Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 Mai 2015, E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer-
- 4 - den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. In Bezug auf die von C._____ persönlich verfasste "Beschwerde" vom
E. 30 September 2024 ist festzuhalten, dass er diese – gemäss eigenen Ausführun- gen – am 30. September 2024 der Stadtpolizei Winterthur zu Handen der Kam- mer übergeben hat (vgl. Sammel-act. 22/1 in Geschäfts-Nr. PP240038 mit Ver- merk; vgl. auch den von ihm erfassten "Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur", act. 22/2 in Geschäfts-Nr. PP240038). Am Montag, 30. September 2024 lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab (vgl. act. 17). Für die Einhaltung der Rechtsmittel- frist ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. dahingehend act. 22/2 in Ge- schäfts-Nr. PP240038) – nicht Art. 32 SchKG, sondern Art. 143 Abs. 1 ZPO ein- schlägig. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist eingehalten, wenn die Beru- fung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Die Klägerin kann sich dabei nicht auf den durch das Bundesgericht statuierten Grundsatz berufen, wonach der Rechtsmittelklägerin eine rechtzeitige versehentliche Einreichung des Rechtsmit- tels beim entscheidenden Gericht (sog. iudex a quo) nicht schadet (vgl. BGE 140 III 636 E. 3); einerseits wurde die Berufung nicht der Vorinstanz, sondern ei- ner Polizeibehörde übergeben, andererseits hat C._____, als Vertreter der Kläge- rin, seine Eingabe bewusst der (unzuständigen) Stadtpolizei Winterthur zur Über- mittlung an die (zuständige) Kammer übergeben (vgl. seinen Auftrag an die Stadt- polizei Winterthur, wonach die an die Kammer adressierte "Beschwerde" am dar- auffolgenden Dienstag der Post zu übergeben sei, act. 22/2 Mitte in Geschäfts- Nr. PP240038). Die von der Stadtpolizei Winterthur am 2. Oktober 2024 der Post übergebene persönliche Rechtsmitteleingabe von C._____ erweist sich damit als verspätet, weswegen nicht darauf einzugehen ist. In der Eingabe vom 3. Januar 2025 lässt die Klägerin ausführen, ihr Vertreter ha- be bereits in früheren Verfahren "diese Aufgabe und Weiterleitung mit Hilfe des Polizeipostens" angewendet und das Gericht habe dieses Vorgehen immer ak- zeptiert (act. 27 S. 2). Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von
- 5 - Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 3 KV. Allerdings verzichtet die Klägerin darauf, die betreffenden ge- richtlichen Verfahren genauer zu bezeichnen, noch reicht sie Belege für ihre Dar- stellung ein. Die Klägerin ist deshalb mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu hören.
3. Die Vorinstanz trat auf die Kollokationsklage nicht ein, da die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Fe- bruar 2014 offensichtlich längst abgelaufen sei. Schliesslich sei sie für die Anfech- tung der 3. provisorischen Verteilungsliste sachlich nicht zuständig (act. 22 S. 4).
4. Dagegen bringt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. September 2024 einzig vor, eine Anfechtungsfrist könne gar nicht begonnen haben, da der Kolloka- tionsplan 2 überhaupt nicht öffentlich aufgelegt worden sei (act. 19 S. 5 oben). Bereits im Jahr 2017 wurde in einem von der Klägerin angestrebten Aufsichtsver- fahren festgehalten, dass die am 20. Februar 2014 erfolgten Änderungen des ur- sprünglichen Kollokationsplans, den die Vorinstanz als Kollokationsplan vom
20. Februar 2014 und die Klägerin als "Kollokationsplan 2" bezeichnet (vgl. act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 5; vgl. auch act. 14 S. 5), rechtskräftig geworden ist (OGer ZH PS160205 vom 16. Januar 2017 E. 4.4. f.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die 20-tägige Frist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG abgelaufen ist. Folglich besteht kein Raum mehr für die Behauptung, der "Kollokationsplan 2" resp. der Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 sei nicht öffentlich aufgelegt worden. Was die Klägerin aus den Umständen, wonach das Gericht zu Unrecht ei- gene Erhebungen gemacht und das Wort "Kollokationsklage" zu Unrecht verwen- det habe (vgl. act. 19 S. 5), ableiten möchte, bleibt offen. Lediglich der Vollstän- digkeit halber ist festzuhalten, dass es die Klägerin selbst war, die sich auf Art. 198 lit. e Ziffer 6 ZPO bezog, wonach ein Schlichtungsgesuch bei Kollokati- onsklagen entfalle (vgl. act. 1 S. 2 sowie unangefochten gebliebene Feststellung in act. 22 S. 4; vgl. auch act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dass erst die Vorin- stanz das Wort "Kollokationsklagen" selbständig in den Prozess eingebracht habe (act. 19 S. 5 unten), trifft folglich nicht zu.
- 6 -
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.
6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 413.90 (vgl. act. 1 S. 4) ist die Entscheidge- bühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 200.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 413.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Konkursmasse der B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Wetzikon, betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024; Proz. FV230034
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2023 liess die Klägerin und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Klägerin) – vertreten durch C._____ (vgl. act. 2) – bei der Vor- instanz eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Be- klagte) einreichen (act. 1). Im Anschluss wurde die Klägerin von der Vorinstanz aufgefordert, ihre Klageschrift zu verbessern, wobei sie sich gegen beide Fristan- setzungen bei der Kammer erfolglos wehrte (act. 5, act. 8 f. und act. 12). Mit Ein- gabe vom 11. Juli 2024 reichte die Klägerin schliesslich eine neue Klageschrift samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-4). Die Vorinstanz nahm die Klage als Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 entgegen (vgl. act. 22 S. 3 unten). Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 16 = act. 21/2a = act. 22 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (Datum Poststempel) liess die Klä- gerin durch ihren in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fristgerecht "Beschwerde" gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024 einreichen (act. 19; zur Rechtzeitigkeit s. act. 17). Zudem übergab C._____ der Stadtpolizei Winterthur in seinem sowie im Namen der Klä- gerin eine von ihm selbst verfasste "Beschwerdeschrift" vom 30. September 2024, der auch eine Vollmacht der Klägerin an ihn beilag (vgl. act. Sammel-act. 22 in Geschäfts-Nr. PP240038). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Datum Poststem- pel: 2. Oktober 2024) übermittelte die Polizei die Eingabe der Kammer (act. 21 in Geschäfts-Nr. PP240038). 1.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde festgehalten, dass die Ein- gabe des Rechtsanwalts vom 30. September 2024 (act. 19) als Berufung entge- genzunehmen sei. Zudem wurde C._____ (als Vertreter der Klägerin) eine Nach- frist angesetzt, um der Kammer im Sinne der Erwägungen eine Originalvollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einzureichen oder um die Eingabe des Rechts- vertreters vom 30. September 2024 zu genehmigen. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung de- legiert (act. 23). Nachdem C._____ die Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) scheinbar wi-
- 3 - derrufen hatte (vgl. act. 25 Rz. 1 f.), erteilte er mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Datum Poststempel) dem Rechtsvertreter nachträglich eine Vollmacht, und er- klärte, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei berechtigt, ihn – und damit die Klägerin – in diesem Verfahren zu vertreten (act. 28). Damit gilt die Berufung von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als durch die Klägerin genehmigt. Am 27. Dezember 2024 ging der einverlangte Kostenvorschuss ein (act. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 17). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechts- mittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzurei- chen (Art. 311 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blos- se Wiederholung genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer-
- 4 - den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. In Bezug auf die von C._____ persönlich verfasste "Beschwerde" vom
30. September 2024 ist festzuhalten, dass er diese – gemäss eigenen Ausführun- gen – am 30. September 2024 der Stadtpolizei Winterthur zu Handen der Kam- mer übergeben hat (vgl. Sammel-act. 22/1 in Geschäfts-Nr. PP240038 mit Ver- merk; vgl. auch den von ihm erfassten "Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur", act. 22/2 in Geschäfts-Nr. PP240038). Am Montag, 30. September 2024 lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab (vgl. act. 17). Für die Einhaltung der Rechtsmittel- frist ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. dahingehend act. 22/2 in Ge- schäfts-Nr. PP240038) – nicht Art. 32 SchKG, sondern Art. 143 Abs. 1 ZPO ein- schlägig. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist eingehalten, wenn die Beru- fung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Die Klägerin kann sich dabei nicht auf den durch das Bundesgericht statuierten Grundsatz berufen, wonach der Rechtsmittelklägerin eine rechtzeitige versehentliche Einreichung des Rechtsmit- tels beim entscheidenden Gericht (sog. iudex a quo) nicht schadet (vgl. BGE 140 III 636 E. 3); einerseits wurde die Berufung nicht der Vorinstanz, sondern ei- ner Polizeibehörde übergeben, andererseits hat C._____, als Vertreter der Kläge- rin, seine Eingabe bewusst der (unzuständigen) Stadtpolizei Winterthur zur Über- mittlung an die (zuständige) Kammer übergeben (vgl. seinen Auftrag an die Stadt- polizei Winterthur, wonach die an die Kammer adressierte "Beschwerde" am dar- auffolgenden Dienstag der Post zu übergeben sei, act. 22/2 Mitte in Geschäfts- Nr. PP240038). Die von der Stadtpolizei Winterthur am 2. Oktober 2024 der Post übergebene persönliche Rechtsmitteleingabe von C._____ erweist sich damit als verspätet, weswegen nicht darauf einzugehen ist. In der Eingabe vom 3. Januar 2025 lässt die Klägerin ausführen, ihr Vertreter ha- be bereits in früheren Verfahren "diese Aufgabe und Weiterleitung mit Hilfe des Polizeipostens" angewendet und das Gericht habe dieses Vorgehen immer ak- zeptiert (act. 27 S. 2). Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von
- 5 - Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 3 KV. Allerdings verzichtet die Klägerin darauf, die betreffenden ge- richtlichen Verfahren genauer zu bezeichnen, noch reicht sie Belege für ihre Dar- stellung ein. Die Klägerin ist deshalb mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu hören.
3. Die Vorinstanz trat auf die Kollokationsklage nicht ein, da die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Fe- bruar 2014 offensichtlich längst abgelaufen sei. Schliesslich sei sie für die Anfech- tung der 3. provisorischen Verteilungsliste sachlich nicht zuständig (act. 22 S. 4).
4. Dagegen bringt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. September 2024 einzig vor, eine Anfechtungsfrist könne gar nicht begonnen haben, da der Kolloka- tionsplan 2 überhaupt nicht öffentlich aufgelegt worden sei (act. 19 S. 5 oben). Bereits im Jahr 2017 wurde in einem von der Klägerin angestrebten Aufsichtsver- fahren festgehalten, dass die am 20. Februar 2014 erfolgten Änderungen des ur- sprünglichen Kollokationsplans, den die Vorinstanz als Kollokationsplan vom
20. Februar 2014 und die Klägerin als "Kollokationsplan 2" bezeichnet (vgl. act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 5; vgl. auch act. 14 S. 5), rechtskräftig geworden ist (OGer ZH PS160205 vom 16. Januar 2017 E. 4.4. f.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die 20-tägige Frist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG abgelaufen ist. Folglich besteht kein Raum mehr für die Behauptung, der "Kollokationsplan 2" resp. der Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 sei nicht öffentlich aufgelegt worden. Was die Klägerin aus den Umständen, wonach das Gericht zu Unrecht ei- gene Erhebungen gemacht und das Wort "Kollokationsklage" zu Unrecht verwen- det habe (vgl. act. 19 S. 5), ableiten möchte, bleibt offen. Lediglich der Vollstän- digkeit halber ist festzuhalten, dass es die Klägerin selbst war, die sich auf Art. 198 lit. e Ziffer 6 ZPO bezog, wonach ein Schlichtungsgesuch bei Kollokati- onsklagen entfalle (vgl. act. 1 S. 2 sowie unangefochten gebliebene Feststellung in act. 22 S. 4; vgl. auch act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dass erst die Vorin- stanz das Wort "Kollokationsklagen" selbständig in den Prozess eingebracht habe (act. 19 S. 5 unten), trifft folglich nicht zu.
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5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.
6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 413.90 (vgl. act. 1 S. 4) ist die Entscheidge- bühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 200.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 413.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: