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PP240042

Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 aufzuheben.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten und Beschwerde- gegnerin gegen den Berufungskläger und Beschwerdeführer in Betreibung ge- setzte Forderung in der Höhe von CHF 29'833.43 nebst Zins zu 5 % seit

22. Mai 2021, für welche der Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 provisorische Rechtsöff- nung im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2021 erteilt wurde, nicht besteht.

- 3 -

E. 3 Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. 1 aufzuheben.

E. 4 EVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 5 Alles unter Kosen- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beru- fungsbeklagten und Beschwerdegegnerin. Beschwerde:

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2022 aufzuhe- ben.

2. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Weiter stellte der Kläger folgenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 4): "1. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren.

2. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-69). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden.

b) Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozessleitende Verfügung, die aufgrund der besonderen gesetzlichen Bestimmung von der gesuchstellenden Partei innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 i.V.m Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn der Entscheid betreffend unentgeltli- che Rechtspflege gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 4; DIKE-Komm ZPO- Huber, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18).

3. a) Der Kläger macht in seiner Berufungs- und Beschwerdeschrift geltend, das angefochtene Urteil sei ihm am 9. September 2024 eröffnet worden, weshalb nach Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO die Frist mit

- 4 - Eingabe vom 9. Oktober 2024 gewahrt sei. Aus diesen Gründen sei auf [die Beru- fung sowie auf] die Beschwerde einzutreten (Urk. 1 S. 6). Für die Berufung des Klägers wurde ein separates Verfahren bei der Kammer angelegt (Geschäfts-Nr. NP240032-O).

b) Beim Urteil der Vorinstanz vom 8. April 2024 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher mit Berufung angefochten werden kann. Die Vorinstanz wies die Aberkennungs- klage des Klägers ab, erklärte die in Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021) mit Entscheid des Einzelgerichts Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 erteilte provisorische Rechtsöffnung als definitiv, auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger und ver- pflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 5'750.– (inkl. Mehr- wertsteuer) an die Beklagte (Urk. 8/66 Dispositivziffern 1-4). Das angefochtene Urteil vom 8. April 2024 enthält in Bezug auf den Kläger keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Für eine Be- schwerdeerhebung fehlt es damit an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Be- schwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten.

c) Soweit der Kläger die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2022, worin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde, als Anfechtungsobjekt heranzieht, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden: Die Verfügung vom 12. August 2022 wurde dem Kläger am 15. August 2022 zugestellt (Urk. 8/18/2). Die Be- schwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8/17 Dispositivziffer 4) kor- rekt angegeben wurde. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde lief dem Kläger damit am 25. August 2022 ab (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind

- 5 - (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabe- zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe des Klägers der 9. Oktober 2024 um 23.57 Uhr (Urk. 1A). Seine elektronische Eingabe erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde des Klägers ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

4. a) Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 4). Dieses ist vorliegend zu be- handeln, da ein solches auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzu- weisen ist.

b) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. - 6 -
  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Verfahren NP240032.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'031.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 12. August 2022 (FV220025-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) gewährte dem Aberkennungskläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Darlehen in der Höhe von Fr. 37'500.–. Den vereinbarten Ra- tenzahlungen kam der Kläger ab August 2020 nicht mehr nach, weshalb die Be- klagte den ausstehenden Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit

22. Mai 2021 in Betreibung setzte (Urk. 8/3/1). Mit Urteil des Einzelgerichts Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 wurde der Beklagten in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021, für Fr. 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 8/3/2). Daraufhin erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) Aberkennungsklage (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'750.– an (Urk. 8/17 = Urk. 2). Die vom Kläger in der Folge beantrage Ratenzahlung (Urk. 8/21) wurde mit Verfügung vom 5. September 2022 gutge- heissen (Urk. 8/23). Die Ratenzahlungen gingen fristgerecht ein (Urk. 8/25/1-6). Am 8. April 2024 erging das zunächst ohne Begründung (Urk. 8/58) und hernach in begründeter Fassung eröffnete Urteil der Vorinstanz (Urk. 8/66). Der Kläger nahm den begründeten Entscheid vom 8. April 2024 am 9. September 2024 in Empfang (Urk. 8/67).

b) Dagegen erhob der Kläger mit elektronischer Eingabe vom 9. Oktober 2024 (gleichentags eingegangen) Berufung und Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "Berufung:

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten und Beschwerde- gegnerin gegen den Berufungskläger und Beschwerdeführer in Betreibung ge- setzte Forderung in der Höhe von CHF 29'833.43 nebst Zins zu 5 % seit

22. Mai 2021, für welche der Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 provisorische Rechtsöff- nung im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2021 erteilt wurde, nicht besteht.

- 3 -

3. Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. 1 aufzuheben.

4. EVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

5. Alles unter Kosen- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beru- fungsbeklagten und Beschwerdegegnerin. Beschwerde:

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2022 aufzuhe- ben.

2. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Weiter stellte der Kläger folgenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 4): "1. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren.

2. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-69). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden.

b) Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozessleitende Verfügung, die aufgrund der besonderen gesetzlichen Bestimmung von der gesuchstellenden Partei innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 i.V.m Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn der Entscheid betreffend unentgeltli- che Rechtspflege gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 4; DIKE-Komm ZPO- Huber, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18).

3. a) Der Kläger macht in seiner Berufungs- und Beschwerdeschrift geltend, das angefochtene Urteil sei ihm am 9. September 2024 eröffnet worden, weshalb nach Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO die Frist mit

- 4 - Eingabe vom 9. Oktober 2024 gewahrt sei. Aus diesen Gründen sei auf [die Beru- fung sowie auf] die Beschwerde einzutreten (Urk. 1 S. 6). Für die Berufung des Klägers wurde ein separates Verfahren bei der Kammer angelegt (Geschäfts-Nr. NP240032-O).

b) Beim Urteil der Vorinstanz vom 8. April 2024 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher mit Berufung angefochten werden kann. Die Vorinstanz wies die Aberkennungs- klage des Klägers ab, erklärte die in Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021) mit Entscheid des Einzelgerichts Audi- enz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 erteilte provisorische Rechtsöffnung als definitiv, auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger und ver- pflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 5'750.– (inkl. Mehr- wertsteuer) an die Beklagte (Urk. 8/66 Dispositivziffern 1-4). Das angefochtene Urteil vom 8. April 2024 enthält in Bezug auf den Kläger keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Für eine Be- schwerdeerhebung fehlt es damit an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Be- schwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten.

c) Soweit der Kläger die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2022, worin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde, als Anfechtungsobjekt heranzieht, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden: Die Verfügung vom 12. August 2022 wurde dem Kläger am 15. August 2022 zugestellt (Urk. 8/18/2). Die Be- schwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8/17 Dispositivziffer 4) kor- rekt angegeben wurde. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde lief dem Kläger damit am 25. August 2022 ab (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind

- 5 - (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabe- zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe des Klägers der 9. Oktober 2024 um 23.57 Uhr (Urk. 1A). Seine elektronische Eingabe erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde des Klägers ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

4. a) Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 4). Dieses ist vorliegend zu be- handeln, da ein solches auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzu- weisen ist.

b) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.

- 6 -

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Verfahren NP240032.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'031.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip