Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 12-jährige C._____ wächst – seit er ein Baby war und gestützt auf deren Bestellung als Pflegeeltern (vgl. act. 10/1+2) – bei seinen Grosseltern, A._____ und B._____ (Beschwerdeführer), in D._____ (polit. Gemeinde E._____) auf. Zu- vor hatten die Beschwerdeführer wie auch ihre Tochter, C._____s leibliche Mutter F._____, in G._____ gewohnt. Vor rund 4 Jahren zog C._____s Mutter von G._____ nach H._____, wo sie bis im Herbst 2012 lebte. Heute wohnt sie in I._____, wo auch C._____ angemeldet ist (vgl. act. 10/2, act. 10/36 S. 3 und 10/166). Die Vormundschaftsbehörde G._____ beschloss am 18. April 2012, nachdem sich C._____ und seine Grosseltern (Beschwerdeführer) bereits im Feb- ruar 2011 nach E._____ abgemeldet hatten (act. 10/110), das Folgende (act. 7/1 = act. 10/156): " 1. Die durch die Vormundschaftsbehörde G._____ für C._____, vorgenannt, nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB geführte Beistandschaft wird per 30. April 2012 der Vormundschaftsbehörde H._____ zur Weiterführung übertragen.
E. 2 Die bisherige Beiständin, J._____, Jugend- und Familienberatung K._____, wird auf den Zeitpunkt der Übernahme der Beistandschaft und der Wahl des neuen Bei- standes bzw. der neuen Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde H._____ aus ihrem Amt entlassen.
E. 3 Der Übergabe-Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 25. August 2010 bis 27. Januar 2012 wird erstinstanzlich genehmigt.
E. 4 Der Vormundschaftsbehörde H._____ wird vorgeschlagen, den/die neu einzuset- zende/n Beistand/Beiständin insbesondere mit der Aufgabe zu betrauen, eine pro- fessionelle Familientherapie sowie ein Erziehungscoaching einzurichten. Allenfalls wäre in Bezug auf die Familientherapie eine Weisung nach Art. 307 ZGB zu erlas- sen.
E. 5 Die Vormundschaftsbehörde H._____ wird um die Zustellung des Übernahmebe- schlusses sowie um die Bekanntgabe des neuen Beistandes bzw. der neuen Bei- ständin ersucht.
E. 6 Für diesen Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
E. 7 [Beschwerde] Einer allfälligen Beschwerde wird im Sinne von § 25 VRG und gemäss Art. 314 Ziff. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer lassen vor Obergericht vorbringen, der "Übergabebe- richt" von J._____ vom 27. Januar 2012 (act. 10/149) sei – wie bereits der Be- zirksrat richtig festgestellt habe – unbrauchbar, denn er sei veraltet und von einer Beiständin erstellt worden, welche die beteiligten Personen noch nie in ihrem Le- ben gesehen habe. Ein solcher Bericht sei nicht nur unrichtig, sondern nichtig und aus dem Recht zu weisen (act. 2 S. 3).
E. 7.2 Die im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht üblichen Berichte (z.B. des Beistandes nach Art. 411 aber auch nach Art. 425 ZGB) haben primär Informati- onszweck. Der Genehmigung kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegen- über Dritten zu (Botschaft KESR S. 7056). Ein entsprechender Bericht ist zu ge- nehmigen, wenn er seine Informationspflicht erfüllt, zumal es nicht Sinn der Ge- nehmigung ist, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (vgl. BGer 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1 und auch BSK ZGB I-Geiser,
4. Aufl. 2010, aArt. 423 N 6 ff. und OGer ZH NQ110009 vom 19. Juli 2011 E. III.1. zur bisherigen Praxis der Kammer).
E. 7.3 Vorab bemerkt tut die Tatsache, dass der fragliche Bericht bereits Ende Ja- nuar 2012 verfasst wurde, bezüglich der Frage der Genehmigung desselben nichts zur Sache.
- 11 -
E. 7.4 Die Umstände, welche zu besagtem Bericht von J._____ vom 27. Januar 2012 (act. 10/149) geführt haben, sind die folgenden: Ende 2011 schickte sich die Vormundschaftsbehörde G._____ an, die Übertra- gung der bestehenden Kindeschutzmassnahme nach H._____ vorzubereiten (vgl. u.a. act. 10/133+134) und wandte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 an L._____, C._____s damalige Beiständin vom Jugendsekretariat Bezirk Bülach (act. 10/144). Am 13. Januar 2012 meldete sich M._____, der Vorgesetzte von L._____, bei der Vormundschaftsbehörde G._____ und teilte mit, dass L._____ ihre Stelle beim Jugendsekretariat aufgegeben habe, weshalb neu J._____ als Beiständin von C._____ eingesetzt werden möge (act. 7/146). Letztere wiederum meldete sich am 20. Januar 2012 per Email (act. 10/147) bei der Vormund- schaftsbehörde G._____ und tat kund, sie sei – nach Rücksprache mit ihrem Vor- gesetzten, M._____ – der Ansicht, "dass die Beistandschaft weitergeführt werden sollte wie bis anhin." Darauf wurde die neu einzusetzende Beiständin, J._____, von der … Vormundschaftssekretärin [der Gemeinde G._____], N._____, am
26. Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs darauf hingewiesen, dass entweder die bestehende Beistandschaft (wegen Erfüllung der ursprünglich be- schlossenen Aufgaben) aufgehoben oder diese mit neuem Aufgabenbereich durch die basellandschaftlichen Behörden weiterzuführen sei. Sie (J._____) möge den Fall doch noch einmal mit ihrem Vorgesetzten besprechen und der Vormund- schaftsbehörde G._____ eine ausführliche schriftliche Einschätzung zukommen lassen (act. 148). Darauf liess J._____ (welche bereits als "Beiständin" unterzeichnete, obwohl ihre Einsetzung erst rund 2 Wochen später erfolgen sollte, vgl. act. 10/150) – gemäss ihren Angaben einzig gestützt auf das Schreiben der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 21. Dezember 2011 (act. 10/144) und nach Rücksprache mit M._____ aber ohne aktenkundige weitere Abklärungen – der Vormundschaftsbe- hörde G._____ eine "Einschätzung bezüglich Weiterführung der Beistandschaft" für C._____ vom 27. Januar 2012 zukommen (act. 10/149). Das Dokument wurde vom Vorgesetzten von J._____ mitunterzeichnet. Letztere konstatierte, dass die bisherigen Aufgaben der Beistandschaft erfüllt seien und diese darum nicht wei-
- 12 - tergeführt werden müsse. Allerdings seien andere Faktoren für eine Weiterfüh- rung der Beistandschaft relevant, so hätten C._____s Grosseltern nämlich "in Be- zug auf die Schulprobleme sowie das Familiengeheimnis nur teilweise adäquate Bewältigungsmuster" gezeigt (act. 10/149 S. 2). Das "Familiengeheimnis" betrifft die Tatsache, dass der 12-jährige C._____ (offenbar seit er ein Baby war) nicht von seiner leiblichen Mutter sondern von seinen Grosseltern aufgezogen wird, welche er als seine leiblichen Eltern wahrnimmt. Was mit der Formulierung "nur teilweise adäquate Bewältigungsmuster" gemeint sein soll – zumal die früheren schulischen Probleme offenbar von allen betroffenen Seiten als seit längerem bewältigt angesehen wurden (vgl. act. 10/140 sowie act. 10/143+144) – wird im fraglichen Bericht nicht weiter präzisiert. Dennoch sieht J._____ ausgehend von diesem "Befund" die Möglichkeit, dass C._____s Grosseltern "in Bezug auf die bevorstehende Pubertät mit Themen wie Konfrontation mit dem Familiengeheim- nis sowie Ablösung und Grenzen setzen" überfordert sein könnten (act. 10/149 S. 3). Nachdem J._____ am 8. Februar 2012 offiziell als neue Beiständin eingesetzt worden war (act. 10/150+151), traf die Vormundschaftsbehörde G._____ am
18. April 2012 den angefochtenen Beschluss und genehmigte darin insbesondere den Bericht von J._____ (act. 7/1 = act. 10/156).
E. 7.5 Damit kann immerhin die Tatsache, dass J._____ im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Berichts noch nicht als Beiständin eingesetzt war, als geheilt gel- ten. Weitere formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Zum Inhaltlichen ist (wie bereits angetönt) keine Überprüfung im Sinne einer Be- weiswürdigung vorzunehmen. Der Bericht stellt die Dinge – was er auch soll – aus der damaligen Sicht der Verfasserin dar. Der zeitlich sehr unglücklich aufgetrete- ne Wechsel der Beiständin und die Dringlichkeit aufgrund der anstehenden Über- weisung nach H._____ dürften mitverantwortlich für den fehlenden persönlichen Kontakt der neuen Beiständin mit den betroffenen Parteien (C._____, leibliche Mutter und Pflegeeltern) und ihrer äusserst kurzfristigen Befassung mit C._____s Dossier gewesen sein. Dass diese Umstände und auch die (bereits erwähnten) wenig nachvollziehbar abgestützten Folgerungen der Beiständin für die Zukunft,
- 13 - die Aussagekraft des Berichts schmälern, ist nicht von der Hand zu weisen, aller- dings kein Grund dem Bericht die Genehmigung zu verweigern oder diese nur un- ter Vorbehalt zu erteilen. Es ist Sache der nach Abschluss der Überweisung für C._____ zuständigen KESB den fraglichen Bericht (neben vielen anderen An- haltspunkten) im Rahmen ihrer Verantwortung zu prüfen, zu würdigen und im Wissen um seine eingeschränkte Aussagekraft daraus die richtigen Schlüsse zum Wohle von C._____ zu ziehen. Folglich ist der Bericht weder nichtig noch "aus dem Recht zu weisen", zumal letzterer ein wohl eher formell-prozessrechtlicher Terminus ist, dessen Voraussetzungen und Anwendbarkeit schwerlich unbesehen auf die alltägliche Verfahrensdokumentation im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Exekutive angewendet werden kann.
E. 8 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass "die Vormundschaftsbehör- de" sie "als Lügner betitelt" habe, was ehrverletzend, einer Behörde nicht würdig und unzulässig sei, weshalb "die Vernehmlassung" aus dem Recht zu weisen oder allenfalls zur Berichtigung "der heutigen KESB" zuzustellen sei (act. 2 S. 7). Auf wessen bzw. welche Äusserung sich die Beschwerdeführer damit genau be- ziehen, geht aus der Beschwerde ans Obergericht nicht hervor. Eventuell meinen die Beschwerdeführer folgende Passage in der Vernehmlassung der Vormund- schaftsbehörde G._____ an den Bezirksrat (act. 7/19 S. 6): "Man stelle sich die Situation für C._____ vor, wenn eines Tages die Lüge auffliegt und er erfährt, dass die Beschwerdeführer nicht seine Eltern, seine angeblichen Cousins jedoch seine Halbbrüder sind. Da wurde jahrelang ein Lügengebäude versucht aufrecht zu erhalten, welches mit zunehmendem Alter von C._____ immer brüchiger wird. Es ist davon auszugehen, dass C._____ das streng gehütete 'Familiengeheimnis' bereits heute belastet und sein Kindswohl gefährdet ist." Mit vorstehender Äusserung hat die Vormundschaftsbehörde G._____ jedoch nicht direkt die Beschwerdeführer als Lügner "betitelt", sondern lediglich das so- genannte "Familiengeheimnis" als das bezeichnet, was es ist: ein nicht der biolo- gischen Wahrheit entsprechender Informationszustand (von C._____). Der Duden erklärt die Bedeutung des Begriffs "Lüge" mit "bewusst falsche, auf Täuschung angelegte Aussage; absichtlich, wissentlich geäusserte Unwahrheit." Natürlich ist
- 14 - der Begriff der Lüge in einem gewissen Sinn moralisch negativ behaftet und die Verwendung der etwas wertneutraleren Bezeichnung "Familiengeheimnis" daher in vorliegendem Zusammenhang eher vorzuziehen, doch ist allein deshalb die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ keine ungebührliche Ein- gabe, welche zu korrigieren oder gar aus dem Recht zu weisen wäre. Allerdings sei zum von J._____ aufgebrachten und von der Vormundschaftsbe- hörde G._____ sowie vom Bezirksrat Bülach in seiner Vernehmlassung über- nommenen Argument des Familiengeheimnisses wenigstens am Rande auf Fol- gendes hingewiesen: Dass Tatsachen wie die genannten bei ihrem unerwarteten Bekanntwerden beim betreffenden Kind – wohl ähnlich wie z.B. die Offenbarung eines Adoptivverhältnisses – einiges auslösen können, dürfte allgemein bekannt sein. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeitpunkt und die Umstände der Offenlegung der wahren Abstammungsverhältnisse nicht Sache der Pflege- bzw. der leiblichen Eltern von C._____ sein sollen, zumal vorliegend C._____s Pflegeeltern seine leiblichen Grosseltern und die Eltern seiner leiblichen Mutter sind, und sich darum die involvierten Personen bestens persönlich kennen und al- lesamt leiblich miteinander verwandt sind. Hätte die Kammer über eine Erweite- rung der Beistandschaft für C._____ zu entscheiden, so ist es äusserst fraglich, ob sie eine solche Anordnung – wenn beim Kind keine Anzeichen für allfällige diesbezügliche Risikofaktoren (z.B. akute psychische Probleme) ersichtlich sind – schützen würde, weil es nicht Aufgabe staatlicher Behörden ist, die Offenlegung der Abstammungsverhältnisse gegenüber dem unmündigen Kind an die Hand zu nehmen und in dieser doch sehr persönlichen Angelegenheit – sozusagen "auf Vorrat" – in den Verantwortungsbereich der erziehungsberechtigten und direkt be- troffenen Personen einzugreifen.
E. 9 Zur von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulängliche Aktenführung durch die Vormundschaftsbehör- de G._____, ist vorab zu bemerken, dass vollständige und geordnete Akten eine essentielle Voraussetzung für die behördliche Entscheidfindung und die allenfalls spätere Überprüfung derselben durch eine Rechtsmittelinstanz sind. Es ist jeden- falls zu hoffen, dass Zustände, wie sie in der Aktenführung der involvierten Vor-
- 15 - mundschaftsbehörde anzutreffen waren bzw. immer noch sind (vgl. die un- akturierten Akten vor act. 10/1), mit der Überführung der genannten Aufgaben an die KESB der Vergangenheit angehören. Die Pflicht zur ordentlichen und kor- rekten Aktenführung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. u.a. BGE 129 I 85 E. 4.1, der ohne weiteres auch für vor- liegende familienrechtliche Angelegenheit gelten kann). Zu den konkreten Vorgängen: Der Bezirksrat Bülach hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die ungeordneten Akten zugestellt, worauf diese (nach mehr- maliger Fristerstreckung) eine Beschwerdeergänzung einreichte und sich beim Bezirksrat u.a. über die mangelnde Aktenordnung beschwerte (act. 7/6, act. 7/9 und act. 7/13). In der Folge sandte der Bezirksrat die Akten zum Ordnen an die Vormundschaftsbehörde G._____ zurück (act. 7/10 vgl. auch act. 7/15). Die ge- ordneten Akten sind wohl zusammen mit der Vernehmlassung der Vormund- schaftsbehörde G._____ wieder an den Bezirksrat gelangt (act. 7/19, vgl. auch act. 7/17+18). Ihr Eingang wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht (aktenkundig) separat angezeigt, doch wurde ihr die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ zugestellt, aufgrund deren Inhalt vom erneuten Eingang der Akten beim Bezirksrat auszugehen war. Mit Zustellung der Vernehm- lassung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer überdies der Ab- schluss des ordentlichen Schriftenwechsels und der Übergang zur Entscheidfin- dung angezeigt (act. 7/21). Gestützt auf die genannte Zusendung, wäre es an der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführer gewesen, auch ohne explizite Fristansetzung bzw. Aktenzusendung durch den Bezirksrat erneut Einblick in die inzwischen geordneten Verfahrensakten zu verlangen und sich bei allfälligen Problemen unverzüglich an den Bezirksrat zu wenden. Ebenso hätte sie damit (auch ohne explizite behördliche Aufforderung) die Möglichkeit gehabt, bei Bedarf zur Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ Stellung zu nehmen. Die beschriebenen Vorgänge können vorliegend jedoch ohne Folgen bleiben, denn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Abfas- sung der Beschwerde ans Obergericht die Möglichkeit, Einsicht in sämtliche vo- rinstanzlichen Akten zu nehmen und – gestützt auf die Praxis der Kammer, in Ver- fahren in denen wie dem vorliegenden nach Art. 314 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB
- 16 - und § 65 EG KESR die Erforschungsmaxime gilt, das Novenrecht nicht gemäss Art. 326 ZPO einzuschränken (vgl. OGer ZH LC130019-O vom 8. Mai 2013) – ih- re diesbezügliche Auffassung dem Obergericht umfassend kundzutun. Zudem beschweren sich die Beschwerdeführer zwar über die aktenbezogenen Unan- nehmlichkeiten des vorinstanzlichen Verfahrens, rügen diese aber bei der Kam- mer nicht mehr explizit (vgl. act. 2 S. 6 letzter Satz). Am Rande sei überdies da- rauf hingewiesen, dass es vorliegend – wie bereits aufgezeigt, aufgrund des Wohnsitzwechsels der betreffenden Personen – ganz grundsätzlich an der Zu- ständigkeit der Vormundschaftsbehörde G._____ zur von den Beschwerdeführern im Kern beantragten Aufhebung der Beistandschaft fehlt. Damit ist – was den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern sicherlich bereits einige Zeit vor der angefochtenen Überweisungsverfügung der Vormundschaftsbehörde G._____ bekannt gewesen sein dürfte – eine essentielle und zwingende Voraussetzung für eine Massnahmeaufhebung durch die … Behörden [der Gemeinde G._____] nicht erfüllt, weshalb es im Endeffekt nicht die Aktenordnung ist, welche den Be- schwerdeführern in vorliegender Angelegenheit zum Nachteil gereicht.
E. 10 Die Vormundschaftsbehörde G._____ hat in ihrem Entscheid (1) über die Übertragung der Beistandschaft nach H._____, (2) über die Entlassung der bishe- rigen Beiständin aus ihrem Amt sowie (3) über die Genehmigung des Übergabe- Rechenschaftsberichts entschieden und hat (4) einen Vorschlag für ein Erzie- hungscoaching mit Weisung gemäss Art. 307 ZGB erlassen. Die Beschwerdefüh- rer haben dies beim Bezirksrat angefochten und verlangt, (1) den Beschluss voll- umfänglich aufzuheben, (2) die Beistandschaft aufzuheben, (3) den Rechen- schaftsbericht nicht zu genehmigen, (4) die Beiständin unverzüglich zu entlassen, (5) den Vorschlag auf Anordnung für eine Familientherapie etc. aufzuheben. Der Bezirksrat hat sich in seinen Erwägungen zur Genehmigung der Berichterstattung geäussert (E. 3.2) und hat ausserdem angeordnet, dass sich die Vormund- schaftsbehörde H._____, welche die Beistandschaft übernommen habe (was ebenfalls angefochten sei), über die aktuelle Situation ins Bild setze. Gestützt da- rauf wurden die Anträge 2 und 5 (bezüglich Aufhebung der Beistandschaft und bezüglich dem Vorschlag der Anordnung einer Familientherapie etc. teilweise gutgeheissen. Im anschliessenden Dispositiv (Ziff. I) hat dies zur Anordnung ge-
- 17 - führt, dass die KESB am neuen Wohnort im Sinne der Erwägungen vor einer er- neuten Beschlussfassung die nötigen Abklärungen vornehme. Über die anderen Anträge der Beschwerdeführer gibt es weder Erwägungen noch einen förmlichen Entscheid. Betreffend die Unzulänglichkeit der Beschwerdeanträge und die vor- liegend geltende Offizialmaxime kann auf die diesbezüglichen Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. III.3. vorstehend) und zusammengefasst gilt demnach Fol- gendes: Die (sinngemässe) Beschwerde betreffend Übertragung der Beistand- schaft an den Wohnsitz der Mutter von C._____ ist abzuweisen. Auf die Be- schwerde betreffend Aufhebung der Beistandschaft ist nicht einzutreten, womit es auch dabei bleibt, dass die bisherige Beiständin, J._____, nicht unverzüglich, sondern erst auf den Übergabezeitpunkt nach H._____ (bzw. aufgrund des zwi- schenzeitlichen erneuten Wohnortwechsels ev. nach I._____ bzw. an die heute zuständige KESB Kreis Liestal) aus ihrem Amt entlassen wird; diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde betreffend Genehmigung des vor- mundschaftlichen Übergabe-Rechenschaftsberichts der Beiständin ist ebenfalls abzuweisen. Gutzuheissen ist die Beschwerde bezüglich der unterschiedlich for- mulierten Anweisungen bzw. Empfehlungen an die übernehmenden Behörden be- treffend Familientherapie, Erziehungscoaching und Weisung gemäss Art. 307 ZGB (so die Vormundschaftsbehörde) und die Anweisung zur Vornahme der nöti- gen Abklärungen (so der Bezirksrat). Was die vorinstanzlichen Kostenregelung anbelangt, ist diese zu bestätigen, weil die Beschwerdeführer, soweit der Bezirks- rat einen förmlichen Entscheid gefällt hat, nunmehr obsiegt haben. IV. Im Verfahren vor der Kammer haben die Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind aber mehrheitlich unterlegen (Abweisung, Nichteintreten). Von einer Erhebung von Kosten für das teilweise Unterliegen im Verfahren vor der Kammer ist aller- dings abzusehen, weil es verursacht bzw. dadurch begünstigt wurde, dass der Bezirksrat die Beschwerde nur teilweise behandelt hat. Für die Ausrichtung einer Entschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage.
- 18 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanzen der neu zuständigen Behörde keine Vorschläge bzw. Anweisungen zu erteilen ha- ben.
- Die Überweisung der durch die Vormundschaftsbehörde G._____ (zuständig heute KESB Bülach Süd) für C._____, geboren am tt.mm.2001, geführten Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde H._____ bzw. I._____ (zu- ständig heute KESB Kreis Liestal) bleibt bestehen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an den Bezirksrat Bülach, die KESB Bülach Süd und die KESB Kreis Liestal, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ130006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 12. Juni 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Beistandschaft nach Art. 308 ZGB Beschwerde gegen den Beschluss Nr. … des Bezirksrates Bülach vom
14. Dezember 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.2001; VO.2012.207 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der 12-jährige C._____ wächst – seit er ein Baby war und gestützt auf deren Bestellung als Pflegeeltern (vgl. act. 10/1+2) – bei seinen Grosseltern, A._____ und B._____ (Beschwerdeführer), in D._____ (polit. Gemeinde E._____) auf. Zu- vor hatten die Beschwerdeführer wie auch ihre Tochter, C._____s leibliche Mutter F._____, in G._____ gewohnt. Vor rund 4 Jahren zog C._____s Mutter von G._____ nach H._____, wo sie bis im Herbst 2012 lebte. Heute wohnt sie in I._____, wo auch C._____ angemeldet ist (vgl. act. 10/2, act. 10/36 S. 3 und 10/166). Die Vormundschaftsbehörde G._____ beschloss am 18. April 2012, nachdem sich C._____ und seine Grosseltern (Beschwerdeführer) bereits im Feb- ruar 2011 nach E._____ abgemeldet hatten (act. 10/110), das Folgende (act. 7/1 = act. 10/156): " 1. Die durch die Vormundschaftsbehörde G._____ für C._____, vorgenannt, nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB geführte Beistandschaft wird per 30. April 2012 der Vormundschaftsbehörde H._____ zur Weiterführung übertragen.
2. Die bisherige Beiständin, J._____, Jugend- und Familienberatung K._____, wird auf den Zeitpunkt der Übernahme der Beistandschaft und der Wahl des neuen Bei- standes bzw. der neuen Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde H._____ aus ihrem Amt entlassen.
3. Der Übergabe-Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 25. August 2010 bis 27. Januar 2012 wird erstinstanzlich genehmigt.
4. Der Vormundschaftsbehörde H._____ wird vorgeschlagen, den/die neu einzuset- zende/n Beistand/Beiständin insbesondere mit der Aufgabe zu betrauen, eine pro- fessionelle Familientherapie sowie ein Erziehungscoaching einzurichten. Allenfalls wäre in Bezug auf die Familientherapie eine Weisung nach Art. 307 ZGB zu erlas- sen.
5. Die Vormundschaftsbehörde H._____ wird um die Zustellung des Übernahmebe- schlusses sowie um die Bekanntgabe des neuen Beistandes bzw. der neuen Bei- ständin ersucht.
6. Für diesen Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
7. [Beschwerde] Einer allfälligen Beschwerde wird im Sinne von § 25 VRG und gemäss Art. 314 Ziff. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. [Mitteilung]"
- 3 -
2. Dagegen setzten sich die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 beim Bezirksrat Bülach mit folgenden Anträgen zur Wehr (act. 7/2): " 1. Es [sei] der Beschluss vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB geführte Beistandschaft aufzuheben.
3. Es sei der Rechenschaftsbericht nicht zu genehmigen.
4. Es sei Frau J._____ unverzüglich aus·ihrem Amt zu entlassen.
5. Es sei der Vorschlag auf Erteilung von Weisungen, Anordnung einer Familienthera- pie, Errichtung eines Erziehungscoachings etc. aufzuheben und es sei auf Derarti- ges zu verzichten.
6. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Vormundschaftsbehörde G._____) bzw. des Staates." Der Bezirksrat Bülach fällte am 14. Dezember 2012 nachstehenden Beschluss (act. 3/1 = act. 7/22): " I. Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Wohnort der Kindsmutter im Sinne der Er- wägungen vor einer erneuten Beschlussfassung die nötigen Abklärungen vornimmt. II. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Parteientschä- digungen werden keine ausgerichtet. III. [Beschwerde] IV. [Mitteilung]"
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Zür- cher Obergericht (act. 2, vgl. act. 7/22) und stellten folgende Anträge: "1. Es sei der Beschluss vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und die Beschwerde vom 13. Juni 2012 gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung zurückzu- weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-22 und act. 10/1-169). Von der Vorinstanz wurde eine Vernehmlassung eingeholt und diese den Be- schwerdeführern zugestellt (act. 13-15). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Be- langen spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen.
- 4 - II. Am 1. Januar 2013 ist die Teilrevision des ZGB zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht in Kraft getreten. Dieses umfasst auch diverse Verfahrensvorschriften (vgl. die neuen Art. 440 ff. ZGB). Gleichzeitig traten die kantonalen Einführungs- bestimmungen dazu in Kraft (im Wesentlichen das sog. EG KESR). Zur Anwend- barkeit des neuen Rechts ist Folgendes festzuhalten:
a) Die neuen sachlichen Zuständigkeiten und die neuen Verfahrensbestim- mungen gelten nicht nur für das Erwachsenenschutz-, sondern auch für das Kin- desschutzrecht, das in den Art. 314 ff. noch besondere kindesrechtliche Verfah- rensvorschriften vorsieht. Deshalb kommt Art. 14a SchlT, der die sachliche Zu- ständigkeit und das anwendbare Verfahrensrecht bei hängigen erwachsenen- schutzrechtlichen Verfahren regelt, zusammen mit Art. 12 Abs. 1 SchlT auch bei hängigen kindesrechtlichen Verfahren analog zur Anwendung (BSK Erw.schutz- Reusser, Art. 14 SchlT N. 4).
b) Das neue Recht sieht in formeller Hinsicht vor, dass bei seinem Inkrafttreten hängige Verfahren von den neu zuständigen Behörden weitergeführt werden (Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB). Dem entsprechend haben die kommunalen Vor- mundschaftsbehörden noch vor Ende 2012 alle ihre Dossiers den neuen regiona- len Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB, vgl. dazu §§ 2 ff. EG KESR) übergeben. Für die Geschäfte der Vormundschaftsbehörde G._____ ist neu die KESB Bülach Süd zuständig. Der Kanton Zürich hat mit den Bezirksräten und dem Obergericht zwei "gerichtliche Beschwerdeinstanzen" im Sinne von Art. 441 Abs. 1 ZGB geschaffen (§§ 63 und 64 EG KESR). Das entspricht der bisherigen Ordnung (§§ 41 und 75 EG ZGB), und an der Zuständigkeit des Ober- gerichts ändert sich daher nichts.
c) Das Übergangsrecht des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts enthält keinen Vorbehalt für hängige Verfahren. Das neue Verfahrensrecht gelangt im Gegenteil sofort zur Anwendung und die nach neuem Recht zuständige Behörde muss darüber befinden, ob und wie weit das unter dem alten Recht hängig ge-
- 5 - wordene Verfahren allenfalls ergänzt werden muss (Art. 14a Abs. 2 und 3 SchlT ZGB). III.
1. Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, der Bezirksrat (Vorinstanz) habe seine Funktion als Rechtsmittelinstanz nicht wahrgenommen, indem er die Beschwerde in Abweichung vom gestellten Rechtsbegehren und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs formell teilweise gutgeheissen, materiell aber eigentlich (ohne dies im Entscheid-Dispositiv so zu erwähnen) abgewiesen habe. Inhaltlich beantragen die Beschwerdeführer, die "Übung" sei endlich abzubrechen und "die Familie in Ruhe zu lassen". Es habe zwar eine gewisse Zeit Probleme mit C._____ in der Schule gegeben, doch seien diese aktenkundig gelöst worden, weshalb sich der Staat wieder aus dem Familienleben der Beschwerdeführer zu- rückziehen solle. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die Beiständin und die Vormundschaftsbehörde mehrmals festgehalten hätten, dass die Aufga- ben der Beiständin (namentlich die Behebung der schulischen Probleme) erfüllt seien. Eine nicht angezeigte "pro forma"-Beistandschaft bzw. eine Übertragung der Beistandschaft "auf Vorrat" sei nicht zulässig. Zudem sei die Vormund- schaftsbehörde im Kanton Basel-Landschaft viel zu weit vom Wohnort von C._____, welcher nach wie vor bei seinen Grosseltern (Beschwerdeführer) in E._____ lebe, entfernt (act. 2 S. 3-5). Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, ihnen sei vom Bezirksrat antragswidrig
– nach nachträglich erfolgter Ordnung der Vorakten durch die Vormundschaftsbe- hörde G._____ – keine Einsicht in die geordneten Akten und auch keine Möglich- keit zur Stellungnahme zu diesen bzw. zur Vernehmlassung der Vormundschafts- behörde G._____ gewährt worden. Die Akten seien den Beschwerdeführern da- her – unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme – zuzustellen. Hinzu komme, dass die Vormundschaftsbehörde G._____ die Beschwerdeführer als "Lügner" betitelt habe, was ehrverletzend und unzulässig sei. Die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ sei deshalb – allenfalls zur Berichtigung durch
- 6 - die KESB Bülach Süd – aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführer lassen weiter ausführen, sie hätten C._____ bisher verheimlicht, dass sie nicht seine leiblichen Eltern sondern seine Grosseltern seien ("Familiengeheimnis"), doch stelle dies keinen genügenden Grund für die Beibehaltung der Beistandschaft dar. Auch der unsubstantiierte und generelle Hinweis der Vormundschaftsbehörde G._____ auf mögliche Probleme von C._____ in der kommenden Pubertät sei nicht einschlägig (act. 2 S. 5 ff.). Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen vom Bezirksrat Bülach zu Unrecht und ohne Begründung keine Prozessentschädigung zugespro- chen worden sei (act. 2 S. 5).
2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dafür, dass – im Sinne des Kin- deswohls – durch die neu zuständige Behörde (gemeint ist damit wohl die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Wohnort der Kindsmutter) weitere Abklärungen hätten getroffen werden können. Aufgrund der neben dem Kindes- wohl ebenfalls zu beachtenden Offizialmaxime sei der Bezirksrat auch nicht ge- halten, einfach nur die Rechtsbegehren der Grosseltern zu behandeln. Zudem seien eben nicht alle Aufgaben erfüllt: Die neu zuständige Behörde müsse zumin- dest darüber befinden können, ob mit geeigneten Massnahmen nicht doch das sogenannte "Familiengeheimnis" mit C._____ aufzuarbeiten sei, damit er nicht al- lenfalls früher oder später ohne Vorbereitung damit konfrontiert werde (act. 13).
3. Die Beschwerdeführer verlangen in der Beschwerde bei der Kammer die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 14. Dezember 2012, der ledig- lich neue Abklärungen anordnet. Im Übrigen ersuchen sie um Gutheissung ihrer "Beschwerde vom 13. Juni 2012", womit die Beschwerde vor Vorinstanz gemeint ist. Der Verweis auf vorinstanzlich gestellte Anträge ist nicht ausreichend, schon gar nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien und grundsätzlich stellt sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Die Unzulänglichkei- ten des bezirksrätlichen Entscheides lassen ein Eintreten als angezeigt erschei- nen, zumal es sich um Kinderbelange handelt, in denen der Offizialgrundsatz zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführer die Übertragung der Beistand-
- 7 - schaft an den Wohnort von C._____s leiblicher Mutter mit ihrer Beschwerde ans Obergericht ganz offensichtlich bekämpfen. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist gemäss Art. 315 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 ZGB die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und damit am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils zuständig. Die These der Gleich- wertigkeit bzw. gar des Vorrangs des Aufenthaltsortes des Kindes, welche in der Literatur (aufgrund des näheren Bezugs) propagiert wird, wurde vom Bundesge- richt bisher verworfen (vgl. BGE 135 III 49 E. 5, BGE 129 I 419 E. 2.3 und BGE 133 III 305 E. 3.3.4 und 3.3.5, je m.w.H.). Ein Wohnsitzwechsel des Kindes in vorstehendem Sinne zieht auch eine Überweisung von laufenden Kindesschutz- massnahmen nach sich. Bei einem Wohnsitzwechsel der allein sorgeberechtigten leiblichen Mutter von C._____ wechselte demnach auch C._____s Wohnsitz (vgl. BSK ZGB I-Staehelin, 4. Aufl. 2010, Art. 25 N. 4), was im Sinne dieser bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine Überweisung der Massnahme zur Folge haben muss. Angesichts der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher die Übertragung der Kindesschutzmassnahme an den Wohnort der Mutter nicht zu beanstanden.
4. Wie erwähnt verlangen die Beschwerdeführer in der Beschwerde beim Be- zirksrat die Aufhebung der Beistandschaft über C._____. Bei der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit in der bestehenden "Übergangs- bzw. Übertragungspha- se" muss berücksichtigt werden, dass eine Beschwerde unter dem alten und unter dem neuen Recht aufschiebende Wirkung hatte bzw. hat (Art. 450c ZGB; für das alte Recht vgl. § 187 GOG, welcher auf die ZPO-Berufung verweist Art. 308 ff. ZPO; Art. 315 Abs. 1 ZPO), wobei die aufschiebenden Wirkung entzogen werden kann. Die Vormundschaftsbehörde G._____ hatte der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen, während der Bezirksrat seinerseits keinen besonderen Entscheid zur aufschiebenden Wirkung traf. Die Einwohnergemeinde H._____ wiederum hat am 23. April 2012 die Übernahme der Kindesschutzmassnahme per
1. Mai 2012 in Aussicht gestellt und einer allfälligen Beschwerde der Pflegeeltern ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 157 = act. 7/16/1). Dagegen
- 8 - haben die Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls Beschwerde eingereicht, das Verfahren sei aber bis zum Vorliegen des Zürcher Entscheides sistiert (act. 7/16/2), was nach Einschätzung des kantonalen Vormundschaftsam- tes Basel-Landschaft "faktisch" die Wirkung aufschiebt (act. 7/16/4). Damit ist an- zunehmen, dass die Übertragung noch nicht abgeschlossen ist (KuKo ZGB- Cottier, N. 10 zu Art. 315) und es deshalb für die Auf-hebung und die Änderung der Massnahmen bei der bisherigen Zuständigkeit geblieben sein dürfte. Ab- schliessend muss diese Frage hier allerdings nicht beantwortet werden. Die Neuanordnung, Abänderung oder Aufhebung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen hat nicht nur durch die örtliche, sondern auch durch die funktionell zuständige Behörde zu erfolgen. Das war nach dem alten Recht die Vormund- schaftsbehörde (und nach neuem Recht ist es die KESB). Über die Aufhebung der Beistandschaft hat die Vormundschaftsbehörde G._____ erstinstanzlich nicht entschieden und die Beschwerdeführer haben erst im bezirksrätlichen Verfahren die Aufhebung verlangt (act. 7/2; Rechtsbegehren Ziff. 2). Wegen funktioneller Unzuständigkeit hätte der Bezirksrat daher förmlich auf das Begehren nicht eintre- ten sollen.
5. Betreffend die gerügten Anweisungen der Vormundschaftsbehörde G._____ an die … Behörden [in H._____] sei darauf hingewiesen, dass es der Vormund- schaftsbehörde G._____ nicht zustand, der Vormundschaftsbehörde H._____ im Beschlussdispositiv Vorschläge oder Anweisungen betreffend die Weiterführung der Beistandschaft (professionelle Familientherapie, Erziehungscoaching, Wei- sung nach Art. 307 ZGB, vgl. act. 7/1 = act. 10/156, je S. 2 Ziff. 4) zu erteilen. Ebenso wenig stand allerdings der Vormundschaftsbehörde H._____ eine Dele- gation des Entscheids über die Fortführung der Beistandschaft oder gar eine An- weisung an die Vormundschaftsbehörde G._____, in welcher Form diese die Kin- desschutzmassnahmen vor der Überweisung noch umzugestalten hätte (vgl. act. 10/152, 153, 155), zu. Die jeweils zuständige Behörde hat allein gestützt auf das Kindeswohl zu entscheiden. Ein Mitsprache- oder gar Weisungsrecht einer unzuständigen Vormundschafts- bzw. Kindesschutzbehörde, (war und) ist der Schweizer Rechtsordnung fremd. Demgemäss ist der Vorschlag in Ziffer 4 des
- 9 - Beschlusses der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 18. April 2012 wirkungs- los.
6. Der Bezirksrat liess im angefochtenen Entscheid – zu Recht – die Frage of- fen, ob Kindesschutzmassnahmen derzeit angezeigt sind. Er erwog, der Überga- bebericht vom 27. Januar 2012 sei wegen der langen Verfahrensdauer alles an- dere als aktuell. Es dränge sich daher auf, dass die (neu) zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort der Kindsmutter sich vor einer neuen Beschlussfassung betreffend Kindesschutzmassnahmen über die aktuelle Situati- on ins Bild setzen lasse (act. 3/1 = act. 7/22, je S. 4 f.). ln diesem Sinne seien die Anträge Ziff. 2 und 5 der Beschwerde an den Bezirksrat (Ziff. 2: Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB; Ziff. 5: Aufhebung des Vor- schlags auf Erteilung von Weisungen, Anordnung einer Familientherapie und Er- richtung eines Erziehungscoachings etc.) teilweise gutzuheissen. Dies führte den Bezirksrat Bülach – wie erwähnt – zu folgendem Entscheid (act. 3/1 = act. 7/22, je S. 5): "Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Wohnort der Kindsmutter im Sinne der Erwägungen vor einer erneuten Beschlussfassung die nötigen Abklä- rungen vornimmt." Was mit dieser Beschlussziffer – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bezirksrat Bülach gegenüber den Behörden das Kantons Baselland keinerlei Weisungsbefugnis besitzt – gemeint sein soll, wird nicht klar. Mit dem genannten Inhalt des Beschlussdispositivs hat der Bezirksrat Bülach den Anträgen der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht entsprochen und eine Art teilweiser "Scheingut- heissung" beschlossen. Dies weil der Bezirksrat Bülach im einzigen Punkt, den er noch halbwegs zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden haben will (Vor- nahme der nötigen Abklärungen vor der Beschlussfassung durch neuzuständige Behörde), gegenüber den basellandschaftlichen Behörden gar nicht weisungsbe- fugt ist. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht als wirkungslos und – entgegen der vorinstanzlichen Formulierung – insbesondere nicht als (teilweise) Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates kommt daher materiell einer Beschwerdeabweisung gleich, wo-
- 10 - von zutreffend auch die Beschwerdeführer ausgehen (act. 2 S. 3 f.). Dabei ver- steht es sich aber von selbst, dass solches nicht angeht. Denn die vorliegend gel- tende Offizialmaxime entbindet den Bezirksrat – offenbar entgegen seinem Da- fürhalten (act. 13) – nicht davon, sich im Entscheiddispositiv zu sämtlichen Anträ- gen der Beschwerdeführer zu äussern. Unabhängig davon ist jede neuzuständige Kindesschutzbehörde von Gesetzes wegen nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, mit Blick auf das Kindeswohl die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Ein ausdrücklicher Hinweis oder gar eine Ermächtigung durch die überweisende Behörde bzw. den Bezirksrat (vgl. act. 13 lit. b) ist daher weder nötig noch ange- zeigt. 7.1 Die Beschwerdeführer lassen vor Obergericht vorbringen, der "Übergabebe- richt" von J._____ vom 27. Januar 2012 (act. 10/149) sei – wie bereits der Be- zirksrat richtig festgestellt habe – unbrauchbar, denn er sei veraltet und von einer Beiständin erstellt worden, welche die beteiligten Personen noch nie in ihrem Le- ben gesehen habe. Ein solcher Bericht sei nicht nur unrichtig, sondern nichtig und aus dem Recht zu weisen (act. 2 S. 3). 7.2 Die im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht üblichen Berichte (z.B. des Beistandes nach Art. 411 aber auch nach Art. 425 ZGB) haben primär Informati- onszweck. Der Genehmigung kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegen- über Dritten zu (Botschaft KESR S. 7056). Ein entsprechender Bericht ist zu ge- nehmigen, wenn er seine Informationspflicht erfüllt, zumal es nicht Sinn der Ge- nehmigung ist, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (vgl. BGer 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1 und auch BSK ZGB I-Geiser,
4. Aufl. 2010, aArt. 423 N 6 ff. und OGer ZH NQ110009 vom 19. Juli 2011 E. III.1. zur bisherigen Praxis der Kammer). 7.3 Vorab bemerkt tut die Tatsache, dass der fragliche Bericht bereits Ende Ja- nuar 2012 verfasst wurde, bezüglich der Frage der Genehmigung desselben nichts zur Sache.
- 11 - 7.4 Die Umstände, welche zu besagtem Bericht von J._____ vom 27. Januar 2012 (act. 10/149) geführt haben, sind die folgenden: Ende 2011 schickte sich die Vormundschaftsbehörde G._____ an, die Übertra- gung der bestehenden Kindeschutzmassnahme nach H._____ vorzubereiten (vgl. u.a. act. 10/133+134) und wandte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 an L._____, C._____s damalige Beiständin vom Jugendsekretariat Bezirk Bülach (act. 10/144). Am 13. Januar 2012 meldete sich M._____, der Vorgesetzte von L._____, bei der Vormundschaftsbehörde G._____ und teilte mit, dass L._____ ihre Stelle beim Jugendsekretariat aufgegeben habe, weshalb neu J._____ als Beiständin von C._____ eingesetzt werden möge (act. 7/146). Letztere wiederum meldete sich am 20. Januar 2012 per Email (act. 10/147) bei der Vormund- schaftsbehörde G._____ und tat kund, sie sei – nach Rücksprache mit ihrem Vor- gesetzten, M._____ – der Ansicht, "dass die Beistandschaft weitergeführt werden sollte wie bis anhin." Darauf wurde die neu einzusetzende Beiständin, J._____, von der … Vormundschaftssekretärin [der Gemeinde G._____], N._____, am
26. Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs darauf hingewiesen, dass entweder die bestehende Beistandschaft (wegen Erfüllung der ursprünglich be- schlossenen Aufgaben) aufgehoben oder diese mit neuem Aufgabenbereich durch die basellandschaftlichen Behörden weiterzuführen sei. Sie (J._____) möge den Fall doch noch einmal mit ihrem Vorgesetzten besprechen und der Vormund- schaftsbehörde G._____ eine ausführliche schriftliche Einschätzung zukommen lassen (act. 148). Darauf liess J._____ (welche bereits als "Beiständin" unterzeichnete, obwohl ihre Einsetzung erst rund 2 Wochen später erfolgen sollte, vgl. act. 10/150) – gemäss ihren Angaben einzig gestützt auf das Schreiben der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 21. Dezember 2011 (act. 10/144) und nach Rücksprache mit M._____ aber ohne aktenkundige weitere Abklärungen – der Vormundschaftsbe- hörde G._____ eine "Einschätzung bezüglich Weiterführung der Beistandschaft" für C._____ vom 27. Januar 2012 zukommen (act. 10/149). Das Dokument wurde vom Vorgesetzten von J._____ mitunterzeichnet. Letztere konstatierte, dass die bisherigen Aufgaben der Beistandschaft erfüllt seien und diese darum nicht wei-
- 12 - tergeführt werden müsse. Allerdings seien andere Faktoren für eine Weiterfüh- rung der Beistandschaft relevant, so hätten C._____s Grosseltern nämlich "in Be- zug auf die Schulprobleme sowie das Familiengeheimnis nur teilweise adäquate Bewältigungsmuster" gezeigt (act. 10/149 S. 2). Das "Familiengeheimnis" betrifft die Tatsache, dass der 12-jährige C._____ (offenbar seit er ein Baby war) nicht von seiner leiblichen Mutter sondern von seinen Grosseltern aufgezogen wird, welche er als seine leiblichen Eltern wahrnimmt. Was mit der Formulierung "nur teilweise adäquate Bewältigungsmuster" gemeint sein soll – zumal die früheren schulischen Probleme offenbar von allen betroffenen Seiten als seit längerem bewältigt angesehen wurden (vgl. act. 10/140 sowie act. 10/143+144) – wird im fraglichen Bericht nicht weiter präzisiert. Dennoch sieht J._____ ausgehend von diesem "Befund" die Möglichkeit, dass C._____s Grosseltern "in Bezug auf die bevorstehende Pubertät mit Themen wie Konfrontation mit dem Familiengeheim- nis sowie Ablösung und Grenzen setzen" überfordert sein könnten (act. 10/149 S. 3). Nachdem J._____ am 8. Februar 2012 offiziell als neue Beiständin eingesetzt worden war (act. 10/150+151), traf die Vormundschaftsbehörde G._____ am
18. April 2012 den angefochtenen Beschluss und genehmigte darin insbesondere den Bericht von J._____ (act. 7/1 = act. 10/156). 7.5 Damit kann immerhin die Tatsache, dass J._____ im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Berichts noch nicht als Beiständin eingesetzt war, als geheilt gel- ten. Weitere formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Zum Inhaltlichen ist (wie bereits angetönt) keine Überprüfung im Sinne einer Be- weiswürdigung vorzunehmen. Der Bericht stellt die Dinge – was er auch soll – aus der damaligen Sicht der Verfasserin dar. Der zeitlich sehr unglücklich aufgetrete- ne Wechsel der Beiständin und die Dringlichkeit aufgrund der anstehenden Über- weisung nach H._____ dürften mitverantwortlich für den fehlenden persönlichen Kontakt der neuen Beiständin mit den betroffenen Parteien (C._____, leibliche Mutter und Pflegeeltern) und ihrer äusserst kurzfristigen Befassung mit C._____s Dossier gewesen sein. Dass diese Umstände und auch die (bereits erwähnten) wenig nachvollziehbar abgestützten Folgerungen der Beiständin für die Zukunft,
- 13 - die Aussagekraft des Berichts schmälern, ist nicht von der Hand zu weisen, aller- dings kein Grund dem Bericht die Genehmigung zu verweigern oder diese nur un- ter Vorbehalt zu erteilen. Es ist Sache der nach Abschluss der Überweisung für C._____ zuständigen KESB den fraglichen Bericht (neben vielen anderen An- haltspunkten) im Rahmen ihrer Verantwortung zu prüfen, zu würdigen und im Wissen um seine eingeschränkte Aussagekraft daraus die richtigen Schlüsse zum Wohle von C._____ zu ziehen. Folglich ist der Bericht weder nichtig noch "aus dem Recht zu weisen", zumal letzterer ein wohl eher formell-prozessrechtlicher Terminus ist, dessen Voraussetzungen und Anwendbarkeit schwerlich unbesehen auf die alltägliche Verfahrensdokumentation im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Exekutive angewendet werden kann.
8. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass "die Vormundschaftsbehör- de" sie "als Lügner betitelt" habe, was ehrverletzend, einer Behörde nicht würdig und unzulässig sei, weshalb "die Vernehmlassung" aus dem Recht zu weisen oder allenfalls zur Berichtigung "der heutigen KESB" zuzustellen sei (act. 2 S. 7). Auf wessen bzw. welche Äusserung sich die Beschwerdeführer damit genau be- ziehen, geht aus der Beschwerde ans Obergericht nicht hervor. Eventuell meinen die Beschwerdeführer folgende Passage in der Vernehmlassung der Vormund- schaftsbehörde G._____ an den Bezirksrat (act. 7/19 S. 6): "Man stelle sich die Situation für C._____ vor, wenn eines Tages die Lüge auffliegt und er erfährt, dass die Beschwerdeführer nicht seine Eltern, seine angeblichen Cousins jedoch seine Halbbrüder sind. Da wurde jahrelang ein Lügengebäude versucht aufrecht zu erhalten, welches mit zunehmendem Alter von C._____ immer brüchiger wird. Es ist davon auszugehen, dass C._____ das streng gehütete 'Familiengeheimnis' bereits heute belastet und sein Kindswohl gefährdet ist." Mit vorstehender Äusserung hat die Vormundschaftsbehörde G._____ jedoch nicht direkt die Beschwerdeführer als Lügner "betitelt", sondern lediglich das so- genannte "Familiengeheimnis" als das bezeichnet, was es ist: ein nicht der biolo- gischen Wahrheit entsprechender Informationszustand (von C._____). Der Duden erklärt die Bedeutung des Begriffs "Lüge" mit "bewusst falsche, auf Täuschung angelegte Aussage; absichtlich, wissentlich geäusserte Unwahrheit." Natürlich ist
- 14 - der Begriff der Lüge in einem gewissen Sinn moralisch negativ behaftet und die Verwendung der etwas wertneutraleren Bezeichnung "Familiengeheimnis" daher in vorliegendem Zusammenhang eher vorzuziehen, doch ist allein deshalb die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ keine ungebührliche Ein- gabe, welche zu korrigieren oder gar aus dem Recht zu weisen wäre. Allerdings sei zum von J._____ aufgebrachten und von der Vormundschaftsbe- hörde G._____ sowie vom Bezirksrat Bülach in seiner Vernehmlassung über- nommenen Argument des Familiengeheimnisses wenigstens am Rande auf Fol- gendes hingewiesen: Dass Tatsachen wie die genannten bei ihrem unerwarteten Bekanntwerden beim betreffenden Kind – wohl ähnlich wie z.B. die Offenbarung eines Adoptivverhältnisses – einiges auslösen können, dürfte allgemein bekannt sein. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeitpunkt und die Umstände der Offenlegung der wahren Abstammungsverhältnisse nicht Sache der Pflege- bzw. der leiblichen Eltern von C._____ sein sollen, zumal vorliegend C._____s Pflegeeltern seine leiblichen Grosseltern und die Eltern seiner leiblichen Mutter sind, und sich darum die involvierten Personen bestens persönlich kennen und al- lesamt leiblich miteinander verwandt sind. Hätte die Kammer über eine Erweite- rung der Beistandschaft für C._____ zu entscheiden, so ist es äusserst fraglich, ob sie eine solche Anordnung – wenn beim Kind keine Anzeichen für allfällige diesbezügliche Risikofaktoren (z.B. akute psychische Probleme) ersichtlich sind – schützen würde, weil es nicht Aufgabe staatlicher Behörden ist, die Offenlegung der Abstammungsverhältnisse gegenüber dem unmündigen Kind an die Hand zu nehmen und in dieser doch sehr persönlichen Angelegenheit – sozusagen "auf Vorrat" – in den Verantwortungsbereich der erziehungsberechtigten und direkt be- troffenen Personen einzugreifen.
9. Zur von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulängliche Aktenführung durch die Vormundschaftsbehör- de G._____, ist vorab zu bemerken, dass vollständige und geordnete Akten eine essentielle Voraussetzung für die behördliche Entscheidfindung und die allenfalls spätere Überprüfung derselben durch eine Rechtsmittelinstanz sind. Es ist jeden- falls zu hoffen, dass Zustände, wie sie in der Aktenführung der involvierten Vor-
- 15 - mundschaftsbehörde anzutreffen waren bzw. immer noch sind (vgl. die un- akturierten Akten vor act. 10/1), mit der Überführung der genannten Aufgaben an die KESB der Vergangenheit angehören. Die Pflicht zur ordentlichen und kor- rekten Aktenführung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. u.a. BGE 129 I 85 E. 4.1, der ohne weiteres auch für vor- liegende familienrechtliche Angelegenheit gelten kann). Zu den konkreten Vorgängen: Der Bezirksrat Bülach hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die ungeordneten Akten zugestellt, worauf diese (nach mehr- maliger Fristerstreckung) eine Beschwerdeergänzung einreichte und sich beim Bezirksrat u.a. über die mangelnde Aktenordnung beschwerte (act. 7/6, act. 7/9 und act. 7/13). In der Folge sandte der Bezirksrat die Akten zum Ordnen an die Vormundschaftsbehörde G._____ zurück (act. 7/10 vgl. auch act. 7/15). Die ge- ordneten Akten sind wohl zusammen mit der Vernehmlassung der Vormund- schaftsbehörde G._____ wieder an den Bezirksrat gelangt (act. 7/19, vgl. auch act. 7/17+18). Ihr Eingang wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht (aktenkundig) separat angezeigt, doch wurde ihr die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ zugestellt, aufgrund deren Inhalt vom erneuten Eingang der Akten beim Bezirksrat auszugehen war. Mit Zustellung der Vernehm- lassung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer überdies der Ab- schluss des ordentlichen Schriftenwechsels und der Übergang zur Entscheidfin- dung angezeigt (act. 7/21). Gestützt auf die genannte Zusendung, wäre es an der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführer gewesen, auch ohne explizite Fristansetzung bzw. Aktenzusendung durch den Bezirksrat erneut Einblick in die inzwischen geordneten Verfahrensakten zu verlangen und sich bei allfälligen Problemen unverzüglich an den Bezirksrat zu wenden. Ebenso hätte sie damit (auch ohne explizite behördliche Aufforderung) die Möglichkeit gehabt, bei Bedarf zur Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde G._____ Stellung zu nehmen. Die beschriebenen Vorgänge können vorliegend jedoch ohne Folgen bleiben, denn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Abfas- sung der Beschwerde ans Obergericht die Möglichkeit, Einsicht in sämtliche vo- rinstanzlichen Akten zu nehmen und – gestützt auf die Praxis der Kammer, in Ver- fahren in denen wie dem vorliegenden nach Art. 314 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB
- 16 - und § 65 EG KESR die Erforschungsmaxime gilt, das Novenrecht nicht gemäss Art. 326 ZPO einzuschränken (vgl. OGer ZH LC130019-O vom 8. Mai 2013) – ih- re diesbezügliche Auffassung dem Obergericht umfassend kundzutun. Zudem beschweren sich die Beschwerdeführer zwar über die aktenbezogenen Unan- nehmlichkeiten des vorinstanzlichen Verfahrens, rügen diese aber bei der Kam- mer nicht mehr explizit (vgl. act. 2 S. 6 letzter Satz). Am Rande sei überdies da- rauf hingewiesen, dass es vorliegend – wie bereits aufgezeigt, aufgrund des Wohnsitzwechsels der betreffenden Personen – ganz grundsätzlich an der Zu- ständigkeit der Vormundschaftsbehörde G._____ zur von den Beschwerdeführern im Kern beantragten Aufhebung der Beistandschaft fehlt. Damit ist – was den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern sicherlich bereits einige Zeit vor der angefochtenen Überweisungsverfügung der Vormundschaftsbehörde G._____ bekannt gewesen sein dürfte – eine essentielle und zwingende Voraussetzung für eine Massnahmeaufhebung durch die … Behörden [der Gemeinde G._____] nicht erfüllt, weshalb es im Endeffekt nicht die Aktenordnung ist, welche den Be- schwerdeführern in vorliegender Angelegenheit zum Nachteil gereicht.
10. Die Vormundschaftsbehörde G._____ hat in ihrem Entscheid (1) über die Übertragung der Beistandschaft nach H._____, (2) über die Entlassung der bishe- rigen Beiständin aus ihrem Amt sowie (3) über die Genehmigung des Übergabe- Rechenschaftsberichts entschieden und hat (4) einen Vorschlag für ein Erzie- hungscoaching mit Weisung gemäss Art. 307 ZGB erlassen. Die Beschwerdefüh- rer haben dies beim Bezirksrat angefochten und verlangt, (1) den Beschluss voll- umfänglich aufzuheben, (2) die Beistandschaft aufzuheben, (3) den Rechen- schaftsbericht nicht zu genehmigen, (4) die Beiständin unverzüglich zu entlassen, (5) den Vorschlag auf Anordnung für eine Familientherapie etc. aufzuheben. Der Bezirksrat hat sich in seinen Erwägungen zur Genehmigung der Berichterstattung geäussert (E. 3.2) und hat ausserdem angeordnet, dass sich die Vormund- schaftsbehörde H._____, welche die Beistandschaft übernommen habe (was ebenfalls angefochten sei), über die aktuelle Situation ins Bild setze. Gestützt da- rauf wurden die Anträge 2 und 5 (bezüglich Aufhebung der Beistandschaft und bezüglich dem Vorschlag der Anordnung einer Familientherapie etc. teilweise gutgeheissen. Im anschliessenden Dispositiv (Ziff. I) hat dies zur Anordnung ge-
- 17 - führt, dass die KESB am neuen Wohnort im Sinne der Erwägungen vor einer er- neuten Beschlussfassung die nötigen Abklärungen vornehme. Über die anderen Anträge der Beschwerdeführer gibt es weder Erwägungen noch einen förmlichen Entscheid. Betreffend die Unzulänglichkeit der Beschwerdeanträge und die vor- liegend geltende Offizialmaxime kann auf die diesbezüglichen Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. III.3. vorstehend) und zusammengefasst gilt demnach Fol- gendes: Die (sinngemässe) Beschwerde betreffend Übertragung der Beistand- schaft an den Wohnsitz der Mutter von C._____ ist abzuweisen. Auf die Be- schwerde betreffend Aufhebung der Beistandschaft ist nicht einzutreten, womit es auch dabei bleibt, dass die bisherige Beiständin, J._____, nicht unverzüglich, sondern erst auf den Übergabezeitpunkt nach H._____ (bzw. aufgrund des zwi- schenzeitlichen erneuten Wohnortwechsels ev. nach I._____ bzw. an die heute zuständige KESB Kreis Liestal) aus ihrem Amt entlassen wird; diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde betreffend Genehmigung des vor- mundschaftlichen Übergabe-Rechenschaftsberichts der Beiständin ist ebenfalls abzuweisen. Gutzuheissen ist die Beschwerde bezüglich der unterschiedlich for- mulierten Anweisungen bzw. Empfehlungen an die übernehmenden Behörden be- treffend Familientherapie, Erziehungscoaching und Weisung gemäss Art. 307 ZGB (so die Vormundschaftsbehörde) und die Anweisung zur Vornahme der nöti- gen Abklärungen (so der Bezirksrat). Was die vorinstanzlichen Kostenregelung anbelangt, ist diese zu bestätigen, weil die Beschwerdeführer, soweit der Bezirks- rat einen förmlichen Entscheid gefällt hat, nunmehr obsiegt haben. IV. Im Verfahren vor der Kammer haben die Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind aber mehrheitlich unterlegen (Abweisung, Nichteintreten). Von einer Erhebung von Kosten für das teilweise Unterliegen im Verfahren vor der Kammer ist aller- dings abzusehen, weil es verursacht bzw. dadurch begünstigt wurde, dass der Bezirksrat die Beschwerde nur teilweise behandelt hat. Für die Ausrichtung einer Entschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanzen der neu zuständigen Behörde keine Vorschläge bzw. Anweisungen zu erteilen ha- ben.
2. Die Überweisung der durch die Vormundschaftsbehörde G._____ (zuständig heute KESB Bülach Süd) für C._____, geboren am tt.mm.2001, geführten Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde H._____ bzw. I._____ (zu- ständig heute KESB Kreis Liestal) bleibt bestehen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an den Bezirksrat Bülach, die KESB Bülach Süd und die KESB Kreis Liestal, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: