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PQ140053

Beistandschaft

Zürich OG · 2014-09-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1 B._____, geboren am tt. Oktober 1917, ist verwitwet und hat zwei erwach- sene Kinder (Sohn und Tochter). Seit Herbst 2012 wohnt sie im Pflegezentrum C._____. Sie leidet an Altersdemenz (vgl. act. 7/12 S. 1) und ist daher seit länge- rem nicht mehr in der Lage, ihre administrativen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen sowie die Tragweite ihrer entsprechenden Handlungen abzuschätzen (vgl. KESB-act. 17 [Arztzeugnis vom 7. Februar 2014]). Die Einweisung in das Pflegezentrum erfolgte offenbar nach einer Hospitali- sation infolge Unfalls (vgl. act. 2 S. 1). Vor ihrer Einweisung in das Pflegezentrum lebte B._____ zu Hause, war dabei aber auf weit gehende Unterstützung durch ihren Sohn A._____ angewiesen, vor allem bei der Bewältigung ihrer administrati- ven und finanziellen Angelegenheiten. Im April 2012 schloss sich B._____ unge- wollt in ihrer Wohnung ein. Den zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten vermittelte sie dabei einen teilweise desorientierten Eindruck (vgl. KESB-act. 1, S. 4). Ihre Woh- nung war überstellt bzw. wirkte teilweise verwahrlost (vgl. a.a.O., Bilddokumenta- tion). Es wurde daher die damalige Vormundschaftsbehörde orientiert, welche nach einem Telefongespräch mit dem Sohn A._____ keinen Anlass für unterstüt- zende Massnahmen sah (vgl. KESB-act. 4).

E. 1.2 Am 5. Dezember 2013 ersuchte D._____ (Pflegezentren der Stadt Zürich) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan: KESB) um Errich- tung einer Beistandschaft für B._____. Sie begründete ihr Gesuch mit der De- menzerkrankung von B._____ und der damit einhergehenden Unfähigkeit von B._____, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu besor- gen, ferner mit der finanzielle Lage von B._____ (sie bezieht nur eine AHV-Rente, hat praktisch kein Vermögen mehr; Zusatzleistungen zur AHV-Rente erhält sie noch nicht; es bestehen Ausstände in der Begleichung der Heimrechnung). D._____ wies zudem darauf hin, dass A._____, der über ihr Gesuch orientiert sei,

- 3 - mit dem administrativen Aufwand, den er zu tätigen habe, stark belastet sei und sich – namentlich bei der Antragstellung auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente – überfordert fühle (vgl. KESB act. 5). A._____ bestätigte seine Überforderung in einem Telefonat mit der für den Fall verantwortlichen Adjunktin der KESB, befürwortete eine Beistandschaft, wünschte es, bei der Anhörung seiner Mutter anwesend zu sein und vereinbarte einen Termin dafür auf den 24. Januar 2014 (vgl. KESB-act. 14). Die Anhörung von B._____ fand am vereinbarten Termin statt, allerdings in Abwesenheit von A._____, weil dieser den Termin vergessen hatte (vgl. act. 16). Die KESB zog in der Folge noch Auskünfte des behandelnden Arztes ein (vgl. act. 17) und errichte- te mit Beschluss vom 8. Mai 2014 für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, deren Umfang sie detailliert festlegte (Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung usw.; für Einzelheiten KESB-act. 19 [= act. 7/7/1 = act. 7/2a-b], dort S. 2 f.). Zur Beiständin ernannte sie E._____ (vgl. a.a.O., S. 3).

E. 2 Gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB am 8. Mai 2014 be- schwerte sich A._____, vertreten durch F._____, Finanzberatungen, namens von B._____ beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat liess F._____ als Vertreter nicht zu (vgl. act. 7/13 S. 9), nahm jedoch die Beschwerde samt einer Ergänzung (vgl. act. 7/1 und act. 7/5) als Rechtsmittel von B._____, vertreten durch A._____ (vgl. act. 7/1/2), entgegen. Weiter holte er eine Vernehmlassung der KESB ein (vgl. act. 7/8) und gewährte B._____ dazu das Gehör (vgl. act. 7/12). Mit Urteil vom 31. Juli 2014 (act. 6 [= act 7/13 = act. 3/5]) wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (Dispositivziffer I) und auferlegte B._____ die Kosten (Dispositivziffer II).

E. 2.2 Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist streckenweise schwer verständlich und nicht immer nachvollziehbar (vgl. etwa act. 2 S. 2: "Dies als Entgegnung Ihrer Vorwürfe auf Seite 8/15" – die mit der Beschwerde angerufene Kammer befasst sich erst heute mit der Sache und kann daher bislang gar keine Vorwürfe erhoben haben, auf die der Beschwerdeführer entgegnen könnte; der Entscheid des Bezirksrates,

- 6 - um den es hier geht, umfasst 10 Seiten und nicht 15, weshalb er über keine Seite 8/15 verfügt). Es wird in ihr zudem nichts vorgetragen (vgl. act. 2), was eine ande- re Sicht der Dinge als die eben Dargelegte nahelegen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert insbesondere die Tatsache, dass B._____ bislang wegen der Schulden nicht betrieben wurde, am Bestand der Schulden nichts, sondern es ist das Ausbleiben einer Betreibung entweder dem wohlwollenden Verhalten der Gläubigerin zuzuschreiben oder der Unmöglichkeit (Nichtigkeit, BGE 104 III 4 ff.), Urteilsunfähige ohne Mitwirkung von gesetzlichen Vertretern zu betreiben. Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, auch er sei (wegen dieser Schulden wohl) nicht betrieben worden (vgl. act. 2 S. 2), übersieht er offensichtlich, dass es nicht um ihn geht, sondern um seine Mutter bzw. deren Schulden. Ebenso offenkundig übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Fragestellung, er wolle wissen, wieso die KESB glaube, seine Mutter und ihn verbeiständen zu müssen (vgl. a.a.O.), dass die von der KESB angeordnete Beistandschaft nicht ihn betrifft, sondern seine Mutter. An der Sache vorbei gehen – um selbst das noch zu erwähnen – ebenfalls die Mutmassungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers über "Ämterver- teilung" und fehlende Unbefangenheit des Bezirksrates sowie zu Drohung, Nöti- gung (vgl. act. 2 S. 2) und Beleidigung usw. (vgl. a.a.O., S. 3): Die Erwähnung von Tatsachen und von darauf basierenden möglichen künftigen Entwicklungen in einem Entscheid stellt weder eine Drohung noch eine Nötigung dar; die Beistand- schaft ist weder ein Mandat der KESB noch des Bezirksrates und die sinngemäs- se Unterstellung des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe der KESB wohl "ein Mandat zuschanzen" wollen, ist nur schon von daher absurd; die bezirksrätliche Wertung der erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers, Zusatzleistungen für seine Mutter zu erreichen, ist endlich für sich und im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer einst selbst dargelegten Überforderung objektiv sehr wohl haltbar. Anzumerken bleibt hingegen, dass der Beschwerdeführer – wie schon er- wähnt – wegen seiner Überforderung einst eine Beistandschaft befürwortet hat. Insoweit schied er damals als möglicher Beistand seiner Mutter aus, und es hat sich seit da im Wesentlichen nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass der

- 7 - Beschwerdeführer auch heute nicht nach diesem Amt strebt (jedenfalls macht er auch nicht sinngemäss in seiner Beschwerdeschrift dergleichen geltend, sondern lehnt eine Beistandschaft grundsätzlich ab).

3. Auch sonst ist aufgrund der gesamten Akten nichts ersichtlich, was eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Sache nahe legen könn- te. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit mit ihr die Dispositivziffer I des Urteils vom 31. Juli 2014 angefochten wird und im Ergebnis zur Bestätigung des Beschlusses der KESB vom 8. Mai 2014. Der Bezirksrat hat darauf nicht hin- gewiesen und es ist das der Klarheit halber festzuhalten. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Mit der Beschwerde wird das Urteil gesamthaft angefochten, und damit auch die vom Bezirksrat in Dispositivziffer II getroffene Kostenregelung. Der Beschwerde- führer macht – aufgrund der Akten zu Recht – geltend, seine Mutter verfüge prak- tisch über kein Vermögen. Wie der Bezirksrat im angefochtenen Urteil selbst fest- gehalten hat, lebt die heute 97jährge B._____ zur Zeit ausschliesslich von ihrer AHV-Rente und deckt diese ihre Lebenskosten nicht. Ihr auferlegte Kosten erwei- sen sich daher offenbar als unerhältlich. Das rechtfertigt trotz der Abweisung der Beschwerde einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren, und es ist das in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde anzuordnen. Dem Ausgang des erstinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens entsprechend wäre keine Parteientschädigung zuzusprechen und der Be- schwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde eine solche richtigerweise auch nicht. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eben- falls keine Gerichtskosten zu erheben. Weil der Beschwerdeführer im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren mit seinem Anliegen in der Sache, dem seine Beschwerdeschrift praktisch durchgehend gewidmet ist, vollumfänglich unterliegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 8 - Es wird erkannt:

E. 3 Mit Schriftsatz vom 1. September 2014 (act. 2 f.) gelangt A._____ an das Obergericht. A._____ beschwert sich darin einzig gegen das Urteil des Bezirksra- tes vom 31. Juli 2014. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft und damit ebenso die ersatzlose Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils vom 31. Juli 2014. Nicht angefochten wird mit der Beschwerde, und zwar auch nicht sinnge- mäss (vgl. act. 2), der gleichzeitig mit dem Urteil ergangene Beschluss des Be-

- 4 - zirksrates, mit dem F._____ als Vertreter im Verfahren des Bezirksrates nicht zu- gelassen wurde. Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)

1. Zur Beschwerde gegen Entscheide einer KESB sowie der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz i.S.v. § 63 Abs. 1 EG KESR sind u.a. die am Verfahren betei- ligten Personen sowie der betroffenen Person nahestehende Personen berechtigt (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit der Er- öffnung eines Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). A._____ hat die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates in eigenem Namen erhoben. Er ist der Sohn von B._____ und somit ihr nahestehende Per- son. Die Beschwerde erweist sich zudem als rechtzeitig und weist eine Begrün- dung auf, aus der sich ergibt, was A._____ als Laie und Beschwerdeführer dem Sinn nach will, nämlich den Verzicht auf eine Beistandschaft (vgl. vorn Ziff. I/3). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht daher nichts entgegen.

2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, unter denen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. des Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet werden kann, zutreffend dargelegt (vgl. act. 6 E. 4.3). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu ver- weisen. Richtig hat der Bezirksrat ebenso dargelegt, dass bei B._____ diese Vo- raussetzungen erfüllt sind (vgl. a.a.O., E. 4.4), woran auch die ihm vorgetragenen Einwände von B._____ (vgl. dazu a.a.O., E. 4.1, und dazu act. 7/1, act. 7/5 sowie act. 7/12) nichts ändern. Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist zudem festzuhalten, dass die Altersde- menz, an der B._____ gemäss ärztlichen Feststellungen leidet, nicht nur einen

- 5 - Aufenthalt in der weglaufgeschützten Demenzabteilung des Pflegezentrums not- wendig macht, sondern B._____ insbesondere daran hindert, ihre administrativen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Deshalb ist sie auf entsprechende Hilfe angewiesen ist. Das alles stellt der Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht in Abrede. Ebenso wenig stellt der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde (act. 2) in Abrede, dass zur Regelung der administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten von B._____ vordringlich die Sicherstel- lung deren Aufenthaltes im Pflegezentrum gehört. Dieser ist kostspielig und nur über Zusatzleistungen zur AHV finanzierbar. Bereits im Dezember 2013 waren unstrittig Heimrechnungen in der Höhe von rund Fr. 22'500.- offen, weil B._____ bis dahin keine Zusatzleistungen erhalten hatte. Nach Darstellung von B._____ bzw. ihres Vertreters (letztlich also des Beschwerdeführers) gegenüber dem Be- zirksrat, erhöhten sich die Schulden gegenüber dem Heim bis Juni 2014 auf rund Fr. 51'000.- an (vgl. act. 7/5/2 S. 1), weil Zusatzleistungen zugestandenermassen (vgl. act. 2 S. 2: "ich warte immer noch auf die fragliche Kostengutsprache der AHV-Zusatzleistung") immer noch nicht gesprochen wurden. Die Notwendigkeit von Massnahmen in Form einer Beistandschaft, welche auch verhindern soll, dass der weitere Verbleib von B._____ im Pflegezentrum ernsthaft in Frage ge- stellt wird, ist damit ebenso belegt wie die Tatsache, dass die bisher vom Be- schwerdeführer B._____ gewährte Hilfe unzureichend war (was er einst selbst er- kannt hat, erklärte er doch – wie gesehen – selbst, er sei überfordert). Darauf hat der Bezirksrat ebenfalls zutreffend verwiesen (vgl. act. 6 S. 8). Und der Schluss, die in administrativer und finanzieller Hinsicht notwendige Betreuung von B._____ lasse sich unter diesen Umständen am besten im Rahmen einer Beistandschaft durch eine neutrale Drittperson sicher stellen, wie es die KESB im Beschluss vom

E. 8 Mai 2014 angeordnet hatte, erscheint nicht nur den Bedürfnissen von B._____ angemessen sowie verhältnismässig, sondern drängt sich geradezu auf.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirksrates Zü- rich vom 31. Juli 2014 wird abgewiesen und es wird damit der Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 8. Mai 2014 i.S. B._____ bestätigt.
  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer II des Ur- teils des Bezirksrates Zürich vom 31. Juli 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "II. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben."
  3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140053-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 15. September 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

31. Juli 2014 i.S. B._____, geb. tt.10.1917; VO.2014.58 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

1. - 1.1 B._____, geboren am tt. Oktober 1917, ist verwitwet und hat zwei erwach- sene Kinder (Sohn und Tochter). Seit Herbst 2012 wohnt sie im Pflegezentrum C._____. Sie leidet an Altersdemenz (vgl. act. 7/12 S. 1) und ist daher seit länge- rem nicht mehr in der Lage, ihre administrativen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen sowie die Tragweite ihrer entsprechenden Handlungen abzuschätzen (vgl. KESB-act. 17 [Arztzeugnis vom 7. Februar 2014]). Die Einweisung in das Pflegezentrum erfolgte offenbar nach einer Hospitali- sation infolge Unfalls (vgl. act. 2 S. 1). Vor ihrer Einweisung in das Pflegezentrum lebte B._____ zu Hause, war dabei aber auf weit gehende Unterstützung durch ihren Sohn A._____ angewiesen, vor allem bei der Bewältigung ihrer administrati- ven und finanziellen Angelegenheiten. Im April 2012 schloss sich B._____ unge- wollt in ihrer Wohnung ein. Den zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten vermittelte sie dabei einen teilweise desorientierten Eindruck (vgl. KESB-act. 1, S. 4). Ihre Woh- nung war überstellt bzw. wirkte teilweise verwahrlost (vgl. a.a.O., Bilddokumenta- tion). Es wurde daher die damalige Vormundschaftsbehörde orientiert, welche nach einem Telefongespräch mit dem Sohn A._____ keinen Anlass für unterstüt- zende Massnahmen sah (vgl. KESB-act. 4). 1.2 Am 5. Dezember 2013 ersuchte D._____ (Pflegezentren der Stadt Zürich) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan: KESB) um Errich- tung einer Beistandschaft für B._____. Sie begründete ihr Gesuch mit der De- menzerkrankung von B._____ und der damit einhergehenden Unfähigkeit von B._____, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu besor- gen, ferner mit der finanzielle Lage von B._____ (sie bezieht nur eine AHV-Rente, hat praktisch kein Vermögen mehr; Zusatzleistungen zur AHV-Rente erhält sie noch nicht; es bestehen Ausstände in der Begleichung der Heimrechnung). D._____ wies zudem darauf hin, dass A._____, der über ihr Gesuch orientiert sei,

- 3 - mit dem administrativen Aufwand, den er zu tätigen habe, stark belastet sei und sich – namentlich bei der Antragstellung auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente – überfordert fühle (vgl. KESB act. 5). A._____ bestätigte seine Überforderung in einem Telefonat mit der für den Fall verantwortlichen Adjunktin der KESB, befürwortete eine Beistandschaft, wünschte es, bei der Anhörung seiner Mutter anwesend zu sein und vereinbarte einen Termin dafür auf den 24. Januar 2014 (vgl. KESB-act. 14). Die Anhörung von B._____ fand am vereinbarten Termin statt, allerdings in Abwesenheit von A._____, weil dieser den Termin vergessen hatte (vgl. act. 16). Die KESB zog in der Folge noch Auskünfte des behandelnden Arztes ein (vgl. act. 17) und errichte- te mit Beschluss vom 8. Mai 2014 für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, deren Umfang sie detailliert festlegte (Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung usw.; für Einzelheiten KESB-act. 19 [= act. 7/7/1 = act. 7/2a-b], dort S. 2 f.). Zur Beiständin ernannte sie E._____ (vgl. a.a.O., S. 3).

2. Gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB am 8. Mai 2014 be- schwerte sich A._____, vertreten durch F._____, Finanzberatungen, namens von B._____ beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat liess F._____ als Vertreter nicht zu (vgl. act. 7/13 S. 9), nahm jedoch die Beschwerde samt einer Ergänzung (vgl. act. 7/1 und act. 7/5) als Rechtsmittel von B._____, vertreten durch A._____ (vgl. act. 7/1/2), entgegen. Weiter holte er eine Vernehmlassung der KESB ein (vgl. act. 7/8) und gewährte B._____ dazu das Gehör (vgl. act. 7/12). Mit Urteil vom 31. Juli 2014 (act. 6 [= act 7/13 = act. 3/5]) wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (Dispositivziffer I) und auferlegte B._____ die Kosten (Dispositivziffer II).

3. Mit Schriftsatz vom 1. September 2014 (act. 2 f.) gelangt A._____ an das Obergericht. A._____ beschwert sich darin einzig gegen das Urteil des Bezirksra- tes vom 31. Juli 2014. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft und damit ebenso die ersatzlose Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils vom 31. Juli 2014. Nicht angefochten wird mit der Beschwerde, und zwar auch nicht sinnge- mäss (vgl. act. 2), der gleichzeitig mit dem Urteil ergangene Beschluss des Be-

- 4 - zirksrates, mit dem F._____ als Vertreter im Verfahren des Bezirksrates nicht zu- gelassen wurde. Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)

1. Zur Beschwerde gegen Entscheide einer KESB sowie der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz i.S.v. § 63 Abs. 1 EG KESR sind u.a. die am Verfahren betei- ligten Personen sowie der betroffenen Person nahestehende Personen berechtigt (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit der Er- öffnung eines Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). A._____ hat die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates in eigenem Namen erhoben. Er ist der Sohn von B._____ und somit ihr nahestehende Per- son. Die Beschwerde erweist sich zudem als rechtzeitig und weist eine Begrün- dung auf, aus der sich ergibt, was A._____ als Laie und Beschwerdeführer dem Sinn nach will, nämlich den Verzicht auf eine Beistandschaft (vgl. vorn Ziff. I/3). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht daher nichts entgegen.

2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, unter denen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. des Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet werden kann, zutreffend dargelegt (vgl. act. 6 E. 4.3). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu ver- weisen. Richtig hat der Bezirksrat ebenso dargelegt, dass bei B._____ diese Vo- raussetzungen erfüllt sind (vgl. a.a.O., E. 4.4), woran auch die ihm vorgetragenen Einwände von B._____ (vgl. dazu a.a.O., E. 4.1, und dazu act. 7/1, act. 7/5 sowie act. 7/12) nichts ändern. Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist zudem festzuhalten, dass die Altersde- menz, an der B._____ gemäss ärztlichen Feststellungen leidet, nicht nur einen

- 5 - Aufenthalt in der weglaufgeschützten Demenzabteilung des Pflegezentrums not- wendig macht, sondern B._____ insbesondere daran hindert, ihre administrativen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Deshalb ist sie auf entsprechende Hilfe angewiesen ist. Das alles stellt der Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht in Abrede. Ebenso wenig stellt der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde (act. 2) in Abrede, dass zur Regelung der administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten von B._____ vordringlich die Sicherstel- lung deren Aufenthaltes im Pflegezentrum gehört. Dieser ist kostspielig und nur über Zusatzleistungen zur AHV finanzierbar. Bereits im Dezember 2013 waren unstrittig Heimrechnungen in der Höhe von rund Fr. 22'500.- offen, weil B._____ bis dahin keine Zusatzleistungen erhalten hatte. Nach Darstellung von B._____ bzw. ihres Vertreters (letztlich also des Beschwerdeführers) gegenüber dem Be- zirksrat, erhöhten sich die Schulden gegenüber dem Heim bis Juni 2014 auf rund Fr. 51'000.- an (vgl. act. 7/5/2 S. 1), weil Zusatzleistungen zugestandenermassen (vgl. act. 2 S. 2: "ich warte immer noch auf die fragliche Kostengutsprache der AHV-Zusatzleistung") immer noch nicht gesprochen wurden. Die Notwendigkeit von Massnahmen in Form einer Beistandschaft, welche auch verhindern soll, dass der weitere Verbleib von B._____ im Pflegezentrum ernsthaft in Frage ge- stellt wird, ist damit ebenso belegt wie die Tatsache, dass die bisher vom Be- schwerdeführer B._____ gewährte Hilfe unzureichend war (was er einst selbst er- kannt hat, erklärte er doch – wie gesehen – selbst, er sei überfordert). Darauf hat der Bezirksrat ebenfalls zutreffend verwiesen (vgl. act. 6 S. 8). Und der Schluss, die in administrativer und finanzieller Hinsicht notwendige Betreuung von B._____ lasse sich unter diesen Umständen am besten im Rahmen einer Beistandschaft durch eine neutrale Drittperson sicher stellen, wie es die KESB im Beschluss vom

8. Mai 2014 angeordnet hatte, erscheint nicht nur den Bedürfnissen von B._____ angemessen sowie verhältnismässig, sondern drängt sich geradezu auf. 2.2 Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist streckenweise schwer verständlich und nicht immer nachvollziehbar (vgl. etwa act. 2 S. 2: "Dies als Entgegnung Ihrer Vorwürfe auf Seite 8/15" – die mit der Beschwerde angerufene Kammer befasst sich erst heute mit der Sache und kann daher bislang gar keine Vorwürfe erhoben haben, auf die der Beschwerdeführer entgegnen könnte; der Entscheid des Bezirksrates,

- 6 - um den es hier geht, umfasst 10 Seiten und nicht 15, weshalb er über keine Seite 8/15 verfügt). Es wird in ihr zudem nichts vorgetragen (vgl. act. 2), was eine ande- re Sicht der Dinge als die eben Dargelegte nahelegen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert insbesondere die Tatsache, dass B._____ bislang wegen der Schulden nicht betrieben wurde, am Bestand der Schulden nichts, sondern es ist das Ausbleiben einer Betreibung entweder dem wohlwollenden Verhalten der Gläubigerin zuzuschreiben oder der Unmöglichkeit (Nichtigkeit, BGE 104 III 4 ff.), Urteilsunfähige ohne Mitwirkung von gesetzlichen Vertretern zu betreiben. Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, auch er sei (wegen dieser Schulden wohl) nicht betrieben worden (vgl. act. 2 S. 2), übersieht er offensichtlich, dass es nicht um ihn geht, sondern um seine Mutter bzw. deren Schulden. Ebenso offenkundig übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Fragestellung, er wolle wissen, wieso die KESB glaube, seine Mutter und ihn verbeiständen zu müssen (vgl. a.a.O.), dass die von der KESB angeordnete Beistandschaft nicht ihn betrifft, sondern seine Mutter. An der Sache vorbei gehen – um selbst das noch zu erwähnen – ebenfalls die Mutmassungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers über "Ämterver- teilung" und fehlende Unbefangenheit des Bezirksrates sowie zu Drohung, Nöti- gung (vgl. act. 2 S. 2) und Beleidigung usw. (vgl. a.a.O., S. 3): Die Erwähnung von Tatsachen und von darauf basierenden möglichen künftigen Entwicklungen in einem Entscheid stellt weder eine Drohung noch eine Nötigung dar; die Beistand- schaft ist weder ein Mandat der KESB noch des Bezirksrates und die sinngemäs- se Unterstellung des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe der KESB wohl "ein Mandat zuschanzen" wollen, ist nur schon von daher absurd; die bezirksrätliche Wertung der erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers, Zusatzleistungen für seine Mutter zu erreichen, ist endlich für sich und im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer einst selbst dargelegten Überforderung objektiv sehr wohl haltbar. Anzumerken bleibt hingegen, dass der Beschwerdeführer – wie schon er- wähnt – wegen seiner Überforderung einst eine Beistandschaft befürwortet hat. Insoweit schied er damals als möglicher Beistand seiner Mutter aus, und es hat sich seit da im Wesentlichen nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass der

- 7 - Beschwerdeführer auch heute nicht nach diesem Amt strebt (jedenfalls macht er auch nicht sinngemäss in seiner Beschwerdeschrift dergleichen geltend, sondern lehnt eine Beistandschaft grundsätzlich ab).

3. Auch sonst ist aufgrund der gesamten Akten nichts ersichtlich, was eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Sache nahe legen könn- te. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit mit ihr die Dispositivziffer I des Urteils vom 31. Juli 2014 angefochten wird und im Ergebnis zur Bestätigung des Beschlusses der KESB vom 8. Mai 2014. Der Bezirksrat hat darauf nicht hin- gewiesen und es ist das der Klarheit halber festzuhalten. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Mit der Beschwerde wird das Urteil gesamthaft angefochten, und damit auch die vom Bezirksrat in Dispositivziffer II getroffene Kostenregelung. Der Beschwerde- führer macht – aufgrund der Akten zu Recht – geltend, seine Mutter verfüge prak- tisch über kein Vermögen. Wie der Bezirksrat im angefochtenen Urteil selbst fest- gehalten hat, lebt die heute 97jährge B._____ zur Zeit ausschliesslich von ihrer AHV-Rente und deckt diese ihre Lebenskosten nicht. Ihr auferlegte Kosten erwei- sen sich daher offenbar als unerhältlich. Das rechtfertigt trotz der Abweisung der Beschwerde einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren, und es ist das in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde anzuordnen. Dem Ausgang des erstinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens entsprechend wäre keine Parteientschädigung zuzusprechen und der Be- schwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde eine solche richtigerweise auch nicht. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eben- falls keine Gerichtskosten zu erheben. Weil der Beschwerdeführer im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren mit seinem Anliegen in der Sache, dem seine Beschwerdeschrift praktisch durchgehend gewidmet ist, vollumfänglich unterliegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirksrates Zü- rich vom 31. Juli 2014 wird abgewiesen und es wird damit der Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 8. Mai 2014 i.S. B._____ bestätigt.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer II des Ur- teils des Bezirksrates Zürich vom 31. Juli 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "II. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben."

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: