Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 16. Oktober 2023 reichte die heutige Revisionsbeklagte, Beschwer- degegnerin und damalige Klägerin (fortan Revisionsbeklagte) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), eine unbegrün- dete Klage auf Bezahlung von Fr. 10'697.95 nebst 5 % Zins seit 25. Februar 2023 sowie Fr. 120.40 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 8 vom 17. Juli 2023 zusammen mit der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich Kreise … + … vom 12. September 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/1-2). Die Parteien schlossen am 28. März 2024 bzw.
E. 2 April 2024 einen aussergerichtlichen Vergleich (Urk. 7/37). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2024 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 7/38).
b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte die Revisionsklägerin, Beschwer- deführerin und damalige Beklagte (fortan Revisionsklägerin) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch mit der Begründung, die Revisionsbeklagte habe sich nicht an die gerichtliche Vereinbarung gehalten (Urk. 1). Auf Nachfrage des Bezirksge- richtspräsidiums am 19. Juni 2024 (Urk. 2) bestätigte die Revisionsklägerin, eine Revision zu verlangen und den Vergleich als unwirksam erklärt haben zu wollen (Urk. 3). Mit Urteil vom 25. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab und auferlegte der Revisionsklägerin die Kosten des Revisionsverfahrens (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
c) Gegen diesen Entscheid erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom
E. 6 September 2024 innert Frist Beschwerde (Urk. 12 und an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag und Sendungsverfolgung der Post). Die Beschwerdeschrift der Re- visionsklägerin enthält keinen konkreten Antrag. Eine Beschwerdeschrift hat kon- krete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Aus der Begründung der Beschwerde, sie (die Revisionsklä- gerin) sei mit dem Verhalten der Revisionsbeklagten nicht einverstanden, da diese sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe (Urk. 12 S. 2), lässt sich bei wohlwollender Auslegung entnehmen, dass die Revisionsklägerin die Aufhebung
- 3 - des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2024 und die Durchführung des Revisi- onsverfahrens verlangt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1- 11).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Die beteiligten Parteien legen mit einem Vergleichsvertrag einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständ- nissen bei. Auf diesen Vertrag sind die Regeln über die Willensmängel grundsätz- lich anwendbar (BGE 130 III 49 E. 1.2). Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zi- vilrechtlicher Unwirksamkeit, namentlich wegen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGE 149 III 145 E. 2.6.3).
3. a) Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2024 auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie erwog, die Revisionsklägerin behaupte nicht ansatzweise einen Revisionsgrund, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen würde. Vielmehr beklage sie die ihrer Ansicht nach nicht korrekte Erfüllung durch die Revisionsbeklagte. Das Revisionsgesuch sei folglich offensichtlich un- begründet (Urk. 13 S. 4).
b) Die Revisionsklägerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mit dem Verhalten der Revisionsbeklagten nicht einverstanden, da diese sich nicht an die
- 4 - Vereinbarung gehalten habe. Diese habe ihre Ware ohne rechtliche Verfügung beschlagnahmt. Dadurch habe die Revisionsbeklagte ihr einen grossen Schaden verursacht (Urk. 12 S. 2). Damit wiederholt die Revisionsklägerin lediglich ihre im vorinstanzlichen Revisionsverfahren erhobenen Argumente. Zu den massgebli- chen Erwägungen der Vorinstanz, sie moniere die mangelhafte oder gar ausge- bliebene Erfüllung durch die Revisionsbeklagte, weshalb sie vielmehr die Wirkung der Vereinbarung durchsetzen wolle, was im Rahmen eines Vollstreckungsverfah- rens und nicht mit Aufhebung der Vereinbarung im Rahmen des Revisionsverfah- rens zu erfolgen habe (Urk. 12 S. 4), äussert sich die Revisionsklägerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil dar. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisionsgrund vorliegt. Die Revisionsklä- gerin ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie zur Durchsetzung der Erfüllung der Vereinbarung ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten hat.
c) Nach dem Gesagten bringt die Revisionsklägerin keine Rügen vor, wel- che die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfest- stellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Da sie ihre Rügen nicht hinreichend begründet, fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Revisi- onsbeklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklag- ten mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Revisionskläge- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____ SA, Zweigniederlassung B._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen C._____ Ltd., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Juli 2024 (BR240007-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 16. Oktober 2023 reichte die heutige Revisionsbeklagte, Beschwer- degegnerin und damalige Klägerin (fortan Revisionsbeklagte) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), eine unbegrün- dete Klage auf Bezahlung von Fr. 10'697.95 nebst 5 % Zins seit 25. Februar 2023 sowie Fr. 120.40 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 8 vom 17. Juli 2023 zusammen mit der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich Kreise … + … vom 12. September 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/1-2). Die Parteien schlossen am 28. März 2024 bzw.
2. April 2024 einen aussergerichtlichen Vergleich (Urk. 7/37). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2024 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 7/38).
b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte die Revisionsklägerin, Beschwer- deführerin und damalige Beklagte (fortan Revisionsklägerin) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch mit der Begründung, die Revisionsbeklagte habe sich nicht an die gerichtliche Vereinbarung gehalten (Urk. 1). Auf Nachfrage des Bezirksge- richtspräsidiums am 19. Juni 2024 (Urk. 2) bestätigte die Revisionsklägerin, eine Revision zu verlangen und den Vergleich als unwirksam erklärt haben zu wollen (Urk. 3). Mit Urteil vom 25. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab und auferlegte der Revisionsklägerin die Kosten des Revisionsverfahrens (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
c) Gegen diesen Entscheid erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom
6. September 2024 innert Frist Beschwerde (Urk. 12 und an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag und Sendungsverfolgung der Post). Die Beschwerdeschrift der Re- visionsklägerin enthält keinen konkreten Antrag. Eine Beschwerdeschrift hat kon- krete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Aus der Begründung der Beschwerde, sie (die Revisionsklä- gerin) sei mit dem Verhalten der Revisionsbeklagten nicht einverstanden, da diese sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe (Urk. 12 S. 2), lässt sich bei wohlwollender Auslegung entnehmen, dass die Revisionsklägerin die Aufhebung
- 3 - des angefochtenen Urteils vom 25. Juli 2024 und die Durchführung des Revisi- onsverfahrens verlangt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1- 11).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Die beteiligten Parteien legen mit einem Vergleichsvertrag einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständ- nissen bei. Auf diesen Vertrag sind die Regeln über die Willensmängel grundsätz- lich anwendbar (BGE 130 III 49 E. 1.2). Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zi- vilrechtlicher Unwirksamkeit, namentlich wegen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGE 149 III 145 E. 2.6.3).
3. a) Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2024 auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie erwog, die Revisionsklägerin behaupte nicht ansatzweise einen Revisionsgrund, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen würde. Vielmehr beklage sie die ihrer Ansicht nach nicht korrekte Erfüllung durch die Revisionsbeklagte. Das Revisionsgesuch sei folglich offensichtlich un- begründet (Urk. 13 S. 4).
b) Die Revisionsklägerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mit dem Verhalten der Revisionsbeklagten nicht einverstanden, da diese sich nicht an die
- 4 - Vereinbarung gehalten habe. Diese habe ihre Ware ohne rechtliche Verfügung beschlagnahmt. Dadurch habe die Revisionsbeklagte ihr einen grossen Schaden verursacht (Urk. 12 S. 2). Damit wiederholt die Revisionsklägerin lediglich ihre im vorinstanzlichen Revisionsverfahren erhobenen Argumente. Zu den massgebli- chen Erwägungen der Vorinstanz, sie moniere die mangelhafte oder gar ausge- bliebene Erfüllung durch die Revisionsbeklagte, weshalb sie vielmehr die Wirkung der Vereinbarung durchsetzen wolle, was im Rahmen eines Vollstreckungsverfah- rens und nicht mit Aufhebung der Vereinbarung im Rahmen des Revisionsverfah- rens zu erfolgen habe (Urk. 12 S. 4), äussert sich die Revisionsklägerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil dar. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisionsgrund vorliegt. Die Revisionsklä- gerin ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie zur Durchsetzung der Erfüllung der Vereinbarung ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten hat.
c) Nach dem Gesagten bringt die Revisionsklägerin keine Rügen vor, wel- che die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfest- stellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Da sie ihre Rügen nicht hinreichend begründet, fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Revisi- onsbeklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklag- ten mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Revisionskläge- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm