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PP230054

Forderung

Zürich OG · 2024-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. September 2023 entschied die Vorinstanz im Forde- rungsprozess der Parteien das Folgende (Urk. 34 S. 11 f. = Urk. 40 S. 11 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 750.–.

E. 3 Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungs- verfahren von CHF 300.–, werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

E. 4 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte 1 keine Par- teientschädigung verlangt hat.

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädi- gung von CHF 800.– (MWST eingeschlossen) zu bezahlen.

E. 6 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 7 (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) innert Frist hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 12. September 2023, versandt am

28. September 2023 (FV230015-G/U/pn) sei aufzuheben;

2. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin CHF 2'935.– sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.– zu bezahlen; ferner CHF 300.– für die Kosten der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts Herrliberg;

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-38). Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

- 3 -

2. a) Am 16. September 2022 buchte der Kläger über die Plattform der Be- klagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte 2) im Hotel "D._____" in E._____ für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei Doppelzimmer für den Preis von insgesamt Fr. 280.–, mithin für Fr. 20.– pro Nacht pro Doppelzimmer. Die Bu- chung wurde von der Beklagten 2 gleichentags um 17.24 Uhr dementsprechend bestätigt (Urk. 40 S. 2 E. II.2). Ebenfalls gleichentags um 20.03 Uhr erhielt der Kläger über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 die Mitteilung der Beklag- ten 1 und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte 1), dass ein Problem im Sys- tem aufgetreten und die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien. Falls der Kläger eine Offerte für diese Zeit und Zimmerkategorie wünsche, würde sie ihm gerne eine zusenden. Sie bat den Kläger darum, die Stornierung der Buchung di- rekt über die Plattform C._____ vorzunehmen, und bot ihm an, dass sie danach direkt für ihn – den Kläger – buchen könnte. Ansonsten würde der Aufpreis vom Check-in berechnet (Urk. 40 S. 3 E. II.3). Nach diversem schriftlichen und telefoni- schen Austausch zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 3 ff. E. II.4-14) stornierte die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 die Buchung vom 16. September 2022 ohne Ein- willigung des Klägers (Urk. 40 S. 5 f. E. II.14). Erstinstanzlich forderte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'935.– (alternative Bu- chung von Fr. 3'215.– abzüglich des Preises der ursprünglichen Buchung von Fr. 280.–; Urk. 40 S. 6 E. III).

b) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung der Klage in Bezug auf die Be- klagte 1 damit, der Kläger mache regelmässig Buchungen über die Plattform der Beklagten 2 (unter Hinweis auf Urk. 28 S. 7; Urk. 40 S. 2 E. II.1). Er habe zwei Doppelzimmer für je Fr. 20.– pro Nacht in einem Viersternehotel in E._____ für sieben Tage während der Hochsaison gebucht, also für insgesamt Fr. 280.–. Der korrekte Preis für diese Zimmer in dieser Jahreszeit wäre – so die Vorinstanz – pro Zimmer pro Nacht Fr. 528.– gewesen, mithin Fr. 7'392.– für den gesamten Aufenthalt. Bei einer derartigen Preisdifferenz – jeder der regelmässig Hotels bu- che, könne nicht ernsthaft glauben, es handle sich hierbei um ein "Schnäppchen" (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 2 N 1) – liege offensichtlich ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor (Urk. 40 S. 8 E. V.3). Die Beklagte 1 habe dem Kläger bereits rund zwei Stunden nach der Buchung am 16. September

- 4 - 2022 gemeldet, dass die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien und habe, bei Bedarf des Klägers, eine Offerte für die gewählte Zimmerkategorie in der ent- sprechenden Zeitperiode angeboten (unter Hinweis auf Urk. 24/6). Bereits mit die- ser Erklärung habe sie die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht, was die Auflösung desselben zu Folge gehabt habe. Dass der Kläger im Januar 2023 noch Meldungen über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 24/15-16), vermöge daran nichts zu ändern. Dem Kläger, der gemäss eigenen Aussagen die Plattform der Beklagten 2 häufig benutze, habe denn auch klar sein müssen, dass er die computergenerierten Meldungen nur deshalb noch erhalten habe, weil die Buchung auf der Plattform der Beklag- ten 2 noch nicht formell storniert worden sei (Urk. 40 S. 9 E. V.4.c). Selbst wenn in dieser ersten Reaktion der Beklagten 1 vom 16. September 2022 keine rechts- genügende Anfechtungserklärung gesehen würde, sei die Sache zweifelsohne mit dem Telefongespräch zwischen dem Kläger und F._____ von der Beklagten 1 am

26. November 2022 – bestätigt mit der gleichentags versandten E-Mail (unter Hin- weis auf Urk. 24/11) – klar gewesen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass der Preis aufgrund eines Fehlers falsch im System gewesen sei und dass er zu einem korrekten Preis neu buchen könne (unter Hinweis auf Urk. 24/11). Wie der Kläger hier etwas hätte missverstehen können, sei unerfindlich. Der Vertrag sei somit spätestens ab diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen. Weitere Standard-Meldungen über die Plattform der Beklagten 2 würden daran nichts zu ändern vermögen. Dass auch die schliesslich erfolgte Stornierung als Anfechtungserklärung zu wer- ten wäre, sei nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen (Urk. 40 S. 9 E. V.4.d). Vorliegend sei der Irrtum derart offensichtlich gewesen, dass der Kläger den Irr- tum hätte erkennen müssen. Jemand, der – wie der Kläger von sich selber gel- tend mache – oft reise, wisse, dass man ein Doppelzimmer in einem Viersterne- hotel in einem Ort wie E._____ nicht für Fr. 20.– pro Nacht buchen könne. Bei die- ser Sachlage entfalle jegliche Schadenersatzpflicht der Beklagten 1 gemäss Art. 26 Abs. 1 OR (Urk. 40 S. 9 f. E. V.5.b und c). Weitere Haftungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es habe insbesondere seitens der Beklagten 1 auch keine Pflicht bestanden, dem Kläger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 5; Urk. 40 S. 10 E. V.5.d).

- 5 - In Bezug auf die Beklagte 2 erwog die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, es sei unbestritten geblieben, dass die Nutzung der Plattform der Beklagten 2 der Erstellung eines Kontos und der Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beklagten 2 bedürfe (unter Hinweis auf Urk. 25 S. 4). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 2 gelangten daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 zur Anwendung. Die Beklagte 2 bedinge in Ziff. A 6 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für offensichtliche Irrtümer ihre Haftung weg. Genau um so einen Irrtum sei es vorliegend gegangen. Dem Kläger habe angesichts des völlig lächerlichen Preises für ein Doppelzimmer in einem Viersternehotel bereits mit der ersten Mitteilung zwei Stunden nach der Buchung, "dass mit dem Preis etwas nicht stimmt" völlig klar sein müssen, dass hier ein Irr- tum vorliege. Dass der Kläger mangels formeller Stornierung noch Standardnach- richten erhalten habe, vermöge auch hier nichts daran zu ändern. Als reine Ver- mittlerin habe die Beklagte 2 zudem ohnehin nicht dafür einzustehen, wenn im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Hotel ein Problem auftrete (Urk. 40 S. 10 f. E. VI.2). Ein haftungsbegründender Sachverhalt sei somit unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Es sei umgekehrt der Kläger gewesen, der aus dem Irr- tum der Beklagten 1 einen Vorteil für sich habe herausschlagen wollen, indem er mehrmals ein Entgegenkommen für die formelle Stornierung der Buchung erwar- tet habe. Die Klage sei daher auch in Bezug auf die Beklagte 2 abzuweisen (Urk. 40 S. 11 E. VI.3-4).

3. a) Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird die Unverbindlichkeit nicht innert eines Jahres geltend gemacht, gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 OR). Die Wesentlichkeit des Irrtums ist zu bejahen, wenn die Bindung an den Vertrag so- wohl nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (objektive Wesentlichkeit) als auch aus Sicht des Irrenden (subjektive Wesentlichkeit) als unzumutbar erscheint (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 13 f. m.w.H.). Der Irrtum kann sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beziehen, in- dem der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfang verspricht oder eine Gegenleitung von erheblich geringerem Umfang sich versprechen lässt, als es sein Wille ist (error in quantitate). Ob die Differenz zwischen gewollter und tat-

- 6 - sächlich vereinbarter Leistung bzw. Gegenleistung "erheblich" ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 24 m.w.H.). Die Geltendmachung der Unverbindlichkeit erfolgt durch die Erklärung des Anfech- tungsberechtigten, "dass er den Vertrag nicht halte". Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, selbst wenn ein formbedürftiges Geschäft vorliegt; sie kann so- mit ausdrücklich oder konkludent erfolgen (CHK-Kut/Bauer OR 31 N 9 m.w.H.). Die Anfechtungserklärung braucht den Anfechtungsgrund nicht zu nennen. Es reicht, wenn der Anfechtende ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht halten will. Die An- fechtungserklärung ist empfangsbedürftig, aber nicht annahmebedürftig (CHK- Kut/Bauer OR 31 N 12 f. m.w.H.). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolg- reich angefochten, ist er von Anfang an – ex tunc – ungültig (BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.1).

b) Der Kläger buchte über die Plattform der Beklagten 2 bei der Beklagten 1 für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei "Charme Doppelzimmer" im Hotel "D._____" in E._____ zu je Fr. 20.– pro Zimmer und pro Nacht, inklusive Früh- stück (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Gemäss den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Beschwerdeschrift fiel die Periode vom 4. bis 11. März 2023 mit- ten in die Hochsaison (Urk. 39 S. 5 lit. g). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb un- bestritten, dass die vom Kläger gebuchte Zimmerkategorie in der Zeit vom 4. bis

E. 11 März 2023 Fr. 528.– pro Nacht und Zimmer gekostet hätte (Urk. 40 S. 6 E. II.15). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Be- klagte 1 erstmals nach vier Monaten am 18. Januar 2023 die tatsächlich von ihr geforderten Preise bekanntgegeben habe (Urk. 23 S. 3 Rz. 18, Urk. 24/18a+b, Urk. 28 S. 6 Ergänzung 27, Urk. 39 S. 8 lit. i). Dem Kläger war somit (spätestens) am 18. Januar 2023 bekannt, dass die zwei von ihm gebuchten Zimmer tatsäch- lich etwa den 26-fachen Betrag seiner am 16. September 2022 vorgenommenen Buchung kosteten. Dass es sich hierbei augenfällig um einen wesentlichen Erklä- rungsirrtum handelt, den die Beklagte 1 innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR geltend gemacht hat, liegt auf der Hand. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger, welchem E._____ gut bekannt ist (Urk. 28 S. 4 Ergänzung 11 und S. 11, Urk. 24/11) und welcher der Ansicht ist, dass es in E._____ schwierig sei,

- 7 - ein besseres Hotel als das D._____ zu finden (Urk. 28 S. 8), nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass (in E._____) in einem Viersternehotel zur Hochsaison ein Zimmer lediglich Fr. 20.– pro Nacht kostet. Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich ausgeführt und vom Kläger unbestritten geblieben, wäre alleine das in der Über- nachtung inbegriffene Frühstück teurer gewesen, als das, was der Kläger gebucht hat (Urk. 25 S. 4 Rz. 10). Aus diesem Grund entfällt auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- mäss Art. 26 OR (Urk. 39 S. 7 lit. h). Der Kläger hätte den (offensichtlichen) Irrtum der Beklagten 1 kennen sollen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR). Aus den Buchungsunter- lagen ist nirgends ersichtlich, dass die Beklagte 1 die vom Kläger gebuchten Zim- mer als Sonderangebot beworben hat (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Zudem kann man bei einem Viersternehotel in E._____ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Zimmer für lediglich Fr. 20.– pro Nacht anbietet, wie dies bei Flug- und Zugbuchungen sowie für Reisen mit einem Car gelegentlich vorkommen mag, um neue Kundschaft dafür zu interessieren; auch nicht für die günstigste Zimmerkategorie.

4. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, die Stornierung der Buchung durch die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 sei definitiv rechtswidrig gewesen. Sie habe sich ohne rechtliche Handhabe in eine fremde Sache eingemischt – mithin eine Geschäftsanmassung bzw. eine unechte böswil- lige Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte 2 habe sich einer Stellung be- mächtigt, die ihr gar nicht zugekommen sei und habe ein fremdes Geschäft zum eigenen Vorteil geführt, insbesondere zur "Rettung" ihrer sonst möglicherweise gefährdeten, als wertvoller eingestuften Geschäftsbeziehung zur Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei folglich wie eine auftragslos agierende Geschäftsführerin von ihm zu behandeln und habe gemäss Art. 423 Abs. 1 OR alle ihr aus der Führung des Geschäfts erwachsenen Vorteile herauszugeben. Überdies treffe sie die Pflicht, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft hinsichtlich dieser Geschäftsführung ohne Auftrag abzulegen (unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 ZGB). Weiter müsse der bös- gläubige Geschäftsführer (also die Beklagte 2), welcher im Eigeninteresse handle (d.h. fehlendes Fremdinteresse), dem Geschäftsherrn (also ihm) auch ohne wei-

- 8 - tere Sorgfaltspflichten sämtlichen aus der Geschäftsführung entstandenen Scha- den ersetzen; dabei hafte er auch für Zufall. Zu diesem Schaden gehöre logi- scherweise auch die böswillige Vereitelung einer Einigung bzw. eines möglichen Erfolgs aus den Verhandlungen mit der Beklagten 1. Dessen Grössenordnung be- finde sich ebenfalls im Bereich der Entschädigungsforderung von Fr. 2'935.– (Mehrkosten Ersatzbuchungen, ohne Aufwandsentschädigung für ihn). Bei der Gewinnherausgabe handle es sich im Übrigen nicht etwa um Ersatz für seinen Schaden, sondern um Entäusserung der dem – auftragslos böswillig handelnden

– Geschäftsführer entstandenen Vorteile (bzw. der durch die unerlaubte lnterven- tion der Beklagten 2 mutmasslich für sie vermiedenen Nachteile; Urk. 39 S. 10).

b) Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich vorgebracht, lautet die Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermassen (Urk. 26/4 S. 2): "Offensichtliche Irrtümer und Druckfehler sind nicht verbindlich. Ein Beispiel: Wenn Sie ein Premiumfahrzeug oder eine Übernachtung in einer Luxussuite buchen, die fälschlicherweise für 1 Euro angeboten wurden, können wir diese Buchung einfach stornieren und alle von Ih- nen geleisteten Zahlungen erstatten." Die Beklagte 2 führte hierzu weiter aus, die Nutzer müssten ein Konto erstellen und in diesem Rahmen die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, um ihre Plattform nutzen zu können (Urk. 25 S. 4 Rz. 7 f.; Urk. 26/3-4). Entsprechend der vom Kläger akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie berech- tigt gewesen, die Buchung des Klägers zu stornieren (unter Hinweis auf Ziffer A6.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Urk. 25 S. 4 Rz. 11; siehe auch Urk. 28 S. 14). Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei den ursprünglich genannten Zimmerpreisen von Fr. 20.– pro Nacht um einen offensichtlichen Irrtum. Da der Kläger die beiden Zimmer unbestrittenermassen über die Plattform der Beklag- ten 2 gebucht hat, hat er auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Nut- zungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am 14. Februar 2022; Urk. 26/4) ak- zeptiert (vgl. Urk. 26/4 Ziffer A2.1). Die Beklagte 2 durfte daher in Anwendung von Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Buchung des Klägers

- 9 - stornieren. Da Ziffer A6.3 keine zeitliche Begrenzung beinhaltet, stand es der Be- klagten 2 frei, zu jedem Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum vom 16. September 2022 die Stornierung der Buchung vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 10 Absatz 2). Die Beklagte 2 handelte demnach vertragsgemäss, d.h. gemäss ihren allgemei- nen Vertragsbedingungen ("Nutzungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am

E. 14 Februar 2022), weshalb die in Art. 419 ff. OR geregelte Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung finden kann (CHK-Jenny/Maissen/Huguenin OR 419 N 12 m.w.H.).

5. a) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und bei einem Streitwert von Fr. 2'935.– gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 630.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 630.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 10 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 39 und 41/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'935.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

Dispositiv
  1. B._____ AG,
  2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. September 2023 (FV230015-G) - 2 - Erwägungen:
  3. a) Mit Urteil vom 12. September 2023 entschied die Vorinstanz im Forde- rungsprozess der Parteien das Folgende (Urk. 34 S. 11 f. = Urk. 40 S. 11 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 750.–.
  5. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungs- verfahren von CHF 300.–, werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte 1 keine Par- teientschädigung verlangt hat.
  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädi- gung von CHF 800.– (MWST eingeschlossen) zu bezahlen.
  8. (Schriftliche Mitteilung.)
  9. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) innert Frist hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 12. September 2023, versandt am
  10. September 2023 (FV230015-G/U/pn) sei aufzuheben;
  11. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin CHF 2'935.– sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.– zu bezahlen; ferner CHF 300.– für die Kosten der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts Herrliberg;
  12. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-38). Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist. - 3 -
  14. a) Am 16. September 2022 buchte der Kläger über die Plattform der Be- klagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte 2) im Hotel "D._____" in E._____ für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei Doppelzimmer für den Preis von insgesamt Fr. 280.–, mithin für Fr. 20.– pro Nacht pro Doppelzimmer. Die Bu- chung wurde von der Beklagten 2 gleichentags um 17.24 Uhr dementsprechend bestätigt (Urk. 40 S. 2 E. II.2). Ebenfalls gleichentags um 20.03 Uhr erhielt der Kläger über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 die Mitteilung der Beklag- ten 1 und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte 1), dass ein Problem im Sys- tem aufgetreten und die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien. Falls der Kläger eine Offerte für diese Zeit und Zimmerkategorie wünsche, würde sie ihm gerne eine zusenden. Sie bat den Kläger darum, die Stornierung der Buchung di- rekt über die Plattform C._____ vorzunehmen, und bot ihm an, dass sie danach direkt für ihn – den Kläger – buchen könnte. Ansonsten würde der Aufpreis vom Check-in berechnet (Urk. 40 S. 3 E. II.3). Nach diversem schriftlichen und telefoni- schen Austausch zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 3 ff. E. II.4-14) stornierte die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 die Buchung vom 16. September 2022 ohne Ein- willigung des Klägers (Urk. 40 S. 5 f. E. II.14). Erstinstanzlich forderte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'935.– (alternative Bu- chung von Fr. 3'215.– abzüglich des Preises der ursprünglichen Buchung von Fr. 280.–; Urk. 40 S. 6 E. III). b) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung der Klage in Bezug auf die Be- klagte 1 damit, der Kläger mache regelmässig Buchungen über die Plattform der Beklagten 2 (unter Hinweis auf Urk. 28 S. 7; Urk. 40 S. 2 E. II.1). Er habe zwei Doppelzimmer für je Fr. 20.– pro Nacht in einem Viersternehotel in E._____ für sieben Tage während der Hochsaison gebucht, also für insgesamt Fr. 280.–. Der korrekte Preis für diese Zimmer in dieser Jahreszeit wäre – so die Vorinstanz – pro Zimmer pro Nacht Fr. 528.– gewesen, mithin Fr. 7'392.– für den gesamten Aufenthalt. Bei einer derartigen Preisdifferenz – jeder der regelmässig Hotels bu- che, könne nicht ernsthaft glauben, es handle sich hierbei um ein "Schnäppchen" (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 2 N 1) – liege offensichtlich ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor (Urk. 40 S. 8 E. V.3). Die Beklagte 1 habe dem Kläger bereits rund zwei Stunden nach der Buchung am 16. September - 4 - 2022 gemeldet, dass die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien und habe, bei Bedarf des Klägers, eine Offerte für die gewählte Zimmerkategorie in der ent- sprechenden Zeitperiode angeboten (unter Hinweis auf Urk. 24/6). Bereits mit die- ser Erklärung habe sie die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht, was die Auflösung desselben zu Folge gehabt habe. Dass der Kläger im Januar 2023 noch Meldungen über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 24/15-16), vermöge daran nichts zu ändern. Dem Kläger, der gemäss eigenen Aussagen die Plattform der Beklagten 2 häufig benutze, habe denn auch klar sein müssen, dass er die computergenerierten Meldungen nur deshalb noch erhalten habe, weil die Buchung auf der Plattform der Beklag- ten 2 noch nicht formell storniert worden sei (Urk. 40 S. 9 E. V.4.c). Selbst wenn in dieser ersten Reaktion der Beklagten 1 vom 16. September 2022 keine rechts- genügende Anfechtungserklärung gesehen würde, sei die Sache zweifelsohne mit dem Telefongespräch zwischen dem Kläger und F._____ von der Beklagten 1 am
  15. November 2022 – bestätigt mit der gleichentags versandten E-Mail (unter Hin- weis auf Urk. 24/11) – klar gewesen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass der Preis aufgrund eines Fehlers falsch im System gewesen sei und dass er zu einem korrekten Preis neu buchen könne (unter Hinweis auf Urk. 24/11). Wie der Kläger hier etwas hätte missverstehen können, sei unerfindlich. Der Vertrag sei somit spätestens ab diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen. Weitere Standard-Meldungen über die Plattform der Beklagten 2 würden daran nichts zu ändern vermögen. Dass auch die schliesslich erfolgte Stornierung als Anfechtungserklärung zu wer- ten wäre, sei nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen (Urk. 40 S. 9 E. V.4.d). Vorliegend sei der Irrtum derart offensichtlich gewesen, dass der Kläger den Irr- tum hätte erkennen müssen. Jemand, der – wie der Kläger von sich selber gel- tend mache – oft reise, wisse, dass man ein Doppelzimmer in einem Viersterne- hotel in einem Ort wie E._____ nicht für Fr. 20.– pro Nacht buchen könne. Bei die- ser Sachlage entfalle jegliche Schadenersatzpflicht der Beklagten 1 gemäss Art. 26 Abs. 1 OR (Urk. 40 S. 9 f. E. V.5.b und c). Weitere Haftungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es habe insbesondere seitens der Beklagten 1 auch keine Pflicht bestanden, dem Kläger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 5; Urk. 40 S. 10 E. V.5.d). - 5 - In Bezug auf die Beklagte 2 erwog die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, es sei unbestritten geblieben, dass die Nutzung der Plattform der Beklagten 2 der Erstellung eines Kontos und der Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beklagten 2 bedürfe (unter Hinweis auf Urk. 25 S. 4). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 2 gelangten daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 zur Anwendung. Die Beklagte 2 bedinge in Ziff. A 6 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für offensichtliche Irrtümer ihre Haftung weg. Genau um so einen Irrtum sei es vorliegend gegangen. Dem Kläger habe angesichts des völlig lächerlichen Preises für ein Doppelzimmer in einem Viersternehotel bereits mit der ersten Mitteilung zwei Stunden nach der Buchung, "dass mit dem Preis etwas nicht stimmt" völlig klar sein müssen, dass hier ein Irr- tum vorliege. Dass der Kläger mangels formeller Stornierung noch Standardnach- richten erhalten habe, vermöge auch hier nichts daran zu ändern. Als reine Ver- mittlerin habe die Beklagte 2 zudem ohnehin nicht dafür einzustehen, wenn im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Hotel ein Problem auftrete (Urk. 40 S. 10 f. E. VI.2). Ein haftungsbegründender Sachverhalt sei somit unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Es sei umgekehrt der Kläger gewesen, der aus dem Irr- tum der Beklagten 1 einen Vorteil für sich habe herausschlagen wollen, indem er mehrmals ein Entgegenkommen für die formelle Stornierung der Buchung erwar- tet habe. Die Klage sei daher auch in Bezug auf die Beklagte 2 abzuweisen (Urk. 40 S. 11 E. VI.3-4).
  16. a) Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird die Unverbindlichkeit nicht innert eines Jahres geltend gemacht, gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 OR). Die Wesentlichkeit des Irrtums ist zu bejahen, wenn die Bindung an den Vertrag so- wohl nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (objektive Wesentlichkeit) als auch aus Sicht des Irrenden (subjektive Wesentlichkeit) als unzumutbar erscheint (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 13 f. m.w.H.). Der Irrtum kann sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beziehen, in- dem der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfang verspricht oder eine Gegenleitung von erheblich geringerem Umfang sich versprechen lässt, als es sein Wille ist (error in quantitate). Ob die Differenz zwischen gewollter und tat- - 6 - sächlich vereinbarter Leistung bzw. Gegenleistung "erheblich" ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 24 m.w.H.). Die Geltendmachung der Unverbindlichkeit erfolgt durch die Erklärung des Anfech- tungsberechtigten, "dass er den Vertrag nicht halte". Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, selbst wenn ein formbedürftiges Geschäft vorliegt; sie kann so- mit ausdrücklich oder konkludent erfolgen (CHK-Kut/Bauer OR 31 N 9 m.w.H.). Die Anfechtungserklärung braucht den Anfechtungsgrund nicht zu nennen. Es reicht, wenn der Anfechtende ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht halten will. Die An- fechtungserklärung ist empfangsbedürftig, aber nicht annahmebedürftig (CHK- Kut/Bauer OR 31 N 12 f. m.w.H.). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolg- reich angefochten, ist er von Anfang an – ex tunc – ungültig (BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.1). b) Der Kläger buchte über die Plattform der Beklagten 2 bei der Beklagten 1 für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei "Charme Doppelzimmer" im Hotel "D._____" in E._____ zu je Fr. 20.– pro Zimmer und pro Nacht, inklusive Früh- stück (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Gemäss den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Beschwerdeschrift fiel die Periode vom 4. bis 11. März 2023 mit- ten in die Hochsaison (Urk. 39 S. 5 lit. g). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb un- bestritten, dass die vom Kläger gebuchte Zimmerkategorie in der Zeit vom 4. bis
  17. März 2023 Fr. 528.– pro Nacht und Zimmer gekostet hätte (Urk. 40 S. 6 E. II.15). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Be- klagte 1 erstmals nach vier Monaten am 18. Januar 2023 die tatsächlich von ihr geforderten Preise bekanntgegeben habe (Urk. 23 S. 3 Rz. 18, Urk. 24/18a+b, Urk. 28 S. 6 Ergänzung 27, Urk. 39 S. 8 lit. i). Dem Kläger war somit (spätestens) am 18. Januar 2023 bekannt, dass die zwei von ihm gebuchten Zimmer tatsäch- lich etwa den 26-fachen Betrag seiner am 16. September 2022 vorgenommenen Buchung kosteten. Dass es sich hierbei augenfällig um einen wesentlichen Erklä- rungsirrtum handelt, den die Beklagte 1 innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR geltend gemacht hat, liegt auf der Hand. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger, welchem E._____ gut bekannt ist (Urk. 28 S. 4 Ergänzung 11 und S. 11, Urk. 24/11) und welcher der Ansicht ist, dass es in E._____ schwierig sei, - 7 - ein besseres Hotel als das D._____ zu finden (Urk. 28 S. 8), nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass (in E._____) in einem Viersternehotel zur Hochsaison ein Zimmer lediglich Fr. 20.– pro Nacht kostet. Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich ausgeführt und vom Kläger unbestritten geblieben, wäre alleine das in der Über- nachtung inbegriffene Frühstück teurer gewesen, als das, was der Kläger gebucht hat (Urk. 25 S. 4 Rz. 10). Aus diesem Grund entfällt auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- mäss Art. 26 OR (Urk. 39 S. 7 lit. h). Der Kläger hätte den (offensichtlichen) Irrtum der Beklagten 1 kennen sollen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR). Aus den Buchungsunter- lagen ist nirgends ersichtlich, dass die Beklagte 1 die vom Kläger gebuchten Zim- mer als Sonderangebot beworben hat (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Zudem kann man bei einem Viersternehotel in E._____ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Zimmer für lediglich Fr. 20.– pro Nacht anbietet, wie dies bei Flug- und Zugbuchungen sowie für Reisen mit einem Car gelegentlich vorkommen mag, um neue Kundschaft dafür zu interessieren; auch nicht für die günstigste Zimmerkategorie.
  18. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, die Stornierung der Buchung durch die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 sei definitiv rechtswidrig gewesen. Sie habe sich ohne rechtliche Handhabe in eine fremde Sache eingemischt – mithin eine Geschäftsanmassung bzw. eine unechte böswil- lige Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte 2 habe sich einer Stellung be- mächtigt, die ihr gar nicht zugekommen sei und habe ein fremdes Geschäft zum eigenen Vorteil geführt, insbesondere zur "Rettung" ihrer sonst möglicherweise gefährdeten, als wertvoller eingestuften Geschäftsbeziehung zur Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei folglich wie eine auftragslos agierende Geschäftsführerin von ihm zu behandeln und habe gemäss Art. 423 Abs. 1 OR alle ihr aus der Führung des Geschäfts erwachsenen Vorteile herauszugeben. Überdies treffe sie die Pflicht, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft hinsichtlich dieser Geschäftsführung ohne Auftrag abzulegen (unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 ZGB). Weiter müsse der bös- gläubige Geschäftsführer (also die Beklagte 2), welcher im Eigeninteresse handle (d.h. fehlendes Fremdinteresse), dem Geschäftsherrn (also ihm) auch ohne wei- - 8 - tere Sorgfaltspflichten sämtlichen aus der Geschäftsführung entstandenen Scha- den ersetzen; dabei hafte er auch für Zufall. Zu diesem Schaden gehöre logi- scherweise auch die böswillige Vereitelung einer Einigung bzw. eines möglichen Erfolgs aus den Verhandlungen mit der Beklagten 1. Dessen Grössenordnung be- finde sich ebenfalls im Bereich der Entschädigungsforderung von Fr. 2'935.– (Mehrkosten Ersatzbuchungen, ohne Aufwandsentschädigung für ihn). Bei der Gewinnherausgabe handle es sich im Übrigen nicht etwa um Ersatz für seinen Schaden, sondern um Entäusserung der dem – auftragslos böswillig handelnden – Geschäftsführer entstandenen Vorteile (bzw. der durch die unerlaubte lnterven- tion der Beklagten 2 mutmasslich für sie vermiedenen Nachteile; Urk. 39 S. 10). b) Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich vorgebracht, lautet die Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermassen (Urk. 26/4 S. 2): "Offensichtliche Irrtümer und Druckfehler sind nicht verbindlich. Ein Beispiel: Wenn Sie ein Premiumfahrzeug oder eine Übernachtung in einer Luxussuite buchen, die fälschlicherweise für 1 Euro angeboten wurden, können wir diese Buchung einfach stornieren und alle von Ih- nen geleisteten Zahlungen erstatten." Die Beklagte 2 führte hierzu weiter aus, die Nutzer müssten ein Konto erstellen und in diesem Rahmen die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, um ihre Plattform nutzen zu können (Urk. 25 S. 4 Rz. 7 f.; Urk. 26/3-4). Entsprechend der vom Kläger akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie berech- tigt gewesen, die Buchung des Klägers zu stornieren (unter Hinweis auf Ziffer A6.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Urk. 25 S. 4 Rz. 11; siehe auch Urk. 28 S. 14). Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei den ursprünglich genannten Zimmerpreisen von Fr. 20.– pro Nacht um einen offensichtlichen Irrtum. Da der Kläger die beiden Zimmer unbestrittenermassen über die Plattform der Beklag- ten 2 gebucht hat, hat er auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Nut- zungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am 14. Februar 2022; Urk. 26/4) ak- zeptiert (vgl. Urk. 26/4 Ziffer A2.1). Die Beklagte 2 durfte daher in Anwendung von Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Buchung des Klägers - 9 - stornieren. Da Ziffer A6.3 keine zeitliche Begrenzung beinhaltet, stand es der Be- klagten 2 frei, zu jedem Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum vom 16. September 2022 die Stornierung der Buchung vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 10 Absatz 2). Die Beklagte 2 handelte demnach vertragsgemäss, d.h. gemäss ihren allgemei- nen Vertragsbedingungen ("Nutzungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am
  19. Februar 2022), weshalb die in Art. 419 ff. OR geregelte Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung finden kann (CHK-Jenny/Maissen/Huguenin OR 419 N 12 m.w.H.).
  20. a) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und bei einem Streitwert von Fr. 2'935.– gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 630.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 630.– fest- gesetzt.
  23. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  24. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 10 -
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 39 und 41/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'935.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. September 2023 (FV230015-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. September 2023 entschied die Vorinstanz im Forde- rungsprozess der Parteien das Folgende (Urk. 34 S. 11 f. = Urk. 40 S. 11 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 750.–.

3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungs- verfahren von CHF 300.–, werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte 1 keine Par- teientschädigung verlangt hat.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädi- gung von CHF 800.– (MWST eingeschlossen) zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung.)

7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) innert Frist hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 12. September 2023, versandt am

28. September 2023 (FV230015-G/U/pn) sei aufzuheben;

2. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin CHF 2'935.– sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.– zu bezahlen; ferner CHF 300.– für die Kosten der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts Herrliberg;

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-38). Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

- 3 -

2. a) Am 16. September 2022 buchte der Kläger über die Plattform der Be- klagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte 2) im Hotel "D._____" in E._____ für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei Doppelzimmer für den Preis von insgesamt Fr. 280.–, mithin für Fr. 20.– pro Nacht pro Doppelzimmer. Die Bu- chung wurde von der Beklagten 2 gleichentags um 17.24 Uhr dementsprechend bestätigt (Urk. 40 S. 2 E. II.2). Ebenfalls gleichentags um 20.03 Uhr erhielt der Kläger über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 die Mitteilung der Beklag- ten 1 und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte 1), dass ein Problem im Sys- tem aufgetreten und die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien. Falls der Kläger eine Offerte für diese Zeit und Zimmerkategorie wünsche, würde sie ihm gerne eine zusenden. Sie bat den Kläger darum, die Stornierung der Buchung di- rekt über die Plattform C._____ vorzunehmen, und bot ihm an, dass sie danach direkt für ihn – den Kläger – buchen könnte. Ansonsten würde der Aufpreis vom Check-in berechnet (Urk. 40 S. 3 E. II.3). Nach diversem schriftlichen und telefoni- schen Austausch zwischen den Parteien (Urk. 40 S. 3 ff. E. II.4-14) stornierte die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 die Buchung vom 16. September 2022 ohne Ein- willigung des Klägers (Urk. 40 S. 5 f. E. II.14). Erstinstanzlich forderte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'935.– (alternative Bu- chung von Fr. 3'215.– abzüglich des Preises der ursprünglichen Buchung von Fr. 280.–; Urk. 40 S. 6 E. III).

b) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung der Klage in Bezug auf die Be- klagte 1 damit, der Kläger mache regelmässig Buchungen über die Plattform der Beklagten 2 (unter Hinweis auf Urk. 28 S. 7; Urk. 40 S. 2 E. II.1). Er habe zwei Doppelzimmer für je Fr. 20.– pro Nacht in einem Viersternehotel in E._____ für sieben Tage während der Hochsaison gebucht, also für insgesamt Fr. 280.–. Der korrekte Preis für diese Zimmer in dieser Jahreszeit wäre – so die Vorinstanz – pro Zimmer pro Nacht Fr. 528.– gewesen, mithin Fr. 7'392.– für den gesamten Aufenthalt. Bei einer derartigen Preisdifferenz – jeder der regelmässig Hotels bu- che, könne nicht ernsthaft glauben, es handle sich hierbei um ein "Schnäppchen" (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 2 N 1) – liege offensichtlich ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor (Urk. 40 S. 8 E. V.3). Die Beklagte 1 habe dem Kläger bereits rund zwei Stunden nach der Buchung am 16. September

- 4 - 2022 gemeldet, dass die Preise auf der Bestätigung nicht korrekt seien und habe, bei Bedarf des Klägers, eine Offerte für die gewählte Zimmerkategorie in der ent- sprechenden Zeitperiode angeboten (unter Hinweis auf Urk. 24/6). Bereits mit die- ser Erklärung habe sie die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht, was die Auflösung desselben zu Folge gehabt habe. Dass der Kläger im Januar 2023 noch Meldungen über den Kommunikationskanal der Beklagten 2 erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 24/15-16), vermöge daran nichts zu ändern. Dem Kläger, der gemäss eigenen Aussagen die Plattform der Beklagten 2 häufig benutze, habe denn auch klar sein müssen, dass er die computergenerierten Meldungen nur deshalb noch erhalten habe, weil die Buchung auf der Plattform der Beklag- ten 2 noch nicht formell storniert worden sei (Urk. 40 S. 9 E. V.4.c). Selbst wenn in dieser ersten Reaktion der Beklagten 1 vom 16. September 2022 keine rechts- genügende Anfechtungserklärung gesehen würde, sei die Sache zweifelsohne mit dem Telefongespräch zwischen dem Kläger und F._____ von der Beklagten 1 am

26. November 2022 – bestätigt mit der gleichentags versandten E-Mail (unter Hin- weis auf Urk. 24/11) – klar gewesen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass der Preis aufgrund eines Fehlers falsch im System gewesen sei und dass er zu einem korrekten Preis neu buchen könne (unter Hinweis auf Urk. 24/11). Wie der Kläger hier etwas hätte missverstehen können, sei unerfindlich. Der Vertrag sei somit spätestens ab diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen. Weitere Standard-Meldungen über die Plattform der Beklagten 2 würden daran nichts zu ändern vermögen. Dass auch die schliesslich erfolgte Stornierung als Anfechtungserklärung zu wer- ten wäre, sei nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen (Urk. 40 S. 9 E. V.4.d). Vorliegend sei der Irrtum derart offensichtlich gewesen, dass der Kläger den Irr- tum hätte erkennen müssen. Jemand, der – wie der Kläger von sich selber gel- tend mache – oft reise, wisse, dass man ein Doppelzimmer in einem Viersterne- hotel in einem Ort wie E._____ nicht für Fr. 20.– pro Nacht buchen könne. Bei die- ser Sachlage entfalle jegliche Schadenersatzpflicht der Beklagten 1 gemäss Art. 26 Abs. 1 OR (Urk. 40 S. 9 f. E. V.5.b und c). Weitere Haftungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es habe insbesondere seitens der Beklagten 1 auch keine Pflicht bestanden, dem Kläger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten (unter Hinweis auf Urk. 23 S. 5; Urk. 40 S. 10 E. V.5.d).

- 5 - In Bezug auf die Beklagte 2 erwog die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, es sei unbestritten geblieben, dass die Nutzung der Plattform der Beklagten 2 der Erstellung eines Kontos und der Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beklagten 2 bedürfe (unter Hinweis auf Urk. 25 S. 4). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 2 gelangten daher im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 zur Anwendung. Die Beklagte 2 bedinge in Ziff. A 6 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für offensichtliche Irrtümer ihre Haftung weg. Genau um so einen Irrtum sei es vorliegend gegangen. Dem Kläger habe angesichts des völlig lächerlichen Preises für ein Doppelzimmer in einem Viersternehotel bereits mit der ersten Mitteilung zwei Stunden nach der Buchung, "dass mit dem Preis etwas nicht stimmt" völlig klar sein müssen, dass hier ein Irr- tum vorliege. Dass der Kläger mangels formeller Stornierung noch Standardnach- richten erhalten habe, vermöge auch hier nichts daran zu ändern. Als reine Ver- mittlerin habe die Beklagte 2 zudem ohnehin nicht dafür einzustehen, wenn im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Hotel ein Problem auftrete (Urk. 40 S. 10 f. E. VI.2). Ein haftungsbegründender Sachverhalt sei somit unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Es sei umgekehrt der Kläger gewesen, der aus dem Irr- tum der Beklagten 1 einen Vorteil für sich habe herausschlagen wollen, indem er mehrmals ein Entgegenkommen für die formelle Stornierung der Buchung erwar- tet habe. Die Klage sei daher auch in Bezug auf die Beklagte 2 abzuweisen (Urk. 40 S. 11 E. VI.3-4).

3. a) Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird die Unverbindlichkeit nicht innert eines Jahres geltend gemacht, gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 OR). Die Wesentlichkeit des Irrtums ist zu bejahen, wenn die Bindung an den Vertrag so- wohl nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (objektive Wesentlichkeit) als auch aus Sicht des Irrenden (subjektive Wesentlichkeit) als unzumutbar erscheint (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 13 f. m.w.H.). Der Irrtum kann sich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beziehen, in- dem der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfang verspricht oder eine Gegenleitung von erheblich geringerem Umfang sich versprechen lässt, als es sein Wille ist (error in quantitate). Ob die Differenz zwischen gewollter und tat-

- 6 - sächlich vereinbarter Leistung bzw. Gegenleistung "erheblich" ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände (CHK-Kut/Bauer OR 23-24 N 24 m.w.H.). Die Geltendmachung der Unverbindlichkeit erfolgt durch die Erklärung des Anfech- tungsberechtigten, "dass er den Vertrag nicht halte". Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, selbst wenn ein formbedürftiges Geschäft vorliegt; sie kann so- mit ausdrücklich oder konkludent erfolgen (CHK-Kut/Bauer OR 31 N 9 m.w.H.). Die Anfechtungserklärung braucht den Anfechtungsgrund nicht zu nennen. Es reicht, wenn der Anfechtende ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht halten will. Die An- fechtungserklärung ist empfangsbedürftig, aber nicht annahmebedürftig (CHK- Kut/Bauer OR 31 N 12 f. m.w.H.). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolg- reich angefochten, ist er von Anfang an – ex tunc – ungültig (BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.1).

b) Der Kläger buchte über die Plattform der Beklagten 2 bei der Beklagten 1 für die Zeit vom 4. bis 11. März 2023 zwei "Charme Doppelzimmer" im Hotel "D._____" in E._____ zu je Fr. 20.– pro Zimmer und pro Nacht, inklusive Früh- stück (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Gemäss den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Beschwerdeschrift fiel die Periode vom 4. bis 11. März 2023 mit- ten in die Hochsaison (Urk. 39 S. 5 lit. g). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb un- bestritten, dass die vom Kläger gebuchte Zimmerkategorie in der Zeit vom 4. bis

11. März 2023 Fr. 528.– pro Nacht und Zimmer gekostet hätte (Urk. 40 S. 6 E. II.15). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Be- klagte 1 erstmals nach vier Monaten am 18. Januar 2023 die tatsächlich von ihr geforderten Preise bekanntgegeben habe (Urk. 23 S. 3 Rz. 18, Urk. 24/18a+b, Urk. 28 S. 6 Ergänzung 27, Urk. 39 S. 8 lit. i). Dem Kläger war somit (spätestens) am 18. Januar 2023 bekannt, dass die zwei von ihm gebuchten Zimmer tatsäch- lich etwa den 26-fachen Betrag seiner am 16. September 2022 vorgenommenen Buchung kosteten. Dass es sich hierbei augenfällig um einen wesentlichen Erklä- rungsirrtum handelt, den die Beklagte 1 innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR geltend gemacht hat, liegt auf der Hand. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger, welchem E._____ gut bekannt ist (Urk. 28 S. 4 Ergänzung 11 und S. 11, Urk. 24/11) und welcher der Ansicht ist, dass es in E._____ schwierig sei,

- 7 - ein besseres Hotel als das D._____ zu finden (Urk. 28 S. 8), nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass (in E._____) in einem Viersternehotel zur Hochsaison ein Zimmer lediglich Fr. 20.– pro Nacht kostet. Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich ausgeführt und vom Kläger unbestritten geblieben, wäre alleine das in der Über- nachtung inbegriffene Frühstück teurer gewesen, als das, was der Kläger gebucht hat (Urk. 25 S. 4 Rz. 10). Aus diesem Grund entfällt auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- mäss Art. 26 OR (Urk. 39 S. 7 lit. h). Der Kläger hätte den (offensichtlichen) Irrtum der Beklagten 1 kennen sollen (vgl. Art. 26 Abs. 1 OR). Aus den Buchungsunter- lagen ist nirgends ersichtlich, dass die Beklagte 1 die vom Kläger gebuchten Zim- mer als Sonderangebot beworben hat (Urk. 24/2, Urk. 24/3a, Urk. 24/3b). Zudem kann man bei einem Viersternehotel in E._____ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Zimmer für lediglich Fr. 20.– pro Nacht anbietet, wie dies bei Flug- und Zugbuchungen sowie für Reisen mit einem Car gelegentlich vorkommen mag, um neue Kundschaft dafür zu interessieren; auch nicht für die günstigste Zimmerkategorie.

4. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, die Stornierung der Buchung durch die Beklagte 2 am 25. Januar 2023 sei definitiv rechtswidrig gewesen. Sie habe sich ohne rechtliche Handhabe in eine fremde Sache eingemischt – mithin eine Geschäftsanmassung bzw. eine unechte böswil- lige Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte 2 habe sich einer Stellung be- mächtigt, die ihr gar nicht zugekommen sei und habe ein fremdes Geschäft zum eigenen Vorteil geführt, insbesondere zur "Rettung" ihrer sonst möglicherweise gefährdeten, als wertvoller eingestuften Geschäftsbeziehung zur Beklagten 1. Die Beklagte 2 sei folglich wie eine auftragslos agierende Geschäftsführerin von ihm zu behandeln und habe gemäss Art. 423 Abs. 1 OR alle ihr aus der Führung des Geschäfts erwachsenen Vorteile herauszugeben. Überdies treffe sie die Pflicht, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft hinsichtlich dieser Geschäftsführung ohne Auftrag abzulegen (unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 ZGB). Weiter müsse der bös- gläubige Geschäftsführer (also die Beklagte 2), welcher im Eigeninteresse handle (d.h. fehlendes Fremdinteresse), dem Geschäftsherrn (also ihm) auch ohne wei-

- 8 - tere Sorgfaltspflichten sämtlichen aus der Geschäftsführung entstandenen Scha- den ersetzen; dabei hafte er auch für Zufall. Zu diesem Schaden gehöre logi- scherweise auch die böswillige Vereitelung einer Einigung bzw. eines möglichen Erfolgs aus den Verhandlungen mit der Beklagten 1. Dessen Grössenordnung be- finde sich ebenfalls im Bereich der Entschädigungsforderung von Fr. 2'935.– (Mehrkosten Ersatzbuchungen, ohne Aufwandsentschädigung für ihn). Bei der Gewinnherausgabe handle es sich im Übrigen nicht etwa um Ersatz für seinen Schaden, sondern um Entäusserung der dem – auftragslos böswillig handelnden

– Geschäftsführer entstandenen Vorteile (bzw. der durch die unerlaubte lnterven- tion der Beklagten 2 mutmasslich für sie vermiedenen Nachteile; Urk. 39 S. 10).

b) Wie von der Beklagten 2 vorinstanzlich vorgebracht, lautet die Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermassen (Urk. 26/4 S. 2): "Offensichtliche Irrtümer und Druckfehler sind nicht verbindlich. Ein Beispiel: Wenn Sie ein Premiumfahrzeug oder eine Übernachtung in einer Luxussuite buchen, die fälschlicherweise für 1 Euro angeboten wurden, können wir diese Buchung einfach stornieren und alle von Ih- nen geleisteten Zahlungen erstatten." Die Beklagte 2 führte hierzu weiter aus, die Nutzer müssten ein Konto erstellen und in diesem Rahmen die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, um ihre Plattform nutzen zu können (Urk. 25 S. 4 Rz. 7 f.; Urk. 26/3-4). Entsprechend der vom Kläger akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie berech- tigt gewesen, die Buchung des Klägers zu stornieren (unter Hinweis auf Ziffer A6.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Urk. 25 S. 4 Rz. 11; siehe auch Urk. 28 S. 14). Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei den ursprünglich genannten Zimmerpreisen von Fr. 20.– pro Nacht um einen offensichtlichen Irrtum. Da der Kläger die beiden Zimmer unbestrittenermassen über die Plattform der Beklag- ten 2 gebucht hat, hat er auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Nut- zungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am 14. Februar 2022; Urk. 26/4) ak- zeptiert (vgl. Urk. 26/4 Ziffer A2.1). Die Beklagte 2 durfte daher in Anwendung von Ziffer A6.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Buchung des Klägers

- 9 - stornieren. Da Ziffer A6.3 keine zeitliche Begrenzung beinhaltet, stand es der Be- klagten 2 frei, zu jedem Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum vom 16. September 2022 die Stornierung der Buchung vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 10 Absatz 2). Die Beklagte 2 handelte demnach vertragsgemäss, d.h. gemäss ihren allgemei- nen Vertragsbedingungen ("Nutzungsbedingungen für Kunden", aktualisiert am

14. Februar 2022), weshalb die in Art. 419 ff. OR geregelte Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung finden kann (CHK-Jenny/Maissen/Huguenin OR 419 N 12 m.w.H.).

5. a) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und bei einem Streitwert von Fr. 2'935.– gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 630.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 630.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 10 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 39 und 41/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'935.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm