opencaselaw.ch

PP260019

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Löschung der Betreibung)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 12. März 2026 stellte die Vorinstanz in Gut- heissung der negativen Feststellungsklage des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 8'500.– nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2018 nicht besteht, hob die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 24. September 2025) auf und schrieb den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung als gegenstands- los geworden ab (Urk. 23 S. 9 = Urk. 28 S. 9).

E. 1.2 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) erhob dagegen mit Eingabe vom 28. April 2026 fristgerecht (Urk. 25) Beschwerde mit den nachfolgen- den Anträgen (Urk. 27 S. 5 [recte: S. 1]): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm unter Androhung ent- sprechender Säumnisfolgen eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). Da innert der genannten Frist der Kosten- vorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses

- 3 - angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (Urk. 31).

2. Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom

30. April 2026 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2026 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 2 Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. März 2026 sei auf- zuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Beschwerde- führer in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Bonstetten, Zahlungsbefehl vom 24. September

2025) nicht besteht, und soweit die betreffende Betreibung aufge- hoben wird.

E. 3 Es sei neu festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zumindest im Umfang des Restbetrags von CHF 5'113.67 besteht, entsprechend den Verzugszinsen aus den beiden Urteilen seit de- ren jeweiliger Rechtskraft bis zum 28. April 2026; eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang.

E. 4 Die Sache sei zur neuen Entscheidung im Übrigen an das Bezirks- gericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

E. 5 Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren."

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Ko- pien von Urk. 27 und 29/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 12. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Löschung der Betreibung) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 12. März 2026 (FV250011-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 12. März 2026 stellte die Vorinstanz in Gut- heissung der negativen Feststellungsklage des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 8'500.– nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2018 nicht besteht, hob die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 24. September 2025) auf und schrieb den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung als gegenstands- los geworden ab (Urk. 23 S. 9 = Urk. 28 S. 9). 1.2. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) erhob dagegen mit Eingabe vom 28. April 2026 fristgerecht (Urk. 25) Beschwerde mit den nachfolgen- den Anträgen (Urk. 27 S. 5 [recte: S. 1]): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. März 2026 sei auf- zuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Beschwerde- führer in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Bonstetten, Zahlungsbefehl vom 24. September

2025) nicht besteht, und soweit die betreffende Betreibung aufge- hoben wird.

3. Es sei neu festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zumindest im Umfang des Restbetrags von CHF 5'113.67 besteht, entsprechend den Verzugszinsen aus den beiden Urteilen seit de- ren jeweiliger Rechtskraft bis zum 28. April 2026; eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang.

4. Die Sache sei zur neuen Entscheidung im Übrigen an das Bezirks- gericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren." 1.3. Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm unter Androhung ent- sprechender Säumnisfolgen eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). Da innert der genannten Frist der Kosten- vorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses

- 3 - angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (Urk. 31).

2. Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom

30. April 2026 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2026 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Ko- pien von Urk. 27 und 29/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo