Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'044.05 zu be- zahlen.
E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (act. 1) reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen den Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (vgl. act. 2/1-4). Diese enthält folgendes sinngemäss gestelltes Rechtsbegehren:
E. 1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.– fest, auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und sprach keine Parteien- tschädigungen zu (vgl. a.a.O. S. 2 und Dispositiv-Ziffern 1-4). Dies, weil die Be- schwerdeführerin am 1. Juli 2024 bestätigt hatte, noch kein Schlichtungsverfahren eingeleitet zu haben (vgl. a.a.O. S. 2 i.V.m. Prot. Vi. S. 2).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. Juli 2024 (act. 7) eine Kostenbeschwerde mit dem sinngemäss gestellten An- trag, die Entscheidgebühr sei von Fr. 1'400.– auf Fr. 200.– zu reduzieren (a.a.O.).
E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1-5). Den mit Verfügung vom 6. August 2024 (act. 11) einverlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin geleistet (vgl. act. 18). Zudem hat sie innert erstreckter Frist (vgl. act. 11 i.V.m. act. 13) die Beschwerdeeingabe vom
24. Juli 2024 (vgl. act. 15) rechtsgenügend unterzeichnet eingereicht (vgl. act. 10) und eine Prozessvollmacht für C._____ (vgl. act. 16) beigelegt. Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 19) wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt. Dieser liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerde- führerin reagierte mit Eingabe vom 17. September 2024 (act. 21) auf die Verfü-
- 3 - gung vom 10. September 2024. Unter dem Titel "Beschwerdeantwort" erklärt sich die Beschwerdeführerin darin mit Gerichtskosten von Fr. 360.– einverstanden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen handelt. Denn die Fristan- setzung für die Erstattung einer Beschwerdeantwort richtete sich nicht an die Be- schwerdeführerin, sondern an den Beschwerdegegner, und der Hinweis auf die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 360.– bezog sich nicht etwa auf die vorin- stanzlichen Kosten, sondern auf die mutmasslichen Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Auf diese Eingabe ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 1.5 Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2024) aufzu- heben.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde ist innert Frist schriftlich und begründet bei der Rechtsmit- telinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Be- gründung ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat (BGE 137 III 617 E. 4.2; BGer, Urteile 4A_409/2024 vom 9.9.24 E. 3.1.3; 4D_71/2020 vom 23.2.21 E. 3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS240132 vom 28.August 2024 E. 3; PS240150 vom 23.August 2024 E. 3; PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Die Kammer entnimmt der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015 E. 2.2).
- 4 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 4 i.V.m. act. 7 S. 1), schriftlich, mit bezifferten Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist da- her auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PF240017 vom
21. Mai 2024 E. 2.2; PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./3; PC110002 vom
E. 3 Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
E. 3.1 Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Juli 2024 auf die Klage der Be- schwerdeführerin nicht ein. Dies, weil die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren eingeleitet habe und es damit an einer Klagebewilligung bzw. an einer Prozessvoraussetzung fehle (vgl. act. 9 S. 2). Die Höhe der von ihr auf Fr. 1'400.– angesetzte Entscheidgebühr begrün- dete sie im angefochtenen Entscheid nicht.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe von einem Mit- arbeiter der Vorinstanz die Auskunft erhalten, dass ein Mindestbetrag von Fr. 200.- festgesetzt werden müsse, weil bereits ein Geschäft angelegt worden sei,. Daher sei die Gebühr von Fr. 1'400.– auf Fr. 200.– zu reduzieren. Ihr sei nicht klar gewesen, dass die Schlichtungsbehörde auch zuständig sei, wenn der Forderungsbetrag Fr. 10'000.– übersteige (vgl. act. 7).
- 5 - 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus der entsprechenden Telefonnotiz der Vorinstanz nicht hervorgeht, dass sie der Beschwerdeführerin verbindlich zugesi- chert hätte, die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Prot. Vi. S. 2). Auch ist unklar, welcher vorinstanzliche Mitarbeiter diese Auskunft erteilt haben soll. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Betrag von "Fr. 200.– als Mindest- kosten" in Aussicht gestellt worden sein sollte, könnte dies auch so verstanden werden, dass mit einer Entscheidgebühr von mindestens Fr. 200.– zu rechnen sei (weil bereits ein Geschäft angelegt wurde). Die Gebührenverordnung sieht bei ei- nem Streitwert von über Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.–, wie im vorliegenden Fall (zum Streitwert vgl. unten E. 3.4.2), keine "Mindestkosten" vor, erst recht keine solchen in der Höhe von Fr. 200.–. Unter diesen Umständen kann die erwähnte Auskunft der Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht als verbindliche Zusiche- rung einer Entscheidgebühr von Fr. 200.– angesehen werden. Entsprechend fällt ein Vertrauensschutz ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin nicht gel- tend machte, aufgrund der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen zu haben, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. zu den Voraussetzun- gen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 141 I 161 E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– für die Verfügung vom 15. Juli 2024 unangemessen ist. 3.3.2 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Dem tragen die §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soll – wie hier – mittels einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG ein Rechtsvorschlag beseitigt wer- den, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Forderung des Gläubigers (vgl. SK SchKG-VOCK/AEPLI-WIRZ, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N 11). Der Streitwert be- trägt hier somit Fr. 18'044.05 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – rund Fr. 2'876.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Neben dem Streitwert ist jedoch wie ge- sehen auch dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls Rech- nung zu tragen. Die Gebührenverordnung des Obergerichts sieht insbesondere
- 6 - vor, dass die Grundgebühr unter diesen beiden Titeln (frei) ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG). Zudem sieht die Gebührenverordnung eine Herabset- zung der gemäss §§ 4-8 GebV OG bestimmten Gebühr bis auf die Hälfte vor, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung, d.h. ohne Prüfung des eingeklagten Anspruchs erledigt wird (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat die ordentliche Entscheidgebühr um rund 50 % reduziert und auf abgerundet Fr. 1'400.– festgesetzt. Dies mutmasslich in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG. In Anbetracht des Umstandes, dass der Entscheid be- gründet ausgefertigt wurde (vgl. Art. 239 ZPO), die Entscheidbegründung nur knapp eine A4-Seite füllt und lediglich einen Nichteintretensentscheid mangels Klagebewilligung betrifft, erscheint diese Gebühr nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu reduzieren und auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.3.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass einem Entscheidverfahren grund- sätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht (vgl. Art. 197 ZPO), sofern das Schlichtungsverfahren nicht ausnahmsweise entfällt (vgl. Art. 198 ZPO) oder ein Fall vorliegt, in welchem darauf verzichtet werden darf (vgl. Art. 199 ZPO).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und die angefochtene Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'400.– (im Umfang von 900.–) auf Fr. 500.– zu reduzieren.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine (aufgrund des bloss teilwei- sen Obsiegens der Beschwerdeführerin reduzierte) Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und wäre ohnehin nur in begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 360.– (act. 18) ist ihr zurückzuerstatten.
- 7 - Es wird erkannt:
E. 8 November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3).
3. Materielles
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Juli 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleis- tete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
- Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240032-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juli 2024; Proz. FV240017
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (act. 1) reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen den Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (vgl. act. 2/1-4). Diese enthält folgendes sinngemäss gestelltes Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'044.05 zu be- zahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2024) aufzu- heben.
3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. 1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.– fest, auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und sprach keine Parteien- tschädigungen zu (vgl. a.a.O. S. 2 und Dispositiv-Ziffern 1-4). Dies, weil die Be- schwerdeführerin am 1. Juli 2024 bestätigt hatte, noch kein Schlichtungsverfahren eingeleitet zu haben (vgl. a.a.O. S. 2 i.V.m. Prot. Vi. S. 2). 1.3 Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. Juli 2024 (act. 7) eine Kostenbeschwerde mit dem sinngemäss gestellten An- trag, die Entscheidgebühr sei von Fr. 1'400.– auf Fr. 200.– zu reduzieren (a.a.O.). 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1-5). Den mit Verfügung vom 6. August 2024 (act. 11) einverlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin geleistet (vgl. act. 18). Zudem hat sie innert erstreckter Frist (vgl. act. 11 i.V.m. act. 13) die Beschwerdeeingabe vom
24. Juli 2024 (vgl. act. 15) rechtsgenügend unterzeichnet eingereicht (vgl. act. 10) und eine Prozessvollmacht für C._____ (vgl. act. 16) beigelegt. Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 19) wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt. Dieser liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerde- führerin reagierte mit Eingabe vom 17. September 2024 (act. 21) auf die Verfü-
- 3 - gung vom 10. September 2024. Unter dem Titel "Beschwerdeantwort" erklärt sich die Beschwerdeführerin darin mit Gerichtskosten von Fr. 360.– einverstanden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen handelt. Denn die Fristan- setzung für die Erstattung einer Beschwerdeantwort richtete sich nicht an die Be- schwerdeführerin, sondern an den Beschwerdegegner, und der Hinweis auf die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 360.– bezog sich nicht etwa auf die vorin- stanzlichen Kosten, sondern auf die mutmasslichen Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Auf diese Eingabe ist daher nicht weiter einzugehen. 1.5 Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist innert Frist schriftlich und begründet bei der Rechtsmit- telinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Be- gründung ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat (BGE 137 III 617 E. 4.2; BGer, Urteile 4A_409/2024 vom 9.9.24 E. 3.1.3; 4D_71/2020 vom 23.2.21 E. 3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS240132 vom 28.August 2024 E. 3; PS240150 vom 23.August 2024 E. 3; PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Die Kammer entnimmt der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015 E. 2.2).
- 4 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 4 i.V.m. act. 7 S. 1), schriftlich, mit bezifferten Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist da- her auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PF240017 vom
21. Mai 2024 E. 2.2; PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./3; PC110002 vom
8. November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3).
3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Juli 2024 auf die Klage der Be- schwerdeführerin nicht ein. Dies, weil die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren eingeleitet habe und es damit an einer Klagebewilligung bzw. an einer Prozessvoraussetzung fehle (vgl. act. 9 S. 2). Die Höhe der von ihr auf Fr. 1'400.– angesetzte Entscheidgebühr begrün- dete sie im angefochtenen Entscheid nicht. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe von einem Mit- arbeiter der Vorinstanz die Auskunft erhalten, dass ein Mindestbetrag von Fr. 200.- festgesetzt werden müsse, weil bereits ein Geschäft angelegt worden sei,. Daher sei die Gebühr von Fr. 1'400.– auf Fr. 200.– zu reduzieren. Ihr sei nicht klar gewesen, dass die Schlichtungsbehörde auch zuständig sei, wenn der Forderungsbetrag Fr. 10'000.– übersteige (vgl. act. 7).
- 5 - 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus der entsprechenden Telefonnotiz der Vorinstanz nicht hervorgeht, dass sie der Beschwerdeführerin verbindlich zugesi- chert hätte, die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Prot. Vi. S. 2). Auch ist unklar, welcher vorinstanzliche Mitarbeiter diese Auskunft erteilt haben soll. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Betrag von "Fr. 200.– als Mindest- kosten" in Aussicht gestellt worden sein sollte, könnte dies auch so verstanden werden, dass mit einer Entscheidgebühr von mindestens Fr. 200.– zu rechnen sei (weil bereits ein Geschäft angelegt wurde). Die Gebührenverordnung sieht bei ei- nem Streitwert von über Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.–, wie im vorliegenden Fall (zum Streitwert vgl. unten E. 3.4.2), keine "Mindestkosten" vor, erst recht keine solchen in der Höhe von Fr. 200.–. Unter diesen Umständen kann die erwähnte Auskunft der Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht als verbindliche Zusiche- rung einer Entscheidgebühr von Fr. 200.– angesehen werden. Entsprechend fällt ein Vertrauensschutz ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin nicht gel- tend machte, aufgrund der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen zu haben, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. zu den Voraussetzun- gen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 141 I 161 E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– für die Verfügung vom 15. Juli 2024 unangemessen ist. 3.3.2 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Dem tragen die §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soll – wie hier – mittels einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG ein Rechtsvorschlag beseitigt wer- den, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Forderung des Gläubigers (vgl. SK SchKG-VOCK/AEPLI-WIRZ, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N 11). Der Streitwert be- trägt hier somit Fr. 18'044.05 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – rund Fr. 2'876.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Neben dem Streitwert ist jedoch wie ge- sehen auch dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls Rech- nung zu tragen. Die Gebührenverordnung des Obergerichts sieht insbesondere
- 6 - vor, dass die Grundgebühr unter diesen beiden Titeln (frei) ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG). Zudem sieht die Gebührenverordnung eine Herabset- zung der gemäss §§ 4-8 GebV OG bestimmten Gebühr bis auf die Hälfte vor, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung, d.h. ohne Prüfung des eingeklagten Anspruchs erledigt wird (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat die ordentliche Entscheidgebühr um rund 50 % reduziert und auf abgerundet Fr. 1'400.– festgesetzt. Dies mutmasslich in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG. In Anbetracht des Umstandes, dass der Entscheid be- gründet ausgefertigt wurde (vgl. Art. 239 ZPO), die Entscheidbegründung nur knapp eine A4-Seite füllt und lediglich einen Nichteintretensentscheid mangels Klagebewilligung betrifft, erscheint diese Gebühr nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu reduzieren und auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.3.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass einem Entscheidverfahren grund- sätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht (vgl. Art. 197 ZPO), sofern das Schlichtungsverfahren nicht ausnahmsweise entfällt (vgl. Art. 198 ZPO) oder ein Fall vorliegt, in welchem darauf verzichtet werden darf (vgl. Art. 199 ZPO). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und die angefochtene Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'400.– (im Umfang von 900.–) auf Fr. 500.– zu reduzieren.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine (aufgrund des bloss teilwei- sen Obsiegens der Beschwerdeführerin reduzierte) Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und wäre ohnehin nur in begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 360.– (act. 18) ist ihr zurückzuerstatten.
- 7 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Juli 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleis- tete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: