Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf (act. 18). Mit Eingabe vom 14. Septem- ber 2023 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Berichtigung des Verhand- lungsprotokolls vom 28. Juni 2023 (act. 23 und 39/22). 1.2. Mit Eingaben vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerden gegen die Urteile vom 6. Juli 2023 (act. 27 und
- 3 - 39/26; zur Rechtzeitigkeit act. 19 und 39/18); dabei wurde die Beschwerde gegen das Urteil im Verfahren FV230063-L zunächst unter der Geschäfts-Nr. PP230045- O geführt (act. 39; dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom heutigen Tag dem vorliegenden Verfahren vereinigt, vgl. act. 42). In beiden Verfahren wurde mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2023 ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangt, welcher noch vor Ansetzung einer Nachfrist geleistet wurde (act. 31 f. und 36; 39/30 f. und 39/35). Mit Eingaben vom 2., 3. und 10. November 2023 ge- langte die Klägerin an die Kammer, worin sie grösstenteils ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift wiederholt (act. 33, 34, 36, 39/32, 39/33 und 39/36). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde in beiden Beschwerdeverfah- ren der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerden zu beantworten, mit der Androhung, dass die Beschwerdeverfahren im Säumnisfall ohne Beschwerdeant- worten weitergeführt würden (act. 40 und 39/38). Die Beklagte nahm die Verfü- gungen am 4. März 2024 entgegen (act. 41 und 39/39), womit – unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – die Frist am 18. April 2024 endete. Beschwerdeantworten wurden keine eingereicht, und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur in- soweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert – wie vorliegend – nicht mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck
- 4 - kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. In Bezug auf die negative Feststellungsklage der Klägerin erwog die Vor- instanz, die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten würden Gebühren für von der Klägerin angestrengte Verfahren vor dem Friedensrichteramt für die Stadtkreise … und … darstellen. Der Streitgegenstand sei identisch mit demjeni- gen der Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV220050-L und FV220052-L, die von der Klägerin ebenfalls mit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG angestossen worden seien. In jenen Verfahren habe die Vorinstanz die entsprechenden Klagen mit Urteilen vom 29. Juni 2022 abge- wiesen und damit den Bestand der streitgegenständlichen Forderungen festge- stellt. Beschwerden dagegen seien vom Obergericht des Kantons Zürich mit Ur- teilen vom 9. September 2022 abgewiesen worden. Es sei somit bereits rechts- kräftig festgestellt worden, dass die streitgegenständlichen Forderungen bestün- den. Die Klägerin habe ihre erneute Klage weder mit Tatsachen begründet, die nach Rechtskraft der ersten Urteile eingetreten seien, noch Einreden aus den ers- ten Urteilen erhoben. Ihre Ausführungen betreffend den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen sowie die Zustellung der Rechnungen seien somit unbehelflich. Die Bestreitung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts sei zu- dem gänzlich unsubstantiiert erfolgt (act. 29 und act. 39/28, je S. 2 und 5). 3.2. Zum Antrag der Beklagten auf Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie Erteilung der Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 1 sowie Nr. 2 hielt die Vorin- stanz fest, dieser stünde mit den Klagen offensichtlich in einem sachlichen Zu- sammenhang, weshalb er sinngemäss als Widerklage entgegengenommen werde. Da für die streitgegenständlichen Betreibungen weder bereits ein Rechts- öffnungsverfahren hängig noch die Rechtsöffnung bereits abgewiesen worden
- 5 - sei, sei die Vorinstanz auch für die Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig. Weil die Klage vollumfänglich abgewiesen werde, sei vorliegend der Rechtsvor- schlag in den streitgegenständlichen Betreibungen zu beseitigen und der Beklag- ten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. 29 S. 5 und act. 39/28 S. 6).
4. Die Klägerin beantragt, die Urteile vom 6. Juli 2023 für nichtig zu erklären. Zudem verlangt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die Berich- tigungsbegehren rechtskräftig entschieden worden sei (act. 27 S. 1 f. und act. 39/26 S. 1 f.). 4.1.1. Auf die Vorbringen der Klägerin betreffend Unterzeichnung der angefoch- tenen Urteile ist nicht einzugehen (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 10 ff.); einer- seits wurden den Parteien im Sinne von § 136 GOG rechtskonform unterzeich- nete Urteile nachgereicht, ohne dass ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist (vgl. act. 16 f. und 39/16 f.). Andererseits handelt es sich um eine völlig unsub- stantiierte Behauptung, es gebe keinen Gerichtsschreiber MLaw E. Comfort bei der Vorinstanz. Dass (auch) die von beiden Gerichtspersonen unterzeichneten Exemplare der Urteile nichtig sein sollen (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 47), trifft ebenfalls nicht zu, zumal Entscheide das Datum ihrer Fällung und nicht das- jenige ihrer Unterzeichnung tragen. 4.1.2. Weiter rügt die Klägerin beschwerdeweise einen Wechsel des Spruchkör- pers, ohne dass die Vorinstanz diesen begründet hätte (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 17 ff.). Nachdem der an den vorinstanzlichen Urteilen beteiligte Spruchkörper bereits an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 anwesend war (vgl. VI Prot. S. 4) – der behauptete Wechsel des Spruchkörpers der Klägerin somit bereits vor der Urteilsfällung bekannt war –, erfolgt die erstmalig in der Be- schwerde erhobene Rüge des Wechsels des Spruchkörpers verspätet. 4.2. In der Sache selbst ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin die vorin- stanzliche Feststellung nicht rügt, wonach über den Bestand der streitgegen- ständlichen Forderungen der Beklagten bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dasselbe gilt für die Erwägung, wonach die Klägerin ihre erneute Klage weder mit
- 6 - Tatsachen begründet, die nach Rechtskraft der ersten Urteile eingetreten sind, noch Einreden aus den ersten Urteilen erhoben hat. Bei der dabei aufgeworfenen Frage handelt es sich um die Thematik der rechtskräftig abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, die eine Pro- zessvoraussetzung darstellt und welche die Vorinstanz von Amtes wegen zu be- rücksichtigen hatte (vgl. Art. 60 ZPO). Dass die Vorinstanz unter diesen Umstän- den von einer rechtskräftig abgeurteilten Sache ausging, auf die Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage, die sich auf den Bestand der Forderungen richten (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 26 ff.), nicht einging und einen negativen Entscheid fällte, ist folglich nicht zu beanstanden. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zwar einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Da dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, hat es damit sein Bewenden. Das Gesagte gilt aufgrund von Art. 60 ZPO selbst dann, wenn die Be- klagte – wie von der Klägerin vorgebracht (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 25 und 33 ff.) – keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hätte. Demnach gehen die Vorbringen der Klägerin an der Sache vorbei, die Vorderrichterin habe die Be- klagte vertreten bzw. für die Beklagte gesprochen (vgl. dahingehend act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 25 und 44). 4.3. Hinsichtlich der Anträge auf Beseitigung der Rechtsvorschläge und Ertei- lung der Rechtsöffnung moniert die Klägerin, die Beklagte habe ihre Anträge nicht resp. ungenügend begründet und keine Unterlagen resp. keine vollstreckbaren Urkunden eingereicht (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 36 ff.). Darüber hinaus sei die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Anträge weder örtlich noch sachlich zustän- dig gewesen (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 41 ff.). 4.3.1. Die Klägerin stützt ihren Standpunkt darauf, die Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2023 – entgegen der vorinstanzlichen Protokolli- erung – nicht auf die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV220050-L und FV220052-L verwiesen (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 34 ff. mit Verweis auf VI Prot. S. 5 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde- schrift keine Beweismittel zur Untermauerung ihres Standpunkts offeriert, weshalb
- 7 - nicht näher darauf einzugehen ist. Der Verweis der Beklagten auf die Urteile vom
29. Juni 2022, womit der Bestand der streitgegenständlichen Forderungen rechts- kräftig festgestellt wurde, reicht im Rechtsöffnungsverfahren unter den vorliegen- den Umständen aus. Nachdem die Beklagte an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 angeboten hat, die fraglichen Urteile einzureichen, dies jedoch von der Vor- instanz mit dem Hinweis, diese seien schon in den Akten, abgelehnt worden ist (vgl. VI Prot. S. 6), kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine vollstreckbaren Urkunden eingereicht. 4.3.2. Im Zusammenhang mit der Unzuständigkeitseinrede ist – mangels Rüge der Klägerin – einleitend festzuhalten, dass für die streitgegenständlichen Betrei- bungen weder ein Rechtsöffnungsverfahren hängig noch ein Rechtsöffnungsbe- gehren bereits abgewiesen worden ist. Betreffend die sachliche Zuständigkeit stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (act. 27 und act. 39/26, je Rz. 41 i.f.). Dies trifft zu. Dem Gläubiger steht es indessen offen, so- fern weder ein Rechtsöffnungsverfahren hängig noch die Rechtsöffnung bereits abgewiesen worden ist, den Rechtsvorschlag im Rahmen des Feststellungsver- fahrens selbst beseitigen zu lassen, indem er widerklageweise auf Leistung und Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlags klagt (ARVE/TALBOT, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: ZZZ 56/2021, S. 767 und S. 771 mit Verweis auf Art. 79 SchKG). Damit besteht gestützt auf Art. 79 SchKG (d.h. die Anerkennungsklage) i.V.m. Art. 224 ZPO die Möglichkeit, eine definitive Rechtsöffnung auch ausser- halb eines summarischen Verfahrens zu erlangen. Die Vorinstanz war aufgrund des Streitwerts von unter CHF 30'000.– als Einzelgericht zuständig, über die Klage der Klägerin im vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Wie dargelegt verlangte die Beklagte an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 – unter Verweis auf die Verfahren FV220050-L und FV220052-L – die Abweisung der Klagen, die Be- seitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung in den Be- treibungen (vgl. je Protokoll S. 5 der Verfahren FV230062-L und FV230063-L).
- 8 - Eine Leistungsklage in Form einer Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG hat sie damit indes nicht erhoben. Damit war ihr auch die Möglichkeit verwehrt, den Rechtsvorschlag ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG, das im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 251 lit. a ZPO), widerklageweise beseitigen zu lassen. Folglich durfte die Vorinstanz mangels Zu- ständigkeit nicht über die Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten entscheiden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde der Klägerin als begründet. Die Dispo- sitiv-Ziffern 2 der Urteile vom 6. Juli 2023 unter den Geschäfts-Nr. FV230062-L und FV230063-L sind aufzuheben und auf die Anträge der Beklagten auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibung Nrn. 2 und 1 des Betrei- bungsamts Zürich 7 ist nicht einzutreten. Damit braucht auf die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 11. Juli 2023 vorgenommenen Berichtigung im Verfahren FV230062-L betreffend Dispositiv-Ziffer 2 (vgl. act. 27 Rz. 54 ff.) nicht mehr einge- gangen zu werden. 4.4. Schliesslich macht die Klägerin geltend, ihr sei die Aushändigung des vor- instanzlichen Protokolls des Verfahrens FV220053 – und damit die Aktenein- sicht – verweigert worden (act. 27 und act. 39/26, je Rz. 53). Die Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Die- ser stellt keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, be- steht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGer 4A_148/2020 vom
20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Da die Klägerin es lediglich dabei be- lässt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen und nach- dem die Ansetzung einer Nachfrist bzw. Notfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. dahingehend act. 27 und act. 39/26, je Rz. 53 i.f.), ist nicht näher darauf einzugehen. 4.5. Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Ur- teile vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) betreffend
- 9 - die Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung der Klage) abzuweisen und betreffend die Dis- positiv-Ziffern 2 (Rechtsöffnung) gutzuheissen. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens, bis die vorinstanzlichen Protokolle berichtigt sind (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 35), braucht nicht mehr behandelt zu werden und ist abzuschrei- ben. 5.1.1. Die Kammer hat aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens auch einen neuen Entscheid betreffend die vorinstanzlichen Prozesskosten zu fäl- len. Wie dargelegt war der Klage zu Recht kein Erfolg beschieden; auf die Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten hingegen wäre nicht einzutreten gewe- sen. Entsprechend ist keine der Parteien mit ihrem Anliegen durchgedrungen. Aufgrund des spiegelbildlichen Streitwerts der beiden Begehren ist es angemes- sen, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.1.2. Nachdem die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühren von CHF 320.– (betreffend FV230062-L) und CHF 500.– (betreffend FV230063-L) nicht angefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden. Diese sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 160.– (betreffend FV230062-L) und CHF 250.– (betreffend FV230063-L) zu ersetzen. 5.1.3. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verlangten für das vorinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung durch die Gegenseite (vgl. act. 1 S. 1 und VI Prot. S. 5, sowie act. 39/1 S. 2). Die entsprechenden Anträge wurden je- doch weder beziffert noch wurde dargelegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt, der die Zusprechung einer Entschädi- gung überhaupt rechtfertigen würde. Folglich sind für die vorinstanzlichen Verfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 5.2.1. Im Beschwerdeverfahren dringt die Klägerin teilweise durch (Unterliegen betreffend Klageabweisung, Obsiegen betreffend Rechtsöffnung). Die Beklagte, obsiegt betreffend Klageabweisung und unterliegt betreffend Rechtsöffnung. Es rechtfertigt sich folglich, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. E. 5.1.1. i.f. vorstehend).
- 10 - 5.2.2. Der Streitwert beläuft sich im Verfahren PP230044 auf CHF 1'365.–, wo- mit in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr auf CHF 320.– festzusetzen ist. Der Streit- wert im Verfahren PP230045 beläuft sich auf CHF 3'860.–, womit in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr auf CHF 820.– festzusetzen ist. Gesamthaft ist die Entscheidge- bühr damit auf CHF 1'140.– festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen der Klägerin zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Kläge- rin ausgangsgemäss die Hälfte der geleisteten Vorschüsse, d.h. CHF 570.– zu er- setzen. 5.2.3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen, nachdem die Klägerin keine verlangt und sich die Beklagte nicht hat vernehmen lassen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Urteil. und erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023, Geschäfts- Nr. FV230062-L, aufgehoben. Auf das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 wird nicht eingetreten.
- Weiter wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023, Ge- schäfts-Nr. FV230063-L, aufgehoben. - 11 - Auf das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 wird nicht eingetreten.
- Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. FV230062-L) werden auf CHF 320.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 320.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 160.– zu ersetzen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. FV230063-L) werden auf CHF 500.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 500.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 250.– zu ersetzen.
- Für die erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'140.– fest- gesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen aus den Verfahren PP230044 und PP230045 von insgesamt CHF 1'140.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 570.– zu ersetzen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230044-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PP230045-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2023; Proz. FV230062 und FV230063
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beklagte betreibt die Klägerin in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 für insgesamt 13 Forderungen (zzgl. Zinsen; act. 2 und act. 39/2). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 gelangte die Klägerin an die Vorin- stanz und erhob in beiden Betreibungen Klage auf Feststellung des Nichtbeste- hens der 13 Forderungen gemäss Art. 85a SchKG (act. 1 betreffend Betreibung Nr. 2 sowie act. 39/1 betreffend Betreibung Nr. 1). Die Vorinstanz führte die Klage betreffend Betreibung Nr. 2 unter der Geschäfts-Nr. FV230062-L und diejenige betreffend Betreibung Nr. 1 unter der Geschäfts-Nr. FV230063-L. Mit Verfügun- gen vom 30. Mai 2023 wurde der Klägerin in beiden Verfahren Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen angesetzt, die fristgerecht bezahlt wurden (act. 3 und act. 39/3; act. 7 und act. 39/7). Daraufhin wurden die Parteien in beiden Verfahren zur Verhandlung auf den 28. Juni 2023 vorgeladen (act. 8/1-2 und act. 39/8/1-2), in welcher beide Verfahren zusammen verhandelt wurden (vgl. je Protokoll S. 4 der Verfahren FV230062-L und FV230063-L). An der Verhandlung beantragte die Beklagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050-L und FV220052-L die Be- seitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung (vgl. je Protokoll S. 5 der Verfahren FV230062-L und FV230063-L). Nach der Verhand- lung erliess die Vorinstanz die Urteile vom 6. Juli 2023; sie wies die Klage jeweils ab und erteilte der Beklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (act. 12 und 39/12). Da diese Exemplare lediglich vom Gerichtsschreiber unter- zeichnet worden waren, holte die Vorinstanz die korrekte Unterzeichnung der Ur- teile nach und stellte diese den Parteien mit Schreiben vom 11. Juli 2023 zu (act. 16 und 39/16; Urteile act. 17 = 29 [Aktenexemplar] sowie act. 39/17 = 39/26 [Aktenexemplar]). Im Verfahren FV230062-L berichtigte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechtsöffnung) des Urteils vom
6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf (act. 18). Mit Eingabe vom 14. Septem- ber 2023 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Berichtigung des Verhand- lungsprotokolls vom 28. Juni 2023 (act. 23 und 39/22). 1.2. Mit Eingaben vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerden gegen die Urteile vom 6. Juli 2023 (act. 27 und
- 3 - 39/26; zur Rechtzeitigkeit act. 19 und 39/18); dabei wurde die Beschwerde gegen das Urteil im Verfahren FV230063-L zunächst unter der Geschäfts-Nr. PP230045- O geführt (act. 39; dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom heutigen Tag dem vorliegenden Verfahren vereinigt, vgl. act. 42). In beiden Verfahren wurde mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2023 ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangt, welcher noch vor Ansetzung einer Nachfrist geleistet wurde (act. 31 f. und 36; 39/30 f. und 39/35). Mit Eingaben vom 2., 3. und 10. November 2023 ge- langte die Klägerin an die Kammer, worin sie grösstenteils ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift wiederholt (act. 33, 34, 36, 39/32, 39/33 und 39/36). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde in beiden Beschwerdeverfah- ren der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerden zu beantworten, mit der Androhung, dass die Beschwerdeverfahren im Säumnisfall ohne Beschwerdeant- worten weitergeführt würden (act. 40 und 39/38). Die Beklagte nahm die Verfü- gungen am 4. März 2024 entgegen (act. 41 und 39/39), womit – unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – die Frist am 18. April 2024 endete. Beschwerdeantworten wurden keine eingereicht, und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur in- soweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert – wie vorliegend – nicht mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck
- 4 - kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. In Bezug auf die negative Feststellungsklage der Klägerin erwog die Vor- instanz, die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten würden Gebühren für von der Klägerin angestrengte Verfahren vor dem Friedensrichteramt für die Stadtkreise … und … darstellen. Der Streitgegenstand sei identisch mit demjeni- gen der Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV220050-L und FV220052-L, die von der Klägerin ebenfalls mit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG angestossen worden seien. In jenen Verfahren habe die Vorinstanz die entsprechenden Klagen mit Urteilen vom 29. Juni 2022 abge- wiesen und damit den Bestand der streitgegenständlichen Forderungen festge- stellt. Beschwerden dagegen seien vom Obergericht des Kantons Zürich mit Ur- teilen vom 9. September 2022 abgewiesen worden. Es sei somit bereits rechts- kräftig festgestellt worden, dass die streitgegenständlichen Forderungen bestün- den. Die Klägerin habe ihre erneute Klage weder mit Tatsachen begründet, die nach Rechtskraft der ersten Urteile eingetreten seien, noch Einreden aus den ers- ten Urteilen erhoben. Ihre Ausführungen betreffend den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen sowie die Zustellung der Rechnungen seien somit unbehelflich. Die Bestreitung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts sei zu- dem gänzlich unsubstantiiert erfolgt (act. 29 und act. 39/28, je S. 2 und 5). 3.2. Zum Antrag der Beklagten auf Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie Erteilung der Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 1 sowie Nr. 2 hielt die Vorin- stanz fest, dieser stünde mit den Klagen offensichtlich in einem sachlichen Zu- sammenhang, weshalb er sinngemäss als Widerklage entgegengenommen werde. Da für die streitgegenständlichen Betreibungen weder bereits ein Rechts- öffnungsverfahren hängig noch die Rechtsöffnung bereits abgewiesen worden
- 5 - sei, sei die Vorinstanz auch für die Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig. Weil die Klage vollumfänglich abgewiesen werde, sei vorliegend der Rechtsvor- schlag in den streitgegenständlichen Betreibungen zu beseitigen und der Beklag- ten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. 29 S. 5 und act. 39/28 S. 6).
4. Die Klägerin beantragt, die Urteile vom 6. Juli 2023 für nichtig zu erklären. Zudem verlangt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die Berich- tigungsbegehren rechtskräftig entschieden worden sei (act. 27 S. 1 f. und act. 39/26 S. 1 f.). 4.1.1. Auf die Vorbringen der Klägerin betreffend Unterzeichnung der angefoch- tenen Urteile ist nicht einzugehen (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 10 ff.); einer- seits wurden den Parteien im Sinne von § 136 GOG rechtskonform unterzeich- nete Urteile nachgereicht, ohne dass ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist (vgl. act. 16 f. und 39/16 f.). Andererseits handelt es sich um eine völlig unsub- stantiierte Behauptung, es gebe keinen Gerichtsschreiber MLaw E. Comfort bei der Vorinstanz. Dass (auch) die von beiden Gerichtspersonen unterzeichneten Exemplare der Urteile nichtig sein sollen (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 47), trifft ebenfalls nicht zu, zumal Entscheide das Datum ihrer Fällung und nicht das- jenige ihrer Unterzeichnung tragen. 4.1.2. Weiter rügt die Klägerin beschwerdeweise einen Wechsel des Spruchkör- pers, ohne dass die Vorinstanz diesen begründet hätte (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 17 ff.). Nachdem der an den vorinstanzlichen Urteilen beteiligte Spruchkörper bereits an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 anwesend war (vgl. VI Prot. S. 4) – der behauptete Wechsel des Spruchkörpers der Klägerin somit bereits vor der Urteilsfällung bekannt war –, erfolgt die erstmalig in der Be- schwerde erhobene Rüge des Wechsels des Spruchkörpers verspätet. 4.2. In der Sache selbst ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin die vorin- stanzliche Feststellung nicht rügt, wonach über den Bestand der streitgegen- ständlichen Forderungen der Beklagten bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dasselbe gilt für die Erwägung, wonach die Klägerin ihre erneute Klage weder mit
- 6 - Tatsachen begründet, die nach Rechtskraft der ersten Urteile eingetreten sind, noch Einreden aus den ersten Urteilen erhoben hat. Bei der dabei aufgeworfenen Frage handelt es sich um die Thematik der rechtskräftig abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, die eine Pro- zessvoraussetzung darstellt und welche die Vorinstanz von Amtes wegen zu be- rücksichtigen hatte (vgl. Art. 60 ZPO). Dass die Vorinstanz unter diesen Umstän- den von einer rechtskräftig abgeurteilten Sache ausging, auf die Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage, die sich auf den Bestand der Forderungen richten (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 26 ff.), nicht einging und einen negativen Entscheid fällte, ist folglich nicht zu beanstanden. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zwar einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Da dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, hat es damit sein Bewenden. Das Gesagte gilt aufgrund von Art. 60 ZPO selbst dann, wenn die Be- klagte – wie von der Klägerin vorgebracht (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 25 und 33 ff.) – keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hätte. Demnach gehen die Vorbringen der Klägerin an der Sache vorbei, die Vorderrichterin habe die Be- klagte vertreten bzw. für die Beklagte gesprochen (vgl. dahingehend act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 25 und 44). 4.3. Hinsichtlich der Anträge auf Beseitigung der Rechtsvorschläge und Ertei- lung der Rechtsöffnung moniert die Klägerin, die Beklagte habe ihre Anträge nicht resp. ungenügend begründet und keine Unterlagen resp. keine vollstreckbaren Urkunden eingereicht (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 36 ff.). Darüber hinaus sei die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Anträge weder örtlich noch sachlich zustän- dig gewesen (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 41 ff.). 4.3.1. Die Klägerin stützt ihren Standpunkt darauf, die Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2023 – entgegen der vorinstanzlichen Protokolli- erung – nicht auf die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV220050-L und FV220052-L verwiesen (act. 27 und act. 39/26, je Rzn. 34 ff. mit Verweis auf VI Prot. S. 5 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde- schrift keine Beweismittel zur Untermauerung ihres Standpunkts offeriert, weshalb
- 7 - nicht näher darauf einzugehen ist. Der Verweis der Beklagten auf die Urteile vom
29. Juni 2022, womit der Bestand der streitgegenständlichen Forderungen rechts- kräftig festgestellt wurde, reicht im Rechtsöffnungsverfahren unter den vorliegen- den Umständen aus. Nachdem die Beklagte an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 angeboten hat, die fraglichen Urteile einzureichen, dies jedoch von der Vor- instanz mit dem Hinweis, diese seien schon in den Akten, abgelehnt worden ist (vgl. VI Prot. S. 6), kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine vollstreckbaren Urkunden eingereicht. 4.3.2. Im Zusammenhang mit der Unzuständigkeitseinrede ist – mangels Rüge der Klägerin – einleitend festzuhalten, dass für die streitgegenständlichen Betrei- bungen weder ein Rechtsöffnungsverfahren hängig noch ein Rechtsöffnungsbe- gehren bereits abgewiesen worden ist. Betreffend die sachliche Zuständigkeit stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (act. 27 und act. 39/26, je Rz. 41 i.f.). Dies trifft zu. Dem Gläubiger steht es indessen offen, so- fern weder ein Rechtsöffnungsverfahren hängig noch die Rechtsöffnung bereits abgewiesen worden ist, den Rechtsvorschlag im Rahmen des Feststellungsver- fahrens selbst beseitigen zu lassen, indem er widerklageweise auf Leistung und Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlags klagt (ARVE/TALBOT, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: ZZZ 56/2021, S. 767 und S. 771 mit Verweis auf Art. 79 SchKG). Damit besteht gestützt auf Art. 79 SchKG (d.h. die Anerkennungsklage) i.V.m. Art. 224 ZPO die Möglichkeit, eine definitive Rechtsöffnung auch ausser- halb eines summarischen Verfahrens zu erlangen. Die Vorinstanz war aufgrund des Streitwerts von unter CHF 30'000.– als Einzelgericht zuständig, über die Klage der Klägerin im vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Wie dargelegt verlangte die Beklagte an der Verhandlung vom 28. Juni 2023 – unter Verweis auf die Verfahren FV220050-L und FV220052-L – die Abweisung der Klagen, die Be- seitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung in den Be- treibungen (vgl. je Protokoll S. 5 der Verfahren FV230062-L und FV230063-L).
- 8 - Eine Leistungsklage in Form einer Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG hat sie damit indes nicht erhoben. Damit war ihr auch die Möglichkeit verwehrt, den Rechtsvorschlag ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG, das im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 251 lit. a ZPO), widerklageweise beseitigen zu lassen. Folglich durfte die Vorinstanz mangels Zu- ständigkeit nicht über die Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten entscheiden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde der Klägerin als begründet. Die Dispo- sitiv-Ziffern 2 der Urteile vom 6. Juli 2023 unter den Geschäfts-Nr. FV230062-L und FV230063-L sind aufzuheben und auf die Anträge der Beklagten auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibung Nrn. 2 und 1 des Betrei- bungsamts Zürich 7 ist nicht einzutreten. Damit braucht auf die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 11. Juli 2023 vorgenommenen Berichtigung im Verfahren FV230062-L betreffend Dispositiv-Ziffer 2 (vgl. act. 27 Rz. 54 ff.) nicht mehr einge- gangen zu werden. 4.4. Schliesslich macht die Klägerin geltend, ihr sei die Aushändigung des vor- instanzlichen Protokolls des Verfahrens FV220053 – und damit die Aktenein- sicht – verweigert worden (act. 27 und act. 39/26, je Rz. 53). Die Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Die- ser stellt keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, be- steht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGer 4A_148/2020 vom
20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Da die Klägerin es lediglich dabei be- lässt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen und nach- dem die Ansetzung einer Nachfrist bzw. Notfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. dahingehend act. 27 und act. 39/26, je Rz. 53 i.f.), ist nicht näher darauf einzugehen. 4.5. Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Ur- teile vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) betreffend
- 9 - die Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung der Klage) abzuweisen und betreffend die Dis- positiv-Ziffern 2 (Rechtsöffnung) gutzuheissen. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens, bis die vorinstanzlichen Protokolle berichtigt sind (vgl. act. 27 und act. 39/26, je Rz. 35), braucht nicht mehr behandelt zu werden und ist abzuschrei- ben. 5.1.1. Die Kammer hat aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens auch einen neuen Entscheid betreffend die vorinstanzlichen Prozesskosten zu fäl- len. Wie dargelegt war der Klage zu Recht kein Erfolg beschieden; auf die Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten hingegen wäre nicht einzutreten gewe- sen. Entsprechend ist keine der Parteien mit ihrem Anliegen durchgedrungen. Aufgrund des spiegelbildlichen Streitwerts der beiden Begehren ist es angemes- sen, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.1.2. Nachdem die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühren von CHF 320.– (betreffend FV230062-L) und CHF 500.– (betreffend FV230063-L) nicht angefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden. Diese sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 160.– (betreffend FV230062-L) und CHF 250.– (betreffend FV230063-L) zu ersetzen. 5.1.3. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verlangten für das vorinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung durch die Gegenseite (vgl. act. 1 S. 1 und VI Prot. S. 5, sowie act. 39/1 S. 2). Die entsprechenden Anträge wurden je- doch weder beziffert noch wurde dargelegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt, der die Zusprechung einer Entschädi- gung überhaupt rechtfertigen würde. Folglich sind für die vorinstanzlichen Verfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 5.2.1. Im Beschwerdeverfahren dringt die Klägerin teilweise durch (Unterliegen betreffend Klageabweisung, Obsiegen betreffend Rechtsöffnung). Die Beklagte, obsiegt betreffend Klageabweisung und unterliegt betreffend Rechtsöffnung. Es rechtfertigt sich folglich, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. E. 5.1.1. i.f. vorstehend).
- 10 - 5.2.2. Der Streitwert beläuft sich im Verfahren PP230044 auf CHF 1'365.–, wo- mit in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr auf CHF 320.– festzusetzen ist. Der Streit- wert im Verfahren PP230045 beläuft sich auf CHF 3'860.–, womit in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr auf CHF 820.– festzusetzen ist. Gesamthaft ist die Entscheidge- bühr damit auf CHF 1'140.– festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen der Klägerin zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Kläge- rin ausgangsgemäss die Hälfte der geleisteten Vorschüsse, d.h. CHF 570.– zu er- setzen. 5.2.3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzu- sprechen, nachdem die Klägerin keine verlangt und sich die Beklagte nicht hat vernehmen lassen. Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Urteil. und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023, Geschäfts- Nr. FV230062-L, aufgehoben. Auf das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 wird nicht eingetreten.
2. Weiter wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023, Ge- schäfts-Nr. FV230063-L, aufgehoben.
- 11 - Auf das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 wird nicht eingetreten.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) abgewiesen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. FV230062-L) werden auf CHF 320.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 320.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 160.– zu ersetzen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. FV230063-L) werden auf CHF 500.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 500.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 250.– zu ersetzen.
6. Für die erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nrn. FV230062-L und FV230063-L) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'140.– fest- gesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen aus den Verfahren PP230044 und PP230045 von insgesamt CHF 1'140.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 570.– zu ersetzen.
8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
15. Mai 2024