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PP240028

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zürich OG · 2024-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 A._____ (fortan Klägerin oder Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG gegen den Kanton Zürich (fortan Beklagter) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1, im Originalwortlaut): "1 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF500 mit Zins von 5% seit 05.04.2023 nicht bestehen.

E. 1.2 Am 30. April 2024 führte die Vorinstanz nach Eingang des Prozesskos- tenvorschusses in Anwesenheit beider Parteien eine Verhandlung durch (act. 4 und 8; vi Prot. S. 4 ff.). Hernach erliess sie am 2. Mai 2024 das folgende Urteil (act. 17 = act. 23 = act. 25): "1. Die Klage wird im Umfang des Zinses von 5 % auf CHF 500.– vom

E. 1.3 Die Klägerin erhob gegen diesen Entscheid, der ihr am 17. Mai 2024 zu- gestellt worden war (act. 18), mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Poststem- pel) innert Frist beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte da- bei die folgenden Anträge (act. 24, S. 1, im Originalwortlaut): "1 - Die Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beur- teilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

- 3 - 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF150 bzw auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Be- klagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF500 mit Zins von 5% seit 05.04.2023 nicht bestehen.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (act. 1 bis 21) wurden von Amtes wegen beigezogen. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Beschwerde

– soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – als offensichtlich unbegrün- det. Dementsprechend ist keine Beschwerdeantwort einzuholen, sondern sofort zu entscheiden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales und Ausstandsbegehren

E. 2 Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben

E. 2.1 Die Klägerin beantragte für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde – ohne sich zur Rangordnung der Anträge explizit zu äussern – sowohl die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz als auch die Feststellung des Nichtbeste- hens einer Schuld durch die Kammer (vgl. act. 24, S. 1, Beschwerdeanträge 1, 2 und 4). Diese beiden Anträge schliessen sich gegenseitig aus und können des- halb nicht gleichrangig, sondern nur als Haupt- und Eventualantrag gleichzeitig gestellt werden. In der Beschwerdeschrift begründete die Klägerin ihren Rückwei- sungsantrag damit, dass Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot und Gerichtsschreiberin

- 4 - MLaw T. Gelbhaus als Angestellte des Kantons Zürich befangen bzw. parteiisch gewesen seien und in den Ausstand hätten treten müssen. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung durch ein rechts- bzw. verfassungskonform besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. 24, S. 16 "Ausstand"). Nach Treu und Glauben ist der Antrag auf Rückweisung folglich als Haupt- und der Antrag auf eine Entscheidung in der Sache als Eventualantrag für den Fall zur verstehen, dass die Kammer das Ausstandsbegehren abweisen oder nicht darauf eintreten würde.

E. 2.2 Bezüglich des klägerischen Ausstandsbegehrens ist anzumerken, dass ein nicht rechtzeitig geltend gemachtes Ablehnungsrecht verwirkt (BGE 141 III 210 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 49 N. 5). Die Besetzung des vorin- stanzlichen Spruchkörpers war der Klägerin spätestens zu Beginn der Verhand- lung vom 30. April 2024 bekannt (vi Prot. S. 4). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass die Klägerin die Ablehnung von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot und Gerichtsschreiberin MLaw T. Gelbhaus in dieser Verhandlung unverzüglich kund getan und ein Ausstandsgesuch gestellt hätte, wie es das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie Art. 49 Abs. 1 ZPO verlangen (vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 49 N. 4; KUKO ZPO-Kiener, 3. Aufl., Art. 49 N. 5; ZPO annotée/Kurzkommentar-Moret, Art. 49 N. 2). Gründe für das lange Zuwarten bringt die Klägerin weder vor noch sind sol- che ersichtlich. Überdies begründet die Anstellung von Gerichtspersonen bei ei- nem Kanton, der im ihnen vorgelegten Rechtsstreit Partei ist, ohne das Hinzutre- ten besonderer Umstände keinen Ausstandsgrund (OGer ZH, RU110052 vom

3. Januar 2012). Folglich erweist sich das klägerische Ausstandsbegehren (inkl. Rückweisungsantrag) als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 2.3 Die Vorinstanz hiess die Klage hinsichtlich des Verzugszinses teilweise gut und stellte fest, dass die Klägerin dem Beklagten vom 5. April 2023 bis 11. Fe- bruar 2024 keinen Zins von 5 % auf Fr. 500.– schulde (vgl. act. 25, Dispositiv-Zif- fer 1). In Bezug auf den Zins vom 5. April 2023 bis 11. Februar 2024 ist auf die Beschwerde der Klägerin deshalb mangels schutzwürdigem Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht einzutreten.

- 5 -

E. 2.4 Zum Antrag der Klägerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betrei- bung Nr. 1 zu löschen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn einer der Gründe von Bst. a-d vorliegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist in diesem Zusammenhang oft von "löschen" des Betreibungsregistereintrages die Rede, ob- wohl der Begriff hierfür juristisch nicht korrekt ist. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin vorliegend die Anweisung des Betreibungsamtes beantragte, die Betreibung Nr. 1 Dritten nicht bekanntzugeben. Der genannte Gesetzesartikel bildet aber keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 SchKG steht vielmehr ausschliesslich in der Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt und nicht in derjeni- gen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind (BGer 4A_440/2014 vom 27. Novem- ber 2024, E. 4.2). Folglich ist auf die Beschwerde in Bezug auf diesen klägeri- schen Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht einzutreten.

E. 2.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden schriftlich zu begründen. In der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (vgl. Art. 320 ZPO; OGer ZH, RT220196-O vom 6. Januar 2023, E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.5.1 Die Klägerin scheint bei der Begründung ihrer Beschwerde fälschlicher- weise davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der umstrittenen Forderung des Kantons Zürich um eine Steuerforderung handelt (vgl. act. 24, S. 9, Ziffer 6). Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr liegen die ihr mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2022 durch das kantonale Steueramt Zürich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich Verzugszins) im Streit. Verfahrenskosten wer- den mit Rechtskraft des Kostenentscheides fällig und vollstreckbar (vgl. VRG (ZH)

- 6 - Komm-Plüss, 3. Aufl., § 13 N. 101). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Verfügung und damit der Kostenentscheid in der Höhe von Fr. 500.– rechtskräftig und vollstreckbar seien. Die Klägerin habe angesichts des im Recht liegenden Zu- stellnachweises nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass ihr dieser Ent- scheid zugestellt worden sei. Der Beklagte habe demgegenüber die Zustellung der Rechnung vom 6. März 2023 nicht rechtsgenügend bewiesen, weshalb die Klägerin dem Beklagten erst ab Einleitung der Betreibung am 12. Februar 2024 Verzugszins schulde. Die Verjährung sei noch nicht eingetreten (vgl. act. 25, S. 3 f., E. III.).

E. 2.5.2 In der Beschwerdeschrift behauptete die Klägerin – nach dem Gesagten offensichtlich aktenwidrig –, dass sich die Vorinstanz mit dem Bestand sowie der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der umstrittenen Forderung nicht auseinanderge- setzt und dadurch ihre Begründungspflicht gemäss Landes- und Völkerrecht ver- letzt habe. Zudem beschränkte sich die Klägerin auf die Wiederholung ihrer be- reits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, auf ausschweifende theoreti- sche Ausführungen ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen und auf nicht substantiierte Diskriminierungsvorwürfe (vgl. act. 24). Damit genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin in diesen Punkten den obgenannten formellen Anforderungen nicht, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.6 Die Klägerin beantragte schliesslich – ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – die Herabsetzung der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr von Fr. 150.– auf Fr. 0.– bzw. einen Verzicht auf die Erhebung von Kosten (act. 24, S. 1, Beschwerdeantrag 3; S. 13, Abs. 2). Folglich ist mangels hinrei- chender Begründung auf die Beschwerde gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr nicht einzutreten. Soweit die Klägerin geltend machte, die Vorin- stanz habe ihr die Entscheidgebühr nicht auferlegen dürfen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Klägerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren nämlich deutlich, weshalb sie die Entscheidgebühr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen hat.

- 7 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 im Betreibungsregister zu löschen.

E. 3.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Kläge- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert in der Höhe von Fr. 500.– entspricht die ordentliche Grundgebühr Fr. 150.– (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)). In Anbe- tracht des im Beschwerdeverfahren mit der Behandlung der siebzehn Seiten um- fassenden Beschwerdeschrift mit zahlreichen Anträgen verbundenen Zeitauf- wands ist diese Grundgebühr um einen Drittel (Fr. 50.–) zu erhöhen und die Ent- scheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 GebV OG).

E. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Klägerin nicht, weil sie vollumfänglich unterliegt; dem Beklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

E. 4 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

E. 5 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.

E. 6 Ersatzrichter Talbot & Gerichtsschreiberin sei mit einem fähigen unpar- teiischen nciht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet.

E. 7 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Be- schwerdegegnerin." Hierauf forderte die II. Zivilkammer (fortan Kammer) die Klägerin mit Verfügung vom 21. Juni 2024 dazu auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– zu leisten (act. 26). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 28).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich und das Betreibungsamt Zürich 7 (je gegen Empfangsschein), an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Be- schwerdeschrift (act. 24). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. et. phil. D. Glur MLaw F. Wüst versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2024; Proz. FV240039

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Klägerin oder Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG gegen den Kanton Zürich (fortan Beklagter) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1, im Originalwortlaut): "1 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF500 mit Zins von 5% seit 05.04.2023 nicht bestehen. 2 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 1.2. Am 30. April 2024 führte die Vorinstanz nach Eingang des Prozesskos- tenvorschusses in Anwesenheit beider Parteien eine Verhandlung durch (act. 4 und 8; vi Prot. S. 4 ff.). Hernach erliess sie am 2. Mai 2024 das folgende Urteil (act. 17 = act. 23 = act. 25): "1. Die Klage wird im Umfang des Zinses von 5 % auf CHF 500.– vom

5. April 2023 bis 11. Februar 2024 gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–, der Klägerin auf- erlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Mitteilungssatz]

5. [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3. Die Klägerin erhob gegen diesen Entscheid, der ihr am 17. Mai 2024 zu- gestellt worden war (act. 18), mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Poststem- pel) innert Frist beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte da- bei die folgenden Anträge (act. 24, S. 1, im Originalwortlaut): "1 - Die Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beur- teilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

- 3 - 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 2. Mai 2024 im Bezug auf FV240039 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF150 bzw auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Be- klagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF500 mit Zins von 5% seit 05.04.2023 nicht bestehen. 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 - Ersatzrichter Talbot & Gerichtsschreiberin sei mit einem fähigen unpar- teiischen nciht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 7 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Be- schwerdegegnerin." Hierauf forderte die II. Zivilkammer (fortan Kammer) die Klägerin mit Verfügung vom 21. Juni 2024 dazu auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– zu leisten (act. 26). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 28). 1.4. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (act. 1 bis 21) wurden von Amtes wegen beigezogen. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Beschwerde

– soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – als offensichtlich unbegrün- det. Dementsprechend ist keine Beschwerdeantwort einzuholen, sondern sofort zu entscheiden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales und Ausstandsbegehren 2.1. Die Klägerin beantragte für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde – ohne sich zur Rangordnung der Anträge explizit zu äussern – sowohl die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz als auch die Feststellung des Nichtbeste- hens einer Schuld durch die Kammer (vgl. act. 24, S. 1, Beschwerdeanträge 1, 2 und 4). Diese beiden Anträge schliessen sich gegenseitig aus und können des- halb nicht gleichrangig, sondern nur als Haupt- und Eventualantrag gleichzeitig gestellt werden. In der Beschwerdeschrift begründete die Klägerin ihren Rückwei- sungsantrag damit, dass Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot und Gerichtsschreiberin

- 4 - MLaw T. Gelbhaus als Angestellte des Kantons Zürich befangen bzw. parteiisch gewesen seien und in den Ausstand hätten treten müssen. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung durch ein rechts- bzw. verfassungskonform besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. 24, S. 16 "Ausstand"). Nach Treu und Glauben ist der Antrag auf Rückweisung folglich als Haupt- und der Antrag auf eine Entscheidung in der Sache als Eventualantrag für den Fall zur verstehen, dass die Kammer das Ausstandsbegehren abweisen oder nicht darauf eintreten würde. 2.2. Bezüglich des klägerischen Ausstandsbegehrens ist anzumerken, dass ein nicht rechtzeitig geltend gemachtes Ablehnungsrecht verwirkt (BGE 141 III 210 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 49 N. 5). Die Besetzung des vorin- stanzlichen Spruchkörpers war der Klägerin spätestens zu Beginn der Verhand- lung vom 30. April 2024 bekannt (vi Prot. S. 4). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass die Klägerin die Ablehnung von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot und Gerichtsschreiberin MLaw T. Gelbhaus in dieser Verhandlung unverzüglich kund getan und ein Ausstandsgesuch gestellt hätte, wie es das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie Art. 49 Abs. 1 ZPO verlangen (vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 49 N. 4; KUKO ZPO-Kiener, 3. Aufl., Art. 49 N. 5; ZPO annotée/Kurzkommentar-Moret, Art. 49 N. 2). Gründe für das lange Zuwarten bringt die Klägerin weder vor noch sind sol- che ersichtlich. Überdies begründet die Anstellung von Gerichtspersonen bei ei- nem Kanton, der im ihnen vorgelegten Rechtsstreit Partei ist, ohne das Hinzutre- ten besonderer Umstände keinen Ausstandsgrund (OGer ZH, RU110052 vom

3. Januar 2012). Folglich erweist sich das klägerische Ausstandsbegehren (inkl. Rückweisungsantrag) als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 2.3. Die Vorinstanz hiess die Klage hinsichtlich des Verzugszinses teilweise gut und stellte fest, dass die Klägerin dem Beklagten vom 5. April 2023 bis 11. Fe- bruar 2024 keinen Zins von 5 % auf Fr. 500.– schulde (vgl. act. 25, Dispositiv-Zif- fer 1). In Bezug auf den Zins vom 5. April 2023 bis 11. Februar 2024 ist auf die Beschwerde der Klägerin deshalb mangels schutzwürdigem Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht einzutreten.

- 5 - 2.4. Zum Antrag der Klägerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betrei- bung Nr. 1 zu löschen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn einer der Gründe von Bst. a-d vorliegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist in diesem Zusammenhang oft von "löschen" des Betreibungsregistereintrages die Rede, ob- wohl der Begriff hierfür juristisch nicht korrekt ist. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin vorliegend die Anweisung des Betreibungsamtes beantragte, die Betreibung Nr. 1 Dritten nicht bekanntzugeben. Der genannte Gesetzesartikel bildet aber keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 SchKG steht vielmehr ausschliesslich in der Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt und nicht in derjeni- gen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind (BGer 4A_440/2014 vom 27. Novem- ber 2024, E. 4.2). Folglich ist auf die Beschwerde in Bezug auf diesen klägeri- schen Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht einzutreten. 2.5. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden schriftlich zu begründen. In der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (vgl. Art. 320 ZPO; OGer ZH, RT220196-O vom 6. Januar 2023, E. 3.1 m.w.H.). 2.5.1. Die Klägerin scheint bei der Begründung ihrer Beschwerde fälschlicher- weise davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der umstrittenen Forderung des Kantons Zürich um eine Steuerforderung handelt (vgl. act. 24, S. 9, Ziffer 6). Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr liegen die ihr mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2022 durch das kantonale Steueramt Zürich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich Verzugszins) im Streit. Verfahrenskosten wer- den mit Rechtskraft des Kostenentscheides fällig und vollstreckbar (vgl. VRG (ZH)

- 6 - Komm-Plüss, 3. Aufl., § 13 N. 101). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Verfügung und damit der Kostenentscheid in der Höhe von Fr. 500.– rechtskräftig und vollstreckbar seien. Die Klägerin habe angesichts des im Recht liegenden Zu- stellnachweises nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass ihr dieser Ent- scheid zugestellt worden sei. Der Beklagte habe demgegenüber die Zustellung der Rechnung vom 6. März 2023 nicht rechtsgenügend bewiesen, weshalb die Klägerin dem Beklagten erst ab Einleitung der Betreibung am 12. Februar 2024 Verzugszins schulde. Die Verjährung sei noch nicht eingetreten (vgl. act. 25, S. 3 f., E. III.). 2.5.2. In der Beschwerdeschrift behauptete die Klägerin – nach dem Gesagten offensichtlich aktenwidrig –, dass sich die Vorinstanz mit dem Bestand sowie der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der umstrittenen Forderung nicht auseinanderge- setzt und dadurch ihre Begründungspflicht gemäss Landes- und Völkerrecht ver- letzt habe. Zudem beschränkte sich die Klägerin auf die Wiederholung ihrer be- reits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, auf ausschweifende theoreti- sche Ausführungen ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen und auf nicht substantiierte Diskriminierungsvorwürfe (vgl. act. 24). Damit genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin in diesen Punkten den obgenannten formellen Anforderungen nicht, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.6. Die Klägerin beantragte schliesslich – ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – die Herabsetzung der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr von Fr. 150.– auf Fr. 0.– bzw. einen Verzicht auf die Erhebung von Kosten (act. 24, S. 1, Beschwerdeantrag 3; S. 13, Abs. 2). Folglich ist mangels hinrei- chender Begründung auf die Beschwerde gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr nicht einzutreten. Soweit die Klägerin geltend machte, die Vorin- stanz habe ihr die Entscheidgebühr nicht auferlegen dürfen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Klägerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren nämlich deutlich, weshalb sie die Entscheidgebühr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen hat.

- 7 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Kläge- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert in der Höhe von Fr. 500.– entspricht die ordentliche Grundgebühr Fr. 150.– (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)). In Anbe- tracht des im Beschwerdeverfahren mit der Behandlung der siebzehn Seiten um- fassenden Beschwerdeschrift mit zahlreichen Anträgen verbundenen Zeitauf- wands ist diese Grundgebühr um einen Drittel (Fr. 50.–) zu erhöhen und die Ent- scheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 GebV OG). 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Klägerin nicht, weil sie vollumfänglich unterliegt; dem Beklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich und das Betreibungsamt Zürich 7 (je gegen Empfangsschein), an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Be- schwerdeschrift (act. 24). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. et. phil. D. Glur MLaw F. Wüst versandt am: