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PP230046

Forderung (Akteneinsicht)

Zürich OG · 2023-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 August 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Kläge- rin), es sei ihr das Protokoll der Verhandlung sowie eine Kopie der Tonbandauf- zeichnung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 24). Die Vorinstanz stellte der Klägerin das Verfahrensprotokoll zu, wies aber das Gesuch betreffend die Tonbandaufnahme mit Verfügung vom 31. August 2023 ab (Urk. 28 S. 3 = Urk. 32 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 29 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es ihr Einsicht in die Tonbandaufnah- me zu gewähren und zudem die ersten sechs Seiten des schriftlichen Protokolls zuzustellen (Urk. 31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Anspruch auf Einsichtnahme in die Ton- bandaufnahme setze ein rechtliches Interesse voraus. Die Klägerin habe geltend gemacht, sie wolle aus "lehrhaften Gründen" eine Kopie der Aufzeichnung, um ihr internes Wissen zu erweitern und ihre Fähigkeiten im Umgang mit vergleichbaren Angelegenheiten zu stärken. Damit habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Tonbandaufnahme dargetan und ihr Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 32 S. 2).

3. Die Klägerin rügt zusammengefasst und sinngemäss, das rechtliche In- teresse müsse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Inte- resse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik hinausreiche. Der Anspruch auf (Weiter-)Bildung gehe darüber hinaus, sei ein Grundrecht gemäss Bundesver-

- 3 - fassung und stehe allen Personen in der Schweiz zu. Daher habe sie ein rechtli- ches Interesse (Urk. 31 S. 2).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da die Beschwerde im Wesentlichen der Rechtskontrolle dient.

5. Der Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff.). Tonaufnah- men, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen le- diglich die Erstellung des Protokolls. Primär massgebliches Akten- und Beweis- stück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung ge- sprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Über- einstimmung des Protokolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Ton- aufnahmen fallen damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stel- len aber keine primären Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Damit bezweckt werden soll lediglich, dass die Tonaufnahmen verfügbar sind, wenn das Protokoll zu Diskussionen führen sollte, nicht aber, dass sie aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken her- angezogen werden können (OGer ZH VB200004 vom 11.11.2020, E. III.4.4. m.w.H.).

- 4 -

6. Die Klägerin hat nicht Einsicht in die Tonbandaufnahme beantragt, da sie die Richtigkeit des Protokolls beanstandet, sondern zum Zwecke der internen Weiterbildung. Damit ist das Erfordernis des rechtlichen Interesses nach dem Ge- sagten (siehe E. 5) nicht erfüllt, da sie die Richtigkeit des Protokolls nicht bestrei- tet. Allfällige in der Bundesverfassung verankerte (Grund-)Rechte genügen hierfür nicht. Soweit die Klägerin sodann die Herausgabe der Protokollseiten eins bis sechs beantragt (Urk. 31 S. 1), so ist dieser neue Antrag aufgrund des Novenver- bots nicht zulässig. Die Klägerin hat vor Vorinstanz lediglich das Protokoll der Verhandlung beantragt (siehe Urk. 24), welches ihr die Vorinstanz zugestellt hat (Urk. 32). Es steht der Klägerin jedoch frei, die fehlenden Seiten von der Vor- instanz anzufordern. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbe- gründet und ist abzuweisen.

7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Gerichtskos- ten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Un- terliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, 33/1-7 und Urk. 35-36/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 200.– . Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 27. Oktober 2023 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung (Akteneinsicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. August 2023 (FV230003-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen sich bei der Vorinstanz in einem Forderungspro- zess gegenüber, welcher mit Verfügung vom 24. August 2023 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 26). Im Nachgang an die Verhandlung vom

22. August 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Kläge- rin), es sei ihr das Protokoll der Verhandlung sowie eine Kopie der Tonbandauf- zeichnung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 24). Die Vorinstanz stellte der Klägerin das Verfahrensprotokoll zu, wies aber das Gesuch betreffend die Tonbandaufnahme mit Verfügung vom 31. August 2023 ab (Urk. 28 S. 3 = Urk. 32 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 29 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es ihr Einsicht in die Tonbandaufnah- me zu gewähren und zudem die ersten sechs Seiten des schriftlichen Protokolls zuzustellen (Urk. 31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Anspruch auf Einsichtnahme in die Ton- bandaufnahme setze ein rechtliches Interesse voraus. Die Klägerin habe geltend gemacht, sie wolle aus "lehrhaften Gründen" eine Kopie der Aufzeichnung, um ihr internes Wissen zu erweitern und ihre Fähigkeiten im Umgang mit vergleichbaren Angelegenheiten zu stärken. Damit habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Tonbandaufnahme dargetan und ihr Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 32 S. 2).

3. Die Klägerin rügt zusammengefasst und sinngemäss, das rechtliche In- teresse müsse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Inte- resse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik hinausreiche. Der Anspruch auf (Weiter-)Bildung gehe darüber hinaus, sei ein Grundrecht gemäss Bundesver-

- 3 - fassung und stehe allen Personen in der Schweiz zu. Daher habe sie ein rechtli- ches Interesse (Urk. 31 S. 2).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da die Beschwerde im Wesentlichen der Rechtskontrolle dient.

5. Der Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff.). Tonaufnah- men, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen le- diglich die Erstellung des Protokolls. Primär massgebliches Akten- und Beweis- stück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung ge- sprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Über- einstimmung des Protokolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Ton- aufnahmen fallen damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stel- len aber keine primären Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Damit bezweckt werden soll lediglich, dass die Tonaufnahmen verfügbar sind, wenn das Protokoll zu Diskussionen führen sollte, nicht aber, dass sie aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken her- angezogen werden können (OGer ZH VB200004 vom 11.11.2020, E. III.4.4. m.w.H.).

- 4 -

6. Die Klägerin hat nicht Einsicht in die Tonbandaufnahme beantragt, da sie die Richtigkeit des Protokolls beanstandet, sondern zum Zwecke der internen Weiterbildung. Damit ist das Erfordernis des rechtlichen Interesses nach dem Ge- sagten (siehe E. 5) nicht erfüllt, da sie die Richtigkeit des Protokolls nicht bestrei- tet. Allfällige in der Bundesverfassung verankerte (Grund-)Rechte genügen hierfür nicht. Soweit die Klägerin sodann die Herausgabe der Protokollseiten eins bis sechs beantragt (Urk. 31 S. 1), so ist dieser neue Antrag aufgrund des Novenver- bots nicht zulässig. Die Klägerin hat vor Vorinstanz lediglich das Protokoll der Verhandlung beantragt (siehe Urk. 24), welches ihr die Vorinstanz zugestellt hat (Urk. 32). Es steht der Klägerin jedoch frei, die fehlenden Seiten von der Vor- instanz anzufordern. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbe- gründet und ist abzuweisen.

7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Gerichtskos- ten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Un- terliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, 33/1-7 und Urk. 35-36/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 200.– . Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya