Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 (Urk. 2/1-2) machte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt C._____ vom 14. März 2024 (Urk. 1) am 12. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- rin (fortan: Beklagte) anhängig. Am 12. Februar 2025 forderte die Vorinstanz den Kläger auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 315.– zu bezahlen und ein Zustelldo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Vor- ladungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitgeteilt würden (Urk. 13 Dispositiv- ziffern 2 und 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger auf dem Rechtshilfeweg zu- gestellt (Urk. 14). Der Kostenvorschuss ging am 26. März 2025 ein (Urk. 22). Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 28. März 2025 bezeichnete der Kläger die Vor- instanz als Zustelldomizil (Urk. 18 und Urk. 23). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die vorzunehmenden Zustellungen an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen werden und setzte der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage an (Urk. 27). Die Vorinstanz infor- mierte den Kläger am 13. Mai 2025 zusätzlich per Inca-Mail, dass das Gericht nicht als Zustellungsdomizil fungieren könne und künftige Zustellungen an ihn mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen würden (Urk. 25). Die vom
4. Juni 2025 datierende Klageantwort ging am 6. Juni 2025 bei der Vorinstanz ein (Urk. 31). Da beide Parteien der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 unent- schuldigt fernblieben (Prot. I S. 5), erliess die Vorinstanz am 29. Januar 2026 fol- gende Verfügung (Urk. 40 = Urk. 49): "1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.
E. 1a Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 (Urk. 2/1-2) machte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt C._____ vom 14. März 2024 (Urk. 1) am 12. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- rin (fortan: Beklagte) anhängig. Am 12. Februar 2025 forderte die Vorinstanz den Kläger auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 315.– zu bezahlen und ein Zustelldo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Vor- ladungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitgeteilt würden (Urk. 13 Dispositiv- ziffern 2 und 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger auf dem Rechtshilfeweg zu- gestellt (Urk. 14). Der Kostenvorschuss ging am 26. März 2025 ein (Urk. 22). Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 28. März 2025 bezeichnete der Kläger die Vor- instanz als Zustelldomizil (Urk. 18 und Urk. 23). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die vorzunehmenden Zustellungen an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen werden und setzte der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage an (Urk. 27). Die Vorinstanz infor- mierte den Kläger am 13. Mai 2025 zusätzlich per Inca-Mail, dass das Gericht nicht als Zustellungsdomizil fungieren könne und künftige Zustellungen an ihn mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen würden (Urk. 25). Die vom
4. Juni 2025 datierende Klageantwort ging am 6. Juni 2025 bei der Vorinstanz ein (Urk. 31). Da beide Parteien der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 unent- schuldigt fernblieben (Prot. I S. 5), erliess die Vorinstanz am 29. Januar 2026 fol- gende Verfügung (Urk. 40 = Urk. 49): "1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 258.– Kosten für das Schlichtungsverfahren
E. 3 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von Fr. 315.– aus dem Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 193.– wird von den Parteien je zur Hälfte nachgefordert. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten im Umfang von Fr. 157.50 (Hälfte des Kostenvorschusses) zu ersetzen.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
E. 6 [Rechtsmittelbelehrung.]"
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. April 2024 [recte: 2026] Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 48 S. 1): "1. Dass die Beklagte eine Ausgleichszahlung von Euro 600.– an den Kläger leis- tet.
2. Die gesammten Verfahrensko. übernimmt – inkl. Weiterleitungsstelle in Zü. D._____.
3. Den vollständigen Ticketpreis zurückbezahlt von 716.57 Euro."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-47). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unzuläs- sig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der in Deutschland wohnhafte Kläger bezeichnet auf der Rückseite eines Briefumschlags seiner Eingabe vom 23. April 2026 eine Zustelladresse in der Schweiz: E._____ AG, D._____, … [Adresse] (an Urk. 54 angeheftet; die Eingabe wurde der Kammer dreifach in drei separaten Umschlägen übermittelt). Das Ru- brum ist entsprechend anzupassen.
2. a) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Aus- land genügt zur Fristwahrung nicht. Massgebend für die Fristwahrung ist, dass die Sendung einer inländischen Poststelle übergeben wird bzw. sie entweder am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder vor Fristablauf von der Schweizeri- schen Post zur Weiterbeförderung übernommen wird (BGer 5A_595/2026 vom
29. Juni 2026 E. 3).
b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (vgl. auch die korrekte Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 49 Dispositivziffer 6). Es han- delt sich um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss der Dispositivziffer 5 der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2026 erging die Mitteilung an den Kläger in Anwen-
- 4 - dung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 48). Die Publikation unter dem Betreff "Gerichtlicher Entscheid A._____ gegen B._____" erfolgte am 4. Februar 2026 (Urk. 43). Sie gilt als am 4. Februar 2026 zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist lief mithin am
6. März 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift des Klägers datiert vom 13. April 2024 [recte: 2026] (Urk. 48). Sie wurde am 14. April 2026 in Deutschland der Post übergeben (vgl. an Urk. 48 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die Sendung des Klägers erreichte die Grenzstelle der Schweiz am 17. April 2026 (vgl. an Urk. 48 angeheftete Sen- dungsverfolgung der Post) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Be- schwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). Desgleichen erfolgten die weiteren Eingaben des Klägers vom 23. April 2026 (Urk. 54), 23. April 2023 [recte: 2026] (Urk. 56), 25. April 2024 [recte: 2026] (Urk. 58), 12. Mai 2026 (Urk. 60 und 62) und die undatierte Eingabe (eingegangen am 21. Mai 2026; Urk. 64) verspätet. Sie sind nicht zu beachten.
3. a) Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Rubrum wird im Sinne der Erwägungen angepasst. - 5 -
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 1'316.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. - 6 - Zürich, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. August 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Limited, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 29. Januar 2026 (FV240044-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 (Urk. 2/1-2) machte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt C._____ vom 14. März 2024 (Urk. 1) am 12. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- rin (fortan: Beklagte) anhängig. Am 12. Februar 2025 forderte die Vorinstanz den Kläger auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 315.– zu bezahlen und ein Zustelldo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Vor- ladungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitgeteilt würden (Urk. 13 Dispositiv- ziffern 2 und 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger auf dem Rechtshilfeweg zu- gestellt (Urk. 14). Der Kostenvorschuss ging am 26. März 2025 ein (Urk. 22). Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 28. März 2025 bezeichnete der Kläger die Vor- instanz als Zustelldomizil (Urk. 18 und Urk. 23). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die vorzunehmenden Zustellungen an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen werden und setzte der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage an (Urk. 27). Die Vorinstanz infor- mierte den Kläger am 13. Mai 2025 zusätzlich per Inca-Mail, dass das Gericht nicht als Zustellungsdomizil fungieren könne und künftige Zustellungen an ihn mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen würden (Urk. 25). Die vom
4. Juni 2025 datierende Klageantwort ging am 6. Juni 2025 bei der Vorinstanz ein (Urk. 31). Da beide Parteien der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 unent- schuldigt fernblieben (Prot. I S. 5), erliess die Vorinstanz am 29. Januar 2026 fol- gende Verfügung (Urk. 40 = Urk. 49): "1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 258.– Kosten für das Schlichtungsverfahren
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von Fr. 315.– aus dem Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 193.– wird von den Parteien je zur Hälfte nachgefordert. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten im Umfang von Fr. 157.50 (Hälfte des Kostenvorschusses) zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
6. [Rechtsmittelbelehrung.]"
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. April 2024 [recte: 2026] Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 48 S. 1): "1. Dass die Beklagte eine Ausgleichszahlung von Euro 600.– an den Kläger leis- tet.
2. Die gesammten Verfahrensko. übernimmt – inkl. Weiterleitungsstelle in Zü. D._____.
3. Den vollständigen Ticketpreis zurückbezahlt von 716.57 Euro."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-47). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unzuläs- sig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der in Deutschland wohnhafte Kläger bezeichnet auf der Rückseite eines Briefumschlags seiner Eingabe vom 23. April 2026 eine Zustelladresse in der Schweiz: E._____ AG, D._____, … [Adresse] (an Urk. 54 angeheftet; die Eingabe wurde der Kammer dreifach in drei separaten Umschlägen übermittelt). Das Ru- brum ist entsprechend anzupassen.
2. a) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Aus- land genügt zur Fristwahrung nicht. Massgebend für die Fristwahrung ist, dass die Sendung einer inländischen Poststelle übergeben wird bzw. sie entweder am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder vor Fristablauf von der Schweizeri- schen Post zur Weiterbeförderung übernommen wird (BGer 5A_595/2026 vom
29. Juni 2026 E. 3).
b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (vgl. auch die korrekte Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 49 Dispositivziffer 6). Es han- delt sich um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss der Dispositivziffer 5 der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2026 erging die Mitteilung an den Kläger in Anwen-
- 4 - dung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 48). Die Publikation unter dem Betreff "Gerichtlicher Entscheid A._____ gegen B._____" erfolgte am 4. Februar 2026 (Urk. 43). Sie gilt als am 4. Februar 2026 zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist lief mithin am
6. März 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift des Klägers datiert vom 13. April 2024 [recte: 2026] (Urk. 48). Sie wurde am 14. April 2026 in Deutschland der Post übergeben (vgl. an Urk. 48 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die Sendung des Klägers erreichte die Grenzstelle der Schweiz am 17. April 2026 (vgl. an Urk. 48 angeheftete Sen- dungsverfolgung der Post) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Be- schwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). Desgleichen erfolgten die weiteren Eingaben des Klägers vom 23. April 2026 (Urk. 54), 23. April 2023 [recte: 2026] (Urk. 56), 25. April 2024 [recte: 2026] (Urk. 58), 12. Mai 2026 (Urk. 60 und 62) und die undatierte Eingabe (eingegangen am 21. Mai 2026; Urk. 64) verspätet. Sie sind nicht zu beachten.
3. a) Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Rubrum wird im Sinne der Erwägungen angepasst.
- 5 -
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 1'316.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
- 6 - Zürich, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms