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PP260005

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sistierung)

Zürich OG · 2026-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Verfügung vom 7. Januar 2026 sei aufzuheben.

E. 3 Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe weder seine Ein- kommens- noch seine Vermögensverhältnisse dargelegt und damit seine Mittel- losigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft gemacht. Ferner hielt die Vorin- stanz fest, der Beklagte habe bislang keine Angaben zu seinen Rechtskenntnis- sen, seinem Alter, seiner sozialen Situation sowie seiner gesundheitlichen und psychischen Verfassung gemacht, was für die Beurteilung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich gewesen wäre. Zudem legte die Vorinstanz dar, dass es nicht am Gericht sei, von sich aus einen Rechtsbei- stand zu bestellen, und dass es dem Beklagten freistehe, jederzeit einen solchen auf eigene Kosten beizuziehen. Sie wies ihn jedoch darauf hin, dass er das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anlässlich der anstehenden Hauptverhandlung noch stellen und

- 5 - begründen könne. Hinsichtlich der beantragten Sistierung führte die Vorinstanz aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche zweckmässig bzw. ange- zeigt wäre (Urk. 2 = Urk. 4/20A E. 2 ff.).

E. 3.2 Der Beklagte bringt vor, die angefochtene Verfügung bewirke einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er sich ohne rechtliche Unterstützung gegen die anwaltlich vertretene Klägerin in einer ihm nicht ausreichend vertrauten Sprache verteidigen müsse. Seit dem 1. September 2025 beziehe er Sozialhilfe- leistungen des D._____ des Kantons Genf, womit seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO belegt sei. Aufgrund der rechtlichen Unerfahrenheit, der anwalt- lichen Vertretung der Klägerin, der wirtschaftlichen Tragweite des Verfahrens so- wie der Sprachbarriere sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlich. Zudem führe die Verweigerung der Sistierung zu einem irreparablen Nachteil und verunmögliche eine sachgerechte Vorbereitung der "Verteidigung" (Urk. 1 = Urk. 4/22 S. 2).

E. 4 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei zu bestellen.

E. 4.1 Soweit sich der Beklagte zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darauf beruft, dass er Sozialhilfe bezieht, ist Folgendes entgegenzu- halten: Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem in die- sem Zusammenhang erstmals eingereichten Beleg des D._____ des Kantons Genf bezieht er seit dem 1. September 2025 Sozialhilfe. Dieser Umstand blieb in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Oktober 2025 und 10. Dezember 2025 unerwähnt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel aufgrund des Novenverbots ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO; vgl. vorstehend E. 2), weshalb der Umstand, dass der Be- klagte Sozialhilfe bezieht, im zweitinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Der Beklagte setzt sich darüber hinaus in seiner Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Ausführungen zum Sozialhilfebezug wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Mit der vorinstanzlichen Begrün- dung, wonach er seine Mittellosigkeit sowie die Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands nicht ausreichend dargelegt habe, setzt er sich hingegen

- 6 - nicht auseinander. Damit genügt er den Anforderungen des Rügeprinzips (vgl. vorstehend E. 2) nicht. Ohnehin lässt sich aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres auf Mittellosigkeit schliessen, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen fehlen (BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; BGer 5A_761/2014 vom

26. Februar 2015 E. 3.4.1). Infolgedessen erweist sich die Kritik des Beklagten an der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als unbegründet.

E. 4.2 Die Verweigerung einer Sistierung kann nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BSK ZPO-Gschwend Art. 126 N 17a). Der Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Ent- scheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tat- sächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. M.a.W. kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Die be- schwerdeführende Partei hat zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, sofern dieser nicht offenkundig ist (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 319 N 15 m.w.H.). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Beschwerde auf die pauschale Be- hauptung eines "irreparablen" Nachteils und die Behauptung, die Verweigerung der Sistierung verunmögliche "eine sachgerechte Vorbereitung der Verteidigung", ohne dies substantiiert darzulegen. Solches ist nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 5 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.

- 7 -

E. 6 Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 = Urk. 4/22 S. 2). Da die Beschwerde aber von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehend E. 1.3.), wäre das Gesuch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 7 Umständehalber rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Auslagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 24'517.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Wehrle versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Wehrle Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Januar 2026 (FV250017-D)

- 2 -

- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 machte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 25. März 2025 (Urk. 4/3) eine Forderungsklage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) anhän- gig (Urk. 4/1). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 nahm der Beklagte und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) zur Klage Stellung und beantragte gleichzeitig, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 4/15 und Urk. 4/16). Nachdem die Parteien zur Hauptverhandlung am 23. Januar 2026 vorgeladen worden waren (Urk. 4/17), stellte der Beklagte mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. Ferner beantragte er den Beizug eines Dolmetschers und die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens, bis ihm der unentgeltliche Rechtsbeistand und der Dolmetscher bestellt worden seien (Urk. 4/19). Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und den Antrag um Verfahrenssistierung ab (Urk. 2 = Urk. 4/20A). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2026 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 143 Abs. 1bis ZPO; vgl. Urk. 4/20A Blatt 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 = Urk. 4/22): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Verfügung vom 7. Januar 2026 sei aufzuheben.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.

4. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei zu bestellen.

5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-29). Wie so- gleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetre- ten werden kann, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGer 5A_872/2012 vom 22. Fe- bruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe weder seine Ein- kommens- noch seine Vermögensverhältnisse dargelegt und damit seine Mittel- losigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO nicht glaubhaft gemacht. Ferner hielt die Vorin- stanz fest, der Beklagte habe bislang keine Angaben zu seinen Rechtskenntnis- sen, seinem Alter, seiner sozialen Situation sowie seiner gesundheitlichen und psychischen Verfassung gemacht, was für die Beurteilung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich gewesen wäre. Zudem legte die Vorinstanz dar, dass es nicht am Gericht sei, von sich aus einen Rechtsbei- stand zu bestellen, und dass es dem Beklagten freistehe, jederzeit einen solchen auf eigene Kosten beizuziehen. Sie wies ihn jedoch darauf hin, dass er das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anlässlich der anstehenden Hauptverhandlung noch stellen und

- 5 - begründen könne. Hinsichtlich der beantragten Sistierung führte die Vorinstanz aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche zweckmässig bzw. ange- zeigt wäre (Urk. 2 = Urk. 4/20A E. 2 ff.). 3.2. Der Beklagte bringt vor, die angefochtene Verfügung bewirke einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er sich ohne rechtliche Unterstützung gegen die anwaltlich vertretene Klägerin in einer ihm nicht ausreichend vertrauten Sprache verteidigen müsse. Seit dem 1. September 2025 beziehe er Sozialhilfe- leistungen des D._____ des Kantons Genf, womit seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO belegt sei. Aufgrund der rechtlichen Unerfahrenheit, der anwalt- lichen Vertretung der Klägerin, der wirtschaftlichen Tragweite des Verfahrens so- wie der Sprachbarriere sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlich. Zudem führe die Verweigerung der Sistierung zu einem irreparablen Nachteil und verunmögliche eine sachgerechte Vorbereitung der "Verteidigung" (Urk. 1 = Urk. 4/22 S. 2). 4.1. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darauf beruft, dass er Sozialhilfe bezieht, ist Folgendes entgegenzu- halten: Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem in die- sem Zusammenhang erstmals eingereichten Beleg des D._____ des Kantons Genf bezieht er seit dem 1. September 2025 Sozialhilfe. Dieser Umstand blieb in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Oktober 2025 und 10. Dezember 2025 unerwähnt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel aufgrund des Novenverbots ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO; vgl. vorstehend E. 2), weshalb der Umstand, dass der Be- klagte Sozialhilfe bezieht, im zweitinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Der Beklagte setzt sich darüber hinaus in seiner Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Ausführungen zum Sozialhilfebezug wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Mit der vorinstanzlichen Begrün- dung, wonach er seine Mittellosigkeit sowie die Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands nicht ausreichend dargelegt habe, setzt er sich hingegen

- 6 - nicht auseinander. Damit genügt er den Anforderungen des Rügeprinzips (vgl. vorstehend E. 2) nicht. Ohnehin lässt sich aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres auf Mittellosigkeit schliessen, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen fehlen (BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; BGer 5A_761/2014 vom

26. Februar 2015 E. 3.4.1). Infolgedessen erweist sich die Kritik des Beklagten an der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als unbegründet. 4.2. Die Verweigerung einer Sistierung kann nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BSK ZPO-Gschwend Art. 126 N 17a). Der Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Ent- scheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tat- sächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. M.a.W. kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Die be- schwerdeführende Partei hat zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, sofern dieser nicht offenkundig ist (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 319 N 15 m.w.H.). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Beschwerde auf die pauschale Be- hauptung eines "irreparablen" Nachteils und die Behauptung, die Verweigerung der Sistierung verunmögliche "eine sachgerechte Vorbereitung der Verteidigung", ohne dies substantiiert darzulegen. Solches ist nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

5. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.

- 7 -

6. Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 = Urk. 4/22 S. 2). Da die Beschwerde aber von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehend E. 1.3.), wäre das Gesuch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

7. Umständehalber rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Auslagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 24'517.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Wehrle versandt am: st