Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit Oktober 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/2+5). Nachdem dem Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) von der Vorinstanz Frist zur Klagebe- gründung angesetzt worden war, die ihm auf entsprechenden Antrag in der Folge letztmals bis zum 14. Mai 2024 erstreckt wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2024 um Fristerstreckung bis zum 3. Juni 2024 (act. 6/34; act. 6/37-38). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 18. April 2024 getroffenen Anordnung betreffend letztmalige Fristerstreckung bis zum
14. Mai 2024 und um Erstreckung der mit Verfügung vom 18. März 2024 ange- setzten Frist zur Klagebegründung bis zum 3. Juni 2024 ab (act. 3 = act. 5 = 6/40).
E. 2 Dieser Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner."
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-44). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe an die Vor- instanz vom 6. Mai 2024 samt Beilage einreichen, worin er die Vorinstanz infolge Arbeitsunfähigkeit um Fristabnahme ersuchte (act. 7-8/1-2). Am 29. Mai 2024 liess die Vorinstanz der Kammer die weiteren vorinstanzlichen Akten zukommen (act. 9-10/45-58).
E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Eingabe (sei- ner Mitarbeiterin) vom 6. Mai 2024 vor Vorinstanz um Fristabnahme hatte ersu-
- 3 - chen lassen und innert angesetzter Nachfrist mitgeteilt hatte, mit der Eingabe sei- ner Mitarbeiterin einverstanden zu sein, wurde ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Mai 2024 die Frist zur Begründung der Klage letztmals bis zum 3. Juni 2024 erstreckt (act. 10/47-48 [= act. 8/1-2]; act. 10/49-52). Mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Be- schlusses und Fristerstreckung zur Klageeinreichung bis 3. Juni 2024. Nach zwi- schenzeitlich erfolgter, letztmaliger Fristerstreckung durch die Vorinstanz bis
3. Juni 2024 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be- schwerde mittlerweile weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben. Mit dem vorliegenden Erledigungs- entscheid erübrigt sich die Behandlung des Beschwerdeantrags Ziffer 2 um Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung.
E. 5 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und 7, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 22'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. April 2024; Proz. FV230028
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit Oktober 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/2+5). Nachdem dem Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) von der Vorinstanz Frist zur Klagebe- gründung angesetzt worden war, die ihm auf entsprechenden Antrag in der Folge letztmals bis zum 14. Mai 2024 erstreckt wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2024 um Fristerstreckung bis zum 3. Juni 2024 (act. 6/34; act. 6/37-38). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 18. April 2024 getroffenen Anordnung betreffend letztmalige Fristerstreckung bis zum
14. Mai 2024 und um Erstreckung der mit Verfügung vom 18. März 2024 ange- setzten Frist zur Klagebegründung bis zum 3. Juni 2024 ab (act. 3 = act. 5 = 6/40).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2) mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des BG Meilen vom 23. April 2024 (FV230028) sei auf- zuheben und die Frist zur Klagebegründung mit Neuformulierung des Rechtsbegehrens sei dem Beschwerdeführer auf 3. Juni 2024 zu erstre- cken;
2. Dieser Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-44). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe an die Vor- instanz vom 6. Mai 2024 samt Beilage einreichen, worin er die Vorinstanz infolge Arbeitsunfähigkeit um Fristabnahme ersuchte (act. 7-8/1-2). Am 29. Mai 2024 liess die Vorinstanz der Kammer die weiteren vorinstanzlichen Akten zukommen (act. 9-10/45-58).
4. Nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Eingabe (sei- ner Mitarbeiterin) vom 6. Mai 2024 vor Vorinstanz um Fristabnahme hatte ersu-
- 3 - chen lassen und innert angesetzter Nachfrist mitgeteilt hatte, mit der Eingabe sei- ner Mitarbeiterin einverstanden zu sein, wurde ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Mai 2024 die Frist zur Begründung der Klage letztmals bis zum 3. Juni 2024 erstreckt (act. 10/47-48 [= act. 8/1-2]; act. 10/49-52). Mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Be- schlusses und Fristerstreckung zur Klageeinreichung bis 3. Juni 2024. Nach zwi- schenzeitlich erfolgter, letztmaliger Fristerstreckung durch die Vorinstanz bis
3. Juni 2024 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be- schwerde mittlerweile weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben. Mit dem vorliegenden Erledigungs- entscheid erübrigt sich die Behandlung des Beschwerdeantrags Ziffer 2 um Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und 7, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 22'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: