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PP240027

Widerspruchsklage

Zürich OG · 2025-04-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Mit einer Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG vom

23. Mai 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) bestimmte, im Arrest gegen den Schuldner C._____ (fortan: Schuldner) verarrestierte Kunstgegenstände seien aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und ihr auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Betroffen sind insge- samt 27 Kunstgegenstände chinesischer Herkunft (Vasen und Skulpturen; fortan: Kunstgegenstände; vgl. act. 8/1 S. 2-4). Die Klage richtete sich gegen den Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter), welcher als Arrestgläubiger das Eigentumsrecht der Klägerin an den verarrestierten Vermögenswerten bestrit- ten hatte (vgl. act. 2 Rz. 18–20; act. 8/4/1–2). 1.2. Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 8/6), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8/7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 8/8). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (fortan: Stellungnahme; act. 8/13) (act. 8/9–11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Beklag- ten Frist zur Nachreichung einer Vollmacht angesetzt (act. 8/15), welche in der Folge fristgerecht eingereicht wurde (act. 8/17). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 hielten beide Par- teien je zwei Parteivorträge und übten das unbedingte Replikrecht aus (Prot. VI S. 9–19). Beweisabnahmen erfolgten nicht. Anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. VI S. 20 ff.). 1.4. In der Folge wies die Vorinstanz die Widerspruchsklage mit Urteil vom

6. Mai 2024 ab (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/24 Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'120.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte sie der Klägerin. Bezüglich der Liquidation ordnete die Vorinstanz an, dass die Gerichtskosten mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– verrechnet

- 3 - und im Fehlbetrag von Fr. 820.– von der Klägerin nachgefordert würden (Disposi- tiv-Ziff. 3). Ausserdem verpflichtete sie die Klägerin, dem Beklagten eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). 1.5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (act. 2) erhob die Klägerin gegen das Urteil vom 6. Mai 2024 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen und in Gutheissung der Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 seien im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gegen den Schuldner C._____, D._____-strasse 2, E._____, Deutschland, die nachfol- genden verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und auf erste Aufforderung hin der Beschwerdeführerin herauszugeben:

- Inventarliste-Nr. 27602, Skulptur anonym, China, Chinesische Bronze Buddha Figur, Gebrauchsspuren, 1.00 x 0.00 x 42.00 cm (Arresturkunde Nr. 11);

- Inventarliste-Nr. 27607, Vase anonym, China, vier Teller mit Gartenszenen, polychrome, 12.00 x 0.00 x 19.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 16);

- Inventarliste-Nr. 27608, Vase anonym, China, vier flache Platte mit Berglandschaft, polychrome, 12.30 x 0.00 x 19.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 17);

- Inventarliste-Nr. 27610, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene. Polychrom, 1.00 x 0.00 x 29.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 19);

- Inventarliste-Nr. 27611, Vase anonym, China, Paar Vasen mit Gartenszenen, polychrom, Republik-Zeit, 1.00 x 0.00 x 41.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 20);

- Inventarliste-Nr. 27612, Vase anonym, China, Väschen mit figürlicher Szene, polychrom, 1.00 x 0.00 x 22.70 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 21);

- Inventarliste-Nr. 27613, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 38.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 22);

- Inventarliste-Nr. 27614, Vase anonym, China, Vase mit figürlichem Dekor, polychrom, 1.00 x 0.00 x 20.80 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 23);

- 4 -

- Inventarliste-Nr. 27615, Vase anonym, China, kleine Vase mit Shoulao-Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 21.30 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 24);

- Inventarliste-Nr. 27616, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, 1.00 x 0.00 x 24.40 cm, 20. Jhdt. (Arrestur- kunde Nr. 25);

- Inventarliste-Nr. 27617, Vase anonym, China, eckiges Väs- chen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 25.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 26);

- Inventarliste-Nr. 27618, Vase anonym, China, achtpassiger Pinselbecher, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.60 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 27);

- Inventarliste-Nr. 27629, Vase anonym, China, eckige Vase mit Unsterblichen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 26.20 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 28);

- Inventarliste-Nr. 27630, Vase anonym, China, vier Väschen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.80 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 29);

- Inventarliste-Nr. 27632, Vase anonym, China, Vase in Dop- pelkürbis-Form, polychrom, Goldstaffage, 1.00 x 0.00 x 22.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 31);

- Inventarliste-Nr. 27633, Vase anonym, China, Famille-Rose- Vase mit figürlichen Szenerien, polychrom, 1.00 x 0.00 x 34.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 32);

- Inventarliste-Nr. 27634, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.70 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 33);

- Inventarliste-Nr. 27635, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, Republik-Zeit, Porzellan, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.20 cm (Arresturkunde Nr. 34);

- Inventarliste-Nr. 27636, Vase anonym, China, Vase mit De- kor von Doppelkürbissen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 37.40 cm, 20 Jhdt. (Arresturkunde Nr. 35);

- Inventarliste-Nr. 27638, Vase anonym, China Porzellanplatte mit figürlichen Darstellungen, 30.00 x 0.00 x 1.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 37);

- Inventarliste-Nr. 27639, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Berglandschaft, polychrom, 21.60 x 0.00 x 36.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 38);

- Inventarliste-Nr. 27640, Vase anonym, China, Grosse Por- zellanplatte, Aufglasurdekor, 111.00 x 0.00 x 57.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 39);

- 5 -

- Inventarliste-Nr. 27641, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Eichhörnchen, polychrom, 25.00 x 0.00 x 37.20 cm, 1. Hälfte 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 40);

- Inventarliste-Nr. 27642, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Guanyin-Darstellung, polychrom, 21.50 x 0.00 x 29.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 41);

- Inventarliste-Nr. 27643, Vase anonym, China, kleine Vase in Form eines 20. Jhdt. Doppeldoppelses, polychrom, 1.00 x 0.00 x 15.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 42);

- Inventarliste-Nr. 27645, Vase anonym, China, Melping-Vase, Keramik, feinmaschige blaurote Laufglasur, 1.00 x 0.00 x 34.00 cm, wohl 19. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 43);

- Inventarliste-Nr. 27647, Skulptur anonym, China, Darstel- lung einer Kriegerin, wohl Tang-Dynastie Ton, farbig gefasst, Glasur, 1.00 x 0.00 x 73.00 cm (Arresturkunde Nr. 44).

2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwer- degegners." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin superprovisorisch um Einstellung der Betreibung in Bezug auf die verarrestierten Kunstgegenstände, namentlich um Aufschub der Verwertung, und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochte- nen Entscheids (act. 2 S. 5). 1.6. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (act. 5) wies die Kammer das Gesuch der Klägerin um superprovisorische Anweisung des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord, eine allfällige Betreibung in Bezug auf die streitgegenständlichen Kunstgegen- stände bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens einzustellen, ab. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum entsprechenden vorsorglichen An- trag der Klägerin Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Daneben wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3).

- 6 - 1.7. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 11; vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–25). 1.8. Am 25. Juni 2024 (Datum Poststempel; act. 9) reichte die Klägerin unauf- gefordert eine Ergänzung ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. 1.9. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (act. 14) nahm der Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. act. 13) Stellung zum Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er teilte mit, keine Einwendungen gegen die beantragte einstwei- lige Einstellung der Verwertung zu haben. Da die Objekte sichergestellt blieben, könnten sie bei definitiver Abweisung der Widerspruchsklage später verwertet werden. 1.10. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betreibungsamt Diels- dorf-Nord angewiesen, die Betreibung in Bezug auf die strittigen Kunstgegen- stände bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzustellen, na- mentlich die Verwertung aufzuschieben. 1.11. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 20) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese erstattete er innert Frist (vgl. act. 21) mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (act. 24). Er stellt folgende An- träge (act. 24 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen;

2. das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 06.05.2024 (FV230013-D) sei zu bestätigen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (incl. MWST) zu Lasten der Klägerin." 1.12. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeantwort (act. 24) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 7 -

2. Prozessuales 2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen End- entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ob eine Berufung oder eine Beschwerde zulässig ist, entscheidet sich anhand des Streitwerts der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. 2.2.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass bei Widerspruchsklagen der Streitwert grundsätzlich dem Schätzwert des gepfändeten Gegenstands entspreche, sofern die Betrei- bungsforderung nicht tiefer sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um vom Schätzwert des Betreibungsamts für die Kunstgegenstände von insgesamt Fr. 1'156.– abzuweichen. Entgegen dem Beklagten sei bei der Streitwertbestim- mung der objektive ökonomische Wert und nicht der subjektive persönliche Wert einer Partei massgebend. Welchen Preis die Klägerin oder der Schuldner 2020 für die Kunstgegenstände bezahlt habe, spiele keine Rolle (act. 7 E. 5.3). 2.2.2. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Kaufpreis von € 140'000.– im Jahr 2020 (act. 8/1 Rz. 15) und dem Schätzwert von Fr. 1'156.– ist zumindest fraglich, ob nicht Anlass bestanden hätte, um den Streit- wert abweichend vom betreibungsamtlichen Schätzwert festzusetzen. Da die Par- teien in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts auf Fr. 1'156.– durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren keine Einwände erheben (vgl. act. 2 Rz. 4; act. 24 Rz. 1.3) und dieser Streitwert nicht offensichtlich falsch erscheint (vgl E. 2.4. nachfolgend), ist vorliegend gleichwohl auf den von der Vorinstanz ermit- telten Streitwert abzustellen. 2.3. Aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 10'000.– steht gegen den angefoch- tenen Entscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustel-

- 8 - lung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom

14. Juni 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 8/25/2 und act. 4/1–2 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der weiteren Formvorschriften bei der Kam- mer eingereicht. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sofern allerdings die geltend gemachte unrichtige Sachver- haltserstellung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte, ist die Ko- gnition der Beschwerdeinstanz nicht eingeschränkt (vgl. CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 6 m.w.H.). Im Rahmen der Beschwerde sind kon- krete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begrün- dung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In die- sem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die streitgegenständlichen 27 Kunstgegen- stände vom Schuldner bei der F._____ GmbH (fortan: F._____ GmbH) gekauft

- 9 - worden seien. Danach habe der Schuldner mit der Klägerin einen vom 14. Fe- bruar 2020 datierenden Kaufvertrag über die Kunstgegenstände abgeschlossen, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegen- stände unter den Vertrag fallen würden, bestritten habe, was aber letztlich nicht entscheidrelevant sei. Die Klägerin habe den mit dem Schuldner vereinbarten Kaufpreis am 14. Juli 2020 in drei Tranchen bezahlt. In der Folge seien die Kunst- gegenstände von der Adresse der F._____ GmbH an die Adresse der G._____ GmbH in E._____ transportiert und dort vom Geschäftsführer der Kläge- rin besichtigt worden. Danach seien die Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ in ein Zollfreilager der I._____ AG transportiert worden, wo sie – gemäss Darstellung der Klägerin versehentlich – in einem vom Schuldner gemieteten La- gerraum eingelagert worden seien. Dort seien sie schliesslich in Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen den Schuldner erwirkten Arrest verarrestiert wor- den (zum Ganzen: act. 7 E. 3). 3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich die Frage des Ei- gentumserwerbs der Klägerin nach deutschem materiellen Recht richte, da Vor- gänge in E._____ zu beurteilen seien. Gemäss deutschem Recht erfordere die Ei- gentumsübertragung eine Übergabe der Sache, wobei mittelbarer Besitz des Er- werbers genüge (act. 7 E. 4.1.4). Die von der Klägerin geltend gemachte unmittel- bare Inbesitznahme der Kunstgegenstände im Rahmen der Kontrolle derselben durch ihren Geschäftsführer bei der G._____ GmbH sei von ihr nicht substantiiert worden (act. 7 E. 4.2.3 f.). Auch in Bezug auf eine mittelbare Inbesitznahme über die G._____ GmbH als ihre Besitzmittlerin oder Besitzdienerin sei die Klägerin ih- ren Substantiierungspflichten nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.4 ff.). Insbeson- dere seien Ausführungen zur Dauer der Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH erstmals im Rahmen des zweiten Parteivortrags und damit nach Eintritt des Aktenschlusses erfolgt (act. 7 E. 4.2.5). Zusammengefasst sei es der Klägerin mangels substantiierter Vorbringen nicht gelungen, eine Inbesitznahme der streitgegenständlichen Kunstgegenstände und damit einen Eigentumserwerb nachzuweisen, was zur Abweisung der Klage führe (act. 7 E. 4.2.9).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Ausgangslage Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihren Besitz ableite, sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren als auch hinsichtlich einer mittelbare Besitznahme nicht genügend substantiiert habe (act. 7 E. 4.2.3 ff.). 4.2. Unmittelbarer Besitz der Klägerin 4.2.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Kontrolle der Kunstgegenstände durch ihren Geschäftsführer habe sie unmittelbaren Besitz und damit Eigentum an den Kunstgegenständen erlangt. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammen- hang eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und führt aus, in der Widerspruchsklage und in ihrem ersten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung behauptet zu haben, dass ihr Geschäftsführer J._____ die Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH kontrolliert habe. Dies habe der Be- klagte in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 sowie im ersten Parteivortrag anerkannt. Deshalb müsse diese Tatsache als zugestanden gelten, womit entge- gen der Vorinstanz keine weitere Substantiierung und auch kein Beweis nötig ge- wesen seien. (act. 2 Rz. 66–87). 4.2.2. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die blosse Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH kein Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Vorinstanz habe richtig dargelegt, dass die Klägerin keine tatsächlichen Um- stände substantiiert habe, die eine Inbesitznahme im Rechtssinne belegen wür- den. Da die Klägerin nur pauschal behauptet habe, dass ihr Geschäftsführer die Objekte in den Räumen der G._____ GmbH kontrolliert habe, seien zu dieser Frage auch keine Beweisabnahmen möglich und notwendig gewesen (act. 24 Rz. 7.2). 4.2.3. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Be-

- 11 - weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Was jede Partei inhaltlich zu behaup- ten und somit auch zu substantiieren hat, wird durch das materielle Recht be- stimmt. Somit ergibt sich aufgrund der anwendbaren Rechtsnormen, welche Tat- sachenbehauptungen rechtserheblich sind bzw. welchen Sachverhalt eine Partei behaupten, je nach Bestreitung substantiieren und – soweit bestritten – beweisen muss (vgl. nachfolgend E. 4.2.8). Die Rechtsanwendung ist Sache des Gerichts (Art. 57 ZPO). 4.2.4. Die Vorinstanz erwog zu den anwendbaren Rechtsnormen, dass sich die Frage nach einem Eigentumserwerb der Klägerin, da Vorgänge in E._____ zu be- urteilen seien, nach deutschem materiellem Recht richte und für eine Eigentums- übertragung nach deutschem Recht eine Übergabe der Sache erforderlich sei, wobei mittelbarer Besitz des Erwerbers genüge (vgl. E. 3.2). Diese Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht kritisiert. Sie ist – aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen – um das Nachfolgende zu ergänzen. 4.2.5. Gemäss Art. 100 Abs. 1 IPRG unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Da Vorgänge in E._____ zu beurteilen sind, ist für die Frage des Eigentums respektive Besitzes deutsches Recht anwendbar. Der Inhalt dieses Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Dies gilt auch für die Rechtsmit- telinstanz (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 4. Aufl. 2021, Art. 16 N 5). Eine Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung oder eine Überbindung des Nach- weises an sie – gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IPRG – ist nicht erfor- derlich, da die Feststellung des deutschen Rechts mit keinen besonderen Schwie- rigkeiten verbunden ist. 4.2.6. Nach § 929 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Der Besitz an Sa- chen wird in § 854–872 BGB geregelt. Dabei sind verschiedene Arten des Besit-

- 12 - zes möglich. In Frage kämen vorliegend unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) und Besitz über einen Besitzdiener (§ 855 BGB). 4.2.7. Gemäss § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlan- gung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt massgeblich von der Verkehrs- anschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Bundes- gerichtshof [fortan: BGH] Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 11; BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 10). Für die Begründung des unmittel- baren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herrschaftsbeziehung erforderlich (BGH Urteil V ZR 70/16 vom

17. März 2017 Rn. 18; vgl. BGH Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 13). Sofern der Besitzerwerb von einem Vorbesitzer abgeleitet wird, ist zudem erforderlich, dass dieser den Besitz erkennbar aufgibt (BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18). In der Lehre wird das Kriterium der Dauer teilweise als wenig abgrenzungsscharf kritisiert (vgl. SCHÄFER, in: Säcker et al. [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8: Sachenrecht,

9. Aufl. 2023, § 854 BGB N 35 f. m.w.H. [fortan: MüKoBGB/SCHÄFER]). Gemäss dieser Kritik ist bei flüchtiger Sachbeziehung vielmehr entscheidend, ob der bishe- rige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft verliert (vgl. MüKoBGB/SCHÄFER, § 854 BGB N 36 m.w.H.). 4.2.8. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf eine Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hin- ausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dar- zulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis an-

- 13 - getreten werden kann (zum Ganzen anstelle vieler: BGer 4A_36/2021 vom 1. No- vember 2021 E. 5.1.1 m.w.H., nicht publ. in: BGE 148 III 11). 4.2.8.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift zunächst Angaben zu den Um- ständen des Vertragsabschlusses und zum Inhalt des zwischen ihr und dem Schuldner abgeschlossenen Kaufvertrags (act. 8/1 Rz. 15 f.). Unter dem Titel "Zahlung des Kaufpreises und Transport der Kunstgegenstände von K._____ [Stadt in Deutschland] nach E._____" führte sie sodann aus, die Kunstgegen- stände seien an die L._____-strasse 3, E._____, transportiert worden, wo sich die Räumlichkeiten der G._____ GmbH befänden. An Letzterer sei sie (die Klägerin) beteiligt und deren Räumlichkeiten seien für die Einlagerung der Kunstgegen- stände genutzt worden. Ihr Geschäftsführer J._____ habe die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH "in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert". Im Hinblick auf eine Weiterveräus- serung dieser Kunstgegenstände seien Letztere von einem Herrn M._____ des N._____ Auktionshauses vor Ort in E._____ besichtigt worden. Es folgten Ausfüh- rungen zum Transport der Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ zur Ein- lagerung in ein Zollfreilager bei I._____ AG. Die Kunstgegenstände seien bei der I._____ AG zunächst in einem Lagerraum und später dann in zwei Lagerräumen eingelagert worden. Ein Lagerraum sei der Klägerin und der andere Lagerraum sei dem Schuldner zugeordnet gewesen. So habe die I._____ AG ihr (der Kläge- rin) auch den ihr zugeordneten Lagerraum separat in Rechnung gestellt (act. 8/1 Rz. 17 ff.). 4.2.8.2. Der Beklagte entgegnete darauf, Ziff. 5 des Kaufvertrages habe vorgese- hen, dass der Schuldner die Objekte innert 14 Tagen nach Zahlung des Kaufprei- ses an die Adresse der Käuferin (Klägerin) transportiere. Die Objekte seien aber gemäss eigener Angabe der Klägerin nicht an ihre im Kaufvertrag angegebene Adresse am O._____-weg 4 in E._____, sondern an die L._____-strasse 3 in E._____ zur G._____ GmbH transportiert worden. Unter dem Titel "J._____ hat die Gegenstände bei G._____ kontrolliert" brachte der Beklagte diverse Einwände hinsichtlich des Gesellschaftszwecks der G._____ GmbH und dazu vor, dass die Gründung einer stillen Gesellschaft der Klägerin und der G._____ GmbH nicht be-

- 14 - wirkt habe, dass die Klägerin Besitz an den zu der G._____ GmbH gebrachten Gegenständen erworben habe. Die Zwischenlagerung bei Letzterer habe nicht wie im Kaufvertrag vorgesehen eine Lieferung an die Klägerin dargestellt und diese resp. ihr Geschäftsführer hätten im Ergebnis keinen (mittelbaren) Besitz er- worben (act. 8/13 Rz. 19–21). 4.2.8.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. Wie bereits in der Klage aus- geführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Voll- ständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20 f.). 4.2.8.4. Dazu erwiderte der Beklagte in seinem ersten Parteivortrag das Fol- gende: "Dass die Objekte nach der Abholung bei F._____ zunächst bei G._____ geprüft wurden, begründete, wie auch bereits dargelegt, keinen Besitz von J._____ oder [der Klägerin]" (act. 8/22 S. 2). Der Leistungsnachweis zum Trans- port zur G._____ GmbH befinde sich nun in den Akten (Prot. VI S. 10 f.). Weiter führte der Beklagte aus, dass der Weitertransport der Objekte von E._____ nach H._____ im Auftrag des Schuldners erfolgt sei, was belege, dass die Waren auf der Durchreise nur kurz bei der G._____ GmbH ausgeladen worden seien und der mittelbare Besitz des Schuldners daran nicht unterbrochen worden sei (act. 8/22 S. 3). 4.2.9. Wie sich aus den vorstehenden Parteidarstellungen ergibt, bestritt der Be- klagte die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Kläge- rin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH nicht. Der Beklagte bestritt nur, dass dadurch Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Bestreitung bezog sich somit nicht auf die von der Klägerin behauptete Tatsache, sondern auf die damit verbundene, aber davon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob durch die Kontrolle Besitz der Klägerin begründet wurde. Indem die Vorinstanz der Klägerin vorwarf, die Kontrollhandlungen nicht substantiiert zu haben (act. 7 E. 4.2.3.), ob- wohl die Kontrolle als solche vom Beklagten nicht bestritten wurde, verletzte sie

- 15 - den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die Rüge der Klägerin er- weist sich als begründet. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Kunstgegenstände nach der Abliefe- rung bei der G._____ GmbH in Augenschein nahm und auf Vollständigkeit kon- trollierte. Die rechtliche Würdigung, ob die Klägerin im Zuge der Kontrolle durch ihren Geschäftsführer unmittelbaren Besitz begründet hat, bleibt dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten, da das Verfahren gestützt auf die nachfolgen- den Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3. Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH 4.3.1. Im Zusammenhang mit der Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen des zweiten Parteivor- trags in der Hauptverhandlung seien unbeachtlich. Mangels substantiierter Be- hauptungen lasse sich nicht beurteilen, ob die Dauer der Zwischenlagerung die nötige Schwelle für eine Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erreicht habe (act. 7 E. 4.2.5). 4.3.2. Die Klägerin macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 ZPO, Art. 150 ZPO und Art. 229 ZPO durch die Vorinstanz geltend. Erstens habe die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung festgehalten, dass es Unsicher- heiten in Bezug auf den Aktenschluss im vereinfachten Verfahren gebe, woraufhin die Parteivertreter vereinbart hätten, dass die Widerspruchsklage und Stellung- nahme als erster Parteivortrag zu betrachten wären. Der Aktenschluss falle aber weder in das Ermessen des Gerichts, noch sei dieser einer Parteivereinbarung zugänglich. Entsprechend hätte die Vorinstanz ihre Ausführungen zur Dauer der Einlagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH im Rahmen des zwei- ten Parteivortrags beachten müssen. Zweitens sei die Anerkennung einer Tatsa- chenbehauptung nicht Gegenstand des Novenrechts und könne jederzeit erfol- gen, womit sie danach als unbestritten gelte. Der Beklagte habe die Dauer der La- gerung bei der G._____ GmbH von zwei Monaten im zweiten Parteivortrag expli- zit anerkannt. Drittens würde sich selbst dann, wenn sie mit den ersten zwei Punkten nicht durchdringen würde, der zeitliche Umfang der Lagerung ohne Wei-

- 16 - teres aus den Ausführungen in der Widerspruchsklage sowie den Beilagen erge- ben (act. 2 Rz. 88–109). 4.3.3. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass aufgrund der mit Zustimmung des Gerichts getroffenen Vereinbarung der Parteien die bereits eingereichten Rechts- schriften als erste Parteivorträge und die beiden mündlichen Vorträge an der Hauptverhandlung aus diesem Grund als Replik und Duplik zu betrachten seien. Eine Zwischenlagerung von zwei Monaten sei sodann nicht anerkannt worden. Aus den entsprechenden Lieferscheinen ergebe sich, dass die Objekte sicher nicht zwei Monate, sondern keine vier Wochen bei der G._____ GmbH eingela- gert gewesen seien (act. 24 Rz. 7.3.). 4.3.4. Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Klägerin in der Klagebegründung aus, nach der Zahlung des Kaufpreises seien die Kunstgegenstände von der P._____ GmbH von K._____ nach E._____ transportiert worden. Sie werde die Auftragsbestätigung und die Rechnung der P._____ GmbH nachreichen (act. 8/1 Rz. 18). Am 5. November 2020 seien die Kunstgegenstände sodann zur I._____ AG nach H._____ transportiert worden, wobei sie die Rechnung der Q._____ GmbH vom 16. November 2020 und die internationalen Frachtbriefe vom 9. Okto- ber 2020 als Beweisofferten angab (act. 8/1 Rz. 22; act. 8/4/17-19). Im Rahmen des ersten Parteivortrages in der Hauptverhandlung wiederholte die Klägerin zu- nächst ihre Darstellung in der Klagebegründung. Wie angekündigt reichte sie den Leistungsnachweis der P._____ GmbH ins Recht und führte ergänzend aus, die- ser belege den Transport durch die P._____ GmbH von F._____ zur G._____ (act. 8/19 Rz. 18 f.; act. 8/21/27). Bezüglich des Transports der Kunstgegen- stände von E._____ nach H._____ verwies die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsklage (act. 8/19 Rz. 28). Der Beklagte bestritt diese Darstellung mit Bezug auf die Chronologie oder die Zeitangaben weder in der Stellungnahme (act. 8/13 S. 4 Rz. 18) noch im ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung (act. 8/22 S. 2 f.; Prot. VI S. 10 ff.). Er anerkannte vielmehr, dass die Klägerin nun die Bestätigung der P._____ GmbH eingereicht habe (Prot. VI S. 10 E. 5) und be- merkte, sie habe zum Verbleib der Objekte zwischen dem 14. Juli 2020 und der Abholung am 13. Oktober 2020 (Frachtbriefe Q._____ GmbH; act. 8/4/18 und

- 17 - 8/4/19) nichts ausgeführt (act. 8/22 S. 3). Damit gehen beide Parteien davon aus, dass die Kunstgegenstände am im internationalen Frachtbrief der Q._____ (act. 8/21/18-19) vermerkten Abholtermin, dem 13. Oktober 2020, bei der G._____ GmbH abgeholt wurden. Zudem beziehen sich beide Parteien hinsichtlich der Lie- ferung zur G._____ GmbH nach E._____ explizit auf den Leistungsnachweis der P._____, aus dem sich ohne Weiteres der 10. August 2020 als Liefertermin ergibt (act. 8/21/27). Bei dieser Behauptungslage liegen in zeitlicher Hinsicht genügend substantiierte Behauptungen zur Dauer der Lagerung in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH vor. 4.3.5. Zusammengefasst ist der Vorinstanz eine Rechtsverletzung unterlaufen, in- dem sie davon ausging, die Klägerin habe erstmals im Rahmen des zweiten Par- teivortrags in der Hauptverhandlung Ausführungen zum bestrittenen zeitlichen Umfang der Lagerung bei der G._____ GmbH gemacht. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis können die weiteren Gründe, welche die Klägerin für ihren Standpunkt in Bezug auf die Dauer der La- gerung anführt, offen gelassen werden. 4.4. Mittelbarer Besitz der Klägerin 4.4.1. Auch mit Bezug auf die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin bzw. Besitzdienerin kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin sei ihrer Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.6. und 4.2.7.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz auch in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und macht geltend, in Bezug auf die G._____ GmbH mehr- mals vorgebracht zu haben, dass die Mitarbeiter dieser Gesellschaft die Kunstge- genstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und Besitz ge- nommen hätten. Eine präzise Bestreitung dieser Tatsache sei seitens des Beklag- ten nicht erfolgt. Mangels präziser Bestreitung sei kein Beweis und auch keine weitere Substantiierung nötig gewesen (act. 2 Rz. 110–117). 4.4.2. Der Beklagte bleibt im Beschwerdeverfahren bei seinem bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die G._____ GmbH nicht Besitzmitt- lerin der Klägerin gewesen sei (act. 24 Rz. 7.4).

- 18 - 4.4.3. Für die Stellung als Besitzmittler ist nach dem anwendbaren deutschen Recht ein Besitzmittlungsverhältnis vorausgesetzt (Art. 100 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 868 BGB: "Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Päch- ter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz)"). Gemäss Kommentarliteratur genügt ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis, wobei der Herausgabe- anspruch den entscheidenden Teil des Besitzmittlungsverhältnisses und des mit- telbaren Besitzes darstellt (MüKoBGB/SCHÄFER, § 868 BGB N 15 f. m.w.H.). Wer geltend macht, dass ein anderer für ihn besessen habe und daraus Rechte für sich ableitet, hat entsprechend die Tatsachen zu behaupten und bei genügender Bestreitung zu substantiieren, die den Schluss auf ein solches Besitzmittlungsver- hältnis zulassen. In prozessualer Hinsicht gilt nicht nur eine Behauptungslast, sondern auch eine Bestreitungslast. Eine Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und eine entspre- chende Beweisauflage erlaubt. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (zum Ganzen: BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N 29 und 33 m.w.H.; BGE 144 III 519 [= Pra 108 (2019) Nr. 87] E. 5.2.2.1 f.). 4.4.3.1. Die Klägerin führte in der Klageschrift wie bereits erwähnt aus, dass sie an der G._____ GmbH beteiligt sei und deren Räumlichkeiten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt worden seien (act. 8/1 Rz. 19). Die G._____ GmbH habe als ihre Besitzmittlerin gehandelt und sie sei über die G._____ GmbH mittelbare Besitzerin der Kunstgegenstände geworden sei (act. 8/1 Rz. 59). 4.4.3.2. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin der Klägerin und stellte sich auf den Standpunkt, selbst falls sie Besitzmittlerin geworden wäre, hätte sie diese Stellung für den Schuldner und Auftraggeber und nicht für die Klägerin eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). 4.4.3.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. R._____, ein Mitarbeiter der

- 19 - G._____ GmbH, habe den Leistungsnachweis des Transports durch die P._____ GmbH von der F._____ GmbH zur G._____ GmbH unterzeichnet. Auch Herr S._____, der inzwischen nicht mehr bei der G._____ GmbH tätig sei, sei damals bei der Empfangnahme der Kunstgegenstände anwesend gewesen und könne bezeugen, dass die Kunstgegenstände durch Mitarbeitende der G._____ GmbH in ihrem Auftrag (der Klägerin) und für sie (die Klägerin) in Besitz genommen wor- den seien. Wie bereits in der Klage ausgeführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20, 25, 27, 32, 35, 66). S._____ wurde ausdrücklich als Zeuge offeriert (act. 8/19 Rz. 20). 4.4.3.4. Der Beklagte erwiderte, dass die G._____ GmbH bei der Zwischenlage- rung die tatsächliche Gewalt für den Schuldner als Eigentümer ausgeübt habe, auf dessen Weisung die Waren dort zur Prüfung und damit von vornherein nur vorübergehend zwischengelagert worden seien. Selbst wenn man die G._____ GmbH als Verwahrer betrachten würde, wäre der Eigentümer, d.h. der Schuldner, zumindest mittelbarer Besitzer geblieben (act. 8/22 Rz. 70). 4.4.4. Entgegen der Vorinstanz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis nach deut- schem Recht nicht zwingend ein rechtliches Besitzmittlungsverhältnis (als Niess- braucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter Verwahrer oder Ähnliches) voraus (vgl. act. 7 E. 4.2.6). Vielmehr genügt bereits ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungs- verhältnis (vgl. E. 4.4.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin im Beschwerdever- fahren bestritt der Beklagte in seiner Stellungnahme zwar, dass die G._____ GmbH als Besitzmittlerin für die Klägerin agiert habe und er machte geltend, falls die G._____ GmbH Besitzmittlerin geworden wäre, habe sie ihre Stellung für den Schuldner eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). Unbestritten geblieben ist indes- sen, dass die Klägerin an der G._____ GmbH beteiligt ist und deren Räumlichkei- ten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt wurden (act. 8/1 Rz. 19). Zudem ergänzte die Klägerin im Rahmen des ersten Parteivortrags ihre Behaup- tungen in Bezug auf den Empfang der Kunstgegenstände durch die G._____ GmbH. Die Behauptungen der Klägerin, wonach ein Mitarbeiter der G._____

- 20 - GmbH den Leistungsnachweis des Transports unterzeichnet habe und die Mitar- beiter der G._____ GmbH die transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie in Empfang und in Besitz genommen hätten (vgl. E. 4.4.3.1), erweisen sich unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis als hinreichend substantiiert, zumal unbestritten geblie- ben ist, dass die Räumlichkeiten der G._____ GmbH, an der die Klägerin beteiligt ist, für die Einlagerung von Kunstgegenständen genutzt wurden, und seitens der Beklagten lediglich eine pauschale Bestreitung vorliegt. Angesichts der Bestrei- tung der Beklagten sind die von der Klägerin angebotenen Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz wird neben der Würdigung der im Recht liegenden Urkunden den von der Klägerin offerierten Zeugen S._____ einvernehmen lassen müssen. 4.4.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin die Erwägun- gen der Vorinstanz im Zusammenhang mit einem allfälligen Besitzdienerverhältnis (act. 7 E. 4.2.7.) in der Beschwerde nicht rügt (act. 2 Rz. 110 ff.), weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

5. Rückweisung des Verfahrens 5.1. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO ist die Beschwerde bei Gutheis- sung grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel, wobei im Falle der Spruch- reife ein reformatorischer Entscheid möglich ist. 5.2. Nebst der Frage des Besitzes der Klägerin an den streitgegenständlichen Kunstgegenständen war vor Vorinstanz auch strittig, ob die verarrestierten Ge- genstände vor einer allfälligen Inbesitznahme überhaupt von der Klägerin gekauft worden waren. Die Klägerin stützte sich diesbezüglich auf einen vom 14. Februar 2020 datierenden Kaufvertrag, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegenstände unter den Vertrag fallen, bestritt (act. 7 E. 3.1). Die Vorinstanz erachtete diese Punkte als nicht entscheidrelevant, da die Klägerin die Inbesitznahme der Kunstgegenstände nicht hinreichend substantiiert habe.

- 21 - 5.3. Vorliegend erweist sich ein kassatorischer Entscheid als angezeigt, da zum strittigen Besitzmittlungsverhältnis der G._____ GmbH eine Beweisabnahme mit Zeugeneinvernahme durchzuführen sein wird (vgl. E. 4.4.4). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid auch die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin und der Dauer der Lagerung von zwei Monaten zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.2.8). Weiter erweisen sich die von der Vorinstanz offen gelassenen und vom Beklagten bestrittenen Sachverhaltselemente in Bezug auf den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags potenziell als entscheidrele- vant. Deren Beurteilung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgen, sondern ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5.4. In Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 ist das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme vom 8. Juli 2024 6.1. Mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die Betreibung bis zum Entscheid im Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die im Beschluss aufgeführten Gegenstände ein- zustellen und namentlich die Verwertung aufzuschieben. 6.2. Mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache fallen vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen dahin, wobei das Gericht die Weitergeltung anordnen kann, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Eine Anordnung der Weitergeltung ist vorliegend nicht an- gezeigt: Gemäss Art. 109 Abs. 5 SchKG bleibt die Betreibung bis zur Erledigung der Widerspruchsklage in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) stehen still. Die Einstellung beginnt mit der Einreichung der Widerspruchsklage nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO und endet mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils (BSK SchKG I-STAEHELIN/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 109 N 19).

- 22 - 6.3. Da das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, liegt kein formell rechtskräf- tiges Urteil in Bezug auf die Widerspruchsklage vor. Entsprechend bleibt die Be- treibung von Gesetzes wegen bis zu einem neuen formell rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz eingestellt. Dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord ist gestützt auf Art. 109 Abs. 4 SchKG das vorliegende Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, die Höhe der Prozesskosten festzusetzen, aber deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. Aufl. 2024, Art. 104 N 17 f.). Vorliegend ist entsprechend zu verfahren. Über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz ohnehin neu zu befinden haben. 7.2. 7.2.1. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr im Rechtsmittelverfahren bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 7.2.2. Der Streitwert von Fr. 1'156.– (vgl. E. 2.2) führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr in Höhe von rund Fr. 280.–. Diese steht in kei- nem Verhältnis zur Schwierigkeit und zum notwendigen Zeitaufwand für das Be- schwerdeverfahren, weshalb sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu ver- doppeln ist. Da zudem beide Parteien keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 11 GebV OG zu

- 23 - verdoppeln, womit für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'120.– angemessen ist. Im Umfang von Fr. 1'000.– ist sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in dieser Höhe (act. 11) zu verrechnen. 7.3. 7.3.1. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren würde beim gegebenen Streitwert gemäss anwend- barem Tarif rund Fr. 300.– entsprechen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV ist eine Erhöhung um einen Drittel angezeigt. Eine Reduktion gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV rechtfertigt sich nicht. Da ein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem nötigen Zeitauf- wand besteht, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ange- messen zu erhöhen. Gesamthaft erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'200.– als angemessen. 7.3.2. Da beide Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist unabhängig da- von, welche Partei letztlich entschädigungsberechtigt ist, kein Mehrwertsteuerzu- schlag geschuldet (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 17. Mai 2006 [mit Ergänzung vom 17. September 2010] S. 3). Es wird erkannt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt

E. 1.1 Mit einer Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG vom

23. Mai 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) bestimmte, im Arrest gegen den Schuldner C._____ (fortan: Schuldner) verarrestierte Kunstgegenstände seien aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und ihr auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Betroffen sind insge- samt 27 Kunstgegenstände chinesischer Herkunft (Vasen und Skulpturen; fortan: Kunstgegenstände; vgl. act. 8/1 S. 2-4). Die Klage richtete sich gegen den Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter), welcher als Arrestgläubiger das Eigentumsrecht der Klägerin an den verarrestierten Vermögenswerten bestrit- ten hatte (vgl. act. 2 Rz. 18–20; act. 8/4/1–2).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 8/6), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8/7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 8/8). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (fortan: Stellungnahme; act. 8/13) (act. 8/9–11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Beklag- ten Frist zur Nachreichung einer Vollmacht angesetzt (act. 8/15), welche in der Folge fristgerecht eingereicht wurde (act. 8/17).

E. 1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 hielten beide Par- teien je zwei Parteivorträge und übten das unbedingte Replikrecht aus (Prot. VI S. 9–19). Beweisabnahmen erfolgten nicht. Anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. VI S. 20 ff.).

E. 1.4 In der Folge wies die Vorinstanz die Widerspruchsklage mit Urteil vom

E. 1.5 Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (act. 2) erhob die Klägerin gegen das Urteil vom 6. Mai 2024 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen und in Gutheissung der Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 seien im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gegen den Schuldner C._____, D._____-strasse 2, E._____, Deutschland, die nachfol- genden verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und auf erste Aufforderung hin der Beschwerdeführerin herauszugeben:

- Inventarliste-Nr. 27602, Skulptur anonym, China, Chinesische Bronze Buddha Figur, Gebrauchsspuren, 1.00 x 0.00 x 42.00 cm (Arresturkunde Nr. 11);

- Inventarliste-Nr. 27607, Vase anonym, China, vier Teller mit Gartenszenen, polychrome, 12.00 x 0.00 x 19.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 16);

- Inventarliste-Nr. 27608, Vase anonym, China, vier flache Platte mit Berglandschaft, polychrome, 12.30 x 0.00 x 19.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 17);

- Inventarliste-Nr. 27610, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene. Polychrom, 1.00 x 0.00 x 29.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 19);

- Inventarliste-Nr. 27611, Vase anonym, China, Paar Vasen mit Gartenszenen, polychrom, Republik-Zeit, 1.00 x 0.00 x 41.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 20);

- Inventarliste-Nr. 27612, Vase anonym, China, Väschen mit figürlicher Szene, polychrom, 1.00 x 0.00 x 22.70 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 21);

- Inventarliste-Nr. 27613, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 38.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 22);

- Inventarliste-Nr. 27614, Vase anonym, China, Vase mit figürlichem Dekor, polychrom, 1.00 x 0.00 x 20.80 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 23);

- 4 -

- Inventarliste-Nr. 27615, Vase anonym, China, kleine Vase mit Shoulao-Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 21.30 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 24);

- Inventarliste-Nr. 27616, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, 1.00 x 0.00 x 24.40 cm, 20. Jhdt. (Arrestur- kunde Nr. 25);

- Inventarliste-Nr. 27617, Vase anonym, China, eckiges Väs- chen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 25.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 26);

- Inventarliste-Nr. 27618, Vase anonym, China, achtpassiger Pinselbecher, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.60 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 27);

- Inventarliste-Nr. 27629, Vase anonym, China, eckige Vase mit Unsterblichen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 26.20 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 28);

- Inventarliste-Nr. 27630, Vase anonym, China, vier Väschen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.80 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 29);

- Inventarliste-Nr. 27632, Vase anonym, China, Vase in Dop- pelkürbis-Form, polychrom, Goldstaffage, 1.00 x 0.00 x 22.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 31);

- Inventarliste-Nr. 27633, Vase anonym, China, Famille-Rose- Vase mit figürlichen Szenerien, polychrom, 1.00 x 0.00 x 34.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 32);

- Inventarliste-Nr. 27634, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.70 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 33);

- Inventarliste-Nr. 27635, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, Republik-Zeit, Porzellan, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.20 cm (Arresturkunde Nr. 34);

- Inventarliste-Nr. 27636, Vase anonym, China, Vase mit De- kor von Doppelkürbissen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 37.40 cm, 20 Jhdt. (Arresturkunde Nr. 35);

- Inventarliste-Nr. 27638, Vase anonym, China Porzellanplatte mit figürlichen Darstellungen, 30.00 x 0.00 x 1.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 37);

- Inventarliste-Nr. 27639, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Berglandschaft, polychrom, 21.60 x 0.00 x 36.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 38);

- Inventarliste-Nr. 27640, Vase anonym, China, Grosse Por- zellanplatte, Aufglasurdekor, 111.00 x 0.00 x 57.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 39);

- 5 -

- Inventarliste-Nr. 27641, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Eichhörnchen, polychrom, 25.00 x 0.00 x 37.20 cm, 1. Hälfte 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 40);

- Inventarliste-Nr. 27642, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Guanyin-Darstellung, polychrom, 21.50 x 0.00 x 29.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 41);

- Inventarliste-Nr. 27643, Vase anonym, China, kleine Vase in Form eines 20. Jhdt. Doppeldoppelses, polychrom, 1.00 x 0.00 x 15.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 42);

- Inventarliste-Nr. 27645, Vase anonym, China, Melping-Vase, Keramik, feinmaschige blaurote Laufglasur, 1.00 x 0.00 x 34.00 cm, wohl 19. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 43);

- Inventarliste-Nr. 27647, Skulptur anonym, China, Darstel- lung einer Kriegerin, wohl Tang-Dynastie Ton, farbig gefasst, Glasur, 1.00 x 0.00 x 73.00 cm (Arresturkunde Nr. 44).

2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwer- degegners." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin superprovisorisch um Einstellung der Betreibung in Bezug auf die verarrestierten Kunstgegenstände, namentlich um Aufschub der Verwertung, und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochte- nen Entscheids (act. 2 S. 5).

E. 1.6 Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (act. 5) wies die Kammer das Gesuch der Klägerin um superprovisorische Anweisung des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord, eine allfällige Betreibung in Bezug auf die streitgegenständlichen Kunstgegen- stände bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens einzustellen, ab. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum entsprechenden vorsorglichen An- trag der Klägerin Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Daneben wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3).

- 6 -

E. 1.7 Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 11; vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–25).

E. 1.8 Am 25. Juni 2024 (Datum Poststempel; act. 9) reichte die Klägerin unauf- gefordert eine Ergänzung ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein.

E. 1.9 Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (act. 14) nahm der Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. act. 13) Stellung zum Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er teilte mit, keine Einwendungen gegen die beantragte einstwei- lige Einstellung der Verwertung zu haben. Da die Objekte sichergestellt blieben, könnten sie bei definitiver Abweisung der Widerspruchsklage später verwertet werden.

E. 1.10 Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betreibungsamt Diels- dorf-Nord angewiesen, die Betreibung in Bezug auf die strittigen Kunstgegen- stände bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzustellen, na- mentlich die Verwertung aufzuschieben.

E. 1.11 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 20) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese erstattete er innert Frist (vgl. act. 21) mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (act. 24). Er stellt folgende An- träge (act. 24 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen;

2. das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 06.05.2024 (FV230013-D) sei zu bestätigen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (incl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

E. 1.12 Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeantwort (act. 24) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 7 -

2. Prozessuales 2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen End- entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ob eine Berufung oder eine Beschwerde zulässig ist, entscheidet sich anhand des Streitwerts der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. 2.2.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass bei Widerspruchsklagen der Streitwert grundsätzlich dem Schätzwert des gepfändeten Gegenstands entspreche, sofern die Betrei- bungsforderung nicht tiefer sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um vom Schätzwert des Betreibungsamts für die Kunstgegenstände von insgesamt Fr. 1'156.– abzuweichen. Entgegen dem Beklagten sei bei der Streitwertbestim- mung der objektive ökonomische Wert und nicht der subjektive persönliche Wert einer Partei massgebend. Welchen Preis die Klägerin oder der Schuldner 2020 für die Kunstgegenstände bezahlt habe, spiele keine Rolle (act. 7 E. 5.3). 2.2.2. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Kaufpreis von € 140'000.– im Jahr 2020 (act. 8/1 Rz. 15) und dem Schätzwert von Fr. 1'156.– ist zumindest fraglich, ob nicht Anlass bestanden hätte, um den Streit- wert abweichend vom betreibungsamtlichen Schätzwert festzusetzen. Da die Par- teien in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts auf Fr. 1'156.– durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren keine Einwände erheben (vgl. act. 2 Rz. 4; act. 24 Rz. 1.3) und dieser Streitwert nicht offensichtlich falsch erscheint (vgl E. 2.4. nachfolgend), ist vorliegend gleichwohl auf den von der Vorinstanz ermit- telten Streitwert abzustellen. 2.3. Aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 10'000.– steht gegen den angefoch- tenen Entscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustel-

- 8 - lung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom

14. Juni 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 8/25/2 und act. 4/1–2 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der weiteren Formvorschriften bei der Kam- mer eingereicht. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sofern allerdings die geltend gemachte unrichtige Sachver- haltserstellung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte, ist die Ko- gnition der Beschwerdeinstanz nicht eingeschränkt (vgl. CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 6 m.w.H.). Im Rahmen der Beschwerde sind kon- krete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begrün- dung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In die- sem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die streitgegenständlichen 27 Kunstgegen- stände vom Schuldner bei der F._____ GmbH (fortan: F._____ GmbH) gekauft

- 9 - worden seien. Danach habe der Schuldner mit der Klägerin einen vom 14. Fe- bruar 2020 datierenden Kaufvertrag über die Kunstgegenstände abgeschlossen, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegen- stände unter den Vertrag fallen würden, bestritten habe, was aber letztlich nicht entscheidrelevant sei. Die Klägerin habe den mit dem Schuldner vereinbarten Kaufpreis am 14. Juli 2020 in drei Tranchen bezahlt. In der Folge seien die Kunst- gegenstände von der Adresse der F._____ GmbH an die Adresse der G._____ GmbH in E._____ transportiert und dort vom Geschäftsführer der Kläge- rin besichtigt worden. Danach seien die Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ in ein Zollfreilager der I._____ AG transportiert worden, wo sie – gemäss Darstellung der Klägerin versehentlich – in einem vom Schuldner gemieteten La- gerraum eingelagert worden seien. Dort seien sie schliesslich in Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen den Schuldner erwirkten Arrest verarrestiert wor- den (zum Ganzen: act. 7 E. 3). 3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich die Frage des Ei- gentumserwerbs der Klägerin nach deutschem materiellen Recht richte, da Vor- gänge in E._____ zu beurteilen seien. Gemäss deutschem Recht erfordere die Ei- gentumsübertragung eine Übergabe der Sache, wobei mittelbarer Besitz des Er- werbers genüge (act. 7 E. 4.1.4). Die von der Klägerin geltend gemachte unmittel- bare Inbesitznahme der Kunstgegenstände im Rahmen der Kontrolle derselben durch ihren Geschäftsführer bei der G._____ GmbH sei von ihr nicht substantiiert worden (act. 7 E. 4.2.3 f.). Auch in Bezug auf eine mittelbare Inbesitznahme über die G._____ GmbH als ihre Besitzmittlerin oder Besitzdienerin sei die Klägerin ih- ren Substantiierungspflichten nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.4 ff.). Insbeson- dere seien Ausführungen zur Dauer der Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH erstmals im Rahmen des zweiten Parteivortrags und damit nach Eintritt des Aktenschlusses erfolgt (act. 7 E. 4.2.5). Zusammengefasst sei es der Klägerin mangels substantiierter Vorbringen nicht gelungen, eine Inbesitznahme der streitgegenständlichen Kunstgegenstände und damit einen Eigentumserwerb nachzuweisen, was zur Abweisung der Klage führe (act. 7 E. 4.2.9).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Ausgangslage Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihren Besitz ableite, sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren als auch hinsichtlich einer mittelbare Besitznahme nicht genügend substantiiert habe (act. 7 E. 4.2.3 ff.). 4.2. Unmittelbarer Besitz der Klägerin 4.2.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Kontrolle der Kunstgegenstände durch ihren Geschäftsführer habe sie unmittelbaren Besitz und damit Eigentum an den Kunstgegenständen erlangt. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammen- hang eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und führt aus, in der Widerspruchsklage und in ihrem ersten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung behauptet zu haben, dass ihr Geschäftsführer J._____ die Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH kontrolliert habe. Dies habe der Be- klagte in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 sowie im ersten Parteivortrag anerkannt. Deshalb müsse diese Tatsache als zugestanden gelten, womit entge- gen der Vorinstanz keine weitere Substantiierung und auch kein Beweis nötig ge- wesen seien. (act. 2 Rz. 66–87). 4.2.2. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die blosse Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH kein Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Vorinstanz habe richtig dargelegt, dass die Klägerin keine tatsächlichen Um- stände substantiiert habe, die eine Inbesitznahme im Rechtssinne belegen wür- den. Da die Klägerin nur pauschal behauptet habe, dass ihr Geschäftsführer die Objekte in den Räumen der G._____ GmbH kontrolliert habe, seien zu dieser Frage auch keine Beweisabnahmen möglich und notwendig gewesen (act. 24 Rz. 7.2). 4.2.3. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Be-

- 11 - weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Was jede Partei inhaltlich zu behaup- ten und somit auch zu substantiieren hat, wird durch das materielle Recht be- stimmt. Somit ergibt sich aufgrund der anwendbaren Rechtsnormen, welche Tat- sachenbehauptungen rechtserheblich sind bzw. welchen Sachverhalt eine Partei behaupten, je nach Bestreitung substantiieren und – soweit bestritten – beweisen muss (vgl. nachfolgend E. 4.2.8). Die Rechtsanwendung ist Sache des Gerichts (Art. 57 ZPO). 4.2.4. Die Vorinstanz erwog zu den anwendbaren Rechtsnormen, dass sich die Frage nach einem Eigentumserwerb der Klägerin, da Vorgänge in E._____ zu be- urteilen seien, nach deutschem materiellem Recht richte und für eine Eigentums- übertragung nach deutschem Recht eine Übergabe der Sache erforderlich sei, wobei mittelbarer Besitz des Erwerbers genüge (vgl. E. 3.2). Diese Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht kritisiert. Sie ist – aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen – um das Nachfolgende zu ergänzen. 4.2.5. Gemäss Art. 100 Abs. 1 IPRG unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Da Vorgänge in E._____ zu beurteilen sind, ist für die Frage des Eigentums respektive Besitzes deutsches Recht anwendbar. Der Inhalt dieses Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Dies gilt auch für die Rechtsmit- telinstanz (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 4. Aufl. 2021, Art. 16 N 5). Eine Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung oder eine Überbindung des Nach- weises an sie – gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IPRG – ist nicht erfor- derlich, da die Feststellung des deutschen Rechts mit keinen besonderen Schwie- rigkeiten verbunden ist. 4.2.6. Nach § 929 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Der Besitz an Sa- chen wird in § 854–872 BGB geregelt. Dabei sind verschiedene Arten des Besit-

- 12 - zes möglich. In Frage kämen vorliegend unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) und Besitz über einen Besitzdiener (§ 855 BGB). 4.2.7. Gemäss § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlan- gung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt massgeblich von der Verkehrs- anschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Bundes- gerichtshof [fortan: BGH] Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 11; BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 10). Für die Begründung des unmittel- baren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herrschaftsbeziehung erforderlich (BGH Urteil V ZR 70/16 vom

17. März 2017 Rn. 18; vgl. BGH Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 13). Sofern der Besitzerwerb von einem Vorbesitzer abgeleitet wird, ist zudem erforderlich, dass dieser den Besitz erkennbar aufgibt (BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18). In der Lehre wird das Kriterium der Dauer teilweise als wenig abgrenzungsscharf kritisiert (vgl. SCHÄFER, in: Säcker et al. [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8: Sachenrecht,

E. 6 Mai 2024 ab (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/24 Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'120.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte sie der Klägerin. Bezüglich der Liquidation ordnete die Vorinstanz an, dass die Gerichtskosten mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– verrechnet

- 3 - und im Fehlbetrag von Fr. 820.– von der Klägerin nachgefordert würden (Disposi- tiv-Ziff. 3). Ausserdem verpflichtete sie die Klägerin, dem Beklagten eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).

E. 6.1 Mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die Betreibung bis zum Entscheid im Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die im Beschluss aufgeführten Gegenstände ein- zustellen und namentlich die Verwertung aufzuschieben.

E. 6.2 Mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache fallen vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen dahin, wobei das Gericht die Weitergeltung anordnen kann, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Eine Anordnung der Weitergeltung ist vorliegend nicht an- gezeigt: Gemäss Art. 109 Abs. 5 SchKG bleibt die Betreibung bis zur Erledigung der Widerspruchsklage in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) stehen still. Die Einstellung beginnt mit der Einreichung der Widerspruchsklage nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO und endet mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils (BSK SchKG I-STAEHELIN/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 109 N 19).

- 22 -

E. 6.3 Da das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, liegt kein formell rechtskräf- tiges Urteil in Bezug auf die Widerspruchsklage vor. Entsprechend bleibt die Be- treibung von Gesetzes wegen bis zu einem neuen formell rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz eingestellt. Dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord ist gestützt auf Art. 109 Abs. 4 SchKG das vorliegende Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, die Höhe der Prozesskosten festzusetzen, aber deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. Aufl. 2024, Art. 104 N 17 f.). Vorliegend ist entsprechend zu verfahren. Über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz ohnehin neu zu befinden haben. 7.2. 7.2.1. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr im Rechtsmittelverfahren bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 7.2.2. Der Streitwert von Fr. 1'156.– (vgl. E. 2.2) führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr in Höhe von rund Fr. 280.–. Diese steht in kei- nem Verhältnis zur Schwierigkeit und zum notwendigen Zeitaufwand für das Be- schwerdeverfahren, weshalb sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu ver- doppeln ist. Da zudem beide Parteien keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 11 GebV OG zu

- 23 - verdoppeln, womit für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'120.– angemessen ist. Im Umfang von Fr. 1'000.– ist sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in dieser Höhe (act. 11) zu verrechnen. 7.3. 7.3.1. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren würde beim gegebenen Streitwert gemäss anwend- barem Tarif rund Fr. 300.– entsprechen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV ist eine Erhöhung um einen Drittel angezeigt. Eine Reduktion gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV rechtfertigt sich nicht. Da ein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem nötigen Zeitauf- wand besteht, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ange- messen zu erhöhen. Gesamthaft erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'200.– als angemessen. 7.3.2. Da beide Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist unabhängig da- von, welche Partei letztlich entschädigungsberechtigt ist, kein Mehrwertsteuerzu- schlag geschuldet (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 17. Mai 2006 [mit Ergänzung vom 17. September 2010] S. 3). Es wird erkannt:

E. 9 Aufl. 2023, § 854 BGB N 35 f. m.w.H. [fortan: MüKoBGB/SCHÄFER]). Gemäss dieser Kritik ist bei flüchtiger Sachbeziehung vielmehr entscheidend, ob der bishe- rige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft verliert (vgl. MüKoBGB/SCHÄFER, § 854 BGB N 36 m.w.H.). 4.2.8. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf eine Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hin- ausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dar- zulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis an-

- 13 - getreten werden kann (zum Ganzen anstelle vieler: BGer 4A_36/2021 vom 1. No- vember 2021 E. 5.1.1 m.w.H., nicht publ. in: BGE 148 III 11). 4.2.8.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift zunächst Angaben zu den Um- ständen des Vertragsabschlusses und zum Inhalt des zwischen ihr und dem Schuldner abgeschlossenen Kaufvertrags (act. 8/1 Rz. 15 f.). Unter dem Titel "Zahlung des Kaufpreises und Transport der Kunstgegenstände von K._____ [Stadt in Deutschland] nach E._____" führte sie sodann aus, die Kunstgegen- stände seien an die L._____-strasse 3, E._____, transportiert worden, wo sich die Räumlichkeiten der G._____ GmbH befänden. An Letzterer sei sie (die Klägerin) beteiligt und deren Räumlichkeiten seien für die Einlagerung der Kunstgegen- stände genutzt worden. Ihr Geschäftsführer J._____ habe die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH "in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert". Im Hinblick auf eine Weiterveräus- serung dieser Kunstgegenstände seien Letztere von einem Herrn M._____ des N._____ Auktionshauses vor Ort in E._____ besichtigt worden. Es folgten Ausfüh- rungen zum Transport der Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ zur Ein- lagerung in ein Zollfreilager bei I._____ AG. Die Kunstgegenstände seien bei der I._____ AG zunächst in einem Lagerraum und später dann in zwei Lagerräumen eingelagert worden. Ein Lagerraum sei der Klägerin und der andere Lagerraum sei dem Schuldner zugeordnet gewesen. So habe die I._____ AG ihr (der Kläge- rin) auch den ihr zugeordneten Lagerraum separat in Rechnung gestellt (act. 8/1 Rz. 17 ff.). 4.2.8.2. Der Beklagte entgegnete darauf, Ziff. 5 des Kaufvertrages habe vorgese- hen, dass der Schuldner die Objekte innert 14 Tagen nach Zahlung des Kaufprei- ses an die Adresse der Käuferin (Klägerin) transportiere. Die Objekte seien aber gemäss eigener Angabe der Klägerin nicht an ihre im Kaufvertrag angegebene Adresse am O._____-weg 4 in E._____, sondern an die L._____-strasse 3 in E._____ zur G._____ GmbH transportiert worden. Unter dem Titel "J._____ hat die Gegenstände bei G._____ kontrolliert" brachte der Beklagte diverse Einwände hinsichtlich des Gesellschaftszwecks der G._____ GmbH und dazu vor, dass die Gründung einer stillen Gesellschaft der Klägerin und der G._____ GmbH nicht be-

- 14 - wirkt habe, dass die Klägerin Besitz an den zu der G._____ GmbH gebrachten Gegenständen erworben habe. Die Zwischenlagerung bei Letzterer habe nicht wie im Kaufvertrag vorgesehen eine Lieferung an die Klägerin dargestellt und diese resp. ihr Geschäftsführer hätten im Ergebnis keinen (mittelbaren) Besitz er- worben (act. 8/13 Rz. 19–21). 4.2.8.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. Wie bereits in der Klage aus- geführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Voll- ständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20 f.). 4.2.8.4. Dazu erwiderte der Beklagte in seinem ersten Parteivortrag das Fol- gende: "Dass die Objekte nach der Abholung bei F._____ zunächst bei G._____ geprüft wurden, begründete, wie auch bereits dargelegt, keinen Besitz von J._____ oder [der Klägerin]" (act. 8/22 S. 2). Der Leistungsnachweis zum Trans- port zur G._____ GmbH befinde sich nun in den Akten (Prot. VI S. 10 f.). Weiter führte der Beklagte aus, dass der Weitertransport der Objekte von E._____ nach H._____ im Auftrag des Schuldners erfolgt sei, was belege, dass die Waren auf der Durchreise nur kurz bei der G._____ GmbH ausgeladen worden seien und der mittelbare Besitz des Schuldners daran nicht unterbrochen worden sei (act. 8/22 S. 3). 4.2.9. Wie sich aus den vorstehenden Parteidarstellungen ergibt, bestritt der Be- klagte die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Kläge- rin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH nicht. Der Beklagte bestritt nur, dass dadurch Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Bestreitung bezog sich somit nicht auf die von der Klägerin behauptete Tatsache, sondern auf die damit verbundene, aber davon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob durch die Kontrolle Besitz der Klägerin begründet wurde. Indem die Vorinstanz der Klägerin vorwarf, die Kontrollhandlungen nicht substantiiert zu haben (act. 7 E. 4.2.3.), ob- wohl die Kontrolle als solche vom Beklagten nicht bestritten wurde, verletzte sie

- 15 - den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die Rüge der Klägerin er- weist sich als begründet. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Kunstgegenstände nach der Abliefe- rung bei der G._____ GmbH in Augenschein nahm und auf Vollständigkeit kon- trollierte. Die rechtliche Würdigung, ob die Klägerin im Zuge der Kontrolle durch ihren Geschäftsführer unmittelbaren Besitz begründet hat, bleibt dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten, da das Verfahren gestützt auf die nachfolgen- den Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3. Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH 4.3.1. Im Zusammenhang mit der Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen des zweiten Parteivor- trags in der Hauptverhandlung seien unbeachtlich. Mangels substantiierter Be- hauptungen lasse sich nicht beurteilen, ob die Dauer der Zwischenlagerung die nötige Schwelle für eine Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erreicht habe (act. 7 E. 4.2.5). 4.3.2. Die Klägerin macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 ZPO, Art. 150 ZPO und Art. 229 ZPO durch die Vorinstanz geltend. Erstens habe die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung festgehalten, dass es Unsicher- heiten in Bezug auf den Aktenschluss im vereinfachten Verfahren gebe, woraufhin die Parteivertreter vereinbart hätten, dass die Widerspruchsklage und Stellung- nahme als erster Parteivortrag zu betrachten wären. Der Aktenschluss falle aber weder in das Ermessen des Gerichts, noch sei dieser einer Parteivereinbarung zugänglich. Entsprechend hätte die Vorinstanz ihre Ausführungen zur Dauer der Einlagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH im Rahmen des zwei- ten Parteivortrags beachten müssen. Zweitens sei die Anerkennung einer Tatsa- chenbehauptung nicht Gegenstand des Novenrechts und könne jederzeit erfol- gen, womit sie danach als unbestritten gelte. Der Beklagte habe die Dauer der La- gerung bei der G._____ GmbH von zwei Monaten im zweiten Parteivortrag expli- zit anerkannt. Drittens würde sich selbst dann, wenn sie mit den ersten zwei Punkten nicht durchdringen würde, der zeitliche Umfang der Lagerung ohne Wei-

- 16 - teres aus den Ausführungen in der Widerspruchsklage sowie den Beilagen erge- ben (act. 2 Rz. 88–109). 4.3.3. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass aufgrund der mit Zustimmung des Gerichts getroffenen Vereinbarung der Parteien die bereits eingereichten Rechts- schriften als erste Parteivorträge und die beiden mündlichen Vorträge an der Hauptverhandlung aus diesem Grund als Replik und Duplik zu betrachten seien. Eine Zwischenlagerung von zwei Monaten sei sodann nicht anerkannt worden. Aus den entsprechenden Lieferscheinen ergebe sich, dass die Objekte sicher nicht zwei Monate, sondern keine vier Wochen bei der G._____ GmbH eingela- gert gewesen seien (act. 24 Rz. 7.3.). 4.3.4. Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Klägerin in der Klagebegründung aus, nach der Zahlung des Kaufpreises seien die Kunstgegenstände von der P._____ GmbH von K._____ nach E._____ transportiert worden. Sie werde die Auftragsbestätigung und die Rechnung der P._____ GmbH nachreichen (act. 8/1 Rz. 18). Am 5. November 2020 seien die Kunstgegenstände sodann zur I._____ AG nach H._____ transportiert worden, wobei sie die Rechnung der Q._____ GmbH vom 16. November 2020 und die internationalen Frachtbriefe vom 9. Okto- ber 2020 als Beweisofferten angab (act. 8/1 Rz. 22; act. 8/4/17-19). Im Rahmen des ersten Parteivortrages in der Hauptverhandlung wiederholte die Klägerin zu- nächst ihre Darstellung in der Klagebegründung. Wie angekündigt reichte sie den Leistungsnachweis der P._____ GmbH ins Recht und führte ergänzend aus, die- ser belege den Transport durch die P._____ GmbH von F._____ zur G._____ (act. 8/19 Rz. 18 f.; act. 8/21/27). Bezüglich des Transports der Kunstgegen- stände von E._____ nach H._____ verwies die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsklage (act. 8/19 Rz. 28). Der Beklagte bestritt diese Darstellung mit Bezug auf die Chronologie oder die Zeitangaben weder in der Stellungnahme (act. 8/13 S. 4 Rz. 18) noch im ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung (act. 8/22 S. 2 f.; Prot. VI S. 10 ff.). Er anerkannte vielmehr, dass die Klägerin nun die Bestätigung der P._____ GmbH eingereicht habe (Prot. VI S. 10 E. 5) und be- merkte, sie habe zum Verbleib der Objekte zwischen dem 14. Juli 2020 und der Abholung am 13. Oktober 2020 (Frachtbriefe Q._____ GmbH; act. 8/4/18 und

- 17 - 8/4/19) nichts ausgeführt (act. 8/22 S. 3). Damit gehen beide Parteien davon aus, dass die Kunstgegenstände am im internationalen Frachtbrief der Q._____ (act. 8/21/18-19) vermerkten Abholtermin, dem 13. Oktober 2020, bei der G._____ GmbH abgeholt wurden. Zudem beziehen sich beide Parteien hinsichtlich der Lie- ferung zur G._____ GmbH nach E._____ explizit auf den Leistungsnachweis der P._____, aus dem sich ohne Weiteres der 10. August 2020 als Liefertermin ergibt (act. 8/21/27). Bei dieser Behauptungslage liegen in zeitlicher Hinsicht genügend substantiierte Behauptungen zur Dauer der Lagerung in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH vor. 4.3.5. Zusammengefasst ist der Vorinstanz eine Rechtsverletzung unterlaufen, in- dem sie davon ausging, die Klägerin habe erstmals im Rahmen des zweiten Par- teivortrags in der Hauptverhandlung Ausführungen zum bestrittenen zeitlichen Umfang der Lagerung bei der G._____ GmbH gemacht. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis können die weiteren Gründe, welche die Klägerin für ihren Standpunkt in Bezug auf die Dauer der La- gerung anführt, offen gelassen werden. 4.4. Mittelbarer Besitz der Klägerin 4.4.1. Auch mit Bezug auf die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin bzw. Besitzdienerin kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin sei ihrer Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.6. und 4.2.7.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz auch in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und macht geltend, in Bezug auf die G._____ GmbH mehr- mals vorgebracht zu haben, dass die Mitarbeiter dieser Gesellschaft die Kunstge- genstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und Besitz ge- nommen hätten. Eine präzise Bestreitung dieser Tatsache sei seitens des Beklag- ten nicht erfolgt. Mangels präziser Bestreitung sei kein Beweis und auch keine weitere Substantiierung nötig gewesen (act. 2 Rz. 110–117). 4.4.2. Der Beklagte bleibt im Beschwerdeverfahren bei seinem bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die G._____ GmbH nicht Besitzmitt- lerin der Klägerin gewesen sei (act. 24 Rz. 7.4).

- 18 - 4.4.3. Für die Stellung als Besitzmittler ist nach dem anwendbaren deutschen Recht ein Besitzmittlungsverhältnis vorausgesetzt (Art. 100 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 868 BGB: "Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Päch- ter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz)"). Gemäss Kommentarliteratur genügt ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis, wobei der Herausgabe- anspruch den entscheidenden Teil des Besitzmittlungsverhältnisses und des mit- telbaren Besitzes darstellt (MüKoBGB/SCHÄFER, § 868 BGB N 15 f. m.w.H.). Wer geltend macht, dass ein anderer für ihn besessen habe und daraus Rechte für sich ableitet, hat entsprechend die Tatsachen zu behaupten und bei genügender Bestreitung zu substantiieren, die den Schluss auf ein solches Besitzmittlungsver- hältnis zulassen. In prozessualer Hinsicht gilt nicht nur eine Behauptungslast, sondern auch eine Bestreitungslast. Eine Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und eine entspre- chende Beweisauflage erlaubt. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (zum Ganzen: BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N 29 und 33 m.w.H.; BGE 144 III 519 [= Pra 108 (2019) Nr. 87] E. 5.2.2.1 f.). 4.4.3.1. Die Klägerin führte in der Klageschrift wie bereits erwähnt aus, dass sie an der G._____ GmbH beteiligt sei und deren Räumlichkeiten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt worden seien (act. 8/1 Rz. 19). Die G._____ GmbH habe als ihre Besitzmittlerin gehandelt und sie sei über die G._____ GmbH mittelbare Besitzerin der Kunstgegenstände geworden sei (act. 8/1 Rz. 59). 4.4.3.2. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin der Klägerin und stellte sich auf den Standpunkt, selbst falls sie Besitzmittlerin geworden wäre, hätte sie diese Stellung für den Schuldner und Auftraggeber und nicht für die Klägerin eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). 4.4.3.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. R._____, ein Mitarbeiter der

- 19 - G._____ GmbH, habe den Leistungsnachweis des Transports durch die P._____ GmbH von der F._____ GmbH zur G._____ GmbH unterzeichnet. Auch Herr S._____, der inzwischen nicht mehr bei der G._____ GmbH tätig sei, sei damals bei der Empfangnahme der Kunstgegenstände anwesend gewesen und könne bezeugen, dass die Kunstgegenstände durch Mitarbeitende der G._____ GmbH in ihrem Auftrag (der Klägerin) und für sie (die Klägerin) in Besitz genommen wor- den seien. Wie bereits in der Klage ausgeführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20, 25, 27, 32, 35, 66). S._____ wurde ausdrücklich als Zeuge offeriert (act. 8/19 Rz. 20). 4.4.3.4. Der Beklagte erwiderte, dass die G._____ GmbH bei der Zwischenlage- rung die tatsächliche Gewalt für den Schuldner als Eigentümer ausgeübt habe, auf dessen Weisung die Waren dort zur Prüfung und damit von vornherein nur vorübergehend zwischengelagert worden seien. Selbst wenn man die G._____ GmbH als Verwahrer betrachten würde, wäre der Eigentümer, d.h. der Schuldner, zumindest mittelbarer Besitzer geblieben (act. 8/22 Rz. 70). 4.4.4. Entgegen der Vorinstanz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis nach deut- schem Recht nicht zwingend ein rechtliches Besitzmittlungsverhältnis (als Niess- braucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter Verwahrer oder Ähnliches) voraus (vgl. act. 7 E. 4.2.6). Vielmehr genügt bereits ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungs- verhältnis (vgl. E. 4.4.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin im Beschwerdever- fahren bestritt der Beklagte in seiner Stellungnahme zwar, dass die G._____ GmbH als Besitzmittlerin für die Klägerin agiert habe und er machte geltend, falls die G._____ GmbH Besitzmittlerin geworden wäre, habe sie ihre Stellung für den Schuldner eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). Unbestritten geblieben ist indes- sen, dass die Klägerin an der G._____ GmbH beteiligt ist und deren Räumlichkei- ten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt wurden (act. 8/1 Rz. 19). Zudem ergänzte die Klägerin im Rahmen des ersten Parteivortrags ihre Behaup- tungen in Bezug auf den Empfang der Kunstgegenstände durch die G._____ GmbH. Die Behauptungen der Klägerin, wonach ein Mitarbeiter der G._____

- 20 - GmbH den Leistungsnachweis des Transports unterzeichnet habe und die Mitar- beiter der G._____ GmbH die transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie in Empfang und in Besitz genommen hätten (vgl. E. 4.4.3.1), erweisen sich unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis als hinreichend substantiiert, zumal unbestritten geblie- ben ist, dass die Räumlichkeiten der G._____ GmbH, an der die Klägerin beteiligt ist, für die Einlagerung von Kunstgegenständen genutzt wurden, und seitens der Beklagten lediglich eine pauschale Bestreitung vorliegt. Angesichts der Bestrei- tung der Beklagten sind die von der Klägerin angebotenen Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz wird neben der Würdigung der im Recht liegenden Urkunden den von der Klägerin offerierten Zeugen S._____ einvernehmen lassen müssen. 4.4.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin die Erwägun- gen der Vorinstanz im Zusammenhang mit einem allfälligen Besitzdienerverhältnis (act. 7 E. 4.2.7.) in der Beschwerde nicht rügt (act. 2 Rz. 110 ff.), weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

5. Rückweisung des Verfahrens 5.1. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO ist die Beschwerde bei Gutheis- sung grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel, wobei im Falle der Spruch- reife ein reformatorischer Entscheid möglich ist. 5.2. Nebst der Frage des Besitzes der Klägerin an den streitgegenständlichen Kunstgegenständen war vor Vorinstanz auch strittig, ob die verarrestierten Ge- genstände vor einer allfälligen Inbesitznahme überhaupt von der Klägerin gekauft worden waren. Die Klägerin stützte sich diesbezüglich auf einen vom 14. Februar 2020 datierenden Kaufvertrag, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegenstände unter den Vertrag fallen, bestritt (act. 7 E. 3.1). Die Vorinstanz erachtete diese Punkte als nicht entscheidrelevant, da die Klägerin die Inbesitznahme der Kunstgegenstände nicht hinreichend substantiiert habe.

- 21 - 5.3. Vorliegend erweist sich ein kassatorischer Entscheid als angezeigt, da zum strittigen Besitzmittlungsverhältnis der G._____ GmbH eine Beweisabnahme mit Zeugeneinvernahme durchzuführen sein wird (vgl. E. 4.4.4). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid auch die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin und der Dauer der Lagerung von zwei Monaten zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.2.8). Weiter erweisen sich die von der Vorinstanz offen gelassenen und vom Beklagten bestrittenen Sachverhaltselemente in Bezug auf den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags potenziell als entscheidrele- vant. Deren Beurteilung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgen, sondern ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5.4. In Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 ist das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme vom 8. Juli 2024

Dispositiv
  1. In Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 der Beschwerdeführerin wird das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'120.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 1'000.– mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. - 24 -
  3. Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  4. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 2–3 wird der Vorinstanz überlassen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort  (act. 24), den Beklagten,  das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord,  das Bezirksgericht Dielsdorf,  je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 1. April 2025 in Sachen A._____ GmbH & Co.KG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Mai 2024; Proz. FV230013

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit einer Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG vom

23. Mai 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) bestimmte, im Arrest gegen den Schuldner C._____ (fortan: Schuldner) verarrestierte Kunstgegenstände seien aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und ihr auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Betroffen sind insge- samt 27 Kunstgegenstände chinesischer Herkunft (Vasen und Skulpturen; fortan: Kunstgegenstände; vgl. act. 8/1 S. 2-4). Die Klage richtete sich gegen den Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter), welcher als Arrestgläubiger das Eigentumsrecht der Klägerin an den verarrestierten Vermögenswerten bestrit- ten hatte (vgl. act. 2 Rz. 18–20; act. 8/4/1–2). 1.2. Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 8/6), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8/7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 8/8). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (fortan: Stellungnahme; act. 8/13) (act. 8/9–11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Beklag- ten Frist zur Nachreichung einer Vollmacht angesetzt (act. 8/15), welche in der Folge fristgerecht eingereicht wurde (act. 8/17). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 hielten beide Par- teien je zwei Parteivorträge und übten das unbedingte Replikrecht aus (Prot. VI S. 9–19). Beweisabnahmen erfolgten nicht. Anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. VI S. 20 ff.). 1.4. In der Folge wies die Vorinstanz die Widerspruchsklage mit Urteil vom

6. Mai 2024 ab (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/24 Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'120.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte sie der Klägerin. Bezüglich der Liquidation ordnete die Vorinstanz an, dass die Gerichtskosten mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– verrechnet

- 3 - und im Fehlbetrag von Fr. 820.– von der Klägerin nachgefordert würden (Disposi- tiv-Ziff. 3). Ausserdem verpflichtete sie die Klägerin, dem Beklagten eine Parteien- tschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). 1.5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (act. 2) erhob die Klägerin gegen das Urteil vom 6. Mai 2024 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen und in Gutheissung der Klage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 seien im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gegen den Schuldner C._____, D._____-strasse 2, E._____, Deutschland, die nachfol- genden verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und auf erste Aufforderung hin der Beschwerdeführerin herauszugeben:

- Inventarliste-Nr. 27602, Skulptur anonym, China, Chinesische Bronze Buddha Figur, Gebrauchsspuren, 1.00 x 0.00 x 42.00 cm (Arresturkunde Nr. 11);

- Inventarliste-Nr. 27607, Vase anonym, China, vier Teller mit Gartenszenen, polychrome, 12.00 x 0.00 x 19.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 16);

- Inventarliste-Nr. 27608, Vase anonym, China, vier flache Platte mit Berglandschaft, polychrome, 12.30 x 0.00 x 19.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 17);

- Inventarliste-Nr. 27610, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene. Polychrom, 1.00 x 0.00 x 29.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 19);

- Inventarliste-Nr. 27611, Vase anonym, China, Paar Vasen mit Gartenszenen, polychrom, Republik-Zeit, 1.00 x 0.00 x 41.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 20);

- Inventarliste-Nr. 27612, Vase anonym, China, Väschen mit figürlicher Szene, polychrom, 1.00 x 0.00 x 22.70 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 21);

- Inventarliste-Nr. 27613, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 38.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 22);

- Inventarliste-Nr. 27614, Vase anonym, China, Vase mit figürlichem Dekor, polychrom, 1.00 x 0.00 x 20.80 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 23);

- 4 -

- Inventarliste-Nr. 27615, Vase anonym, China, kleine Vase mit Shoulao-Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 21.30 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 24);

- Inventarliste-Nr. 27616, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, 1.00 x 0.00 x 24.40 cm, 20. Jhdt. (Arrestur- kunde Nr. 25);

- Inventarliste-Nr. 27617, Vase anonym, China, eckiges Väs- chen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 25.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 26);

- Inventarliste-Nr. 27618, Vase anonym, China, achtpassiger Pinselbecher, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.60 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 27);

- Inventarliste-Nr. 27629, Vase anonym, China, eckige Vase mit Unsterblichen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 26.20 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 28);

- Inventarliste-Nr. 27630, Vase anonym, China, vier Väschen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.80 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 29);

- Inventarliste-Nr. 27632, Vase anonym, China, Vase in Dop- pelkürbis-Form, polychrom, Goldstaffage, 1.00 x 0.00 x 22.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 31);

- Inventarliste-Nr. 27633, Vase anonym, China, Famille-Rose- Vase mit figürlichen Szenerien, polychrom, 1.00 x 0.00 x 34.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 32);

- Inventarliste-Nr. 27634, Vase anonym, China, Vase mit fi- gürlicher Szene, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.70 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 33);

- Inventarliste-Nr. 27635, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, Republik-Zeit, Porzellan, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.20 cm (Arresturkunde Nr. 34);

- Inventarliste-Nr. 27636, Vase anonym, China, Vase mit De- kor von Doppelkürbissen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 37.40 cm, 20 Jhdt. (Arresturkunde Nr. 35);

- Inventarliste-Nr. 27638, Vase anonym, China Porzellanplatte mit figürlichen Darstellungen, 30.00 x 0.00 x 1.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 37);

- Inventarliste-Nr. 27639, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Berglandschaft, polychrom, 21.60 x 0.00 x 36.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 38);

- Inventarliste-Nr. 27640, Vase anonym, China, Grosse Por- zellanplatte, Aufglasurdekor, 111.00 x 0.00 x 57.00 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 39);

- 5 -

- Inventarliste-Nr. 27641, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Eichhörnchen, polychrom, 25.00 x 0.00 x 37.20 cm, 1. Hälfte 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 40);

- Inventarliste-Nr. 27642, Vase anonym, China, Porzellan- platte mit Guanyin-Darstellung, polychrom, 21.50 x 0.00 x 29.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 41);

- Inventarliste-Nr. 27643, Vase anonym, China, kleine Vase in Form eines 20. Jhdt. Doppeldoppelses, polychrom, 1.00 x 0.00 x 15.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 42);

- Inventarliste-Nr. 27645, Vase anonym, China, Melping-Vase, Keramik, feinmaschige blaurote Laufglasur, 1.00 x 0.00 x 34.00 cm, wohl 19. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 43);

- Inventarliste-Nr. 27647, Skulptur anonym, China, Darstel- lung einer Kriegerin, wohl Tang-Dynastie Ton, farbig gefasst, Glasur, 1.00 x 0.00 x 73.00 cm (Arresturkunde Nr. 44).

2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf (Verfahrens-Nr. FV230013-D) vom 6. Mai 2024 vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwer- degegners." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin superprovisorisch um Einstellung der Betreibung in Bezug auf die verarrestierten Kunstgegenstände, namentlich um Aufschub der Verwertung, und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochte- nen Entscheids (act. 2 S. 5). 1.6. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (act. 5) wies die Kammer das Gesuch der Klägerin um superprovisorische Anweisung des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord, eine allfällige Betreibung in Bezug auf die streitgegenständlichen Kunstgegen- stände bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens einzustellen, ab. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum entsprechenden vorsorglichen An- trag der Klägerin Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Daneben wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3).

- 6 - 1.7. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 11; vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–25). 1.8. Am 25. Juni 2024 (Datum Poststempel; act. 9) reichte die Klägerin unauf- gefordert eine Ergänzung ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. 1.9. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (act. 14) nahm der Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. act. 13) Stellung zum Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er teilte mit, keine Einwendungen gegen die beantragte einstwei- lige Einstellung der Verwertung zu haben. Da die Objekte sichergestellt blieben, könnten sie bei definitiver Abweisung der Widerspruchsklage später verwertet werden. 1.10. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betreibungsamt Diels- dorf-Nord angewiesen, die Betreibung in Bezug auf die strittigen Kunstgegen- stände bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzustellen, na- mentlich die Verwertung aufzuschieben. 1.11. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 20) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese erstattete er innert Frist (vgl. act. 21) mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (act. 24). Er stellt folgende An- träge (act. 24 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen;

2. das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 06.05.2024 (FV230013-D) sei zu bestätigen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (incl. MWST) zu Lasten der Klägerin." 1.12. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeantwort (act. 24) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 7 -

2. Prozessuales 2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen End- entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ob eine Berufung oder eine Beschwerde zulässig ist, entscheidet sich anhand des Streitwerts der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. 2.2.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz kam diesbe- züglich zum Schluss, dass bei Widerspruchsklagen der Streitwert grundsätzlich dem Schätzwert des gepfändeten Gegenstands entspreche, sofern die Betrei- bungsforderung nicht tiefer sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, um vom Schätzwert des Betreibungsamts für die Kunstgegenstände von insgesamt Fr. 1'156.– abzuweichen. Entgegen dem Beklagten sei bei der Streitwertbestim- mung der objektive ökonomische Wert und nicht der subjektive persönliche Wert einer Partei massgebend. Welchen Preis die Klägerin oder der Schuldner 2020 für die Kunstgegenstände bezahlt habe, spiele keine Rolle (act. 7 E. 5.3). 2.2.2. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Kaufpreis von € 140'000.– im Jahr 2020 (act. 8/1 Rz. 15) und dem Schätzwert von Fr. 1'156.– ist zumindest fraglich, ob nicht Anlass bestanden hätte, um den Streit- wert abweichend vom betreibungsamtlichen Schätzwert festzusetzen. Da die Par- teien in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts auf Fr. 1'156.– durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren keine Einwände erheben (vgl. act. 2 Rz. 4; act. 24 Rz. 1.3) und dieser Streitwert nicht offensichtlich falsch erscheint (vgl E. 2.4. nachfolgend), ist vorliegend gleichwohl auf den von der Vorinstanz ermit- telten Streitwert abzustellen. 2.3. Aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 10'000.– steht gegen den angefoch- tenen Entscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustel-

- 8 - lung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom

14. Juni 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 8/25/2 und act. 4/1–2 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der weiteren Formvorschriften bei der Kam- mer eingereicht. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sofern allerdings die geltend gemachte unrichtige Sachver- haltserstellung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte, ist die Ko- gnition der Beschwerdeinstanz nicht eingeschränkt (vgl. CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 6 m.w.H.). Im Rahmen der Beschwerde sind kon- krete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begrün- dung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids. Solche können (und sollen) auch ohne entsprechende Rügen behoben werden. In die- sem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die streitgegenständlichen 27 Kunstgegen- stände vom Schuldner bei der F._____ GmbH (fortan: F._____ GmbH) gekauft

- 9 - worden seien. Danach habe der Schuldner mit der Klägerin einen vom 14. Fe- bruar 2020 datierenden Kaufvertrag über die Kunstgegenstände abgeschlossen, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegen- stände unter den Vertrag fallen würden, bestritten habe, was aber letztlich nicht entscheidrelevant sei. Die Klägerin habe den mit dem Schuldner vereinbarten Kaufpreis am 14. Juli 2020 in drei Tranchen bezahlt. In der Folge seien die Kunst- gegenstände von der Adresse der F._____ GmbH an die Adresse der G._____ GmbH in E._____ transportiert und dort vom Geschäftsführer der Kläge- rin besichtigt worden. Danach seien die Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ in ein Zollfreilager der I._____ AG transportiert worden, wo sie – gemäss Darstellung der Klägerin versehentlich – in einem vom Schuldner gemieteten La- gerraum eingelagert worden seien. Dort seien sie schliesslich in Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen den Schuldner erwirkten Arrest verarrestiert wor- den (zum Ganzen: act. 7 E. 3). 3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich die Frage des Ei- gentumserwerbs der Klägerin nach deutschem materiellen Recht richte, da Vor- gänge in E._____ zu beurteilen seien. Gemäss deutschem Recht erfordere die Ei- gentumsübertragung eine Übergabe der Sache, wobei mittelbarer Besitz des Er- werbers genüge (act. 7 E. 4.1.4). Die von der Klägerin geltend gemachte unmittel- bare Inbesitznahme der Kunstgegenstände im Rahmen der Kontrolle derselben durch ihren Geschäftsführer bei der G._____ GmbH sei von ihr nicht substantiiert worden (act. 7 E. 4.2.3 f.). Auch in Bezug auf eine mittelbare Inbesitznahme über die G._____ GmbH als ihre Besitzmittlerin oder Besitzdienerin sei die Klägerin ih- ren Substantiierungspflichten nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.4 ff.). Insbeson- dere seien Ausführungen zur Dauer der Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH erstmals im Rahmen des zweiten Parteivortrags und damit nach Eintritt des Aktenschlusses erfolgt (act. 7 E. 4.2.5). Zusammengefasst sei es der Klägerin mangels substantiierter Vorbringen nicht gelungen, eine Inbesitznahme der streitgegenständlichen Kunstgegenstände und damit einen Eigentumserwerb nachzuweisen, was zur Abweisung der Klage führe (act. 7 E. 4.2.9).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Ausgangslage Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihren Besitz ableite, sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren als auch hinsichtlich einer mittelbare Besitznahme nicht genügend substantiiert habe (act. 7 E. 4.2.3 ff.). 4.2. Unmittelbarer Besitz der Klägerin 4.2.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Kontrolle der Kunstgegenstände durch ihren Geschäftsführer habe sie unmittelbaren Besitz und damit Eigentum an den Kunstgegenständen erlangt. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammen- hang eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und führt aus, in der Widerspruchsklage und in ihrem ersten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung behauptet zu haben, dass ihr Geschäftsführer J._____ die Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH kontrolliert habe. Dies habe der Be- klagte in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 sowie im ersten Parteivortrag anerkannt. Deshalb müsse diese Tatsache als zugestanden gelten, womit entge- gen der Vorinstanz keine weitere Substantiierung und auch kein Beweis nötig ge- wesen seien. (act. 2 Rz. 66–87). 4.2.2. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die blosse Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH kein Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Vorinstanz habe richtig dargelegt, dass die Klägerin keine tatsächlichen Um- stände substantiiert habe, die eine Inbesitznahme im Rechtssinne belegen wür- den. Da die Klägerin nur pauschal behauptet habe, dass ihr Geschäftsführer die Objekte in den Räumen der G._____ GmbH kontrolliert habe, seien zu dieser Frage auch keine Beweisabnahmen möglich und notwendig gewesen (act. 24 Rz. 7.2). 4.2.3. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Be-

- 11 - weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Was jede Partei inhaltlich zu behaup- ten und somit auch zu substantiieren hat, wird durch das materielle Recht be- stimmt. Somit ergibt sich aufgrund der anwendbaren Rechtsnormen, welche Tat- sachenbehauptungen rechtserheblich sind bzw. welchen Sachverhalt eine Partei behaupten, je nach Bestreitung substantiieren und – soweit bestritten – beweisen muss (vgl. nachfolgend E. 4.2.8). Die Rechtsanwendung ist Sache des Gerichts (Art. 57 ZPO). 4.2.4. Die Vorinstanz erwog zu den anwendbaren Rechtsnormen, dass sich die Frage nach einem Eigentumserwerb der Klägerin, da Vorgänge in E._____ zu be- urteilen seien, nach deutschem materiellem Recht richte und für eine Eigentums- übertragung nach deutschem Recht eine Übergabe der Sache erforderlich sei, wobei mittelbarer Besitz des Erwerbers genüge (vgl. E. 3.2). Diese Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht kritisiert. Sie ist – aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen – um das Nachfolgende zu ergänzen. 4.2.5. Gemäss Art. 100 Abs. 1 IPRG unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Da Vorgänge in E._____ zu beurteilen sind, ist für die Frage des Eigentums respektive Besitzes deutsches Recht anwendbar. Der Inhalt dieses Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Dies gilt auch für die Rechtsmit- telinstanz (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 4. Aufl. 2021, Art. 16 N 5). Eine Aufforderung der Parteien zur Mitwirkung oder eine Überbindung des Nach- weises an sie – gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IPRG – ist nicht erfor- derlich, da die Feststellung des deutschen Rechts mit keinen besonderen Schwie- rigkeiten verbunden ist. 4.2.6. Nach § 929 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Der Besitz an Sa- chen wird in § 854–872 BGB geregelt. Dabei sind verschiedene Arten des Besit-

- 12 - zes möglich. In Frage kämen vorliegend unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) und Besitz über einen Besitzdiener (§ 855 BGB). 4.2.7. Gemäss § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlan- gung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt massgeblich von der Verkehrs- anschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Bundes- gerichtshof [fortan: BGH] Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 11; BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 10). Für die Begründung des unmittel- baren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herrschaftsbeziehung erforderlich (BGH Urteil V ZR 70/16 vom

17. März 2017 Rn. 18; vgl. BGH Urteil V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 13). Sofern der Besitzerwerb von einem Vorbesitzer abgeleitet wird, ist zudem erforderlich, dass dieser den Besitz erkennbar aufgibt (BGH Urteil V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18). In der Lehre wird das Kriterium der Dauer teilweise als wenig abgrenzungsscharf kritisiert (vgl. SCHÄFER, in: Säcker et al. [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8: Sachenrecht,

9. Aufl. 2023, § 854 BGB N 35 f. m.w.H. [fortan: MüKoBGB/SCHÄFER]). Gemäss dieser Kritik ist bei flüchtiger Sachbeziehung vielmehr entscheidend, ob der bishe- rige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft verliert (vgl. MüKoBGB/SCHÄFER, § 854 BGB N 36 m.w.H.). 4.2.8. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf eine Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hin- ausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dar- zulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis an-

- 13 - getreten werden kann (zum Ganzen anstelle vieler: BGer 4A_36/2021 vom 1. No- vember 2021 E. 5.1.1 m.w.H., nicht publ. in: BGE 148 III 11). 4.2.8.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift zunächst Angaben zu den Um- ständen des Vertragsabschlusses und zum Inhalt des zwischen ihr und dem Schuldner abgeschlossenen Kaufvertrags (act. 8/1 Rz. 15 f.). Unter dem Titel "Zahlung des Kaufpreises und Transport der Kunstgegenstände von K._____ [Stadt in Deutschland] nach E._____" führte sie sodann aus, die Kunstgegen- stände seien an die L._____-strasse 3, E._____, transportiert worden, wo sich die Räumlichkeiten der G._____ GmbH befänden. An Letzterer sei sie (die Klägerin) beteiligt und deren Räumlichkeiten seien für die Einlagerung der Kunstgegen- stände genutzt worden. Ihr Geschäftsführer J._____ habe die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH "in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert". Im Hinblick auf eine Weiterveräus- serung dieser Kunstgegenstände seien Letztere von einem Herrn M._____ des N._____ Auktionshauses vor Ort in E._____ besichtigt worden. Es folgten Ausfüh- rungen zum Transport der Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ zur Ein- lagerung in ein Zollfreilager bei I._____ AG. Die Kunstgegenstände seien bei der I._____ AG zunächst in einem Lagerraum und später dann in zwei Lagerräumen eingelagert worden. Ein Lagerraum sei der Klägerin und der andere Lagerraum sei dem Schuldner zugeordnet gewesen. So habe die I._____ AG ihr (der Kläge- rin) auch den ihr zugeordneten Lagerraum separat in Rechnung gestellt (act. 8/1 Rz. 17 ff.). 4.2.8.2. Der Beklagte entgegnete darauf, Ziff. 5 des Kaufvertrages habe vorgese- hen, dass der Schuldner die Objekte innert 14 Tagen nach Zahlung des Kaufprei- ses an die Adresse der Käuferin (Klägerin) transportiere. Die Objekte seien aber gemäss eigener Angabe der Klägerin nicht an ihre im Kaufvertrag angegebene Adresse am O._____-weg 4 in E._____, sondern an die L._____-strasse 3 in E._____ zur G._____ GmbH transportiert worden. Unter dem Titel "J._____ hat die Gegenstände bei G._____ kontrolliert" brachte der Beklagte diverse Einwände hinsichtlich des Gesellschaftszwecks der G._____ GmbH und dazu vor, dass die Gründung einer stillen Gesellschaft der Klägerin und der G._____ GmbH nicht be-

- 14 - wirkt habe, dass die Klägerin Besitz an den zu der G._____ GmbH gebrachten Gegenständen erworben habe. Die Zwischenlagerung bei Letzterer habe nicht wie im Kaufvertrag vorgesehen eine Lieferung an die Klägerin dargestellt und diese resp. ihr Geschäftsführer hätten im Ergebnis keinen (mittelbaren) Besitz er- worben (act. 8/13 Rz. 19–21). 4.2.8.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. Wie bereits in der Klage aus- geführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Voll- ständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20 f.). 4.2.8.4. Dazu erwiderte der Beklagte in seinem ersten Parteivortrag das Fol- gende: "Dass die Objekte nach der Abholung bei F._____ zunächst bei G._____ geprüft wurden, begründete, wie auch bereits dargelegt, keinen Besitz von J._____ oder [der Klägerin]" (act. 8/22 S. 2). Der Leistungsnachweis zum Trans- port zur G._____ GmbH befinde sich nun in den Akten (Prot. VI S. 10 f.). Weiter führte der Beklagte aus, dass der Weitertransport der Objekte von E._____ nach H._____ im Auftrag des Schuldners erfolgt sei, was belege, dass die Waren auf der Durchreise nur kurz bei der G._____ GmbH ausgeladen worden seien und der mittelbare Besitz des Schuldners daran nicht unterbrochen worden sei (act. 8/22 S. 3). 4.2.9. Wie sich aus den vorstehenden Parteidarstellungen ergibt, bestritt der Be- klagte die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Kläge- rin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH nicht. Der Beklagte bestritt nur, dass dadurch Besitz der Klägerin begründet worden sei. Die Bestreitung bezog sich somit nicht auf die von der Klägerin behauptete Tatsache, sondern auf die damit verbundene, aber davon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob durch die Kontrolle Besitz der Klägerin begründet wurde. Indem die Vorinstanz der Klägerin vorwarf, die Kontrollhandlungen nicht substantiiert zu haben (act. 7 E. 4.2.3.), ob- wohl die Kontrolle als solche vom Beklagten nicht bestritten wurde, verletzte sie

- 15 - den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die Rüge der Klägerin er- weist sich als begründet. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Kunstgegenstände nach der Abliefe- rung bei der G._____ GmbH in Augenschein nahm und auf Vollständigkeit kon- trollierte. Die rechtliche Würdigung, ob die Klägerin im Zuge der Kontrolle durch ihren Geschäftsführer unmittelbaren Besitz begründet hat, bleibt dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten, da das Verfahren gestützt auf die nachfolgen- den Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3. Lagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH 4.3.1. Im Zusammenhang mit der Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen des zweiten Parteivor- trags in der Hauptverhandlung seien unbeachtlich. Mangels substantiierter Be- hauptungen lasse sich nicht beurteilen, ob die Dauer der Zwischenlagerung die nötige Schwelle für eine Inbesitznahme durch die G._____ GmbH erreicht habe (act. 7 E. 4.2.5). 4.3.2. Die Klägerin macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 ZPO, Art. 150 ZPO und Art. 229 ZPO durch die Vorinstanz geltend. Erstens habe die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung festgehalten, dass es Unsicher- heiten in Bezug auf den Aktenschluss im vereinfachten Verfahren gebe, woraufhin die Parteivertreter vereinbart hätten, dass die Widerspruchsklage und Stellung- nahme als erster Parteivortrag zu betrachten wären. Der Aktenschluss falle aber weder in das Ermessen des Gerichts, noch sei dieser einer Parteivereinbarung zugänglich. Entsprechend hätte die Vorinstanz ihre Ausführungen zur Dauer der Einlagerung der Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH im Rahmen des zwei- ten Parteivortrags beachten müssen. Zweitens sei die Anerkennung einer Tatsa- chenbehauptung nicht Gegenstand des Novenrechts und könne jederzeit erfol- gen, womit sie danach als unbestritten gelte. Der Beklagte habe die Dauer der La- gerung bei der G._____ GmbH von zwei Monaten im zweiten Parteivortrag expli- zit anerkannt. Drittens würde sich selbst dann, wenn sie mit den ersten zwei Punkten nicht durchdringen würde, der zeitliche Umfang der Lagerung ohne Wei-

- 16 - teres aus den Ausführungen in der Widerspruchsklage sowie den Beilagen erge- ben (act. 2 Rz. 88–109). 4.3.3. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass aufgrund der mit Zustimmung des Gerichts getroffenen Vereinbarung der Parteien die bereits eingereichten Rechts- schriften als erste Parteivorträge und die beiden mündlichen Vorträge an der Hauptverhandlung aus diesem Grund als Replik und Duplik zu betrachten seien. Eine Zwischenlagerung von zwei Monaten sei sodann nicht anerkannt worden. Aus den entsprechenden Lieferscheinen ergebe sich, dass die Objekte sicher nicht zwei Monate, sondern keine vier Wochen bei der G._____ GmbH eingela- gert gewesen seien (act. 24 Rz. 7.3.). 4.3.4. Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Klägerin in der Klagebegründung aus, nach der Zahlung des Kaufpreises seien die Kunstgegenstände von der P._____ GmbH von K._____ nach E._____ transportiert worden. Sie werde die Auftragsbestätigung und die Rechnung der P._____ GmbH nachreichen (act. 8/1 Rz. 18). Am 5. November 2020 seien die Kunstgegenstände sodann zur I._____ AG nach H._____ transportiert worden, wobei sie die Rechnung der Q._____ GmbH vom 16. November 2020 und die internationalen Frachtbriefe vom 9. Okto- ber 2020 als Beweisofferten angab (act. 8/1 Rz. 22; act. 8/4/17-19). Im Rahmen des ersten Parteivortrages in der Hauptverhandlung wiederholte die Klägerin zu- nächst ihre Darstellung in der Klagebegründung. Wie angekündigt reichte sie den Leistungsnachweis der P._____ GmbH ins Recht und führte ergänzend aus, die- ser belege den Transport durch die P._____ GmbH von F._____ zur G._____ (act. 8/19 Rz. 18 f.; act. 8/21/27). Bezüglich des Transports der Kunstgegen- stände von E._____ nach H._____ verwies die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsklage (act. 8/19 Rz. 28). Der Beklagte bestritt diese Darstellung mit Bezug auf die Chronologie oder die Zeitangaben weder in der Stellungnahme (act. 8/13 S. 4 Rz. 18) noch im ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung (act. 8/22 S. 2 f.; Prot. VI S. 10 ff.). Er anerkannte vielmehr, dass die Klägerin nun die Bestätigung der P._____ GmbH eingereicht habe (Prot. VI S. 10 E. 5) und be- merkte, sie habe zum Verbleib der Objekte zwischen dem 14. Juli 2020 und der Abholung am 13. Oktober 2020 (Frachtbriefe Q._____ GmbH; act. 8/4/18 und

- 17 - 8/4/19) nichts ausgeführt (act. 8/22 S. 3). Damit gehen beide Parteien davon aus, dass die Kunstgegenstände am im internationalen Frachtbrief der Q._____ (act. 8/21/18-19) vermerkten Abholtermin, dem 13. Oktober 2020, bei der G._____ GmbH abgeholt wurden. Zudem beziehen sich beide Parteien hinsichtlich der Lie- ferung zur G._____ GmbH nach E._____ explizit auf den Leistungsnachweis der P._____, aus dem sich ohne Weiteres der 10. August 2020 als Liefertermin ergibt (act. 8/21/27). Bei dieser Behauptungslage liegen in zeitlicher Hinsicht genügend substantiierte Behauptungen zur Dauer der Lagerung in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH vor. 4.3.5. Zusammengefasst ist der Vorinstanz eine Rechtsverletzung unterlaufen, in- dem sie davon ausging, die Klägerin habe erstmals im Rahmen des zweiten Par- teivortrags in der Hauptverhandlung Ausführungen zum bestrittenen zeitlichen Umfang der Lagerung bei der G._____ GmbH gemacht. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis können die weiteren Gründe, welche die Klägerin für ihren Standpunkt in Bezug auf die Dauer der La- gerung anführt, offen gelassen werden. 4.4. Mittelbarer Besitz der Klägerin 4.4.1. Auch mit Bezug auf die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin bzw. Besitzdienerin kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin sei ihrer Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen (act. 7 E. 4.2.6. und 4.2.7.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz auch in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 150 ZPO vor und macht geltend, in Bezug auf die G._____ GmbH mehr- mals vorgebracht zu haben, dass die Mitarbeiter dieser Gesellschaft die Kunstge- genstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und Besitz ge- nommen hätten. Eine präzise Bestreitung dieser Tatsache sei seitens des Beklag- ten nicht erfolgt. Mangels präziser Bestreitung sei kein Beweis und auch keine weitere Substantiierung nötig gewesen (act. 2 Rz. 110–117). 4.4.2. Der Beklagte bleibt im Beschwerdeverfahren bei seinem bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die G._____ GmbH nicht Besitzmitt- lerin der Klägerin gewesen sei (act. 24 Rz. 7.4).

- 18 - 4.4.3. Für die Stellung als Besitzmittler ist nach dem anwendbaren deutschen Recht ein Besitzmittlungsverhältnis vorausgesetzt (Art. 100 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 868 BGB: "Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Päch- ter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz)"). Gemäss Kommentarliteratur genügt ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis, wobei der Herausgabe- anspruch den entscheidenden Teil des Besitzmittlungsverhältnisses und des mit- telbaren Besitzes darstellt (MüKoBGB/SCHÄFER, § 868 BGB N 15 f. m.w.H.). Wer geltend macht, dass ein anderer für ihn besessen habe und daraus Rechte für sich ableitet, hat entsprechend die Tatsachen zu behaupten und bei genügender Bestreitung zu substantiieren, die den Schluss auf ein solches Besitzmittlungsver- hältnis zulassen. In prozessualer Hinsicht gilt nicht nur eine Behauptungslast, sondern auch eine Bestreitungslast. Eine Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und eine entspre- chende Beweisauflage erlaubt. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (zum Ganzen: BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N 29 und 33 m.w.H.; BGE 144 III 519 [= Pra 108 (2019) Nr. 87] E. 5.2.2.1 f.). 4.4.3.1. Die Klägerin führte in der Klageschrift wie bereits erwähnt aus, dass sie an der G._____ GmbH beteiligt sei und deren Räumlichkeiten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt worden seien (act. 8/1 Rz. 19). Die G._____ GmbH habe als ihre Besitzmittlerin gehandelt und sie sei über die G._____ GmbH mittelbare Besitzerin der Kunstgegenstände geworden sei (act. 8/1 Rz. 59). 4.4.3.2. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme die Stellung der G._____ GmbH als Besitzmittlerin der Klägerin und stellte sich auf den Standpunkt, selbst falls sie Besitzmittlerin geworden wäre, hätte sie diese Stellung für den Schuldner und Auftraggeber und nicht für die Klägerin eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). 4.4.3.3. Im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Mitarbeitenden der G._____ GmbH hätten die durch die P._____ GmbH transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie (die Klägerin) in Empfang und in Besitz genommen. R._____, ein Mitarbeiter der

- 19 - G._____ GmbH, habe den Leistungsnachweis des Transports durch die P._____ GmbH von der F._____ GmbH zur G._____ GmbH unterzeichnet. Auch Herr S._____, der inzwischen nicht mehr bei der G._____ GmbH tätig sei, sei damals bei der Empfangnahme der Kunstgegenstände anwesend gewesen und könne bezeugen, dass die Kunstgegenstände durch Mitarbeitende der G._____ GmbH in ihrem Auftrag (der Klägerin) und für sie (die Klägerin) in Besitz genommen wor- den seien. Wie bereits in der Klage ausgeführt, habe ihr Geschäftsführer die Kunstgegenstände nach der Lieferung zu den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert (act. 8/19 Rz. 20, 25, 27, 32, 35, 66). S._____ wurde ausdrücklich als Zeuge offeriert (act. 8/19 Rz. 20). 4.4.3.4. Der Beklagte erwiderte, dass die G._____ GmbH bei der Zwischenlage- rung die tatsächliche Gewalt für den Schuldner als Eigentümer ausgeübt habe, auf dessen Weisung die Waren dort zur Prüfung und damit von vornherein nur vorübergehend zwischengelagert worden seien. Selbst wenn man die G._____ GmbH als Verwahrer betrachten würde, wäre der Eigentümer, d.h. der Schuldner, zumindest mittelbarer Besitzer geblieben (act. 8/22 Rz. 70). 4.4.4. Entgegen der Vorinstanz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis nach deut- schem Recht nicht zwingend ein rechtliches Besitzmittlungsverhältnis (als Niess- braucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter Verwahrer oder Ähnliches) voraus (vgl. act. 7 E. 4.2.6). Vielmehr genügt bereits ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungs- verhältnis (vgl. E. 4.4.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin im Beschwerdever- fahren bestritt der Beklagte in seiner Stellungnahme zwar, dass die G._____ GmbH als Besitzmittlerin für die Klägerin agiert habe und er machte geltend, falls die G._____ GmbH Besitzmittlerin geworden wäre, habe sie ihre Stellung für den Schuldner eingenommen (act. 8/13 Rz. 57–59). Unbestritten geblieben ist indes- sen, dass die Klägerin an der G._____ GmbH beteiligt ist und deren Räumlichkei- ten für die Einlagerung der Kunstgegenstände genutzt wurden (act. 8/1 Rz. 19). Zudem ergänzte die Klägerin im Rahmen des ersten Parteivortrags ihre Behaup- tungen in Bezug auf den Empfang der Kunstgegenstände durch die G._____ GmbH. Die Behauptungen der Klägerin, wonach ein Mitarbeiter der G._____

- 20 - GmbH den Leistungsnachweis des Transports unterzeichnet habe und die Mitar- beiter der G._____ GmbH die transportierten Kunstgegenstände in ihrem Auftrag und für sie in Empfang und in Besitz genommen hätten (vgl. E. 4.4.3.1), erweisen sich unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf ein tatsächlich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis als hinreichend substantiiert, zumal unbestritten geblie- ben ist, dass die Räumlichkeiten der G._____ GmbH, an der die Klägerin beteiligt ist, für die Einlagerung von Kunstgegenständen genutzt wurden, und seitens der Beklagten lediglich eine pauschale Bestreitung vorliegt. Angesichts der Bestrei- tung der Beklagten sind die von der Klägerin angebotenen Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz wird neben der Würdigung der im Recht liegenden Urkunden den von der Klägerin offerierten Zeugen S._____ einvernehmen lassen müssen. 4.4.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin die Erwägun- gen der Vorinstanz im Zusammenhang mit einem allfälligen Besitzdienerverhältnis (act. 7 E. 4.2.7.) in der Beschwerde nicht rügt (act. 2 Rz. 110 ff.), weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

5. Rückweisung des Verfahrens 5.1. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO ist die Beschwerde bei Gutheis- sung grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel, wobei im Falle der Spruch- reife ein reformatorischer Entscheid möglich ist. 5.2. Nebst der Frage des Besitzes der Klägerin an den streitgegenständlichen Kunstgegenständen war vor Vorinstanz auch strittig, ob die verarrestierten Ge- genstände vor einer allfälligen Inbesitznahme überhaupt von der Klägerin gekauft worden waren. Die Klägerin stützte sich diesbezüglich auf einen vom 14. Februar 2020 datierenden Kaufvertrag, wobei der Beklagte das Vertragsdatum und die Tatsache, dass die Kunstgegenstände unter den Vertrag fallen, bestritt (act. 7 E. 3.1). Die Vorinstanz erachtete diese Punkte als nicht entscheidrelevant, da die Klägerin die Inbesitznahme der Kunstgegenstände nicht hinreichend substantiiert habe.

- 21 - 5.3. Vorliegend erweist sich ein kassatorischer Entscheid als angezeigt, da zum strittigen Besitzmittlungsverhältnis der G._____ GmbH eine Beweisabnahme mit Zeugeneinvernahme durchzuführen sein wird (vgl. E. 4.4.4). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid auch die Kontrolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin und der Dauer der Lagerung von zwei Monaten zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.2.8). Weiter erweisen sich die von der Vorinstanz offen gelassenen und vom Beklagten bestrittenen Sachverhaltselemente in Bezug auf den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags potenziell als entscheidrele- vant. Deren Beurteilung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgen, sondern ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5.4. In Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 ist das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme vom 8. Juli 2024 6.1. Mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2024 (act. 16) wurde das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die Betreibung bis zum Entscheid im Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die im Beschluss aufgeführten Gegenstände ein- zustellen und namentlich die Verwertung aufzuschieben. 6.2. Mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache fallen vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen dahin, wobei das Gericht die Weitergeltung anordnen kann, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Eine Anordnung der Weitergeltung ist vorliegend nicht an- gezeigt: Gemäss Art. 109 Abs. 5 SchKG bleibt die Betreibung bis zur Erledigung der Widerspruchsklage in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) stehen still. Die Einstellung beginnt mit der Einreichung der Widerspruchsklage nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO und endet mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils (BSK SchKG I-STAEHELIN/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 109 N 19).

- 22 - 6.3. Da das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, liegt kein formell rechtskräf- tiges Urteil in Bezug auf die Widerspruchsklage vor. Entsprechend bleibt die Be- treibung von Gesetzes wegen bis zu einem neuen formell rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz eingestellt. Dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord ist gestützt auf Art. 109 Abs. 4 SchKG das vorliegende Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, die Höhe der Prozesskosten festzusetzen, aber deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. Aufl. 2024, Art. 104 N 17 f.). Vorliegend ist entsprechend zu verfahren. Über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz ohnehin neu zu befinden haben. 7.2. 7.2.1. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr im Rechtsmittelverfahren bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 7.2.2. Der Streitwert von Fr. 1'156.– (vgl. E. 2.2) führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr in Höhe von rund Fr. 280.–. Diese steht in kei- nem Verhältnis zur Schwierigkeit und zum notwendigen Zeitaufwand für das Be- schwerdeverfahren, weshalb sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu ver- doppeln ist. Da zudem beide Parteien keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 11 GebV OG zu

- 23 - verdoppeln, womit für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'120.– angemessen ist. Im Umfang von Fr. 1'000.– ist sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in dieser Höhe (act. 11) zu verrechnen. 7.3. 7.3.1. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren würde beim gegebenen Streitwert gemäss anwend- barem Tarif rund Fr. 300.– entsprechen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV ist eine Erhöhung um einen Drittel angezeigt. Eine Reduktion gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV rechtfertigt sich nicht. Da ein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem nötigen Zeitauf- wand besteht, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ange- messen zu erhöhen. Gesamthaft erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'200.– als angemessen. 7.3.2. Da beide Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist unabhängig da- von, welche Partei letztlich entschädigungsberechtigt ist, kein Mehrwertsteuerzu- schlag geschuldet (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 17. Mai 2006 [mit Ergänzung vom 17. September 2010] S. 3). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 der Beschwerdeführerin wird das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'120.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 1'000.– mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

- 24 -

3. Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 2–3 wird der Vorinstanz überlassen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort  (act. 24), den Beklagten,  das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord,  das Bezirksgericht Dielsdorf,  je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: