Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Das Urteil vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Er- wägungen zurückzuweisen.
E. 1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 betrieb der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan: Beschwerdeführerin) für eine Forderung im Betrag von Fr. 600.– zuzüglich Zins zu 5% seit 24. November 2023. Als Forderungsgrund gab er "Parteientschädigung gem. Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161)" an (Zahlungsbefehl vom 24. November 2023; act. 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 1; samt Beilage, act. 2) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG ein. In der Folge führte die Vorinstanz die Haupt- verhandlung vom 13. Februar 2024 durch, zu der beide Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi S. 4 ff.). Mit Urteil vom 26. März 2024 (act. 14 = act. 20 = act. 21 [Ak- tenexemplar]; der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. April 2024, act. 15) wies die Vorinstanz die Klage ab, wobei sie der Beschwerdeführerin die Kosten aufer- legte und sie zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegeg- ner verpflichtete.
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 19; samt Beilage, act. 20) rechtzeitig (act. 15 i.V.m. act. 19) die vorliegende Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (vgl. act. 19 S. 1 f.; Nummerierung abweichend von derje- nigen der Beschwerdeführerin):
E. 1.4 Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (vgl. act. 19 S. 2; Nummerierung abweichend von derjenigen der Beschwerdefüh- rerin):
1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über mein Berichtigungsbegehren [be- treffend das Protokoll zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung entschieden worden ist].
2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über mein Revisionsgesuch mit Bezug auf FV220161 rechtskräftig entschieden worden ist.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. 23; der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Juli 2024, act. 24) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt, welcher am
26. Juli 2024 rechtzeitig (act. 24 i.V.m. act. 25) eingegangen ist.
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten i.S. FV230164 wurden beigezogen (act. 1–17). Ferner wurden die vorinstanzlichen Akten i.S. FV230007 beigezogen (act. 27/1– 32; vgl. dazu E. 5.5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2.
E. 2 Dispositiv 1 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.
E. 2.1 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Rechtsanwendung gehört mitunter die Ausübung von Rechts- folgeermessen im Sinne von Art. 4 ZGB, weshalb grundsätzlich auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids gerügt und von der Be- schwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann. Bei der Angemes- senheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indessen insofern eine ge- wisse Zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorin- stanz nicht eingreift (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; OGer ZH RU210054 vom 24. August 2021 E. 3.3; OGer ZH RB190015 vom 25. Oktober 2019 E. II/1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.
E. 3 Dispositiv 2 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 150.– bzw. auf NULL anzusetzen.
- 3 -
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zwei separate Anträge auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens: Der erste Antrag nimmt Bezug auf ein Berichtigungsbegeh- ren, ist jedoch unvollständig (vgl. act. 19 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Protokollberichtigungsbegehren meint, welches sie offenbar bei der Vorinstanz einzureichen gedenkt (vgl. act. 19
- 5 - S. 25). Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, wie das Protokoll ihrer Ansicht nach abzuändern wäre und inwiefern die Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Mangels hinreichender Begründung ist auf den Sistierungsantrag nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).
E. 3.2 Den zweiten Sistierungsantrag stellt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ein Revisionsgesuch im Verfahren Nr. FV220161 (vgl. act. 19 S. 2), begründet ihn jedoch mit keinem Wort, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2). 4.
E. 4 Dispositiv 3 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr sei dem Beklagten [aufzuerlegen].
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht zunächst sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt nach Art. 30 Abs. 1 BV. Sie bringt vor, Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot er- scheine nicht auf der Konstituierung der Vorinstanz, weshalb er den vorinstanzli- chen Entscheid nicht hätte fällen dürfen. Ferner hätte er in den Ausstand treten müssen: Zum einen sei er befangen, weil das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr.: FV210166 [recte: FV210161]) von lic. iur. B. Häusermann erlassen worden sei. Dieser stehe als Bezirksrichter offensichtlich über dem hauptamtlich als Leitender Gerichtsschreiber tätigen lic. iur. Ph. Talbot und sei zudem dessen Parteikollege bei der Grünliberalen Partei. Zum anderen sei lic. iur. Ph. Talbot befangen, weil er frauen- und ausländerfeindlich sei. Aus diesen Gründen sei das vorinstanzliche Urteil nichtig (vgl. act. 19 S. 26).
E. 4.2 Es trifft zu, dass Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot nicht auf der Konstituie- rung der Vorinstanz für die erste Jahreshälfte 2024 erscheint. Jedoch ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Dokument über die Interessenbindungen der ne- benamtlichen Ersatzmitglieder am Bezirksgericht Zürich, dass lic. iur. Ph. Talbot zum Urteilszeitpunkt als Ersatzrichter bei der Vorinstanz amtete (vgl. www.gerich- te-zh.ch > Organisation > Bezirksgerichte > Bezirksgericht Zürich > Organisation > Interessenbindungen). Dies ist der Beschwerdeführerin spätestens seit Septem- ber 2023 auch tatsächlich bekannt, da die I. Zivilkammer des Obergerichts des
- 6 - Kantons Zürich ihre analoge Rüge in einem anderen Fall verwarf (vgl. OGer ZH PP230043 vom 28. September 2023 E. 2).
E. 4.3 Was die Unabhängigkeit von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot anbelangt, ist festzuhalten, dass er den vorinstanzlichen Entscheid als Einzelrichter gefällt hat. Eine Beeinflussung aufgrund informeller Hierarchien innerhalb des Spruchkör- pers, wie er allenfalls beim Einsatz von Leitenden Gerichtsschreibern als Mitglie- der eines Kollegialgerichts vorkommen kann (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3.3. ff.), ist somit von Vorneherein ausgeschlossen. Sodann ergibt sich aus dem blossen Um- stand, dass der Richter, welcher über das Nichtbestehen einer Schuld nach Art. 85a SchKG entschieden hat – hier Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot – und der Richter, dessen Urteil zum Nachweis der fraglichen Schuld angerufen wurde – hier Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann mit Bezug auf das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 22. August 2023 (Geschäfts-Nr. FV210161) – derselben Partei angehören, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach Er- satzrichter lic. iur. Ph. Talbot frauen- und ausländerfeindlich sein soll. Mangels hinreichender Begründung ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2).
E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin be- treffend den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als unbe- gründet. 5.
E. 5 Dispositiv 4 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Antrag auf Parteientschädigung / Umtriebsentschä- digung sei abzuweisen, soweit ein Antrag auf Parteientschädigung / Umtriebsent- schädigung gestellt wurde.
E. 5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie bringt vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz den Bestand und die Vollstreckbarkeit der betriebenen Forde- rung gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Ge- schäfts-Nr. FV210161) als erwiesen erachtet habe, obschon dieses Urteil nicht bei den Akten liege. Der Beschwerdegegner habe weder eine Kopie des Urteils beigelegt noch den Beizug der Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 be-
- 7 - antragt. Letztere seien auch nicht von Amtes wegen beigezogen worden (vgl. act. 19 S. 9, 13 f., 25).
E. 5.2 Es trifft zu, dass den vorinstanzlichen Akten zum Geschäft Nr. FV230164 keine Kopie des fraglichen Urteils beiliegt. Die Vorinstanz bezieht ihre Erwägung, wonach sich die betriebene Forderung auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210161) stütze, auf act. 14/1 im Geschäft Nr. FV230007 (act. 21 E. II/3). Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
E. 5.3 Was die Gutheissung des Aktenbeizugsgesuchs anbelangt, findet sich in den vorinstanzlichen Akten zum Geschäft Nr. FV230164 keine ausdrückliche Ver- fügung, beispielsweise in Form einer Protokollnotiz. Ebenso wenig wurden die Ak- ten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 ins Aktenverzeichnis des Geschäfts Nr. FV230164 aufgenommen bzw. einakturiert, wie dies bei einem Aktenbeizug üblich ist. Jedoch machte Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung deutlich, dass er die Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 berücksichtigte. So führte er aus, in ebendiesen Akten befänden sich nur das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 im Geschäft Nr. FV210161 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2022 (im Geschäft Nr. NP220015), und erkundigte sich nach einem allfäl- ligen Bundesgerichtsentscheid (vgl. Prot. Vi S. 8). Daraufhin reichte der Be-
- 8 - schwerdegegner den Entscheid im Verfahren BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023 ins Recht (vgl. Prot. Vi S. 8; act. 12).
E. 5.4 Nach dem Gesagten zog die Vorinstanz die Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 in Gutheissung des Antrags des Beschwerdegegners implizit bei. Dieses Vorgehen entspricht nicht der guten Ordnung. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO umfasst mitunter das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten einzusehen, die geeignet sind, die Grund- lage des Entscheids zu bilden (sog. Akteneinsichtsrecht). Demgemäss sind die Parteien grundsätzlich ausdrücklich über einen Aktenbeizug zu informieren (vgl. BGer 1B_272/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3.2; BGE 115 V 297 E. 2e). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die impli- zite Gutheissung des Aktenbeizugsgesuchs erkannte, zumal Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot anlässlich der Hauptverhandlung – mithin in Gegenwart der Beschwer- deführerin – auf die im Geschäft Nr. FV230007 abgelegten Urteile zu sprechen kam (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin bezog sich sogar selber auf das "einge- reicht[e] Urteil vom 23. August 2022" (vgl. act. 9 S. 6). Mithin liegt keine Gehörs- verletzung vor, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang auch nicht gerügt hat.
E. 5.5 Die – wie gezeigt – von der Vorinstanz implizit beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. FV230007 liegen der Kammer vor (act. 27/1–32). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 im Geschäft Nr. FV210161 ist darin enthalten (act. 27/14/1). Mit Dispositiv-Ziffer 10 wurde die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdeführerin verpflichtet, dem damaligen Kläger und jetzigen Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. Aus dem Bundesgerichtsurteil BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023, welches der Beschwer- degegner der Vorinstanz eingereicht hat, ergibt sich, dass die diesbezügliche Be- schwerde der Beschwerdeführerin letztinstanzlich abgewiesen wurde (act. 12), womit sich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 als rechts- kräftig erweist. Entgegen dem unbegründeten Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin (vgl. vorne Rechtsbegehren 9) liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtig- keit dieses Urteils vor, welche von Amtes wegen zu beachten wären.
- 9 -
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Zahlungsbefehl fälschli- cherweise das "Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161)" als Forderungsgrund angegeben wurde, obschon das Urteil des Bezirksgerichts Zürich im Geschäft Nr. FV210161 vom 23. August 2022 stammt (act. 2). Aufgrund der Geschäftsnum- mer besteht indessen kein Zweifel daran, dass der Zahlungsbefehl die Forderung aus jenem Urteil betrifft, wobei die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
E. 5.7 Somit ging die Vorinstanz gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210161) zu Recht vom grundsätzlichen Bestand der betriebenen Forderung aus. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Forderung gestützt auf Art. 75 OR sofort fällig wurde und die Beschwer- deführerin weder eine Tilgung noch eine Stundung behauptet hatte, womit sich die Forderung als vollstreckbar erweist (act. 21 E. II/3). Was den Verzugszins von 5% seit 24. November 2023 anbelangt, trägt die Beschwerdeführerin keine be- gründeten Rügen vor, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.2).
E. 5.8 Im Ergebnis ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gericht habe bei einer Klage nach Art. 85a SchKG die gleichen Überprüfungspflichten wie ein Rechtsöffnungs- gericht, wobei es insbesondere die "drei Identitäten" prüfen müsse (vgl. act. 19 S. 7 ff.). Vorliegend stimme die Identität des Betreibenden nicht mit derjenigen des auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigers überein. Dazu macht die Beschwerdeführerin geltend: "Die Beklagte im Bezug auf FV230164 ist nicht die Klägerin im Bezug auf FV230164, was von Amtes wegen zu prüfen wäre" (vgl. act. 19 S. 10). Indem die Vorinstanz die "drei Identitäten" nicht überprüft habe, habe sie gegen Art. 14 EMRK verstossen (vgl. act. 19 S. 10). Auf diese in sich wi-
- 10 - dersprüchlichen und damit nicht nachvollziehbaren Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 7.
E. 6 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung des Beklagten gegen- über der Klägerin in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich Zins von 5% seit 24.11.2023 und Betreibungskosten von Fr. 53.30 nicht besteht.
E. 7 Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.–, welche die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zur Abgeltung seines prozessbedingten Verdienstausfalls als selbstständiger Architekt zugesprochen hat, in verschiedener Hinsicht. Dabei bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Beschwerdegegner habe keinen Antrag auf Umtriebsentschädigung gestellt (vgl. act. 19 S. 24), was sich als aktenwidrig erweist (vgl. Prot. Vi S. 7).
E. 7.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei von einem Ver- dienstausfall des Beschwerdegegners ausgegangen, obschon sie dessen selbst- ständige Tätigkeit als Architekt bestritten habe (vgl. act. 19 S. 25). Die Vorinstanz erwog dazu, die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegeg- ner kein Architekt sei, seit 20 Jahren nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführe- rin seit Jahren stalke, seien unsubstantiiert (vgl. act. 21 E. III/4).
E. 7.3 Unstreitige Tatsachen legt das Gericht seinem Entscheid (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) ohne Beweisabnahme zugrunde (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Wird ein Anspruch schlüssig behauptet, trifft den Prozessgegner daher die soge- nannte Bestreitungslast. Er hat darzutun, welche Tatsachenbehauptungen unrich- tig sein sollen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu er- folgen, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass sie sich konkret auf einzel- ne Tatsachenbehauptungen beziehen muss, damit die beweisbelastete Partei weiss, worüber sie Beweis zu führen hat. Inhaltlich genügt es grundsätzlich, wenn der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung in Frage gestellt wird. Mithin ist es in der Regel nicht erforderlich, dass die Bestreitung begründet oder gar eine ei- gene Version der Tatsachen in den Prozess eingeführt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; OGer ZH PF150061 vom 18. Dezember 2015 E. III/4.1; BK ZPO-KILLIAS, Art. 222 N 19; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 222 N 20–24). Erweist sich eine Be- streitung als offensichtlich haltlos – was nicht leichthin anzunehmen ist –, gilt die betreffende Tatsachenbehauptung je nach Lehrmeinung als unbestritten (vgl.
- 11 - DROESE, Unklarheiten um den klaren Fall gemäss Art. 257 ZPO, ZBJV 155/2019 S. 229 ff., 247 f.; in diese Richtung auch OGer ZH PF150061 vom 18. Dezember 2015 E. III/5.2) oder es kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine diesbezügliche Beweisabnahme verzichtet werden (vgl. BSK ZPO-HOFMANN, Art. 257 N 10a).
E. 7.4 Vorliegend bestritt die Beschwerdeführerin die selbstständige Architekten- tätigkeit des Beschwerdegegners, wobei sie ausführte, er sei seit zwanzig Jahren nicht erwerbstätig, stalke sie seit zehn Jahren und habe den Bezug zur Realität total verloren (vgl. Prot. Vi S. 9). Diese Ausführungen sind im Kontext zu würdi- gen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bei jeder Gelegenheit mit abstrusen Behauptungen persönlich angreift. So behauptete sie mitunter, der Beschwerdegegner sei schwer psychisch krank, flippe in unkontrollierbare Wut- ausbrüche aus, wie ein zweijähriges Kleinkind, und sei fest davon überzeugt, dass die Schweiz nach Scharia Gesetz geführt werde (vgl. act. 9 S. 1); er sei im- potent, HIV-positiv, habe eine Affäre mit C._____ und Angst davor, dass die Be- schwerdeführerin ihm C._____ klaue (vgl. act. 9 S. 5). Auf dieser Erkenntnis- grundlage ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Ausführungen zur Bestrei- tung der selbstständigen Architektentätigkeit sinngemäss als offensichtlich haltlos erachtete und in der Folge auf die Abnahme der vom Beschwerdegegner zum Be- weis angebotenen ETH-Diplome (vgl. Prot. Vi S. 12) verzichtete.
E. 7.5 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich zur Quantifizierung des Verdienstausfalls des Beschwerdegegners nicht auf Urkun- den abgestützt (vgl. act. 19 S. 25). Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann das Gericht der berufsmässig nicht vertretenen Partei in begründeten Fällen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung zusprechen. Die Bestimmung zielt insbeson- dere auf den Ausgleich eines prozessbedingten Verdienstausfalls von Selbststän- digen ab. Bei der Bemessung der Umtriebsentschädigung kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (vgl. BGer 5A_157/2019 E. 2.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 95 N 22). Die Kammer auferlegt sich bei der Überprüfung dieses Ermessens praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 2.2).
- 12 -
E. 7.6 Vorliegend beantragte der Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 600.– für einen Nachmittag Verdienstausfall (vgl. Prot. Vi S. 7). Dazu führte er aus, er habe als selbstständiger Architekt mehrere Baustellen, die kurz vor der Fertigstellung stünden, weshalb ihm jeder Nachmittag fehle (vgl. Prot. Vi S. 8). Die Vorinstanz bemass die Umtriebsentschädigung auf Fr. 200.–, wobei sie erwog, diese habe tiefer auszufallen als eine Parteientschädigung für eine anwalt- lich vertretene Partei, welche beim vorliegenden Streitwert von Fr. 600.– auf Fr. 300.– festzusetzen wäre (act. 21 E. III/4). Diese Bemessung hält auch einer aufwandbezogenen Kontrollrechnung stand: Gemäss dem vorinstanzlichen Proto- koll dauerte die Hauptverhandlung vom 13. Februar 2024 von 14:05 Uhr bis 14:35 Uhr, also eine halbe Stunde. Seiner Adresse nach zu schliessen reiste der Beschwerdegegner innerhalb der Stadt Zürich an, wobei Hin- und Rückweg total rund eine halbe Stunde gedauert haben dürften. Hinzu kommt der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, welcher überschaubar gewesen sein dürfte. Der Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– steht demnach ein Zeitaufwand des Beschwerdegegners von mindestens ein bis zwei Stunden gegenüber. Dieses Verhältnis erscheint nicht offensichtlich unangemessen, weshalb kein Anlass be- steht, in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Entgegen der Be- schwerdeführerin ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ih- rer Ermessensausübung nicht auf Urkunden zurückgegriffen hat.
E. 7.7 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Umtriebsentschädigung des Beschwerdegegners als unbegründet. 8.
E. 8 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Be- treibungsregister zu löschen.
E. 8.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 BV (vgl. act. 19 S. 3 f.), Art. 9 BV (vgl. act. 19 S. 3), Art. 29 BV (vgl. act. 19 S. 3, 9, 15), Art. 30 BV (vgl. act. 19 S. 9), Art. 6 EMRK (vgl. act. 19 S. 9) und Art. 8 EMRK (vgl. act. 19 S. 10). Da sie sich hierbei mit abstrakten Ausführungen begnügt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist auf diese Rü- gen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).
- 13 -
E. 8.2 Die nicht näher begründete Behauptung, die Vorinstanz hätte die Klage gutgeheissen, wenn die Beschwerdeführerin Meier heissen würde und ein Bünzli wäre (vgl. act. 19 S. 11), hält den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO ebenso wenig stand (vgl. E. 2.2). Entsprechend ist auf die Rüge betreffend Art. 14 EMRK nicht einzutreten.
E. 8.3 Sodann erschöpft sich die Beschwerdeschrift über weitere Strecken in Ko- pien vorinstanzlicher Eingaben (vgl. act. 19 S. 15–24). Solche Ausführungen ge- nügen der Begründungsobliegenheit ebenfalls nicht, weshalb darauf nicht einzu- gehen ist (vgl. E. 2.2).
9. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie dessen Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 für nichtig zu erklären (vgl. vor- ne Rechtsbegehren Nr. 1–5). Wie erwähnt, halten die geltend gemachten Nichtig- keitsgründe betreffend Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot einer Prüfung nicht stand (vgl. E. 4). Weitere Nichtigkeitsgründe, insbesondere mit Bezug auf die einzelnen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.
10. Nebst der Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 7 für nichtig zu erklären (vgl. vorne Rechtsbegehren Nr. 7), ohne dies zu begründen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Betreibung, welche vorfra- geweise von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. 11.
E. 9 Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Urteil vom 23. August 2022 mit Bezug auf FV210166 [recte: FV210161] nichtig ist.
E. 10 Ersatzrichter Talbot sei mit einem fähigen unparteiischen nicht voreingenommenen Richter zu ersetzen, der nicht frauenfeindlich und ausländerfeindlich ist.
E. 11 Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten bzw. Beschwerde- gegners.
E. 11.1 Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, wie schon vor der Vorinstanz, es sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betrei- bungsregister zu löschen (vgl. vorne Rechtsbegehren Nr. 8). Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn ein Anwendungsfall von Art. 8a Abs. 3 lit. a bis d SchKG gegeben ist. Die Anwendung dieser Bestimmung steht in der ausschliesslichen Kompetenz der registerführenden Betreibungsbehörde.
- 14 - Art. 8a Abs. 3 SchKG bildet mithin keine Grundlage, gestützt auf welche die Zivil- gerichte den Betreibungsbehörden Anweisungen erteilen könnten. Vielmehr ist ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kenn- zeichnung eines Eintrags mit einem Nichtbekanntgabe-Vermerk, an das zustän- dige Betreibungsamt zu richten (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2).
E. 11.2 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für das Löschungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht zuständig, ebenso wenig wie das Obergericht des Kantons Zürich. Darauf ist nicht einzutreten.
12. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13 Februar 2024 angab, er habe das fragliche Urteil dabei und das Gericht könne eine Kopie davon anfertigen. Daraufhin führte Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot aus, im Geschäft Nr. FV230007 sei bereits in selber Sache verhandelt worden, wobei die Betreibung im Umfang der aktuell noch streitigen Fr. 600.– für teilnichtig er- klärt worden sei. Der Beschwerdegegner habe das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 23. August 2022 bereits im Geschäft Nr. FV230007 eingereicht. Im vor- liegenden Verfahren könne das Gericht entweder Kopien davon zu Lasten des Beschwerdegegners anfertigen, oder er könne den Beizug der Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 beantragen (vgl. Prot. Vi S. 6). Entgegen der Be- schwerdeführerin beantragte der Beschwerdegegner daraufhin den entsprechen- den Aktenbeizug, was im Protokoll explizit festgehalten wurde (vgl. Prot. Vi S. 6).
E. 13.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 600.– entspricht die ordentliche Grundgebühr Fr. 150.– (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). In Anbetracht des Zeitaufwands, der aufgrund der 26 Seiten sowie zahlreiche Anträge und Rügen umfassenden Beschwerde- schrift entstanden ist, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um einen Drittel zu erhöhen und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen.
E. 13.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie vollumfänglich unterliegt; dem Be- schwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.
- 15 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 150.– mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 19), an das Bezirksgericht Zü- rich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss und Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. März 2024; Proz. FV230164
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 betrieb der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan: Beschwerdeführerin) für eine Forderung im Betrag von Fr. 600.– zuzüglich Zins zu 5% seit 24. November 2023. Als Forderungsgrund gab er "Parteientschädigung gem. Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161)" an (Zahlungsbefehl vom 24. November 2023; act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 1; samt Beilage, act. 2) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG ein. In der Folge führte die Vorinstanz die Haupt- verhandlung vom 13. Februar 2024 durch, zu der beide Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi S. 4 ff.). Mit Urteil vom 26. März 2024 (act. 14 = act. 20 = act. 21 [Ak- tenexemplar]; der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. April 2024, act. 15) wies die Vorinstanz die Klage ab, wobei sie der Beschwerdeführerin die Kosten aufer- legte und sie zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegeg- ner verpflichtete. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Mai 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 19; samt Beilage, act. 20) rechtzeitig (act. 15 i.V.m. act. 19) die vorliegende Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (vgl. act. 19 S. 1 f.; Nummerierung abweichend von derje- nigen der Beschwerdeführerin):
1. Das Urteil vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Er- wägungen zurückzuweisen.
2. Dispositiv 1 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.
3. Dispositiv 2 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 150.– bzw. auf NULL anzusetzen.
- 3 -
4. Dispositiv 3 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr sei dem Beklagten [aufzuerlegen].
5. Dispositiv 4 des Urteils vom 26. März 2024 mit Bezug auf FV230164 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Antrag auf Parteientschädigung / Umtriebsentschä- digung sei abzuweisen, soweit ein Antrag auf Parteientschädigung / Umtriebsent- schädigung gestellt wurde.
6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung des Beklagten gegen- über der Klägerin in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich Zins von 5% seit 24.11.2023 und Betreibungskosten von Fr. 53.30 nicht besteht.
7. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
8. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Be- treibungsregister zu löschen.
9. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Urteil vom 23. August 2022 mit Bezug auf FV210166 [recte: FV210161] nichtig ist.
10. Ersatzrichter Talbot sei mit einem fähigen unparteiischen nicht voreingenommenen Richter zu ersetzen, der nicht frauenfeindlich und ausländerfeindlich ist.
11. Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten bzw. Beschwerde- gegners. 1.4. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (vgl. act. 19 S. 2; Nummerierung abweichend von derjenigen der Beschwerdefüh- rerin):
1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über mein Berichtigungsbegehren [be- treffend das Protokoll zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung entschieden worden ist].
2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über mein Revisionsgesuch mit Bezug auf FV220161 rechtskräftig entschieden worden ist. 1.5. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. 23; der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Juli 2024, act. 24) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt, welcher am
26. Juli 2024 rechtzeitig (act. 24 i.V.m. act. 25) eingegangen ist. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten i.S. FV230164 wurden beigezogen (act. 1–17). Ferner wurden die vorinstanzlichen Akten i.S. FV230007 beigezogen (act. 27/1– 32; vgl. dazu E. 5.5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; E. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2. 2.1. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Rechtsanwendung gehört mitunter die Ausübung von Rechts- folgeermessen im Sinne von Art. 4 ZGB, weshalb grundsätzlich auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids gerügt und von der Be- schwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann. Bei der Angemes- senheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indessen insofern eine ge- wisse Zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorin- stanz nicht eingreift (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; OGer ZH RU210054 vom 24. August 2021 E. 3.3; OGer ZH RB190015 vom 25. Oktober 2019 E. II/1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt zwei separate Anträge auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens: Der erste Antrag nimmt Bezug auf ein Berichtigungsbegeh- ren, ist jedoch unvollständig (vgl. act. 19 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Protokollberichtigungsbegehren meint, welches sie offenbar bei der Vorinstanz einzureichen gedenkt (vgl. act. 19
- 5 - S. 25). Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, wie das Protokoll ihrer Ansicht nach abzuändern wäre und inwiefern die Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Mangels hinreichender Begründung ist auf den Sistierungsantrag nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). 3.2. Den zweiten Sistierungsantrag stellt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ein Revisionsgesuch im Verfahren Nr. FV220161 (vgl. act. 19 S. 2), begründet ihn jedoch mit keinem Wort, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht zunächst sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt nach Art. 30 Abs. 1 BV. Sie bringt vor, Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot er- scheine nicht auf der Konstituierung der Vorinstanz, weshalb er den vorinstanzli- chen Entscheid nicht hätte fällen dürfen. Ferner hätte er in den Ausstand treten müssen: Zum einen sei er befangen, weil das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr.: FV210166 [recte: FV210161]) von lic. iur. B. Häusermann erlassen worden sei. Dieser stehe als Bezirksrichter offensichtlich über dem hauptamtlich als Leitender Gerichtsschreiber tätigen lic. iur. Ph. Talbot und sei zudem dessen Parteikollege bei der Grünliberalen Partei. Zum anderen sei lic. iur. Ph. Talbot befangen, weil er frauen- und ausländerfeindlich sei. Aus diesen Gründen sei das vorinstanzliche Urteil nichtig (vgl. act. 19 S. 26). 4.2. Es trifft zu, dass Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot nicht auf der Konstituie- rung der Vorinstanz für die erste Jahreshälfte 2024 erscheint. Jedoch ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Dokument über die Interessenbindungen der ne- benamtlichen Ersatzmitglieder am Bezirksgericht Zürich, dass lic. iur. Ph. Talbot zum Urteilszeitpunkt als Ersatzrichter bei der Vorinstanz amtete (vgl. www.gerich- te-zh.ch > Organisation > Bezirksgerichte > Bezirksgericht Zürich > Organisation > Interessenbindungen). Dies ist der Beschwerdeführerin spätestens seit Septem- ber 2023 auch tatsächlich bekannt, da die I. Zivilkammer des Obergerichts des
- 6 - Kantons Zürich ihre analoge Rüge in einem anderen Fall verwarf (vgl. OGer ZH PP230043 vom 28. September 2023 E. 2). 4.3. Was die Unabhängigkeit von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot anbelangt, ist festzuhalten, dass er den vorinstanzlichen Entscheid als Einzelrichter gefällt hat. Eine Beeinflussung aufgrund informeller Hierarchien innerhalb des Spruchkör- pers, wie er allenfalls beim Einsatz von Leitenden Gerichtsschreibern als Mitglie- der eines Kollegialgerichts vorkommen kann (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3.3. ff.), ist somit von Vorneherein ausgeschlossen. Sodann ergibt sich aus dem blossen Um- stand, dass der Richter, welcher über das Nichtbestehen einer Schuld nach Art. 85a SchKG entschieden hat – hier Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot – und der Richter, dessen Urteil zum Nachweis der fraglichen Schuld angerufen wurde – hier Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann mit Bezug auf das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 22. August 2023 (Geschäfts-Nr. FV210161) – derselben Partei angehören, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit von Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach Er- satzrichter lic. iur. Ph. Talbot frauen- und ausländerfeindlich sein soll. Mangels hinreichender Begründung ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2). 4.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin be- treffend den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als unbe- gründet. 5. 5.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie bringt vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz den Bestand und die Vollstreckbarkeit der betriebenen Forde- rung gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Ge- schäfts-Nr. FV210161) als erwiesen erachtet habe, obschon dieses Urteil nicht bei den Akten liege. Der Beschwerdegegner habe weder eine Kopie des Urteils beigelegt noch den Beizug der Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 be-
- 7 - antragt. Letztere seien auch nicht von Amtes wegen beigezogen worden (vgl. act. 19 S. 9, 13 f., 25). 5.2. Es trifft zu, dass den vorinstanzlichen Akten zum Geschäft Nr. FV230164 keine Kopie des fraglichen Urteils beiliegt. Die Vorinstanz bezieht ihre Erwägung, wonach sich die betriebene Forderung auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210161) stütze, auf act. 14/1 im Geschäft Nr. FV230007 (act. 21 E. II/3). Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
13. Februar 2024 angab, er habe das fragliche Urteil dabei und das Gericht könne eine Kopie davon anfertigen. Daraufhin führte Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot aus, im Geschäft Nr. FV230007 sei bereits in selber Sache verhandelt worden, wobei die Betreibung im Umfang der aktuell noch streitigen Fr. 600.– für teilnichtig er- klärt worden sei. Der Beschwerdegegner habe das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 23. August 2022 bereits im Geschäft Nr. FV230007 eingereicht. Im vor- liegenden Verfahren könne das Gericht entweder Kopien davon zu Lasten des Beschwerdegegners anfertigen, oder er könne den Beizug der Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 beantragen (vgl. Prot. Vi S. 6). Entgegen der Be- schwerdeführerin beantragte der Beschwerdegegner daraufhin den entsprechen- den Aktenbeizug, was im Protokoll explizit festgehalten wurde (vgl. Prot. Vi S. 6). 5.3. Was die Gutheissung des Aktenbeizugsgesuchs anbelangt, findet sich in den vorinstanzlichen Akten zum Geschäft Nr. FV230164 keine ausdrückliche Ver- fügung, beispielsweise in Form einer Protokollnotiz. Ebenso wenig wurden die Ak- ten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 ins Aktenverzeichnis des Geschäfts Nr. FV230164 aufgenommen bzw. einakturiert, wie dies bei einem Aktenbeizug üblich ist. Jedoch machte Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung deutlich, dass er die Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 berücksichtigte. So führte er aus, in ebendiesen Akten befänden sich nur das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 im Geschäft Nr. FV210161 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2022 (im Geschäft Nr. NP220015), und erkundigte sich nach einem allfäl- ligen Bundesgerichtsentscheid (vgl. Prot. Vi S. 8). Daraufhin reichte der Be-
- 8 - schwerdegegner den Entscheid im Verfahren BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023 ins Recht (vgl. Prot. Vi S. 8; act. 12). 5.4. Nach dem Gesagten zog die Vorinstanz die Akten betreffend das Geschäft Nr. FV230007 in Gutheissung des Antrags des Beschwerdegegners implizit bei. Dieses Vorgehen entspricht nicht der guten Ordnung. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO umfasst mitunter das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten einzusehen, die geeignet sind, die Grund- lage des Entscheids zu bilden (sog. Akteneinsichtsrecht). Demgemäss sind die Parteien grundsätzlich ausdrücklich über einen Aktenbeizug zu informieren (vgl. BGer 1B_272/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3.2; BGE 115 V 297 E. 2e). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die impli- zite Gutheissung des Aktenbeizugsgesuchs erkannte, zumal Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot anlässlich der Hauptverhandlung – mithin in Gegenwart der Beschwer- deführerin – auf die im Geschäft Nr. FV230007 abgelegten Urteile zu sprechen kam (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin bezog sich sogar selber auf das "einge- reicht[e] Urteil vom 23. August 2022" (vgl. act. 9 S. 6). Mithin liegt keine Gehörs- verletzung vor, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang auch nicht gerügt hat. 5.5. Die – wie gezeigt – von der Vorinstanz implizit beigezogenen Akten des Geschäfts Nr. FV230007 liegen der Kammer vor (act. 27/1–32). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 im Geschäft Nr. FV210161 ist darin enthalten (act. 27/14/1). Mit Dispositiv-Ziffer 10 wurde die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdeführerin verpflichtet, dem damaligen Kläger und jetzigen Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. Aus dem Bundesgerichtsurteil BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023, welches der Beschwer- degegner der Vorinstanz eingereicht hat, ergibt sich, dass die diesbezügliche Be- schwerde der Beschwerdeführerin letztinstanzlich abgewiesen wurde (act. 12), womit sich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 als rechts- kräftig erweist. Entgegen dem unbegründeten Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin (vgl. vorne Rechtsbegehren 9) liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtig- keit dieses Urteils vor, welche von Amtes wegen zu beachten wären.
- 9 - 5.6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Zahlungsbefehl fälschli- cherweise das "Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161)" als Forderungsgrund angegeben wurde, obschon das Urteil des Bezirksgerichts Zürich im Geschäft Nr. FV210161 vom 23. August 2022 stammt (act. 2). Aufgrund der Geschäftsnum- mer besteht indessen kein Zweifel daran, dass der Zahlungsbefehl die Forderung aus jenem Urteil betrifft, wobei die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. 5.7. Somit ging die Vorinstanz gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210161) zu Recht vom grundsätzlichen Bestand der betriebenen Forderung aus. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Forderung gestützt auf Art. 75 OR sofort fällig wurde und die Beschwer- deführerin weder eine Tilgung noch eine Stundung behauptet hatte, womit sich die Forderung als vollstreckbar erweist (act. 21 E. II/3). Was den Verzugszins von 5% seit 24. November 2023 anbelangt, trägt die Beschwerdeführerin keine be- gründeten Rügen vor, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.2). 5.8. Im Ergebnis ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gericht habe bei einer Klage nach Art. 85a SchKG die gleichen Überprüfungspflichten wie ein Rechtsöffnungs- gericht, wobei es insbesondere die "drei Identitäten" prüfen müsse (vgl. act. 19 S. 7 ff.). Vorliegend stimme die Identität des Betreibenden nicht mit derjenigen des auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigers überein. Dazu macht die Beschwerdeführerin geltend: "Die Beklagte im Bezug auf FV230164 ist nicht die Klägerin im Bezug auf FV230164, was von Amtes wegen zu prüfen wäre" (vgl. act. 19 S. 10). Indem die Vorinstanz die "drei Identitäten" nicht überprüft habe, habe sie gegen Art. 14 EMRK verstossen (vgl. act. 19 S. 10). Auf diese in sich wi-
- 10 - dersprüchlichen und damit nicht nachvollziehbaren Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.–, welche die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zur Abgeltung seines prozessbedingten Verdienstausfalls als selbstständiger Architekt zugesprochen hat, in verschiedener Hinsicht. Dabei bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Beschwerdegegner habe keinen Antrag auf Umtriebsentschädigung gestellt (vgl. act. 19 S. 24), was sich als aktenwidrig erweist (vgl. Prot. Vi S. 7). 7.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei von einem Ver- dienstausfall des Beschwerdegegners ausgegangen, obschon sie dessen selbst- ständige Tätigkeit als Architekt bestritten habe (vgl. act. 19 S. 25). Die Vorinstanz erwog dazu, die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegeg- ner kein Architekt sei, seit 20 Jahren nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführe- rin seit Jahren stalke, seien unsubstantiiert (vgl. act. 21 E. III/4). 7.3. Unstreitige Tatsachen legt das Gericht seinem Entscheid (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) ohne Beweisabnahme zugrunde (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Wird ein Anspruch schlüssig behauptet, trifft den Prozessgegner daher die soge- nannte Bestreitungslast. Er hat darzutun, welche Tatsachenbehauptungen unrich- tig sein sollen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu er- folgen, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass sie sich konkret auf einzel- ne Tatsachenbehauptungen beziehen muss, damit die beweisbelastete Partei weiss, worüber sie Beweis zu führen hat. Inhaltlich genügt es grundsätzlich, wenn der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung in Frage gestellt wird. Mithin ist es in der Regel nicht erforderlich, dass die Bestreitung begründet oder gar eine ei- gene Version der Tatsachen in den Prozess eingeführt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; OGer ZH PF150061 vom 18. Dezember 2015 E. III/4.1; BK ZPO-KILLIAS, Art. 222 N 19; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 222 N 20–24). Erweist sich eine Be- streitung als offensichtlich haltlos – was nicht leichthin anzunehmen ist –, gilt die betreffende Tatsachenbehauptung je nach Lehrmeinung als unbestritten (vgl.
- 11 - DROESE, Unklarheiten um den klaren Fall gemäss Art. 257 ZPO, ZBJV 155/2019 S. 229 ff., 247 f.; in diese Richtung auch OGer ZH PF150061 vom 18. Dezember 2015 E. III/5.2) oder es kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine diesbezügliche Beweisabnahme verzichtet werden (vgl. BSK ZPO-HOFMANN, Art. 257 N 10a). 7.4. Vorliegend bestritt die Beschwerdeführerin die selbstständige Architekten- tätigkeit des Beschwerdegegners, wobei sie ausführte, er sei seit zwanzig Jahren nicht erwerbstätig, stalke sie seit zehn Jahren und habe den Bezug zur Realität total verloren (vgl. Prot. Vi S. 9). Diese Ausführungen sind im Kontext zu würdi- gen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bei jeder Gelegenheit mit abstrusen Behauptungen persönlich angreift. So behauptete sie mitunter, der Beschwerdegegner sei schwer psychisch krank, flippe in unkontrollierbare Wut- ausbrüche aus, wie ein zweijähriges Kleinkind, und sei fest davon überzeugt, dass die Schweiz nach Scharia Gesetz geführt werde (vgl. act. 9 S. 1); er sei im- potent, HIV-positiv, habe eine Affäre mit C._____ und Angst davor, dass die Be- schwerdeführerin ihm C._____ klaue (vgl. act. 9 S. 5). Auf dieser Erkenntnis- grundlage ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Ausführungen zur Bestrei- tung der selbstständigen Architektentätigkeit sinngemäss als offensichtlich haltlos erachtete und in der Folge auf die Abnahme der vom Beschwerdegegner zum Be- weis angebotenen ETH-Diplome (vgl. Prot. Vi S. 12) verzichtete. 7.5. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich zur Quantifizierung des Verdienstausfalls des Beschwerdegegners nicht auf Urkun- den abgestützt (vgl. act. 19 S. 25). Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann das Gericht der berufsmässig nicht vertretenen Partei in begründeten Fällen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung zusprechen. Die Bestimmung zielt insbeson- dere auf den Ausgleich eines prozessbedingten Verdienstausfalls von Selbststän- digen ab. Bei der Bemessung der Umtriebsentschädigung kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (vgl. BGer 5A_157/2019 E. 2.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 95 N 22). Die Kammer auferlegt sich bei der Überprüfung dieses Ermessens praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 2.2).
- 12 - 7.6. Vorliegend beantragte der Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 600.– für einen Nachmittag Verdienstausfall (vgl. Prot. Vi S. 7). Dazu führte er aus, er habe als selbstständiger Architekt mehrere Baustellen, die kurz vor der Fertigstellung stünden, weshalb ihm jeder Nachmittag fehle (vgl. Prot. Vi S. 8). Die Vorinstanz bemass die Umtriebsentschädigung auf Fr. 200.–, wobei sie erwog, diese habe tiefer auszufallen als eine Parteientschädigung für eine anwalt- lich vertretene Partei, welche beim vorliegenden Streitwert von Fr. 600.– auf Fr. 300.– festzusetzen wäre (act. 21 E. III/4). Diese Bemessung hält auch einer aufwandbezogenen Kontrollrechnung stand: Gemäss dem vorinstanzlichen Proto- koll dauerte die Hauptverhandlung vom 13. Februar 2024 von 14:05 Uhr bis 14:35 Uhr, also eine halbe Stunde. Seiner Adresse nach zu schliessen reiste der Beschwerdegegner innerhalb der Stadt Zürich an, wobei Hin- und Rückweg total rund eine halbe Stunde gedauert haben dürften. Hinzu kommt der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, welcher überschaubar gewesen sein dürfte. Der Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– steht demnach ein Zeitaufwand des Beschwerdegegners von mindestens ein bis zwei Stunden gegenüber. Dieses Verhältnis erscheint nicht offensichtlich unangemessen, weshalb kein Anlass be- steht, in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Entgegen der Be- schwerdeführerin ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ih- rer Ermessensausübung nicht auf Urkunden zurückgegriffen hat. 7.7. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Umtriebsentschädigung des Beschwerdegegners als unbegründet. 8. 8.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 BV (vgl. act. 19 S. 3 f.), Art. 9 BV (vgl. act. 19 S. 3), Art. 29 BV (vgl. act. 19 S. 3, 9, 15), Art. 30 BV (vgl. act. 19 S. 9), Art. 6 EMRK (vgl. act. 19 S. 9) und Art. 8 EMRK (vgl. act. 19 S. 10). Da sie sich hierbei mit abstrakten Ausführungen begnügt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist auf diese Rü- gen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).
- 13 - 8.2. Die nicht näher begründete Behauptung, die Vorinstanz hätte die Klage gutgeheissen, wenn die Beschwerdeführerin Meier heissen würde und ein Bünzli wäre (vgl. act. 19 S. 11), hält den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO ebenso wenig stand (vgl. E. 2.2). Entsprechend ist auf die Rüge betreffend Art. 14 EMRK nicht einzutreten. 8.3. Sodann erschöpft sich die Beschwerdeschrift über weitere Strecken in Ko- pien vorinstanzlicher Eingaben (vgl. act. 19 S. 15–24). Solche Ausführungen ge- nügen der Begründungsobliegenheit ebenfalls nicht, weshalb darauf nicht einzu- gehen ist (vgl. E. 2.2).
9. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie dessen Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 für nichtig zu erklären (vgl. vor- ne Rechtsbegehren Nr. 1–5). Wie erwähnt, halten die geltend gemachten Nichtig- keitsgründe betreffend Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot einer Prüfung nicht stand (vgl. E. 4). Weitere Nichtigkeitsgründe, insbesondere mit Bezug auf die einzelnen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.
10. Nebst der Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 7 für nichtig zu erklären (vgl. vorne Rechtsbegehren Nr. 7), ohne dies zu begründen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Betreibung, welche vorfra- geweise von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. 11. 11.1. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, wie schon vor der Vorinstanz, es sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betrei- bungsregister zu löschen (vgl. vorne Rechtsbegehren Nr. 8). Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn ein Anwendungsfall von Art. 8a Abs. 3 lit. a bis d SchKG gegeben ist. Die Anwendung dieser Bestimmung steht in der ausschliesslichen Kompetenz der registerführenden Betreibungsbehörde.
- 14 - Art. 8a Abs. 3 SchKG bildet mithin keine Grundlage, gestützt auf welche die Zivil- gerichte den Betreibungsbehörden Anweisungen erteilen könnten. Vielmehr ist ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kenn- zeichnung eines Eintrags mit einem Nichtbekanntgabe-Vermerk, an das zustän- dige Betreibungsamt zu richten (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). 11.2. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für das Löschungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht zuständig, ebenso wenig wie das Obergericht des Kantons Zürich. Darauf ist nicht einzutreten.
12. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 600.– entspricht die ordentliche Grundgebühr Fr. 150.– (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). In Anbetracht des Zeitaufwands, der aufgrund der 26 Seiten sowie zahlreiche Anträge und Rügen umfassenden Beschwerde- schrift entstanden ist, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um einen Drittel zu erhöhen und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 13.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie vollumfänglich unterliegt; dem Be- schwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 150.– mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 19), an das Bezirksgericht Zü- rich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am: