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PP250007

Forderung (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2025-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 2024 sei aufzuheben und gemäss der Vergleichsverein- barung vom 1. Dezember 2024 anzupassen.

2. Die Gerichtskosten seien entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 zu korrigieren. Da es sich um einen Fehler des Bezirksgerichts Zürich handelt, sollen mir deswegen, keine weiteren Kosten zu Lasten fallen."

- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025, empfangen am 27. Mai 2025, wurde der Klägerin eine 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Mit Zuschrift vom 11. Juni 2025 erklärte die Klägerin ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 18). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Präsi- dialverfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 19) am 23. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19, Anhang). Sie äusserte sich nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren (grundsätzlich) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzli- cher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG le- diglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4, S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2, S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; BGE 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab unter ver- einbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen (für das Gericht teilweise geschwärzten) Vergleichsverein- barung der Parteien vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8). Die Gerichtskosten (Ent- scheidgebühr von Fr. 300.– und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.–) auferlegte sie den Parteien entsprechend je zur Hälfte und nahm vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung Vormerk (Urk. 14 S. 4).

4. Die Beklagte rügt – unter Beilage einer ungeschwärzten Form der Vergleichs- vereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15) –, solches stehe im Widerspruch zur Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024. Dort sei ausdrücklich verein-

- 4 - bart worden, dass die Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– übernehme. Die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens würden die Parteien je zur Hälfte tragen, sie, die Beklagte, aber nur bis maximal Fr. 500.–. Entsprechend dieser Vereinbarung sei sie nur verpflichtet, die Hälfte der Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu bezahlen. Die aktuelle Regelung der erstin- stanzlichen Verfügung widerspreche diesem Vergleich und belaste sie finanziell über die vereinbarte Summe hinaus. Das Obergericht werde daher ersucht, die Ver- fügung in diesem Punkt entsprechend anzupassen (Urk. 13 S. 1 f.).

5. Bei einem Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Kosten werden nach den Artikeln 106-108 verteilt, wenn der Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– ent- hält die bei der Vorinstanz von der Klägerin eingereichte teilweise geschwärzte Ver- sion der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8, Ziffer 3) zwar keine explizite Regelung. Es wird jedoch festgehalten, dass die Kosten des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren FV240133 von den Parteien je zur Hälfte getra- gen würden, von der Beklagten aber nur bis maximal Fr. 500.– (Urk. 8 S. 1, Ziffer 3). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO bestehen die Gerichtskosen (unter an- derem) in den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr). Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7332). Die Vorinstanz auf- erlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 825.– (Fr. 300.– Entscheidgebühr und Fr. 525.– Kosten des Schlichtungsverfahrens [vgl. Urk. 1 S. 2]) den Parteien entsprechend Ziffer 3 der aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 1. De- zember 2024 (Urk. 8 [geschwärzte Version]) somit zu Recht je hälftig und damit im Ergebnis beiden Parteien zu je Fr. 412.50 (Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 3). Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten eingereichte ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 lautet indessen folgender- massen (Urk. 15 S. 1):

- 5 - "3. B._____ übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Frie- densrichteramts Kreise 7 und 8 in Zürich, Verfahrens-Nr. GV.2024.00038, in Höhe von CHF 525.-. Die Kosten des Bezirksge- richts Zürich im Verfahren FV240133 tragen die Parteien je zur Hälfte, die Schuldnerin aber nur bis maximal CHF 500.-." Zwar gilt im Beschwerdeverfahren, wie eingangs erwähnt, grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Analog Art. 99 Abs. 1 BGG können jedoch (unechte) Noven (Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel) ausnahmsweise gleichwohl insoweit berücksichtigt werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, namentlich auch, wenn sich die Partei, die ein Novum geltend macht, im vorinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht zum Streitgegenstand der Beschwerde äussern konnte (vgl. OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016 E. 6.2.2, S. 11 f.). Davon ist vorlie- gend auszugehen, zumal es die Klägerin war, welche mit ihrem Klagerückzugs- schreiben vom 10. Dezember 2024 die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom

1. Dezember 2024 auszugsweise einreichte (Urk. 7 und Urk. 8), wobei diese bei- den Dokumente der Beklagten weder vor noch mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 5). Sie konnte sich vor Vorinstanz jedenfalls nicht mehr zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern. Anzumerken ist, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beklagte bereits am 26. November 2024 bei der Vorinstanz betreffend die Kostenfolgen im Fall ei- nes Klagerückzugs erkundigte, wobei ihr keine Auskunft erteilt werden konnte (Urk. 6). Sodann war es der Beklagten, als juristische Laiin, nicht zuzumuten, von sich aus vor Vorinstanz die vollständige ungeschwärzte Version der Vergleichsver- einbarung einzureichen, zumal davon auszugehen ist, dass sie nicht wusste, dass die Beklagte die Vergleichsvereinbarung nur auszugsweise eingereicht hatte. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) neu eingereichte voll- ständige, ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15 S. 1) hat die Beklagte in der Tat einzig die hälftige vorinstanzliche Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu tragen. Die Kosten des Schlichtungsverfah- rens sowie die andere Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (total Fr. 675.–) gehen vereinbarungsgemäss zu Lasten der Klägerin. Die Beschwerde ist somit gut-

- 6 - zuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung entsprechend neu zu fassen.

6. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte dringt mit ihrer Beschwerde vollum- fänglich durch, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung hat die Beklagte nicht beantragt (Urk. 13). Eine solche wäre ihr mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) auch nicht zuzusprechen. Von einer "Justizpanne", welche eine Kostenauflage an den Kanton rechtfertigen würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO und Urk. 13 S. 1 "Fehler des Bezirksgerichts Zü- rich"), ist nicht auszugehen, zumal die Vorinstanz, jedenfalls gestützt auf die bei ihr aktenkundige, teilweise geschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung (Urk. 8) die gesamten Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) den Parteien zu Recht je hälftig auferlegt hat. Ein Fehler ist vielmehr bei der Klägerin auszumachen, welche mit ihrem Klagerückzugsschreiben vom 10. De- zember 2024 die Vergleichsvereinbarung lediglich "auszugsweise" (Urk. 7 S. 1 und Urk. 8) bzw. teilweise geschwärzt zu den vorinstanzlichen Akten reichte, so dass für die Vorinstanz die vereinbarte Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Klägerin gerade nicht ersichtlich war. Durch den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 18) kann das Kostenri- siko sodann nicht vermieden werden (vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 2.3; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; BGE 123 V 156 E. 3c). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche mit Blick auf den Streitwert von Fr. 262.50 (Fr. 412.50 - Fr. 150.–) auf Fr. 150.– festzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), sind daher der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr (Fr. 300.–) wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden der Klägerin auferlegt."
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 262.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ Inc., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Dezember 2024 (FV240133-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Urk. 1) erhob die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 11. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 26'204.70 zuzüglich Zinsen und Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 112.40) sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 525.–) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Mit Verfügung vom 21. November 2024 auferlegte die Vor- instanz der Klägerin einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 3'650.– (Urk. 4). Vor Bezahlung des Kostenvorschusses zog die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 ihre Klage – mit Blick auf einen mit der Beklagten ge- schlossenen aussergerichtlichen Vergleich – zurück unter Mitteilung, dass die Par- teien vereinbart hätten, die Gerichtskosten je hälftig aufzuteilen (die Beklagte mit einem Kostendach von Fr. 500.–; Urk. 7 und Urk. 8 [teilweise geschwärzte Ver- gleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 9 = Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest (Dis- positivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten (inklusive Kosten des Schlichtungs- verfahrens von Fr. 525.–) den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 3) und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung Vormerk (Dispositivziffer 4). 1.2. Mit Zuschrift vom 3. Februar 2025 erhob die Beklagte betreffend die Auferle- gung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Ent- scheids rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 11) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Die Regelung der Gerichtskosten in Punkt 3 der Verfügung vom

20. Dezember 2024 sei aufzuheben und gemäss der Vergleichsverein- barung vom 1. Dezember 2024 anzupassen.

2. Die Gerichtskosten seien entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 zu korrigieren. Da es sich um einen Fehler des Bezirksgerichts Zürich handelt, sollen mir deswegen, keine weiteren Kosten zu Lasten fallen."

- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025, empfangen am 27. Mai 2025, wurde der Klägerin eine 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Mit Zuschrift vom 11. Juni 2025 erklärte die Klägerin ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 18). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Präsi- dialverfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 19) am 23. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19, Anhang). Sie äusserte sich nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren (grundsätzlich) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzli- cher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG le- diglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4, S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2, S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; BGE 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab unter ver- einbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen (für das Gericht teilweise geschwärzten) Vergleichsverein- barung der Parteien vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8). Die Gerichtskosten (Ent- scheidgebühr von Fr. 300.– und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.–) auferlegte sie den Parteien entsprechend je zur Hälfte und nahm vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung Vormerk (Urk. 14 S. 4).

4. Die Beklagte rügt – unter Beilage einer ungeschwärzten Form der Vergleichs- vereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15) –, solches stehe im Widerspruch zur Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024. Dort sei ausdrücklich verein-

- 4 - bart worden, dass die Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– übernehme. Die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens würden die Parteien je zur Hälfte tragen, sie, die Beklagte, aber nur bis maximal Fr. 500.–. Entsprechend dieser Vereinbarung sei sie nur verpflichtet, die Hälfte der Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu bezahlen. Die aktuelle Regelung der erstin- stanzlichen Verfügung widerspreche diesem Vergleich und belaste sie finanziell über die vereinbarte Summe hinaus. Das Obergericht werde daher ersucht, die Ver- fügung in diesem Punkt entsprechend anzupassen (Urk. 13 S. 1 f.).

5. Bei einem Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Kosten werden nach den Artikeln 106-108 verteilt, wenn der Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– ent- hält die bei der Vorinstanz von der Klägerin eingereichte teilweise geschwärzte Ver- sion der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8, Ziffer 3) zwar keine explizite Regelung. Es wird jedoch festgehalten, dass die Kosten des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren FV240133 von den Parteien je zur Hälfte getra- gen würden, von der Beklagten aber nur bis maximal Fr. 500.– (Urk. 8 S. 1, Ziffer 3). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO bestehen die Gerichtskosen (unter an- derem) in den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr). Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7332). Die Vorinstanz auf- erlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 825.– (Fr. 300.– Entscheidgebühr und Fr. 525.– Kosten des Schlichtungsverfahrens [vgl. Urk. 1 S. 2]) den Parteien entsprechend Ziffer 3 der aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 1. De- zember 2024 (Urk. 8 [geschwärzte Version]) somit zu Recht je hälftig und damit im Ergebnis beiden Parteien zu je Fr. 412.50 (Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 3). Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten eingereichte ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 lautet indessen folgender- massen (Urk. 15 S. 1):

- 5 - "3. B._____ übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Frie- densrichteramts Kreise 7 und 8 in Zürich, Verfahrens-Nr. GV.2024.00038, in Höhe von CHF 525.-. Die Kosten des Bezirksge- richts Zürich im Verfahren FV240133 tragen die Parteien je zur Hälfte, die Schuldnerin aber nur bis maximal CHF 500.-." Zwar gilt im Beschwerdeverfahren, wie eingangs erwähnt, grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Analog Art. 99 Abs. 1 BGG können jedoch (unechte) Noven (Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel) ausnahmsweise gleichwohl insoweit berücksichtigt werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, namentlich auch, wenn sich die Partei, die ein Novum geltend macht, im vorinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht zum Streitgegenstand der Beschwerde äussern konnte (vgl. OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016 E. 6.2.2, S. 11 f.). Davon ist vorlie- gend auszugehen, zumal es die Klägerin war, welche mit ihrem Klagerückzugs- schreiben vom 10. Dezember 2024 die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom

1. Dezember 2024 auszugsweise einreichte (Urk. 7 und Urk. 8), wobei diese bei- den Dokumente der Beklagten weder vor noch mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 5). Sie konnte sich vor Vorinstanz jedenfalls nicht mehr zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern. Anzumerken ist, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beklagte bereits am 26. November 2024 bei der Vorinstanz betreffend die Kostenfolgen im Fall ei- nes Klagerückzugs erkundigte, wobei ihr keine Auskunft erteilt werden konnte (Urk. 6). Sodann war es der Beklagten, als juristische Laiin, nicht zuzumuten, von sich aus vor Vorinstanz die vollständige ungeschwärzte Version der Vergleichsver- einbarung einzureichen, zumal davon auszugehen ist, dass sie nicht wusste, dass die Beklagte die Vergleichsvereinbarung nur auszugsweise eingereicht hatte. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) neu eingereichte voll- ständige, ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15 S. 1) hat die Beklagte in der Tat einzig die hälftige vorinstanzliche Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu tragen. Die Kosten des Schlichtungsverfah- rens sowie die andere Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (total Fr. 675.–) gehen vereinbarungsgemäss zu Lasten der Klägerin. Die Beschwerde ist somit gut-

- 6 - zuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung entsprechend neu zu fassen.

6. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte dringt mit ihrer Beschwerde vollum- fänglich durch, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung hat die Beklagte nicht beantragt (Urk. 13). Eine solche wäre ihr mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) auch nicht zuzusprechen. Von einer "Justizpanne", welche eine Kostenauflage an den Kanton rechtfertigen würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO und Urk. 13 S. 1 "Fehler des Bezirksgerichts Zü- rich"), ist nicht auszugehen, zumal die Vorinstanz, jedenfalls gestützt auf die bei ihr aktenkundige, teilweise geschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung (Urk. 8) die gesamten Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) den Parteien zu Recht je hälftig auferlegt hat. Ein Fehler ist vielmehr bei der Klägerin auszumachen, welche mit ihrem Klagerückzugsschreiben vom 10. De- zember 2024 die Vergleichsvereinbarung lediglich "auszugsweise" (Urk. 7 S. 1 und Urk. 8) bzw. teilweise geschwärzt zu den vorinstanzlichen Akten reichte, so dass für die Vorinstanz die vereinbarte Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Klägerin gerade nicht ersichtlich war. Durch den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 18) kann das Kostenri- siko sodann nicht vermieden werden (vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 2.3; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; BGE 123 V 156 E. 3c). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche mit Blick auf den Streitwert von Fr. 262.50 (Fr. 412.50 - Fr. 150.–) auf Fr. 150.– festzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), sind daher der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr (Fr. 300.–) wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden der Klägerin auferlegt."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 262.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms