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PQ130030

Kindesschutzmassnahmen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB / superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Zürich OG · 2013-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C._____, geboren am tt.mm.2000. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____ vom

E. 3 und 4). Am 19. Dezember 2011 teilte das Schulinternat J._____ die Auflösung des Auftragsverhältnisses per 23. Dezember 2011 mit (act. 9/16/59).

- 6 - In seinem Schlussbericht vom 28. Dezember 2011 hielt der scheidende Beistand fest, dass das schulische und soziale Fortkommen von C._____ derzeit mit einer Wochenbetreuung in einem Schulinternat am ehesten gewährleistet sei. Dies be- dürfe aber einer minimalen Akzeptanz und Kooperation der Kindsmutter, wobei aus dem Verlauf abgeleitet werden müsse, dass diese nicht da sei und die Suche einer geeigneten Institution für eine Nachfolgeplatzierung kaum befriedigend ge- lingen könne. Um das Wohl von C._____ mittel- und langfristig zu sichern, werde sich die Vormundschaftsbehörde mit dem derzeit sistierten Antrag auf Obhutsent- zug erneut auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeführerin fühle sich - im Gegensatz zum ersten Antrag auf Obhutsentzug - in der Lage, für C._____ zu sorgen. Es erwachse aber Skepsis, ob sie sich in ihrem Kampf gegen Behörde, Beistand und Institutionen nicht so sehr in ihre eigenen Bedürfnisse verstricke, dass sie weder die Lebensrealitäten noch die Entwicklungsaufgaben ihres Soh- nes adäquat zu erkennen vermöge. Dies sei beunruhigend und mache bei einem fortschreitenden Verlauf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten nötig (act. 9/16/61). Der Bericht wurde vom Bezirksrat Uster am 8. Mai 2012 genehmigt. Am 8. März 2012 teilte die neue Beiständin der Vormundschaftsbehörde mit, dass es gelungen sei, eine erneute Beschulung von C._____ aufzugleisen, dass C._____ nach erfolgreichem Schnuppern in die Tagesschule K._____ in D._____ eingetreten und man auf der Suche nach einer therapeutischen Begleitung sei (act. 9/16/65). In einem Zwischenbericht der Schule vom 22. November 2012 konkludiert diese, dass C._____ einen sehr engen und tragfähigen Rahmen mit konsistenten Regeln und konsequenten Reaktionen benötige, der in einer Tages- sonderschule nur ungenügend gefunden werde. Eine Weiterbeschulung an der Schule K._____ wurde als nicht zielführend erachtet und es wurde eine Schulung im Sonderschulheim empfohlen (act. 9/16/67).

E. 4 Am 26. November 2012 stellte die Beiständin erneut den Antrag auf Obhuts- entzug gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB (act. 9/16/68). Die an die Stelle der Vor- mundschaftsbehörde getretene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ hörte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 (act. 9/16/69) und C._____ am 14. Februar 2013 (act. 9/16/70) an und entschied am 6. März 2013,

- 7 - dass C._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Schulheim Stiftung L._____, M._____ untergebracht und die mütterliche Obhut entsprechend aufgehoben werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB entzogen (act. 9/16/71). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 22. April 2013 nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Uster (act. 9/12/10). Das Bezirksgericht Uster trat auf die ihm überwiesene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und nahm Vormerk, dass eine Überweisung hinsicht- lich der Aufhebung der mütterlichen Obhut sowie der Aufträge an die Beiständin mangels Zuständigkeit nicht erfolgen konnte (act. 9/6 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster blieb unangefochten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin persönlich (Prot. S. 20 ff.) sowie auch der Vater von C._____ (Prot. S. 33 f.)schilderten C._____ als aufgestellt fröhliches, liebes Kind, dem es gut gehe und das sich in den letzten Monaten etwas geöffnet habe, wie- der singe, gerne zur Schule gehe und sich stetig verbessere. Die Mutter schilderte ausführlich den klar strukturierten Tagesablauf, der entsprechend dem Bedürfnis von C._____ möglichst immer gleich ablaufen soll, in welchem C._____ weitge- hend selbständig zur Schule oder auch zur regelmässigen Therapie geht, der zu- dem ausgefüllt ist durch regelmässige Kontakte mit einzelnen Gleichaltrigen, durch regelmässigen Schlagzeugunterricht, eine Massagestunde und die regel- mässigen Besuchswochenende mit dem Vater. Beide Elternteile betonen, dass C._____ viel Zeit brauche, er es geniesse, wenn man sich beim Spiel oder andern Tätigkeiten mit ihm beschäftige und er in dem derzeitigen Umfeld grosse Fort- schritte gemacht habe, auch wenn er im Vergleich mit Gleichaltrigen noch etwas kindlich erscheine. Man müsse wissen, wie man mit ihm umgehen müsse und die an ihn zu stellenden Anforderungen sorgfältig abwägen (Prot. S. 23/24). Nach den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin persönlich finden regelmässi- ge Treffen der massgeblichen Betreuungspersonen von C._____ statt und sie selbst findet Unterstützung und Beratung im Umgang mit C._____ bei ihrer eige- nen Therapeutin und den regelmässigen Kontakten mit Dr. P._____ (Prot. S. 22, S. 26, S. 28).

E. 4.2 C._____ selbst äusserte sich in der Anhörung dahingehend, dass ihm die gegenwärtige Situation sehr zusage und ebenso seine regelmässigen Besuche beim Vater. Er wolle nicht in ein Heim, das sei ihm wichtig (Prot. S. 7 - 9).

- 21 -

5. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat nach Art. 310 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise un- terzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiari- tätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Famili- engemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht (Breitschmid, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 310 N 3 unter Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichts 5C.117/2002 vom 1. 7. 2002). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent- ziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornhe- rein als ungenügend erscheinen (Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und dort Hinweis auf: Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung ).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der Vernehmlassung einge- reichten Akten liessen sich nicht dem Dossier von C._____ zuordnen. Überdies sei dem "Zusatzprotokoll" über die Sitzung vom 6. März 2013 ein Formular mit den Traktanden Nr. 3, 6, 7, 8, 9 zu entnehmen, wogegen das Dossier C._____ of- fenbar die Nr. 4 getragen habe. Aus den Akten und auch aus der nachträglich von der Bezirksratsschreiberin eingeholten Auskunft lasse sich nicht ableiten, dass über die Sache eine Sitzung stattgefunden habe. Jedenfalls wären die Beschlüs- se aber mangels Protokollierung nicht gültig (act. 10 S. 22 - 25).

E. 4.4 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt der in § 45 EG KESR erwähnten, hier nicht relevanten Fällen, in Dreierbesetzung (§ 44 Abs. 1 EG KESR). Das Kollegi- um berät seine Entscheide in der Regel mündlich (§ 57 Abs. 1 EG KESR), auf dem Zirkularweg können dringliche oder Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit getroffen werden (§ 57 Abs. 2 lit. a. und b EG KESR). Weitere Ver- fahrensvorschriften insbesondere hinsichtlich der Protokollierung bzw. der Art des Inhalts der Entscheide richten sich nach den Bestimmungen der ZPO (§ 40 EG KESR). Art. 235 ZPO schreibt eine Protokollführung für jede Verhandlung vor. Die Urteilsberatung ist nicht zu protokollieren, zumal sich für die Parteien und Dritte das Ergebnis der Beratung aus dem Entscheid ergibt (Leuenberger, ZK ZPO,

2. Aufl., Art. 235 N 13). Art. 238 ZPO enthält im Weiteren Minimalvorschriften über den Inhalt des Entscheides. Dieser muss u.a. die Bezeichnung und die Zusam- mensetzung des Gerichts bzw. der entscheidenden Behörde nennen, d.h. die mitwirkenden Personen müssen namentlich genannt werden. Bedeutung kommt der Vorschrift insbesondere mit Blick auf allfällige Ausstandsgründe zu (Steck, BSK ZPO., 2. Aufl., Art. 238 N 6; Naegeli, KUKO ZPO, Art. 238 N 3). Eine Verlet- zung der Bestimmung macht den Entscheid anfechtbar. Durch ein Rechtsmittel kann dessen Aufhebung wegen unrichtiger Rechtsanwendung gefordert werden (Art. 238 lit. a ZPO; Staehelin, ZK ZPO, 2. Aufl. Art. 238 N 9 und 10). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig, die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze vielmehr am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (Steck, a.s.O., N 7 un- ter Hinweis auf BGer. 5D_22/2012, E. 4.1).

- 12 - Offenkundig wurde auf dem angefochtenen Entscheid die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht genannt, womit der Entscheid jedenfalls an einem wesentlichen Formmangel leidet. Die mit der Formvorschrift angestrebte Transpa- renz im Hinblick auf den Bestand von allfälligen Ausstandsgründen steht vorlie- gend aber nicht zur Diskussion, weshalb sich die Aufhebung des Entscheides zu- folge Nichtigkeit als nicht sachgerecht erweist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Entscheid der KESB wegen Rechtsverletzung anfechtbar bleibt und - nachdem die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich gerügt hat - aufzuheben ist. Dass der Entscheid trotz fehlender Kenntlichmachung in der erforderlichen Drei- erbesetzung ergangen ist, zweifelt die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr ernsthaft an. Ob der Nachweis dafür, dass dies

- wie erforderlich - auch nach mündlicher Beratung geschehen ist, als hinreichend angenommen werden kann, kann letztlich offen bleiben.

E. 4.5 Es ergibt sich, dass der Entscheid der KESB D._____ vom 6. März 2013 be- reits aus formellen Gründen aufzuheben ist, da er nicht in der gesetzmässigen Form ergangen ist.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass - sollte die Nichtigkeit des Ent- scheides vom 6. März 2013 nicht anerkannt werden -, das Wiedererwägungsge- such bei der KESB D._____ noch pendent sei (act. 10 S. 3).

E. 5 Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 erteilte die Kammer der gegen den bezirks- rätlichen Beschluss vom 22. April 2013 erhobenen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung. Sie hob den Beschluss des Bezirksrates auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Uster zurück. Auf den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Ent- scheides der KESB vom 6. März 2013 festzustellen, wurde nicht eingetreten (act. 9/12/12). Nach Einholung einer obligatorischen Vernehmlassung der KESB D._____ (act. 9/13 und 9/14) und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu (act. 9/17 und 9/22) bewilligte der Bezirksrat Uster der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. August 2013 die unentgeltliche Prozessführung und be- stellte ihr ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wies er die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 6. März 2013 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (act. 9/27 = act. 3/2, je S. 27).

E. 5.1 Die Kindeswohlgefährdung sehen sowohl die Vorinstanz wie auch die KESB D._____ in einer zunehmenden schulischen und sozialen Desintegration von C._____ (act. 9/2 S. 2) - der bezirksrätliche Entscheid spricht von einer ernsthaf- ten Gefährdung von C._____s Wohlergehen und seiner Entwicklung, wenn er nicht lerne, sich auch in einer Gruppe adäquat zu verhalten und zu behaupten. Es sei höchste Zeit, dass er angemessene Verhaltensmuster, sozialverträgliche Stra- tegien zum Abbau von Frustrationen und eine bessere Impulskontrolle erlerne und vertiefe (act. 3/2 S. 24). Ohne dass der Beschwerdeführerin konkrete Erzie-

- 22 - hungsmängel oder Mängel in der Betreuung von C._____ vorgeworfen werden, sehen sie - gestützt auf den Erkenntnisstand von Ende 2012 - die einzig erfolg- versprechende Möglichkeit, dieser Gefährdung entgegenzuwirken, in der Platzie- rung von C._____ im Schulheim L._____, verbunden mit einem Obhutsentzug der Beschwerdeführerin, damit die Konstanz des Aufenthaltes im Heim sichergestellt werden kann.

E. 5.2 Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:

E. 5.2.1 Zunächst steht fest, dass heute ein Platz im Schulheim L._____ nicht mehr zur Verfügung steht, weshalb ein Obhutsentzug zur Sicherung dieser Platzierung zum Vornherein entfällt (vgl. act. 30, act. 36 S. 2).

E. 5.2.2 Des weiteren trifft - wie sich aus den Akten und dabei insbesondere aus den Berichten des früheren Beistandes ergibt - nicht zu, dass C._____ bisher nur in den Schulinternaten eine Verbesserung seiner Leistungen sowie seines Sozial- verhaltens erreichen konnte. Gemäss dem eingangs zitierten Zwischenbericht des Beistandes vom 18. August 2009 erzielte C._____ während der privaten Beschu- lung in den Jahren 2008/2009 "bemerkenswerte Fortschritte…sowohl hinsichtlich seiner Sozialkompetenzen wie auch im sprachlichen und rechnerischen Bereich". Es könne festgestellt werden, dass die Entwicklung von C._____ insgesamt in die richtige Richtung gehe und Frau A._____ für sein Wohl sorge (act. 9/16/16 S. 2 und 3). In seinem weiteren Bericht vom 9. Februar 2010 hielt der Beistand fest, dass C._____ derzeit mit der Privatbeschulung gut aufgehoben sei und die Integ- rationsbemühungen in die richtige Richtung gingen, wobei er Verzögerungen durch eine ungebrochen skeptische bis ablehnende Grundhaltung der Beschwer- deführerin feststellte (act. 9/16/18 S. 3). Erfolge konnte C._____ sodann im Schu- linternat J._____ verzeichnen. Die Platzierung war vom Beistand forciert worden, nachdem die private Beschulung nicht mehr möglich war. Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte von Dr. P._____, Frau F._____ und der Q._____ Schule (Herr R._____) bestätigen sodann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kindseltern (Prot. S. 23 und S. 33) eine positive Entwicklung von C._____ seit der Wiederaufnahme der

- 23 - Einzelbeschulung mit dem Ziel der Integration in die Q._____ Schule und auch die Beiständin geht aufgrund der Feststellungen von Dr. P._____ davon aus, dass es C._____ bei Frau F._____ gut gehe (Prot. S. 14). Sie erwähnt zwar zu Recht (Prot. S. 15), dass Dr. P._____, welcher C._____ seit März 2012 in wöchentlichen Sitzungen betreut (act. 27 S. 1), aus psychotherapeutischer Sicht eine individuali- sierte Einzelbeschulung von C._____ an sich als ungünstig (act. 27 S. 4) erachtet, Dr. P._____ bringt aber klar zum Ausdruck, dass eine Heimlösung durch den mehrmonatigen Fortgang der schulischen Einzelbetreuung nicht mehr adäquat sei. Unter Bezugnahme auf die neuropsychologische Untersuchung weist er in seinem Bericht auf die kaum lösbaren Schwierigkeiten einer adäquaten Beschu- lung hin und er schildert, dass C._____ seit der Einzelbeschulung stimmungs- mässig wesentlich ausgeglichener und fröhlicher sei und im Vergleich zu früher wesentlich mehr und ausführlicher berichte. Bei einer abrupten Änderung der Be- schulungsform seien heftige emotionale Reaktionen, insbesondere anhaltende Verweigerung, zu befürchten. Anzustreben sei eine allmähliche, sorgfältige Ein- gliederung in einer Kleinklasse der Oberstufe, wobei seine Lerndefizite zu berück- sichtigen seien, wie auch sein voraussichtlich noch über längere Zeit andauern- des Bedürfnis nach einem Freiraum, in welchen er sich zurückziehen könne. Die Voraussetzungen dazu schienen in der Q._____ Schule gegeben zu sein (act. 27 S. 4). Dr. P._____ erwähnt sodann, dass C._____ aufgrund seiner Unsicherheit und sozialen Isolation seit Jahren ganz auf seine Mutter ausgerichtet und auf ihre Anleitung angewiesen sei (act. 27 S. 2). Frau F._____ schildert in ihrem Bericht vom 26. November 2013 ihre Art des Schulunterrichts, nämlich die Einzelbeschu- lung oder der Unterricht in Kleinstgruppen mit zunehmenden Kontakten zur Q._____ Schule. C._____ sei wegen der noch nicht erfolgten Kostengutsprache in der Q._____ Schule noch nicht aufgenommen, habe aber offiziell geschnuppert und kenne die Schüler von den Pausen, den gemeinsamen Mittagessen, der Schulreise und einzelnen Schulstunden. Er falle durch seine Begeisterungsfähig- keit auf und motiviere die andern. Frau F._____ erachtet es als möglich, C._____ bis zum Schulabschluss an der Q._____ Schule zu begleiten und ihn im Falle der Überforderung wieder in den Einzelunterricht zurück zu nehmen (act. 32). Im Be- richt des Schulleiters der Q._____ Schule, Herr R._____, erwähnt dieser die Be-

- 24 - deutung, der Weiterführung der Begleitung von C._____ durch Frau F._____ und erachtet die Erfolgschancen für einen Schulabschluss von C._____ im Rahmen der Q._____ Schule, der getragen sei vom ganzen Team, als vorhanden (act. 33).

E. 5.2.3 Was sich seit der letzten "Helferrunde" vom 15. November letzten Jahres ereignet hat, findet weder im vorinstanzlichen Entscheid noch in der obligatori- schen Vernehmlassung der KESB D._____ angemessen Niederschlag. Die Vor- instanz setzt sich nicht damit auseinander, dass der Schnupperaufenthalt im Schulheim L._____ jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich verlief und dass sich sowohl C._____ wie auch die Beschwerdeführerin gegen ei- ne Platzierung von C._____ in diesem Heim wenden, wie sich auch aus der Kin- deranhörung und der heutigen Befragung ergab. Worin die besondere Eignung des Heims besteht, C._____ erfolgreich zu unterrichten und auch sein Sozialver- halten zu verbessern, ergibt sich weder aus den angefochtenen Entscheiden noch aus den übrigen Akten.

E. 5.2.4 Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung (act. 9/3/6) sind die festgestellten Teilleistungsschwächen C._____s durch Hirnfunktionsstörungen bedingt und nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz von C._____ und auch nicht auf eine falsche Erziehung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen (a.a.O. S. 3). Dr. P._____ geht in seinem Bericht davon aus, dass diese Problematik über mehrere Jahre zu wenig erfasst worden sei. C._____ ha- be in seinem Verhalten nicht verstanden werden können und die Mutter sei unter einen Generalverdacht geraten, ihr Kind negativ zu beeinflussen oder falsch zu erziehen (act. 27 S. 3). Erziehungsmängel werden der Beschwerdeführerin indes weder allgemein noch konkret vorgeworfen (act. 3/2 S. 23). Die Beziehung zwi- schen Mutter und Sohn ist sehr eng, wie auch der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss festhält (act. 3/2 S. 23), sich aus dem Bericht von Dr. P._____ vom

E. 5.2.5 Insgesamt ergibt sich, dass für einen Obhutsentzug keine Gründe ersicht- lich sind, weshalb die Beschwerde auch aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. Aufgrund der Erkenntnisse aus der neuropsychologische Untersuchung er- weist sich eine Beschulung von C._____ als schwierig, Dr. P._____ spricht von "kaum lösbaren Schwierigkeiten". Die seit Februar 2013 gewählte Art, welche in der Vergangenheit bereits einmal hoffnungsvolle Erfolge zeitigte, zeigt bis heute eine positive Entwicklung von C._____ sowohl im schulischen als auch im sozia- len Bereich. Deren Aufrechterhaltung zusammen mit den bestehenden stützen- den Elementen bietet sich auch für die Zukunft an und erscheint von allen direkt Beteiligten getragen.

6. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde begründet, so sind Dispositiv Ziff. I und II des Urteils des Bezirksrates vom 30. August 2013 sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der KESB D._____ vom 6. März 2013 aufzuheben. Hinsichtlich der Aufgaben der Beiständin bleibt es bei der Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 3. März 2008 (Beschluss Nr. 2008-58). IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Partei- entschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht geschuldet. Es wird erkannt:

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Wiedererwägungsgesuch, nachdem sie am 11. April 2013 gegen den Beschluss der KESB D._____ vom 6. März 2013 beim Bezirksrat Beschwerde erhoben, dieser auf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2013 nicht eingetreten war, das Verfahren zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Uster überwiesen hatte und das Bezirksgericht Uster seinerseits mit Verfügung vom 26. April 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten war und vorgemerkt hatte, dass eine Überweisung hinsichtlich der Aufhebung der mütterli- chen Obhut sowie der Aufträge an die Beiständin mangels Zuständigkeit des Ge- richts gar nicht erfolgen konnte (act. 9/1, 9/5 und 9/6). Am 23. Mai 2013 hatte die Beschwerdeführerin dann wie gesehen gegen den bezirksrätlichen Beschluss

- 14 - vom 22. April 2013 bei der Kammer Beschwerde erhoben. Das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin erging damit nicht während des Beschwer- deverfahrens vor Bezirksrat. Dieses war mit dem Entscheid vom 22. April 2013 bereits abgeschlossen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vermochte hie- ran nichts zu ändern. Ob ein formelles Wiedererwägungsverfahren in jenem Zeit- punkt überhaupt zulässig war, erscheint daher fraglich. Der KESB wäre es indes frei gestanden, einen neuen Entscheid zu fällen. Hat die KESB das Wiedererwä- gungsgesuch materiell behandelt und entschieden, wie sich aus dem Schreiben des Behördenmitgliedes (act. 12/5) ergibt, dann hätte hierüber aber jedenfalls ein formeller Entscheid ergehen müssen (Reusser, a.a.O., N 26 f.). Dies ist bisher nicht erfolgt, insoweit erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin begründet. Da im heutigen Verfahrensstadium eine Wiedererwägung nicht mehr möglich ist, bleibt er aber ohne weitere Bedeutung. III. Materielles

1. In ihrem Entscheid vom 6. März 2013 betr. Obhutsentzug und Platzierung von C._____ im Schulheim L._____ stellt die KESB D._____ fest, dass zweifellos eine Kindeswohlgefährdung bestehe. C._____ leide unter erheblichen psychi- schen Auffälligkeiten. Die Diagnose und die verursachenden Faktoren seien strit- tig, mit Sicherheit hätten aber die mit der Störung einhergehenden Auffälligkeiten im Sozialverhalten seit Jahren zu einer zunehmenden schulischen und sozialen Desintegration geführt. Die auf mehrere Jahre hin angelegte Unterbringung im Schulheim L._____ sei angezeigt, da C._____ aufgrund seiner psychischen Stö- rungen und der damit einhergehenden besonderen pädagogischen Bedürfnisse eines stabilen stationären schulischen und pädagogischen Rahmens bedürfe. Der Kindeswohlgefährdung könne aber nicht alleine durch die Unterbringung im Schulheim begegnet werden. Die Berichte der letzten Jahre hätten eindrücklich gezeigt, dass die mangelnde Konstanz in der mütterlichen Haltung die Aufrecht- erhaltung des notwendigen stabilen pädagogischen Rahmens gefährde. Ein Ent- zug der mütterlichen Obhut sei zur Sicherstellung der Unterbringung über mehre- re Jahre zwingend notwendig, da damit zu rechnen sei, dass die aktuelle Unter-

- 15 - stützung der Platzierung nicht nachhaltig sein werde. Der massiven Gefährdung könne nicht mit einem ambulanten erzieherischen Setting begegnet werden, da C._____ aufgrund der mit seiner psychiatrischen Störung assoziierten Auffälligkei- ten im Sozialverhalten umfassender erzieherischer Beeinflussung und schulischer Förderung bedürfe (act. 9/2).

2. Der Bezirksrat bestätigt in seinem Entscheid vom 30. August 2013 die Auf- fassung der KESB und deren ergänzenden Ausführungen im Rahmen der obliga- torischen Vernehmlassung (act. 3/2 S. 15 - 21). Er nimmt sodann Bezug auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. phil. O._____ (act. 9/3/6), wel- cher bei C._____ mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funk- tionen sowie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsberei- chen feststellte, die durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien und weder auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz und auch nicht auf eine falsche Erziehung zurückzuführen seien (act. 3/2 S. 22 und act. 9/3/6 S. 3). Der Bezirks- rat erwägt, dass C._____ mit den Auswirkungen seiner Schwächen im Schulalltag nicht gut umgehen könne, Frustrationen und Unsicherheit bei ihm zu psychischen Reaktionen in Form von inadäquaten Bewältigungsstrategien führten. Es wird auf den sich immer wiederholenden Ablauf nach einem Schulwechsel hingewiesen, wonach zunächst immer erhebliche Verbesserungen in Leistung und Verhalten festgestellt würden, nach einigen Monaten sich die Situation aber zu verschlech- tern beginne, wobei von aussen nicht eruierbar sei, ob die Ursache dafür jeweils C._____s wachsendes Missfallen an der Schule sei oder darin liege, dass die Be- schwerdeführerin sich ambivalent zur Schule zu äussern beginne. Es stehe je- doch fest, dass sich die Situation nicht zuletzt wegen der Interventionen und auf- grund der Ansprüche der Beschwerdeführerin jeweils zuzuspitzen begonnen ha- be, wodurch C._____ immer schwerer führbar und schliesslich untragbar gewor- den sei. Die Beschwerdeführerin sehe zwar ein, wie wichtig Konstanz und klare Strukturen für C._____s Entwicklung seien, nicht aber, dass sie diese nicht bieten könne. Sie blende aus, dass sowohl das Schulheim J._____ wie auch die K._____-Schule explizit erklärt hätten, C._____ nicht mehr beschulen zu wollen, weil dies als Folge ihrer Interventionen nicht mehr möglich sei. Die Gefahr, dass

- 16 - dies bei jeder nächsten Schule genau so enden werde, sei nicht von der Hand zu weisen. Der Bezirksrat attestiert ein sehr enges Verhältnis zwischen Mutter und Sohn. C._____ benötige aber eine enge Führungsstruktur und einen klaren Rahmen. Auch wenn seine Probleme nicht auf einen mangelnden Willen oder eine fehler- hafte Erziehung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, stehe fest, dass eine ernsthafte Gefährdung von C._____s Wohlergehen und seiner Entwick- lung bestehe, wenn er nicht lerne, sich auch in einer Gruppe adäquat zu verhalten und zu behaupten. Es sei höchste Zeit, dass er angemessene Verhaltensmuster, sozialverträgliche Strategien zum Abbau von Frustrationen und eine bessere Im- pulskontrolle erlerne und vertiefe. Dies habe er bis anhin in Grundzügen jeweils nur in den Schulinternaten gelernt, nicht aber mit der Einzelbeschulung und dem Aufenthalt zu Hause. Die Beschwerdeführerin sei schon bis anhin nicht in der La- ge gewesen, ihrem Sohn auf Dauer den notwendigen stabilen Rahmen zu bieten, und es sei nicht anzunehmen, dass ihr dies nun gelingen könnte zumal C._____ jetzt in die Pubertät komme. Der Bezirksrat weist schliesslich darauf hin, dass sich der neuropsychologische Bericht nicht dazu äussere, ob die Förderung in einer Kleinklasse in einer Tagesschule oder in einem Schulinternat optimal sei, anläss- lich der Helferrunde vom 15. November 2012 seien sich jedoch alle Beteiligten - Beschwerdeführerin, Beistand und involvierte Fachleute (darunter C._____s Therapeut) - einig gewesen, dass für C._____ die Beschulung in einem Schul- heim den angemessenen Rahmen bieten würde (act. 3/2 S. 22 - 25).

3. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2013 (act. 9/22) wies die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass ihr keinerlei Erziehungsfehler oder Betreu- ungsmängel vorgeworfen würden, sondern einzig ihr Verhältnis zu den Behörden und Schulen, wo sie hartnäckig gestört habe, wenn sich ein Scheitern abgezeich- net habe. Mit Bezug auf den Obhutsentzug fehle jede Erforderlichkeits- und Ver- hältnismässigkeitsprüfung durch die KESB. Die endlich erfolgversprechende Ent- wicklung von C._____ sowie auch sein Wunsch, seien überdies weder zur Kennt- nis genommen noch eingebracht worden. Bereits in der erstinstanzlichen Be- schwerde hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie zunächst mit der Plat-

- 17 - zierung von C._____ im Schulheim L._____ einverstanden gewesen sei, weil sie auf die vorläufige Meinung von Dr. P._____ vertraut habe. An der Sitzung vom 15. November 2012 hätten keine Zweifel daran bestanden, dass die Störung von C._____ nichts mit der Erziehung oder Einstellung der Mutter zu tun habe. Ur- sprünglich habe das Schulheim L._____ eine gute und vertrauensvolle Zusam- menarbeit mit der Mutter und dem Kind für eine Aufnahme als Bedingung gestellt und vorausgesetzt, dass es C._____ nach dem Schnuppern im Schulheim auch gefallen müsse. Plötzlich sei dann für die Aufnahme ein Obhutsentzug verlangt worden, was sie - die Beschwerdeführerin - dazu veranlasst habe, eine Abklärung der Variante Einzelbeschulung bei Frau F._____ mit Anschluss an die Q._____ Schule in Zürich vorzunehmen. Gestützt auf die Abklärungen von Dr. O._____ hält auch die Beschwerdeführerin dafür, dass C._____ Ruhe, Kontinuität und Konzentration auf den schulischen Fortschritt brauche. Sie geht davon aus, die optimale Beschulung in fachlicher und persönlicher Hinsicht sei mit Frau F._____ und der Q._____ Schule gefunden und bereits erprobt. In der Schnupperwoche habe sich auch gezeigt, dass C._____ im Schulheim L._____ zu wenig Rück- zugsmöglichkeiten habe. C._____ lehne eine dortige Platzierung ab, ein Obhuts- entzug und eine Platzierung von C._____ im Schulheim L._____ sei weder erfor- derlich noch sei dies eine adäquate Förderung von C._____ (act. 9/1). In der zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin an ihren erstinstanzlichen Vorbringen unter ausführlicher Wiedergabe derselben fest (act.

E. 6 Am 6. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2), welchem Anliegen nach Eingang der beigezogenen Akten mit Beschluss der Kammer vom 12. September 2013 statt- gegeben wurde (act. 6). Innert der Beschwerdeschrift (act. 28/3) erging sodann am 3. Oktober 2013 die Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom

30. August 2013 mit folgenden Anträgen (act. 10 S. 2):

- 8 - "Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde vom 11. April 2013 an den Bezirksrat Uster Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 30. August 2013 und Disp. Ziff. 1 und 2 des Entscheides Nr. 2013-124/V5.02 vom 6. März 2013 der Kindes-und Erwachse- nenschutzbehörde D._____ vollumfänglich aufzuheben, eventuell Dispositiv Ziff. I das des Urteils des Bezirksrates Uster vom 30. August 2013 aufzuheben und zur Durchführung des Verfahrens an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; Anträge:

1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;

2. Es seien persönliche Anhörungen von C._____ und A._____ durchzuführen.

3. Es sei die Akte der AJB beizuziehen.

4. Es sei die Akte des schulpsychologischen Dienstes D._____ beizuziehen." Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt zur Erstellung bzw. zum Erstellen lassen eines Beilagenverzeichnisses (act. 14). Dieses wurde am 25. Oktober 2013 eingereicht (act. 16 und 17), am

28. Oktober reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Bestätigung der Sozialberatung D._____ ein (act. 18 und 19).

E. 7 Mit Beschluss vom 7. November 2013 wurde der Vater von C._____ als Ver- fahrensbeteiligter ins Rubrum aufgenommen, die Anhörung von C._____ und eine mündliche Verhandlung angeordnet sowie bei den Betreuungspersonen von C._____ ein Bericht eingeholt (act. 24). Die Kindesanhörung fand am 20. Novem- ber 2013 statt (Prot. S. 7 - 9), die eingeforderten Berichte gingen fristgerecht ein (act. 27, 30, 32 und 33). Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlungen wurden die Beiständin, die Beschwerdeführerin sowie der verfahrensbeteiligte Vater von C._____ angehört (Prot. S. 11 - 41). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Formelles und Verfahrensanträge

- 9 -

1. Für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten die Verfahrensbestim- mungen gemäss Art. 450 - 450 f ZGB, §§ 40 - 43 und §§ 62 ff. Einführungsgesetz Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR], subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 450 f ZGB; § 40 Abs. 3 EG KESR). Auf die Einholung einer Ver- nehmlassung kann im zweiten Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Reusser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450 d ZGB, N 10).

2. Über die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge wurde mit Beschluss vom 7. November 2013 befunden (act. 24). Anlässlich der heutigen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten des Amtes für Ju- gend- und Berufsbereatung (AJB) (act. 38) ein und zog ihren Antrag auf Beizug weiterer Akten zurück. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 36).

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem diese ihr, der Beschwerdeführerin, eine Fristansetzung für die Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB D._____ verweigert habe. Ihr war (und ist es nach den heutigen Vorbringen weiterhin) offenkundig ein Anliegen mit- tels der nun eingereichten Akten aus dem AJB sowie weiteren Akten die gegen sie erhobenen massiven Vorwürfe der Sabotierung und Torpedierung behördli- cher Entscheidungen, Hintertreibung von Lehrern und Schulen zum Schaden von C._____, welche eine Trennung von Mutter und 12-jährigem Sohn gegen ihren Willen rechtfertigen sollen, zu widerlegen (act. 10 S. 39 ff., act. 36 S. 4). Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Der Bezirksrat Uster hatte der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2013 eine 7-tägige Frist angesetzt für die Stellungnahme und diese Frist wurde ihr alsdann bis am 25. Juli 2013 er- streckt (act. 9/17, 9/20, 9/21). Die Gelegenheit zur Stellungnahme nahm die Be- schwerdeführerin denn auch wahr. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erfährt die Beschwerdeführerin aber auch materiell durch die Nichtgewäh- rung einer weiteren Fristerstreckung keinen Nachteil. Ihr Anliegen, ihr ungerecht- fertigt erscheinende Vorwürfe seitens der Behörden richtig stellen zu wollen, er- scheint zwar nachvollziehbar und verständlich, geht indes über die im vorliegen- den Verfahren zu prüfenden Fragen hinaus. Es ist darauf nicht näher einzugehen. Immerhin weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin - und hierauf ist im

- 10 - Rahmen der materiellen Erwägungen denn auch einzugehen - dass das Verfah- ren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und es Sache der Behörden ist, die Notwendigkeit der Massnahmen abzuklären und im Einzelnen zu begründen und zu belegen (act. 10 S. 40).

4. Die Beschwerdeführerin hält im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ih- rem erstmals am 17. Mai 2013 gegenüber der KESB D._____ erhobenen Ein- wand der Nichtigkeit des Entscheides der KESB D._____ vom 6. März 2013 fest (act. 10 S. 3; act. 12/3/13 = act. 9/16/82).

E. 10 S. 15 - 19). Sie rügt, der Entscheid der KESB lasse offen, welches die beson- deren pädagogischen und schulischen Bedürfnisse von C._____ seien und wie diese mit dem Angebot des Schulheims L._____ zusammenpassten (act. 10 S. 10 ff.). Sie macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf längst überholten Abklärungen. C._____ habe unterdessen ein ganzes Schulsemester mit erfreuli- cher Entwicklung verbracht (act. 10 S. 26). Des weiteren wehrt sie sich unter Hin- weis auf verschiedene Aktenauszüge insbesondere aus dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) gegen die Vorwürfe der mangelnden Kooperation und sie bekräftigt ihre Darstellung, die K._____-Schule sei bereits nach kurzer Zeit nicht mehr willens gewesen, C._____ in der Schule zu belassen (act. 10 S. 27 - 33).

- 18 - Mit Bezug auf die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung verweist sie auf die Besprechung mit Dr. P._____, dem Therapeuten von C._____, der Lehrerin Frau F._____ und Herrn R._____, pädagogischer Leiter der Q._____ Schule, vom 27. September 2013, welche ergeben habe, dass sich C._____ schulisch und sozial weiterhin gut entwickle. Wie die Beschwerdeführerin auch anlässlich der heutigen Anhörung hervorheben liess (act. 36 S. 1) spiele für C._____ Frau F._____ als Bezugsperson eine sehr wichtige, zentrale Rolle. Frau F._____ habe zu C._____ einen sehr positiven und konstruktiven Zugang zu C._____ und bereits 2009/2010 eine tragfähige Bindung aufbauen können. Es gelinge ihr nicht nur, C._____ für den Schulstoff abzuholen, sondern ihm auch im Sozialverhalten auf die Sprünge zu helfen. Letzteres erfordere bei C._____ einen besonders langen Aufbau mit konstanten Wiederholungen in der Einübung von Verhalten und Strategien. Ange- strebt sei eine Eingliederung in die Q._____ Schule. Dr. P._____ schliesse sich der Beschulung von C._____ in der Q._____ Schule mit Nachdruck an und erach- te ein Entfernen von C._____ aus dieser Situation als sehr gefährlich. C._____ benötige vor allem anderen Ruhe und Konstanz (act. 10 S. 36 - 38). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung der Vorgeschichte als einseitig und unzutreffend. Sie weist darauf hin, dass sie als Mutter, die selber unter einem unbehandeltem ADHS leide, ein intuitives Verständnis für ihren Sohn habe und es bald verstanden habe, wie man C._____ im Alltag nehmen und unterstützen kön- ne. Mangels Diagnose habe sie diese Störungen jedoch nicht einordnen und ihre Hilfestellungen im Umgang mit C._____ auch in der Sprache der Pädagogen ver- ständlich machen können. Sie habe im Auftritt vielleicht oft ungehalten und nervös gewirkt, widersprüchlich aufgrund ihrer Offenheit und selbstkritischen und tenden- ziell ängstlichen Haltung. Sie sei sehr früh zu Unrecht als aufsässig, unglaubwür- dig, bedrängend, besserwissend und ganz einfach als anstrengend und störend gesehen und oft auch einfach missverstanden worden (act. 10 S. 42 ff. S. 45/46). Durch den Antrag auf Heimeinweisung am 13. Dezember 2012 habe sie sich hin- tergangen gefühlt, sie habe sich dann aber durch Dr. P._____ überzeugen lassen, wobei ein erfolgreicher Verlauf der Schnupperwoche sowie der Bericht von Dr. phil. O._____ vorbehalten geblieben sei (act. 10 S. 46/47).

- 19 - Zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin fest, dass diese zwar zu Recht anerkenne, dass die Schwierigkeiten von C._____ in seinem Verhalten nicht auf die Erziehung durch die Mutter zurückgehe, dem widerspre- chend aber in der Folge ohne jede Beleuchtung der einzelnen Schul- bzw. Heim- abbrüche die jeweilige Verschlechterung im Verhalten von C._____ den ambiva- lenten Äusserungen der Mutter von C._____ zuschreibe. Die Vorinstanz habe nicht einmal in Betracht gezogen, dass die nunmehr zwar anerkannten hirnorga- nischen Störungen von C._____ ohne sehr intensive Therapie gar kein anderes Verhalten und keine Integration ermöglichen. Die Vorinstanz begebe sich in einen Widerspruch, zum Einen das Gutachten von Dr. phil. O._____ in Bezug auf die Aussage zur Therapier- bzw. Erziehbarkeit und Förderung von C._____ zu aner- kennen und dann doch die Hauptursache für das regelmässige Misslingen erzie- herischer Massnahmen der Mutter zuzuschieben. Die Vorinstanz nehme ohne je- de Abklärung, persönliche Wahrnehmung und ohne jeden Hinweis in den Akten pauschal an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, C._____ die nötige Konstanz, eine klare Führungsstruktur und einen klaren Rahmen zu bieten. Diese Annahme sei eine Anmassung, die eine an Rechtsverweigerung grenzende schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 10 S. 47 - 50). Gestützt auf die eingeholten Berichte (act. 27, 30, 32 und 33) sowie nach Anhö- rung der Beschwerdeführerin persönlich (Prot. S. 20 ff.) lässt diese festhalten, dass es heute nach genügend langer, bald einjähriger Beobachtung von C._____ durch die Fachleute pädagogisch und therapeutisch als möglich erachtet werde, C._____ entsprechend seinen schulischen, sozialen und emotionalen Bedürfnis- sen an der Q._____ Schule vollständig zu integrieren und dort einen Schulab- schluss zu erhalten. Frau F._____ stehe bis zum Schulabschluss von C._____ zur Verfügung und könne - sollte die Integration in die vorgesehene Klasse der Oberstufe nicht gelingen - C._____ jederzeit in die bereits erprobte Situation der Einzelbeschulung zurücknehmen. Unter Hinweis auf die vom Therapeuten Dr. P._____ erwähnten "kaum lösbaren Schwierigkeiten einer adäquaten Beschu- lung" von C._____ hält die Beschwerdeführerin dafür, dass in der aktuellen Situa- tion die besten denkbaren Voraussetzungen bestünden für eine Integration, auch wenn für das Gelingen niemand eine Garantie abgeben könne (act. 36 S. 1/2).

- 20 - Dem Schulheim L._____ spricht die Beschwerdeführerin die Eignung für eine er- folgreiche Unterrichtung von C._____ ab (act. 10 S. 50/51) und sie weist darauf hin, dass dort ein Platz gar nicht mehr zur Verfügung stehe (act. 36 S. 2). Für den vom Schulleiter des Schulheims L._____ veranlassten Obhutsentzug entfalle da- mit die Grundlage (act. 36 S. 1/2 und S. 9). Auf seine Haltung zum beantragten Obhutsentzug angesprochen, hält der Vater von C._____ diesen für unverständ- lich; die Beschwerdeführerin habe sich immer sehr um C._____ gekümmert (Prot. S. 36).

E. 14 November 2013 (act. 27) ergibt und ebenso aus den Schilderungen der Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer heutigen Anhörung (Prot. S. 20 ff.), wobei sie um die Förderung der Selbstständigkeit von C._____ bemüht zu sein scheint und sich im Umgang mit C._____ durch die eigene und auch C._____s Therapeuten regelmässig beraten lässt (Prot. S. 22, 26, 28). Eine Störung des Verhältnisses

- 25 - zwischen der Mutter und C._____ hielt denn auch die KESB D._____ noch in ei- nem ersten Antrag auf Obhutsentzug als nicht dargetan (act. 9/16/28) und der frühere Beistand hielt in seinem Schlussbericht fest, dass sich die Beschwerde- führerin - im Gegensatz zu einer früheren Phase vor dem Eintritt in J._____ - in der Lage fühle, um für C._____ zu sorgen. Dem Beistand erwuchsen einzig Be- denken, ob sie sich in ihrem Kampf gegen Behörden, Beistand und Institutionen nicht zu sehr in ihre eigenen Bedürfnisse verstricke (act. 9/16/61), wofür sich in- des aufgrund der Akten und nach der heutigen Anhörung keinerlei Hinweise er- geben. Dr. P._____ attestiert der Beschwerdeführerin, dass sie die psychothera- peutische Hilfestellung, welche C._____ seit März 2012 wöchentlich in Anspruch nimmt, unterstützt (act. 27 S. 1 und 5). Weder für den Zeitpunkt des angeordneten Obhutsentzugs noch für den heutigen Zeitpunkt kann gestützt auf die vorliegenden Berichte und Akten davon ausge- gangen werden, dass C._____ in der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet ist und dort nicht den nötigen Schutz und auch eine angemessene För- derung seiner Möglichkeiten erfährt. Insbesondere die Entwicklung der vergange- nen Monate zeigt im Gegenteil ein stetes und zwischenzeitlich auch mit Erfolgen honoriertes Bemühen der Beschwerdeführerin, die Möglichkeiten von C._____ unter Beizug von ihm vertrauten und konstanten Fachpersonen bestmöglich zu fördern. Mit Bezug auf die schulische und soziale Entwicklung bekräftigen sämtliche heute mit C._____ befassten Personen, dass die Aufrechterhaltung und sorgsame Fort- führung der heutigen Beschulung die für C._____ notwendige Ruhe und Konstanz am Besten gewährleistet. Dass die Art der Beschulung auch von der Beschwerde- führerin mitgetragen wird, erscheint dabei für das Verhalten und die Motivation von C._____ - und damit auch für die Erfolgschancen - zentral. Die Beschwerde- führerin unterstützt das nunmehr seit rund einem Jahr laufende Modell, welches sich bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum bewährt hat. C._____ selbst fühlt sich darin wohl und getragen und möchte auf diesem Weg weitergehen.

- 26 -

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. I und II des Urteils des Bezirks- rates Uster vom 30. August 2013 sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____ vom 6. März 2013 (Ent- scheid Nr. 2013-124/V5.02) aufgehoben.
  2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 27 -
  4. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten B._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____, die Beiständin S._____, Jugend- und Familienberatung, … [Adres- se], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Uster, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ130030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 10. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Kindesschutzmassnahmen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB / superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 30. August 2013 i.S. C._____, geb. tt.mm.2000; VO.2013.5 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde D._____)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C._____, geboren am tt.mm.2000. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____ vom

3. März 2008 wurde für C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft angeordnet und der Beistand u.a. mit der Prüfung und Installie- rung einer geeigneten Beschulung, der Sicherstellung der Finanzierung der Be- schulung, der Prüfung und allenfalls Installierung einer geeigneten Therapie, der Überwachung des schulischen und sozialen Fortkommens, der Revision des Be- suchsrechts des Kindsvaters und der Unterstützung und Beratung der Kindsmut- ter, wo nötig und erwünscht, angeordnet (act. 9/16/13). Gemäss Zwischenbericht des damaligen Beistandes vom 18. August 2009 (act. 9/16/16) befand sich C._____ im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin vom 26. Mai bis 24. Dezember 2008 zur Abklärung in der Kinderstation E._____, nachdem die Einzelbeschulung von C._____ im Frühjahr 2008 schwierig gewor- den war und eine geeignete Tagesschule nicht gefunden werden konnte. Ab Ja- nuar 2009 hatte C._____ bei Frau F._____ in G._____ Einzelunterricht mit dem Ziel in einer Kleinklasse integriert zu werden (act. 9/16/16 S. 2; vgl. auch Schluss- bericht Kinderstation E._____ vom 15. August 2008, act. 12/27 S. 7). Der Bei- stand hielt in seinem Zwischenbericht fest, dass C._____ seit Januar 2009 be- merkenswerte Fortschritte gemacht habe sowohl hinsichtlich seiner Sozialkompe- tenzen wie auch im sprachlichen und rechnerischen Bereich. Anlässlich eines Be- suches Ende März 2009 habe unschwer festgestellt werden können, dass C._____ sich sehr viel ausgeglichener und konzentrierter zeigte. Es könne fest- gestellt werden, dass die behutsame Annäherung an schulische Anforderungen und die Integration in eine "Kleinstklasse" (2 bis 3 Schüler) mit wenig Betrieb, Ab- lenkung und Herausforderungen auf der Verhaltensebene, richtig seien. Die Ent- wicklung von C._____ gehe insgesamt in die richtige Richtung und Frau A._____ sorge für sein Wohl (act. 9/16/16 S. 2 und 3). In seinem vom Bezirksrat am 22. Oktober 2010 genehmigten Bericht vom 9. Februar 2010 hielt der Beistand fest,

- 3 - dass C._____ derzeit mit der Privatbeschulung gut aufgehoben sei und die Integ- rationsbemühungen in die richtige Richtung gingen, wobei er Verzögerungen durch eine ungebrochen skeptische bis ablehnende Grundhaltung der Beschwer- deführerin feststellte (act. 9/16/18 S. 3). C._____ besuchte am 9. Februar 2010 erstmals eine Klasse in der H._____-Schule in I._____ mit dem Ziel, langsam dort integriert zu werden. Parallel dazu wurde der Privatunterricht weitergeführt (act. 9/16/18 S. 2). Nachdem der Privatunterricht in G._____ mit einer weiteren Privatlehrerin in Win- terthur zusammen- und nach Winterthur verlegt worden war, ergaben sich neuer- liche Schwierigkeiten. Ein Aufsichtsbesuch durch die Primarschulpflege D._____ vom 29. März 2010 ergab eine unbefriedigende schulische Situation (act. 9/16/20/1). Der Beistand hielt in seinem Begleitschreiben zuhanden der Vormundschaftsbehörde D._____ fest, die Ablösung von C._____ von der Privat- beschulung hin in eine reguläre Sonderschule werde nicht mit genügend Nach- druck vorangetrieben und die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung gege- ben, nach Alternativen zu suchen, die er, der Beistand, im Schulinternat J._____ gefunden habe, wo C._____ im Mai schnuppern könne (act. 9/16/20).

2. Am 21. Juli 2010 beantragte der Beistand im Namen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin erstmals einen Obhutsentzug. Unter Verweis auf die in seinen bisherigen Berichten geschilderte Situation und Entwicklung erachtete der Beistand eine sonderpädagogische Schul- und Wohnstruktur für C._____ als zwingend nötig. Er wies darauf hin, dass die letzten Jahre bei der Beschwerdefüh- rerin die letzten Kräfte aufgezehrt hätten, bedingt durch den anspruchsvollen Um- gang mit C._____ und eigene gesundheitliche Schwierigkeiten sowie auch die permanente Zusammenarbeit mit den Behörden, die nicht zum Erfolg führte und wo sich die Beschwerdeführerin oft auch missverstanden und wenig unterstützt gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nach langem Ringen einverstan- den erklärt, C._____ im Sonderschulheim J._____ beschulen zu lassen. Anträge an die Schulbehörde wie auch die Sozialhilfebehörde um Kostenübernahme seien von beiden Behörden wegen Unzuständigkeit abgelehnt worden, was der Be- schwerdeführerin die letzten Kräfte geraubt habe (act. 9/16/23). Die Primarschul-

- 4 - pflege D._____ hatte die Ablehnung der Kostengutsprache damit begründet, dass eine ausserfamiliäre Platzierung von C._____ gerechtfertigt, eine ausserkantonale Platzierung aber nicht zwingend sei (act. 16/23/1), die Sozialbehörde D._____ hielt in ihrem Beschluss vom 6. Juli 2010 fest, die Privatbeschulung sei vom Bei- stand noch im Februar 2010 als gut, wenn auch nicht optimal bezeichnet worden, die anschliessenden Veränderungen, welche Interventionen erforderten, seien nicht dargelegt und schienen behoben, es stehe weder eine vormundschaftlich angeordnete noch eine im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes installierte ausserfamiliäre Platzierung zur Diskussion (act. 16/23/2). Der schulpsychologi- sche Dienst erachtete es als dringend nötig, dass C._____ adäquat gefördert werde und in einem stabilen Setting aufwachsen könne. Ein Sonderschulheim sei einer Tagesschulung unbedingt vorzuziehen (act. 9/16/23/3). Die Vormund- schaftsbehörde D._____ wies den Beistand und die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 27. Juli 2010 darauf hin, dass sie die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug für nicht gegeben und die Platzierung von C._____ im Schulinter- nat J._____ als nicht angezeigt erachte. Sie ersuchte den Beistand um Prüfung von Alternativen (act. 9/16/27 und 28). Wie es schliesslich am 22.10./11.11. 2010 dennoch zu einer Unterzeichnung der Aufenthaltsvereinbarung mit dem Schulin- ternat J._____ kam (vgl. act. 9/16/36/2), lässt sich den vormundschaftlichen Akten nicht entnehmen.

3. Am 6. Mai 2011 hielt der Beistand dafür, dass trotz aufgetretener Bedenken und entsprechender Interventionen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schulinternat J._____, C._____ in seiner Entwicklung durch die Haltung der Mut- ter nicht derart gefährdet sei, dass beispielsweise ein Obhutsentzug nötig wäre. Die Chancen für eine gelingende Beschulung und persönliche Reifung von C._____ seien weit besser, wenn die Kindsmutter für das pädagogische Konzept von J._____ immer wieder gewonnen werden könne und sie konstruktiv mitarbei- te. Mit der Intervention eines vorsorglichen Obhutsentzuges würde die Zusam- menarbeit mit der Beschwerdeführerin schwieriger, die Interaktionen zwischen Mutter und Kind intransparenter (act. 9/16/38).

- 5 - Am 20. Oktober 2011 beantragte der Beistand demgegenüber gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Obhutsentzug mit der Begründung, dass die Beschwer- deführerin zwar verbal noch immer angebe, mit der Platzierung grösstenteils zu- frieden zu sein, sie mit ihrem Verhalten aber alles daran setze, die pädagogische Arbeit zu sabotieren. Es sei offensichtlich geworden, dass sie mit der Platzierung unzufrieden sei. Damit das Schulinternat die Arbeit mit C._____ weiterführen und C._____ sich sicher sein könne, dass er dort bleiben und sich verbindlich auf alle Prozesse einlassen könne, sei der Obhutsentzug zwingend geworden. Sodann hielt der Beistand dafür, es sei eventuell ratsam, das Mandat in andere Hände zu legen (act. 9/16/39). Am 25. Juli 2011 hatte die Beschwerdeführerin das Begeh- ren für einen Beistandswechsel gestellt, da es immer wieder Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit gebe und der Beistand entgegen seinem Auftrag die Über- prüfung der Beziehung zwischen Kindsvater und C._____ nicht vorgenommen habe (act. 9/16/39/2). Gegenüber dem Schulinternat J._____ hatte die Beschwer- deführerin zum Teil massive Vorwürfe erhoben (Schläge / Essensentzug als Stra- fe etc.) welche zu Abklärungen seitens des Amtes für Volksschule und Sport ge- führt hatten und nicht erhärtet wurden (act. 9/16/48 und 49). Am 14. Dezember 2011 beschloss die Vormundschaftsbehörde D._____ einen Beistandswechsel und beauftragte die neue Beiständin mit dem Schutz und der Vertretung der Interessen von C._____ im Allgemeinen, der Begleitung der Plat- zierung im Schulinternat J._____ durch regelmässige Rücksprachen mit den Be- zugspersonen des Kindes, mit C._____ selber und mit der Beschwerdeführerin zur Entspannung der Situation, der Vermittlung zwischen Institution und Kinds- mutter, Sicherstellung der Finanzierung der Fremdplatzierung, der Überwachung des Besuchs- und Kontaktrechtes sowie der Untersuchung der Vater-Kind- Kontakte. Das Verfahren auf Entzug des elterlichen Obhutsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wurde sistiert mit dem Bemerken, dass es beförderlich fortge- setzt werde, wenn keine Entspannung eintrete (act. 9/16/57 S. 6/7 Dispositiv Ziff. 3 und 4). Am 19. Dezember 2011 teilte das Schulinternat J._____ die Auflösung des Auftragsverhältnisses per 23. Dezember 2011 mit (act. 9/16/59).

- 6 - In seinem Schlussbericht vom 28. Dezember 2011 hielt der scheidende Beistand fest, dass das schulische und soziale Fortkommen von C._____ derzeit mit einer Wochenbetreuung in einem Schulinternat am ehesten gewährleistet sei. Dies be- dürfe aber einer minimalen Akzeptanz und Kooperation der Kindsmutter, wobei aus dem Verlauf abgeleitet werden müsse, dass diese nicht da sei und die Suche einer geeigneten Institution für eine Nachfolgeplatzierung kaum befriedigend ge- lingen könne. Um das Wohl von C._____ mittel- und langfristig zu sichern, werde sich die Vormundschaftsbehörde mit dem derzeit sistierten Antrag auf Obhutsent- zug erneut auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeführerin fühle sich - im Gegensatz zum ersten Antrag auf Obhutsentzug - in der Lage, für C._____ zu sorgen. Es erwachse aber Skepsis, ob sie sich in ihrem Kampf gegen Behörde, Beistand und Institutionen nicht so sehr in ihre eigenen Bedürfnisse verstricke, dass sie weder die Lebensrealitäten noch die Entwicklungsaufgaben ihres Soh- nes adäquat zu erkennen vermöge. Dies sei beunruhigend und mache bei einem fortschreitenden Verlauf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten nötig (act. 9/16/61). Der Bericht wurde vom Bezirksrat Uster am 8. Mai 2012 genehmigt. Am 8. März 2012 teilte die neue Beiständin der Vormundschaftsbehörde mit, dass es gelungen sei, eine erneute Beschulung von C._____ aufzugleisen, dass C._____ nach erfolgreichem Schnuppern in die Tagesschule K._____ in D._____ eingetreten und man auf der Suche nach einer therapeutischen Begleitung sei (act. 9/16/65). In einem Zwischenbericht der Schule vom 22. November 2012 konkludiert diese, dass C._____ einen sehr engen und tragfähigen Rahmen mit konsistenten Regeln und konsequenten Reaktionen benötige, der in einer Tages- sonderschule nur ungenügend gefunden werde. Eine Weiterbeschulung an der Schule K._____ wurde als nicht zielführend erachtet und es wurde eine Schulung im Sonderschulheim empfohlen (act. 9/16/67).

4. Am 26. November 2012 stellte die Beiständin erneut den Antrag auf Obhuts- entzug gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB (act. 9/16/68). Die an die Stelle der Vor- mundschaftsbehörde getretene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ hörte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 (act. 9/16/69) und C._____ am 14. Februar 2013 (act. 9/16/70) an und entschied am 6. März 2013,

- 7 - dass C._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Schulheim Stiftung L._____, M._____ untergebracht und die mütterliche Obhut entsprechend aufgehoben werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB entzogen (act. 9/16/71). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 22. April 2013 nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Uster (act. 9/12/10). Das Bezirksgericht Uster trat auf die ihm überwiesene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und nahm Vormerk, dass eine Überweisung hinsicht- lich der Aufhebung der mütterlichen Obhut sowie der Aufträge an die Beiständin mangels Zuständigkeit nicht erfolgen konnte (act. 9/6 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster blieb unangefochten.

5. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 erteilte die Kammer der gegen den bezirks- rätlichen Beschluss vom 22. April 2013 erhobenen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung. Sie hob den Beschluss des Bezirksrates auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Uster zurück. Auf den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Ent- scheides der KESB vom 6. März 2013 festzustellen, wurde nicht eingetreten (act. 9/12/12). Nach Einholung einer obligatorischen Vernehmlassung der KESB D._____ (act. 9/13 und 9/14) und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu (act. 9/17 und 9/22) bewilligte der Bezirksrat Uster der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. August 2013 die unentgeltliche Prozessführung und be- stellte ihr ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wies er die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 6. März 2013 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (act. 9/27 = act. 3/2, je S. 27).

6. Am 6. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2), welchem Anliegen nach Eingang der beigezogenen Akten mit Beschluss der Kammer vom 12. September 2013 statt- gegeben wurde (act. 6). Innert der Beschwerdeschrift (act. 28/3) erging sodann am 3. Oktober 2013 die Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom

30. August 2013 mit folgenden Anträgen (act. 10 S. 2):

- 8 - "Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde vom 11. April 2013 an den Bezirksrat Uster Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 30. August 2013 und Disp. Ziff. 1 und 2 des Entscheides Nr. 2013-124/V5.02 vom 6. März 2013 der Kindes-und Erwachse- nenschutzbehörde D._____ vollumfänglich aufzuheben, eventuell Dispositiv Ziff. I das des Urteils des Bezirksrates Uster vom 30. August 2013 aufzuheben und zur Durchführung des Verfahrens an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; Anträge:

1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;

2. Es seien persönliche Anhörungen von C._____ und A._____ durchzuführen.

3. Es sei die Akte der AJB beizuziehen.

4. Es sei die Akte des schulpsychologischen Dienstes D._____ beizuziehen." Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt zur Erstellung bzw. zum Erstellen lassen eines Beilagenverzeichnisses (act. 14). Dieses wurde am 25. Oktober 2013 eingereicht (act. 16 und 17), am

28. Oktober reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Bestätigung der Sozialberatung D._____ ein (act. 18 und 19).

7. Mit Beschluss vom 7. November 2013 wurde der Vater von C._____ als Ver- fahrensbeteiligter ins Rubrum aufgenommen, die Anhörung von C._____ und eine mündliche Verhandlung angeordnet sowie bei den Betreuungspersonen von C._____ ein Bericht eingeholt (act. 24). Die Kindesanhörung fand am 20. Novem- ber 2013 statt (Prot. S. 7 - 9), die eingeforderten Berichte gingen fristgerecht ein (act. 27, 30, 32 und 33). Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlungen wurden die Beiständin, die Beschwerdeführerin sowie der verfahrensbeteiligte Vater von C._____ angehört (Prot. S. 11 - 41). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Formelles und Verfahrensanträge

- 9 -

1. Für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten die Verfahrensbestim- mungen gemäss Art. 450 - 450 f ZGB, §§ 40 - 43 und §§ 62 ff. Einführungsgesetz Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR], subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 450 f ZGB; § 40 Abs. 3 EG KESR). Auf die Einholung einer Ver- nehmlassung kann im zweiten Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Reusser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450 d ZGB, N 10).

2. Über die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge wurde mit Beschluss vom 7. November 2013 befunden (act. 24). Anlässlich der heutigen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten des Amtes für Ju- gend- und Berufsbereatung (AJB) (act. 38) ein und zog ihren Antrag auf Beizug weiterer Akten zurück. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 36).

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem diese ihr, der Beschwerdeführerin, eine Fristansetzung für die Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB D._____ verweigert habe. Ihr war (und ist es nach den heutigen Vorbringen weiterhin) offenkundig ein Anliegen mit- tels der nun eingereichten Akten aus dem AJB sowie weiteren Akten die gegen sie erhobenen massiven Vorwürfe der Sabotierung und Torpedierung behördli- cher Entscheidungen, Hintertreibung von Lehrern und Schulen zum Schaden von C._____, welche eine Trennung von Mutter und 12-jährigem Sohn gegen ihren Willen rechtfertigen sollen, zu widerlegen (act. 10 S. 39 ff., act. 36 S. 4). Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Der Bezirksrat Uster hatte der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2013 eine 7-tägige Frist angesetzt für die Stellungnahme und diese Frist wurde ihr alsdann bis am 25. Juli 2013 er- streckt (act. 9/17, 9/20, 9/21). Die Gelegenheit zur Stellungnahme nahm die Be- schwerdeführerin denn auch wahr. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erfährt die Beschwerdeführerin aber auch materiell durch die Nichtgewäh- rung einer weiteren Fristerstreckung keinen Nachteil. Ihr Anliegen, ihr ungerecht- fertigt erscheinende Vorwürfe seitens der Behörden richtig stellen zu wollen, er- scheint zwar nachvollziehbar und verständlich, geht indes über die im vorliegen- den Verfahren zu prüfenden Fragen hinaus. Es ist darauf nicht näher einzugehen. Immerhin weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin - und hierauf ist im

- 10 - Rahmen der materiellen Erwägungen denn auch einzugehen - dass das Verfah- ren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und es Sache der Behörden ist, die Notwendigkeit der Massnahmen abzuklären und im Einzelnen zu begründen und zu belegen (act. 10 S. 40).

4. Die Beschwerdeführerin hält im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ih- rem erstmals am 17. Mai 2013 gegenüber der KESB D._____ erhobenen Ein- wand der Nichtigkeit des Entscheides der KESB D._____ vom 6. März 2013 fest (act. 10 S. 3; act. 12/3/13 = act. 9/16/82). 4.1. Dem Entscheid der KESB vom 6. März 2013 lässt sich nicht entnehmen, wie er zustande gekommen ist. Er ist mit "Entscheid Kindes- und Erwachsenschutz- behörde vom 6. 3. 2013" überschrieben und "Für die richtige Ausfertigung" von N._____, Fachrichtung Psychologie, unterzeichnet (act. 9/2). 4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im ersten zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren geltend gemacht hatte, der Entscheid der KESB vom 6. März 2013 sei nichtig, weil die zwingenden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien (act. 9/12/2 S. 4 - 6), worauf im ersten zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht einzutreten war (act. 9/12/12 S. 6), nahm die KESB D._____ im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der obligatorischen Vernehmlassung zum Zustandekommen des Ent- scheides Stellung (act. 9/13 i.V.m. act. 9/14 und 9/15). Der Bezirksrat Uster erwog alsdann im angefochtenen Entscheid vom 30. August 2013, es sei den eingereichten Akten zu entnehmen, dass der Fall C._____ für die Sitzung vom 6. März 2013 ordentlich traktandiert gewesen sei und dort von den drei Behördenmitgliedern in korrekter Zusammensetzung gemäss § 9 resp. § 44 EG KESR entsprechend dem Antrag des Referenten beschlossen worden sei. Es sei nicht einsehbar, weshalb der Entscheid nichtig sein sollte, weil über die Details im Kollegium nicht auch noch mündlich beraten worden sei. Es sei von ei- nem gültigen Anfechtungsobjekt auszugehen (act. 3/2 S. 4/5).

- 11 - 4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der Vernehmlassung einge- reichten Akten liessen sich nicht dem Dossier von C._____ zuordnen. Überdies sei dem "Zusatzprotokoll" über die Sitzung vom 6. März 2013 ein Formular mit den Traktanden Nr. 3, 6, 7, 8, 9 zu entnehmen, wogegen das Dossier C._____ of- fenbar die Nr. 4 getragen habe. Aus den Akten und auch aus der nachträglich von der Bezirksratsschreiberin eingeholten Auskunft lasse sich nicht ableiten, dass über die Sache eine Sitzung stattgefunden habe. Jedenfalls wären die Beschlüs- se aber mangels Protokollierung nicht gültig (act. 10 S. 22 - 25). 4.4. Die KESB entscheidet unter Vorbehalt der in § 45 EG KESR erwähnten, hier nicht relevanten Fällen, in Dreierbesetzung (§ 44 Abs. 1 EG KESR). Das Kollegi- um berät seine Entscheide in der Regel mündlich (§ 57 Abs. 1 EG KESR), auf dem Zirkularweg können dringliche oder Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit getroffen werden (§ 57 Abs. 2 lit. a. und b EG KESR). Weitere Ver- fahrensvorschriften insbesondere hinsichtlich der Protokollierung bzw. der Art des Inhalts der Entscheide richten sich nach den Bestimmungen der ZPO (§ 40 EG KESR). Art. 235 ZPO schreibt eine Protokollführung für jede Verhandlung vor. Die Urteilsberatung ist nicht zu protokollieren, zumal sich für die Parteien und Dritte das Ergebnis der Beratung aus dem Entscheid ergibt (Leuenberger, ZK ZPO,

2. Aufl., Art. 235 N 13). Art. 238 ZPO enthält im Weiteren Minimalvorschriften über den Inhalt des Entscheides. Dieser muss u.a. die Bezeichnung und die Zusam- mensetzung des Gerichts bzw. der entscheidenden Behörde nennen, d.h. die mitwirkenden Personen müssen namentlich genannt werden. Bedeutung kommt der Vorschrift insbesondere mit Blick auf allfällige Ausstandsgründe zu (Steck, BSK ZPO., 2. Aufl., Art. 238 N 6; Naegeli, KUKO ZPO, Art. 238 N 3). Eine Verlet- zung der Bestimmung macht den Entscheid anfechtbar. Durch ein Rechtsmittel kann dessen Aufhebung wegen unrichtiger Rechtsanwendung gefordert werden (Art. 238 lit. a ZPO; Staehelin, ZK ZPO, 2. Aufl. Art. 238 N 9 und 10). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig, die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze vielmehr am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (Steck, a.s.O., N 7 un- ter Hinweis auf BGer. 5D_22/2012, E. 4.1).

- 12 - Offenkundig wurde auf dem angefochtenen Entscheid die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht genannt, womit der Entscheid jedenfalls an einem wesentlichen Formmangel leidet. Die mit der Formvorschrift angestrebte Transpa- renz im Hinblick auf den Bestand von allfälligen Ausstandsgründen steht vorlie- gend aber nicht zur Diskussion, weshalb sich die Aufhebung des Entscheides zu- folge Nichtigkeit als nicht sachgerecht erweist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Entscheid der KESB wegen Rechtsverletzung anfechtbar bleibt und - nachdem die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich gerügt hat - aufzuheben ist. Dass der Entscheid trotz fehlender Kenntlichmachung in der erforderlichen Drei- erbesetzung ergangen ist, zweifelt die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr ernsthaft an. Ob der Nachweis dafür, dass dies

- wie erforderlich - auch nach mündlicher Beratung geschehen ist, als hinreichend angenommen werden kann, kann letztlich offen bleiben. 4.5. Es ergibt sich, dass der Entscheid der KESB D._____ vom 6. März 2013 be- reits aus formellen Gründen aufzuheben ist, da er nicht in der gesetzmässigen Form ergangen ist.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass - sollte die Nichtigkeit des Ent- scheides vom 6. März 2013 nicht anerkannt werden -, das Wiedererwägungsge- such bei der KESB D._____ noch pendent sei (act. 10 S. 3). 5.1. Am 5. Mai 2013 hatte die Beschwerdeführerin bei der KESB D._____ ein Gesuch um Wiedererwägung eingereicht mit den Anträgen, den Entscheid vom

6. März 2013 superprovisorisch aufzuheben und den psychischen Vorzustand und die schulisch und therapeutisch adäquaten Massnahmen zur weiteren Be- schulung von C._____ abklären zu lassen. Sie machte geltend, es lägen im neu- ropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. phil. O._____ vom 14. März 2013 und mit den Erfahrungen C._____s in der Schnupperwoche im Schulheim L._____ neue Entscheidgrundlagen vor, die es zu berücksichtigen gälte und nach weiteren Abklärungen riefen (act. 10 S. 19 und act. 12/4). Seitens der KESB D._____ war der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 zugesagt worden, dass das in Aussicht gestellte Wiedererwägungsgesuch behandelt würde (act. 12/3). Mit ei- nem Schreiben vom 13. Mai 2013 teilte ein Behördenmitglied der KESB D._____

- 13 - der Beschwerdeführerin mit, die KESB D._____ habe das Wiedererwägungsge- such behandelt und sei zum Schluss gekommen, dass der Entscheid gleich aus- gefallen wäre, hätten die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung bereits zum Entscheidzeitpunkt vorgelegen. Im Telefongespräch seien die Gründe detail- liert erläutert worden (act. 12/5). 5.2. Das Erwachsenenschutzrecht sieht in Art. 450d Abs. 2 ZGB die Möglichkeit einer formellen Wiedererwägung vor: Die Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens den Entscheid in Wiedererwä- gung ziehen anstatt eine Vernehmlassung einzureichen. Die Wiedererwägung ist so lange zulässig, als die übrigen am Verfahren beteiligten Personen zur Be- schwerde noch nicht Stellung genommen haben (Reusser, BSK Erwachsenen- schutz, Art. 450 d ZGB, N 22; Fassbind, Erwachsenenschutz, Glarus 2012, S. 145; Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Ba- sel 2011, Art. 450 d ZGB, N 4 und 5). Ausserhalb des Beschwerdeverfahrens bleibt für eine formelle Wiedererwägung grundsätzlich kein Platz (Reusser, a.a.O., N 31). Entscheide der KESB über die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen für Kinder und Erwachsene können indes entsprechend dem Schutzzweck jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden, ohne dass sich der Sachverhalt geändert haben muss. Bei Veränderung der Verhältnisse ist die Massnahme von Amtes wegen oder auf Antrag anzupassen (Reusser, a.a.O., N 31; Steck, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450 N 10). 5.3. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Wiedererwägungsgesuch, nachdem sie am 11. April 2013 gegen den Beschluss der KESB D._____ vom 6. März 2013 beim Bezirksrat Beschwerde erhoben, dieser auf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2013 nicht eingetreten war, das Verfahren zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Uster überwiesen hatte und das Bezirksgericht Uster seinerseits mit Verfügung vom 26. April 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten war und vorgemerkt hatte, dass eine Überweisung hinsichtlich der Aufhebung der mütterli- chen Obhut sowie der Aufträge an die Beiständin mangels Zuständigkeit des Ge- richts gar nicht erfolgen konnte (act. 9/1, 9/5 und 9/6). Am 23. Mai 2013 hatte die Beschwerdeführerin dann wie gesehen gegen den bezirksrätlichen Beschluss

- 14 - vom 22. April 2013 bei der Kammer Beschwerde erhoben. Das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin erging damit nicht während des Beschwer- deverfahrens vor Bezirksrat. Dieses war mit dem Entscheid vom 22. April 2013 bereits abgeschlossen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vermochte hie- ran nichts zu ändern. Ob ein formelles Wiedererwägungsverfahren in jenem Zeit- punkt überhaupt zulässig war, erscheint daher fraglich. Der KESB wäre es indes frei gestanden, einen neuen Entscheid zu fällen. Hat die KESB das Wiedererwä- gungsgesuch materiell behandelt und entschieden, wie sich aus dem Schreiben des Behördenmitgliedes (act. 12/5) ergibt, dann hätte hierüber aber jedenfalls ein formeller Entscheid ergehen müssen (Reusser, a.a.O., N 26 f.). Dies ist bisher nicht erfolgt, insoweit erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin begründet. Da im heutigen Verfahrensstadium eine Wiedererwägung nicht mehr möglich ist, bleibt er aber ohne weitere Bedeutung. III. Materielles

1. In ihrem Entscheid vom 6. März 2013 betr. Obhutsentzug und Platzierung von C._____ im Schulheim L._____ stellt die KESB D._____ fest, dass zweifellos eine Kindeswohlgefährdung bestehe. C._____ leide unter erheblichen psychi- schen Auffälligkeiten. Die Diagnose und die verursachenden Faktoren seien strit- tig, mit Sicherheit hätten aber die mit der Störung einhergehenden Auffälligkeiten im Sozialverhalten seit Jahren zu einer zunehmenden schulischen und sozialen Desintegration geführt. Die auf mehrere Jahre hin angelegte Unterbringung im Schulheim L._____ sei angezeigt, da C._____ aufgrund seiner psychischen Stö- rungen und der damit einhergehenden besonderen pädagogischen Bedürfnisse eines stabilen stationären schulischen und pädagogischen Rahmens bedürfe. Der Kindeswohlgefährdung könne aber nicht alleine durch die Unterbringung im Schulheim begegnet werden. Die Berichte der letzten Jahre hätten eindrücklich gezeigt, dass die mangelnde Konstanz in der mütterlichen Haltung die Aufrecht- erhaltung des notwendigen stabilen pädagogischen Rahmens gefährde. Ein Ent- zug der mütterlichen Obhut sei zur Sicherstellung der Unterbringung über mehre- re Jahre zwingend notwendig, da damit zu rechnen sei, dass die aktuelle Unter-

- 15 - stützung der Platzierung nicht nachhaltig sein werde. Der massiven Gefährdung könne nicht mit einem ambulanten erzieherischen Setting begegnet werden, da C._____ aufgrund der mit seiner psychiatrischen Störung assoziierten Auffälligkei- ten im Sozialverhalten umfassender erzieherischer Beeinflussung und schulischer Förderung bedürfe (act. 9/2).

2. Der Bezirksrat bestätigt in seinem Entscheid vom 30. August 2013 die Auf- fassung der KESB und deren ergänzenden Ausführungen im Rahmen der obliga- torischen Vernehmlassung (act. 3/2 S. 15 - 21). Er nimmt sodann Bezug auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. phil. O._____ (act. 9/3/6), wel- cher bei C._____ mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Funk- tionen sowie Teilleistungsschwächen in sehr eng umschriebenen Funktionsberei- chen feststellte, die durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien und weder auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz und auch nicht auf eine falsche Erziehung zurückzuführen seien (act. 3/2 S. 22 und act. 9/3/6 S. 3). Der Bezirks- rat erwägt, dass C._____ mit den Auswirkungen seiner Schwächen im Schulalltag nicht gut umgehen könne, Frustrationen und Unsicherheit bei ihm zu psychischen Reaktionen in Form von inadäquaten Bewältigungsstrategien führten. Es wird auf den sich immer wiederholenden Ablauf nach einem Schulwechsel hingewiesen, wonach zunächst immer erhebliche Verbesserungen in Leistung und Verhalten festgestellt würden, nach einigen Monaten sich die Situation aber zu verschlech- tern beginne, wobei von aussen nicht eruierbar sei, ob die Ursache dafür jeweils C._____s wachsendes Missfallen an der Schule sei oder darin liege, dass die Be- schwerdeführerin sich ambivalent zur Schule zu äussern beginne. Es stehe je- doch fest, dass sich die Situation nicht zuletzt wegen der Interventionen und auf- grund der Ansprüche der Beschwerdeführerin jeweils zuzuspitzen begonnen ha- be, wodurch C._____ immer schwerer führbar und schliesslich untragbar gewor- den sei. Die Beschwerdeführerin sehe zwar ein, wie wichtig Konstanz und klare Strukturen für C._____s Entwicklung seien, nicht aber, dass sie diese nicht bieten könne. Sie blende aus, dass sowohl das Schulheim J._____ wie auch die K._____-Schule explizit erklärt hätten, C._____ nicht mehr beschulen zu wollen, weil dies als Folge ihrer Interventionen nicht mehr möglich sei. Die Gefahr, dass

- 16 - dies bei jeder nächsten Schule genau so enden werde, sei nicht von der Hand zu weisen. Der Bezirksrat attestiert ein sehr enges Verhältnis zwischen Mutter und Sohn. C._____ benötige aber eine enge Führungsstruktur und einen klaren Rahmen. Auch wenn seine Probleme nicht auf einen mangelnden Willen oder eine fehler- hafte Erziehung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, stehe fest, dass eine ernsthafte Gefährdung von C._____s Wohlergehen und seiner Entwick- lung bestehe, wenn er nicht lerne, sich auch in einer Gruppe adäquat zu verhalten und zu behaupten. Es sei höchste Zeit, dass er angemessene Verhaltensmuster, sozialverträgliche Strategien zum Abbau von Frustrationen und eine bessere Im- pulskontrolle erlerne und vertiefe. Dies habe er bis anhin in Grundzügen jeweils nur in den Schulinternaten gelernt, nicht aber mit der Einzelbeschulung und dem Aufenthalt zu Hause. Die Beschwerdeführerin sei schon bis anhin nicht in der La- ge gewesen, ihrem Sohn auf Dauer den notwendigen stabilen Rahmen zu bieten, und es sei nicht anzunehmen, dass ihr dies nun gelingen könnte zumal C._____ jetzt in die Pubertät komme. Der Bezirksrat weist schliesslich darauf hin, dass sich der neuropsychologische Bericht nicht dazu äussere, ob die Förderung in einer Kleinklasse in einer Tagesschule oder in einem Schulinternat optimal sei, anläss- lich der Helferrunde vom 15. November 2012 seien sich jedoch alle Beteiligten - Beschwerdeführerin, Beistand und involvierte Fachleute (darunter C._____s Therapeut) - einig gewesen, dass für C._____ die Beschulung in einem Schul- heim den angemessenen Rahmen bieten würde (act. 3/2 S. 22 - 25).

3. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2013 (act. 9/22) wies die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass ihr keinerlei Erziehungsfehler oder Betreu- ungsmängel vorgeworfen würden, sondern einzig ihr Verhältnis zu den Behörden und Schulen, wo sie hartnäckig gestört habe, wenn sich ein Scheitern abgezeich- net habe. Mit Bezug auf den Obhutsentzug fehle jede Erforderlichkeits- und Ver- hältnismässigkeitsprüfung durch die KESB. Die endlich erfolgversprechende Ent- wicklung von C._____ sowie auch sein Wunsch, seien überdies weder zur Kennt- nis genommen noch eingebracht worden. Bereits in der erstinstanzlichen Be- schwerde hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie zunächst mit der Plat-

- 17 - zierung von C._____ im Schulheim L._____ einverstanden gewesen sei, weil sie auf die vorläufige Meinung von Dr. P._____ vertraut habe. An der Sitzung vom 15. November 2012 hätten keine Zweifel daran bestanden, dass die Störung von C._____ nichts mit der Erziehung oder Einstellung der Mutter zu tun habe. Ur- sprünglich habe das Schulheim L._____ eine gute und vertrauensvolle Zusam- menarbeit mit der Mutter und dem Kind für eine Aufnahme als Bedingung gestellt und vorausgesetzt, dass es C._____ nach dem Schnuppern im Schulheim auch gefallen müsse. Plötzlich sei dann für die Aufnahme ein Obhutsentzug verlangt worden, was sie - die Beschwerdeführerin - dazu veranlasst habe, eine Abklärung der Variante Einzelbeschulung bei Frau F._____ mit Anschluss an die Q._____ Schule in Zürich vorzunehmen. Gestützt auf die Abklärungen von Dr. O._____ hält auch die Beschwerdeführerin dafür, dass C._____ Ruhe, Kontinuität und Konzentration auf den schulischen Fortschritt brauche. Sie geht davon aus, die optimale Beschulung in fachlicher und persönlicher Hinsicht sei mit Frau F._____ und der Q._____ Schule gefunden und bereits erprobt. In der Schnupperwoche habe sich auch gezeigt, dass C._____ im Schulheim L._____ zu wenig Rück- zugsmöglichkeiten habe. C._____ lehne eine dortige Platzierung ab, ein Obhuts- entzug und eine Platzierung von C._____ im Schulheim L._____ sei weder erfor- derlich noch sei dies eine adäquate Förderung von C._____ (act. 9/1). In der zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin an ihren erstinstanzlichen Vorbringen unter ausführlicher Wiedergabe derselben fest (act. 10 S. 15 - 19). Sie rügt, der Entscheid der KESB lasse offen, welches die beson- deren pädagogischen und schulischen Bedürfnisse von C._____ seien und wie diese mit dem Angebot des Schulheims L._____ zusammenpassten (act. 10 S. 10 ff.). Sie macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf längst überholten Abklärungen. C._____ habe unterdessen ein ganzes Schulsemester mit erfreuli- cher Entwicklung verbracht (act. 10 S. 26). Des weiteren wehrt sie sich unter Hin- weis auf verschiedene Aktenauszüge insbesondere aus dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) gegen die Vorwürfe der mangelnden Kooperation und sie bekräftigt ihre Darstellung, die K._____-Schule sei bereits nach kurzer Zeit nicht mehr willens gewesen, C._____ in der Schule zu belassen (act. 10 S. 27 - 33).

- 18 - Mit Bezug auf die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung verweist sie auf die Besprechung mit Dr. P._____, dem Therapeuten von C._____, der Lehrerin Frau F._____ und Herrn R._____, pädagogischer Leiter der Q._____ Schule, vom 27. September 2013, welche ergeben habe, dass sich C._____ schulisch und sozial weiterhin gut entwickle. Wie die Beschwerdeführerin auch anlässlich der heutigen Anhörung hervorheben liess (act. 36 S. 1) spiele für C._____ Frau F._____ als Bezugsperson eine sehr wichtige, zentrale Rolle. Frau F._____ habe zu C._____ einen sehr positiven und konstruktiven Zugang zu C._____ und bereits 2009/2010 eine tragfähige Bindung aufbauen können. Es gelinge ihr nicht nur, C._____ für den Schulstoff abzuholen, sondern ihm auch im Sozialverhalten auf die Sprünge zu helfen. Letzteres erfordere bei C._____ einen besonders langen Aufbau mit konstanten Wiederholungen in der Einübung von Verhalten und Strategien. Ange- strebt sei eine Eingliederung in die Q._____ Schule. Dr. P._____ schliesse sich der Beschulung von C._____ in der Q._____ Schule mit Nachdruck an und erach- te ein Entfernen von C._____ aus dieser Situation als sehr gefährlich. C._____ benötige vor allem anderen Ruhe und Konstanz (act. 10 S. 36 - 38). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung der Vorgeschichte als einseitig und unzutreffend. Sie weist darauf hin, dass sie als Mutter, die selber unter einem unbehandeltem ADHS leide, ein intuitives Verständnis für ihren Sohn habe und es bald verstanden habe, wie man C._____ im Alltag nehmen und unterstützen kön- ne. Mangels Diagnose habe sie diese Störungen jedoch nicht einordnen und ihre Hilfestellungen im Umgang mit C._____ auch in der Sprache der Pädagogen ver- ständlich machen können. Sie habe im Auftritt vielleicht oft ungehalten und nervös gewirkt, widersprüchlich aufgrund ihrer Offenheit und selbstkritischen und tenden- ziell ängstlichen Haltung. Sie sei sehr früh zu Unrecht als aufsässig, unglaubwür- dig, bedrängend, besserwissend und ganz einfach als anstrengend und störend gesehen und oft auch einfach missverstanden worden (act. 10 S. 42 ff. S. 45/46). Durch den Antrag auf Heimeinweisung am 13. Dezember 2012 habe sie sich hin- tergangen gefühlt, sie habe sich dann aber durch Dr. P._____ überzeugen lassen, wobei ein erfolgreicher Verlauf der Schnupperwoche sowie der Bericht von Dr. phil. O._____ vorbehalten geblieben sei (act. 10 S. 46/47).

- 19 - Zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin fest, dass diese zwar zu Recht anerkenne, dass die Schwierigkeiten von C._____ in seinem Verhalten nicht auf die Erziehung durch die Mutter zurückgehe, dem widerspre- chend aber in der Folge ohne jede Beleuchtung der einzelnen Schul- bzw. Heim- abbrüche die jeweilige Verschlechterung im Verhalten von C._____ den ambiva- lenten Äusserungen der Mutter von C._____ zuschreibe. Die Vorinstanz habe nicht einmal in Betracht gezogen, dass die nunmehr zwar anerkannten hirnorga- nischen Störungen von C._____ ohne sehr intensive Therapie gar kein anderes Verhalten und keine Integration ermöglichen. Die Vorinstanz begebe sich in einen Widerspruch, zum Einen das Gutachten von Dr. phil. O._____ in Bezug auf die Aussage zur Therapier- bzw. Erziehbarkeit und Förderung von C._____ zu aner- kennen und dann doch die Hauptursache für das regelmässige Misslingen erzie- herischer Massnahmen der Mutter zuzuschieben. Die Vorinstanz nehme ohne je- de Abklärung, persönliche Wahrnehmung und ohne jeden Hinweis in den Akten pauschal an, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, C._____ die nötige Konstanz, eine klare Führungsstruktur und einen klaren Rahmen zu bieten. Diese Annahme sei eine Anmassung, die eine an Rechtsverweigerung grenzende schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 10 S. 47 - 50). Gestützt auf die eingeholten Berichte (act. 27, 30, 32 und 33) sowie nach Anhö- rung der Beschwerdeführerin persönlich (Prot. S. 20 ff.) lässt diese festhalten, dass es heute nach genügend langer, bald einjähriger Beobachtung von C._____ durch die Fachleute pädagogisch und therapeutisch als möglich erachtet werde, C._____ entsprechend seinen schulischen, sozialen und emotionalen Bedürfnis- sen an der Q._____ Schule vollständig zu integrieren und dort einen Schulab- schluss zu erhalten. Frau F._____ stehe bis zum Schulabschluss von C._____ zur Verfügung und könne - sollte die Integration in die vorgesehene Klasse der Oberstufe nicht gelingen - C._____ jederzeit in die bereits erprobte Situation der Einzelbeschulung zurücknehmen. Unter Hinweis auf die vom Therapeuten Dr. P._____ erwähnten "kaum lösbaren Schwierigkeiten einer adäquaten Beschu- lung" von C._____ hält die Beschwerdeführerin dafür, dass in der aktuellen Situa- tion die besten denkbaren Voraussetzungen bestünden für eine Integration, auch wenn für das Gelingen niemand eine Garantie abgeben könne (act. 36 S. 1/2).

- 20 - Dem Schulheim L._____ spricht die Beschwerdeführerin die Eignung für eine er- folgreiche Unterrichtung von C._____ ab (act. 10 S. 50/51) und sie weist darauf hin, dass dort ein Platz gar nicht mehr zur Verfügung stehe (act. 36 S. 2). Für den vom Schulleiter des Schulheims L._____ veranlassten Obhutsentzug entfalle da- mit die Grundlage (act. 36 S. 1/2 und S. 9). Auf seine Haltung zum beantragten Obhutsentzug angesprochen, hält der Vater von C._____ diesen für unverständ- lich; die Beschwerdeführerin habe sich immer sehr um C._____ gekümmert (Prot. S. 36). 4.1. Die Beschwerdeführerin persönlich (Prot. S. 20 ff.) sowie auch der Vater von C._____ (Prot. S. 33 f.)schilderten C._____ als aufgestellt fröhliches, liebes Kind, dem es gut gehe und das sich in den letzten Monaten etwas geöffnet habe, wie- der singe, gerne zur Schule gehe und sich stetig verbessere. Die Mutter schilderte ausführlich den klar strukturierten Tagesablauf, der entsprechend dem Bedürfnis von C._____ möglichst immer gleich ablaufen soll, in welchem C._____ weitge- hend selbständig zur Schule oder auch zur regelmässigen Therapie geht, der zu- dem ausgefüllt ist durch regelmässige Kontakte mit einzelnen Gleichaltrigen, durch regelmässigen Schlagzeugunterricht, eine Massagestunde und die regel- mässigen Besuchswochenende mit dem Vater. Beide Elternteile betonen, dass C._____ viel Zeit brauche, er es geniesse, wenn man sich beim Spiel oder andern Tätigkeiten mit ihm beschäftige und er in dem derzeitigen Umfeld grosse Fort- schritte gemacht habe, auch wenn er im Vergleich mit Gleichaltrigen noch etwas kindlich erscheine. Man müsse wissen, wie man mit ihm umgehen müsse und die an ihn zu stellenden Anforderungen sorgfältig abwägen (Prot. S. 23/24). Nach den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin persönlich finden regelmässi- ge Treffen der massgeblichen Betreuungspersonen von C._____ statt und sie selbst findet Unterstützung und Beratung im Umgang mit C._____ bei ihrer eige- nen Therapeutin und den regelmässigen Kontakten mit Dr. P._____ (Prot. S. 22, S. 26, S. 28). 4.2. C._____ selbst äusserte sich in der Anhörung dahingehend, dass ihm die gegenwärtige Situation sehr zusage und ebenso seine regelmässigen Besuche beim Vater. Er wolle nicht in ein Heim, das sei ihm wichtig (Prot. S. 7 - 9).

- 21 -

5. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat nach Art. 310 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise un- terzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiari- tätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Famili- engemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht (Breitschmid, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 310 N 3 unter Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichts 5C.117/2002 vom 1. 7. 2002). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent- ziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornhe- rein als ungenügend erscheinen (Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und dort Hinweis auf: Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung ). 5.1. Die Kindeswohlgefährdung sehen sowohl die Vorinstanz wie auch die KESB D._____ in einer zunehmenden schulischen und sozialen Desintegration von C._____ (act. 9/2 S. 2) - der bezirksrätliche Entscheid spricht von einer ernsthaf- ten Gefährdung von C._____s Wohlergehen und seiner Entwicklung, wenn er nicht lerne, sich auch in einer Gruppe adäquat zu verhalten und zu behaupten. Es sei höchste Zeit, dass er angemessene Verhaltensmuster, sozialverträgliche Stra- tegien zum Abbau von Frustrationen und eine bessere Impulskontrolle erlerne und vertiefe (act. 3/2 S. 24). Ohne dass der Beschwerdeführerin konkrete Erzie-

- 22 - hungsmängel oder Mängel in der Betreuung von C._____ vorgeworfen werden, sehen sie - gestützt auf den Erkenntnisstand von Ende 2012 - die einzig erfolg- versprechende Möglichkeit, dieser Gefährdung entgegenzuwirken, in der Platzie- rung von C._____ im Schulheim L._____, verbunden mit einem Obhutsentzug der Beschwerdeführerin, damit die Konstanz des Aufenthaltes im Heim sichergestellt werden kann. 5.2. Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: 5.2.1. Zunächst steht fest, dass heute ein Platz im Schulheim L._____ nicht mehr zur Verfügung steht, weshalb ein Obhutsentzug zur Sicherung dieser Platzierung zum Vornherein entfällt (vgl. act. 30, act. 36 S. 2). 5.2.2. Des weiteren trifft - wie sich aus den Akten und dabei insbesondere aus den Berichten des früheren Beistandes ergibt - nicht zu, dass C._____ bisher nur in den Schulinternaten eine Verbesserung seiner Leistungen sowie seines Sozial- verhaltens erreichen konnte. Gemäss dem eingangs zitierten Zwischenbericht des Beistandes vom 18. August 2009 erzielte C._____ während der privaten Beschu- lung in den Jahren 2008/2009 "bemerkenswerte Fortschritte…sowohl hinsichtlich seiner Sozialkompetenzen wie auch im sprachlichen und rechnerischen Bereich". Es könne festgestellt werden, dass die Entwicklung von C._____ insgesamt in die richtige Richtung gehe und Frau A._____ für sein Wohl sorge (act. 9/16/16 S. 2 und 3). In seinem weiteren Bericht vom 9. Februar 2010 hielt der Beistand fest, dass C._____ derzeit mit der Privatbeschulung gut aufgehoben sei und die Integ- rationsbemühungen in die richtige Richtung gingen, wobei er Verzögerungen durch eine ungebrochen skeptische bis ablehnende Grundhaltung der Beschwer- deführerin feststellte (act. 9/16/18 S. 3). Erfolge konnte C._____ sodann im Schu- linternat J._____ verzeichnen. Die Platzierung war vom Beistand forciert worden, nachdem die private Beschulung nicht mehr möglich war. Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte von Dr. P._____, Frau F._____ und der Q._____ Schule (Herr R._____) bestätigen sodann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kindseltern (Prot. S. 23 und S. 33) eine positive Entwicklung von C._____ seit der Wiederaufnahme der

- 23 - Einzelbeschulung mit dem Ziel der Integration in die Q._____ Schule und auch die Beiständin geht aufgrund der Feststellungen von Dr. P._____ davon aus, dass es C._____ bei Frau F._____ gut gehe (Prot. S. 14). Sie erwähnt zwar zu Recht (Prot. S. 15), dass Dr. P._____, welcher C._____ seit März 2012 in wöchentlichen Sitzungen betreut (act. 27 S. 1), aus psychotherapeutischer Sicht eine individuali- sierte Einzelbeschulung von C._____ an sich als ungünstig (act. 27 S. 4) erachtet, Dr. P._____ bringt aber klar zum Ausdruck, dass eine Heimlösung durch den mehrmonatigen Fortgang der schulischen Einzelbetreuung nicht mehr adäquat sei. Unter Bezugnahme auf die neuropsychologische Untersuchung weist er in seinem Bericht auf die kaum lösbaren Schwierigkeiten einer adäquaten Beschu- lung hin und er schildert, dass C._____ seit der Einzelbeschulung stimmungs- mässig wesentlich ausgeglichener und fröhlicher sei und im Vergleich zu früher wesentlich mehr und ausführlicher berichte. Bei einer abrupten Änderung der Be- schulungsform seien heftige emotionale Reaktionen, insbesondere anhaltende Verweigerung, zu befürchten. Anzustreben sei eine allmähliche, sorgfältige Ein- gliederung in einer Kleinklasse der Oberstufe, wobei seine Lerndefizite zu berück- sichtigen seien, wie auch sein voraussichtlich noch über längere Zeit andauern- des Bedürfnis nach einem Freiraum, in welchen er sich zurückziehen könne. Die Voraussetzungen dazu schienen in der Q._____ Schule gegeben zu sein (act. 27 S. 4). Dr. P._____ erwähnt sodann, dass C._____ aufgrund seiner Unsicherheit und sozialen Isolation seit Jahren ganz auf seine Mutter ausgerichtet und auf ihre Anleitung angewiesen sei (act. 27 S. 2). Frau F._____ schildert in ihrem Bericht vom 26. November 2013 ihre Art des Schulunterrichts, nämlich die Einzelbeschu- lung oder der Unterricht in Kleinstgruppen mit zunehmenden Kontakten zur Q._____ Schule. C._____ sei wegen der noch nicht erfolgten Kostengutsprache in der Q._____ Schule noch nicht aufgenommen, habe aber offiziell geschnuppert und kenne die Schüler von den Pausen, den gemeinsamen Mittagessen, der Schulreise und einzelnen Schulstunden. Er falle durch seine Begeisterungsfähig- keit auf und motiviere die andern. Frau F._____ erachtet es als möglich, C._____ bis zum Schulabschluss an der Q._____ Schule zu begleiten und ihn im Falle der Überforderung wieder in den Einzelunterricht zurück zu nehmen (act. 32). Im Be- richt des Schulleiters der Q._____ Schule, Herr R._____, erwähnt dieser die Be-

- 24 - deutung, der Weiterführung der Begleitung von C._____ durch Frau F._____ und erachtet die Erfolgschancen für einen Schulabschluss von C._____ im Rahmen der Q._____ Schule, der getragen sei vom ganzen Team, als vorhanden (act. 33). 5.2.3. Was sich seit der letzten "Helferrunde" vom 15. November letzten Jahres ereignet hat, findet weder im vorinstanzlichen Entscheid noch in der obligatori- schen Vernehmlassung der KESB D._____ angemessen Niederschlag. Die Vor- instanz setzt sich nicht damit auseinander, dass der Schnupperaufenthalt im Schulheim L._____ jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich verlief und dass sich sowohl C._____ wie auch die Beschwerdeführerin gegen ei- ne Platzierung von C._____ in diesem Heim wenden, wie sich auch aus der Kin- deranhörung und der heutigen Befragung ergab. Worin die besondere Eignung des Heims besteht, C._____ erfolgreich zu unterrichten und auch sein Sozialver- halten zu verbessern, ergibt sich weder aus den angefochtenen Entscheiden noch aus den übrigen Akten. 5.2.4. Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung (act. 9/3/6) sind die festgestellten Teilleistungsschwächen C._____s durch Hirnfunktionsstörungen bedingt und nicht auf mangelnde Motivation oder mangelnden Einsatz von C._____ und auch nicht auf eine falsche Erziehung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen (a.a.O. S. 3). Dr. P._____ geht in seinem Bericht davon aus, dass diese Problematik über mehrere Jahre zu wenig erfasst worden sei. C._____ ha- be in seinem Verhalten nicht verstanden werden können und die Mutter sei unter einen Generalverdacht geraten, ihr Kind negativ zu beeinflussen oder falsch zu erziehen (act. 27 S. 3). Erziehungsmängel werden der Beschwerdeführerin indes weder allgemein noch konkret vorgeworfen (act. 3/2 S. 23). Die Beziehung zwi- schen Mutter und Sohn ist sehr eng, wie auch der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss festhält (act. 3/2 S. 23), sich aus dem Bericht von Dr. P._____ vom

14. November 2013 (act. 27) ergibt und ebenso aus den Schilderungen der Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer heutigen Anhörung (Prot. S. 20 ff.), wobei sie um die Förderung der Selbstständigkeit von C._____ bemüht zu sein scheint und sich im Umgang mit C._____ durch die eigene und auch C._____s Therapeuten regelmässig beraten lässt (Prot. S. 22, 26, 28). Eine Störung des Verhältnisses

- 25 - zwischen der Mutter und C._____ hielt denn auch die KESB D._____ noch in ei- nem ersten Antrag auf Obhutsentzug als nicht dargetan (act. 9/16/28) und der frühere Beistand hielt in seinem Schlussbericht fest, dass sich die Beschwerde- führerin - im Gegensatz zu einer früheren Phase vor dem Eintritt in J._____ - in der Lage fühle, um für C._____ zu sorgen. Dem Beistand erwuchsen einzig Be- denken, ob sie sich in ihrem Kampf gegen Behörden, Beistand und Institutionen nicht zu sehr in ihre eigenen Bedürfnisse verstricke (act. 9/16/61), wofür sich in- des aufgrund der Akten und nach der heutigen Anhörung keinerlei Hinweise er- geben. Dr. P._____ attestiert der Beschwerdeführerin, dass sie die psychothera- peutische Hilfestellung, welche C._____ seit März 2012 wöchentlich in Anspruch nimmt, unterstützt (act. 27 S. 1 und 5). Weder für den Zeitpunkt des angeordneten Obhutsentzugs noch für den heutigen Zeitpunkt kann gestützt auf die vorliegenden Berichte und Akten davon ausge- gangen werden, dass C._____ in der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet ist und dort nicht den nötigen Schutz und auch eine angemessene För- derung seiner Möglichkeiten erfährt. Insbesondere die Entwicklung der vergange- nen Monate zeigt im Gegenteil ein stetes und zwischenzeitlich auch mit Erfolgen honoriertes Bemühen der Beschwerdeführerin, die Möglichkeiten von C._____ unter Beizug von ihm vertrauten und konstanten Fachpersonen bestmöglich zu fördern. Mit Bezug auf die schulische und soziale Entwicklung bekräftigen sämtliche heute mit C._____ befassten Personen, dass die Aufrechterhaltung und sorgsame Fort- führung der heutigen Beschulung die für C._____ notwendige Ruhe und Konstanz am Besten gewährleistet. Dass die Art der Beschulung auch von der Beschwerde- führerin mitgetragen wird, erscheint dabei für das Verhalten und die Motivation von C._____ - und damit auch für die Erfolgschancen - zentral. Die Beschwerde- führerin unterstützt das nunmehr seit rund einem Jahr laufende Modell, welches sich bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum bewährt hat. C._____ selbst fühlt sich darin wohl und getragen und möchte auf diesem Weg weitergehen.

- 26 - 5.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass für einen Obhutsentzug keine Gründe ersicht- lich sind, weshalb die Beschwerde auch aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. Aufgrund der Erkenntnisse aus der neuropsychologische Untersuchung er- weist sich eine Beschulung von C._____ als schwierig, Dr. P._____ spricht von "kaum lösbaren Schwierigkeiten". Die seit Februar 2013 gewählte Art, welche in der Vergangenheit bereits einmal hoffnungsvolle Erfolge zeitigte, zeigt bis heute eine positive Entwicklung von C._____ sowohl im schulischen als auch im sozia- len Bereich. Deren Aufrechterhaltung zusammen mit den bestehenden stützen- den Elementen bietet sich auch für die Zukunft an und erscheint von allen direkt Beteiligten getragen.

6. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde begründet, so sind Dispositiv Ziff. I und II des Urteils des Bezirksrates vom 30. August 2013 sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der KESB D._____ vom 6. März 2013 aufzuheben. Hinsichtlich der Aufgaben der Beiständin bleibt es bei der Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 3. März 2008 (Beschluss Nr. 2008-58). IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Partei- entschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht geschuldet. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. I und II des Urteils des Bezirks- rates Uster vom 30. August 2013 sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____ vom 6. März 2013 (Ent- scheid Nr. 2013-124/V5.02) aufgehoben.

2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 27 -

4. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten B._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____, die Beiständin S._____, Jugend- und Familienberatung, … [Adres- se], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: