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PQ130011

Akteneinsicht

Zürich OG · 2013-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführer sind die Enkelkinder von C._____, geboren tt. April

1924. Aus der Ehe von C._____ und ihrem verstorbenen Ehemann D._____ sind die drei Söhne E._____, F._____ und G._____ hervorgegangen. E._____ und F._____ sind bereits verstorben. E._____ war mit H._____ verheiratet; er war der Vater der Beschwerdeführer. Das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Grossmutter C._____ und ihrem Onkel G._____ ist seit längerem getrübt (act. 11/1 S. 3). 1.2.1 Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an. Als Beistand ernannte sie deren Sohn G._____(act. 12/31 S. 7). Mit Eingabe vom 18. November 2011 stellten A._____ und B._____ (die Beschwerdeführer) bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ein Gesuch um Einsicht in den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistandes per 31. Dezember 2010 sowie in das Inventar (act. 12/67). Diesem Aktengesuch wurde nicht stattgegeben (act. 12/69). In der Folge erneuerten die Genannten mit Schreiben vom 20. Januar 2012 ihr Akteneinsichtsgesuch (act. 12/75). Am

8. Februar 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (II. Kammer), dieses Akteneinsichtsgesuch abzuweisen (act. 11/1). 1.2.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, mit welcher sie beantragten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihnen Einsicht in die Akten der Vormundschaftsbehörde (insbesondere in das Inventar und den Rechenschaftsbericht) zu gewähren

- 3 - (act. 11/2 S. 2). Mit Beschluss vom 6. September 2012 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab (act. 7 S. 8). Gegen diesen Entscheid des Bezirksrats Zürich erhoben die Beschwerdeführer am 20. September 2012 Berufung (act. 13/2, Verfahren NQ120052). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hob die Kammer den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung ohne Mitwirkung von Bezirksrat I._____ an den Bezirksrat Zürich zurück (act. 13/23). 1.2.3 Am 7. März 2013 entschied der Bezirksrat Zürich, II. Kammer, in neuer Besetzung (act. 9). Er beschloss, die Beschwerde abzuweisen, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte den Beschwerdeführern und sprach diesen keine Parteientschädigung zu (act. 9 S. 9). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 10. April 2013 (act. 2). Sie beantragen damit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (act. 2 S. 2).

E. 2 Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Beschwerde – wie erwähnt – einzig die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids mit der Begründung, die Vor- instanz habe das eingereichte Video vom 1. Dezember 2011 (act. 3/3) bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer reichten dieses Video als Beweismittel erstmals mit ihrer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich vom 20. September 2012 ein (act. 13/2 S. 4 f.). In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2012 an den Bezirksrat (act. 11/2) wurde dieses Video nicht erwähnt und der Rechtsschrift auch nicht beigelegt (vgl. "Beilagenverzeichnis" in act. 11/2 S. 10 und act. 11/2/1- 3). Die Beschwerdeführer haben dieses Beweismittel auch nach der mit dem

- 5 - Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2012 erfolgten Rückweisung nicht beim Bezirksrat eingereicht. Es war somit nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten. Es kann dieser Behörde deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich mit diesem Video nicht auseinandergesetzt bzw. diese filmischen Aufzeichnungen bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Denn der Beschluss des Bezirksrats vom

E. 6 September 2012 war einzig wegen der Missachtung des Ausstandsgebots durch ein Mitglied dieser Behörde aufgehoben worden und die Sache zum neuen Entscheid ohne Mitwirkung dieses Mitglieds zurückgewiesen worden (act. 13/23 S. 9). Der Bezirksrat musste somit einzig in neuer Besetzung auf Grund der bisher in seinem Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen bzw. vorhandenen Beweismittel neu entscheiden, ohne das Verfahren zu ergänzen. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem Bezirksrat vor dessen neuem Entscheid dieses neue Beweismittel vorzulegen. Trotz der sinngemässen Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 65 EG KESR in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 ZGB) war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, nach der einzig wegen der personellen Besetzung erfolgten Rückweisung, sich vor einem neuen Entscheid mit den Ausführungen und neuen Beweismitteln, welche die Beschwerdeführer im obergerichtlichen Berufungsverfahren eingebracht hatten, auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. Weitere Anträge stellen die Beschwerdeführer nicht, insbesondere auch keine solchen materieller Art, d.h. wie die Vorinstanz nach einer Rückweisung, die sie jedoch nicht ausdrücklich beantragen, zu entscheiden hätte (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) bzw. welchen inhaltlichen Entscheid die Beschwerdeinstanz (unter Berücksichtigung des Videos) zu fällen hätte. Die Beschwerdeführer setzen sich denn nebst den Vorbringen wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs inhaltlich nicht näher mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Schon aus diesen Gründen (fehlende Anträge, ungenügende Begründung) könnte nicht weiter auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 137 III 617, 138 III 374 E. 4.3.1).

- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dieses zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
  4. Es wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ130011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 1. Juli 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 7. März 2013 i.S. C._____, geb. tt.04.1924; VO.2013.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Die Beschwerdeführer sind die Enkelkinder von C._____, geboren tt. April

1924. Aus der Ehe von C._____ und ihrem verstorbenen Ehemann D._____ sind die drei Söhne E._____, F._____ und G._____ hervorgegangen. E._____ und F._____ sind bereits verstorben. E._____ war mit H._____ verheiratet; er war der Vater der Beschwerdeführer. Das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Grossmutter C._____ und ihrem Onkel G._____ ist seit längerem getrübt (act. 11/1 S. 3). 1.2.1 Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an. Als Beistand ernannte sie deren Sohn G._____(act. 12/31 S. 7). Mit Eingabe vom 18. November 2011 stellten A._____ und B._____ (die Beschwerdeführer) bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ein Gesuch um Einsicht in den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistandes per 31. Dezember 2010 sowie in das Inventar (act. 12/67). Diesem Aktengesuch wurde nicht stattgegeben (act. 12/69). In der Folge erneuerten die Genannten mit Schreiben vom 20. Januar 2012 ihr Akteneinsichtsgesuch (act. 12/75). Am

8. Februar 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (II. Kammer), dieses Akteneinsichtsgesuch abzuweisen (act. 11/1). 1.2.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, mit welcher sie beantragten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihnen Einsicht in die Akten der Vormundschaftsbehörde (insbesondere in das Inventar und den Rechenschaftsbericht) zu gewähren

- 3 - (act. 11/2 S. 2). Mit Beschluss vom 6. September 2012 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab (act. 7 S. 8). Gegen diesen Entscheid des Bezirksrats Zürich erhoben die Beschwerdeführer am 20. September 2012 Berufung (act. 13/2, Verfahren NQ120052). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hob die Kammer den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung ohne Mitwirkung von Bezirksrat I._____ an den Bezirksrat Zürich zurück (act. 13/23). 1.2.3 Am 7. März 2013 entschied der Bezirksrat Zürich, II. Kammer, in neuer Besetzung (act. 9). Er beschloss, die Beschwerde abzuweisen, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte den Beschwerdeführern und sprach diesen keine Parteientschädigung zu (act. 9 S. 9). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 10. April 2013 (act. 2). Sie beantragen damit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (act. 2 S. 2). 2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz das von ihnen eingereichte Video vom 1. Dezember 2011 bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Darin führe die Verbeiständete C._____ aus, wie alleine und einsam sie sich zu Hause fühle, und dass sie am liebsten in ein Heim ziehen möchte, um Kontakte zu Gleichgesinnten knüpfen zu können. Dieses Video verleihe Grund zur Annahme, dass trotz der Ausführungen und Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Verbeiständeten eine Isolation und Vereinsamung gegeben sei. Es bestehe das Risiko, dass die KESB wie auch der Bezirksrat auf Grund der im Rechenschaftsbericht des Beistands bezüglich der Kontakte der Verbeiständeten erwähnten, nicht mehr aktuellen Fakten die Situation falsch einschätzten und übersähen, dass sich C._____ nicht mehr wohlfühle. Deshalb verlangten sie Einsicht in die Akten, um zu überprüfen, ob der Entscheid auch anhand stichfester Tatsachen getroffen worden sei und damit die Beistandschaft angemessen

- 4 - ausgeübt werde, oder ob gegebenenfalls Handlungsbedarf bestehe. Da der angefochtene Beschluss des Bezirksrats das fragliche Video nicht berücksichtigt habe, sei er unter Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör der Parteien zustande gekommen. Daher sei dieser Entscheid aufzuheben, unabhängig davon, ob dieser bei Einhaltung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre (act. 2 S. 3 ff.). II. 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) sowie das entsprechende kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) in Kraft getreten. Damit gelten für das vorliegende Verfahren diese neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen für das gerichtliche Beschwerdeverfahren (Art. 450 ff. ZGB sowie §§ 40 ff. und §§ 62 ff. EG KESR). Enthält das EG KESR keine abweichenden Bestimmungen, so gelten subsidiär die Regeln der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB). 2. Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Beschwerde – wie erwähnt – einzig die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids mit der Begründung, die Vor- instanz habe das eingereichte Video vom 1. Dezember 2011 (act. 3/3) bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer reichten dieses Video als Beweismittel erstmals mit ihrer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich vom 20. September 2012 ein (act. 13/2 S. 4 f.). In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2012 an den Bezirksrat (act. 11/2) wurde dieses Video nicht erwähnt und der Rechtsschrift auch nicht beigelegt (vgl. "Beilagenverzeichnis" in act. 11/2 S. 10 und act. 11/2/1- 3). Die Beschwerdeführer haben dieses Beweismittel auch nach der mit dem

- 5 - Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2012 erfolgten Rückweisung nicht beim Bezirksrat eingereicht. Es war somit nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten. Es kann dieser Behörde deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich mit diesem Video nicht auseinandergesetzt bzw. diese filmischen Aufzeichnungen bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Denn der Beschluss des Bezirksrats vom

6. September 2012 war einzig wegen der Missachtung des Ausstandsgebots durch ein Mitglied dieser Behörde aufgehoben worden und die Sache zum neuen Entscheid ohne Mitwirkung dieses Mitglieds zurückgewiesen worden (act. 13/23 S. 9). Der Bezirksrat musste somit einzig in neuer Besetzung auf Grund der bisher in seinem Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen bzw. vorhandenen Beweismittel neu entscheiden, ohne das Verfahren zu ergänzen. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem Bezirksrat vor dessen neuem Entscheid dieses neue Beweismittel vorzulegen. Trotz der sinngemässen Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 65 EG KESR in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 ZGB) war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, nach der einzig wegen der personellen Besetzung erfolgten Rückweisung, sich vor einem neuen Entscheid mit den Ausführungen und neuen Beweismitteln, welche die Beschwerdeführer im obergerichtlichen Berufungsverfahren eingebracht hatten, auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. Weitere Anträge stellen die Beschwerdeführer nicht, insbesondere auch keine solchen materieller Art, d.h. wie die Vorinstanz nach einer Rückweisung, die sie jedoch nicht ausdrücklich beantragen, zu entscheiden hätte (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) bzw. welchen inhaltlichen Entscheid die Beschwerdeinstanz (unter Berücksichtigung des Videos) zu fällen hätte. Die Beschwerdeführer setzen sich denn nebst den Vorbringen wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs inhaltlich nicht näher mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Schon aus diesen Gründen (fehlende Anträge, ungenügende Begründung) könnte nicht weiter auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 137 III 617, 138 III 374 E. 4.3.1).

- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dieses zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4. Es wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: