ist der sichere Nachweis, dass kein Missbrauch stattfand, kaum je zu erbringen, auch nicht mit dem ärztlichen Befund, dass die Mutter an einer post- traumatischen Belastungsstörung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet. 2.3.5. Im Laufe des (Beschwerde-) Verfahrens vor dem Bezirksrat kam die Mutter der Weisung der KESB, sich unter Offenlegung des Gutachtens des Forensischen Instituts Ostschweiz in eine ambulante psychiatrische Abklärung in Bezug auf den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Per- sönlichkeitsstörung zu begeben und die abklärende Person gegenüber der KESB von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, vollumfänglich nach: Dr. med. J._____, den sie mit dieser Abklärung beauftragte, ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten stützt sich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz vom 16. Januar 2014 und er wurde von der Mutter gegen- über der KESB von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden (BR/VO.2014.51- act. 4/1 S. 1 f.). Dr. med. J._____ verneinte in seinem Gutachten vom 1. September 2014 sowohl eine paranoide Persönlichkeitsstörung als auch eine posttraumatische Belas- tungsstörung (BR/VO.2014.51-act. 4/1). Der Vater will diesen Befund nicht gelten lassen. Dr. med. J._____ sei zwar Fachmann aber in der Branche umstritten. Er habe sich auf die unvollständigen und beschönigenden Angaben der Mutter be- schränkt, diese nicht kritisch hinterfragt und keine Fremdauskünfte eingeholt. Auf die üblichen Tests habe er verzichtet und die Diagnosekriterien der paranoiden Persönlichkeitsstörung zu Unrecht verneint (act. 15 S. 6 ff.).

- 19 - Dr. med. J._____ stützte seine Beurteilung auf zwei Untersuchungen der Mutter von je 1 ½ Std. Dauer und auf das Gutachten des Forensischen Instituts Ost- schweiz vom 16. Januar 2014. Das 50-seitige Gutachten des Forensischen Insti- tuts Ostschweiz fasste er auf zwei Seiten zusammen. Gleichviel Raum nehmen die eigenen Angaben der Mutter ein. Fremdauskünfte holte er keine ein. Dies mag angehen, finden sich Auskünfte von Drittpersonen doch im Gutachten des Foren- sischen Instituts Ostschweiz. Begnügt sich der Gutachter mit diesen Angaben, ist aber zu erwarten, dass er dies zum Ausdruck bringt und diese, soweit relevant, in seine Beurteilung miteinbezieht. Ein solches Vorgehen lässt sich dem Gutachten von Dr. med. J._____ nicht entnehmen, und dieses vermittelt dadurch den Ein- druck einer blossen Kurzbeurteilung. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung der Mutter, und zwar im Auftrag der KESB, liesse wohl eine detailliertere Abklärung der massgeblichen Grundla- gen bzw. Auseinandersetzung mit diesen erwarten, nicht aber, wie oben darge- legt, eine grössere Aussagekraft hinsichtlich der konkret anstehende Frage der Gefährdung von C._____ und der aktuellen Gestaltung des Besuchsrechts. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Gutachterin des Forensischen Instituts Ostschweiz zu erwähnen, wonach eine Verlaufsbeobachtung, etwa im Rahmen einer Psychotherapie, notwendig sei, um eine Diagnose sichern oder gänzlich ausschliessen zu können, und eine blosse psychiatrische Abklärung we- niger sinnvoll sei (KESB-act. 50 S. 48 f.). 2.3.6. Aus diesen Gründen kann im heutigen Zeitpunkt auf eine weitere psychiat- rische Abklärung, wie sie vom Bezirksrat angeordnet wurde, verzichtet werden. Im Vordergrund steht jetzt, dass der Kontakt zwischen C._____ und dem Vater re- gelmässig und geordnet, zunächst begleitet, stattfinden kann. Dies bietet C._____ und dem Vater die Chance, sich wieder anzunähern, ihre Beziehung zu erneuern und zu festigen sowie Vertrauen zu bilden. Letzteres gilt auch für die Mutter, wel- che zu einer entsprechenden Haltung zurück finden muss. Zu diesem Prozess gehört auch der baldige Wechsel zu unbegleiteten Besuchen (vgl. dazu nachfol- gende Erwägungen unter Ziff. 2.4.). Für C._____ wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beiständin hat sich gemäss ihrem Auftrag um

- 20 - die Besuche zwischen dem Vater und C._____ zu kümmern. Es gehört damit zu ihrer Aufgabe, der zuständigen Behörde, der KESB bzw. dem Scheidungsgericht, Mitteilung zu machen, sofern sich Anhaltspunkte für eine Überprüfung bzw. Ände- rung der Besuchsregelung ergeben sollten. Dazu gehören auch Mitteilungen zu Verhaltensweisen der Eltern, welche das Verhältnis des Kindes zum anderen El- ternteil beeinträchtigen (Art. 274 Abs. 1 ZGB). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 aufzuheben, und es ist vor- zumerken, dass die Mutter der Weisung gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 6. Juni 2014 nachgekommen ist. 2.4. 2.4.1. Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem durch die Scheidung die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern ein. Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persön- lichkeit willen zu. Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Inte- resse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Be- ziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2.). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht darauf verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der endgültige Entzug ist dabei ultima ratio, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Kindeswohl zu wahren. Eine Alternative zum Entzug des Besuchs- rechts stellt das begleitete Besuchsrecht dar. Es setzt daher eine Gefährdungsla- ge voraus, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr entzogen werden müss- te. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seeli- sche oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit

- 21 - dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexu- eller Missbrauch des Kindes in Betracht. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs bzw. die An- ordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist nicht leichthin anzunehmen. Das be- gleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme stets für eine begrenz- te Dauer anzuordnen, beispielsweise während der Abklärung von Missbrauchs- vorwürfen. Angebracht ist es auch in Fällen, in denen es nach fehlendem Kontakt um das Anbahnen einer Beziehung zwischen Kind und Elternteil geht (FamKomm Scheidung-BÜCHLER/WIRZ, Art. 274 ZGB N 5, 8, 12 und 21 f.). 2.4.2. Wie bereits ausgeführt, liess sich der Verdacht der Mutter, dass der Vater C._____ sexuell missbrauchte, weder in den beiden Strafverfahren, welche auf Anzeige der Mutter hin erfolgten, noch im Rahmen der Begutachtung des ganzen Familiensystems durch das Forensische Institut Ostschweiz erhärten. Die wesent- lichen Erkenntnisse der Gutachterin (KESB-act. 50) wurden in zusammengefass- ter Form bereits wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Erwägun- gen unter Ziff. 1.3. Abs. 3). Was C._____ betrifft, sind die folgenden Schlussfolge- rungen hervorzuheben: Ihr körperlicher und psychischer Entwicklungsstand könne als gut und altersadäquat bezeichnet werden. Zwischen ihr und dem Vater sei ei- ne Entfremdung feststellbar, die den Vater verunsichere. Zwischen den beiden scheine wenig Bindung zu bestehen, was darauf zurückzuführen sei, dass C._____ bei der Trennung der Eltern knapp zwei Jahre alt gewesen sei und somit auch vor der Trennung keine enge Bindung zwischen Vater und C._____ habe entstehen können. Um den Kindern eine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen, sei der Kontaktaufbau zum Vater unabdingbar. In Anbetracht der bestehenden Entfremdung der Kinder vom Vater, sei ein langsamer Beginn der Wiederaufnah- me der Besuche indiziert, anfänglich im Rahmen eines begleiteten Besuchs- rechts. Sinnvoll erscheine zu Beginn ein Besuchsrecht alle zwei Wochen für zwei Stunden. Die Begleitung durch eine Fachperson soll dazu dienen, dass eine gute Annäherung gelingen könne, und dem Vater helfen, die durch die Entfremdung entstandene Unsicherheit im Umgang mit den Kindern abzulegen. Die Erzie- hungsfähigkeit des Vaters sei im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu

- 22 - bejahen. Für die Umsetzung des Besuchsrechts werde die Errichtung einer Bei- standschaft für C._____ empfohlen. Im Rahmen der Begutachtung hätten keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch bei C._____ festgestellt werden kön- nen. Solche Handlungen, so die Gutachterin, könnten aber nicht eindeutig ausge- schlossen werden. Selbst wenn solche stattgefunden haben sollten, sei die Risi- kogefahr unter den aktuellen Umständen als niedrig einzustufen. 2.4.3. Anderer Auffassung ist nach wie vor die Mutter, welche sich auf die Ein- schätzung der Therapeutin von C._____, med. pract. L._____, Fachärztin FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stützt. Diese erstattete am

17. Juni 2014, wohl als Reaktion auf den Entscheid der KESB vom 6. Juni 2014 ("…, aber so, wie das Verfahren nun läuft,…"), eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Aufgrund ihrer Kontakte mit C._____, welche sie in der Folge näher um- schrieb ("Zu C._____", "Auszüge aus der spieltherapeutischen Einzelsitzung mit C._____ vom 27.8.2013"), sei sie mehrheitlich zur Überzeugung gelangt, dass C._____ in der Vergangenheit sexuellen Übergriffen durch den Vater ausgesetzt gewesen sei und deshalb ein künftiger unbegleiteter Umgang mit dem Kindsvater eine Gefährdung von C._____ darstellen würde. Das Gutachten des Forensi- schen Instituts Ostschweiz, so med. pract. L._____ sinngemäss, genüge den fachlichen Anforderungen nicht: es sei unklar, welche Akten und Berichte der Gutachterin zur Verfügung standen, sie, als Therapeutin von C._____, sei nicht ausreichend miteinbezogen worden, die Gutachterin setze sich nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt mit den Aussagen von C._____ und ihren Eltern sowie mit ih- rer eigenen Stellungnahme auseinander, zur Beurteilung der Mutter werde unkri- tisch auf Angaben des Vaters abgestellt, die Beurteilung von D._____ als "ten- denziell depressiv" sei unbegründet, ebenso die Aussage, dass die Mutter die Entfremdung zwischen Vater und C._____ herbeigeführt habe. Das Aussagever- halten der Kinder ihr gegenüber weise nicht auf eine Manipulation durch die Mut- ter hin. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter an einer Persönlich- keitsstörung oder Traumastörung leide. Den Vater kenne sie persönlich nicht. Anmerken möchte sie aber, dass dieser mit der Ablehnung des begleiteten Be- suchsrechts selbst erheblich zur Entfremdung beigetragen habe. Indem er nun die Kinder der Mutter entziehen möchte und auch den Abbruch der Therapie von

- 23 - C._____ bei ihr fordere, zeige er, dass er die kindlichen Bedürfnisse nicht einzu- schätzen vermag. Könne ein sexueller Missbrauch, wie in der vorliegenden Situa- tion, nicht ausgeschlossen werden, erfordere die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, dem Vater längerfristig nur ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. 2.4.4. Grundlagen der diagnostischen Untersuchungen der Gutachterin, lic. phil. H._____, waren sämtliche Akten, welche ihr von der KESB zur Verfügung gestellt worden waren (KESB-act. 50 S. 3). Wie dem Schreiben der KESB an das Foren- sische Institut Ostschweiz vom 24. September 2013 (KESB-act. 46) entnommen werden kann, überliess sie der Gutachterin sämtliche Akten, welche ihr damals vorlagen (also KESB-act. 1-45), inklusive der Vorakten der Vormundschaftsbe- hörde E._____ (VB-act. 1-42). Die Gutachterin listete im Weiteren sämtliche Un- tersuchungskontakte und weiteren Umfeldabklärungen auf, welche sie tätigte (a.a.O. S. 5). Die Untersuchungsmethoden sind erwähnt und auch die Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen wiedergegeben (a.a.O. S. 52 ff.). Die Grundlagen der Begutachtung sind klar und die diesbezügliche Kritik von med. pract. L._____ erweist sich als unberechtigt. Med. pract. L._____ wurde am 30. Oktober 2013 selber telefonisch kontaktiert, zwar nicht von der Gutachterin selbst, sondern von der beigezogenen Psycholo- giepraktikantin M._____ (a.a.O. S. 30 f.). Wie der Wiedergabe dieses Gesprächs entnommen werden kann, liess sich die Therapeutin ausführlich vernehmen. Ihre Angaben entsprechen im Wesentlichen denjenigen ihrer Gefährdungsmeldung vom 17. Juni 2014. Dass ihre Angaben falsch aufgenommen wurden, machte sie denn auch nicht geltend. Sie will fachkundiges Nachfragen vermisst haben, äus- serte sich aber nicht dazu, welche zusätzlichen Auskünfte sie hätte erteilen kön- nen und nicht Eingang ins Gutachten fanden. Am Vorgehen der Gutachterin, die Angaben der Therapeutin von C._____ nicht persönlich eingeholt sondern diese Aufgabe an eine Praktikantin delegiert zu haben, ist daher nichts auszusetzen. Die Einschätzung von med. pract. L._____ war der Gutachterin bekannt und wur- de von ihr berücksichtigt (KESB-act. 50 S. 47 f.). Eine Verletzung der Regeln der Kunst ist nicht auszumachen.

- 24 - Med. pract. L._____ beanstandete, dass die Gutachterin die Symptome oder Aussagen von C._____ nicht analysiert, reflektiert oder die Beobachtungen und Verdachtsmomente nicht fachlich kommentiert habe. Dabei übergeht sie, dass gar kein Material vorhanden ist, dass einer aussagepsychologischen Analyse zugäng- lich wäre. Wie erwähnt, machte C._____ weder bei der Polizei noch gegenüber der Gutachterin Aussagen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen. Die Analyse der Angaben der Therapeutin über die verbalen und nonverbalen Äusserungen von C._____ − wohlgemerkt Äusserungen aus dem Sommer 2013, C._____ war zu diesem Zeitpunkt knapp 4 ½ Jahre alt, über Vorfälle, welche vor allem in ihrem

2. Lebensjahr stattgefunden haben sollen − lässt kaum aussagekräftige Ergebnis- se erwarten. Die weiteren Kritikpunkte − Umgang mit den widersprüchlichen Aussagen der Kindseltern, Anwendung der Fragebogen, Beurteilung der psychischen Verfas- sung von D._____, − betreffen Themen, welche für die Regelung des Kontakts zwischen dem Vater und C._____ nicht von entscheidender Bedeutung sind, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. 2.4.5. Ohne die Arbeit von med. pract. L._____ als Therapeutin von C._____ in Frage stellen zu wollen, drängt sich der Hinweis auf, dass ihre Einschätzung wohl zu berücksichtigen ist, sie aber nicht als Massstab dienen darf. Sie wurde − auf- grund des Alters von C._____ verständlich − von der Mutter beauftragt, der Per- son, welche sich bereits vor Kenntnis der Einschätzung von med. pract. L._____ von der Schuld des Vaters überzeugt zeigte (VB-act. 23 S. 1, VB-act. 37 S. 3. KESB-act. 50 S. 20 f.). C._____ wurde bereits vor Beginn der Therapie bei med. pract. L._____ mehrfach mit dem Verdacht des Missbrauchs durch ihren Vater konfrontiert. Die Anzeige der Mutter bei der Polizei führte zu einer Zäsur in der Beziehung zum Vater, wobei die Frage, wer an der Entfremdung (grössere) Schuld trägt, müssig ist. Der massive Konflikt der Eltern − insbesondere Vorwurf des sexuellen Missbrauchs auf der einen Seite, Vorwurf der psychischen Störung auf der anderen Seite − setz(t)en die Kinder, insbesondere C._____, einem er- heblichen Loyalitätskonflikt aus; die Gutachterin spricht von einem deutlichen und chronifizierten Loyalitätskonflikt (KESB-act. 50 S. 46). Bei dieser Ausgangslage

- 25 - eine Beeinflussung der Kinder auszuschliessen, wie dies med. pract. L._____ im Ergebnis tut (KESB-act. 71 S. 1 f. und S. 3), ist wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass die Einschätzung von med. pract. L._____ ohne jeden Einbezug des Vaters, der verdächtigten Person, erfolgte ("Diesen kenne ich nicht,…"). In ihrer Funktion als Therapeutin von C._____ ist dies nicht zu beanstanden, aber in der Rolle als Gutachterin. Es gibt daher keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen der Gutachterin des Forensischen Instituts Ostschweiz (vgl. obige Ziff. 2.4.2.) abzuweichen. 2.4.6. Eltern und Behörden sind in einer solchen Konstellation gleichermassen herausgefordert. Jede Behörde, welche über den Kontakt zwischen einem ver- dächtigten Elternteil und seinem Kind befinden muss, befindet sich in einem Di- lemma. Entscheidet sie sich für das unbegleitete Besuchsrecht, setzt sie das Kind dem Risiko eines allfälligen sexuellen Übergriffs aus, sollte ein solcher in der Ver- gangenheit tatsächlich bereits stattgefunden haben. Ordnet es ein (längerfristiges) begleitetes Besuchsrecht an, obschon nie ein Missbrauch durch den Vater statt- fand, missachtet es das Recht des Elternteils und des Kindes auf eine freie, un- gestörte Pflege ihrer Beziehung, was ebenfalls nicht zu unterschätzende nachtei- lige Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben kann. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, hier ist der Therapeutin von C._____ zu- zustimmen (KESB-act. 71 S. 7), erfordert diejenige Massnahme, welche das Kind vor derjenigen Gefahr schützt, welche grösseren Schaden anrichten kann; dies ist zweifellos ein allfälliger sexueller Missbrauch. Ein solcher Entscheid, der den Schutz des Kindeswohls bezweckt, dafür aber in Kauf nimmt, einem Elternteil Un- recht zu tun, muss aber mehr als nur einen geringen Missbrauchsverdacht vo- raussetzen. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist diese Voraussetzung zu ver- neinen. C._____ ist zwar erst sechs Jahre alt. Sie ist im Strafverfahren, im Rahmen der Begutachtung durch das Forensische Institut Ostschweiz und der Therapie bei med. pract. L._____ mit der Problematik aber wiederholt konfrontiert worden und dürfte ein Sensorium entwickelt haben. Ein sexueller Übergriff des Vaters auf C._____ ist unter all diesen Umständen sehr unwahrscheinlich. Eine andere Art

- 26 - der Gefährdung von C._____ durch ihren Vater ist kein Thema. Auf dieser Grund- lage lässt sich eine Einschränkung des Kontakts zwischen Vater und C._____ in Form der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht länger rechtfertigen. 2.4.7. Seit Anzeigeerstattung durch die Mutter im Frühjahr 2012 bis zur Aufnahme der begleiteten Besuche im November 2014 war der Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater dürftig. Über die Schuldfrage zu entscheiden, ist wie bereits er- wähnt müssig. Der Vater teilt die Auffassung der Gutachterin, dass eine Entfrem- dung zwischen C._____ und ihm eingetreten ist und der Kontakt schrittweise wie- der aufgebaut werden muss. Das Konzept der KESB, die Besuche in einer ersten Phase in Begleitung einer Fachperson durchzuführen und anschliessend unbe- gleitet, erweist sich als sachgerecht. Das gilt auch für die Häufigkeit und Dauer der Besuche, wie sie einstweilen, d.h. bis zu einer Neuregelung, stattfinden sol- len. Die KESB und der Bezirksrat ordneten das begleitete Besuchsrecht für die Dauer der psychiatrischen Abklärung/Begutachtung der Mutter an, maximal für neun Monate. Das Gutachten von Dr. med. J._____ liegt seit anfangs September 2014 vor. Auf eine (nochmalige) Begutachtung der Mutter kann wie ausgeführt verzich- tet werden. Stellt man auf die Regelung der KESB ab, wäre damit anfangs Sep- tember 2014 die Phase der begleiteten Besuche abgelaufen, ohne dass bis dahin solche Besuche tatsächlich stattfanden. Dies war nicht die Meinung der KESB. Seit November 2014 finden nun regelmässig Besuche in Begleitung einer Fach- person statt. Die bisherigen Besuche verliefen nach Darstellung des Vaters prob- lemlos (act. 15 S. 4). Gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. Der Kammer er- scheint daher eine Dauer von 6 Monaten als genügend, um eine Annäherung von C._____ und dem Vater herbeizuführen, die als Basis für anschliessende unbe- gleitete Besuche, welche einstweilen auf einen Tag (ohne Übernachtung) be- schränkt sind, ausreicht. Der Beginn dieser sechsmonatigen Phase für das beglei- tete Besuchsrecht ist somit rückwirkend auf den 1. November 2014 und nicht wie vom Vater beantragt bereits auf den 26. September 2014, den Zeitpunkt des Ent- scheids des Bezirksrats, festzusetzen. Von diesen Änderungen abgesehen ist das Besuchsrecht zwischen dem Vater und C._____, wie es die KESB mit Entscheid

- 27 - vom 6. Juni 2014 anordnete und der Bezirksrat mit Urteil vom 26. September 2014 leicht modifizierte, zu bestätigen, und die Beschwerde der Mutter ist abzu- weisen, soweit sie sich gegen unbegleitete Besuche richtet. 3. Bestandteil des Entscheids der KESB vom 6. Juni 2014 ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv Ziff. 4.-6.). Dieser Entscheid wurde vom Vater nicht angefochten, von der Kinds- mutter nur insoweit, als die Tätigkeit der Beiständin auch der Umsetzung des un- begleiteten Besuchsrechts dienen soll (BR/VO.2014.49-act. 1 S. 7). Das Besuchsrecht betreffend C._____ wird gemäss obigen Ausführungen nur für die ersten sechs Monate, gerechnet ab 1. November 2014, in begleiteter Form ausgeübt, hernach unbegleitet. Die eingesetzte Beiständin wird sich zum gegebe- nen Zeitpunkt auch um die Umsetzung des unbegleiteten Besuchsrechts zu kümmern haben. Der Auftrag an die Beiständin durch die KESB vom 6. Juni 2014 umfasst diese Aufgabe, und es besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern. Die Beschwerde der Mutter ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdegegner beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 15 S. 2). 4.2. Dass der Prozessstandpunkt des Beschwerdegegners nicht aussichtslos ist, zeigt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Bedeutung der Angelegenheit und der Umstand, dass die Gegenpartei ebenfalls vertreten ist, rechtfertigen den Beizug eines Rechtsbeistandes. Zu prüfen bleibt die finanzielle Situation. Das Einkommen des Beschwerdegegners reicht nicht aus, um neben den Lebenskos- ten für sich und seine Familie Prozesskosten zu finanzieren (act. 15 S. 9 f. i.V.m. BR/VO.2014.51-act. 1 S. 11 f. und -act. 2/5 und 2/6 sowie KESB-act. 41). Er ver- fügt allerdings über Vermögen. Zusammen mit der Beschwerdeführerin besitzt er ein Einfamilienhaus. Dieses steht zum Verkauf. Eine Anzahlung von Fr. 30'000.─ wurde bereits geleistet. Weitere Zahlungen stehen an. Der Beschwerdegegner

- 28 - macht geltend, dieser Betrag sei zur Deckung der Maklergebühr bestimmt und stehe ihm nicht zur Verfügung (act. 15 S. 10). Belegt hat er indessen nur, dass die Zahlung auf ein Treuhandkonto einer gewissen N._____ floss. Dass diese Sum- me (vollumfänglich) der Deckung einer Maklergebühr dient, geht aus dem einge- reichten Belege nicht hervor (act. 16). Der Beschwerdegegner unterliess es, so- wohl den Maklervertrag bzw. eine Bestätigung der Maklerin über die Höhe der Gebühr als auch den im Entwurf bereits vorliegenden Verkaufsvertrag einzu- reichen, was ihm ohne Weiteres möglich und zur Untermauerung seiner Behaup- tungen auch nötig gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um die Prozesskosten zu bezahlen. Die Vorausset- zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind somit nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen. 5. Die Mutter obsiegt in der Frage der Begutachtung, der Vater beim Besuchsrecht. Der Mutter kann zudem nicht schlechthin abgesprochen werden, gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes gehabt zu haben. Die Kosten sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die Parteientschädigungen sind wettzuschla- gen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'750.─ festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2014 aufgehoben, und es

- 29 - wird vorgemerkt, dass die Beschwerdeführerin der Weisung gemäss Dispo- sitiv Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 nachgekommen ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 (Dispositiv Ziff. III. und IV.) bzw. der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 (Dispositiv Ziff. 3), soweit sie das Be- suchsrecht des Beschwerdegegners zum Gegenstand haben, aber hinsicht- lich des Beginns der Besuchsregelung und der Dauer der begleiteten Phase abgeändert. Das Besuchsrecht lautet demnach, vollständig ausformuliert, wie folgt: "1. B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar:

a) ab 1. November 2014 während den ersten sechs Monaten an jedem ers- ten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachperson;

b) hernach an jedem ersten und dritten Wochenende (Samstag oder Sonn- tag) von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Begleitung;

c) alles bis zur Neuregelung des Besuchsrechts durch den Scheidungsrich- ter. Die Eltern sind verpflichtet, im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Vo- raus den anderen Elternteil zu benachrichtigen. Bei ernsthafter Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht des Vaters. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen etc.) bleibt das Besuchsrecht des Vaters jedoch bestehen. Für Be- suchstage des Vaters, deren Ausfall bei der Mutter oder beim Kind begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch des Vaters. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, wird hin- gegen nicht kompensiert.

3. Von diesen Änderungen abgesehen werden das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014 und der Entscheid der Kindes- und Er-

- 30 - wachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2014 be- stätigt.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.─ festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur und Andelfingen, die Beiständin, I._____, Jugend- und Familienberatung, Zentrum …, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: