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PP240006

Forderung

Zürich OG · 2024-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) war im hier relevanten Zeitraum Halterin eines Porsche 911 Turbo S und hatte für diesen eine Motorfahr- zeug-Kaskoversicherung bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) abgeschlossen. Der Ehemann der Beklagten, C._____, nahm mit dem Porsche am 3. bzw. 4. Oktober 2020 an zwei Autorennen – "D._____" und "E._____" – auf dem F._____-platz in G._____ (DE) teil. Dieser hatte den Porsche bereits am Frei- tag, dem 2. Oktober 2023, auf deutschen Autobahnen in Richtung des obgenann- ten Rennortes gelenkt und war dabei um ca. 23:15 Uhr auf der Bundesautobahn B5 zwischen H._____ und I._____ (DE) in einen Autounfall mit einem anderen Per- sonenwagen der Marke VW, gelenkt durch J._____, verwickelt, welcher Unfall bei beiden Fahrzeugen einen Sachschaden hinterliess (Urk. 33 S. 10 E. III. 1.1–1.3). Die Klägerin bezahlte dem Geschädigten, J._____, einen Betrag von € 10'680.– resp. Fr. 11'749.05 (Urk. 1 S. 4 Rz. 2).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe als zweites Hauptargument für ihr Forderungsbegehren vorgebracht, dass der Porsche zum Unfallzeitpunkt ohne die nötigen behördlichen Bewilligungen betrieben worden sei, weshalb einerseits der entsprechende vertraglich vereinbarte Deckungsausschluss zur Anwendung komme und andererseits eine wesentliche Gefahrenerhöhung mit Zutun des Versi- cherungsnehmers i.S.v. Art. 28 VVG vorliege (Urk. 33 S. 14 E. IV. 2.1).

- 5 -

E. 1.2 Die Parteien seien sich darüber einig, dass der Porsche der Beklagten vor den Rennen vom 3. bzw. 4. Oktober 2023 zu irgendeinem Zeitpunkt modifiziert bzw. getunt worden sei. Betreffend die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten der Anreise von C._____ aus der Schweiz zum Rennstandort (F._____-platz in G._____ [DE]) seien sie sich im Wesentlichen ebenfalls einig. So anerkenne die Beklagte, dass ihr, wenn man davon ausgehe, dass der Fahrzeugumbau erst nach dem Verlassen der öffentlichen Strassen und an der Rennstrecke stattgefunden hätte, dafür nur Stunden zur Verfügung gestanden wären (Urk. 33 S. 16 E. IV. 2.3.1).

E. 1.3 Die Klägerin habe eine erhebliche Leistungssteigerung des Porsches durch die Tuningmassnahmen geltend machen lassen und diese durch diverse Urkunden belegt. Auf dem eingereichten Fahrzeugausweis für den Porsche vom

13. März 2020 sei entsprechend den klägerischen Vorbringen eine Leistung von 427 KW eingetragen, was ca. 580 PS entspreche. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Leistung des Porsche zum Rennzeitpunkt habe die Klägerin mit Verweis auf die öffentlich einsehbaren Ranglisten der beiden Rennen vom 3. bzw. 4. Oktober 2023 behauptet. Daraus erhelle, dass der unter Startnummer 106 antretende Porsche der Beklagten zum Rennzeitpunkt eine Leistung von 820 PS aufgewiesen habe. Die Beklagte habe dazu lediglich vorbringen lassen, dass dies zwar "plausibel" erscheine, dennoch aber bestritten werde. Dies sei – auch vor dem Hintergrund der verschiedenen klägerseits vorgebrachten leistungssteigernden Tu- ningmassnahmen – als unsubstantiierte Bestreitung zu qualifizieren. Mithin sei als erstellt zu erachten, dass der Porsche zum Rennzeitpunkt im Vergleich zum Zeit- punkt der Ausstellung des Fahrzeugausweises eine Leistungssteigerung von ca. 41 Prozent erfahren habe (Urk. 33 S. 16 f. E. IV. 2.3.2).

E. 1.4 Es stelle sich nunmehr die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Porsche auf das vorgenannte Leistungsniveau getunt worden sei. Die Klägerin, welche geltend ge- macht habe, dass der Porsche schon zum Unfallzeitpunkt auf Rennmodus getunt gewesen sei, sei diesbezüglich beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Gleichzeitig sei der direkte Beweis, dass der Umbau nicht innerhalb von wenigen Stunden am frühen Samstagmorgen, dem 3. Oktober 2020, stattgefunden habe, naturgemäss schwer

- 6 - zu erbringen, weshalb der Beklagte[n] in Bezug auf diese negative Tatsache eine erweiterte Bestreitungslast zukomme. Im Rahmen dieser Beweislastverteilung habe die Klägerin substantiierte Behauptungen aufgestellt und erklärt, wieso es we- nig wahrscheinlich bzw. praktisch unmöglich sein solle, dass die Durchführung ei- nes Umbaus mit obgenannter Wirkung auf die Fahrzeugleistung durch C._____ al- leine innerhalb von wenigen Stunden kurz vor Rennbeginn am Morgen des 3. Ok- tober 2023 möglich gewesen wäre. So habe sie vorbringen lassen, dass ein Umbau dieser Grössenordnung, sollte er von einer professionellen Tuningwerkstätte durch- geführt werden, ca. Fr. 27'000.– bis 30'000.– koste und zwei bis drei Wochen in Anspruch nehme. Dabei stütze sich die Klägerin auf eine E-Mail- Auskunft der V._____ GmbH, ein gemäss klägerischen Angaben auf Tuning von Porsches spezialisiertes Unternehmen, bei welchem man sich betreffend das Tu- ning eines Porsche 911 Turbo S auf "Stage 3" erkundigt habe (Urk. 33 S. 17 f. E. IV. 2.3.3).

E. 1.5 Der vorstehend genannten erhöhten Bestreitungslast sei die Beklagte nur un- genügend nachgekommen. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, die ausführli- chen klägerischen Vorbringen betreffend Umbau bzw. Leistungssteigerung anläss- lich der Replik an der Hauptverhandlung prinzipiell zu bestreiten und vorzubringen, C._____ könne als Zeuge ausführen, was alles ausgewechselt worden sei, wie das "genau gegangen" sei und "warum es möglich gewesen" sei, "dies innert Stunden zu bewerkstelligen". Die Klägerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Partei sich – auch wenn sie eine Klage entkräften wolle – nicht auf allgemeine Be- hauptungen beschränken könne, in der Meinung, die Begründung ihres Prozess- standpunkts werde sich aus einem Beweisverfahren ergeben. Vielmehr setze die Durchführung eines solchen entsprechende Behauptungen des Beweisführers vor- aus. Vorliegend habe die Beklagte substantiierte Behauptungen zu den genauen Umständen des Umbaus (genaue Uhrzeit, Hilfsmittel, Lokalität, Transport des Ma- terials, etc.) vermissen lassen, sodass keine Grundlagen für eine Beweisabnahme in Form der beantragten Zeugenbefragungen von C._____ sowie der Drittpersonen M._____, P._____ und S._____, deren Bezug zum Sachverhalt ebenfalls nicht sub- stantiiert erklärt worden sei, bestünden (Urk. 33 S. 18 E. IV. 2.3.4).

- 7 -

E. 1.6 Mithin sei als Zwischenfazit festzuhalten, dass in Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Umstände sowie der erfolgten erheblichen Leistungssteigerung des Porsches im Hinblick auf die Rennen davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt auf das entsprechende Leistungsniveau getunt gewe- sen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht ansatz- weise plausibel zu erklären vermocht habe, wie der Umbau im genannten Umfang innert des kurzen Zeitfensters von wenigen Stunden erfolgt sein solle (Urk. 33 S. 18 E. IV. 2.3.5).

E. 1.7 Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der streitgegenständliche Schaden an- lässlich einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne behördliche Bewilligung gemäss AVB B5.23 eingetreten sei. Entsprechend entfalle die Leistungspflicht der Klägerin für den aus dem Unfall resultierenden Schaden von J._____ (Urk. 33 S. 20 E. IV. 2.4.4). Schliesslich kam sie zum Ergebnis, dass die Regressforderung der Klägerin gegen die Beklagte im Umfang von Fr. 11'749.05 ausgewiesen sei. Davon habe die Klägerin im Rahmen ihres Forderungsbegehrens Fr. 2'373.45 an Prämi- enrückerstattungen abgezogen, was von der Beklagten nicht beanstandet worden sei. Folglich sei erstellt, dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 9'375.60 schulde (Urk. 33 S. 22 E. IV. 2.5.3).

E. 2 Im Umfang von Fr. 9'375.60 nebst Zins zu 5% seit 2. Februar 2022 wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2022) besei- tigt.

- 3 -

E. 2.1 Die Beklagte rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs sowie ihres Anspruchs auf die Abnahme rechtserheblicher Beweise, wodurch die Vorinstanz das Recht verletzt habe (Urk. 32 Ziff. 3.a).

E. 2.2 Auf Seite 16 des angefochtenen Urteils sei erwähnt, welche Komponenten bereits vorher in der Schweiz zusammengebaut und zur Rennstrecke transportiert worden seien, sodass sie am Porsche nur noch hätten angebracht werden müssen, was wenige Stunden in Anspruch nehme und gerade nicht mehrere Wochen, wie die Klägerin behaupte (Urk. 32 Ziff. 2.2a). Die Vorinstanz habe ihr vorgehalten, ihrer erhöhten Bestreitungslast nicht nachgekommen zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass die Klägerin erst in der Hauptverhandlung in ihrer Replik das im Urteil ge- nannte Mail betreffend Leistungssteigerung, Kosten und zeitlichen Aufwand dersel- ben in den Prozess eingeführt und die genannten Einwendungen (eben Aufwand, Zeit und Kosten des Tunings) vorgetragen habe. Damit sei ihr letztlich nur übrig

- 8 - geblieben, diese Argumente zu bestreiten und auszuführen, dass C._____, welcher die technischen Änderungen an der Rennstrecke vorgenommen habe, genaue Ausführungen hierzu machen könne. Sie habe ihn auch als Zeugen angerufen (Urk. 32 Ziff. 2.2b). Sie habe die Behauptung der Beklagten, das Tuning könne nur durch eine spezialisierte Werkstatt vorgenommen werden und nehme zwei bis drei Wo- chen in Anspruch, nach ihren Kräften und ihrem Wissen bestritten und hinreichend substantiiert dargetan, weshalb es möglich gewesen sei, das Tuning vor Ort und innert Stunden vorzunehmen (Urk. 32 Ziff. 2.2c). Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz die von ihr bereits in der Klageantwort angerufenen Zeugen zur Frage der zeitlich-inhaltlichen Umstände des Tunings nicht angehört habe. Es hät- ten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, um die Frage zu klären, ob ihre Sachdarstellung (technische Abänderungen innert Stunden vor Ort) zutreffe oder nicht. Um ihre Argumente weiter zu substantiieren, habe sie inzwischen weitere Informationen eingeholt (Urk. 32 Ziff. 2.2d).

E. 2.3 Die Zeugen seien daher zu befragen und es sei in der Sache neu zu entschei- den, indem die Klage abgewiesen werde. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Einvernahmen durchführen und neu entscheiden könne (Urk. 32 Ziff. 3.b).

E. 3 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 3.1 Die Beklagte bringt vor, inzwischen weitere Informationen eingeholt zu haben, und zeigt auf, welche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Tuning bereits im Vor- feld erfolgten und welche kurz vor dem Rennen und wie viel Zeit diese jeweils in Anspruch nahmen (Urk. 32 Ziff. 2.2d). Aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (siehe dazu oben E. II. 2) können diese neuen Vorbringen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 3.2 Zutreffend ist, dass die Klägerin erstmals anlässlich der mündlichen Haupt- verhandlung im Rahmen ihrer Replik substantiierte Behauptungen dazu aufstellte, weshalb der Porsche bereits im Unfallzeitpunkt auf Rennmodus getunt gewesen sei, und hierzu als Beweismittel unter anderem die E-Mail der V._____ GmbH vom

24. April 2023 einreichte (Urk. 18/25). So führte diese aus, dass für eine Leistungs- steigerung von ursprünglich 580 PS auf 820 PS deutlich umfassendere Tuning- massnahmen nötig seien, als dies von der Beklagten behauptet werde. In der Tu-

- 9 - ningbranche sei bei Leistungen von 800 bis 900 PS die Rede von "Stage 3", für welche beim beklagtischen Porsche unter anderem folgende Modifikationen not- wendig seien: Neue Abgasanlage mit Sportkatalysator, Sportluftfilter, Ladeluftküh- ler Kit mit Y-Pipe, Plenum und Ansaugrohre, Upgrade Turbolader inkl. neuem Dicht- satz für bis zu 950 PS, Upgrade Fächerkrümmer eingewinkelt, neue Software für Motor & Getriebe sowie Motorenöl 5w50, Racing Zündkerzen, Kleinmaterial, Flüs- sigkeiten etc. Diese Umbauarbeiten, für die eine spezialisierte Tuningwerkstätte Fr. 27'000.– bis Fr. 30'000.– verlange und zwei bis drei Wochen benötige, seien am Porsche der Beklagten vorgenommen worden, wobei der Umbau unmöglich in den wenigen Stunden zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2023, 23:15 Uhr bzw. dem nachfolgend noch zu absolvierenden Weg zur Rennstrecke und dem Rennbeginn am nächsten Morgen durch C._____ hätte vorgenommen werden können (Urk. 20 S. 13–15). Nachdem die Beklagte jedoch in der Klageantwort bestritten hatte, dass die Änderungen bereits im Zeitpunkt der Kollision vorhanden gewesen seien, und behauptet hatte, diese seien erst am Morgen des 3. Oktober 2020 vorgenommen worden (Urk. 12 Ziff. 3.2.2), musste sie damit rechnen, dass die Klägerin dieser Behauptung ihrerseits (substantiierte) Behauptungen entgegenstellen wird. Dem- nach hätte die – damals noch anwaltlich vertretene – Beklagte die erforderlichen Informationen, welche sie nun verspätet in der Beschwerde vorbringt, bereits im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung einholen müssen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, wird von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.3 Vor Vorinstanz brachte die Beklagte vor, C._____ habe am Morgen des 3. Oktobers 2020 und damit kurz vor Rennbeginn am Ansaugsystem einen Sportluft- filter eingesetzt (Austausch gegen den eingebauten, serienmässigen Filter) sowie Ansaugschläuche mit grösserem Durchmesser als die serienmässigen verbaut. Ausserdem habe er die Abgasanlage ausgetauscht (System zwischen Motor und Auspuffanlage). Dies habe innert Stunden bewerkstelligt werden können. Diese Teile habe er aus der Schweiz zum Rennstandort in Deutschland transportiert, ohne sie vorher je verbaut zu haben (Urk. 12 Ziff. 3.2). C._____ könne ausführen, was alles ausgewechselt worden sei, wie das genau gegangen sei und wie es mög- lich gewesen sei, dies innert Stunden zu bewerkstelligen (Prot. I S. 10). Die Vorin-

- 10 - stanz führte diesbezüglich angesichts der substantiierten Behauptungen der Klä- gerin (vgl. vorstehende E. III. 3.2) zu Recht aus, dass es diesen Vorbringen der Beklagten an der erforderlichen Substantiierung fehle, damit hierüber Beweis ab- genommen werden könne (Urk. 33 E. IV. 2.3.4). Wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend ausführte, dient das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_255/2022 vom 16. September 2022, E. 4.3. [je m.w.H.]). Das gilt – insbesondere bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung – auch im Geltungsbe- reich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. immerhin Art. 153 ZPO und dazu Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 6; BSK ZPO-Guyan, Art. 153 N 5 ff., insb. N 9; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 153 N 2). Auf die Einvernahme der von der Beklagten offerierten Zeugen konnte daher verzichtet werden.

E. 3.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit weder den Anspruch der Beklagten auf Beweisabnahme noch ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine unrichtige Rechtsanwen- dung liegt nicht vor. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 375.–) werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag (Fr. 1'650.–) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 375.–) zu ersetzen.

E. 5 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'430.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

E. 6 (Schriftliche Mitteilung)

E. 7 (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)"

3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Datum Post- stempel: 28. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 ZPO und Urk. 29/2) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. November 2023 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Es sei die das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. Novem- ber 2023 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Beweises und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Verfahrensrechtlich zum Antrag 1: Es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen (a) C._____, K._____-strasse …, … L._____ (b) M._____, N._____-strasse …, … O._____ (c) P._____, Q._____-strasse …, … R._____ (d) S._____, T._____-weg …, … U._____

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–31) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). III. Materielle Beurteilung der Beschwerde

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'375.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichts- gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 11 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel der Beschwerdeschrift (Urk. 32) samt Beilage (Urk. 34), sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'375.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 13. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 13. März 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. November 2023 (FV220030-D)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) war im hier relevanten Zeitraum Halterin eines Porsche 911 Turbo S und hatte für diesen eine Motorfahr- zeug-Kaskoversicherung bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) abgeschlossen. Der Ehemann der Beklagten, C._____, nahm mit dem Porsche am 3. bzw. 4. Oktober 2020 an zwei Autorennen – "D._____" und "E._____" – auf dem F._____-platz in G._____ (DE) teil. Dieser hatte den Porsche bereits am Frei- tag, dem 2. Oktober 2023, auf deutschen Autobahnen in Richtung des obgenann- ten Rennortes gelenkt und war dabei um ca. 23:15 Uhr auf der Bundesautobahn B5 zwischen H._____ und I._____ (DE) in einen Autounfall mit einem anderen Per- sonenwagen der Marke VW, gelenkt durch J._____, verwickelt, welcher Unfall bei beiden Fahrzeugen einen Sachschaden hinterliess (Urk. 33 S. 10 E. III. 1.1–1.3). Die Klägerin bezahlte dem Geschädigten, J._____, einen Betrag von € 10'680.– resp. Fr. 11'749.05 (Urk. 1 S. 4 Rz. 2).

2. Am 26. September 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von Fr. 9'375.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2021 sowie Fr. 273.30 Betreibungskosten ein. Zudem beantragte sie die Beseitigung des von der Beklagten gegen den Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Furttal vom 19. Januar 2022 erhobenen Rechtsvorschlags (Urk. 1 S. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorin- stanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 33 S. 2 f. E. I). Am 29. November 2023 entschied die Vorinstanz über die Klage wie folgt (Urk. 28 S. 26 f. = Urk. 33 S. 26 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'375.60 nebst Zins zu 5% seit 2. Februar 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen.

2. Im Umfang von Fr. 9'375.60 nebst Zins zu 5% seit 2. Februar 2022 wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2022) besei- tigt.

- 3 -

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 375.–) werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag (Fr. 1'650.–) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 375.–) zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'430.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)"

3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Datum Post- stempel: 28. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 ZPO und Urk. 29/2) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. November 2023 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Es sei die das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. Novem- ber 2023 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Beweises und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Verfahrensrechtlich zum Antrag 1: Es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen (a) C._____, K._____-strasse …, … L._____ (b) M._____, N._____-strasse …, … O._____ (c) P._____, Q._____-strasse …, … R._____ (d) S._____, T._____-weg …, … U._____

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–31) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). III. Materielle Beurteilung der Beschwerde 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe als zweites Hauptargument für ihr Forderungsbegehren vorgebracht, dass der Porsche zum Unfallzeitpunkt ohne die nötigen behördlichen Bewilligungen betrieben worden sei, weshalb einerseits der entsprechende vertraglich vereinbarte Deckungsausschluss zur Anwendung komme und andererseits eine wesentliche Gefahrenerhöhung mit Zutun des Versi- cherungsnehmers i.S.v. Art. 28 VVG vorliege (Urk. 33 S. 14 E. IV. 2.1).

- 5 - 1.2. Die Parteien seien sich darüber einig, dass der Porsche der Beklagten vor den Rennen vom 3. bzw. 4. Oktober 2023 zu irgendeinem Zeitpunkt modifiziert bzw. getunt worden sei. Betreffend die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten der Anreise von C._____ aus der Schweiz zum Rennstandort (F._____-platz in G._____ [DE]) seien sie sich im Wesentlichen ebenfalls einig. So anerkenne die Beklagte, dass ihr, wenn man davon ausgehe, dass der Fahrzeugumbau erst nach dem Verlassen der öffentlichen Strassen und an der Rennstrecke stattgefunden hätte, dafür nur Stunden zur Verfügung gestanden wären (Urk. 33 S. 16 E. IV. 2.3.1). 1.3. Die Klägerin habe eine erhebliche Leistungssteigerung des Porsches durch die Tuningmassnahmen geltend machen lassen und diese durch diverse Urkunden belegt. Auf dem eingereichten Fahrzeugausweis für den Porsche vom

13. März 2020 sei entsprechend den klägerischen Vorbringen eine Leistung von 427 KW eingetragen, was ca. 580 PS entspreche. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Leistung des Porsche zum Rennzeitpunkt habe die Klägerin mit Verweis auf die öffentlich einsehbaren Ranglisten der beiden Rennen vom 3. bzw. 4. Oktober 2023 behauptet. Daraus erhelle, dass der unter Startnummer 106 antretende Porsche der Beklagten zum Rennzeitpunkt eine Leistung von 820 PS aufgewiesen habe. Die Beklagte habe dazu lediglich vorbringen lassen, dass dies zwar "plausibel" erscheine, dennoch aber bestritten werde. Dies sei – auch vor dem Hintergrund der verschiedenen klägerseits vorgebrachten leistungssteigernden Tu- ningmassnahmen – als unsubstantiierte Bestreitung zu qualifizieren. Mithin sei als erstellt zu erachten, dass der Porsche zum Rennzeitpunkt im Vergleich zum Zeit- punkt der Ausstellung des Fahrzeugausweises eine Leistungssteigerung von ca. 41 Prozent erfahren habe (Urk. 33 S. 16 f. E. IV. 2.3.2). 1.4. Es stelle sich nunmehr die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Porsche auf das vorgenannte Leistungsniveau getunt worden sei. Die Klägerin, welche geltend ge- macht habe, dass der Porsche schon zum Unfallzeitpunkt auf Rennmodus getunt gewesen sei, sei diesbezüglich beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Gleichzeitig sei der direkte Beweis, dass der Umbau nicht innerhalb von wenigen Stunden am frühen Samstagmorgen, dem 3. Oktober 2020, stattgefunden habe, naturgemäss schwer

- 6 - zu erbringen, weshalb der Beklagte[n] in Bezug auf diese negative Tatsache eine erweiterte Bestreitungslast zukomme. Im Rahmen dieser Beweislastverteilung habe die Klägerin substantiierte Behauptungen aufgestellt und erklärt, wieso es we- nig wahrscheinlich bzw. praktisch unmöglich sein solle, dass die Durchführung ei- nes Umbaus mit obgenannter Wirkung auf die Fahrzeugleistung durch C._____ al- leine innerhalb von wenigen Stunden kurz vor Rennbeginn am Morgen des 3. Ok- tober 2023 möglich gewesen wäre. So habe sie vorbringen lassen, dass ein Umbau dieser Grössenordnung, sollte er von einer professionellen Tuningwerkstätte durch- geführt werden, ca. Fr. 27'000.– bis 30'000.– koste und zwei bis drei Wochen in Anspruch nehme. Dabei stütze sich die Klägerin auf eine E-Mail- Auskunft der V._____ GmbH, ein gemäss klägerischen Angaben auf Tuning von Porsches spezialisiertes Unternehmen, bei welchem man sich betreffend das Tu- ning eines Porsche 911 Turbo S auf "Stage 3" erkundigt habe (Urk. 33 S. 17 f. E. IV. 2.3.3). 1.5. Der vorstehend genannten erhöhten Bestreitungslast sei die Beklagte nur un- genügend nachgekommen. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, die ausführli- chen klägerischen Vorbringen betreffend Umbau bzw. Leistungssteigerung anläss- lich der Replik an der Hauptverhandlung prinzipiell zu bestreiten und vorzubringen, C._____ könne als Zeuge ausführen, was alles ausgewechselt worden sei, wie das "genau gegangen" sei und "warum es möglich gewesen" sei, "dies innert Stunden zu bewerkstelligen". Die Klägerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Partei sich – auch wenn sie eine Klage entkräften wolle – nicht auf allgemeine Be- hauptungen beschränken könne, in der Meinung, die Begründung ihres Prozess- standpunkts werde sich aus einem Beweisverfahren ergeben. Vielmehr setze die Durchführung eines solchen entsprechende Behauptungen des Beweisführers vor- aus. Vorliegend habe die Beklagte substantiierte Behauptungen zu den genauen Umständen des Umbaus (genaue Uhrzeit, Hilfsmittel, Lokalität, Transport des Ma- terials, etc.) vermissen lassen, sodass keine Grundlagen für eine Beweisabnahme in Form der beantragten Zeugenbefragungen von C._____ sowie der Drittpersonen M._____, P._____ und S._____, deren Bezug zum Sachverhalt ebenfalls nicht sub- stantiiert erklärt worden sei, bestünden (Urk. 33 S. 18 E. IV. 2.3.4).

- 7 - 1.6. Mithin sei als Zwischenfazit festzuhalten, dass in Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Umstände sowie der erfolgten erheblichen Leistungssteigerung des Porsches im Hinblick auf die Rennen davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt auf das entsprechende Leistungsniveau getunt gewe- sen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht ansatz- weise plausibel zu erklären vermocht habe, wie der Umbau im genannten Umfang innert des kurzen Zeitfensters von wenigen Stunden erfolgt sein solle (Urk. 33 S. 18 E. IV. 2.3.5). 1.7. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der streitgegenständliche Schaden an- lässlich einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne behördliche Bewilligung gemäss AVB B5.23 eingetreten sei. Entsprechend entfalle die Leistungspflicht der Klägerin für den aus dem Unfall resultierenden Schaden von J._____ (Urk. 33 S. 20 E. IV. 2.4.4). Schliesslich kam sie zum Ergebnis, dass die Regressforderung der Klägerin gegen die Beklagte im Umfang von Fr. 11'749.05 ausgewiesen sei. Davon habe die Klägerin im Rahmen ihres Forderungsbegehrens Fr. 2'373.45 an Prämi- enrückerstattungen abgezogen, was von der Beklagten nicht beanstandet worden sei. Folglich sei erstellt, dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 9'375.60 schulde (Urk. 33 S. 22 E. IV. 2.5.3). 2.1. Die Beklagte rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs sowie ihres Anspruchs auf die Abnahme rechtserheblicher Beweise, wodurch die Vorinstanz das Recht verletzt habe (Urk. 32 Ziff. 3.a). 2.2. Auf Seite 16 des angefochtenen Urteils sei erwähnt, welche Komponenten bereits vorher in der Schweiz zusammengebaut und zur Rennstrecke transportiert worden seien, sodass sie am Porsche nur noch hätten angebracht werden müssen, was wenige Stunden in Anspruch nehme und gerade nicht mehrere Wochen, wie die Klägerin behaupte (Urk. 32 Ziff. 2.2a). Die Vorinstanz habe ihr vorgehalten, ihrer erhöhten Bestreitungslast nicht nachgekommen zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass die Klägerin erst in der Hauptverhandlung in ihrer Replik das im Urteil ge- nannte Mail betreffend Leistungssteigerung, Kosten und zeitlichen Aufwand dersel- ben in den Prozess eingeführt und die genannten Einwendungen (eben Aufwand, Zeit und Kosten des Tunings) vorgetragen habe. Damit sei ihr letztlich nur übrig

- 8 - geblieben, diese Argumente zu bestreiten und auszuführen, dass C._____, welcher die technischen Änderungen an der Rennstrecke vorgenommen habe, genaue Ausführungen hierzu machen könne. Sie habe ihn auch als Zeugen angerufen (Urk. 32 Ziff. 2.2b). Sie habe die Behauptung der Beklagten, das Tuning könne nur durch eine spezialisierte Werkstatt vorgenommen werden und nehme zwei bis drei Wo- chen in Anspruch, nach ihren Kräften und ihrem Wissen bestritten und hinreichend substantiiert dargetan, weshalb es möglich gewesen sei, das Tuning vor Ort und innert Stunden vorzunehmen (Urk. 32 Ziff. 2.2c). Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz die von ihr bereits in der Klageantwort angerufenen Zeugen zur Frage der zeitlich-inhaltlichen Umstände des Tunings nicht angehört habe. Es hät- ten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, um die Frage zu klären, ob ihre Sachdarstellung (technische Abänderungen innert Stunden vor Ort) zutreffe oder nicht. Um ihre Argumente weiter zu substantiieren, habe sie inzwischen weitere Informationen eingeholt (Urk. 32 Ziff. 2.2d). 2.3. Die Zeugen seien daher zu befragen und es sei in der Sache neu zu entschei- den, indem die Klage abgewiesen werde. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Einvernahmen durchführen und neu entscheiden könne (Urk. 32 Ziff. 3.b). 3.1. Die Beklagte bringt vor, inzwischen weitere Informationen eingeholt zu haben, und zeigt auf, welche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Tuning bereits im Vor- feld erfolgten und welche kurz vor dem Rennen und wie viel Zeit diese jeweils in Anspruch nahmen (Urk. 32 Ziff. 2.2d). Aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (siehe dazu oben E. II. 2) können diese neuen Vorbringen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. 3.2. Zutreffend ist, dass die Klägerin erstmals anlässlich der mündlichen Haupt- verhandlung im Rahmen ihrer Replik substantiierte Behauptungen dazu aufstellte, weshalb der Porsche bereits im Unfallzeitpunkt auf Rennmodus getunt gewesen sei, und hierzu als Beweismittel unter anderem die E-Mail der V._____ GmbH vom

24. April 2023 einreichte (Urk. 18/25). So führte diese aus, dass für eine Leistungs- steigerung von ursprünglich 580 PS auf 820 PS deutlich umfassendere Tuning- massnahmen nötig seien, als dies von der Beklagten behauptet werde. In der Tu-

- 9 - ningbranche sei bei Leistungen von 800 bis 900 PS die Rede von "Stage 3", für welche beim beklagtischen Porsche unter anderem folgende Modifikationen not- wendig seien: Neue Abgasanlage mit Sportkatalysator, Sportluftfilter, Ladeluftküh- ler Kit mit Y-Pipe, Plenum und Ansaugrohre, Upgrade Turbolader inkl. neuem Dicht- satz für bis zu 950 PS, Upgrade Fächerkrümmer eingewinkelt, neue Software für Motor & Getriebe sowie Motorenöl 5w50, Racing Zündkerzen, Kleinmaterial, Flüs- sigkeiten etc. Diese Umbauarbeiten, für die eine spezialisierte Tuningwerkstätte Fr. 27'000.– bis Fr. 30'000.– verlange und zwei bis drei Wochen benötige, seien am Porsche der Beklagten vorgenommen worden, wobei der Umbau unmöglich in den wenigen Stunden zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2023, 23:15 Uhr bzw. dem nachfolgend noch zu absolvierenden Weg zur Rennstrecke und dem Rennbeginn am nächsten Morgen durch C._____ hätte vorgenommen werden können (Urk. 20 S. 13–15). Nachdem die Beklagte jedoch in der Klageantwort bestritten hatte, dass die Änderungen bereits im Zeitpunkt der Kollision vorhanden gewesen seien, und behauptet hatte, diese seien erst am Morgen des 3. Oktober 2020 vorgenommen worden (Urk. 12 Ziff. 3.2.2), musste sie damit rechnen, dass die Klägerin dieser Behauptung ihrerseits (substantiierte) Behauptungen entgegenstellen wird. Dem- nach hätte die – damals noch anwaltlich vertretene – Beklagte die erforderlichen Informationen, welche sie nun verspätet in der Beschwerde vorbringt, bereits im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung einholen müssen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, wird von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte vor, C._____ habe am Morgen des 3. Oktobers 2020 und damit kurz vor Rennbeginn am Ansaugsystem einen Sportluft- filter eingesetzt (Austausch gegen den eingebauten, serienmässigen Filter) sowie Ansaugschläuche mit grösserem Durchmesser als die serienmässigen verbaut. Ausserdem habe er die Abgasanlage ausgetauscht (System zwischen Motor und Auspuffanlage). Dies habe innert Stunden bewerkstelligt werden können. Diese Teile habe er aus der Schweiz zum Rennstandort in Deutschland transportiert, ohne sie vorher je verbaut zu haben (Urk. 12 Ziff. 3.2). C._____ könne ausführen, was alles ausgewechselt worden sei, wie das genau gegangen sei und wie es mög- lich gewesen sei, dies innert Stunden zu bewerkstelligen (Prot. I S. 10). Die Vorin-

- 10 - stanz führte diesbezüglich angesichts der substantiierten Behauptungen der Klä- gerin (vgl. vorstehende E. III. 3.2) zu Recht aus, dass es diesen Vorbringen der Beklagten an der erforderlichen Substantiierung fehle, damit hierüber Beweis ab- genommen werden könne (Urk. 33 E. IV. 2.3.4). Wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend ausführte, dient das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_255/2022 vom 16. September 2022, E. 4.3. [je m.w.H.]). Das gilt – insbesondere bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung – auch im Geltungsbe- reich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. immerhin Art. 153 ZPO und dazu Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 6; BSK ZPO-Guyan, Art. 153 N 5 ff., insb. N 9; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 153 N 2). Auf die Einvernahme der von der Beklagten offerierten Zeugen konnte daher verzichtet werden. 3.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit weder den Anspruch der Beklagten auf Beweisabnahme noch ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine unrichtige Rechtsanwen- dung liegt nicht vor. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'375.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichts- gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel der Beschwerdeschrift (Urk. 32) samt Beilage (Urk. 34), sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'375.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 13. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm