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PP250002

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zürich OG · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 August 2023 fest, dass die Betreibung Nr. 1 im Umfang von Fr. 600.– nichtig sei und sie wies das Betreibungsamt an, die Forderungssumme im Sinne der Er- wägungen zu reduzieren; im übrigen Umfang wies sie die Beschwerde ab (act. 5/20 Dispositiv Ziff. 1). Dagegen wehrte sich die Klägerin zuerst erfolglos vor der Kammer und schliesslich vor Bundesgericht, welches die bei ihm erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2024 abwies (OGer ZH PS230174 vom 4. De- zember 2023 = act. 5/22; BGer 5A_992/2023 vom 8. April 2024 = act. 5/27/2).

- 3 - 1.2.3 Mit Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 schrieb die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 600.– als gegenstandlos ab (act. 4 [= act. 5/28], Disposi- tiv Ziff. 1). Zudem hiess sie die Klage im Umfang des Zinses von 5% auf Fr. 3'400.– vom 16. Januar 2023 (1 Tag) gut und wies sie im Umfang von Fr. 3'400.– zzgl. Zins ab dem 17. Januar 2023 ab (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 850.– fest und auferlegte sie im Umfang von Fr. 730.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 120.– den Beklagten (a.a.O., Dispositiv Ziff. 3). 1.3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/29) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1 - Die Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 2 - eventuelle sei die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 der Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage vollumfangreich gutzuheissen und es sei gerichtlich festzustellen, dass die ge- stellte Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins von 5% sei 16.01.2023 nicht besteht. 4 - Dispositiv 3 der Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr von CHF850 die Beklagten 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–33). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 6/1–4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beklagten ist zusammen mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde (act. 2) zuzustellen.

- 4 - 2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vor- aussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 2.2 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvorausset- zungen, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation der Klägerin auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung be- steht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 33; ERK, DIKE Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 59 N 16). Soweit die Betreibung Nr. 1 im Umfang von Fr. 600.– durch die Aufsichtsbe- hörde mit Beschluss vom 25. August 2023 (vgl. hiervor E. 1.2.2) nichtig erklärt und das Verfahren durch die Vorinstanz in diesem Umfang abgeschrieben wurde, ist die Klägerin nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert ist die Klägerin, soweit die Vorinstanz die Klage der Klägerin im Umfang eines Tages des verlangten Zin- ses guthiess. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

- 5 - 2.3.1 Die Klägerin bemängelt in ihrer Beschwerde das vorinstanzliche Protokoll. So sei nur der Beklagte 2 zur Verhandlung vorgeladen worden. Dieser habe ein Dispensationsgesuch gestellt und erklärt, sich durch die Beklagte 1 vertreten zu lassen. Wer konkret an der Verhandlung erschienen sei, sei nicht protokolliert worden. Die Klägerin mache daher geltend, es sei niemand von den Beklagten an der Verhandlung erschienen, mithin seien diese der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben (act. 2 Rz. 3–9, insb. auch Rz. 25). 2.3.2 Zu widersprechen ist der Klägerin, dass nur der Beklagte 2 zur Verhandlung vorgeladen worden sei. So erfolge die Vorladung zur Hauptverhandlung an beide Beklagten separat (act. 5/9/2–3). Zutreffend ist, dass der Beklagte 2 in der Folge ein Dispensationsgesuch aufgrund einer geplanten Reise stellte und erklärte, sich von der Beklagten 1 an der Verhandlung vertreten zu lassen. Das Dispensations- gesuch wurde von der Vorinstanz bewilligt (act. 5/10). Das vorinstanzliche Proto- koll hält bei den Erschienen der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2023 u.a. fest, "die Beklagten persönlich" (Prot. Vi. S. 4). Diese Formulierung erscheint nach dem Gesagten tatsächlich unpräzise. Soweit die Klägerin aber meint, aus diesem Umstand etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können, ist ihr kein Erfolg beschieden: So war sie offenbar über das Dispensationsgesuch und die Bevoll- mächtigung im Bilde, reichte sie selbst das Gesuch doch anlässlich der Verhand- lung in Kopie nochmals ein (vgl. act. 5/13/7). Zudem war die Klägerin an der Ver- handlung persönlich anwesend, brachte keine Einwendungen gegen die anwe- sende Beklagtenseite vor, sie hatte – wie die Gegenseite – Gelegenheit zu zwei Parteivorträgen und zusätzlich zur Novenstellungnahme (vgl. Prot. Vi. S. 4 ff.). Entsprechend weiss sie, wer von der Gegenseite anwesend war. Gestützt darauf ist es treuwidrig, sich auf die Unklarheit im Protokoll zu berufen und gestützt dar- auf zu behaupten, es sei von den Beklagten niemand erschienen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt bereits deshalb nicht einzutreten. 2.4.1 Aus ihrem oben wiedergegebenen Standpunkt – nämlich, dass die Beklag- ten an der Verhandlung als nicht erschienen zu gelten hätten – leitet die Klägerin im Rahmen ihrer weiteren Beschwerdeschrift ab, dass sämtliche Feststellungen

- 6 - der Vorinstanz zum Sachverhalt von den Beklagten weder behauptet, noch belegt worden seien. Namentlich betreffe dies den Grund der Forderung (rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2022, mit welchem die Klägerin zur Leistung der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'150.– und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– an die Beklagten verpflich- tet worden war, vgl. act. 4 E. II./.4 u.H.a. act. 5/14/2 u. [recte:] 5/14/3) und dass die Klägerin von den Beklagten für diese Forderung gemahnt worden sei und sich nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist in Verzug befunden habe (act. 4 E. II./6 f. u.H.a. Prot. Vi. S. 7 f. u. act. 5/14/4 u. 5/14/6–7). 2.4.2 Diesem Standpunkt kann von vornherein nicht gefolgt werden, da die Be- klagten wie gezeigt und entgegen der Klägerin der Hauptverhandlung nicht unent- schuldigt ferngeblieben sind. Vielmehr begründeten und belegten die Beklagten ihre Forderung im Rahmen der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der detaillierten Begründung durch die Beklagten ist hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hautverhandlung (Prot. Vi. S. 4 f.

u. 7) und die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 E. II.) zu ver- weisen. Im Rahmen ihrer Erwägungen nahm die Vorinstanz auf die beklagtische Begründung und eingereichten Urkunden Bezug und legte sorgfältig dar, weshalb sie deren Standpunkt folge und von einer vollstreckbaren, fälligen Forderung aus- geht. Dem hält die Klägerin mit ihrem pauschalen und nach dem Gesagtem auch haltlosen Einwand, die entsprechenden Erwägungen seien "haltlos und unbelegte Behauptung(en) der Vorinstanz" (so in act. 2 Rz. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23), nichts von Gehalt entgegen. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung letztlich darauf, die vorinstanzlichen Er- wägungen zu wiederholen und als falsch zu bezeichnen. Dies genügt den Anfor- derungen für eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 2.5 Die Klägerin macht sodann die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. 1 geltend, zudem die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. August 2022 (act. 2 Rz. 26 f.). Es folgen allgemeine theoretische Ausführungen zum Begriff der Nichtigkeit (act. 2 Rz. 28–36) und sodann zur

- 7 - Frage der Parteibezeichnung. Die Klägerin macht geltend, es sei keine Betrei- bung gegen sie durch die Beklagten eingeleitet worden (act. 2 Rz. 37 ff.). Da es sich dabei um im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Vorbringen handelt (vgl. act. 5/12 u. Prot. Vi. S. 6 u. 7 f.), ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorbringen, ihr sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. August 2022 nicht zugestellt worden, ist neu und nicht beachtlich (act. 2 Rz. 52 ff.). Zudem ist dieses Vorbringen haltlos, hat die Klägerin doch wie gezeigt ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid erhoben und fand sich in den vorinstanzlichen Akten offenbar ein Zustellnachweis an sie, anhand dessen die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels beurteilt werden konnte (vgl. act. 5/14/2 E. 1.3.). Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte ihre Entscheidgebühr von Fr. 850.– im Umfang von Fr. 730.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 120.– den Beklagten (act. 4 Dispositiv Ziff. 3). 3.2 Die Klägerin verlangt, die Kosten seien vollumfänglich den Beklagten aufzu- erlegen, da diese unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben seien (act. 2 Rz. 25). 3.3 Diese Begründung verfängt nach dem Gesagten nicht, da die Beklagten der Verhandlung entgegen der Klägerin nicht unentschuldigt ferngeblieben sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände ent- standen sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchK- Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 15. November 2024; Proz. FV230007

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023 in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7(fortan Betreibungsamt) betrieben die Beklagten und Be- schwerdegegner (fortan Beklagte) die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Angabe der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes "Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2022 (FV210161-L) CHF 3'150.00 Kostenvorschuss (betr. Gerichtskosten), CHF 250.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens und CHF 600.00 Parteientschädigung" für den Betrag von insgesamt Fr. 4'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 16. Januar 2023 (act. 5/2 = 5/13/1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte die Klägerin gegenüber dem Betrei- bungsamt Rechtsvorschlag (act. 5/13/3). 1.2.1 Bereits mit Eingabe vom 19. Januar 2023 machte die Klägerin eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung nach Art. 85a SchKG beim Einzelgericht für SchK-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1). 1.2.2 Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. Februar 2023 machte die Klägerin bekannt, am 30. Januar 2023 Beschwerde gegen die Betrei- bung nach Art. 17 SchKG eingereicht zu haben und dass dieser Beschwerde mit Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die aufschie- bende Wirkung erteilt worden sei (Prot. Vi. S. 4 ff.; act. 5/13/5; Geschäfts-Nr. CB230008-L). Daraufhin sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 7. März 2023 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Betreibung (act. 5/15). Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom

25. August 2023 fest, dass die Betreibung Nr. 1 im Umfang von Fr. 600.– nichtig sei und sie wies das Betreibungsamt an, die Forderungssumme im Sinne der Er- wägungen zu reduzieren; im übrigen Umfang wies sie die Beschwerde ab (act. 5/20 Dispositiv Ziff. 1). Dagegen wehrte sich die Klägerin zuerst erfolglos vor der Kammer und schliesslich vor Bundesgericht, welches die bei ihm erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2024 abwies (OGer ZH PS230174 vom 4. De- zember 2023 = act. 5/22; BGer 5A_992/2023 vom 8. April 2024 = act. 5/27/2).

- 3 - 1.2.3 Mit Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 schrieb die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 600.– als gegenstandlos ab (act. 4 [= act. 5/28], Disposi- tiv Ziff. 1). Zudem hiess sie die Klage im Umfang des Zinses von 5% auf Fr. 3'400.– vom 16. Januar 2023 (1 Tag) gut und wies sie im Umfang von Fr. 3'400.– zzgl. Zins ab dem 17. Januar 2023 ab (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 850.– fest und auferlegte sie im Umfang von Fr. 730.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 120.– den Beklagten (a.a.O., Dispositiv Ziff. 3). 1.3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/29) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1 - Die Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 2 - eventuelle sei die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 der Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage vollumfangreich gutzuheissen und es sei gerichtlich festzustellen, dass die ge- stellte Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins von 5% sei 16.01.2023 nicht besteht. 4 - Dispositiv 3 der Verfügung und Urteil vom 15. November 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr von CHF850 die Beklagten 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–33). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 6/1–4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beklagten ist zusammen mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde (act. 2) zuzustellen.

- 4 - 2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vor- aussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 2.2 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvorausset- zungen, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation der Klägerin auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung be- steht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 33; ERK, DIKE Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 59 N 16). Soweit die Betreibung Nr. 1 im Umfang von Fr. 600.– durch die Aufsichtsbe- hörde mit Beschluss vom 25. August 2023 (vgl. hiervor E. 1.2.2) nichtig erklärt und das Verfahren durch die Vorinstanz in diesem Umfang abgeschrieben wurde, ist die Klägerin nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert ist die Klägerin, soweit die Vorinstanz die Klage der Klägerin im Umfang eines Tages des verlangten Zin- ses guthiess. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

- 5 - 2.3.1 Die Klägerin bemängelt in ihrer Beschwerde das vorinstanzliche Protokoll. So sei nur der Beklagte 2 zur Verhandlung vorgeladen worden. Dieser habe ein Dispensationsgesuch gestellt und erklärt, sich durch die Beklagte 1 vertreten zu lassen. Wer konkret an der Verhandlung erschienen sei, sei nicht protokolliert worden. Die Klägerin mache daher geltend, es sei niemand von den Beklagten an der Verhandlung erschienen, mithin seien diese der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben (act. 2 Rz. 3–9, insb. auch Rz. 25). 2.3.2 Zu widersprechen ist der Klägerin, dass nur der Beklagte 2 zur Verhandlung vorgeladen worden sei. So erfolge die Vorladung zur Hauptverhandlung an beide Beklagten separat (act. 5/9/2–3). Zutreffend ist, dass der Beklagte 2 in der Folge ein Dispensationsgesuch aufgrund einer geplanten Reise stellte und erklärte, sich von der Beklagten 1 an der Verhandlung vertreten zu lassen. Das Dispensations- gesuch wurde von der Vorinstanz bewilligt (act. 5/10). Das vorinstanzliche Proto- koll hält bei den Erschienen der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2023 u.a. fest, "die Beklagten persönlich" (Prot. Vi. S. 4). Diese Formulierung erscheint nach dem Gesagten tatsächlich unpräzise. Soweit die Klägerin aber meint, aus diesem Umstand etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können, ist ihr kein Erfolg beschieden: So war sie offenbar über das Dispensationsgesuch und die Bevoll- mächtigung im Bilde, reichte sie selbst das Gesuch doch anlässlich der Verhand- lung in Kopie nochmals ein (vgl. act. 5/13/7). Zudem war die Klägerin an der Ver- handlung persönlich anwesend, brachte keine Einwendungen gegen die anwe- sende Beklagtenseite vor, sie hatte – wie die Gegenseite – Gelegenheit zu zwei Parteivorträgen und zusätzlich zur Novenstellungnahme (vgl. Prot. Vi. S. 4 ff.). Entsprechend weiss sie, wer von der Gegenseite anwesend war. Gestützt darauf ist es treuwidrig, sich auf die Unklarheit im Protokoll zu berufen und gestützt dar- auf zu behaupten, es sei von den Beklagten niemand erschienen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt bereits deshalb nicht einzutreten. 2.4.1 Aus ihrem oben wiedergegebenen Standpunkt – nämlich, dass die Beklag- ten an der Verhandlung als nicht erschienen zu gelten hätten – leitet die Klägerin im Rahmen ihrer weiteren Beschwerdeschrift ab, dass sämtliche Feststellungen

- 6 - der Vorinstanz zum Sachverhalt von den Beklagten weder behauptet, noch belegt worden seien. Namentlich betreffe dies den Grund der Forderung (rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2022, mit welchem die Klägerin zur Leistung der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'150.– und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– an die Beklagten verpflich- tet worden war, vgl. act. 4 E. II./.4 u.H.a. act. 5/14/2 u. [recte:] 5/14/3) und dass die Klägerin von den Beklagten für diese Forderung gemahnt worden sei und sich nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist in Verzug befunden habe (act. 4 E. II./6 f. u.H.a. Prot. Vi. S. 7 f. u. act. 5/14/4 u. 5/14/6–7). 2.4.2 Diesem Standpunkt kann von vornherein nicht gefolgt werden, da die Be- klagten wie gezeigt und entgegen der Klägerin der Hauptverhandlung nicht unent- schuldigt ferngeblieben sind. Vielmehr begründeten und belegten die Beklagten ihre Forderung im Rahmen der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der detaillierten Begründung durch die Beklagten ist hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hautverhandlung (Prot. Vi. S. 4 f.

u. 7) und die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 E. II.) zu ver- weisen. Im Rahmen ihrer Erwägungen nahm die Vorinstanz auf die beklagtische Begründung und eingereichten Urkunden Bezug und legte sorgfältig dar, weshalb sie deren Standpunkt folge und von einer vollstreckbaren, fälligen Forderung aus- geht. Dem hält die Klägerin mit ihrem pauschalen und nach dem Gesagtem auch haltlosen Einwand, die entsprechenden Erwägungen seien "haltlos und unbelegte Behauptung(en) der Vorinstanz" (so in act. 2 Rz. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23), nichts von Gehalt entgegen. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung letztlich darauf, die vorinstanzlichen Er- wägungen zu wiederholen und als falsch zu bezeichnen. Dies genügt den Anfor- derungen für eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 2.5 Die Klägerin macht sodann die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. 1 geltend, zudem die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. August 2022 (act. 2 Rz. 26 f.). Es folgen allgemeine theoretische Ausführungen zum Begriff der Nichtigkeit (act. 2 Rz. 28–36) und sodann zur

- 7 - Frage der Parteibezeichnung. Die Klägerin macht geltend, es sei keine Betrei- bung gegen sie durch die Beklagten eingeleitet worden (act. 2 Rz. 37 ff.). Da es sich dabei um im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Vorbringen handelt (vgl. act. 5/12 u. Prot. Vi. S. 6 u. 7 f.), ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorbringen, ihr sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 23. August 2022 nicht zugestellt worden, ist neu und nicht beachtlich (act. 2 Rz. 52 ff.). Zudem ist dieses Vorbringen haltlos, hat die Klägerin doch wie gezeigt ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid erhoben und fand sich in den vorinstanzlichen Akten offenbar ein Zustellnachweis an sie, anhand dessen die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels beurteilt werden konnte (vgl. act. 5/14/2 E. 1.3.). Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte ihre Entscheidgebühr von Fr. 850.– im Umfang von Fr. 730.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 120.– den Beklagten (act. 4 Dispositiv Ziff. 3). 3.2 Die Klägerin verlangt, die Kosten seien vollumfänglich den Beklagten aufzu- erlegen, da diese unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben seien (act. 2 Rz. 25). 3.3 Diese Begründung verfängt nach dem Gesagten nicht, da die Beklagten der Verhandlung entgegen der Klägerin nicht unentschuldigt ferngeblieben sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände ent- standen sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchK- Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: