opencaselaw.ch

PP240031

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2024-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. März 2024 machte die Klägerin im Hauptverfahren (B._____ GmbH, nachfolgend: Klägerin) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Forderung in der Höhe von Fr. 15'032.– für nicht bezahlte Betreuungskosten für das Kind C._____ in der Zeit von Juni 2019 bis August 2022 sowie Fr. 130.30 Betreibungskosten ge- gen die Beklagte 1 und Beschwerdeführerin A._____ (nachfolgend: Beklagte) und den Beklagten 2 D._____ (nachfolgend: Kindsvater) geltend (Urk. 7/1).

E. 2 Im dem dem vorinstanzlichen Verfahren vorangegangenen Schlichtungsver- fahren liess die Beklagte am 5. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch mit Urteil vom 19. Ok- tober 2023 (Urk. 5/4). Im anschliessend anhängig gemachten Forderungsprozess liess die Beklagte – gleichzeitig mit einem Akteneinsichtsgesuch – mit Eingabe vom

27. März 2024 durch ihren Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) stellen (Urk. 7/11 und Urk. 7/13 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslo- sigkeit des Rechtsbegehrens ab (Urk. 2 S. 7 = Urk. 7/23 S. 7).

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 4 Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Klägerin des Hauptverfah- rens keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-26) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtliche unrich- tige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, was gleichbedeutend ist mit einer "willkürlichen" Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 9 BV. In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). III.

1. Mit ihrer Beschwerde rügt die Beklagte zusammengefasst eine falsche Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 19. Oktober 2023 bewilligt, ein praktisch identisch begründetes Gesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2024 anlässlich des Hauptverfahrens zufolge Aussichtslosigkeit jedoch abgewiesen habe. Zudem sei der Entscheid vom 4. Juli 2024 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergan- gen, indem die Vorinstanz der Beklagten – trotz Akteneinsichtsgesuch – keine Ak- ten zugestellt habe (Urk. 1 Rz. 13 - 16 und Rz. 17 ff.).

- 4 - In Bezug auf die Rüge der falschen Rechtsanwendung führt die Beklagte aus, hin- sichtlich ihres Gesuchs im Schlichtungsverfahren habe die Vorinstanz festgestellt, die Beklagte weise auf die Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindsvater hin, wel- che mit Urteil und Verfügung vom 24. März 2022 im Verfahren FK210127-L genehmigt worden sei. Gemäss dieser Vereinbarung habe sich der Kindsvater unter anderem zur Zahlung sämtlicher aufgelaufener Kita-Kosten von Juni bis Dezember 2021 sowie zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltskosten ab Januar 2022 verpflichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe die Vorinstanz sodann bewilligt und erwogen, wie sich diese Vereinbarung zwischen den Eltern gegen aussen auswirke und wer Schuldner der (gesamten) Forderung sei, müsse für die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, die Position der Gesuchstellerin sei im Schlichtungsverfahren geradezu aussichtslos (Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Beklagte moniert, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren sei ein strengerer Massstab zu setzen als im Hauptverfah- ren, weshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, wie dasselbe Gesuch bei der- selben Aktenlage von derselben Gerichtsvorsitzenden im Hauptverfahren abgewie- sen worden sei. Des Weiteren sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin schriftlich zugesichert habe, der Kindsvater werde sämtliche Rechnungen beglei- chen. Dies belege eine entsprechende Absprache zwischen der Klägerin und dem Kindsvater (Urk. 1 Rz. 16, 19, 21 und Rz. 24).

2. Betreffend die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren kann auf die entsprechende Erwägung im Urteil vom 19. Ok- tober 2023 (Urk. 5/4 E. 5) und die obenstehend korrekt zusammengefasste Wie- dergabe der Beklagten verwiesen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, Solidarität unter mehreren Schuldnern entstehe gemäss Art. 143 OR, wenn diese erklärten, dass dem Gläubiger einer Forderung jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Die Betreuungsverträge der Klägerin seien sowohl von der Beklagten als auch vom Kindsvater gemeinsam unterzeichnet worden. Des Weite-

- 5 - ren würden die Betreuungsverträge auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwei- sen, welche die solidarische Haftung der Eltern für die Betreuungskosten vorsähen. Demnach könne die Klägerin die vollen Betreuungskosten von der Beklagten und/oder dem Kindsvater je zu einem Teil oder als Ganzes fordern. In Bezug auf die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Verfahren FK210127-L erwog die Vor- instanz, die Vereinbarung binde die Beklagte und den Kindsvater untereinander. Mit anderen Worten wirke die Übernahme der Fremdbetreuungskosten nur im In- nenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kindsvater und ändere nichts an deren solidarischer Haftung gegenüber der Klägerin. Auch die Erklärung, der Kindsvater übernehme die Betreuungskosten, vermöge diesen Umstand nicht zu ändern. Im Übrigen sei eine Schuldübernahme nicht geltend gemacht worden (Urk. 2 E. 3.6 = Urk. 7/23 E. 3.6).

3. Es ist zutreffend, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab zu beachten ist (BGer 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.5). Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren ent- stehenden Kosten sehr beschränkt und können daher mit einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbe- darf bestritten werden. Andererseits bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren ge- mäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. Diesbezüglich wird vor allem die "Waffengleichheit" im Verfahren angeführt (OGer ZH VO130111 vom

E. 6 Damit die von einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punk- ten Stellung nehmen kann, bevor ein Entscheid gefällt wird, muss sie in die mass- geblichen Akten Einsicht nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_614/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaus- sichten eines darauf beruhenden Rechtmittels führt die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195

- 8 - E. 2.2). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage uneinge- schränkt überprüft (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 ZPO N 11).

E. 7 Als Partei im Hauptprozess hat die Beklagte ein Akteneinsichtsrecht und kann die von der Klägerin eingereichten Belege einsehen. Im Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ist die Klägerin jedoch nicht förmlich Partei, denn das Verfahren ist ein solches zwischen der Beklagten und dem Staat (vgl. E. I. 4). Mit Schreiben vom 27. März 2024, welches neben den Parteibezeichnungen mit dem Betreff: "…in Sachen Forderung mit Geschäftsnummer FV240026" versehen ist (Urk. 5/5 = Urk. 7/11), informierte die Rechtsvertretung der Beklagten die Vor- instanz darüber, dass sie mit der Wahrung der Rechte der Beklagten beauftragt worden sei. Das im gleichen Schreiben verfasste Akteneinsichtsgesuch ist wie folgt formuliert: "Im Namen meiner Klientin würde ich Sie gerne um Akteneinsicht betref- fend das laufende Verfahren in der erwähnten Sache bitten." (Urk. 5/5 = Urk. 7/11). Zeitgleich mit dem Akteneinsichtsgesuch reichte die Beklagte auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren ein (Urk. 5/13). Aus dem Be- treff und der Formulierung des Akteneinsichtsgesuchs lässt sich nicht darauf schliessen, dass dieses zwecks Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- stellt wurde. Dies macht die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Zusammen- hang mit der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch gel- tend, indem sie ausführt, die Vorinstanz habe ihr trotz Akteneinsichtsgesuch keine Akten zugestellt und sich bei ihrem Entscheid auf Aktenstücke gestützt, welche ihr nicht vorgelegen hätten. Angesichts des mit gleichem Datum gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beklagten zur Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde. Zumal im Gesuch explizit erklärt wird, dass die gestell- ten Rechtsbegehren hinreichend begründet seien und kein Vorbehalt bezüglich ei- ner weiteren Begründung nach Akteneinsicht angebracht wird (Urk. 7/13 S. 5). Da

- 9 - eine anwaltlich vertretene Partei nicht als unbeholfen gelten kann und das Gericht nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs anzusetzen (Urteile 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4. und 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3.), ist zudem fraglich, was die Be- klagte aus einer Akteneinsicht im Nachgang zu einer begründeten Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege ableiten will, kann doch erwartet werden, dass die anwaltlich vertretene Beklagte ihr Gesuch – insbesondere wie geltend gemacht – hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit in Kenntnis des streitgegenständlichen Sachverhalts sowie der Aktenlage stellt. Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch unbesehen der Akten, vor be- ziehungsweise zeitgleich mit einem Akteneinsichtsgesuch. Angesichts dieses Um- stands, musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass das Gesuch um Akten- einsicht zwecks Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde. Die daraus resultierenden rechtlichen Nachteile hat die Beklagte sodann zu vertreten. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch im Schlich- tungsverfahren bewilligte, konnte die Beklagte nicht darauf schliessen, dass ein entsprechendes Gesuch auch im Hauptverfahren bewilligt würde.

E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung hinsichtlich die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2024 unbegründet ist. Des Weiteren durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne vorgän- gige Zustellung der Verfahrensakten entscheiden. Demnach ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Die Beklagte stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 Rz 29 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1-2.5). Das Gesuch ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen.

- 10 -

2. Für den Fall des Unterliegens und der Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht die Beklagte auf Verzicht der Kostenauferlegung, da sie zur Be- schwerde aufgrund der Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ver- anlasst worden sei und aufgrund der Kinderbetreuung und der fehlenden Unterstüt- zung des Kindsvaters über keinerlei Vermögenswerte verfüge, um die Gerichtskos- ten begleichen zu können (Urk. 2 Rz. 36).

3. Die Kostenlosigkeit des Gesuchverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Grundsätzlich sind die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gründe, weshalb das Ge- richt von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen kann, sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO nicht abschliessend auf- geführt. Als Paradebeispiel für den Verzicht auf Kostenauferlegung aufgrund der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wird die Praxisänderung eines Gerichts angeführt, welche zum Unterliegen der auf die bis- herige Praxis vertrauenden Partei führt (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 5).

4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vom 4. Juli 2024 hinreichend begründet. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund einer Verletzung von Treu und Glau- ben gefällt hat, ergibt sich nach dem Gesagten nicht. Auf eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann nicht verzichtet werden.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auf- erlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 15'032.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 23. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2024 (FV240026-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 1. März 2024 machte die Klägerin im Hauptverfahren (B._____ GmbH, nachfolgend: Klägerin) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Forderung in der Höhe von Fr. 15'032.– für nicht bezahlte Betreuungskosten für das Kind C._____ in der Zeit von Juni 2019 bis August 2022 sowie Fr. 130.30 Betreibungskosten ge- gen die Beklagte 1 und Beschwerdeführerin A._____ (nachfolgend: Beklagte) und den Beklagten 2 D._____ (nachfolgend: Kindsvater) geltend (Urk. 7/1).

2. Im dem dem vorinstanzlichen Verfahren vorangegangenen Schlichtungsver- fahren liess die Beklagte am 5. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch mit Urteil vom 19. Ok- tober 2023 (Urk. 5/4). Im anschliessend anhängig gemachten Forderungsprozess liess die Beklagte – gleichzeitig mit einem Akteneinsichtsgesuch – mit Eingabe vom

27. März 2024 durch ihren Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) stellen (Urk. 7/11 und Urk. 7/13 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslo- sigkeit des Rechtsbegehrens ab (Urk. 2 S. 7 = Urk. 7/23 S. 7).

3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Juli 2024 mit Geschäfts- nummer FV240026 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Urteilsdispositiv Ziffer 1: Das Gesuch der Beklagten 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheis- sen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt X._____ einge- setzt. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Juli 2024 mit Ge- schäftsnummer FV240026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertretung beizugeben.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdegegnerin."

4. Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Klägerin des Hauptverfah- rens keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).

5. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-26) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtliche unrich- tige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, was gleichbedeutend ist mit einer "willkürlichen" Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 9 BV. In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). III.

1. Mit ihrer Beschwerde rügt die Beklagte zusammengefasst eine falsche Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 19. Oktober 2023 bewilligt, ein praktisch identisch begründetes Gesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2024 anlässlich des Hauptverfahrens zufolge Aussichtslosigkeit jedoch abgewiesen habe. Zudem sei der Entscheid vom 4. Juli 2024 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergan- gen, indem die Vorinstanz der Beklagten – trotz Akteneinsichtsgesuch – keine Ak- ten zugestellt habe (Urk. 1 Rz. 13 - 16 und Rz. 17 ff.).

- 4 - In Bezug auf die Rüge der falschen Rechtsanwendung führt die Beklagte aus, hin- sichtlich ihres Gesuchs im Schlichtungsverfahren habe die Vorinstanz festgestellt, die Beklagte weise auf die Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindsvater hin, wel- che mit Urteil und Verfügung vom 24. März 2022 im Verfahren FK210127-L genehmigt worden sei. Gemäss dieser Vereinbarung habe sich der Kindsvater unter anderem zur Zahlung sämtlicher aufgelaufener Kita-Kosten von Juni bis Dezember 2021 sowie zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltskosten ab Januar 2022 verpflichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe die Vorinstanz sodann bewilligt und erwogen, wie sich diese Vereinbarung zwischen den Eltern gegen aussen auswirke und wer Schuldner der (gesamten) Forderung sei, müsse für die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, die Position der Gesuchstellerin sei im Schlichtungsverfahren geradezu aussichtslos (Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Beklagte moniert, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren sei ein strengerer Massstab zu setzen als im Hauptverfah- ren, weshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, wie dasselbe Gesuch bei der- selben Aktenlage von derselben Gerichtsvorsitzenden im Hauptverfahren abgewie- sen worden sei. Des Weiteren sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin schriftlich zugesichert habe, der Kindsvater werde sämtliche Rechnungen beglei- chen. Dies belege eine entsprechende Absprache zwischen der Klägerin und dem Kindsvater (Urk. 1 Rz. 16, 19, 21 und Rz. 24).

2. Betreffend die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren kann auf die entsprechende Erwägung im Urteil vom 19. Ok- tober 2023 (Urk. 5/4 E. 5) und die obenstehend korrekt zusammengefasste Wie- dergabe der Beklagten verwiesen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, Solidarität unter mehreren Schuldnern entstehe gemäss Art. 143 OR, wenn diese erklärten, dass dem Gläubiger einer Forderung jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Die Betreuungsverträge der Klägerin seien sowohl von der Beklagten als auch vom Kindsvater gemeinsam unterzeichnet worden. Des Weite-

- 5 - ren würden die Betreuungsverträge auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwei- sen, welche die solidarische Haftung der Eltern für die Betreuungskosten vorsähen. Demnach könne die Klägerin die vollen Betreuungskosten von der Beklagten und/oder dem Kindsvater je zu einem Teil oder als Ganzes fordern. In Bezug auf die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Verfahren FK210127-L erwog die Vor- instanz, die Vereinbarung binde die Beklagte und den Kindsvater untereinander. Mit anderen Worten wirke die Übernahme der Fremdbetreuungskosten nur im In- nenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kindsvater und ändere nichts an deren solidarischer Haftung gegenüber der Klägerin. Auch die Erklärung, der Kindsvater übernehme die Betreuungskosten, vermöge diesen Umstand nicht zu ändern. Im Übrigen sei eine Schuldübernahme nicht geltend gemacht worden (Urk. 2 E. 3.6 = Urk. 7/23 E. 3.6).

3. Es ist zutreffend, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab zu beachten ist (BGer 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.5). Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren ent- stehenden Kosten sehr beschränkt und können daher mit einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbe- darf bestritten werden. Andererseits bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren ge- mäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. Diesbezüglich wird vor allem die "Waffengleichheit" im Verfahren angeführt (OGer ZH VO130111 vom

6. August 2013 E. 2.3 S. 3; BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Will die Beklagte mit ihren Ausführungen geltend machen, ein im Schlichtungsver- fahren bewilligtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führe per se auch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hauptverfahren, so ist ihr nicht beizupflichten. Einerseits ist der Aktenumfang im Schlichtungsverfahren – im Ge- gensatz zum Hauptverfahren – meist überschaubar, andererseits können sich die finanziellen Verhältnisse der ersuchenden Partei oder die Einschätzung der Aus- sichtslosigkeit mit Konkretisierung des Sachverhalts im Hauptverfahren ändern. Zu- dem ist der angeführte strengere Prüfungsmassstab für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlich-

- 6 - tungsverfahren – wie oben ausgeführt – den geringen Kosten sowie den besonde- ren Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO geschuldet. Die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachung beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung zu prüfen und der Entscheid hat sich in erster Linie auf die vor- handenen Akten abzustützen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 20). Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2024 ist ersichtlich, dass sich die Vorinstanz im Sinne einer summarischen Prüfung mit den im Recht liegenden Unterlagen und Parteivorbringen auseinandersetzte (vgl. III. E. 2). Unbegründet ist demnach auch die Rüge, die Vorinstanz habe die schriftliche Zusicherung der Klä- gerin – wonach der Kindsvater sämtliche Rechnungen begleichen werde – unbe- rücksichtigt gelassen. Es geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervor, die erwähnte Erklärung ändere nichts an dem Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung aufgrund der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehal- tenen Solidaritätsklausel gegenüber allen Schuldnern (teilweise oder ganz) geltend machen könne. Unter Würdigung der Vorbringen der Beklagten hinsichtlich ihrer Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss kommt die Vorinstanz zum Schluss, im Zeit- raum, in welchem die Klägerin ihre Forderung geltend mache, sei die Beklagte le- diglich während fünf Monaten minderjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die fraglichen Vertragsschlüsse im Nachhinein mindestens kon- kludent selber genehmigt habe, indem sie das Fremdbetreuungsverhältnis fortge- setzt habe und ihr Kind auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit weiterhin in der Kindertagesstätte habe betreuen lassen. Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Gewinnaussichten der Beklagten seien als beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen sei (Urk. 2 E. 3.5 f. und E. 4).

4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der geänderten Aktenlage – insbesondere aufgrund der von der Klägerin eingereichten Betreuungsverträge sowie der Allge- meinen Geschäftsbedingungen zu den Betreuungsverträgen – abwies. Damit ge- lingt es der Beklagten nicht, eine unrichtige Rechtsanwendung darzutun.

- 7 -

5. Die Beklagte rügt ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Ersuchen um Ak- teneinsicht vom 27. März 2024 mit Entscheid vom 4. Juli 2024 abgewiesen habe, ohne ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung gestellt zu haben. Der Ent- scheid der Vorinstanz stütze sich auf diverse Aktenstücke, welche ihr nicht vorlie- gen würden. So habe sie weder Kenntnis der in der Verfügung erwähnten Allge- meinen Geschäftsbedingungen zu den Betreuungsverträgen, noch treffe es zu, dass sie zahlreiche Mahnungen erhalten habe. Im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit bei Abschluss der Betreuungsverträge sei zudem zu erwähnen, dass eine nach- träglich konkludente Genehmigung nicht erfolgt sei. Sie habe keine Rechnungen erhalten oder beglichen. Die Rechnungen seien immer vom Kindsvater bezahlt worden. Da sie keinerlei Akten erhalten habe, habe sie nicht ansatzweise erahnen können, dass eine tiefgreifende Begründung hinsichtlich ihre Gewinnaussichten überhaupt notwendig gewesen sei (Urk. 2 Rz. 17-19 und Rz. 21).

6. Damit die von einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punk- ten Stellung nehmen kann, bevor ein Entscheid gefällt wird, muss sie in die mass- geblichen Akten Einsicht nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_614/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaus- sichten eines darauf beruhenden Rechtmittels führt die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195

- 8 - E. 2.2). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage uneinge- schränkt überprüft (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 ZPO N 11).

7. Als Partei im Hauptprozess hat die Beklagte ein Akteneinsichtsrecht und kann die von der Klägerin eingereichten Belege einsehen. Im Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ist die Klägerin jedoch nicht förmlich Partei, denn das Verfahren ist ein solches zwischen der Beklagten und dem Staat (vgl. E. I. 4). Mit Schreiben vom 27. März 2024, welches neben den Parteibezeichnungen mit dem Betreff: "…in Sachen Forderung mit Geschäftsnummer FV240026" versehen ist (Urk. 5/5 = Urk. 7/11), informierte die Rechtsvertretung der Beklagten die Vor- instanz darüber, dass sie mit der Wahrung der Rechte der Beklagten beauftragt worden sei. Das im gleichen Schreiben verfasste Akteneinsichtsgesuch ist wie folgt formuliert: "Im Namen meiner Klientin würde ich Sie gerne um Akteneinsicht betref- fend das laufende Verfahren in der erwähnten Sache bitten." (Urk. 5/5 = Urk. 7/11). Zeitgleich mit dem Akteneinsichtsgesuch reichte die Beklagte auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren ein (Urk. 5/13). Aus dem Be- treff und der Formulierung des Akteneinsichtsgesuchs lässt sich nicht darauf schliessen, dass dieses zwecks Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- stellt wurde. Dies macht die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Zusammen- hang mit der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch gel- tend, indem sie ausführt, die Vorinstanz habe ihr trotz Akteneinsichtsgesuch keine Akten zugestellt und sich bei ihrem Entscheid auf Aktenstücke gestützt, welche ihr nicht vorgelegen hätten. Angesichts des mit gleichem Datum gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beklagten zur Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde. Zumal im Gesuch explizit erklärt wird, dass die gestell- ten Rechtsbegehren hinreichend begründet seien und kein Vorbehalt bezüglich ei- ner weiteren Begründung nach Akteneinsicht angebracht wird (Urk. 7/13 S. 5). Da

- 9 - eine anwaltlich vertretene Partei nicht als unbeholfen gelten kann und das Gericht nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs anzusetzen (Urteile 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4. und 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3.), ist zudem fraglich, was die Be- klagte aus einer Akteneinsicht im Nachgang zu einer begründeten Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege ableiten will, kann doch erwartet werden, dass die anwaltlich vertretene Beklagte ihr Gesuch – insbesondere wie geltend gemacht – hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit in Kenntnis des streitgegenständlichen Sachverhalts sowie der Aktenlage stellt. Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch unbesehen der Akten, vor be- ziehungsweise zeitgleich mit einem Akteneinsichtsgesuch. Angesichts dieses Um- stands, musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass das Gesuch um Akten- einsicht zwecks Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde. Die daraus resultierenden rechtlichen Nachteile hat die Beklagte sodann zu vertreten. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch im Schlich- tungsverfahren bewilligte, konnte die Beklagte nicht darauf schliessen, dass ein entsprechendes Gesuch auch im Hauptverfahren bewilligt würde.

8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung hinsichtlich die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2024 unbegründet ist. Des Weiteren durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne vorgän- gige Zustellung der Verfahrensakten entscheiden. Demnach ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Die Beklagte stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 Rz 29 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1-2.5). Das Gesuch ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen.

- 10 -

2. Für den Fall des Unterliegens und der Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht die Beklagte auf Verzicht der Kostenauferlegung, da sie zur Be- schwerde aufgrund der Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ver- anlasst worden sei und aufgrund der Kinderbetreuung und der fehlenden Unterstüt- zung des Kindsvaters über keinerlei Vermögenswerte verfüge, um die Gerichtskos- ten begleichen zu können (Urk. 2 Rz. 36).

3. Die Kostenlosigkeit des Gesuchverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Grundsätzlich sind die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gründe, weshalb das Ge- richt von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen kann, sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO nicht abschliessend auf- geführt. Als Paradebeispiel für den Verzicht auf Kostenauferlegung aufgrund der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wird die Praxisänderung eines Gerichts angeführt, welche zum Unterliegen der auf die bis- herige Praxis vertrauenden Partei führt (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 5).

4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vom 4. Juli 2024 hinreichend begründet. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund einer Verletzung von Treu und Glau- ben gefällt hat, ergibt sich nach dem Gesagten nicht. Auf eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann nicht verzichtet werden.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auf- erlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 15'032.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: ip