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PP260003

Beseitigung Metallzaun

Zürich OG · 2026-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gelangten die Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 6/2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle zu verpflichten, den unmittelbar an den Gabionenzaun anschliessenden Metallzaun auf der Parzelle Kat.- Nr. 1 längs der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 2 um mindestens 60 cm zurückzuversetzen.

E. 1.1 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 2'000.– (vgl. act. 2 Rz. 3; act. 5 E. 8.1). Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfecht- bar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 2.

E. 2 Die Kläger seien gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO mittels Ersatzvornahme gerichtlich zu ermächtigen, die Arbeiten gemäss Rechtsbegehren auf Kosten der Beklagten durch ein Gartenbauunternehmen ihrer Wahl ausführen zu lassen, wenn die Be- klagte der Anordnung nicht binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Ur- teils nachkommt.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gabionenmauer und der Metallzaun seien als Ein- heit zu qualifizieren, die als Ganzes die Abstandsvorschriften gemäss § 178 EG ZGB einzuhalten hätten. Die Grenzvorrichtung sei an der höchsten Stelle 255.40 cm hoch und 10 cm von der Grenze zum Grundstück der Beschwer- deführer entfernt. Eine 255.40 cm hohe Einfriedung müsste gemäss § 178 EG ZGB jedoch einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze ha- ben, weshalb die kantonalen Abstandsvorschriften verletzt würden. Die Be- schwerdeführer hätten somit gestützt auf § 178 EG ZGB den Anspruch, die ge- samte Einfriedung (Gabionenmauer und Metallzaun) auf einen Abstand von 52.70 cm zur Grundstücksgrenze zurückversetzen zu lassen. Die Beschwerdefüh- rer verlangten aber explizit einzig die Rückversetzung des Metallzauns um 60 cm. Die Vorinstanz prüfte deshalb, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ergibt. Sie kam zum Schluss, dass die übermässige Einwir- kung zu bejahen sei bzw. die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Beein- trächtigung der Aussicht nicht weiter nachgewiesen werden müsse, da die Grenz- vorrichtung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin gegen die Abstands- vorschriften gemäss § 178 EG ZGB verstosse. Die Beschwerdeführer hätten vor- gebracht, dass ihrem Grundstück durch die als unrechtmässig beanstandete Grenzvorrichtung die Aussicht entzogen werde und dadurch eine fortbestehende Schädigung vorliege. Sie hätten hierbei darauf verzichtet, ihr Rechtsbegehren ganz allgemein zu formulieren und es dem Gericht anheimzustellen, das vorlie- gend Angemessene zu verfügen. Ein Beseitigungsanspruch setze vorliegend also voraus, dass die beantragte Massnahme geeignet sei, die vom Grundstück der Beschwerdegegner ausgehenden Immissionen zu beheben. Die Rückversetzung des Metallzauns sei indes weder geeignet a) den gemäss § 178 EG ZGB vorge- sehenen Grenzabstand von 52.70 cm herbeizuführen, zumal der Metallzaun be- reits einen Abstand von 60 cm habe und ohnehin Teil der gesamten Zaunanlage sei, noch b) die Beeinträchtigung der Aussicht auf dem Grundstück der Beschwer- deführer zu beseitigen (act. 5 E. 4.4 ff.).

- 5 -

E. 2.2 Die Beschwerdeführer stimmen mit der Vorinstanz überein, dass es sich bei der Gabionenmauer und dem Metallzaun um eine Einheit handle. Ebenfalls erklä- ren sie, die Vorinstanz habe korrekterweise festgestellt, dass die Grenzvorrich- tung an der höchsten Stelle 255.40 cm hoch sei und lediglich einen Abstand von 10 cm zur Grenze aufweise. Eine derart hohe Einfriedung müsste aber gemäss § 178 EG ZGB einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze haben, wes- halb die kantonalen Abstandsvorschriften verletzt seien. Sodann habe die Vorin- stanz zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Missachtung der Abstandsvorschriften gemäss § 178 EG ZGB erhebliche ne- gative Immissionen für die Beschwerdeführer zur Folge hätte. Sie habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorgebracht hätten, dass ihrem Grundstück durch die als unrechtmässig beanstandete Grenzvorrich- tung die Aussicht entzogen werde und dadurch eine fortbestehende Schädigung vorliege. Es sei zutreffend, dass ein Beseitigungsanspruch gestützt auf § 178 EG ZGB oder Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB voraussetze, dass die beantrag- te Massnahme geeignet sei, die vom Grundstück der Beschwerdegegnerin aus- gehenden Immissionen zu beheben. Zutreffend seien auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Rückversetzung nicht geeignet sei, den gemäss § 178 EG ZGB vorgesehenen Grenzabstand von 52.70 cm herbeizuführen, zumal der Metallzaun bereits einen Abstand von 60 cm habe. Zu Unrecht und geradezu aktenwidrig und willkürlich habe die Vorinstanz gemäss den Beschwerdeführern indes ausgeführt, dass eine Rückversetzung des Metallzauns um lediglich 60 cm zwar eine minimale Distanz zur Gabionenmauer schaffen würde, jedoch kaum ei- nen derartigen "Durchbruch" der optischen Einheit der Grenzvorrichtung zur Folge haben dürfte, wie von den Beschwerdeführern behauptet (act. 2 Rz. 19 ff.).

E. 2.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer gehen von einer Ein- heit von Gabionenmauer und Metallzaun aus. Unbestritten ist sodann, dass die – als Einheit betrachtete – Grenzvorrichtung gemäss § 178 EG ZGB einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze haben müsste und sich der Metallzaun be- reits in einem vorschriftsgemässen Abstand von 60 cm zur Grundstücksgrenze befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von den Beschwerdeführern verlang- te weitere Rückversetzung nur des Metallzauns um weitere 60 cm über die kanto-

- 6 - nalen Abstandsvorschriften nach § 178 EG ZGB hinausgeht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu prüfen ist damit, ob sich ein Anspruch auf Rückverset- zung des Metallzauns aus Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ergibt. 3.

E. 3 Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beklag- ten aufzuerlegen.

E. 3.1 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung sei- nes Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nach- barn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertig- ten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschüt- terung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Für einen Anspruch nach Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ist damit vorliegend eine übermässige Immission durch den Metallzaun auf das Grundstück der Beschwerdeführer vorausgesetzt. Zur Übermässigkeit der Immis- sion hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, dass auch von Bauten Im- missionen im Sinne von Art. 684 ZGB ausgehen können. Möglich sind nicht nur positive Immissionen, sondern auch negative Immissionen wie Lichtentzug, Schattenwurf oder Entzug der Aussicht, die in der Regel bereits durch die Exis- tenz der Baute an sich verursacht werden (act. 5 E. 5.2; vgl. auch ECKENSTEIN, Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen Klagen nach Art. 679 ZGB, Unter beson- derer Berücksichtigung von Art. 679 Abs. 2 und Art. 679a E-ZGB, Zürich/Basel/ Genf, S. 107; BGE 126 III 452 E. 2 c)). Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls grundsätzlich korrekt festgehalten, dass bei der Geltendmachung (bzw. Unter- schreitung) von kantonalen Abstandsvorschriften die Übermässigkeit der Immis- sion in der Regel gegeben ist (act. 5 E. 5.2).

E. 3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB einen über die kantonalen Abstandsvorschriften hinausgehenden Anspruch geltend. Unbestritten ist dabei, dass der Metallzaun die kantonalen Ab- standsvorschriften bereits einhält und (gemäss dem Rechtsbegehren der Be- schwerdeführer) darüber hinaus um weitere 60 cm von der Grundstücksgrenze zurückversetzt werden soll. Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer hierfür auf das Vorliegen einer übermässigen Immission berufen können. Gemäss bun-

- 7 - desgerichtlicher Praxis stellt das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassen- des Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundes- rechtlicher (bzw. zivilrechtlicher) Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde (BGE 126 III 452 E. 3 c) cc)).

E. 3.3 Wie ausgeführt, ist unbestritten, dass der Metallzaun die Abstandsvorschrif- ten nach § 178 EG ZGB einhält. Aus § 1 lit. e der Bauverfahrensverordnung vom

3. Dezember 1997 ergibt sich im Weiteren, dass offene Einfriedungen (wie etwa Maschendrahtzäune) in Bauzonen keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Sodann gibt es keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften, die zu beachten wären. Auch die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass der Metallzaun gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstösst. Der Gesetzgeber hat damit bereits eine Wertung vorgenommen, wonach offene Einfriedungen grundsätzlich nicht zu einer übermässigen Einwirkung führen. Das Vorliegen einer übermässigen Immis- sion ist bei einer rechtmässig erstellten Baute allein durch diese wie gesehen so gut wie ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer begründen die Übermässigkeit der Immission damit, dass die Grenzvorrichtung wie eine überhohe Mauer wirken und ihnen auf ihrem Sitzplatz andauernd die Aussicht entziehen würde (vgl. act. 2 Rz. 21). Aus dem Augenschein vom 20. März 2025 ergibt sich, dass der Metall- zaun aus offenen Maschen besteht (vorinstanzliches Protokoll, S. 6). Der Metall- zaun ist damit eine offene Einfriedung, die grundsätzlich zu keiner übermässigen Immission führt. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass durch eine Rü- ckversetzung des Metallzauns in östlicher Richtung klar die Aussicht auf die Grundstücke und Gebäude südlich der Grundstücke der Beschwerdeführer ver- bessert werde. Aus der Visualisierung der Rückversetzung des Metallzauns gehe klar hervor, dass durch die Rückversetzung der Blick auf das "oberhalb des Ga- bionenzauns" liegende Gebäude sichtbar werde und die erforderliche Aussicht er- mögliche (act. 2 Rz. 29, 32 und 35). Aus den anlässlich des Augenscheins getä- tigten Aufnahmen ergibt sich, dass das Gebäude "oberhalb des Gabionenzauns" auch ohne Rückversetzung sichtbar ist (vorinstanzliches Protokoll, S. 7; vgl. auch

- 8 - act. 4/14). Zum einen sind die Maschen des Metallzauns gross genug, um hin- durchblicken zu können und zum anderen reicht der Metallzaun ohnehin weniger weit als die Gabionenmauer (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 6 f.). Es ist damit keine Beeinträchtigung ersichtlich, die über das bei offenen Einfriedungen Übliche hinausgeht. Rein ästhetische Aspekte sind hier nicht zu prüfen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten fehlt es damit bereits an der Übermässigkeit der Immis- sion nach Art. 684 ZGB, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Vorausset- zungen für einen Anspruch nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB erübrigen.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie entsprechend abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'000.– (vgl. act. act. 2 Rz. 4; act. 5 E. 8.1) und in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Überschuss (Fr. 450.–, vgl. act. 9 f.), unter Vor- behalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs, zurückerstattet.
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerde- verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvor- - 9 - schuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 450.–) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 5. Juni 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Kläger und Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen D._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Beseitigung Metallzaun Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. November 2025; Proz. FV240078

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gelangten die Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 6/2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle zu verpflichten, den unmittelbar an den Gabionenzaun anschliessenden Metallzaun auf der Parzelle Kat.- Nr. 1 längs der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 2 um mindestens 60 cm zurückzuversetzen.

2. Die Kläger seien gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO mittels Ersatzvornahme gerichtlich zu ermächtigen, die Arbeiten gemäss Rechtsbegehren auf Kosten der Beklagten durch ein Gartenbauunternehmen ihrer Wahl ausführen zu lassen, wenn die Be- klagte der Anordnung nicht binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Ur- teils nachkommt.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Be- klagten." In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Durchfüh- rung eines Augenscheins sowie die Durchführung einer Instruktionsverhandlung nach dem ersten Schriftenwechsel (act. 6/2 S. 2). Beigelegt war unter anderem die Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom 25. August 2024 (act. 6/1).

2. Am 20. März 2025 führte die Vorinstanz einen Augenschein sowie die Hauptverhandlung durch (vorinstanzliches Protokoll, S. 5 ff.). Mit Urteil vom

19. November 2025 (berichtigte Fassung) wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 6/25 = act. 4/7 = act. 5). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer innert Frist (vgl. act. 6/21) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2025 aufzuheben und es sei die Beklagte unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungs- falle zu verpflichten, den unmittelbar an den Gabionenzaun anschlies- senden Metallzaun auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 längs der Grenze zur Pa- rzelle Kat.-Nr. 2 um mindestens 60cm zurückzuversetzen.

- 3 -

2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Kläger gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO mittels Ersatzvornahme ge- richtlich zu ermächtigen, die Arbeiten gemäss Rechtsbegehren auf Kos- ten der Beklagten durch ein Gartenbauunternehmen ihrer Wahl ausfüh- ren zu lassen, wenn die Beklagte der Anordnung nicht binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils nachkommt.

3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beklag- ten aufzuerlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Be- klagten."

3. Der mit Verfügung vom 2. Februar 2026 auferlegte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 8 bis act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-27). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 2'000.– (vgl. act. 2 Rz. 3; act. 5 E. 8.1). Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfecht- bar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gabionenmauer und der Metallzaun seien als Ein- heit zu qualifizieren, die als Ganzes die Abstandsvorschriften gemäss § 178 EG ZGB einzuhalten hätten. Die Grenzvorrichtung sei an der höchsten Stelle 255.40 cm hoch und 10 cm von der Grenze zum Grundstück der Beschwer- deführer entfernt. Eine 255.40 cm hohe Einfriedung müsste gemäss § 178 EG ZGB jedoch einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze ha- ben, weshalb die kantonalen Abstandsvorschriften verletzt würden. Die Be- schwerdeführer hätten somit gestützt auf § 178 EG ZGB den Anspruch, die ge- samte Einfriedung (Gabionenmauer und Metallzaun) auf einen Abstand von 52.70 cm zur Grundstücksgrenze zurückversetzen zu lassen. Die Beschwerdefüh- rer verlangten aber explizit einzig die Rückversetzung des Metallzauns um 60 cm. Die Vorinstanz prüfte deshalb, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ergibt. Sie kam zum Schluss, dass die übermässige Einwir- kung zu bejahen sei bzw. die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Beein- trächtigung der Aussicht nicht weiter nachgewiesen werden müsse, da die Grenz- vorrichtung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin gegen die Abstands- vorschriften gemäss § 178 EG ZGB verstosse. Die Beschwerdeführer hätten vor- gebracht, dass ihrem Grundstück durch die als unrechtmässig beanstandete Grenzvorrichtung die Aussicht entzogen werde und dadurch eine fortbestehende Schädigung vorliege. Sie hätten hierbei darauf verzichtet, ihr Rechtsbegehren ganz allgemein zu formulieren und es dem Gericht anheimzustellen, das vorlie- gend Angemessene zu verfügen. Ein Beseitigungsanspruch setze vorliegend also voraus, dass die beantragte Massnahme geeignet sei, die vom Grundstück der Beschwerdegegner ausgehenden Immissionen zu beheben. Die Rückversetzung des Metallzauns sei indes weder geeignet a) den gemäss § 178 EG ZGB vorge- sehenen Grenzabstand von 52.70 cm herbeizuführen, zumal der Metallzaun be- reits einen Abstand von 60 cm habe und ohnehin Teil der gesamten Zaunanlage sei, noch b) die Beeinträchtigung der Aussicht auf dem Grundstück der Beschwer- deführer zu beseitigen (act. 5 E. 4.4 ff.).

- 5 - 2.2 Die Beschwerdeführer stimmen mit der Vorinstanz überein, dass es sich bei der Gabionenmauer und dem Metallzaun um eine Einheit handle. Ebenfalls erklä- ren sie, die Vorinstanz habe korrekterweise festgestellt, dass die Grenzvorrich- tung an der höchsten Stelle 255.40 cm hoch sei und lediglich einen Abstand von 10 cm zur Grenze aufweise. Eine derart hohe Einfriedung müsste aber gemäss § 178 EG ZGB einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze haben, wes- halb die kantonalen Abstandsvorschriften verletzt seien. Sodann habe die Vorin- stanz zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Missachtung der Abstandsvorschriften gemäss § 178 EG ZGB erhebliche ne- gative Immissionen für die Beschwerdeführer zur Folge hätte. Sie habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorgebracht hätten, dass ihrem Grundstück durch die als unrechtmässig beanstandete Grenzvorrich- tung die Aussicht entzogen werde und dadurch eine fortbestehende Schädigung vorliege. Es sei zutreffend, dass ein Beseitigungsanspruch gestützt auf § 178 EG ZGB oder Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB voraussetze, dass die beantrag- te Massnahme geeignet sei, die vom Grundstück der Beschwerdegegnerin aus- gehenden Immissionen zu beheben. Zutreffend seien auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Rückversetzung nicht geeignet sei, den gemäss § 178 EG ZGB vorgesehenen Grenzabstand von 52.70 cm herbeizuführen, zumal der Metallzaun bereits einen Abstand von 60 cm habe. Zu Unrecht und geradezu aktenwidrig und willkürlich habe die Vorinstanz gemäss den Beschwerdeführern indes ausgeführt, dass eine Rückversetzung des Metallzauns um lediglich 60 cm zwar eine minimale Distanz zur Gabionenmauer schaffen würde, jedoch kaum ei- nen derartigen "Durchbruch" der optischen Einheit der Grenzvorrichtung zur Folge haben dürfte, wie von den Beschwerdeführern behauptet (act. 2 Rz. 19 ff.). 2.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer gehen von einer Ein- heit von Gabionenmauer und Metallzaun aus. Unbestritten ist sodann, dass die – als Einheit betrachtete – Grenzvorrichtung gemäss § 178 EG ZGB einen Abstand von mindestens 52.70 cm zur Grenze haben müsste und sich der Metallzaun be- reits in einem vorschriftsgemässen Abstand von 60 cm zur Grundstücksgrenze befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von den Beschwerdeführern verlang- te weitere Rückversetzung nur des Metallzauns um weitere 60 cm über die kanto-

- 6 - nalen Abstandsvorschriften nach § 178 EG ZGB hinausgeht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu prüfen ist damit, ob sich ein Anspruch auf Rückverset- zung des Metallzauns aus Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ergibt. 3. 3.1 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung sei- nes Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nach- barn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertig- ten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschüt- terung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Für einen Anspruch nach Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ist damit vorliegend eine übermässige Immission durch den Metallzaun auf das Grundstück der Beschwerdeführer vorausgesetzt. Zur Übermässigkeit der Immis- sion hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, dass auch von Bauten Im- missionen im Sinne von Art. 684 ZGB ausgehen können. Möglich sind nicht nur positive Immissionen, sondern auch negative Immissionen wie Lichtentzug, Schattenwurf oder Entzug der Aussicht, die in der Regel bereits durch die Exis- tenz der Baute an sich verursacht werden (act. 5 E. 5.2; vgl. auch ECKENSTEIN, Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen Klagen nach Art. 679 ZGB, Unter beson- derer Berücksichtigung von Art. 679 Abs. 2 und Art. 679a E-ZGB, Zürich/Basel/ Genf, S. 107; BGE 126 III 452 E. 2 c)). Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls grundsätzlich korrekt festgehalten, dass bei der Geltendmachung (bzw. Unter- schreitung) von kantonalen Abstandsvorschriften die Übermässigkeit der Immis- sion in der Regel gegeben ist (act. 5 E. 5.2). 3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB einen über die kantonalen Abstandsvorschriften hinausgehenden Anspruch geltend. Unbestritten ist dabei, dass der Metallzaun die kantonalen Ab- standsvorschriften bereits einhält und (gemäss dem Rechtsbegehren der Be- schwerdeführer) darüber hinaus um weitere 60 cm von der Grundstücksgrenze zurückversetzt werden soll. Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer hierfür auf das Vorliegen einer übermässigen Immission berufen können. Gemäss bun-

- 7 - desgerichtlicher Praxis stellt das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassen- des Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundes- rechtlicher (bzw. zivilrechtlicher) Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde (BGE 126 III 452 E. 3 c) cc)). 3.3 Wie ausgeführt, ist unbestritten, dass der Metallzaun die Abstandsvorschrif- ten nach § 178 EG ZGB einhält. Aus § 1 lit. e der Bauverfahrensverordnung vom

3. Dezember 1997 ergibt sich im Weiteren, dass offene Einfriedungen (wie etwa Maschendrahtzäune) in Bauzonen keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Sodann gibt es keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften, die zu beachten wären. Auch die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass der Metallzaun gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstösst. Der Gesetzgeber hat damit bereits eine Wertung vorgenommen, wonach offene Einfriedungen grundsätzlich nicht zu einer übermässigen Einwirkung führen. Das Vorliegen einer übermässigen Immis- sion ist bei einer rechtmässig erstellten Baute allein durch diese wie gesehen so gut wie ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer begründen die Übermässigkeit der Immission damit, dass die Grenzvorrichtung wie eine überhohe Mauer wirken und ihnen auf ihrem Sitzplatz andauernd die Aussicht entziehen würde (vgl. act. 2 Rz. 21). Aus dem Augenschein vom 20. März 2025 ergibt sich, dass der Metall- zaun aus offenen Maschen besteht (vorinstanzliches Protokoll, S. 6). Der Metall- zaun ist damit eine offene Einfriedung, die grundsätzlich zu keiner übermässigen Immission führt. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass durch eine Rü- ckversetzung des Metallzauns in östlicher Richtung klar die Aussicht auf die Grundstücke und Gebäude südlich der Grundstücke der Beschwerdeführer ver- bessert werde. Aus der Visualisierung der Rückversetzung des Metallzauns gehe klar hervor, dass durch die Rückversetzung der Blick auf das "oberhalb des Ga- bionenzauns" liegende Gebäude sichtbar werde und die erforderliche Aussicht er- mögliche (act. 2 Rz. 29, 32 und 35). Aus den anlässlich des Augenscheins getä- tigten Aufnahmen ergibt sich, dass das Gebäude "oberhalb des Gabionenzauns" auch ohne Rückversetzung sichtbar ist (vorinstanzliches Protokoll, S. 7; vgl. auch

- 8 - act. 4/14). Zum einen sind die Maschen des Metallzauns gross genug, um hin- durchblicken zu können und zum anderen reicht der Metallzaun ohnehin weniger weit als die Gabionenmauer (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 6 f.). Es ist damit keine Beeinträchtigung ersichtlich, die über das bei offenen Einfriedungen Übliche hinausgeht. Rein ästhetische Aspekte sind hier nicht zu prüfen. 3.4 Nach dem Gesagten fehlt es damit bereits an der Übermässigkeit der Immis- sion nach Art. 684 ZGB, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Vorausset- zungen für einen Anspruch nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB erübrigen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie entsprechend abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'000.– (vgl. act. act. 2 Rz. 4; act. 5 E. 8.1) und in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Überschuss (Fr. 450.–, vgl. act. 9 f.), unter Vor- behalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs, zurückerstattet.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerde- verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvor-

- 9 - schuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 450.–) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw D. Klaus versandt am: