opencaselaw.ch

PP260025

Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB (Sistierung etc.)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 3. Juni 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.): "1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird wieder aufgenommen.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2026 erhob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gegen die Verfügung vom 3. Juni 2026 Beschwerde (Urk. 1).

E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Der Prozess tritt in die Phase der Urteilsberatung.

E. 2.1 Die Beklagte verlangt mit ihrer Beschwerde sinngemäss die Abweisung der Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) um Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB (Urk. 1 S. 1). Mit der angefochtenen Verfügung wurde jedoch noch kein Entscheid über die Klage der Klägerin gefällt. Vielmehr wurde – nebst der Entlassung und Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ – die Verfahrenssistierung aufgehoben und der Übertritt des Verfahrens in die Urteilsberatungsphase angezeigt. Sollte die Vorinstanz die Klage gutheissen, steht der Beklagte gegen den Endentscheid das entsprechende Rechtsmittel offen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich die Beschwerde jedoch als verfrüht. Es

- 3 - fehlt der Beklagten aktuell an einem schützenswerten Interesse an der Beurteilung ihres sinngemässen Antrags. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwere auch insoweit keinen Erfolg hätte, als sie sich gegen die Aufhebung der Sistierung (Dispositiv- Ziffer 1) oder die Anzeige der Urteilsberatungsphase (Dispositiv-Ziffer 2) richten sollte. So handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Die Be- schwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Indes ist bei der Annahme eines drohen- den, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung an- gebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher pro- zessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu ma- chen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde- schrift nicht aus, inwiefern ihr durch die Aufhebung der Verfahrenssistierung oder den Übertritt in die Urteilsberatungsphase ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Dass sich die Beschwerde auch gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 richten sollte, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt diesbezüglich an einer hinrei- chenden Begründung, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

E. 3 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Beklagten entlassen.

E. 4 Rechtsanwältin MLaw X._____ wir für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Grundgebühr Fr. 624.80 Auslagen Fr. 25.20 Zwischentotal Fr. 650.– 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 52.65 Total Fr. 702.65 Eine spätere Rückforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung)

E. 6 (Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB (Sistierung etc.) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 3. Juni 2026 (FV250007-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 3. Juni 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.): "1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Der Prozess tritt in die Phase der Urteilsberatung.

3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Beklagten entlassen.

4. Rechtsanwältin MLaw X._____ wir für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Grundgebühr Fr. 624.80 Auslagen Fr. 25.20 Zwischentotal Fr. 650.– 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 52.65 Total Fr. 702.65 Eine spätere Rückforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" 1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2026 erhob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gegen die Verfügung vom 3. Juni 2026 Beschwerde (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beklagte verlangt mit ihrer Beschwerde sinngemäss die Abweisung der Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) um Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB (Urk. 1 S. 1). Mit der angefochtenen Verfügung wurde jedoch noch kein Entscheid über die Klage der Klägerin gefällt. Vielmehr wurde – nebst der Entlassung und Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ – die Verfahrenssistierung aufgehoben und der Übertritt des Verfahrens in die Urteilsberatungsphase angezeigt. Sollte die Vorinstanz die Klage gutheissen, steht der Beklagte gegen den Endentscheid das entsprechende Rechtsmittel offen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich die Beschwerde jedoch als verfrüht. Es

- 3 - fehlt der Beklagten aktuell an einem schützenswerten Interesse an der Beurteilung ihres sinngemässen Antrags. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwere auch insoweit keinen Erfolg hätte, als sie sich gegen die Aufhebung der Sistierung (Dispositiv- Ziffer 1) oder die Anzeige der Urteilsberatungsphase (Dispositiv-Ziffer 2) richten sollte. So handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Die Be- schwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Indes ist bei der Annahme eines drohen- den, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung an- gebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher pro- zessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu ma- chen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde- schrift nicht aus, inwiefern ihr durch die Aufhebung der Verfahrenssistierung oder den Übertritt in die Urteilsberatungsphase ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Dass sich die Beschwerde auch gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 richten sollte, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt diesbezüglich an einer hinrei- chenden Begründung, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: fh