Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 2. April 2024 in der Betreibung Nr. 1 für Beschwerde- und Rekurs- kosten des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 betreffend direkte Bundessteuer 2020 und Staats- und Gemeindesteuern 2020 von insgesamt Fr. 1'525.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. Januar 2024, Fr. 40.– Mahngebühren sowie Fr. 74.– Betreibungskosten (Urk. 14/7).
E. 1.1 Die Klägerin stellt in Beschwerdeantrag Ziff. 8 ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin sowie die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin (Urk. 25 S. 1).
- 5 - Dieses begründet sie damit, dass die beiden beim Kanton Zürich angestellt und deshalb befangen, parteiisch und voreingenommen seien (Urk. 25 S. 16).
E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wusste bereits seit Erlass der ersten Verfügung der Vorinstanz am 10. April 2024 (Urk. 3), dass Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen das Ver- fahren bearbeiteten und Angestellte des Kantons Zürich und damit des Beklagten sind. Sie hätte ihr Ausstandsgesuch bereits damals stellen müssen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn der Richter bei demjenigen Kanton ange- stellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt. Von einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvorein- genommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).
2. Bestand der Forderung
E. 2 Mit Eingabe vom 5. April 2024 machte die Klägerin beim Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 1). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 E. I). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang des Zinses von
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'525.– handle es sich um die Beschwerdekosten von Fr. 322.50 sowie die Re- kurskosten von Fr. 1'202.50, welche der Klägerin mit Entscheid des Steuerrekurs- gerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023, Geschäfts-Nrn. 2 DB.2022.154 und 2 ST.2022.207, auferlegt worden seien. Der Beklagte habe zur Begründung seiner Forderung den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 samt Rechtskraftbescheinigung und Zustellnachweis (Urk. 10/1 = Urk. 14/1; Urk. 10/2 = Urk. 14/3) sowie die jeweiligen Rechnungen vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/a–b), Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 (Urk. 14/4c–d) und Mahnungen vom 20. Februar 2024 (Urk. 14/4f–g) eingereicht. Die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2024 die Zustellung des Entscheides des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 sowie die Richtigkeit der Rechtskraftbe- scheinigung bestritten. Sodann habe sie bestritten, in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung jemals eine Verfügung, Rechnung oder Mahnung erhalten zu
- 6 - haben, sodass die Forderung nicht fällig und nicht vollstreckbar sei und sie sich nicht in Verzug befinde (Urk. 26 E. II. 3.1 f.). Im Zusammenhang mit der bestrittenen Zustellung des Entscheides des Steuerre- kursgerichts sei festzuhalten, dass dieser am 18. Oktober 2023 an die Klägerin ver- sandt worden sei. Gemäss dem vom Beklagten eingereichten Zustellnachweis habe der erwähnte Entscheid am 25. Oktober 2023 per Einschreiben der Klägerin zugestellt werden können, was durch diese unterschriftlich bestätigt worden sei (Sendungsnummer 2). Die betreffenden Verfahrensnummern 2 DB.2022.154 und 2 ST.2022.207 seien auf dem Zustellnachweis ausdrücklich vermerkt, womit ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 25. Oktober 2023 und dem Entscheid des Steuerrekursgerichts hergestellt werden könne. Die Klägerin habe diese Zustellung nur pauschal bestritten und es unterlassen, die Ausführungen des Beklagten bzw. die eingereichten Belege substantiiert zu bestreiten. Entsprechend sei der Nachweis der Zustellung des Entscheides des Steuerrekursgerichts vom
3. Oktober 2023 erbracht. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursge- richts vom 8. Mai 2024 sei der erwähnte Entscheid sodann in Rechtskraft erwach- sen. Zusätzlich sei dieser Entscheid mit einer formellen Nichteingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, ebenfalls vom 8. Mai 2024, versehen. Die Einwendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraftbescheinigungen unrichtig sein sollten, seien unsubstantiiert geblieben. Der Entscheid des Steuerrekursge- richts vom 3. Oktober 2023 sei der Klägerin somit zugestellt worden und sei rechts- kräftig sowie vollstreckbar, wobei der Entscheid mit unbenutztem Ablauf der 30- tägigen Beschwerdefrist am 25. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Da- mit sei auch der Kostenentscheid bezüglich der Beschwerde- bzw. Rekurskosten von Fr. 1'525.– zu Lasten der Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Fällig- keit der in Betreibung gesetzten Forderung sei somit festzuhalten, dass die der Klä- gerin auferlegten Verfahrenskosten mit Eintritt der Rechtskraft über den Kostenent- scheid fällig geworden seien (Urk. 26 E. II. 3.3). Gemäss § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich (GebV VGr) müssten Verfahrenskosten binnen 30 Tagen nach Zustel- lung der Rechnung bezahlt werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist
- 7 - erfolge eine Mahnung, ab deren Empfang 5 % Verzugszinsen geschuldet seien. Die Mahngebühr betrage Fr. 20.– (§ 10 Abs. 1 bis 3 GebV VGr; Urk. 26 E. II. 4). Gemäss Ausführungen des Beklagten habe dieser der Klägerin für die fälligen Be- schwerde- bzw. Rekurskosten je eine Rechnung vom 12. Dezember 2023, Zah- lungserinnerungen vom 16. Januar 2024 und Mahnungen vom 20. Februar 2024 zugesandt. Für die Rechnungen vom 12. Dezember 2023 und die Mahnungen vom
20. Februar 2024 habe der Beklagte indessen keine Zustellnachweise vorgelegt und die Klägerin bestreite, diese erhalten zu haben. Betreffend die Zahlungserin- nerungen vom 16. Januar 2024 lägen hingegen Zustellnachweise vor. Gemäss Sendungsverfolgung seien die Zahlungserinnerungen der Klägerin am 17. Januar 2024 zugestellt worden (Sendungsnummer 3). Weiter habe der Beklagte ein Auf- gabeverzeichnis eingereicht, wonach am 16. Januar 2024 ein Schreiben an die Klä- gerin versandt worden sei. Die entsprechenden Verfahrensnummern sowie die Sendungsnummern seien auf dem Aufgabeverzeichnis vermerkt. Damit könne ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 17. Januar 2024 und den Zahlungserinnerungen hergestellt werden. Die Klägerin habe diese Zustellung so- dann nur pauschal bestritten und es abermals unterlassen, die Ausführungen des Beklagten bzw. die eingereichten Belege substantiiert zu bestreiten. Der Nachweis der Zustellung der Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 an die Klägerin sei damit erbracht. Die 30-tätige Zahlungsfrist gemäss § 10 Abs. 1 GebV VGr sei vor- liegend durch die Zustellung der Zahlungserinnerungen am 17. Januar 2024 aus- gelöst worden, so dass die Verzugszinsen von 5 % erst ab dem 17. Februar 2024 geschuldet seien (vgl. § 10 Abs. 2 GebV VGr). Der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 [recte: 14. Mai 2024] ausdrücklich auf die Erhebung der Mahngebühren verzichtet, womit sich Ausführungen hierzu erübrigten (Urk. 26 E. II. 4.1 und E. II. 5). Die Klage sei somit im Umfang des Verzugszinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom
16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 40.– gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (Urk. 26 E. II. 6).
E. 2.2 Mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 1–4 verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 25 S. 1). Die Klägerin bringt jedoch kei-
- 8 - nerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochte- nen Urteils schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die gel- tend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 30. Mai 2024 ist daher nicht gegeben. Auch begründet die Klägerin mit keinem Wort, weshalb die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären sei (Beschwerdeantrag Ziff. 6). Darauf ist nicht weiter einzuge- hen.
E. 2.3 Die Klägerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Im vor- instanzlichen Urteil würden weder der Grund der Betreibung, die Forderung noch eine Forderungsurkunde erwähnt (Urk. 25 S. 13 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: All dies wird in Erwägung II. 3.1 des vorinstanzlichen Entscheids auf- geführt (Urk. 26). Ferner wird – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 25 S. 14) – in Erwä- gung II. 3.3 und II. 4.1 bestätigt, dass die Forderungen vollstreckbar, fällig und in Verzug sind (Urk. 26).
E. 2.4 Die Klägerin rügt weiter, der Beklagte habe seine Forderung überhaupt nicht begründet (Urk. 25 S. 14). Zudem behaupte die Vorinstanz willkürlich, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 versandt und ihr am
25. Oktober 2023 zugestellt worden sei, obschon der Beklagte nicht einmal be- hauptet habe, dass der Entscheid der Post übergegeben und ihr zugestellt worden sei. Der Beklagte habe die Sendungsverfolgung (Urk. 14/3) kommentarlos einge- reicht, sodass sich die Vorinstanz darauf nicht hätte stützen dürfen. Auch habe er nicht behauptet, dass die betreffenden Verfahrensnummern 2.DB.2022.154 und 2.ST.2022.2027 auf dem Zustellnachweis vermerkt seien. Die Vorinstanz verletze damit die Verhandlungsmaxime (Urk. 25 S. 10 Ziff. 8–10). Der Beklagte führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 aus, dass es bei der Hauptforderung um Gerichtskosten gehe, welche der Klägerin mit Urteil vom 5. Oktober 2023 [recte: 3. Oktober 2023] auferlegt worden seien und dass der Entscheid am 18. Oktober 2023 versandt und gemäss Track & Trace- Auszug am 25. Oktober 2023 der Klägerin zugestellt worden sei (Prot. I S. 6). Auf dem Track & Trace-Auszug sei die Verknüpfung mit der Verfahrensnummer ge- macht worden (Prot. I S. 11). Damit wurden ausreichend substantiierte Behauptun-
- 9 - gen aufgestellt und das Beweismittel (Urk. 14/3) konnte diesen problemlos zuge- ordnet werden. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor.
E. 2.5 Die Klägerin bestreitet im Beschwerdeverfahren erneut, den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 erhalten zu haben (Urk. 25 S. 10 Ziff. 12, S. 11 Ziff. 14 und S. 14). Mit den diesbezüglichen – zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Entscheid der Klägerin am
25. Oktober 2023 per Einschreiben zugestellt worden sei, was von dieser auch un- terschriftlich bestätigt worden sei (Urk. 26 E. II. 3.3; Urk. 10/2), setzt sich die Klä- gerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ihr Einwand, wonach sie Be- schwerde gegen den Entscheid erhoben hätte, wenn ihr dieser tatsächlich zuge- stellt worden wäre (Urk. 25 S. 10 Ziff. 11), hilft ihr nicht weiter. Demnach hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben. Da die Klägerin gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2023 unbestrittenermassen kein Rechtsmittel einlegte, wurde die- ser rechtskräftig und damit auch vollstreckbar, was auch die Rechtskraftbescheini- gung des Steuerrekursgerichts vom 19. April 2024 sowie die Bescheinigung der Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 bestätigen (Urk.10/1 S. 1; Urk. 14/1 S. 1). Die Rüge der Klägerin, dass die Namen der unterzeichnenden Per- sonen nicht bekannt und diese daher nicht dazu berechtigt gewesen seien, die Be- scheinigungen auszustellen (Urk. 25 S. 10 Ziff. 12 und S. 11 Ziff. 14), ist unbegrün- det. Nur weil der Name nicht lesbar ist, liegt noch kein Grund für die Annahme einer Fälschung vor.
E. 2.6 Sodann ist es entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 25 S. 9 f. Ziff. 1–4, Ziff. 6 und Ziff. 13) nicht erforderlich, dass sich der Betriebene mit der Bezahlung der Forderung bei Einleitung der Betreibung bereits in Verzug befindet und dem Betriebenen zuvor die Betreibung angedroht wurde. Was die Fälligkeit betrifft, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass gemäss § 10 Abs. 1 GebV VGr die Ver- fahrenskosten binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden müssten und der Beklagte zwar keinen Zustellnachweis für die Rechnungen vom
E. 2.7 Soweit die Klägerin weiter bemängelt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht geprüft, ohne deren Vorliegen zu bestreiten (Urk. 25 S. 9 Ziff. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 2.8 Ebenfalls nicht mehr zu hören ist sie mit ihrem Einwand, wonach die Gebüh- ren im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 nicht begründet worden seien, da kein Bezug zur Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts genommen werde (Urk. 25 S. 11 Ziff. 15). Damit bestreitet sie die materielle Rich- tigkeit des Entscheids, was mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. Urk. 10/1 S. 13).
E. 2.9 Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die offensichtlich haltlosen und queru- latorischen Vorwürfe, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen wor-
- 11 - den wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Ge- richt Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 25 S. 11 f. Ziff. 1–6).
3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin unterliege fast vollumfänglich, weshalb sie prozesskostenpflichtig werde. Für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von ei- nem Streitwert von Fr. 1'525.– auszugehen, was der in Betreibung gesetzten For- derung entspreche. Angesichts des Aufwands komme eine Reduktion der Ent- scheidgebühr (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. Sep- tember 2010) trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis des Gerichts bei öffentlich- rechtlich begründeten Betreibungsforderungen vorliegend nicht in Betracht. Die or- dentliche Entscheidgebühr sei auf Fr. 360.– festzusetzen (Urk. 26 E. III. 1). 3.2. Die Klägerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– festzusetzen und der Beklagten bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen (Urk. 25 S. 1). Sie macht – soweit verständlich – geltend, dass infolge des Nichtbestands der Forderung der Streitwert Fr. 0.– betrüge (Urk. 25 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn ihre Klage gutzuheissen gewesen wäre, hätte sich der Streitwert auf Fr. 1'525.– belaufen. Andere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres fast vollständigen Unterlie- gens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanzlichen Kostenfol- gen zu bleiben. 3.3. Betreffend den Auslagenersatz nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO erwog die Vor- instanz, dass dem Beklagten die ihm angefallene Gebührenpauschale von Fr. 50.– für die vom Verwaltungsgericht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung zu entschä- digen sei (Urk. 26 E. III. 2). 3.4. Die Klägerin macht geltend, es sei willkürlich, dass für die Kosten für eine verfälschte Bescheinigung Kosten erhoben würden. Vom Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich würde sie Rechtskraftbescheinigungen je- weils kostenlos erhalten (Urk. 25 S. 16).
- 12 - 3.5. Wie bereits gezeigt, liegen keine Gründe für die Annahme einer Fälschung vor (oben E. III. 2.5). Zudem sind die Kosten für die Bescheinigung ausgewiesen (Urk. 18/2) und gesetzlich vorgesehen (§ 7 Abs. 3 GebV VGr). Die Vorinstanz hat die Klägerin somit zu Recht zu deren Ersatz verpflichtet.
4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin in sämtlichen Punk- ten als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
E. 5 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF1525.00 mit Zins von 5% seit 16.01.2024 und Mahngebühren von CHF40.00 nicht bestehen.
E. 6 Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben
E. 7 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.
E. 8 Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen sei mit einem fähigen unparteiischen nciht vorgenommenen Richter zu er- setzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet.
E. 9 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.– angesetzt (Urk. 28). Der Kosten- vorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 29). Da sich die Beschwerde – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihre Klage im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom
16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 40.– gutgeheissen. Die Klägerin ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 12 Dezember 2023 (Urk. 14/4a–b), jedoch einen für die Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 (Urk. 14/c–d; Urk. 14/6) habe vorlegen können (Urk. 26 E. II. 4.1). In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 25 S. 16) vermag eine Sen-
- 10 - dung per A-Post Plus zwar nicht zu bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Der Track & Trace-Eintrag begrün- det aber eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, sodass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen ist, wenn die Dar- legung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.1 f., m.w.H.). Solche Umstände bringt die Klägerin jedoch nicht vor; ihre pauschale Behauptung, sie habe die Zahlungserinnerung nicht erhalten und es gäbe keine Verbindung zwischen der eingereichten Zahlungs- erinnerung und der eingereichten Sendungsverfolgung (Urk. 25 S. 16), genügt nicht. Folglich ist erstellt, dass die Klägerin die Zahlungserinnerung am 17. Januar 2024 erhielt (Urk. 14/6), sodass die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls am 5. April 2024 (Urk. 14/7) ohne weiteres fällig war. Die Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 galten zudem gleichzeitig als Mahnung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV VGr (Urk. 14/4c–4d), womit ab dem
E. 17 Februar 2024 ein Verzugszins von 5 % geschuldet war, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhielt (Urk. 26 E. II. 4.1)
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'525.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
- Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 350.– (Urk. 29) zu verrechnen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Zen-Ruffinen wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde der Klägerin wird im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom 16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebüh- ren in der Höhe von Fr. 40.– nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 15. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 30. Mai 2024 (FV240052-L)
- 2 - Erwägungen: I.Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 2. April 2024 in der Betreibung Nr. 1 für Beschwerde- und Rekurs- kosten des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 betreffend direkte Bundessteuer 2020 und Staats- und Gemeindesteuern 2020 von insgesamt Fr. 1'525.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. Januar 2024, Fr. 40.– Mahngebühren sowie Fr. 74.– Betreibungskosten (Urk. 14/7).
2. Mit Eingabe vom 5. April 2024 machte die Klägerin beim Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 1). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 E. I). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom 16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahnge- bühren in der Höhe von Fr. 40.– gut und wies die Klage im Übrigen ab. Die Ent- scheidgebühr von Fr. 360.– wurde der Klägerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, dem Beklagten einen Auslagenersatz von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 20 S. 7 = Urk. 26 S. 7).
3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. August 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 24) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 1 f.): "1 - Die Urteil vom 30. Mai 2024 im Bezug auf FV240052 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 30. Mai 2024 im Bezug auf FV240052 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei voll- umfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 30. Mai 2024 im Bezug auf FV240052 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsge-
- 3 - bühr sei vom CHF360 auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 30. Mai 2024 im Bezug auf FV240052 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und den unbegründe- ten Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF1525.00 mit Zins von 5% seit 16.01.2024 und Mahngebühren von CHF40.00 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen sei mit einem fähigen unparteiischen nciht vorgenommenen Richter zu er- setzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 9 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.– angesetzt (Urk. 28). Der Kosten- vorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 29). Da sich die Beschwerde – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihre Klage im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom
16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 40.– gutgeheissen. Die Klägerin ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be-
- 4 - schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführun- gen macht, ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 25 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4, S. 3 Ziff. 5 f. und Ziff. 9 f., S. 4 Ziff. 11–13 und Ziff. 15, S. 5–8 und S. 12 f.), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rü- gen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 25 S. 2 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 25 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 7 f.), des Willkürverbots (Urk. 25 S. 2 Ziff. 2), von Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 30 BV (Urk. 25 S. 9 Ziff. 5). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestim- mungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso ist auf ihren offensichtlich halt- losen Vorwurf, das vorinstanzliche Urteil sei in keiner Art und Weise begründet (Urk. 25 S. 4 Ziff. 14), nicht weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde
1. Ausstand 1.1. Die Klägerin stellt in Beschwerdeantrag Ziff. 8 ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin sowie die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin (Urk. 25 S. 1).
- 5 - Dieses begründet sie damit, dass die beiden beim Kanton Zürich angestellt und deshalb befangen, parteiisch und voreingenommen seien (Urk. 25 S. 16). 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wusste bereits seit Erlass der ersten Verfügung der Vorinstanz am 10. April 2024 (Urk. 3), dass Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen das Ver- fahren bearbeiteten und Angestellte des Kantons Zürich und damit des Beklagten sind. Sie hätte ihr Ausstandsgesuch bereits damals stellen müssen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn der Richter bei demjenigen Kanton ange- stellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt. Von einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvorein- genommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).
2. Bestand der Forderung 2.1. Die Vorinstanz erwog, bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'525.– handle es sich um die Beschwerdekosten von Fr. 322.50 sowie die Re- kurskosten von Fr. 1'202.50, welche der Klägerin mit Entscheid des Steuerrekurs- gerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023, Geschäfts-Nrn. 2 DB.2022.154 und 2 ST.2022.207, auferlegt worden seien. Der Beklagte habe zur Begründung seiner Forderung den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 samt Rechtskraftbescheinigung und Zustellnachweis (Urk. 10/1 = Urk. 14/1; Urk. 10/2 = Urk. 14/3) sowie die jeweiligen Rechnungen vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/a–b), Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 (Urk. 14/4c–d) und Mahnungen vom 20. Februar 2024 (Urk. 14/4f–g) eingereicht. Die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2024 die Zustellung des Entscheides des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 sowie die Richtigkeit der Rechtskraftbe- scheinigung bestritten. Sodann habe sie bestritten, in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung jemals eine Verfügung, Rechnung oder Mahnung erhalten zu
- 6 - haben, sodass die Forderung nicht fällig und nicht vollstreckbar sei und sie sich nicht in Verzug befinde (Urk. 26 E. II. 3.1 f.). Im Zusammenhang mit der bestrittenen Zustellung des Entscheides des Steuerre- kursgerichts sei festzuhalten, dass dieser am 18. Oktober 2023 an die Klägerin ver- sandt worden sei. Gemäss dem vom Beklagten eingereichten Zustellnachweis habe der erwähnte Entscheid am 25. Oktober 2023 per Einschreiben der Klägerin zugestellt werden können, was durch diese unterschriftlich bestätigt worden sei (Sendungsnummer 2). Die betreffenden Verfahrensnummern 2 DB.2022.154 und 2 ST.2022.207 seien auf dem Zustellnachweis ausdrücklich vermerkt, womit ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 25. Oktober 2023 und dem Entscheid des Steuerrekursgerichts hergestellt werden könne. Die Klägerin habe diese Zustellung nur pauschal bestritten und es unterlassen, die Ausführungen des Beklagten bzw. die eingereichten Belege substantiiert zu bestreiten. Entsprechend sei der Nachweis der Zustellung des Entscheides des Steuerrekursgerichts vom
3. Oktober 2023 erbracht. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursge- richts vom 8. Mai 2024 sei der erwähnte Entscheid sodann in Rechtskraft erwach- sen. Zusätzlich sei dieser Entscheid mit einer formellen Nichteingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, ebenfalls vom 8. Mai 2024, versehen. Die Einwendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraftbescheinigungen unrichtig sein sollten, seien unsubstantiiert geblieben. Der Entscheid des Steuerrekursge- richts vom 3. Oktober 2023 sei der Klägerin somit zugestellt worden und sei rechts- kräftig sowie vollstreckbar, wobei der Entscheid mit unbenutztem Ablauf der 30- tägigen Beschwerdefrist am 25. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Da- mit sei auch der Kostenentscheid bezüglich der Beschwerde- bzw. Rekurskosten von Fr. 1'525.– zu Lasten der Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Fällig- keit der in Betreibung gesetzten Forderung sei somit festzuhalten, dass die der Klä- gerin auferlegten Verfahrenskosten mit Eintritt der Rechtskraft über den Kostenent- scheid fällig geworden seien (Urk. 26 E. II. 3.3). Gemäss § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich (GebV VGr) müssten Verfahrenskosten binnen 30 Tagen nach Zustel- lung der Rechnung bezahlt werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist
- 7 - erfolge eine Mahnung, ab deren Empfang 5 % Verzugszinsen geschuldet seien. Die Mahngebühr betrage Fr. 20.– (§ 10 Abs. 1 bis 3 GebV VGr; Urk. 26 E. II. 4). Gemäss Ausführungen des Beklagten habe dieser der Klägerin für die fälligen Be- schwerde- bzw. Rekurskosten je eine Rechnung vom 12. Dezember 2023, Zah- lungserinnerungen vom 16. Januar 2024 und Mahnungen vom 20. Februar 2024 zugesandt. Für die Rechnungen vom 12. Dezember 2023 und die Mahnungen vom
20. Februar 2024 habe der Beklagte indessen keine Zustellnachweise vorgelegt und die Klägerin bestreite, diese erhalten zu haben. Betreffend die Zahlungserin- nerungen vom 16. Januar 2024 lägen hingegen Zustellnachweise vor. Gemäss Sendungsverfolgung seien die Zahlungserinnerungen der Klägerin am 17. Januar 2024 zugestellt worden (Sendungsnummer 3). Weiter habe der Beklagte ein Auf- gabeverzeichnis eingereicht, wonach am 16. Januar 2024 ein Schreiben an die Klä- gerin versandt worden sei. Die entsprechenden Verfahrensnummern sowie die Sendungsnummern seien auf dem Aufgabeverzeichnis vermerkt. Damit könne ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 17. Januar 2024 und den Zahlungserinnerungen hergestellt werden. Die Klägerin habe diese Zustellung so- dann nur pauschal bestritten und es abermals unterlassen, die Ausführungen des Beklagten bzw. die eingereichten Belege substantiiert zu bestreiten. Der Nachweis der Zustellung der Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 an die Klägerin sei damit erbracht. Die 30-tätige Zahlungsfrist gemäss § 10 Abs. 1 GebV VGr sei vor- liegend durch die Zustellung der Zahlungserinnerungen am 17. Januar 2024 aus- gelöst worden, so dass die Verzugszinsen von 5 % erst ab dem 17. Februar 2024 geschuldet seien (vgl. § 10 Abs. 2 GebV VGr). Der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 [recte: 14. Mai 2024] ausdrücklich auf die Erhebung der Mahngebühren verzichtet, womit sich Ausführungen hierzu erübrigten (Urk. 26 E. II. 4.1 und E. II. 5). Die Klage sei somit im Umfang des Verzugszinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom
16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 40.– gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (Urk. 26 E. II. 6). 2.2. Mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 1–4 verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 25 S. 1). Die Klägerin bringt jedoch kei-
- 8 - nerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochte- nen Urteils schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die gel- tend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 30. Mai 2024 ist daher nicht gegeben. Auch begründet die Klägerin mit keinem Wort, weshalb die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären sei (Beschwerdeantrag Ziff. 6). Darauf ist nicht weiter einzuge- hen. 2.3. Die Klägerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Im vor- instanzlichen Urteil würden weder der Grund der Betreibung, die Forderung noch eine Forderungsurkunde erwähnt (Urk. 25 S. 13 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: All dies wird in Erwägung II. 3.1 des vorinstanzlichen Entscheids auf- geführt (Urk. 26). Ferner wird – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 25 S. 14) – in Erwä- gung II. 3.3 und II. 4.1 bestätigt, dass die Forderungen vollstreckbar, fällig und in Verzug sind (Urk. 26). 2.4. Die Klägerin rügt weiter, der Beklagte habe seine Forderung überhaupt nicht begründet (Urk. 25 S. 14). Zudem behaupte die Vorinstanz willkürlich, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 versandt und ihr am
25. Oktober 2023 zugestellt worden sei, obschon der Beklagte nicht einmal be- hauptet habe, dass der Entscheid der Post übergegeben und ihr zugestellt worden sei. Der Beklagte habe die Sendungsverfolgung (Urk. 14/3) kommentarlos einge- reicht, sodass sich die Vorinstanz darauf nicht hätte stützen dürfen. Auch habe er nicht behauptet, dass die betreffenden Verfahrensnummern 2.DB.2022.154 und 2.ST.2022.2027 auf dem Zustellnachweis vermerkt seien. Die Vorinstanz verletze damit die Verhandlungsmaxime (Urk. 25 S. 10 Ziff. 8–10). Der Beklagte führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 aus, dass es bei der Hauptforderung um Gerichtskosten gehe, welche der Klägerin mit Urteil vom 5. Oktober 2023 [recte: 3. Oktober 2023] auferlegt worden seien und dass der Entscheid am 18. Oktober 2023 versandt und gemäss Track & Trace- Auszug am 25. Oktober 2023 der Klägerin zugestellt worden sei (Prot. I S. 6). Auf dem Track & Trace-Auszug sei die Verknüpfung mit der Verfahrensnummer ge- macht worden (Prot. I S. 11). Damit wurden ausreichend substantiierte Behauptun-
- 9 - gen aufgestellt und das Beweismittel (Urk. 14/3) konnte diesen problemlos zuge- ordnet werden. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor. 2.5. Die Klägerin bestreitet im Beschwerdeverfahren erneut, den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 erhalten zu haben (Urk. 25 S. 10 Ziff. 12, S. 11 Ziff. 14 und S. 14). Mit den diesbezüglichen – zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Entscheid der Klägerin am
25. Oktober 2023 per Einschreiben zugestellt worden sei, was von dieser auch un- terschriftlich bestätigt worden sei (Urk. 26 E. II. 3.3; Urk. 10/2), setzt sich die Klä- gerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ihr Einwand, wonach sie Be- schwerde gegen den Entscheid erhoben hätte, wenn ihr dieser tatsächlich zuge- stellt worden wäre (Urk. 25 S. 10 Ziff. 11), hilft ihr nicht weiter. Demnach hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben. Da die Klägerin gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2023 unbestrittenermassen kein Rechtsmittel einlegte, wurde die- ser rechtskräftig und damit auch vollstreckbar, was auch die Rechtskraftbescheini- gung des Steuerrekursgerichts vom 19. April 2024 sowie die Bescheinigung der Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024 bestätigen (Urk.10/1 S. 1; Urk. 14/1 S. 1). Die Rüge der Klägerin, dass die Namen der unterzeichnenden Per- sonen nicht bekannt und diese daher nicht dazu berechtigt gewesen seien, die Be- scheinigungen auszustellen (Urk. 25 S. 10 Ziff. 12 und S. 11 Ziff. 14), ist unbegrün- det. Nur weil der Name nicht lesbar ist, liegt noch kein Grund für die Annahme einer Fälschung vor. 2.6. Sodann ist es entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 25 S. 9 f. Ziff. 1–4, Ziff. 6 und Ziff. 13) nicht erforderlich, dass sich der Betriebene mit der Bezahlung der Forderung bei Einleitung der Betreibung bereits in Verzug befindet und dem Betriebenen zuvor die Betreibung angedroht wurde. Was die Fälligkeit betrifft, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass gemäss § 10 Abs. 1 GebV VGr die Ver- fahrenskosten binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden müssten und der Beklagte zwar keinen Zustellnachweis für die Rechnungen vom
12. Dezember 2023 (Urk. 14/4a–b), jedoch einen für die Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 (Urk. 14/c–d; Urk. 14/6) habe vorlegen können (Urk. 26 E. II. 4.1). In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 25 S. 16) vermag eine Sen-
- 10 - dung per A-Post Plus zwar nicht zu bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Der Track & Trace-Eintrag begrün- det aber eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, sodass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen ist, wenn die Dar- legung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.1 f., m.w.H.). Solche Umstände bringt die Klägerin jedoch nicht vor; ihre pauschale Behauptung, sie habe die Zahlungserinnerung nicht erhalten und es gäbe keine Verbindung zwischen der eingereichten Zahlungs- erinnerung und der eingereichten Sendungsverfolgung (Urk. 25 S. 16), genügt nicht. Folglich ist erstellt, dass die Klägerin die Zahlungserinnerung am 17. Januar 2024 erhielt (Urk. 14/6), sodass die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls am 5. April 2024 (Urk. 14/7) ohne weiteres fällig war. Die Zahlungserinnerungen vom 16. Januar 2024 galten zudem gleichzeitig als Mahnung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV VGr (Urk. 14/4c–4d), womit ab dem
17. Februar 2024 ein Verzugszins von 5 % geschuldet war, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhielt (Urk. 26 E. II. 4.1) 2.7. Soweit die Klägerin weiter bemängelt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht geprüft, ohne deren Vorliegen zu bestreiten (Urk. 25 S. 9 Ziff. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.8. Ebenfalls nicht mehr zu hören ist sie mit ihrem Einwand, wonach die Gebüh- ren im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. Oktober 2023 nicht begründet worden seien, da kein Bezug zur Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts genommen werde (Urk. 25 S. 11 Ziff. 15). Damit bestreitet sie die materielle Rich- tigkeit des Entscheids, was mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. Urk. 10/1 S. 13). 2.9. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die offensichtlich haltlosen und queru- latorischen Vorwürfe, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen wor-
- 11 - den wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Ge- richt Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 25 S. 11 f. Ziff. 1–6).
3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin unterliege fast vollumfänglich, weshalb sie prozesskostenpflichtig werde. Für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von ei- nem Streitwert von Fr. 1'525.– auszugehen, was der in Betreibung gesetzten For- derung entspreche. Angesichts des Aufwands komme eine Reduktion der Ent- scheidgebühr (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. Sep- tember 2010) trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis des Gerichts bei öffentlich- rechtlich begründeten Betreibungsforderungen vorliegend nicht in Betracht. Die or- dentliche Entscheidgebühr sei auf Fr. 360.– festzusetzen (Urk. 26 E. III. 1). 3.2. Die Klägerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– festzusetzen und der Beklagten bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen (Urk. 25 S. 1). Sie macht – soweit verständlich – geltend, dass infolge des Nichtbestands der Forderung der Streitwert Fr. 0.– betrüge (Urk. 25 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn ihre Klage gutzuheissen gewesen wäre, hätte sich der Streitwert auf Fr. 1'525.– belaufen. Andere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres fast vollständigen Unterlie- gens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanzlichen Kostenfol- gen zu bleiben. 3.3. Betreffend den Auslagenersatz nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO erwog die Vor- instanz, dass dem Beklagten die ihm angefallene Gebührenpauschale von Fr. 50.– für die vom Verwaltungsgericht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung zu entschä- digen sei (Urk. 26 E. III. 2). 3.4. Die Klägerin macht geltend, es sei willkürlich, dass für die Kosten für eine verfälschte Bescheinigung Kosten erhoben würden. Vom Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich würde sie Rechtskraftbescheinigungen je- weils kostenlos erhalten (Urk. 25 S. 16).
- 12 - 3.5. Wie bereits gezeigt, liegen keine Gründe für die Annahme einer Fälschung vor (oben E. III. 2.5). Zudem sind die Kosten für die Bescheinigung ausgewiesen (Urk. 18/2) und gesetzlich vorgesehen (§ 7 Abs. 3 GebV VGr). Die Vorinstanz hat die Klägerin somit zu Recht zu deren Ersatz verpflichtet.
4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin in sämtlichen Punk- ten als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'525.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
2. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 350.– (Urk. 29) zu verrechnen.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Zen-Ruffinen wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 1'525.– vom 16. Januar 2024 bis 16. Februar 2024 sowie der Mahngebüh- ren in der Höhe von Fr. 40.– nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 14 - Zürich, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: jo