Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
E. 3 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei derjenigen Instanz zu stellen, bei welcher das Verfahren hängig ist, in welchem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 8; Art. 119
- 3 - Abs. 5 ZPO e contrario). Dies ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz, da der Klä- ger sein Gesuch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt und somit um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ersucht hat. Auf das bei der beschliessenden Kammer gestellte Gesuch ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 das Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es finden sich keinerlei Rügen in der Beschwerdeschrift, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (siehe E. 2). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (siehe E. 3) abzuwei- sen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 21. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Oktober 2023 (FV230047-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 reichte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage ein. Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 Frist an, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'080.– zu leisten (Urk. 2). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 bei der beschliessenden Kammer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis Mitte Dezember 2023 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde er darauf hingewie- sen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei derjenigen Instanz zu stellen sei, bei welcher das Verfahren hängig sei, weshalb das Schreiben an die Vorinstanz weitergeleitet werde. Dem Kläger wurde zudem eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er eine Beschwerde erheben wolle (Urk. 3). Innert erstreckter Frist teilte der Kläger mit, dass er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlange (Urk. 4-5). Entsprechend wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. 1.2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
3. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei derjenigen Instanz zu stellen, bei welcher das Verfahren hängig ist, in welchem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 8; Art. 119
- 3 - Abs. 5 ZPO e contrario). Dies ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz, da der Klä- ger sein Gesuch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt und somit um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ersucht hat. Auf das bei der beschliessenden Kammer gestellte Gesuch ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 das Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es finden sich keinerlei Rügen in der Beschwerdeschrift, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (siehe E. 2). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (siehe E. 3) abzuwei- sen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip