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PP250008

Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2025-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung innehat, und der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ste- hen sich seit Herbst 2022 in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) gegenüber. Gegenstand des Hauptverfahrens ist eine Genugtuungsforderung (vgl. act. 7/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend ab dem 6. März 2023 bzw. eventuali- ter fortan sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 7/64). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 bewilligte die Vorinstanz dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 27. Januar 2025 und befreite ihn von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (Dispo- sitiv-Ziff. 1). Weiter bestellte die Vorinstanz den unentgeltlichen Vertreter des Be- klagten insoweit, als dessen Aufwendungen ab dem 27. Januar 2025 im Prozess den Betrag von Fr. 12'430.00 übersteigen (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 4/1 = act. 6).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; act. 7/69 zur Rechtzeitigkeit). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 7/1-71). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können Verfügungen be- treffend die (teilweise) Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Be- schwerde angefochten werden.

E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu, hingegen Ermessensüberschreitungen und Ermessensmissbrauch (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 310 N 3). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrer Überprüfung inhaltlich weder an die Argumente der Parteien noch an die Er- wägungen der Vorinstanz gebunden, sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1.).

E. 3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die beim Beschwer- deführer und seinen Eltern vorhandenen Einkommen den Aufwand für den not- wendigen Lebensunterhalt gerade deckten, hingegen die zusätzliche Finanzie- rung des vorliegenden, aufwändigen Prozesses nicht. Beim Vater des Beschwer- deführers, welcher die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für sein mündiges Kind habe, sei ein Vermögen von Fr. 36'430.00 vorhanden. Dieses Vermögen habe bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO in einem beschränkten Umfang den Charakter einer Notreserve, eines sog. Not- groschens, für laufende und zukünftige Bedürfnisse. Die Kantone und das Bun- desgericht hätten die Praxis entwickelt, i.d.R. einen Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000.00 zu gewähren. Die Vorinstanz zog weiter in Betracht, die Bemessung des Notgroschens sei von der ökonomischen und sozialen Ge- samtsituation des Gesuchstellers abhängig und zudem sei zu berücksichtigen, dass es um das Vermögen des Vaters des Beklagten gehe. Analog zum Mündi- genunterhalt rechtfertige sich deshalb ein Zuschlag von 20% zur Notreserve von Fr. 20'000.00. Insgesamt sei ein Notgroschen von Fr. 24'000.00 zu berücksichti- gen. Die verbleibenden Fr. 12'430.00 müssten für die Aufwendungen des Rechts- vertreters verbraucht werden (act. 6).

E. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Rechtsvertre- ter ab dem 27. Januar 2025 vollumfänglich als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 2). Die weiteren Dispositiv-Ziffern der erstinstanzlichen Verfü- gung blieben unangefochten.

- 4 - 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, mit der Festlegung des Notgroschens auf Fr. 24'000.00 habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO verletzt, da sie es unterlassen habe, ihr Ermessen betreffend die zukünftigen Notwendigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die familiären Ver- pflichtungen seiner Familie, pflichtgemäss auszuüben (act. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Vater habe weit- reichende familiäre Verpflichtungen. Er habe zwei jüngere Geschwister, bei denen eine Neurodivergenz diagnostiziert worden sei. Da seine Schwester mangels rechtzeitiger Diagnose von der IV abgelehnt worden sei, hätten seine Eltern dies- bezüglich erhöhte Kosten. Unklar sei, wie hoch diese in Zukunft sein werden. Da- für müsse das angesparte Vermögen angezehrt werden. Diese Bedürfnisse seien bei der Festsetzung des Notgroschens zu berücksichtigen (act. 2 S. 9). Hinzu komme, dass der Notgroschen sich auch auf seine Mutter zu erstre- cken habe. Deren Vermögen betrage Fr. 318.76. Die Vermögen beider Eltern seien gemeinsam zu betrachten. Sein Vater arbeite 100% und verdiene entspre- chend mehr als die Mutter, welche 25% arbeite. Das angesparte Geld diene der ganzen Familie als Notgroschen. Schon dieser Umstand zeige, dass die Überle- gungen der Vorinstanz zu kurz greifen würden und der Notgroschen deutlich hö- her anzusiedeln sei (act. 2 S. 9 f.). 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der obere Rahmen bei der Festsetzung des Notgroschens liege gemäss bundesrechtlicher und auch kantonaler Rechtsprechung bei Fr. 40'000.00. Die im Einzelfall vorliegenden Um- stände verlangten es, vom Rahmen, in welchem der Notgroschen in der Regel zu liegen komme, abzuweichen. Indem die Vorinstanz seine ökonomische und sozi- ale Gesamtsituation nicht berücksichtige und sich lediglich auf die kantonale Pra- xis betreffend Notgroschen berufe, erfülle sie die pflichtgemässe Ermessensaus- übung nicht. Dies komme im Ergebnis einer rechtsfehlerhaften Unterschreitung des einzelfallbezogen zu handhabenden Ermessens gleich (act. 2 S. 10). Folglich sei das gesamte Vermögen seines Vaters als Notgroschen für die fünfköpfige Fa- milie zu qualifizieren. Damit sei er mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bzw.

- 5 - Art. 29 Abs. 3 BV und der Rechtsvertreter sei ihm ab dem 27. Januar 2025 voll- ständig als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen (act. 2 S. 11).

E. 4.3 Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich in sei- ner Erstausbildung zum Elektroniker und verfüge noch nicht über eine angemes- sene Ausbildung (act. 7/64 S. 5). Seine Eltern verfügten über ein Vermögen von Fr. 36'749.15. Bei der Bemessung des zu belassenden Freibetrags seien unter anderem die familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei bereits einer Einzelperson ein Notgroschen zwi- schen Fr. 20'000.00 und Fr. 40'000.00 zu belassen. Seine Eltern hätten nicht nur ihm gegenüber Unterstützungspflichten, sondern auch gegenüber den beiden jün- geren Kindern, E._____ und F._____. Bei beiden sei eine Neurodivergenz dia- gnostiziert worden. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Hinter- gründe betreffend die IV Ablehnung von F._____, welche er ebenfalls in seiner Beschwerdeschrift aufführt. Insgesamt bewege sich der Betrag von Fr. 36'749.15 im Rahmen des zulässigen Notgroschens und müsse nicht für das Gerichtsver- fahren angetastet werden. Es sei nicht zumutbar, dass dieser verbraucht werde (act. 7/64 S. 6 f.).

E. 5 5.1.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum famili- enrechtlichen Unterhaltsanspruch (statt vieler BGE 138 III 672 E. 4.2.1.). Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die in einem Verfahren des Kindes anfallenden Prozesskos- ten sowie die Kosten der Rechtsvertretung (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgelt- liche Rechtspflege im Zivilprozess, N 161). Diese Unterstützungspflicht dauert auch über die Volljährigkeit hinaus fort, sofern das Kind bis dahin keine angemes- sene Ausbildung hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemu- tet werden kann, für den Unterhalt aufzukommen. Dabei gilt für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss, was auch für den Ausbildungs-Unterhaltsan- spruch des mündigen Kindes gilt. Er ist davon abhängig, ob die hierfür erforderli- chen wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen auf Seiten der Eltern ge- geben sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 51).

- 6 - 5.1.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer selbst mittellos ist. Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob er gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Mündigenunterhalt und entsprechend Anspruch auf einen Prozesskostenvor- schuss für den vorliegenden Forderungsprozess hat. In der gegebenen Situation, in der den Eltern weder im Verfahren vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah- ren vor der Kammer Parteistellung zukommt, führt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege letztlich dazu, dass die Voraussetzungen für Mündigenunterhalt zu prüfen und dabei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern einzugehen ist. Problematisch erscheint, dass dadurch die Eltern in den Prozess ihres volljährigen Sohnes involviert werden und der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in dieser Frage die Interessen der Eltern vertritt und nicht dieje- nigen seines Mandanten. 5.1.3. Wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für den Prozesskostenvorschuss der Effektivitätsgrundsatz. Demnach dürfen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 Abs. 1 ZPO nur Einkünfte und Ver- mögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 8). Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Entscheid 5A_590/2009 erwogen, zur Prü- fung der Bedürftigkeit eines Kindes gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht von hypo- thetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Wenn Eltern der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht nachkämen, sei es grund- sätzlich nicht zumutbar, über die Prozesskostenvorschusspflicht für den Prozess mit einem Dritten vorerst ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten. Das Bundesge- richt kam zum Schluss, dass in solchen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege un- ter der Auflage gewährt werden könne, dass innert Frist ein Verfahren zwecks Festsetzung des vom Unterhaltspflichtigen zu erbringenden Prozesskostenvor- schusses einzuleiten sei (BGer 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.2.). WUFFLI/FUHRER schliessen sich im Grundsatz dieser Rechtsprechung an, stellen sich jedoch auf den Standpunkt, die Auflage der (Resolutiv-)Bedingung des Unter- haltsprozesses gegen die Eltern sei abzulehnen, da dies die Legalzession ge- mäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ausblende (WUFFLI/FUHRER, a.a.O. N 161, N 164 f.). Auch BÜHLER vertritt die Auffassung, dass eine vorfrageweise Abklärung der Un-

- 7 - terhaltsberechtigung des mündigen Kindes im Verfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht möglich sei, weil den Eltern gar keine Parteistel- lung zukomme. Die unentgeltliche Rechtspflege sei daher einem mittellosen mün- digen Kind für ein nicht aussichtsloses Verfahren grundsätzlich vorrangig zu ge- währen, falls die Eltern die freiwillige Prozesskostenbevorschussung verweigern (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 51 f. m.w.H. auf BGE 127 I 202 wo die Beschwer- deführerin jedoch die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Eltern verwei- gerte, weshalb die Beschwerde letztlich abgewiesen wurde). Diese Lehrmeinungen verdienen Zustimmung. Denn selbst wenn ein rechts- kräftiges Urteil vorliegt, welches die Eltern zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses verpflichtet, garantiert dies noch nicht, dass die finanziellen Mittel tat- sächlich und ohne Einleitung vollstreckungs- bzw. betreibungsrechtlicher Schritte fliessen. Sollten die Eltern die Leistung des Prozesskostenvorschuss verweigern, kann das mittellose, volljährige Kind seinen Rechtsvertreter faktisch nicht mehr bezahlen und wäre gezwungen, den Prozess ohne Vertretung weiterzuführen. Dieses Risiko kann nicht auf den Beschwerdeführer abgewälzt werden. Demzu- folge ist ihm unter den konkreten Umständen im Einklang mit der oben zitierten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kein Geschenk des Staates darstellt, sondern unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO erfolgt. Der Staat hat sich allerdings zunächst an die Eltern zu halten (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 165, Rz. 1079).

E. 7.1 Es ist keine Entscheidgebühr zu erheben.

E. 7.2 Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungs- pflicht kantonaler Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschliessen würde (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen), es gibt jedoch

- 8 - auch keine explizite gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Kammer bejaht in Anlehnung an die Praxis zu Rechtsverweigerungsbeschwerden eine Entschädigungspflicht des Kantons, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. diese nicht entschädigungspflichtig wird), die Vorinstanz materiell Parteistel- lung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ160068 vom 9. November 2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, weshalb es an einer rechtlichen Grundlage für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fehlt. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die vorstehenden Erwägungen zur Mittellosigkeit haben auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gültigkeit. Die Beschwerde erscheint nicht aussichtslos und eine Vertretung ist zur Wahrung sei- ner Rechte notwendig (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. Darin wies er einen Aufwand von insgesamt 20:45 Stunden zuzüglich Kleinkostenpauschale und Mehrwertsteuer bzw. einen Betrag von Fr. 5'566.85 aus (act. 4/2). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Kanton Zü- rich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sie sich nach Mass- gabe des Streitwertes (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend ge- machte Zeitaufwand bildet somit eines von verschiedenen für die Bemessung massgeblichen Kriterien. Bei einem Streitwert von Fr. 12'430.00 sieht § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von rund Fr. 2'770.– vor. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Übersteigt der geltend gemachte Zeitaufwand den Rahmen

- 9 - des Üblichen, hat der unentgeltliche Rechtsvertreter von sich aus darzulegen, in- wiefern der Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandates notwendig war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; BGE 143 IV 45 E. 2.5.1). Ist wie vorliegend (Art. 119 Abs. 3 ZPO) das summarische Verfahren anwendbar, wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermäs- sigt (§ 9 AnwGebV). Nach § 13 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Be- schwerdeverfahren nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt. Abs. 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass in Beschwerde- verfahren ohne endgültige Streiterledigung die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt wird. Eine Erhöhung oder Ermässigung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV drängt sich vorliegend nicht auf. Aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens ist eine Reduktion auf zwei Drittel angezeigt. In Anwendung von § 9 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV resultiert eine Entschädi- gung von Fr. 1'850.–. Da der darüber hinausgehende Aufwand des unentgeltli- chen Rechtsvertreter nicht näher begründet und auch kein Missverhältnis geltend gemacht wird, rechtfertigt sich keine Erhöhung. Eine Kleinkostenpauschale von 4% kann praxisgemäss nicht berücksichtigt werden, sind doch gemäss § 22 Abs. 1 AnwGebV nur notwendige und damit im konkreten Fall ausgewiesene Aus- lagen zu vergüten. Die Mehrwertsteuer (8.1%, entspricht Fr. 149.85) ist zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2). Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 2'000.– als Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. - 10 - Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2025 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  5. Dem Beklagten wird ab 27. Januar 2025 in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'430.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____ und D._____, I vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Y._____ betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

6. Februar 2025; Proz. FV220049

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung innehat, und der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ste- hen sich seit Herbst 2022 in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) gegenüber. Gegenstand des Hauptverfahrens ist eine Genugtuungsforderung (vgl. act. 7/1). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend ab dem 6. März 2023 bzw. eventuali- ter fortan sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 7/64). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 bewilligte die Vorinstanz dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 27. Januar 2025 und befreite ihn von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (Dispo- sitiv-Ziff. 1). Weiter bestellte die Vorinstanz den unentgeltlichen Vertreter des Be- klagten insoweit, als dessen Aufwendungen ab dem 27. Januar 2025 im Prozess den Betrag von Fr. 12'430.00 übersteigen (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 4/1 = act. 6). 1.3. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; act. 7/69 zur Rechtzeitigkeit). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 7/1-71). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können Verfügungen be- treffend die (teilweise) Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Be- schwerde angefochten werden. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu, hingegen Ermessensüberschreitungen und Ermessensmissbrauch (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 310 N 3). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrer Überprüfung inhaltlich weder an die Argumente der Parteien noch an die Er- wägungen der Vorinstanz gebunden, sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1.).

3. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die beim Beschwer- deführer und seinen Eltern vorhandenen Einkommen den Aufwand für den not- wendigen Lebensunterhalt gerade deckten, hingegen die zusätzliche Finanzie- rung des vorliegenden, aufwändigen Prozesses nicht. Beim Vater des Beschwer- deführers, welcher die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für sein mündiges Kind habe, sei ein Vermögen von Fr. 36'430.00 vorhanden. Dieses Vermögen habe bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO in einem beschränkten Umfang den Charakter einer Notreserve, eines sog. Not- groschens, für laufende und zukünftige Bedürfnisse. Die Kantone und das Bun- desgericht hätten die Praxis entwickelt, i.d.R. einen Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000.00 zu gewähren. Die Vorinstanz zog weiter in Betracht, die Bemessung des Notgroschens sei von der ökonomischen und sozialen Ge- samtsituation des Gesuchstellers abhängig und zudem sei zu berücksichtigen, dass es um das Vermögen des Vaters des Beklagten gehe. Analog zum Mündi- genunterhalt rechtfertige sich deshalb ein Zuschlag von 20% zur Notreserve von Fr. 20'000.00. Insgesamt sei ein Notgroschen von Fr. 24'000.00 zu berücksichti- gen. Die verbleibenden Fr. 12'430.00 müssten für die Aufwendungen des Rechts- vertreters verbraucht werden (act. 6). 4. 4.1. In seiner Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Rechtsvertre- ter ab dem 27. Januar 2025 vollumfänglich als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 2). Die weiteren Dispositiv-Ziffern der erstinstanzlichen Verfü- gung blieben unangefochten.

- 4 - 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, mit der Festlegung des Notgroschens auf Fr. 24'000.00 habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO verletzt, da sie es unterlassen habe, ihr Ermessen betreffend die zukünftigen Notwendigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die familiären Ver- pflichtungen seiner Familie, pflichtgemäss auszuüben (act. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Vater habe weit- reichende familiäre Verpflichtungen. Er habe zwei jüngere Geschwister, bei denen eine Neurodivergenz diagnostiziert worden sei. Da seine Schwester mangels rechtzeitiger Diagnose von der IV abgelehnt worden sei, hätten seine Eltern dies- bezüglich erhöhte Kosten. Unklar sei, wie hoch diese in Zukunft sein werden. Da- für müsse das angesparte Vermögen angezehrt werden. Diese Bedürfnisse seien bei der Festsetzung des Notgroschens zu berücksichtigen (act. 2 S. 9). Hinzu komme, dass der Notgroschen sich auch auf seine Mutter zu erstre- cken habe. Deren Vermögen betrage Fr. 318.76. Die Vermögen beider Eltern seien gemeinsam zu betrachten. Sein Vater arbeite 100% und verdiene entspre- chend mehr als die Mutter, welche 25% arbeite. Das angesparte Geld diene der ganzen Familie als Notgroschen. Schon dieser Umstand zeige, dass die Überle- gungen der Vorinstanz zu kurz greifen würden und der Notgroschen deutlich hö- her anzusiedeln sei (act. 2 S. 9 f.). 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der obere Rahmen bei der Festsetzung des Notgroschens liege gemäss bundesrechtlicher und auch kantonaler Rechtsprechung bei Fr. 40'000.00. Die im Einzelfall vorliegenden Um- stände verlangten es, vom Rahmen, in welchem der Notgroschen in der Regel zu liegen komme, abzuweichen. Indem die Vorinstanz seine ökonomische und sozi- ale Gesamtsituation nicht berücksichtige und sich lediglich auf die kantonale Pra- xis betreffend Notgroschen berufe, erfülle sie die pflichtgemässe Ermessensaus- übung nicht. Dies komme im Ergebnis einer rechtsfehlerhaften Unterschreitung des einzelfallbezogen zu handhabenden Ermessens gleich (act. 2 S. 10). Folglich sei das gesamte Vermögen seines Vaters als Notgroschen für die fünfköpfige Fa- milie zu qualifizieren. Damit sei er mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bzw.

- 5 - Art. 29 Abs. 3 BV und der Rechtsvertreter sei ihm ab dem 27. Januar 2025 voll- ständig als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen (act. 2 S. 11). 4.3. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich in sei- ner Erstausbildung zum Elektroniker und verfüge noch nicht über eine angemes- sene Ausbildung (act. 7/64 S. 5). Seine Eltern verfügten über ein Vermögen von Fr. 36'749.15. Bei der Bemessung des zu belassenden Freibetrags seien unter anderem die familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei bereits einer Einzelperson ein Notgroschen zwi- schen Fr. 20'000.00 und Fr. 40'000.00 zu belassen. Seine Eltern hätten nicht nur ihm gegenüber Unterstützungspflichten, sondern auch gegenüber den beiden jün- geren Kindern, E._____ und F._____. Bei beiden sei eine Neurodivergenz dia- gnostiziert worden. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Hinter- gründe betreffend die IV Ablehnung von F._____, welche er ebenfalls in seiner Beschwerdeschrift aufführt. Insgesamt bewege sich der Betrag von Fr. 36'749.15 im Rahmen des zulässigen Notgroschens und müsse nicht für das Gerichtsver- fahren angetastet werden. Es sei nicht zumutbar, dass dieser verbraucht werde (act. 7/64 S. 6 f.). 5. 5.1.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum famili- enrechtlichen Unterhaltsanspruch (statt vieler BGE 138 III 672 E. 4.2.1.). Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die in einem Verfahren des Kindes anfallenden Prozesskos- ten sowie die Kosten der Rechtsvertretung (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgelt- liche Rechtspflege im Zivilprozess, N 161). Diese Unterstützungspflicht dauert auch über die Volljährigkeit hinaus fort, sofern das Kind bis dahin keine angemes- sene Ausbildung hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemu- tet werden kann, für den Unterhalt aufzukommen. Dabei gilt für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss, was auch für den Ausbildungs-Unterhaltsan- spruch des mündigen Kindes gilt. Er ist davon abhängig, ob die hierfür erforderli- chen wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen auf Seiten der Eltern ge- geben sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 51).

- 6 - 5.1.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer selbst mittellos ist. Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob er gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Mündigenunterhalt und entsprechend Anspruch auf einen Prozesskostenvor- schuss für den vorliegenden Forderungsprozess hat. In der gegebenen Situation, in der den Eltern weder im Verfahren vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah- ren vor der Kammer Parteistellung zukommt, führt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege letztlich dazu, dass die Voraussetzungen für Mündigenunterhalt zu prüfen und dabei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern einzugehen ist. Problematisch erscheint, dass dadurch die Eltern in den Prozess ihres volljährigen Sohnes involviert werden und der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in dieser Frage die Interessen der Eltern vertritt und nicht dieje- nigen seines Mandanten. 5.1.3. Wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für den Prozesskostenvorschuss der Effektivitätsgrundsatz. Demnach dürfen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 Abs. 1 ZPO nur Einkünfte und Ver- mögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 8). Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Entscheid 5A_590/2009 erwogen, zur Prü- fung der Bedürftigkeit eines Kindes gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht von hypo- thetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Wenn Eltern der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht nachkämen, sei es grund- sätzlich nicht zumutbar, über die Prozesskostenvorschusspflicht für den Prozess mit einem Dritten vorerst ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten. Das Bundesge- richt kam zum Schluss, dass in solchen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege un- ter der Auflage gewährt werden könne, dass innert Frist ein Verfahren zwecks Festsetzung des vom Unterhaltspflichtigen zu erbringenden Prozesskostenvor- schusses einzuleiten sei (BGer 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.2.). WUFFLI/FUHRER schliessen sich im Grundsatz dieser Rechtsprechung an, stellen sich jedoch auf den Standpunkt, die Auflage der (Resolutiv-)Bedingung des Unter- haltsprozesses gegen die Eltern sei abzulehnen, da dies die Legalzession ge- mäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ausblende (WUFFLI/FUHRER, a.a.O. N 161, N 164 f.). Auch BÜHLER vertritt die Auffassung, dass eine vorfrageweise Abklärung der Un-

- 7 - terhaltsberechtigung des mündigen Kindes im Verfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht möglich sei, weil den Eltern gar keine Parteistel- lung zukomme. Die unentgeltliche Rechtspflege sei daher einem mittellosen mün- digen Kind für ein nicht aussichtsloses Verfahren grundsätzlich vorrangig zu ge- währen, falls die Eltern die freiwillige Prozesskostenbevorschussung verweigern (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 51 f. m.w.H. auf BGE 127 I 202 wo die Beschwer- deführerin jedoch die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Eltern verwei- gerte, weshalb die Beschwerde letztlich abgewiesen wurde). Diese Lehrmeinungen verdienen Zustimmung. Denn selbst wenn ein rechts- kräftiges Urteil vorliegt, welches die Eltern zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses verpflichtet, garantiert dies noch nicht, dass die finanziellen Mittel tat- sächlich und ohne Einleitung vollstreckungs- bzw. betreibungsrechtlicher Schritte fliessen. Sollten die Eltern die Leistung des Prozesskostenvorschuss verweigern, kann das mittellose, volljährige Kind seinen Rechtsvertreter faktisch nicht mehr bezahlen und wäre gezwungen, den Prozess ohne Vertretung weiterzuführen. Dieses Risiko kann nicht auf den Beschwerdeführer abgewälzt werden. Demzu- folge ist ihm unter den konkreten Umständen im Einklang mit der oben zitierten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kein Geschenk des Staates darstellt, sondern unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO erfolgt. Der Staat hat sich allerdings zunächst an die Eltern zu halten (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 165, Rz. 1079). 7. 7.1. Es ist keine Entscheidgebühr zu erheben. 7.2. Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungs- pflicht kantonaler Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschliessen würde (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen), es gibt jedoch

- 8 - auch keine explizite gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Kammer bejaht in Anlehnung an die Praxis zu Rechtsverweigerungsbeschwerden eine Entschädigungspflicht des Kantons, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. diese nicht entschädigungspflichtig wird), die Vorinstanz materiell Parteistel- lung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ160068 vom 9. November 2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, weshalb es an einer rechtlichen Grundlage für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fehlt. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die vorstehenden Erwägungen zur Mittellosigkeit haben auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gültigkeit. Die Beschwerde erscheint nicht aussichtslos und eine Vertretung ist zur Wahrung sei- ner Rechte notwendig (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. Darin wies er einen Aufwand von insgesamt 20:45 Stunden zuzüglich Kleinkostenpauschale und Mehrwertsteuer bzw. einen Betrag von Fr. 5'566.85 aus (act. 4/2). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Kanton Zü- rich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sie sich nach Mass- gabe des Streitwertes (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend ge- machte Zeitaufwand bildet somit eines von verschiedenen für die Bemessung massgeblichen Kriterien. Bei einem Streitwert von Fr. 12'430.00 sieht § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von rund Fr. 2'770.– vor. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Übersteigt der geltend gemachte Zeitaufwand den Rahmen

- 9 - des Üblichen, hat der unentgeltliche Rechtsvertreter von sich aus darzulegen, in- wiefern der Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandates notwendig war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; BGE 143 IV 45 E. 2.5.1). Ist wie vorliegend (Art. 119 Abs. 3 ZPO) das summarische Verfahren anwendbar, wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermäs- sigt (§ 9 AnwGebV). Nach § 13 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Be- schwerdeverfahren nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt. Abs. 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass in Beschwerde- verfahren ohne endgültige Streiterledigung die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt wird. Eine Erhöhung oder Ermässigung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV drängt sich vorliegend nicht auf. Aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens ist eine Reduktion auf zwei Drittel angezeigt. In Anwendung von § 9 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV resultiert eine Entschädi- gung von Fr. 1'850.–. Da der darüber hinausgehende Aufwand des unentgeltli- chen Rechtsvertreter nicht näher begründet und auch kein Missverhältnis geltend gemacht wird, rechtfertigt sich keine Erhöhung. Eine Kleinkostenpauschale von 4% kann praxisgemäss nicht berücksichtigt werden, sind doch gemäss § 22 Abs. 1 AnwGebV nur notwendige und damit im konkreten Fall ausgewiesene Aus- lagen zu vergüten. Die Mehrwertsteuer (8.1%, entspricht Fr. 149.85) ist zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2). Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 2'000.– als Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.

- 10 - Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2025 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

2. Dem Beklagten wird ab 27. Januar 2025 in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'430.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: