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PP250001

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG

Zürich OG · 2025-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Der Kläger (Beschwerdeführer) kaufte im Juni 2023 bei der C._____ AG zwei Hörgeräte und bezahlte in der Folge den Kaufpreis von Fr. 1'650.– nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnung sei aufgrund der Kostengutspra- che der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2023 direkt von dieser begli- chen und die Kaufpreisforderung damit getilgt worden (vgl. Urk. 1 S. 3 [Ziff. 1.1]; Urk. 2/3 und Urk. 2/4).

E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 24. Mai 2024 betrieb die Beklagte (Beschwerdegegnerin), welcher die C._____ AG die Kaufpreisforderung am 9. April 2024 zum Inkasso abgetreten hatte (Urk. 7), den Kläger für eine Forderung von Fr. 1'650.– zuzüglich Zins zu

E. 1.3 Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Poststempel vom 7. Juli 2024) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 22. Juli 2024 (Urk. 7) und einer spontanen Eingabe des Klägers vom 7. November 2024 (Urk. 15) fand am 14. November 2024 die Hauptverhandlung statt, welcher der Kläger unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 5). Gleichentags erging das (zunächst ohne Begründung eröffnete) vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage unter Kos- tenfolge zu Lasten des Klägers vollumfänglich abgewiesen wurde (Urk. 24 = Urk. 28; siehe auch Urk. 20).

E. 1.4 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 16. Januar 2025) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2):

- 3 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen des Kantons Zürich Einzelgericht vom 14. November 2024 Vorinstanz sei aufzuheben.

2. Die Pfändungsankündigung 09.07.2024 und das Begehren auf Fortset- zung der Betreibung Nr. … vom 28.06.2024 sei aufzuheben.

3. Die Betreibung Nr. … sei einzustellen aufgrund Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

4. Die Gläubigerin B._____ AG, D._____-strasse …, … E._____ sei zu verpflichten, die Zahlungsnachforschung anzustellen und Beweise vor- zulegen, SVA Zürich lV-Stelle Verfügung Bezahlung Hörgeräte für den Schuldner an C._____ AG Zürich im Auftrag Zahlstelle Eidgenössische Invalidenversicherung Genève NIF-Nr. … ." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Mit Verfügungen vom 7. Februar 2025, vom 3. März 2025 und vom 24. März 2025 wurde dem Klä- ger eine Frist, eine Nachfrist und eine Notfrist angesetzt, um für die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 380.– zu leisten (Urk. 32, Urk. 33 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 5. April 2025 ersuchte der Kläger um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39), worauf ihm mit Verfügung vom 7. April 2025 die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum Entscheid über dieses Gesuch einstweilen abgenommen wurde (Urk. 41). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Da der für eine Berufung erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht ist, steht gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beschwer- de offen (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese wurde vom Kläger, der durch das angefochtene Urteil beschwert und deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zuständigen kantona- len Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 25/2). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zei- gen ist (vgl. hinten, E. 3), ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, so- weit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügt. Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist ungeachtet der Anwendbarkeit des revidierten Art. 327 Abs. 5 ZPO auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 407f ZPO) mit Begrün-

- 4 - dung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Das Verfahren ist in der Sache spruchreif. Aus Gründen der Verfah- rensbeschleunigung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) rechtfertigt es sich deshalb, die nach Eingang der Beschwerde verfügte Vorschusspflicht des Klägers für die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten (Urk. 32, Urk. 33 und Urk. 38) wiedererwägungsweise aufzuheben und direkt den Endentscheid (einschliesslich des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege; vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2) zu fällen (zum gerichtlichen Ermessen bezüglich der Einforderung eines Vor- schusses: BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in welchem die Parteien nochmals (wie vor Erstinstanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorin- stanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Den gesetzlichen Anforderungen genügt nicht, wer lediglich (pauschal) auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt oder den angefochtenen Entscheid in allgemei-

- 5 - ner Weise kritisiert, ohne argumentativ darauf einzugehen, was von der Vorin- stanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2 [je mit weiteren Hinweisen, insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 a.E.). Fehlt eine Begründung oder ist sie unzureichend, stellt dies keinen verbesserli- chen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar. Diese Vorschrift ist nicht dazu be- stimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubes- sern (vgl. statt vieler BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die (prozesskonformen) Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beschwerdeinstanz vor. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE- Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger sei der Haupt- verhandlung vom 14. November 2024 unentschuldigt ferngeblieben. Gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO werde bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung

- 6 - diese ohne die säumige Partei durchgeführt. Alsdann legte die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_106/2020 vom

E. 5 % seit 12. Juni 2023 sowie für diverse Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 364.25 (Urk. 4/2; Betreibungs-Nr. …). Der Kläger erhob keinen Rechtsvor- schlag (Urk. 4/2 S. 2). Am 28. Juni 2024 stellte die Beklagte das Fortsetzungsbe- gehren (vgl. Urk. 7), worauf am 2. Juli 2024 die Pfändungsankündigung erging (Urk. 2/1).

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'650.– (Art. 91 ZPO). Die darauf basierende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 380.– festzusetzen und dem (auch) im Beschwerdeverfahren unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Der Kläger hat als unter- liegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er stellt im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 27 S. 2 und BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447).

E. 5.3 Die dem Verfahrensausgang entsprechende Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Beschwerde nicht bemängelt. Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird beschlossen:

E. 8 Juli 2020 E. 2.3.2 f. und BGE 146 III 297) dar, auf welche Grundlagen (prozess- konforme Eingaben, Akten und Vorbringen der anwesenden Partei) der anschlies- sende Entscheid in einem solchen Fall zu stützen sei, welches Beweismass gelte und wie die Beweislast bei Klagen gemäss Art. 85a SchKG verteilt sei (Urk. 28 S. 4 ff. E. 2.3–2.5.2). Der Kläger bestreite nicht, der Beklagten Fr. 1'650.– aus dem Kauf von Hör- geräten bei der C._____ AG zu schulden. Er mache allerdings geltend, dass die Forderung durch die IV-Stelle der SVA Zürich getilgt worden sei. Aus der darge- stellten Beweislastregelung ergebe sich, dass der Schuldner die geltend ge- machte Zahlung nachzuweisen habe und insoweit die Beweislast der Tilgung trage. Dies sei dem Kläger mit den ins Recht gereichten Urkunden nicht gelun- gen. Wie die Beklagte richtig geltend mache, stelle insbesondere die Verfügung der SVA Zürich vom 20. September 2023 (Urk. 2/4) keinen Zahlungsnachweis dar. Auch begründe dieselbe keine Verpflichtung der SVA Zürich, die streitgegen- ständliche Forderung – im Sinne einer Schuldübernahme – durch Zahlung an die C._____ AG oder die Beklagte zu begleichen. Vielmehr räume sie dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten in der Höhe von Fr. 1'650.– ein. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der C._____ AG bzw. der Be- klagten bleibe somit durch die Verfügung vom 20. September 2023 unberührt. Damit sei dem Kläger der Nachweis der Tilgung der Grundforderung misslungen, weshalb die Feststellungsklage im entsprechenden Umfang abzuweisen sei (Urk. 28 S. 8 E. 4.1). Weiter habe der Kläger in der Klagebegründung den geltend gemachten Schadenersatzanspruch von insgesamt Fr. 364.25, welcher der Beklagten infolge seines Verzugs entstanden sei, nicht bestritten. Da er an der Hauptverhandlung säumig gewesen sei, seien schliesslich auch die Vorbringen zum behaupteten Schaden in der Klageantwort unbestritten geblieben. In Berücksichtigung des Ver- handlungsgrundsatzes müssten die beklagtischen Tatsachenbehauptungen vom Gericht somit als wahr akzeptiert werden, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen,

- 7 - die an deren Richtigkeit erheblich zweifeln liessen. Die Beklagte habe die Voraus- setzung des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 103 bzw. 106 OR in der Höhe von insgesamt Fr. 364.25 damit hinreichend dargetan. Die Klage sei deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 28 S. 8 f. E. 4.2). 3.2. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Klägers erfüllen die vor- stehend (E. 2.3) dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwer- debegründung über weite Strecken nicht. Zwar wird in der Beschwerde auf ver- schiedene konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Hinweise auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten, insbesondere auf Parteieingaben und -vorbringen oder andere Aktenstücke, enthält die Beschwerde jedoch nicht. Auch in inhaltlicher Hinsicht legt der Kläger nicht oder nur unzureichend dar, in- wiefern die von ihm genannten, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Kaufpreisforderung tragenden Erwägungen (Urk. 28 S. 8 E. 4.1) auf einer unrichti- gen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen sollen. Auf die Begründung für die Klageabweisung bezüg- lich des Verzugsschadens (Urk. 28 S. 8 f. E. 4.2) nimmt die Beschwerde über- haupt keinen Bezug. 3.3. Im Einzelnen führt der Kläger zunächst zutreffend aus, dass es zum Eintreten auf die Beschwerde notwendig sei, argumentativ auf den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid einzugehen und konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser mangelhaft sei (Urk. 27 S. 3 Ziff. 3). Im Folgenden gibt er den vorinstanzlichen Entscheid auszugsweise wieder, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um diejenigen Passagen handelt, welche er für fehlerhaft hält (vgl. Urk. 27 S. 3 Ziff. 3, S. 4 f. Ziff. 1.2). Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, da er nicht aufzeigt, weshalb die aufgeführten Passagen fehlerhaft sein sollen. Soweit der Kläger allgemeine rechtliche Ausfüh- rungen macht (so Urk. 27 S. 4 Ziff. 1.1), fehlt es ebenfalls an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4. Unter dem Titel "antizipierte Beweiswürdigung und Replik" macht der Kläger sodann geltend, mit der Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids

- 8 - habe die Vorinstanz vorsorglich Beweise abgenommen und eine antizipierte Be- weiswürdigung vorgenommen, ohne zu begründen, inwiefern die Voraussetzun- gen für eine antizipierte Beweiswürdigung vorlägen, was zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt habe (Urk. 27 S. 5 Rz. 1.3). Was er damit und mit den im gleichen Kontext vorgetragenen, insgesamt eher wirren Ausführungen zum Zeitpunkt der Beweisverfügung, zum Schriftenwechsel im Berufungsverfahren, zum allgemeinen Replikrecht und zum Novenrecht im Verfahren vor Erstinstanz konkret meint und worin der geltend gemachte Mangel genau bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sich die Rüge nicht gegen die eigentliche vorinstanzliche Würdigung der massgeblichen Aktenlage (Urk. 28 S. 8 E. 4.1), sondern gegen die einleitenden prozessualen Erwägungen und damit ge- gen allgemeine rechtliche Ausführungen der Vorinstanz richtet. Sollte der Kläger die seiner Ansicht nach unzulässige antizipierte Beweis- würdigung sinngemäss darin erblicken, dass die Vorinstanz den Nachweis der Til- gung gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden als nicht gelungen erachtete und die Beklagte nicht wie von ihm beantragt (Urk. 1 S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 3] und Urk. 15) verpflichtet hat, Zahlungsnachforschungen anzustellen (vgl. Urk. 27 S. 6 [Ziff. 1.3, 2. Absatz]), wäre die Rüge unbegründet. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, sind rechtsvernichtende Tatsachen wie die Tilgung der in Betrei- bung gesetzten Forderung ungeachtet der Parteirollenverteilung im Verfahren nach Art. 85a SchKG vom betriebenen Schuldner zu beweisen (Urk. 28 S. 6 E. 2.5.1 f.; BGer 5A_967/2016 vom 16. März 2018 E. 4.5; Tenchio, Feststellungs- klagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, 1999, S. 146). Es oblag folglich dem Kläger, den Beweis der Tilgung mit eigenen Beweismitteln zu erbrin- gen, zumal er auch keine Beweisnot geltend machte und eine solche nicht er- sichtlich ist. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich und auch zuzumuten gewe- sen, eine Zahlungsbestätigung der IV-Stelle erhältlich zu machen und beizubrin- gen. Dass dieser Nachweis nicht über eine gerichtliche Verpflichtung des Gläubi- gers (in casu der Beklagten) zu Zahlungsnachforschungen und Vorlage entspre- chender Beweise erbracht werden kann, versteht sich von selbst, käme ein sol- ches Vorgehen doch einer unzulässigen Umkehr der Beweislast gleich.

- 9 - 3.5. Weiter macht der Kläger Ausführungen zum Verfahren betreffend die Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Dabei nimmt er auch Bezug auf ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozial- versicherungen BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi- cherung (KHMI), gemäss welchem die Auszahlung der Pauschale an den Hörge- räteanbieter möglich sei, wenn eine schriftliche Vollmacht der versicherten Person vorliege (Urk. 27 S. 6 Ziff. 2.2). Es kann offenbleiben, ob der Regelungsgehalt die- ses Kreisschreibens eine Tat- oder Rechtsfrage beschlägt. Trifft ersteres zu, han- delt es sich beim erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Hinweis auf dasselbe um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige und deshalb von vornher- ein unbeachtliche neue tatsächliche Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 326 N 2). Andernfalls stellt er ein vom Novenverbot nicht erfasstes, sondern zulässi- ges neues rechtliches Argument (Vorbringen zum Recht) dar (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 326 N 3), aus dem sich jedoch nichts zu Gunsten des Klägers ableiten liesse: Gemäss Ziffer 2041 des Kreisschreibens stellt die versicherte Person nach Abschluss der Versorgung mit einem/zwei Hörgerät(en), für welche – wie vorlie- gend geschehen (Urk. 2/4) – Kostengutsprache erteilt wurde, der IV-Stelle mit dem entsprechenden Formular Rechnung für die Pauschale. Die Pauschale wird alsdann an die versicherte Person (d.h. an den Kläger) ausbezahlt (Ziffer 2042). Eine (direkte) Auszahlung der (der IV-Stelle gemäss Ziffer 2041 in Rechnung ge- stellten) Pauschale an den Hörgeräteanbieter ist gemäss Ziffer 2042.1 nur dann möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht der versicherten Person vorliegt. Der Kläger legt nicht dar, dass und an welcher Aktenstelle er bereits vor Vorinstanz behauptet hat, der IV-Stelle Rechnung für die Pauschale gestellt und eine schriftli- che Vollmacht zur Direktauszahlung der Pauschale an die C._____ AG erteilt zu haben; solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Angesichts der im vorlie- genden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit

- 10 - Art. 247 ZPO [e contrario]) kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine direkte Begleichung des Kaufpreises durch die IV-Stelle vorlagen bzw. eine solche möglich war (und auch stattfand). So oder anders er- weist sich der Hinweis auf besagtes Kreisschreiben somit als unbehelflich. 3.6. Schliesslich wendet der Kläger ein, dass die Beklagte den in Art. 85 SchKG geforderten urkundlichen Nachweis der Tilgung nicht erbracht habe (Urk. 27 S. 7 Ziff. 2.4). Dabei scheint er einerseits zu übersehen, dass er keine Klage nach Art. 85 SchKG, sondern eine davon zu unterscheidende Klage nach Art. 85a SchKG erhoben hat, für welche andere Voraussetzungen und prozessu- ale Grundsätze gelten. Seine Ausführungen gehen deshalb an der Sache vorbei. Andererseits obliegt der Nachweis der Tilgung auch bei der Klage nach Art. 85 SchKG dem Betriebenen – hier also dem Kläger – und nicht dem Gläubiger, d.h. der Beklagten, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich er- gibt. 3.7. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche klägerischen Rügen als unbehelflich, soweit sie überhaupt verständlich sind. Weitere Mängel des ange- fochtenen Entscheids werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Kläger beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 39 S. 2). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. mit wei- teren Hinweisen). Die Beschwerde war in der vorliegenden Form indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit mit der einzig

- 11 - beigebrachten Abrechnung der GemeindeverwaltungF._____, Abteilung Soziales, betreffend Unterstützungsleistung für den Monat April 2025 (Urk. 40/1) glaubhaft gemacht hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
  2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 12 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 380.– fest- gesetzt.
  6. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. November 2024 (FV240019-F)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Kläger (Beschwerdeführer) kaufte im Juni 2023 bei der C._____ AG zwei Hörgeräte und bezahlte in der Folge den Kaufpreis von Fr. 1'650.– nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnung sei aufgrund der Kostengutspra- che der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2023 direkt von dieser begli- chen und die Kaufpreisforderung damit getilgt worden (vgl. Urk. 1 S. 3 [Ziff. 1.1]; Urk. 2/3 und Urk. 2/4). 1.2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 24. Mai 2024 betrieb die Beklagte (Beschwerdegegnerin), welcher die C._____ AG die Kaufpreisforderung am 9. April 2024 zum Inkasso abgetreten hatte (Urk. 7), den Kläger für eine Forderung von Fr. 1'650.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juni 2023 sowie für diverse Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 364.25 (Urk. 4/2; Betreibungs-Nr. …). Der Kläger erhob keinen Rechtsvor- schlag (Urk. 4/2 S. 2). Am 28. Juni 2024 stellte die Beklagte das Fortsetzungsbe- gehren (vgl. Urk. 7), worauf am 2. Juli 2024 die Pfändungsankündigung erging (Urk. 2/1). 1.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Poststempel vom 7. Juli 2024) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 22. Juli 2024 (Urk. 7) und einer spontanen Eingabe des Klägers vom 7. November 2024 (Urk. 15) fand am 14. November 2024 die Hauptverhandlung statt, welcher der Kläger unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 5). Gleichentags erging das (zunächst ohne Begründung eröffnete) vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage unter Kos- tenfolge zu Lasten des Klägers vollumfänglich abgewiesen wurde (Urk. 24 = Urk. 28; siehe auch Urk. 20). 1.4. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 16. Januar 2025) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2):

- 3 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen des Kantons Zürich Einzelgericht vom 14. November 2024 Vorinstanz sei aufzuheben.

2. Die Pfändungsankündigung 09.07.2024 und das Begehren auf Fortset- zung der Betreibung Nr. … vom 28.06.2024 sei aufzuheben.

3. Die Betreibung Nr. … sei einzustellen aufgrund Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

4. Die Gläubigerin B._____ AG, D._____-strasse …, … E._____ sei zu verpflichten, die Zahlungsnachforschung anzustellen und Beweise vor- zulegen, SVA Zürich lV-Stelle Verfügung Bezahlung Hörgeräte für den Schuldner an C._____ AG Zürich im Auftrag Zahlstelle Eidgenössische Invalidenversicherung Genève NIF-Nr. … ." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Mit Verfügungen vom 7. Februar 2025, vom 3. März 2025 und vom 24. März 2025 wurde dem Klä- ger eine Frist, eine Nachfrist und eine Notfrist angesetzt, um für die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 380.– zu leisten (Urk. 32, Urk. 33 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 5. April 2025 ersuchte der Kläger um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39), worauf ihm mit Verfügung vom 7. April 2025 die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum Entscheid über dieses Gesuch einstweilen abgenommen wurde (Urk. 41). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Da der für eine Berufung erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht ist, steht gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beschwer- de offen (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese wurde vom Kläger, der durch das angefochtene Urteil beschwert und deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zuständigen kantona- len Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 25/2). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zei- gen ist (vgl. hinten, E. 3), ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, so- weit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügt. Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist ungeachtet der Anwendbarkeit des revidierten Art. 327 Abs. 5 ZPO auf das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 407f ZPO) mit Begrün-

- 4 - dung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Das Verfahren ist in der Sache spruchreif. Aus Gründen der Verfah- rensbeschleunigung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) rechtfertigt es sich deshalb, die nach Eingang der Beschwerde verfügte Vorschusspflicht des Klägers für die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten (Urk. 32, Urk. 33 und Urk. 38) wiedererwägungsweise aufzuheben und direkt den Endentscheid (einschliesslich des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege; vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2) zu fällen (zum gerichtlichen Ermessen bezüglich der Einforderung eines Vor- schusses: BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in welchem die Parteien nochmals (wie vor Erstinstanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorin- stanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Den gesetzlichen Anforderungen genügt nicht, wer lediglich (pauschal) auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt oder den angefochtenen Entscheid in allgemei-

- 5 - ner Weise kritisiert, ohne argumentativ darauf einzugehen, was von der Vorin- stanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2 [je mit weiteren Hinweisen, insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 a.E.). Fehlt eine Begründung oder ist sie unzureichend, stellt dies keinen verbesserli- chen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar. Diese Vorschrift ist nicht dazu be- stimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubes- sern (vgl. statt vieler BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die (prozesskonformen) Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beschwerdeinstanz vor. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE- Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger sei der Haupt- verhandlung vom 14. November 2024 unentschuldigt ferngeblieben. Gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO werde bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung

- 6 - diese ohne die säumige Partei durchgeführt. Alsdann legte die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_106/2020 vom

8. Juli 2020 E. 2.3.2 f. und BGE 146 III 297) dar, auf welche Grundlagen (prozess- konforme Eingaben, Akten und Vorbringen der anwesenden Partei) der anschlies- sende Entscheid in einem solchen Fall zu stützen sei, welches Beweismass gelte und wie die Beweislast bei Klagen gemäss Art. 85a SchKG verteilt sei (Urk. 28 S. 4 ff. E. 2.3–2.5.2). Der Kläger bestreite nicht, der Beklagten Fr. 1'650.– aus dem Kauf von Hör- geräten bei der C._____ AG zu schulden. Er mache allerdings geltend, dass die Forderung durch die IV-Stelle der SVA Zürich getilgt worden sei. Aus der darge- stellten Beweislastregelung ergebe sich, dass der Schuldner die geltend ge- machte Zahlung nachzuweisen habe und insoweit die Beweislast der Tilgung trage. Dies sei dem Kläger mit den ins Recht gereichten Urkunden nicht gelun- gen. Wie die Beklagte richtig geltend mache, stelle insbesondere die Verfügung der SVA Zürich vom 20. September 2023 (Urk. 2/4) keinen Zahlungsnachweis dar. Auch begründe dieselbe keine Verpflichtung der SVA Zürich, die streitgegen- ständliche Forderung – im Sinne einer Schuldübernahme – durch Zahlung an die C._____ AG oder die Beklagte zu begleichen. Vielmehr räume sie dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten in der Höhe von Fr. 1'650.– ein. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der C._____ AG bzw. der Be- klagten bleibe somit durch die Verfügung vom 20. September 2023 unberührt. Damit sei dem Kläger der Nachweis der Tilgung der Grundforderung misslungen, weshalb die Feststellungsklage im entsprechenden Umfang abzuweisen sei (Urk. 28 S. 8 E. 4.1). Weiter habe der Kläger in der Klagebegründung den geltend gemachten Schadenersatzanspruch von insgesamt Fr. 364.25, welcher der Beklagten infolge seines Verzugs entstanden sei, nicht bestritten. Da er an der Hauptverhandlung säumig gewesen sei, seien schliesslich auch die Vorbringen zum behaupteten Schaden in der Klageantwort unbestritten geblieben. In Berücksichtigung des Ver- handlungsgrundsatzes müssten die beklagtischen Tatsachenbehauptungen vom Gericht somit als wahr akzeptiert werden, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen,

- 7 - die an deren Richtigkeit erheblich zweifeln liessen. Die Beklagte habe die Voraus- setzung des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 103 bzw. 106 OR in der Höhe von insgesamt Fr. 364.25 damit hinreichend dargetan. Die Klage sei deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 28 S. 8 f. E. 4.2). 3.2. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Klägers erfüllen die vor- stehend (E. 2.3) dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwer- debegründung über weite Strecken nicht. Zwar wird in der Beschwerde auf ver- schiedene konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Hinweise auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten, insbesondere auf Parteieingaben und -vorbringen oder andere Aktenstücke, enthält die Beschwerde jedoch nicht. Auch in inhaltlicher Hinsicht legt der Kläger nicht oder nur unzureichend dar, in- wiefern die von ihm genannten, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Kaufpreisforderung tragenden Erwägungen (Urk. 28 S. 8 E. 4.1) auf einer unrichti- gen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen sollen. Auf die Begründung für die Klageabweisung bezüg- lich des Verzugsschadens (Urk. 28 S. 8 f. E. 4.2) nimmt die Beschwerde über- haupt keinen Bezug. 3.3. Im Einzelnen führt der Kläger zunächst zutreffend aus, dass es zum Eintreten auf die Beschwerde notwendig sei, argumentativ auf den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid einzugehen und konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser mangelhaft sei (Urk. 27 S. 3 Ziff. 3). Im Folgenden gibt er den vorinstanzlichen Entscheid auszugsweise wieder, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um diejenigen Passagen handelt, welche er für fehlerhaft hält (vgl. Urk. 27 S. 3 Ziff. 3, S. 4 f. Ziff. 1.2). Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, da er nicht aufzeigt, weshalb die aufgeführten Passagen fehlerhaft sein sollen. Soweit der Kläger allgemeine rechtliche Ausfüh- rungen macht (so Urk. 27 S. 4 Ziff. 1.1), fehlt es ebenfalls an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4. Unter dem Titel "antizipierte Beweiswürdigung und Replik" macht der Kläger sodann geltend, mit der Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids

- 8 - habe die Vorinstanz vorsorglich Beweise abgenommen und eine antizipierte Be- weiswürdigung vorgenommen, ohne zu begründen, inwiefern die Voraussetzun- gen für eine antizipierte Beweiswürdigung vorlägen, was zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt habe (Urk. 27 S. 5 Rz. 1.3). Was er damit und mit den im gleichen Kontext vorgetragenen, insgesamt eher wirren Ausführungen zum Zeitpunkt der Beweisverfügung, zum Schriftenwechsel im Berufungsverfahren, zum allgemeinen Replikrecht und zum Novenrecht im Verfahren vor Erstinstanz konkret meint und worin der geltend gemachte Mangel genau bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sich die Rüge nicht gegen die eigentliche vorinstanzliche Würdigung der massgeblichen Aktenlage (Urk. 28 S. 8 E. 4.1), sondern gegen die einleitenden prozessualen Erwägungen und damit ge- gen allgemeine rechtliche Ausführungen der Vorinstanz richtet. Sollte der Kläger die seiner Ansicht nach unzulässige antizipierte Beweis- würdigung sinngemäss darin erblicken, dass die Vorinstanz den Nachweis der Til- gung gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden als nicht gelungen erachtete und die Beklagte nicht wie von ihm beantragt (Urk. 1 S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 3] und Urk. 15) verpflichtet hat, Zahlungsnachforschungen anzustellen (vgl. Urk. 27 S. 6 [Ziff. 1.3, 2. Absatz]), wäre die Rüge unbegründet. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, sind rechtsvernichtende Tatsachen wie die Tilgung der in Betrei- bung gesetzten Forderung ungeachtet der Parteirollenverteilung im Verfahren nach Art. 85a SchKG vom betriebenen Schuldner zu beweisen (Urk. 28 S. 6 E. 2.5.1 f.; BGer 5A_967/2016 vom 16. März 2018 E. 4.5; Tenchio, Feststellungs- klagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, 1999, S. 146). Es oblag folglich dem Kläger, den Beweis der Tilgung mit eigenen Beweismitteln zu erbrin- gen, zumal er auch keine Beweisnot geltend machte und eine solche nicht er- sichtlich ist. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich und auch zuzumuten gewe- sen, eine Zahlungsbestätigung der IV-Stelle erhältlich zu machen und beizubrin- gen. Dass dieser Nachweis nicht über eine gerichtliche Verpflichtung des Gläubi- gers (in casu der Beklagten) zu Zahlungsnachforschungen und Vorlage entspre- chender Beweise erbracht werden kann, versteht sich von selbst, käme ein sol- ches Vorgehen doch einer unzulässigen Umkehr der Beweislast gleich.

- 9 - 3.5. Weiter macht der Kläger Ausführungen zum Verfahren betreffend die Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Dabei nimmt er auch Bezug auf ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozial- versicherungen BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi- cherung (KHMI), gemäss welchem die Auszahlung der Pauschale an den Hörge- räteanbieter möglich sei, wenn eine schriftliche Vollmacht der versicherten Person vorliege (Urk. 27 S. 6 Ziff. 2.2). Es kann offenbleiben, ob der Regelungsgehalt die- ses Kreisschreibens eine Tat- oder Rechtsfrage beschlägt. Trifft ersteres zu, han- delt es sich beim erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Hinweis auf dasselbe um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige und deshalb von vornher- ein unbeachtliche neue tatsächliche Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 326 N 2). Andernfalls stellt er ein vom Novenverbot nicht erfasstes, sondern zulässi- ges neues rechtliches Argument (Vorbringen zum Recht) dar (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 326 N 3), aus dem sich jedoch nichts zu Gunsten des Klägers ableiten liesse: Gemäss Ziffer 2041 des Kreisschreibens stellt die versicherte Person nach Abschluss der Versorgung mit einem/zwei Hörgerät(en), für welche – wie vorlie- gend geschehen (Urk. 2/4) – Kostengutsprache erteilt wurde, der IV-Stelle mit dem entsprechenden Formular Rechnung für die Pauschale. Die Pauschale wird alsdann an die versicherte Person (d.h. an den Kläger) ausbezahlt (Ziffer 2042). Eine (direkte) Auszahlung der (der IV-Stelle gemäss Ziffer 2041 in Rechnung ge- stellten) Pauschale an den Hörgeräteanbieter ist gemäss Ziffer 2042.1 nur dann möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht der versicherten Person vorliegt. Der Kläger legt nicht dar, dass und an welcher Aktenstelle er bereits vor Vorinstanz behauptet hat, der IV-Stelle Rechnung für die Pauschale gestellt und eine schriftli- che Vollmacht zur Direktauszahlung der Pauschale an die C._____ AG erteilt zu haben; solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Angesichts der im vorlie- genden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit

- 10 - Art. 247 ZPO [e contrario]) kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine direkte Begleichung des Kaufpreises durch die IV-Stelle vorlagen bzw. eine solche möglich war (und auch stattfand). So oder anders er- weist sich der Hinweis auf besagtes Kreisschreiben somit als unbehelflich. 3.6. Schliesslich wendet der Kläger ein, dass die Beklagte den in Art. 85 SchKG geforderten urkundlichen Nachweis der Tilgung nicht erbracht habe (Urk. 27 S. 7 Ziff. 2.4). Dabei scheint er einerseits zu übersehen, dass er keine Klage nach Art. 85 SchKG, sondern eine davon zu unterscheidende Klage nach Art. 85a SchKG erhoben hat, für welche andere Voraussetzungen und prozessu- ale Grundsätze gelten. Seine Ausführungen gehen deshalb an der Sache vorbei. Andererseits obliegt der Nachweis der Tilgung auch bei der Klage nach Art. 85 SchKG dem Betriebenen – hier also dem Kläger – und nicht dem Gläubiger, d.h. der Beklagten, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich er- gibt. 3.7. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche klägerischen Rügen als unbehelflich, soweit sie überhaupt verständlich sind. Weitere Mängel des ange- fochtenen Entscheids werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Kläger beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 39 S. 2). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. mit wei- teren Hinweisen). Die Beschwerde war in der vorliegenden Form indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit mit der einzig

- 11 - beigebrachten Abrechnung der GemeindeverwaltungF._____, Abteilung Soziales, betreffend Unterstützungsleistung für den Monat April 2025 (Urk. 40/1) glaubhaft gemacht hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'650.– (Art. 91 ZPO). Die darauf basierende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 380.– festzusetzen und dem (auch) im Beschwerdeverfahren unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Der Kläger hat als unter- liegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er stellt im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 27 S. 2 und BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447). 5.3. Die dem Verfahrensausgang entsprechende Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Beschwerde nicht bemängelt. Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird beschlossen:

1. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 380.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: jo