Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführer sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2012. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern. Die Eltern nahmen nach der Geburt ihres Kindes Beratung und Unterstüt- zung durch familienbegleitende Fachpersonen in Anspruch (Mütterberatung, Fa- milienbegleitung F._____ GmbH). Die Frauenärztin brachte im Oktober 2012 die Mutter, Frau A._____, mit der Psychologin H._____ von der Jugend- und Famili- enberatung Winterthur in Kontakt. Drei Monate nach der Geburt von C._____ schien die Mutter an der Nähe ihrer Belastungsgrenze zu sein, nachdem C._____ zum wiederholten Male an einem viralen Infekt erkrankte. Eine viertägige Hospita- lisation von Mutter und Kind im Kantonsspital Winterthur vom tt. Oktober bis tt. Oktober 2012 brachte eine Beruhigung. Psychotisches oder depressives Verhal- ten der Mutter wurde nicht ausgemacht. Frau A._____ wird auch für diesen Zeit- punkt als fürsorgliche und liebevolle Mutter beschrieben (vgl. act. 9/V3a S. 2 un- ten f.). H._____ vom Kinder- und Jugendhilfezentrum Winterthur wie auch die Mütterbe- raterin I._____ kamen allerdings zum Schluss, dass Frau A._____ bei einer diagnostizierten Krankheit der Neurofibromatose Typ 1 eines Unterstützungsan- gebotes bedarf zur Strukturierung und Bewältigung des Alltages mit einem Klein-
- 5 - kind (act. 9/V3a S. 3, act. 9/V11). Mit dem Vorfall vom 15. Februar 2013, anläss- lich dessen C._____ aus dem Arm seiner Mutter zu Boden fiel und einen Schä- delbruch erlitt, sahen sich die unterstützenden Fachpersonen in der Notwendig- keit des Einsatzes der kompetenzorientierten Familienbegleitung F._____ bestä- tigt. Mit Beschlüssen vom 12. Februar 2013, 7. Mai 2013 und 22. Oktober 2013 leiste- te die Sozialbehörde G._____(zu welcher Gemeinde die Ortschaft …, der Woh- nort der Beschwerdeführer, gehört) auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfezent- rums vorerst befristet bis 30. April 2014 Kostengutsprache für den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die F._____ GmbH, mit einem durchschnittlichen Stundenaufwand von 22 bis 30 Stunden pro Monat (act. 9/V4, act. 9/V6, act. 9/V9). Der Elternbeitrag wurde auf Fr. 200.-- pro Monat festgesetzt (act. 9/V7). Das Kinder- und Jugendhilfezentrum hält fest, dass die Zusammenar- beit mit den Eltern zufriedenstellend kooperativ verlaufe, stellte aber trotzdem die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in den Raum (act. 9/V10, act. 9/V9). Am 1. Oktober 2013 beantragte H._____ vom Kinder- und Jugendhilfezentrum Winterthur die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____ und den Er- lass einer Weisung, wonach C._____ an drei Tagen pro Woche in der Kita E._____ in … [Ort] fremdbetreut werden müsse (act. 9/1).
E. 3 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
E. 3.1 Ist das Wohl gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindswohl muss in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert sein, damit eine Kindes- schutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkre- ten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Es gilt die Offi- zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus, und es ist nicht an die Vorbringen der Partei ge- bunden (§§ 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374, E. 4.3.1).
E. 3.2 Der Erschöpfungszustand drei Monate nach einer schwierigen Geburt kann nicht zur Begründung eines grundsätzlichen Defizits in der Erziehung herangezo- gen werden (act. 9/1 S. 1 unten). Der Vorfall vom 15. Februar 2013 ist schwer- wiegend. Der damals noch nicht ganz sieben Monate alte C._____ fiel aus dem Arm seiner Mutter auf den mit Granitplatten belegten Korridor. Glücklicherweise sollen die Verletzungen am Kopf keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen für das Kind haben. Stürze von Kleinkindern sind allerdings keine Seltenheit. Ob allein die Krankheit der Mutter (Neurofibromatose Typ 1) zum Vorfall führte, muss offen gelassen werden. Die Neurofibromatose Typ 1 ist in einigen Fällen auf Ver-
- 9 - änderungen in der Haut (sog. "café-au- lait" Flecken) beschränkt. Bei anderen Fällen kommen weitere Symptome hinzu, die auch das Nervensystem betreffen können. Der Verlauf der Erkrankung bei Frau A._____ ist nicht aktenkundig diag- nostiziert. Alle Berichte beschreiben eine fürsorgliche und liebevolle Betreuung durch die Eltern. Sie betonen aber auch alle in unterschiedlicher Gewichtung den Unterstützungsbedarf und eine Einschränkung in den Alltagskompetenzen der Mutter. Ob darüber hinaus grundlegende Defizite seitens der Kindsmutter auch in kognitivem Bereich bestehen (so die KESB in act. 9/42 S. 5), kann und darf auf- grund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Fest steht, dass die 28- jährige Beschwerdeführerin eine IV Rente bezieht (bei einem IV-Grad von 85 %, act. 8/2/4). In den Akten finden sich für die Zeit nach dem 15. Februar 2013 keine weiteren Vorkommnisse einer akuten Kindswohlgefährdung. Anzufügen ist aber, dass die Familie ab März 2013 auch sozialpädagogisch begleitet wird. Der 27-jährige Be- schwerdeführer arbeitet als Monteur in einem 80 % Pensum, mit einer zusätzli- chen Nebentätigkeit als Hauswart, und ist jeweils am Freitag für C._____ verant- wortlich. Die Beschwerdeführerin arbeitet am Freitag als Hauswirtschaftsmitarbei- tende in der Stiftung L._____. Ihre IV- Rente beläuft sich auf Fr. 1'520.-- monatlich (act. 8/2/4). Vor der Geburt von C._____ war sie in einem vollen Arbeitspensum dort tätig (act. 8/2/5). Die Beschwerdeführer verfügen zusammen über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 4'735.-- und vermögen so ihre laufenden Ausga- ben mit ihrem Lohn knapp zu decken. In der Steuererklärung 2012 figuriert aller- dings ein Kleinkredit über rund Fr. 14'000.-- (act. 9/V1). Die Beschwerdeführer le- ben seit Anfang des Jahres 2011 in ... [Ort] in einer 4-Zimmer-Eigentumswohnung (act. 2 S. 5), welche sie Fr. 1'500.-- im Monat kostet. Die äusseren Verhältnisse im Leben der Beschwerdeführer erscheinen damit als geordnet und prästiert, je- denfalls wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Im hier zu behandelnden Fall geht es darum, den Eltern weiterhin durch eine re- gelmässige Begleitung im Alltag zur Verfügung zu stehen (so auch die KESB in act. 9/42 S. 5 und so auch die bereits wiedergegebenen beiden besonderen Auf- gaben des Beistandes gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB [Familienbegleitung und
- 10 - Kita]). Die Beschwerdeführer waren sich ihrer Verantwortung bewusst und haben von Anfang an eine Familienbegleitung begrüsst.
a) Seit März 2013 betreut Frau K._____ von der F._____ die Beschwerdefüh- rer im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes, anfänglich jede Woche, seit Ok- tober 2013 noch 14-täglich. Im Zuge der vorliegenden gerichtlichen Auseinander- setzung hat sich Frau A._____ im Februar 2014 allerdings entschieden, bis auf Weiteres keine Dienste der F._____ Familienbegleitung mehr anzunehmen (act. 9/52). Sie will nun aber wieder mit der F._____ kooperieren (so gegenüber dem Gericht am 24. Juni 2014, act. 10). Frau K._____ hielt am 13. November 2013 fest, dass die Beschwerdeführer seit September 2013 wieder gut mit ihr zusammen arbeiten würden, es gebe viele kleine Fortschritte, insbesondere sei die Kindesmutter im Umgang mit C._____ si- cherer geworden. Sie, Frau K._____, sei der Ansicht, dass eine wöchentliche Familienbegleitung von jeweils 1,5 bis 2 Stunden sinnvoll sei, um in Bezug auf das aktuelle Geschehen möglichst adäquat intervenieren zu können (act. 9/34). Bezüglich Fremdbetreuung sei sie der Ansicht, dass man einfach auch Optionen offen lassen und schauen müsse, wie es sich entwickle. Unter Umständen kom- me man zu einem späteren Zeitpunkt zum Schluss, dass Massnahmen anzupas- sen seien. Beide Eltern seien aber sehr gewillt, ihr Bestes zu machen. Sie seien auch daran, das familiäre Netz etwas aufzubauen und zu verknüpfen, um mehr verfügbare Bezugspersonen zu haben (act. 9/34).
b) Die Kinderärztin von C._____, Dr. med. M._____, teilte am 12. November 2013 auf telefonische Anfrage der KESB ihre Einschätzung wie folgt mit: Die Kindseltern seien immer zuverlässig zu den üblichen Vorsorgeuntersuchungen gekommen. Ungefähr zwei Mal seien sie zusätzlich gekommen, dies aber be- gründet. Zu Beginn seien die Kindseltern immer zusammen gekommen, in letzter Zeit sei der Kindsvater aber mit C._____ allein gekommen, weil die Kindsmutter an diesem Tag jeweils gearbeitet habe. Beide Kindseltern seien sehr herzig mit C._____ und hätten eine gute Beziehung mit ihrem Sohn. Ihr, der Kinderärztin, sei aufgefallen, dass die Kindsmutter schnell in eine Verteidigungshaltung komme, wegen ihrer Krankheit. Die Kindsmutter habe schnell das Gefühl, dass man ihr
- 11 - wegen ihrer Krankheit sowieso nichts zutraue. Mit der Zeit sei ihr auch aufgefal- len, dass die Kindseltern vermehrt untereinander Meinungsverschiedenheiten ge- habt hätten. Grundsätzlich habe sie das Gefühl, dass die Kindseltern in der Lage seien, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und darauf adäquat zu reagie- ren, die Kindsmutter komme jedoch schnell an ihre Grenzen. Der Gesundheitszu- stand von C._____ sei gut, feinmotorisch sei er eher knapp. Auffallend sei, dass C._____ ein sehr, sehr ruhiges Kind sei (act. 9/30). Die letzte Konsultation sei im Juli 2013 gewesen und die nächste sei im Januar 2014 geplant. Vor einiger Zeit hätten die Kindseltern mit dem Gedanken gespielt, aufgrund des langen Weges den Kinderarzt zu wechseln, sich aber nun doch ent- schieden, bei ihr zu bleiben. Sie sie froh darüber, da sie das Familiensystem doch eher als labil ansehe. Sie habe das Gefühl, dass sich die Kindseltern aus Angst zurückziehen könnten. Ihr hätten die Kindseltern mitgeteilt, dass eine Kita- Platzierung Thema sei. Sie, die Ärztin, würde dies als eine sehr gute Idee be- trachten und es als grossen Vorteil für C._____ ansehen. Sie wisse aber, dass die Kindseltern eher gegen solche Massnahmen seien. Die Kindseltern machten es zwar wirklich gut mit C._____, sie sei aber der Meinung, dass jemand in der Fami- lie drin sein müsse. Da bei den letzten Konsultationen der Kindsvater mit C._____ gekommen sei, habe sie die Kindsmutter schon länger nicht mehr gesehen. Es sei für sie deshalb schwierig zu sagen, ob die Mutter aus Überforderung wieder zusammenbrechen könnte. Ausschliessen würde sie es jedoch nicht. Sie würde es gut finden, wenn C._____ an drei Tagen in die Krippe gehen könnte. In diesem Fall wäre es sicher auch nicht nötig, dass die Familienbegleiterin mehrmals in der Woche in der Familie sein müsste (act. 9/30).
c) N._____, Geschäftsführerin der F._____ und selbst Familienbegleiterin, teil- te der KESB im November 2013 mit, dass die Gefährdung von C._____ mit zu- nehmendem Alter und zunehmender Selbständigkeit des Kindes stetig abnehme (act. 9/29). Die Gefährdung bestehe hauptsächlich darin, dass die Kindsmutter motorisch eingeschränkt sei, sie Koordinationsschwierigkeiten habe. Je weniger die Mutter das Kind auf den Arm nehmen müsse, desto geringer sei die Gefähr- dung. Allerdings gehe nach wie vor die Eigenwahrnehmung der Mutter und die
- 12 - Fremdwahrnehmung, insbesondere diejenige der Fachpersonen, auseinander. Dies stelle eine grosse Gefährdung für C._____ dar. Frau A._____ habe aber grosse Fortschritte gemacht, gebe sich sehr Mühe, sie sei eine zugewandte Mut- ter. Die für die Familie AB._____ zuständige Person vom Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kiz), so Frau N._____ weiter, habe zuletzt starken Druck ausüben wol- len. Sie, Frau N._____, sei mit diesem Vorgehen aber nicht unbedingt zufrieden gewesen, weil bei der Familie mit viel Druck nur ein Ausstieg bewirkt werde. Sie, Frau N._____, habe versucht, Druck rauszunehmen und habe deshalb diese 14- tägliche Lösung vorgeschlagen. Sie habe diese Lösung für den Zeitraum von rund drei Monaten als vertretbar erachtet. Sie schätze die Gefährdung als nicht so akut ein, wie es vielleicht aus dem Antrag der betreffenden Fachperson des kiz her- vorgegangen sei (gemeint der Antrag des kjz an die KESB vom 1. Oktober 2013 auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____ und auf Anweisung zur Kita-Betreuung [act. 9/1]). Auch eine Platzierung von C._____ halte sie derzeit für überhaupt nicht notwendig. Man wolle auch schauen, ob der Grossvater müt- terlicherseits halte, was er versprochen habe an Unterstützung. Sie, Frau N._____, sei der Meinung, dass mit den Kita-Tagen auf die bereits auf- gegleisten Angebote, die die Eltern am Dienstag und Freitag, in Anspruch näh- men, Rücksicht zu nehmen sei. Sie plädiere dafür, langsam vorzugehen und die Kita an passenden Tagen aufzugleisen. Sie unterstütze das langsame Vorgehen, ohne Druck, mit Kooperation der Eltern.
d) Der Grossvater mütterlicherseits berichtete im Oktober 2013 auf telefonische Anfrage der KESB (act. 9/8), er unterstütze seit Jahren insbesondere in behördli- chen Belangen seine Tochter, die an einer Behinderung leide. Seiner Meinung nach würden überall einzelne Gespräche stattfinden und es gebe immer wieder Vermischungen. Wenn sich seine Tochter unsicher fühle und Ängste habe, bei- spielsweise an solchen Gesprächen mit der Behörde, dann zeige sie manchmal eine Trotzreaktion. Das sei typisch für ihre Behinderung, dies sei ihr Handicap.
- 13 -
E. 3.3 Im Grossen und Ganzen ist das Wohl des Kindes primär der elterlichen In- terpretation überlassen. Eine Legaldefinition zum Begriff des Kindeswohl und zu dessen Gefährdung findet sich nicht. Die Behörde darf nicht ihr Ermessen ohne Weiteres an die Stelle des elterlichen Ermessens setzen. Es muss daher von Fall zu Fall ermittelt werden, was dem Kindeswohl abträglich ist und was nicht bzw. was konkret zum Wohl des Kindes noch fehlt. Eine Gefährdung des Kindswohls ist immer unter Bewertung der Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Die Auswirkung der Erkrankung der sich grossmehrheitlich um C._____ küm- mernden Mutter auf deren kognitive Fähigkeiten ist, wie erwähnt, nicht aktenkun- dig. Ohnehin könnte selbst eine geistige Behinderung eines Elternteils nicht per se eine rechtsrelevante Kindeswohlgefährdung darstellen (BGE 109 II 273 ff.). Motorische Einschränkungen der Mutter fallen mit zunehmendem Alter von C._____ nicht mehr ins Gewicht. Vorliegend halten aber alle mit der Mutter ver- trauten Personen, auch aus dem nahen familiären Umfeld, fest, dass die Krank- heit der Neurofibromatose doch die Mutter beeinträchtigt in ihrer fürsorglichen und motivierten Erziehung von C._____. Auch aus den Ausführungen der Eltern ergibt sich, dass sie prophylaktische Unterstützung möchten, ihre Kooperation und Ak- zeptanz aber vom Einfühlungsvermögen der mit der Hilfestellung betrauten Fach- person abhängt. Feststellungen von Seiten des Kinder- und Jugendhilfezentrums wie "Momentan steht […] die Frage einer Fremdplatzierung von C._____ nicht im Raum, solange AB._____s mit den von Fachleuten als nötig erachtenden Mass- nahmen [F._____ und Kita] kooperieren und sich nicht Unfälle wiederholen. Wenn AB._____s jedoch mit den Massnahmen nicht mehr kooperieren, wird es eng und wird die Frage einer Fremdplatzierung wieder auf den Tisch kommen" werden von den Beschwerdeführern zu Recht als eine Art Drohung empfunden, ängstigen sie und führen zu einer Art Trotzreaktion (vgl. hierzu 9/V9 S. 4, act. 9/9 S. 1 und S. 3, act. 9/8). Grundsätzlich sind solche Feststellungen in ihrer Pauschalität heikel, vor allem aber auch wenn die angesprochenen Anordnungen (hier der Obhutsentzug) in den Akten keine Stütze finden.
- 14 - Die Beschwerdeführer nahmen freiwillig Kindesschutztätigkeit in Anspruch und sie waren auch mit der Weiterführung der Familienbegleitung durch die F._____ ein- verstanden. Frau A._____ hat durch die F._____ trainierbare Fertigkeiten gelernt. Anlass zu Diskussionen gab es vor allem im Zusammenhang mit der Häufigkeit der familienbegleitenden Besuche und der Notwendigkeit von Kita-Besuchen. Der unterschiedliche Nutzen von verschiedenen Frühförderungen ist schwer zu bele- gen, weshalb aus der grundsätzlichen Skepsis gegenüber Kita-Besuchen noch nichts gegen die Kindseltern abgeleitet werden kann. Wichtig ist, dass C._____ von seinen Eltern Zuwendung erfährt und sie ihn an ihrem ganz normalen Leben teilnehmen lassen. Unbestrittenermassen verbringt C._____ auch sogenannte strukturierte Zeit mit gleichaltrigen Kindern, wenn auch derzeit (noch) nicht in ei- ner Kita. Frau A._____ ist inzwischen wieder bereit, eine vierzehntägliche Famili- enbegleitung zu akzeptieren (act. 10, act. 9/50 - act. 9/52). Weisungen wie auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft rechtfertigen sich aber grundsätzlich nur, wenn die Eltern nicht willig oder in der Lage sind, eine Gefährdung des Kindswohls abzuwenden. Die Akten sind so zu lesen, dass C._____ wohlauf ist, wenn seine Eltern regelmässig Unterstützung in der prakti- schen Familienarbeit zulassen und er in einem erweiterten Beziehungsnetz sei- nen Platz finden kann (vgl. auch act. 9/11 S. 9). Wirft die Kindesschutzbehörde El- tern Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit vor, so kann sie sich nicht begnügen, diese Vorwürfe allgemein zu halten (so zuletzt in der Stellungnahme der KESB an den Bezirksrat vom 13. Februar 2014, act. 8/4) oder auf Berichte von privatrecht- lich konzipierten, nach betriebswirtschaftlichen Prinzipen funktionierenden Unter- nehmen zu verweisen (act. 8/4 S. 2 i.V.m. act. 9/12 und act. 9/34), weil diese Un- ternehmen auch Eigeninteressen in der sozialen Arbeit haben. Wenn heute trotz- dem Handlungsbedarf gesehen wird, dann aus nachfolgenden Gründen:
E. 3.4 Der Erziehungsbeistandschaft kommt auch eine Präventivfunktion zu (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Diss. 1996, S. 155). Die Erziehungsbeistandschaft erhält dem Kind die Herkunftsfamilie. Der Vater von Frau A._____ (der Grossvater von C._____) hat die Selbständigkeit der jungen Familie unterstützt und gefördert, indem er ihr in administrativen und behördlichen
- 15 - Belangen zur Seite gestanden ist (act. 9/8). Mittlerweile ist aber der Kontakt von Frau A._____ zu ihrem Vater nach eigener Darstellung schwankend, und sie möchte derzeit seine Hilfe nicht annehmen (act. 10). Die verwandtschaftlichen Ressourcen sind somit mindestens im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Eltern zwischenzeitlich offenbar den Kinderarzt von C._____ gewechselt haben, weg von Frau Dr. med. M._____ in … [Ort] zu Herrn Dr. O._____ in … [Ort] (vgl. act. 3/3 unten). Der Grund des Wechsels ist nicht bekannt. Anhand der Akten ist ersichtlich, dass Frau A._____ in der Bewältigung ihres Alltages, welcher auch den Kleinkinderalltag von C._____ mitumfasst, Hilfestellungen bedarf. Unter Hinweis auf die weiter oben wiedergegebenen Ausführungen von mit den familiären Verhältnissen ver- trauten Bezugspersonen (v.a. Grossvater, Kinderärztin) ist von Unsicherheiten in gewissen Situationen auszugehen, die unter Umständen in Überforderung mün- den können. Eine Erziehungsbeistandschaft verstanden als Begleitmassnahme von bestimmter Kontinuität ("mit Rat und Tat unterstützen") erscheint den Ver- hältnissen angemessen. Der Beistand hat sich mit Einfühlungsvermögen mit Fra- gen und Problemen der Eltern auseinanderzusetzen, sich ihnen als Gesprächs- partner anzubieten und ihnen persönlich und fachlich (kindsbezogene) Hilfestel- lung zu leisten. Die Eltern sind umgekehrt verpflichtet, den Rat des Beistandes entgegenzunehmen und nicht "davonzulaufen". Es geht sodann im Besonderen darum, die soziale Entwicklung von C._____ zu fördern. Ausgehend vom elterli- chen Erziehungsprimat kann eine regelmässige Betreuung von C._____ in einer Spielgruppe an zwei Halbtagen pro Woche (zusätzlich zum Zwergli Turnen am Montag morgen) für seine soziale Entwicklung genügen; zuweilen werden solche Spielgruppen sogar von gelernten Kindergärtnerinnen geleitet. Möglicherweise bedingt aber das von allen Seiten gewünschte Fördern der Kräfte und Fähigkeiten von C._____ eine Teilbetreuung von zwei Tagen pro Woche in einer Kindertages- stätte. Den Eltern ist darin Recht zu geben, dass ein Kleinkinderalltag in einer Kindertagesstätte von morgens bis abends lange Tage sind. Auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, C._____ nach dem Mittagsschlaf in der Kita nach Hause zu holen. Wichtig für C._____ ist, dass die Eltern die externe Teilbetreuung an- nehmen können. In diesem Sinne ist mit Frau N._____ von der F._____ festzuhal-
- 16 - ten, dass die Teilfremdbetreuung von C._____ in Kooperation mit den Eltern fest- zulegen ist. Fremdbetreuung an zwei Tagen pro Woche (und nicht nur an einem Tag) ermöglicht einen regelmässigen Rhythmus für C._____ in seinen ausserfa- miliären Kontakten. Das heisst aber auch, dass die Fremdbetreuung während zweier Tage bzw. zweier ¾ Tage pro Woche in ein- und derselben Betreuungs- stätte möglich sein muss. Die E._____, Kindertagesstätte am Wohnort der Familie AB._____ in ... [Ort], erscheint als eine passende Option. Den von Frau A._____ angesprochenen Umstrukturierungen in der E._____, die ein Aufenthalt von C._____ von 9 Uhr bis ca. 14 Uhr / 15 Uhr schwierig machen würden, wird nach- zugehen sein (act. 10). Denkbar ist eine mittelfristige Aufstockung von zunächst einem Tag Fremdbetreuung in der fraglichen Betreuungsstätte auf deren zwei. Eine ausserhäusliche Teilbetreuung entlastet zudem die Mutter (vgl. auch act. 7 S. 12), und sie kann sich so auf andere Alltagspflichten konzentrieren. Es recht- fertigt sich, dem Beistand falladäquat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die beson- dere Befugnis zu übertragen, zusammen mit den Eltern im Sinne der Erwägungen einen geeigneten Spielgruppen- oder Kitaplatz zu suchen. Einer expliziten Anord- nung oder Weisung bedarf es nicht (act. 9/42 S. 8 Dispositivziffer 6). Es geht nicht darum, die Eltern direkt zu einem Tun zu verpflichten, sondern sie haben in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse und in demjenigen von C._____ zusammen mit dem Beistand einen Betreuungsplatz für C._____ zu suchen, wo sich C._____ wohl fühlt und entfalten kann. Die Beschwerdeführer weisen sodann zu Recht darauf hin, dass die Massnahme, d.h. die Fremdbetreuung auch finanziert werden muss. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Eltern mit Unterstützung des Beistandes für eine Teilbe- treuung von C._____ sorgen. In einer solchen Konstellation müssen die Eltern die mit der Massnahme einhergehenden Kosten in erster Linie selbst tragen. Ist es den Eltern nicht möglich, diese Kosten zu tragen, steht ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf materielle Unterstützung durch die zuständige Sozialbehörde zu. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass dem explizit geäusserten Anliegen der Be- schwerdeführer, ihr Budget einhalten zu können und möglichst nicht von der So- zialbehörde abhängig zu sein, Rechnung zu tragen ist (act. 2 S. 6; vgl. hierzu Dis- positivziffer 9/42 S. 9, Dispositivziffer 7). Die wirtschaftliche Selbständigkeit ist ei-
- 17 - ne grosse Ressource, auch Erziehungsressource, und es sollte wenn immer mög- lich vermieden werden, durch den Erlass einer Kindesschutzmassnahme bzw. den damit einhergehenden Kosten neue Abhängigkeiten zu schaffen. Die materi- elle Situation wird in den Akten zu Recht als starker Pluspunkt gewertet (vgl. z.B. act. 9/1/1 S. 3). Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass es im Ergeb- nis bei Dispositivziffer 7 des KESB-Entscheides vom 10. Dezember 2013 bleibt, wo die Kostenbeteiligung der verschiedenen Träger geregelt wird (act. 9/42 S. 9).
E. 3.5 Die Familienbegleitung durch die F._____ ist, wie von den Beschwerdefüh- rern beantragt, auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus, auf jeweils zwei Stunden, zu beschränken (act. 2 S. S. 2, act. 9/1 S. 2). Inwiefern die Wiederherstellung des Wochenrhythmus (mit einem Stundenaufwand von zuletzt 22 Stunden pro Monat) unbedingt notwendig ist (so act. 9/42 S. 5), wurde nicht dargetan. Die Führung des Haushaltes bietet keinen Anlass (mehr) zu konkreten Beanstandungen, der Beistand steht den Eltern mit Rat und Tat zur Seite, behält den Überblick und ist zusammen mit den Eltern besorgt für die weitere gedeihliche Entwicklung von C._____. Wenn darüber hinaus zusätzlich eine Familienbegleitung installiert wird, dann geht es darum, dass vor Ort im konkreten Kontext die gerade anfallenden Fragen mit Frau A._____ auf praktische Art und Weise besprochen und geklärt werden können. Mit einer Familienbegleiterin wird Frau A._____ eine Person zur Seite gestellt, die mit Frau I._____ von der Mütterberatung (act. 9/V12) die Infor- mationsflut bündeln und so Frau A._____ mehr Sicherheit im unmittelbaren All- tagsgeschehen geben kann. Gegenüber dem Obergericht hielt Frau A._____ le- diglich fest, sie wolle aus den dargelegten Gründen eine andere Familienbegleite- rin, nicht mehr Frau K._____, sie, Frau A._____, habe eine nette Familienbeglei- terin der F._____ kennen gelernt, könne sich aber nicht mehr an deren Namen er- innern (act. 10). Konkrete Vorwürfe gegenüber Frau K._____ werden allerdings nicht erhoben und lassen sich auch nicht den Akten entnehmen (vgl. etwa das Protokoll der Anhörung der Eltern vom 21. Oktober 2013, act. 9/9 S. 2 unten). Der Beistand wird gleichwohl eingeladen, den Wunsch von Frau A._____ zu prüfen, es sei eine andere Person als Familienbegleiterin einzusetzen (act. 10). Anregun- gen der Familienbegleiterin können innerlich eher akzeptiert werden, und sie wer- den auch eher selbständig umgesetzt, wenn ein Vertrauensverhältnis zur Famili-
- 18 - enbegleitung da ist. Möglicherweise wurde im Zuge der Auseinandersetzung mit der ehemaligen zuständigen Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz Winterthur) auch die Beziehung zwischen der Familie AB._____ und Frau K._____ (zu) belastet. Andererseits ist Frau A._____ gegenüber festzuhalten, dass mit Bedacht und unvoreingenommen geäusserte Verbesserungsvorschläge keine ihre Person herabsetzende Kritik ist, sondern gut gemeinte Hilfeleistung, die angenommen werden kann. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Gericht zu belassen. Im Verfahren vor Bezirksrat wurden keine Kosten erhoben (act. 7 S. 14). Im Verfahren vor der KESB sind die Kosten von Fr. 1'900.-- unter Hinweis darauf, dass die getroffene Regelung eingeschränkt wird, zu drei Vierteln den Beschwerdeführern und im Restbetrag definitiv der Kasse der KESB zu belassen (act. 9/42, S. 9 Dispositivzif- fer 8), wobei der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wird. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführer besteht kein Raum. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
a) Dispositiv Ziffern 2. und 4. a) bis 4. d) des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
10. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird die Weiterführung einer vier- zehntäglichen Familienbegleitung nach F._____, von jeweils zwei Stunden, angeordnet." "4. Der Beistand erhält im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge,
- 19 -
a) die vierzehntäglich stattfindende Familienbegleitung durch die F._____ GmbH zu begleiten, den Wunsch nach Wechsel der Famili- enbegleiterin zu prüfen, sowie für die Finanzierung der Familienbe- gleitung besorgt zu sein. Er hat die Angemessenheit dieser Frequenz zu beurteilen, und sie gegebenenfalls zu reduzieren, unter Umstän- den auch zu erhöhen;
b) gemeinsam mit den Kindseltern zu organisieren, dass C._____ ‒ sobald als möglich ‒ an mindestens zwei halben Tagen pro Woche eine Spielgruppe in ... [Ort] oder an mindestens zwei ¾ Tagen die Kindertagesstätte (Kita) E._____ in ... [Ort] besuchen kann, wobei die von der Familie aktuell regelmässig besuchten Eltern-Kind-Angebote nicht tangiert werden sollen;
c) die enge Begleitung und Beratung der Kindseltern während der Eingewöhnungsphase in der Spielgruppe oder der Kita sicherzustel- len;
d) falls innert nützlicher Frist kein entsprechender Platz in einer Spiel- gruppe oder in der Kita E._____ organisiert werden kann, gemeinsam mit den Kindseltern anderweitige Alternativen von gleichwertiger aus- serfamiliärer Betreuung zu prüfen.";
b) Dispositiv Ziffer 6 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben;
c) Dispositiv Ziffer 8 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gebühr für diesen Entscheid [der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013] wird auf CHF 1'900.-- festgesetzt und den Eltern zu ¾ unter soli- darischer Haftung für den gesamten Betrag von CHF 1'425.-- auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Kasse der KESB Winterthur-Andelfingen genommen. Es
- 20 - wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Restbetrag von Fr. 475.--, entsprechend ¼ der Gebühr, wird defini- tiv der Kasse der KESB Winterthur-Andelfingen belassen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und es bleibt beim Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ140019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 6. August 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. März 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2014.10 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 (act. 9/42 = act. 8/2/2):
1. Für C._____, geb. tt.mm.2012, von … BE, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und D._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, als Beistand eingesetzt.
2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird die Weiterführung der Familienbegleitung nach F._____ im Umfang von zwei Stunden pro Woche sowie eine ausserfamiliäre Kinderbetreuung durch die Kindertagesstätte (Kita) E._____ an mindestens zwei ¾- Tagen pro Woche angeordnet.
3. Der Beistand erhält nach Art. 308 Abs. 1 ZGB den Auftrag,
a) die Kindseltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen und bestmöglich zu beraten;
b) für die gedeihliche und persönliche Entwicklung von C._____ besorgt zu sein sowie im Interesse des Kindes nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und zwar insbesondere dann, wenn sich herausstellen sollte, dass C._____ ebenfalls an Neurofibromatose Typ 1 (Morbus Reckinghau- sen) erkrankt ist und daraus ein besonderes Bedürfnis hervorgeht.
4. Der Beistand erhält im Rahmen der besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB die zusätzlichen Aufträge,
a) die vorerst wöchentlich stattfindende Familienbegleitung durch die F._____ GmbH zu überwachen und zu begleiten sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein, und sobald eine regelmässige ausserfamiliäre Betreuung installiert werden konnte, die Angemessenheit dieser Frequenz neu zu beurteilen und sie gegebe- nenfalls zu reduzieren;
b) gemeinsam mit den Kindseltern zu organisieren, dass C._____ - sobald als mög- lich - an mindestens zwei ¾-Tagen pro Woche die Kindertagesstätte (Kita) E._____ in … [Ort] besuchen kann, wobei die von der Familie aktuell regelmäs- sig besuchten Eltern-Kind-Angebote nicht tangiert werden sollen;
- 3 -
c) die enge Begleitung und Beratung der Kindseltern während der Eingewöh- nungsphase in der Kita sicherzustellen;
d) falls innert nützlicher Frist kein entsprechender Platz in der Kita organisiert wer- den kann, gemeinsam mit den Kindseltern anderweitige Alternativen von gleich- wertiger ausserfamiliärer Betreuung zu prüfen.
5. Der Beistand wird eingeladen,
a) Antrag zu stellen, sofern sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen auf- drängen;
b) per 31. Dezember 2015 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht einzureichen.
6. Die Kindseltern, A._____, geb. tt.mm.1986, von …, … und .., und B._____, geb. tt.mm.1987, von …, werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C._____ für mindestens zwei ¾-Tagen pro Woche in der Kita E._____ betreuen zu lassen, so- bald ein entsprechender Platz angeboten werden kann.
7. Die Fürsorgebehörde G._____ wird ersucht, gestützt auf die Kostenaufstellung des Beistands sowie gestützt auf diesen Entscheid, dem kjz Winterthur, … [Adresse] subsidiäre Kostengutsprache für die Familienbegleitung nach F._____ zu erteilen und eine allfällige Kostenbeteiligung der Eltern zu prüfen und direkt einzufordern.
8. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'900.-- festgesetzt und den Eltern gemeinsam auferlegt. Die Verfahrenskosten gehen infolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen zu Lasten der KESB Winterthur- Andelfingen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen. 9.-12. Rechtsmittel / Mitteilung
- 4 - Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. März 2014 (act. 7 = act. 8/6 = act. 3/1): I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung wird nicht bewilligt. III. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. IV./V. Rechtsmittel / Mitteilung Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführer sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2012. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern. Die Eltern nahmen nach der Geburt ihres Kindes Beratung und Unterstüt- zung durch familienbegleitende Fachpersonen in Anspruch (Mütterberatung, Fa- milienbegleitung F._____ GmbH). Die Frauenärztin brachte im Oktober 2012 die Mutter, Frau A._____, mit der Psychologin H._____ von der Jugend- und Famili- enberatung Winterthur in Kontakt. Drei Monate nach der Geburt von C._____ schien die Mutter an der Nähe ihrer Belastungsgrenze zu sein, nachdem C._____ zum wiederholten Male an einem viralen Infekt erkrankte. Eine viertägige Hospita- lisation von Mutter und Kind im Kantonsspital Winterthur vom tt. Oktober bis tt. Oktober 2012 brachte eine Beruhigung. Psychotisches oder depressives Verhal- ten der Mutter wurde nicht ausgemacht. Frau A._____ wird auch für diesen Zeit- punkt als fürsorgliche und liebevolle Mutter beschrieben (vgl. act. 9/V3a S. 2 un- ten f.). H._____ vom Kinder- und Jugendhilfezentrum Winterthur wie auch die Mütterbe- raterin I._____ kamen allerdings zum Schluss, dass Frau A._____ bei einer diagnostizierten Krankheit der Neurofibromatose Typ 1 eines Unterstützungsan- gebotes bedarf zur Strukturierung und Bewältigung des Alltages mit einem Klein-
- 5 - kind (act. 9/V3a S. 3, act. 9/V11). Mit dem Vorfall vom 15. Februar 2013, anläss- lich dessen C._____ aus dem Arm seiner Mutter zu Boden fiel und einen Schä- delbruch erlitt, sahen sich die unterstützenden Fachpersonen in der Notwendig- keit des Einsatzes der kompetenzorientierten Familienbegleitung F._____ bestä- tigt. Mit Beschlüssen vom 12. Februar 2013, 7. Mai 2013 und 22. Oktober 2013 leiste- te die Sozialbehörde G._____(zu welcher Gemeinde die Ortschaft …, der Woh- nort der Beschwerdeführer, gehört) auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfezent- rums vorerst befristet bis 30. April 2014 Kostengutsprache für den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die F._____ GmbH, mit einem durchschnittlichen Stundenaufwand von 22 bis 30 Stunden pro Monat (act. 9/V4, act. 9/V6, act. 9/V9). Der Elternbeitrag wurde auf Fr. 200.-- pro Monat festgesetzt (act. 9/V7). Das Kinder- und Jugendhilfezentrum hält fest, dass die Zusammenar- beit mit den Eltern zufriedenstellend kooperativ verlaufe, stellte aber trotzdem die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in den Raum (act. 9/V10, act. 9/V9). Am 1. Oktober 2013 beantragte H._____ vom Kinder- und Jugendhilfezentrum Winterthur die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____ und den Er- lass einer Weisung, wonach C._____ an drei Tagen pro Woche in der Kita E._____ in … [Ort] fremdbetreut werden müsse (act. 9/1).
3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 errichtete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ordnete eine Familienbegleitung durch die F._____ GmbH Winterthur ("kompetenzorientierte Familienarbeit") an wie auch eine ausserfamiliäre Kinderbetreuung von C._____ an mindestens zwei ¾ Tagen pro Woche von spätestens 9 Uhr bis 14 Uhr (act. 9/42 S. 7 f.). Zum Beistand wurde D._____, c/o … (kjz) Winterthur, ernannt (act. 9/42 S. 7, Dispositivziffer 1 = act. 8/2/2). Insbesondere wurde der Beistand beauftragt, die vorerst wöchentlich stattfindende Familienbegleitung durch die F._____ GmbH zu überwachen und zu begleiten sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein, und alsdann auch die Angemessenheit der Häufigkeit der Famili- enbegleitung neu zu beurteilen und sie gegebenenfalls zu reduzieren (Dispositiv-
- 6 - ziffer 4. a in act. 9/42 S. 8). Ebenso wurde er beauftragt, mit den Eltern zusam- men den Besuch von C._____ in der Kindertagesstätte (Kita) zu organisieren, nämlich an mindestens zwei ¾ Tagen pro Woche in der E._____ bzw. sollte kein entsprechender Platz in der Kita E._____ organisiert werden können, gemeinsam mit den Eltern anderweitige Alternativen von gleichwertiger ausserfamiliärer Be- treuung zu prüfen (Dispositivziffer 4. b - c in act. 9/42 S. 8). Auch wurde der Bei- stand beauftragt, der KESB Bericht und Antrag zu unterbreiten, falls weitere Kin- deschutzmassnahmen erforderlich seien (Dispositivziffer 5 in act. 9/42 S. 8).
3. Am 12. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die- sen Entscheid der KESB erheben (act. 8/1), worauf die KESB zur Vernehmlas- sung zur Beschwerde aufgefordert wurde (act. 8/3). Nach Eingang der Stellung- nahme (act. 8/4), und nachdem der Bezirksrat die Vernehmlassung den Be- schwerdeführern zukommen liess (act. 8/5), wies er mit Urteil vom 28. März 2014 die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom
10. Dezember 2013 ab (act. 3/1 = act. 7).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksrates, mit welchem die Anordnungen der KESB bestätigt werden, richtet sich die nun von den Beschwerdeführern persönlich rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 28. April 2014 (act. 2 i.V.m. act. 8/7). Sie stellen folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksrates 4.5. (Verordnung einer ausserfamiliä- ren Betreuung des Sohnes C._____ an zwei ¾ Tagen durch eine Kita) dahin- gehend aufzuheben, bezw. umzuwandeln, dass zuerst mit einem ¾ Tag be- gonnen werden kann. Dies soll nach Ablauf von drei Monaten zusammen mit den Eltern, der KESP und der neu beigezogenen Psychologin J._____ evalu- iert werden, bevor der zweite Tag zur Anwendung kommt.
2. Mit dem Besuch der Kita sei aus entwicklungspsychologischer Sicht auf Emp- fehlung von Frau J._____ erst im Altern von zwei Jahren, also in 3 Monaten zu beginnen.
3. Die verordnete wöchentliche Familienbegleitung Ziffer 4.4. sei auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus zu beschränken und mit einer neuen neutralen Fachperson zu besetzen".
- 7 - Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-7, act. 9/1-54). Der Prozess ist spruchreif. II.
1. Die vor Obergericht nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wehren sich nicht gegen die Anordnung der Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie beanstanden die gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte Weisung, C._____ während mindestens zwei ¾ Tagen pro Woche in der Kita E._____ in … [Ort] fremdbetreuen zu lassen. Damit wehren sie sich gegen den Umfang der angeordneten ausserfamiliären Betreuung von C._____. Sie wollen C._____ nur an einem ¾ Tag (von ca. 9 Uhr bis 14 Uhr) fremdbetreuen lassen. Sie wehren sich auch nicht in grundsätzlicher Hinsicht gegen die gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB verordnete Familienbegleitung, sondern lediglich gegen die verordnete Häufigkeit der Familienbegleitung und gegen die Person von Frau K._____ als Familienbegleiterin. Die Beschwerdeführer wünschen einen Wechsel der Familienbegleiterin (act. 9/42 S. 8 f.).
2. Die Kombination einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der Anordnung von geeigneten Massnahmen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB und der Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB ist nicht üblich. Die allgemeine Kindes-Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB bezweckt die Unterstüt- zung der Eltern mit Rat und Tat. Im Rahmen der von der KESB erteilten "beson- deren Befugnissen" im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist der Beistand zu eige- nem, vom Willen der Eltern unabhängigem Handeln ermächtigt, und dazu auch verpflichtet. Der Beistand ist im Rahmen der ihm gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erteilten besonderen Befugnisse voll handlungsfähig, er ist der gesetzliche Vertre- ter des Kindes. Allerdings konkurriert seine Vertretungsmacht mit derjenigen der Eltern, wenn die elterliche Sorge gestützt auf Abs. 3 in jenem Bereich nicht entzo- gen worden ist. Vorliegend wurde die elterliche Sorge in keinem Bereich entzo- gen. Der Beistand wurde vorliegend beauftragt, die wöchentlich stattzufindende Familienbegleitung durch die F._____ zu überwachen und sie gegebenenfalls zu reduzieren, und die Fremdbetreuung von C._____ an zwei ¾ Tagen sicherzustel-
- 8 - len (Dispositivziffer 4 a und b des KESB Entscheides). Kann der Beistand diesen Auftrag wegen anderer Meinung der Eltern nicht erfüllen, so liegt angesichts der Parallelkompetenz von Eltern und Beistand eine Pattsituation vor. Was nun die Fremdbetreuung anbelangt, verpflichtet die KESB mit der auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung die Eltern direkt, C._____ während mindestens zwei ¾ Tagen fremdbetreuen zu lassen. Da die Vorinstanzen die ausserfamiliäre Teilbetreuung durch eine Kita als dermassen sinnvolle und wichtige Ergänzung zur Familienbe- gleitung erachten (act. 9/42 S. 5, act. 7 S. 12), haben sie im Umfang der Weisung den Eltern das Bestimmungsrecht genommen und die Eltern direkt zu einem Tun verpflichtet (A. Guler, Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB in: ZVW 2/95, S. 51 ff., S. 57, mit weiteren Hinweisen). 3.1. Ist das Wohl gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindswohl muss in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert sein, damit eine Kindes- schutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkre- ten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Es gilt die Offi- zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus, und es ist nicht an die Vorbringen der Partei ge- bunden (§§ 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 3.2. Der Erschöpfungszustand drei Monate nach einer schwierigen Geburt kann nicht zur Begründung eines grundsätzlichen Defizits in der Erziehung herangezo- gen werden (act. 9/1 S. 1 unten). Der Vorfall vom 15. Februar 2013 ist schwer- wiegend. Der damals noch nicht ganz sieben Monate alte C._____ fiel aus dem Arm seiner Mutter auf den mit Granitplatten belegten Korridor. Glücklicherweise sollen die Verletzungen am Kopf keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen für das Kind haben. Stürze von Kleinkindern sind allerdings keine Seltenheit. Ob allein die Krankheit der Mutter (Neurofibromatose Typ 1) zum Vorfall führte, muss offen gelassen werden. Die Neurofibromatose Typ 1 ist in einigen Fällen auf Ver-
- 9 - änderungen in der Haut (sog. "café-au- lait" Flecken) beschränkt. Bei anderen Fällen kommen weitere Symptome hinzu, die auch das Nervensystem betreffen können. Der Verlauf der Erkrankung bei Frau A._____ ist nicht aktenkundig diag- nostiziert. Alle Berichte beschreiben eine fürsorgliche und liebevolle Betreuung durch die Eltern. Sie betonen aber auch alle in unterschiedlicher Gewichtung den Unterstützungsbedarf und eine Einschränkung in den Alltagskompetenzen der Mutter. Ob darüber hinaus grundlegende Defizite seitens der Kindsmutter auch in kognitivem Bereich bestehen (so die KESB in act. 9/42 S. 5), kann und darf auf- grund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Fest steht, dass die 28- jährige Beschwerdeführerin eine IV Rente bezieht (bei einem IV-Grad von 85 %, act. 8/2/4). In den Akten finden sich für die Zeit nach dem 15. Februar 2013 keine weiteren Vorkommnisse einer akuten Kindswohlgefährdung. Anzufügen ist aber, dass die Familie ab März 2013 auch sozialpädagogisch begleitet wird. Der 27-jährige Be- schwerdeführer arbeitet als Monteur in einem 80 % Pensum, mit einer zusätzli- chen Nebentätigkeit als Hauswart, und ist jeweils am Freitag für C._____ verant- wortlich. Die Beschwerdeführerin arbeitet am Freitag als Hauswirtschaftsmitarbei- tende in der Stiftung L._____. Ihre IV- Rente beläuft sich auf Fr. 1'520.-- monatlich (act. 8/2/4). Vor der Geburt von C._____ war sie in einem vollen Arbeitspensum dort tätig (act. 8/2/5). Die Beschwerdeführer verfügen zusammen über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 4'735.-- und vermögen so ihre laufenden Ausga- ben mit ihrem Lohn knapp zu decken. In der Steuererklärung 2012 figuriert aller- dings ein Kleinkredit über rund Fr. 14'000.-- (act. 9/V1). Die Beschwerdeführer le- ben seit Anfang des Jahres 2011 in ... [Ort] in einer 4-Zimmer-Eigentumswohnung (act. 2 S. 5), welche sie Fr. 1'500.-- im Monat kostet. Die äusseren Verhältnisse im Leben der Beschwerdeführer erscheinen damit als geordnet und prästiert, je- denfalls wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Im hier zu behandelnden Fall geht es darum, den Eltern weiterhin durch eine re- gelmässige Begleitung im Alltag zur Verfügung zu stehen (so auch die KESB in act. 9/42 S. 5 und so auch die bereits wiedergegebenen beiden besonderen Auf- gaben des Beistandes gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB [Familienbegleitung und
- 10 - Kita]). Die Beschwerdeführer waren sich ihrer Verantwortung bewusst und haben von Anfang an eine Familienbegleitung begrüsst.
a) Seit März 2013 betreut Frau K._____ von der F._____ die Beschwerdefüh- rer im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes, anfänglich jede Woche, seit Ok- tober 2013 noch 14-täglich. Im Zuge der vorliegenden gerichtlichen Auseinander- setzung hat sich Frau A._____ im Februar 2014 allerdings entschieden, bis auf Weiteres keine Dienste der F._____ Familienbegleitung mehr anzunehmen (act. 9/52). Sie will nun aber wieder mit der F._____ kooperieren (so gegenüber dem Gericht am 24. Juni 2014, act. 10). Frau K._____ hielt am 13. November 2013 fest, dass die Beschwerdeführer seit September 2013 wieder gut mit ihr zusammen arbeiten würden, es gebe viele kleine Fortschritte, insbesondere sei die Kindesmutter im Umgang mit C._____ si- cherer geworden. Sie, Frau K._____, sei der Ansicht, dass eine wöchentliche Familienbegleitung von jeweils 1,5 bis 2 Stunden sinnvoll sei, um in Bezug auf das aktuelle Geschehen möglichst adäquat intervenieren zu können (act. 9/34). Bezüglich Fremdbetreuung sei sie der Ansicht, dass man einfach auch Optionen offen lassen und schauen müsse, wie es sich entwickle. Unter Umständen kom- me man zu einem späteren Zeitpunkt zum Schluss, dass Massnahmen anzupas- sen seien. Beide Eltern seien aber sehr gewillt, ihr Bestes zu machen. Sie seien auch daran, das familiäre Netz etwas aufzubauen und zu verknüpfen, um mehr verfügbare Bezugspersonen zu haben (act. 9/34).
b) Die Kinderärztin von C._____, Dr. med. M._____, teilte am 12. November 2013 auf telefonische Anfrage der KESB ihre Einschätzung wie folgt mit: Die Kindseltern seien immer zuverlässig zu den üblichen Vorsorgeuntersuchungen gekommen. Ungefähr zwei Mal seien sie zusätzlich gekommen, dies aber be- gründet. Zu Beginn seien die Kindseltern immer zusammen gekommen, in letzter Zeit sei der Kindsvater aber mit C._____ allein gekommen, weil die Kindsmutter an diesem Tag jeweils gearbeitet habe. Beide Kindseltern seien sehr herzig mit C._____ und hätten eine gute Beziehung mit ihrem Sohn. Ihr, der Kinderärztin, sei aufgefallen, dass die Kindsmutter schnell in eine Verteidigungshaltung komme, wegen ihrer Krankheit. Die Kindsmutter habe schnell das Gefühl, dass man ihr
- 11 - wegen ihrer Krankheit sowieso nichts zutraue. Mit der Zeit sei ihr auch aufgefal- len, dass die Kindseltern vermehrt untereinander Meinungsverschiedenheiten ge- habt hätten. Grundsätzlich habe sie das Gefühl, dass die Kindseltern in der Lage seien, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und darauf adäquat zu reagie- ren, die Kindsmutter komme jedoch schnell an ihre Grenzen. Der Gesundheitszu- stand von C._____ sei gut, feinmotorisch sei er eher knapp. Auffallend sei, dass C._____ ein sehr, sehr ruhiges Kind sei (act. 9/30). Die letzte Konsultation sei im Juli 2013 gewesen und die nächste sei im Januar 2014 geplant. Vor einiger Zeit hätten die Kindseltern mit dem Gedanken gespielt, aufgrund des langen Weges den Kinderarzt zu wechseln, sich aber nun doch ent- schieden, bei ihr zu bleiben. Sie sie froh darüber, da sie das Familiensystem doch eher als labil ansehe. Sie habe das Gefühl, dass sich die Kindseltern aus Angst zurückziehen könnten. Ihr hätten die Kindseltern mitgeteilt, dass eine Kita- Platzierung Thema sei. Sie, die Ärztin, würde dies als eine sehr gute Idee be- trachten und es als grossen Vorteil für C._____ ansehen. Sie wisse aber, dass die Kindseltern eher gegen solche Massnahmen seien. Die Kindseltern machten es zwar wirklich gut mit C._____, sie sei aber der Meinung, dass jemand in der Fami- lie drin sein müsse. Da bei den letzten Konsultationen der Kindsvater mit C._____ gekommen sei, habe sie die Kindsmutter schon länger nicht mehr gesehen. Es sei für sie deshalb schwierig zu sagen, ob die Mutter aus Überforderung wieder zusammenbrechen könnte. Ausschliessen würde sie es jedoch nicht. Sie würde es gut finden, wenn C._____ an drei Tagen in die Krippe gehen könnte. In diesem Fall wäre es sicher auch nicht nötig, dass die Familienbegleiterin mehrmals in der Woche in der Familie sein müsste (act. 9/30).
c) N._____, Geschäftsführerin der F._____ und selbst Familienbegleiterin, teil- te der KESB im November 2013 mit, dass die Gefährdung von C._____ mit zu- nehmendem Alter und zunehmender Selbständigkeit des Kindes stetig abnehme (act. 9/29). Die Gefährdung bestehe hauptsächlich darin, dass die Kindsmutter motorisch eingeschränkt sei, sie Koordinationsschwierigkeiten habe. Je weniger die Mutter das Kind auf den Arm nehmen müsse, desto geringer sei die Gefähr- dung. Allerdings gehe nach wie vor die Eigenwahrnehmung der Mutter und die
- 12 - Fremdwahrnehmung, insbesondere diejenige der Fachpersonen, auseinander. Dies stelle eine grosse Gefährdung für C._____ dar. Frau A._____ habe aber grosse Fortschritte gemacht, gebe sich sehr Mühe, sie sei eine zugewandte Mut- ter. Die für die Familie AB._____ zuständige Person vom Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kiz), so Frau N._____ weiter, habe zuletzt starken Druck ausüben wol- len. Sie, Frau N._____, sei mit diesem Vorgehen aber nicht unbedingt zufrieden gewesen, weil bei der Familie mit viel Druck nur ein Ausstieg bewirkt werde. Sie, Frau N._____, habe versucht, Druck rauszunehmen und habe deshalb diese 14- tägliche Lösung vorgeschlagen. Sie habe diese Lösung für den Zeitraum von rund drei Monaten als vertretbar erachtet. Sie schätze die Gefährdung als nicht so akut ein, wie es vielleicht aus dem Antrag der betreffenden Fachperson des kiz her- vorgegangen sei (gemeint der Antrag des kjz an die KESB vom 1. Oktober 2013 auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____ und auf Anweisung zur Kita-Betreuung [act. 9/1]). Auch eine Platzierung von C._____ halte sie derzeit für überhaupt nicht notwendig. Man wolle auch schauen, ob der Grossvater müt- terlicherseits halte, was er versprochen habe an Unterstützung. Sie, Frau N._____, sei der Meinung, dass mit den Kita-Tagen auf die bereits auf- gegleisten Angebote, die die Eltern am Dienstag und Freitag, in Anspruch näh- men, Rücksicht zu nehmen sei. Sie plädiere dafür, langsam vorzugehen und die Kita an passenden Tagen aufzugleisen. Sie unterstütze das langsame Vorgehen, ohne Druck, mit Kooperation der Eltern.
d) Der Grossvater mütterlicherseits berichtete im Oktober 2013 auf telefonische Anfrage der KESB (act. 9/8), er unterstütze seit Jahren insbesondere in behördli- chen Belangen seine Tochter, die an einer Behinderung leide. Seiner Meinung nach würden überall einzelne Gespräche stattfinden und es gebe immer wieder Vermischungen. Wenn sich seine Tochter unsicher fühle und Ängste habe, bei- spielsweise an solchen Gesprächen mit der Behörde, dann zeige sie manchmal eine Trotzreaktion. Das sei typisch für ihre Behinderung, dies sei ihr Handicap.
- 13 - 3.3. Im Grossen und Ganzen ist das Wohl des Kindes primär der elterlichen In- terpretation überlassen. Eine Legaldefinition zum Begriff des Kindeswohl und zu dessen Gefährdung findet sich nicht. Die Behörde darf nicht ihr Ermessen ohne Weiteres an die Stelle des elterlichen Ermessens setzen. Es muss daher von Fall zu Fall ermittelt werden, was dem Kindeswohl abträglich ist und was nicht bzw. was konkret zum Wohl des Kindes noch fehlt. Eine Gefährdung des Kindswohls ist immer unter Bewertung der Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Die Auswirkung der Erkrankung der sich grossmehrheitlich um C._____ küm- mernden Mutter auf deren kognitive Fähigkeiten ist, wie erwähnt, nicht aktenkun- dig. Ohnehin könnte selbst eine geistige Behinderung eines Elternteils nicht per se eine rechtsrelevante Kindeswohlgefährdung darstellen (BGE 109 II 273 ff.). Motorische Einschränkungen der Mutter fallen mit zunehmendem Alter von C._____ nicht mehr ins Gewicht. Vorliegend halten aber alle mit der Mutter ver- trauten Personen, auch aus dem nahen familiären Umfeld, fest, dass die Krank- heit der Neurofibromatose doch die Mutter beeinträchtigt in ihrer fürsorglichen und motivierten Erziehung von C._____. Auch aus den Ausführungen der Eltern ergibt sich, dass sie prophylaktische Unterstützung möchten, ihre Kooperation und Ak- zeptanz aber vom Einfühlungsvermögen der mit der Hilfestellung betrauten Fach- person abhängt. Feststellungen von Seiten des Kinder- und Jugendhilfezentrums wie "Momentan steht […] die Frage einer Fremdplatzierung von C._____ nicht im Raum, solange AB._____s mit den von Fachleuten als nötig erachtenden Mass- nahmen [F._____ und Kita] kooperieren und sich nicht Unfälle wiederholen. Wenn AB._____s jedoch mit den Massnahmen nicht mehr kooperieren, wird es eng und wird die Frage einer Fremdplatzierung wieder auf den Tisch kommen" werden von den Beschwerdeführern zu Recht als eine Art Drohung empfunden, ängstigen sie und führen zu einer Art Trotzreaktion (vgl. hierzu 9/V9 S. 4, act. 9/9 S. 1 und S. 3, act. 9/8). Grundsätzlich sind solche Feststellungen in ihrer Pauschalität heikel, vor allem aber auch wenn die angesprochenen Anordnungen (hier der Obhutsentzug) in den Akten keine Stütze finden.
- 14 - Die Beschwerdeführer nahmen freiwillig Kindesschutztätigkeit in Anspruch und sie waren auch mit der Weiterführung der Familienbegleitung durch die F._____ ein- verstanden. Frau A._____ hat durch die F._____ trainierbare Fertigkeiten gelernt. Anlass zu Diskussionen gab es vor allem im Zusammenhang mit der Häufigkeit der familienbegleitenden Besuche und der Notwendigkeit von Kita-Besuchen. Der unterschiedliche Nutzen von verschiedenen Frühförderungen ist schwer zu bele- gen, weshalb aus der grundsätzlichen Skepsis gegenüber Kita-Besuchen noch nichts gegen die Kindseltern abgeleitet werden kann. Wichtig ist, dass C._____ von seinen Eltern Zuwendung erfährt und sie ihn an ihrem ganz normalen Leben teilnehmen lassen. Unbestrittenermassen verbringt C._____ auch sogenannte strukturierte Zeit mit gleichaltrigen Kindern, wenn auch derzeit (noch) nicht in ei- ner Kita. Frau A._____ ist inzwischen wieder bereit, eine vierzehntägliche Famili- enbegleitung zu akzeptieren (act. 10, act. 9/50 - act. 9/52). Weisungen wie auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft rechtfertigen sich aber grundsätzlich nur, wenn die Eltern nicht willig oder in der Lage sind, eine Gefährdung des Kindswohls abzuwenden. Die Akten sind so zu lesen, dass C._____ wohlauf ist, wenn seine Eltern regelmässig Unterstützung in der prakti- schen Familienarbeit zulassen und er in einem erweiterten Beziehungsnetz sei- nen Platz finden kann (vgl. auch act. 9/11 S. 9). Wirft die Kindesschutzbehörde El- tern Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit vor, so kann sie sich nicht begnügen, diese Vorwürfe allgemein zu halten (so zuletzt in der Stellungnahme der KESB an den Bezirksrat vom 13. Februar 2014, act. 8/4) oder auf Berichte von privatrecht- lich konzipierten, nach betriebswirtschaftlichen Prinzipen funktionierenden Unter- nehmen zu verweisen (act. 8/4 S. 2 i.V.m. act. 9/12 und act. 9/34), weil diese Un- ternehmen auch Eigeninteressen in der sozialen Arbeit haben. Wenn heute trotz- dem Handlungsbedarf gesehen wird, dann aus nachfolgenden Gründen: 3.4. Der Erziehungsbeistandschaft kommt auch eine Präventivfunktion zu (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Diss. 1996, S. 155). Die Erziehungsbeistandschaft erhält dem Kind die Herkunftsfamilie. Der Vater von Frau A._____ (der Grossvater von C._____) hat die Selbständigkeit der jungen Familie unterstützt und gefördert, indem er ihr in administrativen und behördlichen
- 15 - Belangen zur Seite gestanden ist (act. 9/8). Mittlerweile ist aber der Kontakt von Frau A._____ zu ihrem Vater nach eigener Darstellung schwankend, und sie möchte derzeit seine Hilfe nicht annehmen (act. 10). Die verwandtschaftlichen Ressourcen sind somit mindestens im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Eltern zwischenzeitlich offenbar den Kinderarzt von C._____ gewechselt haben, weg von Frau Dr. med. M._____ in … [Ort] zu Herrn Dr. O._____ in … [Ort] (vgl. act. 3/3 unten). Der Grund des Wechsels ist nicht bekannt. Anhand der Akten ist ersichtlich, dass Frau A._____ in der Bewältigung ihres Alltages, welcher auch den Kleinkinderalltag von C._____ mitumfasst, Hilfestellungen bedarf. Unter Hinweis auf die weiter oben wiedergegebenen Ausführungen von mit den familiären Verhältnissen ver- trauten Bezugspersonen (v.a. Grossvater, Kinderärztin) ist von Unsicherheiten in gewissen Situationen auszugehen, die unter Umständen in Überforderung mün- den können. Eine Erziehungsbeistandschaft verstanden als Begleitmassnahme von bestimmter Kontinuität ("mit Rat und Tat unterstützen") erscheint den Ver- hältnissen angemessen. Der Beistand hat sich mit Einfühlungsvermögen mit Fra- gen und Problemen der Eltern auseinanderzusetzen, sich ihnen als Gesprächs- partner anzubieten und ihnen persönlich und fachlich (kindsbezogene) Hilfestel- lung zu leisten. Die Eltern sind umgekehrt verpflichtet, den Rat des Beistandes entgegenzunehmen und nicht "davonzulaufen". Es geht sodann im Besonderen darum, die soziale Entwicklung von C._____ zu fördern. Ausgehend vom elterli- chen Erziehungsprimat kann eine regelmässige Betreuung von C._____ in einer Spielgruppe an zwei Halbtagen pro Woche (zusätzlich zum Zwergli Turnen am Montag morgen) für seine soziale Entwicklung genügen; zuweilen werden solche Spielgruppen sogar von gelernten Kindergärtnerinnen geleitet. Möglicherweise bedingt aber das von allen Seiten gewünschte Fördern der Kräfte und Fähigkeiten von C._____ eine Teilbetreuung von zwei Tagen pro Woche in einer Kindertages- stätte. Den Eltern ist darin Recht zu geben, dass ein Kleinkinderalltag in einer Kindertagesstätte von morgens bis abends lange Tage sind. Auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, C._____ nach dem Mittagsschlaf in der Kita nach Hause zu holen. Wichtig für C._____ ist, dass die Eltern die externe Teilbetreuung an- nehmen können. In diesem Sinne ist mit Frau N._____ von der F._____ festzuhal-
- 16 - ten, dass die Teilfremdbetreuung von C._____ in Kooperation mit den Eltern fest- zulegen ist. Fremdbetreuung an zwei Tagen pro Woche (und nicht nur an einem Tag) ermöglicht einen regelmässigen Rhythmus für C._____ in seinen ausserfa- miliären Kontakten. Das heisst aber auch, dass die Fremdbetreuung während zweier Tage bzw. zweier ¾ Tage pro Woche in ein- und derselben Betreuungs- stätte möglich sein muss. Die E._____, Kindertagesstätte am Wohnort der Familie AB._____ in ... [Ort], erscheint als eine passende Option. Den von Frau A._____ angesprochenen Umstrukturierungen in der E._____, die ein Aufenthalt von C._____ von 9 Uhr bis ca. 14 Uhr / 15 Uhr schwierig machen würden, wird nach- zugehen sein (act. 10). Denkbar ist eine mittelfristige Aufstockung von zunächst einem Tag Fremdbetreuung in der fraglichen Betreuungsstätte auf deren zwei. Eine ausserhäusliche Teilbetreuung entlastet zudem die Mutter (vgl. auch act. 7 S. 12), und sie kann sich so auf andere Alltagspflichten konzentrieren. Es recht- fertigt sich, dem Beistand falladäquat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die beson- dere Befugnis zu übertragen, zusammen mit den Eltern im Sinne der Erwägungen einen geeigneten Spielgruppen- oder Kitaplatz zu suchen. Einer expliziten Anord- nung oder Weisung bedarf es nicht (act. 9/42 S. 8 Dispositivziffer 6). Es geht nicht darum, die Eltern direkt zu einem Tun zu verpflichten, sondern sie haben in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse und in demjenigen von C._____ zusammen mit dem Beistand einen Betreuungsplatz für C._____ zu suchen, wo sich C._____ wohl fühlt und entfalten kann. Die Beschwerdeführer weisen sodann zu Recht darauf hin, dass die Massnahme, d.h. die Fremdbetreuung auch finanziert werden muss. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Eltern mit Unterstützung des Beistandes für eine Teilbe- treuung von C._____ sorgen. In einer solchen Konstellation müssen die Eltern die mit der Massnahme einhergehenden Kosten in erster Linie selbst tragen. Ist es den Eltern nicht möglich, diese Kosten zu tragen, steht ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf materielle Unterstützung durch die zuständige Sozialbehörde zu. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass dem explizit geäusserten Anliegen der Be- schwerdeführer, ihr Budget einhalten zu können und möglichst nicht von der So- zialbehörde abhängig zu sein, Rechnung zu tragen ist (act. 2 S. 6; vgl. hierzu Dis- positivziffer 9/42 S. 9, Dispositivziffer 7). Die wirtschaftliche Selbständigkeit ist ei-
- 17 - ne grosse Ressource, auch Erziehungsressource, und es sollte wenn immer mög- lich vermieden werden, durch den Erlass einer Kindesschutzmassnahme bzw. den damit einhergehenden Kosten neue Abhängigkeiten zu schaffen. Die materi- elle Situation wird in den Akten zu Recht als starker Pluspunkt gewertet (vgl. z.B. act. 9/1/1 S. 3). Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass es im Ergeb- nis bei Dispositivziffer 7 des KESB-Entscheides vom 10. Dezember 2013 bleibt, wo die Kostenbeteiligung der verschiedenen Träger geregelt wird (act. 9/42 S. 9). 3.5. Die Familienbegleitung durch die F._____ ist, wie von den Beschwerdefüh- rern beantragt, auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus, auf jeweils zwei Stunden, zu beschränken (act. 2 S. S. 2, act. 9/1 S. 2). Inwiefern die Wiederherstellung des Wochenrhythmus (mit einem Stundenaufwand von zuletzt 22 Stunden pro Monat) unbedingt notwendig ist (so act. 9/42 S. 5), wurde nicht dargetan. Die Führung des Haushaltes bietet keinen Anlass (mehr) zu konkreten Beanstandungen, der Beistand steht den Eltern mit Rat und Tat zur Seite, behält den Überblick und ist zusammen mit den Eltern besorgt für die weitere gedeihliche Entwicklung von C._____. Wenn darüber hinaus zusätzlich eine Familienbegleitung installiert wird, dann geht es darum, dass vor Ort im konkreten Kontext die gerade anfallenden Fragen mit Frau A._____ auf praktische Art und Weise besprochen und geklärt werden können. Mit einer Familienbegleiterin wird Frau A._____ eine Person zur Seite gestellt, die mit Frau I._____ von der Mütterberatung (act. 9/V12) die Infor- mationsflut bündeln und so Frau A._____ mehr Sicherheit im unmittelbaren All- tagsgeschehen geben kann. Gegenüber dem Obergericht hielt Frau A._____ le- diglich fest, sie wolle aus den dargelegten Gründen eine andere Familienbegleite- rin, nicht mehr Frau K._____, sie, Frau A._____, habe eine nette Familienbeglei- terin der F._____ kennen gelernt, könne sich aber nicht mehr an deren Namen er- innern (act. 10). Konkrete Vorwürfe gegenüber Frau K._____ werden allerdings nicht erhoben und lassen sich auch nicht den Akten entnehmen (vgl. etwa das Protokoll der Anhörung der Eltern vom 21. Oktober 2013, act. 9/9 S. 2 unten). Der Beistand wird gleichwohl eingeladen, den Wunsch von Frau A._____ zu prüfen, es sei eine andere Person als Familienbegleiterin einzusetzen (act. 10). Anregun- gen der Familienbegleiterin können innerlich eher akzeptiert werden, und sie wer- den auch eher selbständig umgesetzt, wenn ein Vertrauensverhältnis zur Famili-
- 18 - enbegleitung da ist. Möglicherweise wurde im Zuge der Auseinandersetzung mit der ehemaligen zuständigen Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz Winterthur) auch die Beziehung zwischen der Familie AB._____ und Frau K._____ (zu) belastet. Andererseits ist Frau A._____ gegenüber festzuhalten, dass mit Bedacht und unvoreingenommen geäusserte Verbesserungsvorschläge keine ihre Person herabsetzende Kritik ist, sondern gut gemeinte Hilfeleistung, die angenommen werden kann. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Gericht zu belassen. Im Verfahren vor Bezirksrat wurden keine Kosten erhoben (act. 7 S. 14). Im Verfahren vor der KESB sind die Kosten von Fr. 1'900.-- unter Hinweis darauf, dass die getroffene Regelung eingeschränkt wird, zu drei Vierteln den Beschwerdeführern und im Restbetrag definitiv der Kasse der KESB zu belassen (act. 9/42, S. 9 Dispositivzif- fer 8), wobei der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wird. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführer besteht kein Raum. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
a) Dispositiv Ziffern 2. und 4. a) bis 4. d) des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
10. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird die Weiterführung einer vier- zehntäglichen Familienbegleitung nach F._____, von jeweils zwei Stunden, angeordnet." "4. Der Beistand erhält im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge,
- 19 -
a) die vierzehntäglich stattfindende Familienbegleitung durch die F._____ GmbH zu begleiten, den Wunsch nach Wechsel der Famili- enbegleiterin zu prüfen, sowie für die Finanzierung der Familienbe- gleitung besorgt zu sein. Er hat die Angemessenheit dieser Frequenz zu beurteilen, und sie gegebenenfalls zu reduzieren, unter Umstän- den auch zu erhöhen;
b) gemeinsam mit den Kindseltern zu organisieren, dass C._____ ‒ sobald als möglich ‒ an mindestens zwei halben Tagen pro Woche eine Spielgruppe in ... [Ort] oder an mindestens zwei ¾ Tagen die Kindertagesstätte (Kita) E._____ in ... [Ort] besuchen kann, wobei die von der Familie aktuell regelmässig besuchten Eltern-Kind-Angebote nicht tangiert werden sollen;
c) die enge Begleitung und Beratung der Kindseltern während der Eingewöhnungsphase in der Spielgruppe oder der Kita sicherzustel- len;
d) falls innert nützlicher Frist kein entsprechender Platz in einer Spiel- gruppe oder in der Kita E._____ organisiert werden kann, gemeinsam mit den Kindseltern anderweitige Alternativen von gleichwertiger aus- serfamiliärer Betreuung zu prüfen.";
b) Dispositiv Ziffer 6 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben;
c) Dispositiv Ziffer 8 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gebühr für diesen Entscheid [der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013] wird auf CHF 1'900.-- festgesetzt und den Eltern zu ¾ unter soli- darischer Haftung für den gesamten Betrag von CHF 1'425.-- auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Kasse der KESB Winterthur-Andelfingen genommen. Es
- 20 - wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Restbetrag von Fr. 475.--, entsprechend ¼ der Gebühr, wird defini- tiv der Kasse der KESB Winterthur-Andelfingen belassen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und es bleibt beim Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: