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PP230062

Kollokationsklage

Zürich OG · 2024-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Mit Spezialan- zeige vom 19. Oktober 2023 teilte ihm das Konkursamt Wetzikon die Auflegung der 3. provisorischen Verteilungsliste im Konkursverfahren dieser Krankenkasse mit (act. 5/2/1).

E. 2 Gegen diese Anzeige erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2023 Kollo- kationsklage beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfü- gung vom 27. November 2023 erwog die Vorinstanz, diese Eingabe sei weit- schweifig, teilweise unverständlich sowie ungebührlich. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um eine übersichtliche und verständliche Rechtsschrift einzurei- chen. Zudem drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 3 = act. 4 = act. 5/4).

E. 3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begrün- dung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorlie- gende Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde begründet (act. 2). Da- mit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO.

E. 4 Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefoch- ten werden: (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Vor- aussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusam-

- 4 - men mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).

E. 5 Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Be- schwerde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2; grundlegend die entsprechende Literatur und Rechtsprechung zusammenfassend AppGer BS, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019, E. 1.1.1). Tatsächliche Nach- teile müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Um- schreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Re- gel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvorausset- zung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass seine Beschwerde "chaotisch und ohne Struktur" sei. Indessen brauche die Überarbeitung dieser Eingabe Zeit. In der angesetzten Frist von zehn Tagen sei dies niemals zu schaffen. Er benö-

- 5 - tige dafür vier Wochen. Während der Weihnachtzeit seien die C._____er Biblio- theken geschlossen. Ohne den Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung könne er von vornherein keine vernünftige Rechtsschrift verfassen (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern (act. 3). Wie Art. 132 Abs. 1 ZPO ausdrü- cklich festhält, ist diese Nachfrist eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen kön- nen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristab- lauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich erfolglos um eine solche Fristerstreckung bemüht. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich mittels eines Erstreckungsgesuchs die nötige Zeit für die Überarbeitung seiner Beschwerde hätte verschaffen können. Wer ei- nen drohenden Nachteil selbst abzuwenden vermag, kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO berufen. Im Ergebnis fehlt es somit an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel des Be- schwerdeführers nicht einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerde- gegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Wetzikon unter Beilage der Beschwerde (act. 2) sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Beschluss vom 2. April 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Konkursmasse der B._____ [Verein], Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Wetzikon betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. November 2023; Proz. FV230030

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Mit Spezialan- zeige vom 19. Oktober 2023 teilte ihm das Konkursamt Wetzikon die Auflegung der 3. provisorischen Verteilungsliste im Konkursverfahren dieser Krankenkasse mit (act. 5/2/1). 2. Gegen diese Anzeige erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2023 Kollo- kationsklage beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfü- gung vom 27. November 2023 erwog die Vorinstanz, diese Eingabe sei weit- schweifig, teilweise unverständlich sowie ungebührlich. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um eine übersichtliche und verständliche Rechtsschrift einzurei- chen. Zudem drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 3 = act. 4 = act. 5/4). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustel- len. Die Angelegenheit ist spruchreif.

- 3 - II.

1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Verfügung vom

27. November 2023. Darin setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um seine Be- schwerde gegen die Anzeige der 3. provisorischen Verteilungsliste des Konkur- samtes Wetzikon zu verbessern. Eine solche Rückweisung zur Nachbesserung ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-Frei, Art. 132 N 28; BSK ZPO-Gschwend, 3. A., Art. 132 N 35a).

2. Prozessleitende Verfügungen können innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorin- stanz stellte die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 dem Be- schwerdeführer am 15. Dezember 2023 zu (act. 5/5). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post.

3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begrün- dung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorlie- gende Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde begründet (act. 2). Da- mit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO.

4. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefoch- ten werden: (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Vor- aussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusam-

- 4 - men mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).

5. Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Be- schwerde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2; grundlegend die entsprechende Literatur und Rechtsprechung zusammenfassend AppGer BS, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019, E. 1.1.1). Tatsächliche Nach- teile müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Um- schreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Re- gel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvorausset- zung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass seine Beschwerde "chaotisch und ohne Struktur" sei. Indessen brauche die Überarbeitung dieser Eingabe Zeit. In der angesetzten Frist von zehn Tagen sei dies niemals zu schaffen. Er benö-

- 5 - tige dafür vier Wochen. Während der Weihnachtzeit seien die C._____er Biblio- theken geschlossen. Ohne den Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung könne er von vornherein keine vernünftige Rechtsschrift verfassen (act. 2 S. 6). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern (act. 3). Wie Art. 132 Abs. 1 ZPO ausdrü- cklich festhält, ist diese Nachfrist eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen kön- nen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristab- lauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich erfolglos um eine solche Fristerstreckung bemüht. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich mittels eines Erstreckungsgesuchs die nötige Zeit für die Überarbeitung seiner Beschwerde hätte verschaffen können. Wer ei- nen drohenden Nachteil selbst abzuwenden vermag, kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO berufen. Im Ergebnis fehlt es somit an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel des Be- schwerdeführers nicht einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerde- gegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Wetzikon unter Beilage der Beschwerde (act. 2) sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: