Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien schlossen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L einen Vergleich betreffend die auf einen Ski-Unfall gestützte Haftungsklage der Revisionsklägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Klägerin) gegen den Revisionsbeklagten und Beschwerde- gegner (fortan Beklagter) in der Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 1 Rz. 6, Urk. 3/5 = Urk. 15/4, Urk. 3/1 S. 2, Urk. 7 E. 1 = Urk. 12 E. 1 und Urk. 11 Rz. 6). Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Fr. 15'000.– – je Fr. 5'000.– am 30. Juni 2023,
31. Juli 2023 und 13. August 2023 – zu bezahlen, wobei der Vergleich dahinfällt, wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig (Belastung eines Kontos des Klägers [recte: Beklagten]) geleistet wird (Urk. 15/4 Ziff. 1 und 4). In der Folge wurde das Verfahren bis 10. September 2023 sistiert (Urk. 3/6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/5 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf die durch das Bezirksgericht Zürich als Klagerückzugserklä- rung interpretierte Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 (Urk. 3/9 = Urk. 15/8) schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren mit Verfügung vom
11. Dezember 2023 ab (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/12 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Klägerin zunächst Berufung an die hiesige Kammer, auf die mit Beschluss vom 6. Februar 2024 mit der Begründung nicht eingetreten wurde, dass im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin in deren Ein- gabe vom 11. September 2023 in Frage stehe, weshalb es bei der Ausschliesslich- keit der Revision als zulässiges Rechtsmittel bleibe (Urk. 3/3 E. 2.b und c sowie Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Danach ersuchte die Klägerin die Vorinstanz mit Revisionsgesuch vom
26. März 2024, die Verfügung vom 11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben und das Verfahren fortzuführen (Urk. 1 S. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 10. April 2024 verwiesen werden, mit dem das Revisions- begehren abgewiesen wurde (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1).
- 3 - 2.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Mai 2024 innert Frist Be- schwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 8) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 2): "1.1 Die Verfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zu- rückzuweisen.
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH PP230004 vom 14. Juni 2023 E. III.1.1). Die in der Höhe nicht zu beanstandende vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'320.– ist dem nun unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 8 -
E. 1.2 Der unterliegende Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung für das Verfassen ihres Revisionsgesuchs zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 5'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Soweit der Entscheid über die Gutheissung des Revisionsgesuchs selbstständig ausgefällt und eröffnet wird, han- delt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Es rechtfertigt sich deshalb, die Par- teientschädigung auf Fr. 1'500.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz ist mangels Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht zuzusprechen (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Januar 2018 E.3.3 m.w.H.).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
E. 2 Die Klägerin rügt, es habe sich bei ihrer Erklärung nicht um einen Klagerü- ckzug, sondern um eine unbeachtliche Erklärung gehandelt, weil eine Verfahrens- abschreibung verlangt worden sei, um die Vergleichssumme nach Erhalt der Ver- fahrensabschreibung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken. Sie sei mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Vergleich nicht dahingefallen gewesen sei, und habe somit eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs verlangt (Urk. 11 Rz. 14 f.). Wäre ihre Absicht, das Verfahren mit einem Vollstreckungstitel abzusch- liessen, nicht erkennbar gewesen, hätte das Bezirksgericht Zürich dem Beklagten keine Frist zur Stellungnahme angesetzt, sondern das Verfahren sofort abgeschrie- ben (Urk. 11 Rz. 17). Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht angenommen, dass sie einen Klagerückzug erklärt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Weil die Klage nicht beurteilt worden sei, sei das Verfahren fortzuführen (Urk. 11 Rz. 18).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'975.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist nach aArt. 111 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Art. 407f e contrario und Art. 405 Abs. 1 ZPO) mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 19) zu verrechnen, wobei der Beklagte der Klägerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen hat.
E. 2.2 Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Mehr- wertsteuerzuschlag beantragt (Urk. 11 S. 2), weshalb ein solcher ausser Betracht fällt (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Ja- nuar 2018 E.3.3 m.w.H.). Es wird erkannt:
E. 2.3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– zu leisten (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (angehefteter Rückschein zu Urk. 18 und Urk. 19) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. April 2025 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 20). Die fristgerechte Beschwerdeantwort (Urk. 21) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2025 zugestellt (Urk. 22). Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien.
E. 2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, son- dern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornher- ein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid er- blickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
- 4 - schriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Er- füllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3 Der Beklagte schliesst sich den Erwägungen der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 11. Dezember 2023 und des angefochtenen Urteils an (Urk. 21). Die anwaltlich vertretene Klägerin sei absurderweise mit ihrer Eingabe vom 8. No- vember 2023 dabei geblieben, auf die Fortführung des Verfahrens zu verzichten. Sie habe somit mehrfach und wiederholt erklärt, sie wolle nicht, dass das Verfahren fortgeführt werde. Dies habe sie im Wissen darum getan, dass der abgeschlossene Vergleich vom 12. Juni 2023 gemäss klarem Wortlaut dahingefallen sei. Weshalb der Anwalt nicht spätestens am 8. November 2023 mitgeteilt habe, das Verfahren solle (mangels Gültigkeit des Vergleichs) weitergeführt werden, stelle ein haft- pflichtrelevantes Fehlverhalten/Risiko dar (Urk. 21 Rz. II.f).
E. 4 Zwischen den Parteien ist strittig, wie die Erklärung der Klägerin vom
11. September 2023 auszulegen ist. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Par- teien sind gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu be- rücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (BGer
- 6 - 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3). Nicht massgebend ist mithin der ver- borgene innere Wille der Partei; die Erklärung ist vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (BGer 4A_329/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3.1). Bei einem Klagerückzug gilt es darüber hinaus zu beachten, dass es sich um eine ein- seitige Willenserklärung der klagenden Partei handelt, die erhebliche prozessuale Konsequenzen nach sich zieht. Diese Parteierklärung beendet den vom Rückzug betroffenen, hängigen Rechtsstreit und ist bedingungsfeindlich. Erscheint fraglich, ob ein bedingungsloser Klagerückzug erklärt wurde, ist die klagende Partei zur Klarstellung aufzufordern (OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2).
E. 5 Die Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 lautet wie folgt (Urk. 15/8): „In obiger Sache [Geschäfts-Nr. FV220137-L] nehme ich Bezug auf Ihre Verfügung vom 3. Juni 2023 und ersuche Sie, das Verfahren abzuschreiben. Obwohl keine einzige Rate der Vergleichssumme geleistet wurde, verzichtet die Klägerin hiermit auf eine Weiterführung des Verfahrens und wird nach Erhalt der Abschreibungs- verfügung die Vergleichssumme auf dem Betreibungsweg vollstrecken lassen.“ Zur zitierten Eingabe erwog das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfügung vom
19. September 2023, es sei fraglich, ob – nachdem, wie die Klägerin selbst aus- führe, keine der Zahlungen geleistet worden sei – das Verfahren als durch Ver- gleich erledigt abzuschreiben sei oder ob die Erklärung der Klägerin als Klagerück- zug zu verstehen sei. Dagegen spreche allerdings, dass sie das Verfahren mit ei- nem Vollstreckungstitel beenden möchte (Urk. 15/9 E. 3). Zur Klärung seiner Frage setzte das Bezirksgericht Zürich zunächst dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an (Urk. 15/9 Dispositiv-Ziffer 1). Bereits aus diesen Erwägungen geht hervor, dass dem Bezirksgericht Zürich zweifelhaft erschien, ob die klägerische Erklärung als Klagerückzug qualifiziert. Nach Erhalt der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 15/10) stellte die Klägerin sodann klar, dass sie eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs beantragt habe. Ihr Hinweis auf eine Vollstreckung der Ver- gleichssumme auf dem Betreibungsweg mache dies deutlich (Urk. 15/11). Spätes-
- 7 - tens diese Ausführungen schliessen die Annahme eines bedingungsfreien Klage- rückzugs aus. Folglich erfolgte kein Klagerückzug im Sinne des Gesetzes und han- delte es sich bei der erläuternden Stellungnahme der Klägerin vom 8. November 2023 auch nicht um einen unzulässigen Widerruf eines Klagerückzugs im rechts- technischen Sinne (vgl. OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2). Das Be- zirksgericht Zürich hätte das Verfahren nicht durch Rückzug der Klage erledigt ab- schreiben dürfen.
E. 6 In Gutheissung der Beschwerde sind sowohl das angefochtene Urteil vom
E. 10 April 2024 als auch die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezem- ber 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben. Durch die Aufhebung des in Revision gezogenen Entscheids wird das Erkenntnisverfahren (ipso iure) in denjenigen Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor dem aufgehobe- nen Entscheid befunden hat. Das Erkenntnisverfahren wird ab diesem Verfahrens- stand weitergeführt, bis schliesslich ein neuer Entscheid gefällt wird (Art. 333 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Von einer explizi- ten Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv dieses Entscheids kann damit abgesehen werden.
7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen darüber, ob der das Revisionsgesuch behandelnde Richter – wie von der Klägerin vorgebracht (Urk. 11 Rz. 19) – in den Ausstand hätte treten müssen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 9 - „1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens wird die Verfügung vom
- Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'320.–, dem Revisions- beklagten auferlegt und von diesem bezogen.
- Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.“
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'975.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionsbe- klagten auferlegt und mit dem von der Revisionsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen.
- Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin Dr. Ch. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
1. Abteilung, vom 10. April 2024 (BR240003-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien schlossen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L einen Vergleich betreffend die auf einen Ski-Unfall gestützte Haftungsklage der Revisionsklägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Klägerin) gegen den Revisionsbeklagten und Beschwerde- gegner (fortan Beklagter) in der Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 1 Rz. 6, Urk. 3/5 = Urk. 15/4, Urk. 3/1 S. 2, Urk. 7 E. 1 = Urk. 12 E. 1 und Urk. 11 Rz. 6). Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Fr. 15'000.– – je Fr. 5'000.– am 30. Juni 2023,
31. Juli 2023 und 13. August 2023 – zu bezahlen, wobei der Vergleich dahinfällt, wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig (Belastung eines Kontos des Klägers [recte: Beklagten]) geleistet wird (Urk. 15/4 Ziff. 1 und 4). In der Folge wurde das Verfahren bis 10. September 2023 sistiert (Urk. 3/6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/5 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf die durch das Bezirksgericht Zürich als Klagerückzugserklä- rung interpretierte Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 (Urk. 3/9 = Urk. 15/8) schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren mit Verfügung vom
11. Dezember 2023 ab (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/12 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Klägerin zunächst Berufung an die hiesige Kammer, auf die mit Beschluss vom 6. Februar 2024 mit der Begründung nicht eingetreten wurde, dass im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin in deren Ein- gabe vom 11. September 2023 in Frage stehe, weshalb es bei der Ausschliesslich- keit der Revision als zulässiges Rechtsmittel bleibe (Urk. 3/3 E. 2.b und c sowie Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Danach ersuchte die Klägerin die Vorinstanz mit Revisionsgesuch vom
26. März 2024, die Verfügung vom 11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben und das Verfahren fortzuführen (Urk. 1 S. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 10. April 2024 verwiesen werden, mit dem das Revisions- begehren abgewiesen wurde (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1).
- 3 - 2.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Mai 2024 innert Frist Be- schwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 8) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 2): "1.1 Die Verfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zu- rückzuweisen. 1.2 Eventualiter: Die Sache sei der Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners." 2.3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– zu leisten (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (angehefteter Rückschein zu Urk. 18 und Urk. 19) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. April 2025 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 20). Die fristgerechte Beschwerdeantwort (Urk. 21) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2025 zugestellt (Urk. 22). Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, son- dern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornher- ein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid er- blickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
- 4 - schriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Er- füllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
2. Die Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken blosse, meist wortgleiche Wiederholungen des Revisionsgesuchs (Urk. 1 Rz. 6 bis Rz. 11 und Urk. 11 Rz. 6 bis 11, Urk. 1 Rz. 12 und Urk. 11 Rz. 13 ab Satz 2, Urk. 1 Rz. 13 und Urk. 11 Rz. 15 sowie Urk. 1 Rz. 14 und Urk. 11 Rz. 16), auf die im Beschwerdeverfahren nicht ein- zugehen ist. III. Materielles
1. Die Vorinstanz erwog, es sei in der Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf S. 6 ausgeführt worden, dass und weshalb der unmittelbar (prozess-)rechtsgestal- tenden (Verzichts-)Erklärung der Klägerin der Vorrang zukommen müsse vor ihrer Äusserung darüber, was die erhoffte Rechtsfolge dieser Erklärung sein solle (eben der angestrebte Vollstreckungstitel). Auch die Frage, ob die Erklärung vom 11. Sep- tember 2023 hätte unbeachtet bleiben müssen (act. 1 Rz. 14), sei in der Verfügung vom 11. Dezember 2023, S. 3 unten, behandelt worden. Die Klägerin bringe dazu in ihrer Eingabe vom 26. März 2024 nichts Neues vor, weshalb auf die erwähnten Stellen der Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu verweisen sei (Urk. 12 E. 4.1). Dass „das Einzelgericht die Erklärung [der Klägerin vom 11. September 2023] zuvor als Antrag um Streiterledigung unter Bestätigung der Vergleichssumme auffasste“, treffe so nicht zu (weshalb offenbleiben kann, was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten könnte). Das Einzelgericht habe vielmehr klar darauf hingewie- sen, dass die Erklärung vom 11. September 2023 wohl als Klagerückzug aufzufas- sen sei (Urk. 3/10 E. 3). Es wies in E. 4 lediglich ergänzend auf die Selbstverständ-
- 5 - lichkeit hin, dass es den Parteien auch nach Wegfall des Vergleichs vom 12. Juni 2023 unbenommen sei, ihre Streitigkeit gütlich beizulegen (Urk. 12 E. 4.2).
2. Die Klägerin rügt, es habe sich bei ihrer Erklärung nicht um einen Klagerü- ckzug, sondern um eine unbeachtliche Erklärung gehandelt, weil eine Verfahrens- abschreibung verlangt worden sei, um die Vergleichssumme nach Erhalt der Ver- fahrensabschreibung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken. Sie sei mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Vergleich nicht dahingefallen gewesen sei, und habe somit eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs verlangt (Urk. 11 Rz. 14 f.). Wäre ihre Absicht, das Verfahren mit einem Vollstreckungstitel abzusch- liessen, nicht erkennbar gewesen, hätte das Bezirksgericht Zürich dem Beklagten keine Frist zur Stellungnahme angesetzt, sondern das Verfahren sofort abgeschrie- ben (Urk. 11 Rz. 17). Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht angenommen, dass sie einen Klagerückzug erklärt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Weil die Klage nicht beurteilt worden sei, sei das Verfahren fortzuführen (Urk. 11 Rz. 18).
3. Der Beklagte schliesst sich den Erwägungen der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 11. Dezember 2023 und des angefochtenen Urteils an (Urk. 21). Die anwaltlich vertretene Klägerin sei absurderweise mit ihrer Eingabe vom 8. No- vember 2023 dabei geblieben, auf die Fortführung des Verfahrens zu verzichten. Sie habe somit mehrfach und wiederholt erklärt, sie wolle nicht, dass das Verfahren fortgeführt werde. Dies habe sie im Wissen darum getan, dass der abgeschlossene Vergleich vom 12. Juni 2023 gemäss klarem Wortlaut dahingefallen sei. Weshalb der Anwalt nicht spätestens am 8. November 2023 mitgeteilt habe, das Verfahren solle (mangels Gültigkeit des Vergleichs) weitergeführt werden, stelle ein haft- pflichtrelevantes Fehlverhalten/Risiko dar (Urk. 21 Rz. II.f).
4. Zwischen den Parteien ist strittig, wie die Erklärung der Klägerin vom
11. September 2023 auszulegen ist. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Par- teien sind gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu be- rücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (BGer
- 6 - 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3). Nicht massgebend ist mithin der ver- borgene innere Wille der Partei; die Erklärung ist vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (BGer 4A_329/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3.1). Bei einem Klagerückzug gilt es darüber hinaus zu beachten, dass es sich um eine ein- seitige Willenserklärung der klagenden Partei handelt, die erhebliche prozessuale Konsequenzen nach sich zieht. Diese Parteierklärung beendet den vom Rückzug betroffenen, hängigen Rechtsstreit und ist bedingungsfeindlich. Erscheint fraglich, ob ein bedingungsloser Klagerückzug erklärt wurde, ist die klagende Partei zur Klarstellung aufzufordern (OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2).
5. Die Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 lautet wie folgt (Urk. 15/8): „In obiger Sache [Geschäfts-Nr. FV220137-L] nehme ich Bezug auf Ihre Verfügung vom 3. Juni 2023 und ersuche Sie, das Verfahren abzuschreiben. Obwohl keine einzige Rate der Vergleichssumme geleistet wurde, verzichtet die Klägerin hiermit auf eine Weiterführung des Verfahrens und wird nach Erhalt der Abschreibungs- verfügung die Vergleichssumme auf dem Betreibungsweg vollstrecken lassen.“ Zur zitierten Eingabe erwog das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfügung vom
19. September 2023, es sei fraglich, ob – nachdem, wie die Klägerin selbst aus- führe, keine der Zahlungen geleistet worden sei – das Verfahren als durch Ver- gleich erledigt abzuschreiben sei oder ob die Erklärung der Klägerin als Klagerück- zug zu verstehen sei. Dagegen spreche allerdings, dass sie das Verfahren mit ei- nem Vollstreckungstitel beenden möchte (Urk. 15/9 E. 3). Zur Klärung seiner Frage setzte das Bezirksgericht Zürich zunächst dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an (Urk. 15/9 Dispositiv-Ziffer 1). Bereits aus diesen Erwägungen geht hervor, dass dem Bezirksgericht Zürich zweifelhaft erschien, ob die klägerische Erklärung als Klagerückzug qualifiziert. Nach Erhalt der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 15/10) stellte die Klägerin sodann klar, dass sie eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs beantragt habe. Ihr Hinweis auf eine Vollstreckung der Ver- gleichssumme auf dem Betreibungsweg mache dies deutlich (Urk. 15/11). Spätes-
- 7 - tens diese Ausführungen schliessen die Annahme eines bedingungsfreien Klage- rückzugs aus. Folglich erfolgte kein Klagerückzug im Sinne des Gesetzes und han- delte es sich bei der erläuternden Stellungnahme der Klägerin vom 8. November 2023 auch nicht um einen unzulässigen Widerruf eines Klagerückzugs im rechts- technischen Sinne (vgl. OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2). Das Be- zirksgericht Zürich hätte das Verfahren nicht durch Rückzug der Klage erledigt ab- schreiben dürfen.
6. In Gutheissung der Beschwerde sind sowohl das angefochtene Urteil vom
10. April 2024 als auch die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezem- ber 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben. Durch die Aufhebung des in Revision gezogenen Entscheids wird das Erkenntnisverfahren (ipso iure) in denjenigen Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor dem aufgehobe- nen Entscheid befunden hat. Das Erkenntnisverfahren wird ab diesem Verfahrens- stand weitergeführt, bis schliesslich ein neuer Entscheid gefällt wird (Art. 333 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Von einer explizi- ten Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv dieses Entscheids kann damit abgesehen werden.
7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen darüber, ob der das Revisionsgesuch behandelnde Richter – wie von der Klägerin vorgebracht (Urk. 11 Rz. 19) – in den Ausstand hätte treten müssen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH PP230004 vom 14. Juni 2023 E. III.1.1). Die in der Höhe nicht zu beanstandende vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'320.– ist dem nun unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 8 - 1.2. Der unterliegende Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung für das Verfassen ihres Revisionsgesuchs zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 5'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Soweit der Entscheid über die Gutheissung des Revisionsgesuchs selbstständig ausgefällt und eröffnet wird, han- delt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Es rechtfertigt sich deshalb, die Par- teientschädigung auf Fr. 1'500.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz ist mangels Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht zuzusprechen (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Januar 2018 E.3.3 m.w.H.).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'975.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist nach aArt. 111 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Art. 407f e contrario und Art. 405 Abs. 1 ZPO) mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 19) zu verrechnen, wobei der Beklagte der Klägerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen hat. 2.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Mehr- wertsteuerzuschlag beantragt (Urk. 11 S. 2), weshalb ein solcher ausser Betracht fällt (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Ja- nuar 2018 E.3.3 m.w.H.). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 9 - „1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens wird die Verfügung vom
11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'320.–, dem Revisions- beklagten auferlegt und von diesem bezogen.
3. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.“
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'975.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionsbe- klagten auferlegt und mit dem von der Revisionsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen.
4. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm